1936 / 283 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. SS vom 4. Dezember 1936. S. 2

=

Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt der e gg Hannover, Hildesheim, Karl⸗Dincklage⸗ Platz 4. - .

Landesbauernschaft Braunschweig, Hauptabteilung II, Landwirt schaftliches Untersuchungsanit, Braunschweig, Hochstr. 17118.

Landesbauernschaft Oldenburg, Hauptabteilung 11, Landwirtschaft⸗ liches Untersuchungsamt und Landwirtschaftliche Forschungs⸗ anstalt, Oldenburg i. O., Marslatourstr. 4. .

Landesbauernschaft Westfalen, Hauptabteilung II, dandwirtschast⸗ liche Versuchsstation, Münster, Albert⸗Leo⸗Schlageter⸗Str. 72.

Landwirtschaftliche Versuchsanstalt der Landesbauernschaft Kur⸗ hessen, Harleshausen (Kr. Kasseh.

Städtisches Untersuchungsamt, Kassel. ; . Landesbauernschaft Hessen⸗Nassau, Hauptabteilung I, Landwirt⸗ schaftliche Versuchsstation, Darmstadt, Rheinstr. 91. ; Landesbauernschaft Rheinland, Hauptabteilung II, Versuchsstation,

Bonn, Weberstr. 61. ö. ] .

dap Hauptversuchsanstalt für Landwirtschaft, Weihenstephan bei Freising. ö ;

Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation, Würzburg.

Städtische Unterfuchungsanstalt und Landwirtschaftliche Kontroll⸗ station Regensburg, Regensburg. .

Landesbauernschaft Bahern, Hauptabteilung Il, Landwirtschaft⸗ liche Untersuchungsanstalt, Augsburg, ,, .

Landwirtschaftliche Kreisversuchsstation und Chemische Kreis⸗ Untersuchungsanstalt, Speyer. . ö

Württembergische Landesversuchsanstalt landwirtschaftliche Chemie (Landw. Versuchsstation), Hohenheim.

Staatliche Chemisch-technische Prüfungs- und Versuchsanstalt an der Technischen Hochschule Karlsruhe, Karlsruhe.

Städtisches Untersuchungsamt, Mannheim.

Staatliche Landwirtschaftliche Versuchsanstalt, Augustenberg, Post Grötzingen i. B.

für

Oeffentliche Handelschemiker

Karl Hölzer, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr. Mecke u. Dr. Wimmer, Untersuchungsanstalt für Handel, Industrie, Landwirtschaft, Stettin, Klosterhof 19— 20. ; Walter Wagner, Chemisches Laboratorium für Industrie und Landwirtschaft, Glatz (Schlesien, Sasengraben 688.

Friedrich Kuhn, beeidigter Handelschemiker, Breslau 1, Karl⸗

traße 28.

. Brünig, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr.

Gustav Götting, Breslau 2, Lohestr. 5 und Bohrauer Str. 17.

Franz Hoffmann, Landwirtschaftliche Untersuchungsstelle,

Chemisches Laboratorium, Görlitz, Bismarckstraße 11. ;

Sigismund Aufrecht, beeidigter Handelschemiker, Berlin

NW 7, Albrechtstr. 11.

Werner Wirth, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr.

Bein, Berlin 8W it, Saarlandstraße 63. ;

H. Kretzschmar, Oeffentliches chemisches Laboratorium Dr. L.

Gebek, Cottbus, Schillerstr. 25.

Dr. Wilhelm Hornlehnert, Chemisches Laboratorium, Hamburg 11, Alterwall 69. ; ;

Dr. Ad, Gilbert, P. Hett, Dr. R. Gilbert, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Hamburg 11, Hopfenmarkt 6.

Dr. L. Katz, Chemisches Laboratorium Dr. H. Lahrmann und Dr. L. Katz, Landwirtschaftliches Untersuchungsinstitut, Ham⸗ burg 1, Adolf⸗Hitler⸗Platz 19.

Prof. Dr. Schmidt C Wewers, Chemisches Laboratorium, Ham⸗ burg 8, Do venfleth 12 14.

Dr. Willy. Moeller, beeidigter Handelschemiker, Hamburg 8, Catharinenstr. 25.

Dr.

Dr.

Dr.

Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Dr.

J. D. Bukschnewski, Oeffentliches chemisches Laboratorium

Dr. G. Weiß, Hamburg 8, Gröningerstr. 6.

Friedrich Weiß, Chemisches Handelslaboratorium, Hamburg 8,

9 .

Dr. W. Hoepfner, beeidigter Handelschemiker, e , .

Dr. ö. . beeidigter Handelschemiker, Wandsbek⸗Hamburg,

oethestr. 26. .

Dr. R. Zöckler, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation vorm. Dr. Weiß K Dr. Laband, Bremen, Ansgarikirchhof 6.

Dipl.-Ing. Gustav A. Rahe, Chemisches Laboratorium Dr. Th. Wetzke Nachf., Lübeck, Moislinger Allee 13.

Dr. Ernst Rogner, beeidigter Handelschemiker, Burg b. Magde⸗ burg, Nethestr. 30.

Dr. H. 8. Reiß, Chemisches und technisches Laboratorium Dr. Max Kossak, Magdeburg, Schließfach 49.

