Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. SS5 vom 7. Dezember 1936. S. 2
— —
verordnung über die Marktregelung für Nadbel⸗Schnittholz der herkünfte aus dem Gebiet westlich Weser-Werra und aus Südbdbeutschland beim Kbsatz nach Kheinland und Westfalen Vom 3. Dezember 1936 Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier— jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. 927) und auf Grund des § 1 Nr. 1, 5§ 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. IJ. S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan folgendes verordnet:
81 Die markt⸗ und preisregelnden Vorschriften dieser Verordnung gelten für Nadel⸗Schnittholz der Herkünfte aus dem Gebiet westlich Weser⸗Werra und aus Süddeutsch⸗ land beim Absatz in das Gebiet der Rheinprovinz ein⸗ schließlich Landesteil Birkenfeld und der Provinz West⸗ falen ausschließlich Regierungsbezirk Minden.
82
Für die in der Anlage „Preisspannen für Nadel⸗ schnittholz der Herkünfte aus dem Gebiet westlich Weser⸗ Werra und aus Süddeutschland beim Absatz nach Rhein⸗ land und Westfalen“ aufgeführten Schnittholzsortimente darf die Preisstellung beim Absatz in das durch den § 1 bezeichnete Gebiet nur innerhalb der in der Anlage fest⸗ gesetzten Preisspannen erfolgen. Diese Preisspannen sind innezuhalten ohne Rücksicht darauf, ob die Lieferung inner⸗ halb des Empfangsgebietes oder von einem außerhalb liegenden Orte dorthin erfolgt. Die Preisbemessung für nicht aufgeführte Sortimente hat im verkehrsüblichen Ver⸗ hältnis zu den festgesetzten Preisspannen zu erfolgen.
58 3 (1) Die festgesetzten Preisspannen gelten für den Absatz, Verkauf und die Lieferung an den Holzhandel frei jedem Ort, des im § 1 bezeichneten Empfangsgebietes und unabhängig von der Art der Beförderung.
(2) Holzgroßhandelsunternehmungen, die ein stän⸗ diges Lager in den durch diese Verordnung