Dr. Adolf Wendel, Dr. Rudolf Weber, Chemisches Laboratorium Dr. Hugo Schulz, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Magdeburg, Steinstr. 71I.

Dr. R. von Wolffersdorff, Chemisches Laboratorium Dr. M. Pitsch, Magdeburg, Otto⸗v. Guericke⸗Str. 100.

Dr. Albert Schöne, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Magde⸗ burg, Große Diesdorfer Str. 185.

Dr. Walther Behncke, Oeffentliches Handelslaboratorium Dr. E. Komoll, Magdeburg, Breiteweg 272. :

Dr. Wilhelm Jäger, Laboratorium für chemische und minera⸗ logische Untersuchungen, Halle / S. Steinweg 20.

Dr. Alfred Wirth, Chemisches Untersuchungslaboratorium, Leipzig C1, Windmühlenstraße 46.

Dr. Hermann Schuster, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Osnahrück, Moltkestr. 10.

Dr. Poulsen Nautrup, beeidigter Handelschemiker, Hannover, Spinnereistr. 9.

Dr. K. Büchner,

Schlüterstr. 4.

Dr. Remigius Fresenius, Chemisches Laboratorium, Wiesbaden, Kapellenstr. 11—15.

Dr. Otto Wilke, Landwirtschaftliche Untersuchungsstation, Fulda, Heinrichstr. 8.

H. Pfeiffer. Oeffentliches chemisches Handelslaboratorium,

Dortmund, Märkische Str. 92.

Gg. Stamm, beeidigter Handelschemiker, Bochum, Hattinger

Straße 3.

H.. R. Großmann, Oeffentliches chemisches Laboratorium,

Duisburg⸗Ruhrort, Schifferheimstr. 6.

Dr.Ing. Hermann Seefried, Chemisches Untersuchungs⸗-Labora⸗

torium, München 8, Aeuß. Wiener Str. 42— 44.

Dr. Emil Schiller, Oeffentkiche chemische Untersuchungsanstalt, Schweinfurt a. M., Philosophengang 14.

A. v. Hößlin, gepr. Nahrungsmittelchemiker, Augsburg, Anna⸗ straße D 249.

Dr. G. Mangler, Sophienstr. 107.

Dr. W. Deibel, Oeffentliches Laboratorium und chemisch⸗tech⸗ nische Untersuchungsanstalt. Saarbrücken z, Viktoriastr. 2.

Dr. Vartleb, Oeffentliches chemisches Laboratorium, Saarbrücken 2, Trierer Str. 36.

Die Befugnis dieser Versuchsanstalten und öffentlichen Sandelschemiker zur Ausführung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs erwähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.

Berlin, den 2. Dezember 1936

Kaliprüfungsstelle Maenicke

Goslarer Handelslaboratorium, Goslar,

Dr. Dr. Dr.

Chemische Untersuchungsanstalt, Karlsruhe,

Große Meichenst re Heede, , weer , n mee. * aa an 9.

Bekanntmachung.

Die am 3. Dezember 1936 ausgegebene Nummer 112 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält, Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen EinfGRealStG..

Vom 1. Dezember 1936. Geiverbestenergesetz (GewStG.). Vom 1. Dezember 1936.

Grundsteuergesetz (GrStG.). Vom 1. Dezember 19835. ge w n e d, der Vorschriften . die Gebäude⸗ entschuldungsteuer. Vom 1. Dezember 1936.

Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: (, 50 RM. Postversen⸗ dungs an, God RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin g6 200.

Berlin NW 40, den 4. Dezember 1936.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Bekanntmachung.

Die am 3. Dezember 19386 ausgegebene Nummer 113

des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Gesetz über die Hitlerjugend. Vom 1. Dezember 1936. Gesetz über die Vernehmung von Angehörigen der National⸗

sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen. Vom 1. Dezember 1936. Gesetz zur Milderung der Ruhensvorschriften des Reichsver⸗ sorgungsgesetzes. Vom 1. Dezember 1936. Gesetz über das Winterhilfswerk des Deutschen Volkes. Vom 1. Dezember 1936. Verordnung zur Aenderung und Ergänzung der Vorläufigen Gebührenordnung für den Gelegenheitsverkehr. Vom 27. No⸗ vember 1936. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Ver⸗ nehmung von ,. der Nationalfozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen. Vom 2. Dezemher 1936. Bekanntmachung zur Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche. Vom 26. November 1936. Umfang: R Bogen. Verkaufspreis: 0, i 5 RM. Postversen⸗ dungsgebühren:; 0, RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, den 4. Dezember 1936.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Preußen.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft Weiler mit dem Sitz in Bonn a. Rhein hat in der Gewerkenversammlung vom 31. August 1936 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Aus⸗ schluß der Liquidation auf den Hauptgewerken Jakob Leib in Ludwigshafen a. Rhein beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, 5 4 Absatz? Satz 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesell⸗ schaften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Industrie⸗ und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu⸗

ständigen Negtftergericht bon uns am J. Dezentber 1935 be—

stätigt worden. Nach § 6 des Gesetzes vom 5. Juli 1934 haben die Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen. Bonn, den 1. Dezember 1936. Oberbergamt. Heyer.

Die heute ausgegebene Nummer 27 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 14356. Volksschulfinanzgesetz. Vom 2. Dezember 1936.

Nr. 14357. Verordnung zur Durchführung des Artikels 152 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels in der Stadt Magdeburg. Vom 26. November 1936.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: (, 20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4Rpf.

Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (G. Schench, Berlin Wag, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

und eingeschriebene

Berlin, den 4. Dezember 1936. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Alle zeichnen Reichsanleihe!

Ein Aufruf

des Reichsbankpräfidenten Dr. Schacht.

Vor nicht langer Zeit hat man noch um die Frage „Kaufen oder Sparen?“ gestritten, also darum, ob es für die gesamte Wirtschaft besser sei, wenn der einzelne sein Einkommen restlos verbraucht oder einen Teil davon zurücklegt. In letzter Zeit ist es davon recht still geworden; denn die Erkenntnis ist allgemein geworden, daß ein deutscher Wirtschafts- und Kulturaufstieg nur möglich ist, wenn Verbrauchen und Sparen in einem gesunden Verhältnis zueinander stehen. Unsere Fabriken, Maschinen, Ver⸗ kehrsmittel und alle anderen Wirtschaftsgüter, die uns Arbeits— möglichkeiten geben und unsere Arbeit erleichtern und sichern, konnten nur entstehen, weil die Generationen vor uns ihr Ein⸗ kommen nicht restlos verzehrten, sondern Ersparnisse bildeten. Die nach uns Kommenden haben ein Recht darauf, daß auch wir dem Vorhandenen etwas hinzufügen und das, was wir erstellen, auch bezahlen. Wir können heute nicht genug Sparer haben,

wenn wir die vor uns liegenden Aufgaben bewältigen wollen. Wir stehen am Anfang des neuen Vierjahresplanes, durch den

auch der letzte Arbeitslose in Brot gebracht und der weitere Auf⸗ stieg unserer Wirtschaft von der Rohstoffseite her gesichert werden soll. Heute gewinnt das Weniger-Verbrauchen und Mehr⸗Sparen auch insofern an nationaler Bedeutung, als es geeignet ist, die auf Verhinderung eines Preisauftriebs gerichtete Politik der Reichs⸗

regierung in wirksamer Weise zu unterstützen.

Nichtamtliches. Verkehrswesen.

Sonderpostamt auf dem „Berliner Weihnachtsmarkt 1936.

Anläßlich des „Berliner Weihnachtsmarktes 1936“ wird in der Zeit vom 6. bis 22. Dezember im Lustgarten auf der Terrasse an der Nordseite des Schlosses eine Sonderpostanstalt eingerichtet. Zu ihrer Unterbringung dient ein neuartiges, zerlegbares Post— amt. Die Postanstalt ist täglich von 125 bis 22 Uhr geöffnet; sie verkauft , n , und Formblätter, nimmt gewöhnliche

riefsendungen und Telegrammẽ an, ver⸗ mittelt Ferngespräche und gibt postlagernde Sendungen, die an das Sonderpostamt gerichtet sind, aus. Das Sonderpostamt ver—

wendet einen besonderen Tagesstempel mit der Inschrift: Berlin C2 Berliner Weihnachtsmarkt 1936“ und der Abbildung eines *

Weihnachtsbaumes mit Lichtern.

——

Aus der Verwaltung.

GSoldłklauseln über flüssig.

Stellungnahme des Reichswirtschaftsministers. Wie der Reichs- und Pxeußische Verkehrsminister bekanntgibt, hat der Reichs und Preußische Wirtschaftsminister darauf auf— merksam gemacht, daß Elektrizitätswerke noch eine sogenannte Goldklausel anwenden. Da im Deutschen Reiche nach Ueber— windung der Inflation auch auf dem Gebiete des Münz- und Währungswesens geordnete Verhältnisse wieder hergestellt worden sind, so sagt die er nr nn n , weiter, „und da überdies die Währung vom Vertrauen der Bevölkerung getragen wird, muß alles vermieden werden, was zu Zweifeln in die Festigkeit unserer Währung Anlaß geben kann. Goldklauseln sind zudem überflüssig, da das Münzgesetz die Reichsmark in ein festes Wertverhältnis zu dem Preise des Goldes gebracht hat. Die Wirtschaftsgruppe Elektrizitätsversorgung hat demgemäß an ihre Mitglieder das Ersuchen gerichtet, beim . neuer Verträge auf Goldklauseln u verzichten und solche Klauseln, soweit sie etwa in bestehenden erträgen enthalten sein sollten, bei nächster sich bietender Gelegen⸗ heit auszumerzen“. .

Die Verwertung der Küchenabfälle zur

Schweinemast. Ein Erlasz des Reichsinnenministers.

Der Reichs- und Preußische Minister des Innern, Dr. Frick, hat an die Kommunalaufsichtsbehörden, Gemeinden und Gemeinde—⸗ verbände einen ̃ gerichtet, in dem es u. 4. heißt; „Der Beauftragte für den Vierjghresplan, , General⸗ oberst Göring, hat die NS.⸗Volkswohlfahrt beauftragt, die von ihm angekündigte Verwertung der Küchenahfälle zur Schweinemast ! in Angriff zu , und durchzuführen. Die ie,

ewältigung dieser Aufgabe hat eine tatkräftige, verantwortliche Mitarbeit der Gemeinden ö. Voraussetzung. Ich erwarte daher, daß die Bürgermeister sich der gestellten Aufgabe mit allem Nach—= druck annehmen und im Rahmen der gesetzlichen und finanziellen Möglichkeiten zu ihrem Gelingen beitragen.“

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheate Sonnabend, den 5. Dezember.

Staats gper: In der Neuinszenierung; Boh m e. Musgallsche

Leitung: Blech, Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: 150 Jahrfeier des Schauspielhauses. Zum ersten Male: Don Juan und Fau st. von Grabbe. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Versprich mir nichts. Komödie von Charlotte Rißmann. Beginn: 20 Uhr.

Morgenfeier zum Jubiläum des Staatlichen Schauspielhauses.

Aus Anlaß der 150⸗Jahrfeier des Staatlichen Schau spiel— hauses findet am ö. dem 6. Dezember, 12. Uhr, eine Morgenfeier statt, bei der w Generaloberst Her⸗ mann Göring und der Präsident der Reichstheaterkammer, Ministerialrat r. Rainer Schlösser das Wort ergreifen

werden. Es wirkt mit die Staatskapelle unter Leitung von Staats—

kapellmeister Professor Robert Heger.

Beginn der Festvorstellung von „Don Juan und Faust“ um 9 Uhr.

Auf Veranlassung des Ministerpräsidenten Generaloberst Göring beginnt die Festvorstellung „Don Juan und Fau st⸗ ur 150 Fahrfeier des Staatlichen Schauspielhauses wegen der

ammeltätigkeit am Tage der nationalen Solidarität um 21 (9) Uhr (statt, wie angekündigt, um 20 8) Uhr).

Handelsteil.

Zu den vorhandenen Anlagemöglichkeiten für Ersparnisse tritt die bis zum 5. Dezember zur Zeichnung aufliegende neue Folge 45 iger auslosbarer Reichsschatzanweisungen. Diese An— leihe ist in jeder Beziehung eine gute Anlage; sie hat eine günstige Verzinsung und ist im Bedarfsfalle leicht verwertbar. Was die Sicherheit anbetrifft, so ist der nationalsozialistische Staat von Anfang an auf den besonderen Schutz der Sparer bedacht gewesen. Er hat den Willen und die Macht, diejenigen zu schützen, die ihm ihre Ersparnisse anvertrauen.

Allen kommen die Erfolge der nationalsozialistischen Auf— baupolitik zugute. Darum ist die Zeichnungsaufforderung auch an alle Berufsstände ergangen. Es darf nicht sein, daß etwa in Kreisen der gewerblichen Wirtschaft zu hören wäre: Wir haben schon früher Anleihe gezeichnet, jetzt sollen die anderen es tun. In der ländlichen Bevölkerung wird man nicht sagen dürfen: Die Reichsanleihe geht uns nichts an. Die Lohn- und Gehalts— empfänger schließlich dürfen nicht glauben, ihre Spartätigkeit wäre belanglos. Der nationalsozialistische Staat könnte die Mittel, die er zur Finanzierung seiner Aufgaben braucht, auch durch ein Anziehen der Steuerschraube aufbringen. Er sieht jedoch bewußt davon ab, seine Macht auf diesem Gebiete auszu⸗ nutzen. Er verteilt vielmehr die Lasten, um sie tragbarer zu machen, auf eine Reihe von Jahren. Eine solche Politik ist aber auf die Dauer nur dann möglich, wenn alle einmütig zusammen⸗ stehen, um dem Staat diese notwendigen Anleihemittel zu leihen.

——

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. Dezember 1936. S. 3

Die Realsteuerreform.

Von Sritz Rei nhardt, Staatssekretär im Reichsfinanzministerium.

1. Die Verschiebenheit der Steuern und Besteuerungsgrundlagen.

Die Reichsregierung hat am 1. ö,, 1936 eine Reform der Realsteunern beschlossen. Das ist durch vier Gesetze geschehen, die im Reichsgesetzblatt vom 3. Dezember 19356 erschienen find. Diese vier Gesetze sind:

1. das Einführungsgesetz zu den Realsteuern,

2. das Grundsteuergesetz, ö ;

3. das Gesetz zur Aenderung der Vorschriften über die

Gebäudeentschuldungssteuer,

4. das Gewerbesteuergesetz. .

Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind Realssteuern. Sie werden so bezeichnet, weil ihre Besteuerungsgrundlage etwas Reales ist, im einen Fall ein bebauter oder unbehauter Grundbesitz, im andern Fall ein Gewerbebetrieb. ..

Die Per sonen beziehen Einkommen. Damit sind die natürlichen Personen einkommensteuerpfläichtig und die suristischen Personen körperschaftsteuerpflichtig. Viele Personen besitzen Vermögen. Damit sind die ve rmögen⸗ steuerpflicht ig. Durch die Einkommensteuer, die Körper⸗ schaftsteuer und die Vermögensteuer werden Personen erfaßt. Die Ein kommensteuner und die Körperschaftsteuer bemessen sich nach dem Einkommen und die Vermögen⸗ teuer nach dem Vermögen der Person. Die Einkommen⸗ teuer, die Körperschaftsteuer und die Vermögensteuer sind

ersonensteuer n. Ihr Aufkommen fließt in den er⸗ fügungsbereich des Reichs. Das Reich überweist einen Teil dabon an die Länder. Eine weitere Personensteuer, die in den Verfügungsbereich des Reichs fließt, ist die Erbschaftsteuer. Diese verbleibt restlos dem Reich. Es gibt auch einen Personen⸗ . die unmittelbar in den Verfügungsbereich der Gemein⸗

en fließt. Das ist die Bürgersteuer. .

Außer Personensteuern gibt es Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern und , n n. Diese knüpfen an bestimmte Verkehrs vorgänge, an bestimmten Verbrauch oder an bestimmte Sachen an, und zwar ohne Rücksicht auf die Verhältnisse von Personen.

Verkehrsteuern sind die Umsatzsteuer, die Grund⸗ erwerbsteuer, die Kapitalverkehrsteuern, die Ur⸗ kunden steuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Ve r⸗ icherungssteuer, die Rennwett⸗ und Lotterie⸗ teuer, die Wechselste ner und die Beförderung⸗ teuer. Bei allen diesen Steuern wird an bestimmte Ver⸗ ehrsvorgänge angeknüpft.

Verbrauchsteuern sind insbesondere die Tabak⸗ teuer, die Zuckersteuer, die Salzsteuer, die Bier⸗ ste u er und die Schlachtsteuer.

Und die Grund steuer und die Gewerbesteuern sind Sach steu ern. Es wird hier an bestimmte vorhandene Sachen (an vorhandenen Grundbesitz und an vorhandene Ge⸗ werbebetriebe) angeknüpft.

Die Verkehrsteuern, die Verbrauchsteuern und die Sachsteuern sind unabhängig von den ,, . bestimmter Personen. Sie knüpfen . Rücksicht auf die Verhältnisse bestimmter Per⸗ sonen an den Verkehr, an den Verbrauch oder an das Vor— handensein der Sache an. q .

3h die e n. der Steuer das Vorhandensein einer Sach e eso wird die Grundlaz wöelgedessen als Realssten e,

2. Die bisherige Berschiedenheit der Nealsteuern.

Die Realsteuern sind bisher Steuerquellen der Länder ö der Gemei nden und in einigen Ländern, so zum * in . und in Thüringen, auch der Gemeindeverbände gewesen. . 6. gab überall im Reichsgebiet eine Grund steuer und eine Gewerbesteuer, es gab aber keine einheitliche reich . tzliche Grundlage. Die gesetzliche Regelung bestͤnd für jede der beiden Steuern in sech zehn verschtede⸗ nen Landesgesetzen. Die Grundfätze und . in diesen sechzehn Landesgesetzen waren nicht einheitlich, on dern ve rschisede n. Es bestand demgemäß im Deutschen eichsgebiet nicht ein einheitliches, soöndern ein vielfach verschiedenes Grundsteuerrecht und Gewerbesteuerrecht. Aus der Verschiedenheit des Realsteuerrechts ergab sich eine Verschiedenheit in der Art und in der Höhe der Belastung,

Zu dieser Verschiedenheit kam die Verschiedenheit in der Söhe der

gemeindlichen Zuschläge.

3. Die Vereinheitlichung der NRealsteuern und die Vereinfachung des Deutschen Steuerwesens.

Durch die Realsteuerreform vom 1. Dezember 1936 ke sechzehn Landesgesetze abgelöst worden durch ern Reichsgefe tz. Tanach gilt nicht mehr im Deutschen Reichs⸗ gebiet ein sechzehnfach verschiedenes Grundsteuerrecht und sechzehnfach verschiedenes Gewerbesteuerrecht. Zrundfteuerrecht und Gewerbesteuerrecht sind nicht mehr Lan dez recht, sondern für das gesamte Reichsgebiet einheit- liches Reich srecht. Die sechzehn, Grundfteuergesetze, die im Deutschen Reich vorhanden gewesen sind, werden abgelöst durch ein Grundstenergesetz und die sechzehn Gewerbe⸗ steuergesetze durch ein Gewerbesteuergesetz. An die Stelle von zweiunddreiß ig Reabsteuergesetzen treten zwei Realstenergefetze. Die Ve ren heitlichung ist zugleich eine Ihr bedeutende Vereinfachung des Deutfchen Steuerwesens. ; 3

Eine weitere

ealsteuern erhoben durch das Land und in Form von Zu⸗ shlögen durch die Gemeinden, in einigen Ländern außerdem 1 Form von Zuschlägen durch die Ge neindeverbhnd“.

en er e ,, vom 1. Dezember 1936 gemäß sind zur Er—

ebung der

eichsgebiet so wie bei der Gewerbesteuer bisher bereits in wire u ß en nur noch die Gemeinden berechtigt. An die , von bisher zwei oder drei oder vier Steuerberechtigten . ein Steuerberechtigter. Es ist nach Inkrafttreten der Real⸗ i luerrefo rmgesetze nicht mehr zweimal oder dreimal oder

term al Grundsteuer und Gewerbesteuer zu entrichten, nämlich an das Land, an die Gemeinde und in einigen Ländern außerdem an den Bezirk und an den Kreis, sondern in jedem Fäll nur noch einmal, und zwar an die Gemeinde. Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sind nach Inkrafttreten der neuen Steuer— eg nicht mehr staatliche Steuern, zu denen die Gemeinden e n,, ,, Zuschläge ',, , sondern n i und

emeindesteuern. rgendwe uschlä

werden nicht mehr erhoben. g , nn

9 Die YNeugestaltung der Lastenverteilung, der ufgabenverteilung und des Finanzausgleichs.

Die Erklärung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zu reinen Gemein e ste ue rn bedeutet eine . der

Ländern auf die Gemeinden übertragen werden.

ezals rel bezeichnet, die Steuer

Umlag

sind die

. sehr bedeutende Vereinfachung ist die . ende: Bisher wurde in den meisten Ländern jede der beiden

rundsteuer und der Gewerbesteuer im gesamten

Hebesatz. Ein solcher Hebesatz ist nicht in den G

im

auf den Steuermeßbetrag. Die so sestgesetzte

Länder und der Gemeindeverbände von den Realsteuern und demgemäß eine Verlagerung der unmittelbaren Steuerquellen zu⸗ unsten der Gemeinden. Den Gemeinden sind durch die Steuerreform die Realsteuereinnahmen zugesprochen worden, die im Fall der Beibehaltung des bisherigen Rechts durch Länder, Gemeinden und gesamt als Realsteuereinnahmen erzielt werden würden.

Das Ergebnis besteht darin, daß in den Haushalten der

Gemeinden die Realsteuereinnahmen um die Posten st eigen, die in den Haushalten der Länder und der Gemeinde- verbände an Realsteuereinnahmen verschwinden, und daß. demgemäß die Gesamteinnahmen der Gemeinden ste igen und die Gesamteinnahmen der Länder und in einigen Ländern auch der Gemeindeverbände sinken. Diese Umlagerung von Einnahmequellen aus dem Ver— fügungsbereich der Länder und der Gemeindeverbände in den Verfügungsbereich der Gemeinden bedingt eine entfprechende Neugestaltung der Lastenverteilung und Auf⸗ gabenverteilung zwischen Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden. Es müssen Lasten und Aufgaben von den Die Maß⸗ nahmen, die durch die einzelnen Länder zu treffen sein werden, werden verschieden sein. Die Verschiedenheit in den zu treffen⸗ den Maßnahmen ergibt sich aus der Verschiedenheit, die beim Inkrafttreten der Realsteuerreform im Reichsgebiet besteht. Bei der Wahl der Maßnahmen muß jedoch Richtlinie ein ein heit⸗ liches Zjel sein. Der Reichsminister der Finanzen und der , des Innern werden Grundsätze . nach denen die Neugestaltung vorzunehmen sein wird. Diese Grund⸗ sätze werden darauf abgestellt sein, den Gemeinden ein— heitlich für das ganze Reich diejenigen. Auf— gaben zuzuteilen, die sie nach ihrem neuen er⸗ . Steueraufkommen tragen können und die auch ihrer Art gemäß in den Aufgaben⸗ bereich der Gemeinden gehören.

Außerdem ist eine Neugestaltung des Fi nan zausgleichs e hen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden erforder- ich, und zwar in der Weise, daß die Anteile der Gemeinden an den Reichssteuerüberweisungen neu geregelt werden.

Die Neugestaltung der Lastenverteilung und der Aufgaben⸗ verteilung und die Neugestaltung des Finanzausgleichs zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden muß 26 des Realsteuer⸗Einführungsgesetzes gemäß bis zum 1. April 1938 durchgeführt sein. .

8. Die Reatsteuerreform ats Voraussetzung für die weitere Neugestaltung des Reichs.

Die, Vexeinheitlichung und Vereinfachung des Realsteuerrechts durch die Gesetze vom j. Dezember 1935,ů die Abdrän ung der Länder und Gemeindeverbände von den Realsteuern und die weit— möglichste Vereinheitlichung der Lastenverteilung, der Aufgaben⸗ verteilung und, des Finanzausgleichs zwischen Ländern, Ge— meinden und Gemeindeverbänden it die unerläßliche Voraus— setzung für die weitere Neuge taltung des Reichs.

Die Länder und Gemeindeverbände werden nach Inkraft⸗ treten der Gesetze vom 1. Dezember 1936 über eigene Real— steuerquellen nicht mehr verfügen. Das Ziel für die Zukunft ist, daß es nur noch Rei

lichen nur noch in Anteilen an den Keichsst euern und emgemäß in Reichsüberweisungen bestehen, die Ge⸗ meinde verbän die können ihren Finanzbedarf auch durch agen auf die ihnen zugehörigen Gemeinden (und Gemeindeverbände) decken.

Die Haupteinnahmeguellen der Gemeinden werden die Grundsteuer und die Gewerbesteuer sein. Bei diesen beiden Steuern (den Realsteuern) steht der Gegenstand der Besteuerung der Gemeindeverw'altung ünd der Ge— meindewirtschaft beso'nders nahe. Die natürlichen Träger der Lasten, die durch die Gemeindeverwaltung entstehen, sind neben den Bürgern, von denen eine Bür ger steuer erhoben wird, der im Gemeindegebiet vorhandene Grund und Boden und die im Gemeindegebiet vorhandenen Gewerbebetriebe. Aus ihnen erwachsen zum erheblichen Teil die Aufgaben, die die Gemeinden zu löäfen haben. Anderfeits ist die Gemeinde an der wirtschaftlichen Lage des Grundbesitzes und des Gewerbes stark interessiert.

Die Gemeinden erhalten durch die Erklärung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zu ausschließlichen Gemeinde st euern die wirtschaftliche Grundlage, deren sie zur Erfüllung der ihnen gestellten und noch zu stellenden bedeutungsvollen Aufgaben be⸗ dürfen. Die Grund steuer als krisenfeste, gleichmäßig

fließende Quelle macht sie ah g, die gleichbleibenden Lasten

zu tragen, die Schule, Wohlfahrt, Wegeunterhaltung

ufrechterhaltung der Verwaltun g als 6 lcher ihnen auferlegen. Die Gewerbesteuer gibt ihnen die Mittel, die besonderen Aufwendungen zu leisten, die Fndu strie, Ge⸗ werbe und Handwerk in ihren Lebenserforderniffen bedingen.

Sobald die Vereinheitlichungen und Vereinfachungen und Neugestaltungen, die durch die Steuerreformgesetze vom 1. Dezember

und

AI986 vorgeschrieben sind, durchgeführt sein werden, wird die

Voraussetzung für die abschließende Neugestaltung und Vereinfachung des Reichs gegeben sein.

6. Verwaltungs verfahren und Abgrenzung der 98. Verwaltungs zuftãndigkeit.

Das Verfahren bis einschließlich der Festsetzung der Steuermgeßbeträge obliegt den Finanzämtern. Diese sind Behörden des Reichs. Sie tellen die festgesetzten Steuermeßbeträge der steuerberechtigten Gemeinde mit. Gegen die Festsetzung des Finanzamts u. der Rechtsmittelweg an die Finanzgerichte und an den Reichsfinanzhof offen.

Nach Mitteilung der Steuermeßbeträge an die steuerberech⸗ tigte Gemeinde ist alles Weitere im wesentlichen Sache der Gemeinde. Die Steuer wird nach einem Hundertsatz des Steunermeßbetrags bemessen. Dieser , heißt

esetzen vom 1. De⸗ zember 1935 vorgeschrieben, sondern die Höhe des Hebefatzes für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer ist durch die einzelne Gemeinde zu bestimmen. Er kann für die rundsteuer und für die Gewerbesteuer verschieden hoch sein. 5 6 des Ein— führungsgesetzes gemäß wird jedoch der Reichsminister des Innern n Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen Be⸗ nnn darüber treffen, in welchem Verhältnis die Hebe⸗ ätze für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Bür ersteuer zueinander ,, und inwieweit die Hebesätze für diese Steuern der Genehmigung der Gemeindeaufsichts⸗ behörden bedürfen.

Sobald die Gemeinde den Hebesatz beschlossen und die Steuer⸗ meßbeträge durch das Finanzamt n,. erhalten 6 1 sie

Anwendung des Hebesatzes

die Steuer fest. Das geschieht dur l teuer teilt die

Gemeindeverbände in Zukunft ins

; Reich ssteu ern und Gemeinde sténe rn gibt. Die Einnahmen der Länder werden im wesent⸗

Gemeinde dem Steuerpflichtigen mit. Die Ein⸗ kassierung dieser Steuer und die Bearbeitung von Antrage] auf Erlaß, Stundung und Niederschlagung ist Sache der Gemeinde. ;

Diese Teilung der bei den Realsteuern anfallenden Aufgaben⸗ ebiete zwischen Finanzämtern einerseits und Gemeinden ander⸗ i, in der bezeichneten Weise muß bis spätestens 1. April 1940 in dem gesamten Reichsgebiet einheitlich durchgeführt sein.

Das Einführungsgesetz enthält im Abschnitt III eine Reihe

nicht unbedeutender Aenderungen der RKeichsabgaben⸗

ordnung und des Steueranpassungsgesetzes. Bei diesen ö handelt es sich in der Hauptsache um Vor⸗ schriften, durch die das Verfahren in Realsteuersachen geregelt wird. ö

Die Festsetzung der Steuermeßbeträge geschieht im gesamten Reichs ebf Efe, rr fn. Es gibt dien keinerlei Ver⸗ sch i 3. enheit. Die Festsetzung der Hebesätze ist jedoch Sache der einzelnen Gemeinde. Die Höhe der Hebesätze be⸗ stimmt sich nach dem Finanzbedarf der Gemeinde, Die Hebesätze können demgemäß ehenso wie nach dem bisherigen Recht in verschiedenen Gemeinden verschieden hoch sein. Die Vereinheit⸗ lichung des Realsteuexrrechts erstreckt sich nicht auch auf die Höhe der Hebesätze, sondern nur auf die Besteue⸗ rungsgrundlagen, die den Steuermeßbeträgen zugrunde liegen.

X. Die Höhe der GSrundsteuer und der Gewerbesteuer⸗Belastungsver schiebungen.

Die Bestimmung der Höhe der Hebesätze ist Sache der einzelnen Gemeinde. Infolgedessen führt die Vereinheitlichung des Realsteuerrechts nicht dazu, daß in dem einen oder anderen Gebiet des Reichs in Zukunft an Realsteuern mehr aufgebracht werden müßte als bisher. Es darf auch die einzelne Gemeinde nicht die Realsteuerreform zum Anlaß nehmen, eine Erhöhung ihrer Realsteuern durchzuführen. . ?

Die neue Gewerbesteuer wird mit Wirkung ab 1. April 1937, die neue Grundesteuer mit Wirkung ab J. April 1938 erhoben. Den Gemeinden ist durch z 7 des Einführungsgesetzes hinsichtlich der Gewer besteu er für die Rechnungsjahre 1937 und 1938 und durch § 8 hinsichtlich der Grundsteuner für das Rechnungsjahr 1938 vorgeschrieben, die Hebesätze so zu bemessen, daß sich kein höhe res Aufkommen ergibt als sich bei Aufrecht⸗ erhaltung des bisherigen Rechts und der bisher 193 n Hebesätze ergeben würde. Diese ausdrücklichen gesetz lichen Vor⸗ schriften stellen ein Begrenzung der Hebesätze nach ob en dar. Es wird durch diese Begrenzung verhindert, daß mit der Einführung der neuen Realsteuergesetze eine Steuer⸗ erhöhung verbunden wird.

Sollte sich im Laufe des Rechnungsjahres ergeben, daß das Aufkommen höher oder niedriger ausfällt als bei der Fest⸗ etzung des Hebesatzes angenommen, so kann der Hebesatz ür die einzelne Steuer im Laufe des Rechnungsjahres einmal

eändert werden. Diese gesetzliche Vorschrift, die in 5 2 ef 2 des Einführungsgesetzes enthalten ist, wird insbesondere in den er sten Jahren nach Umstellung des Rechts in vielen Fällen zur Anwendung kommen müssen .. ö.

Aus der Realstene * , ergibt ich, wier wir sehen, weder eine Belastüngsverschiebung ugunsten oder zu Lasten von e biet skörper⸗ . noch eine allgemeine Erhöhung der

ealsteuern einzelner Gebietskörperschaften. Die Vereinheitlichung des Realsteuerrechts führt jedoch zu Be⸗ lastungsverschiebungen innerhalb der einzelnen Ge⸗ meinde. Diese Belastungsverschiebungen stellen weder eine allgemeine Steuererhöhung nöch eine allgemeine Steuersenkung, sondern nichts anderes als im einzelnen ö. die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßi g⸗ eit der Besteuerung dar, die r, , an die ver⸗ änderten Werte, an die veränderten rtragsver⸗ hältnisse und an die für das gesamte Reichsgebiet vor⸗ geschriebene Ginheitlichkeit in den Besteuerungs⸗ grundlagen. .

Die Hebesätze, die nach neuem Recht festgesetzt werden, lassen einen Vergleich mit den Hebesätzen, die nach a6 tem Recht festgesetzt waren, nicht zu, weil die Bemessung der Hebesätze auf einer durchaus anderen Grundlage geschieht als nach altem Recht. Außerdem stellen die Grundsteuer und die Gewerbesteuer neuen Rechts die Zusammenfassung dessen dar, was nach altem Recht als Grundsteuer des Landes und der Gemeinde und in einigen Ländern außerdem der Gemeindeverbände bestand. Wird die Höhe der n . neuen Rechts, die auf den ge⸗ samten Grundbesitz und der Gesamtheit der Gewerbe⸗ betriebe einer Gemeinde ruht, mit der Belaftung alten Rechts verghichen, so darf sich dabei grundsätzlich eine Mehr⸗ belastung nicht ergeben. Wird jedoch die Belastung neuen Rechts, die auf dem einzelnen Grundbefitz oder auf dem einzelnen Gewerhebetrieh ruht, mit der Belastung alten Rechts verglichen, so kann sich sehr wohl ein Unterschied ergeben.

Es wird sich bei der Grund steuer innerhalb der ein—⸗ elnen Gemeinde das folgende Bild ergeben: Ein Teil der Steuer⸗ . wird nicht wesent lich mehr oder weniger z entrichten haben als bisher. Ein Teil dagegen wird wesent⸗ ich mehr, ein anderer Teil wesentlich we ni ger zu ent⸗ richten haben. In den Fällen wesentlicher Veränderung der Belastung nach oben oder mach unten handelt es fich um die Ver— wirklichung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Be⸗ steu erung. Die Grundsteuer ist 6 auf Grund⸗ lagen, die bereits längst veraltet sind, er⸗ hoben worden, zum größten Teil nach Vorkrieg s⸗ werten. wohl sich die Wert- und Ertrags⸗ verhältnis zehnten er ch hatten, lie ie ten u

leistungsstärker

lichtigen auf Ko st en e r . 6 Diese Ungleichmäßigkeit der Be⸗ teuerung wird durch das neue Grund steuergesetz besgeeitigt, und zwar dadurch, daß einheitliche Besteuerungsgrundlage für das gesamte Reichs gebiet der ngch dem Reichsbewertungsgefetz t n., fie stgestellte Einheitswert itt. . erknüpfung der Grundsteuer mit der Ein“ Vexein⸗ ie ist die ng des Besteue⸗

t, n rn ng ist das Kernstück der eitlichung des Grundsteuerrechts; f

Verwirklich Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der rung.

Voraus setzung für die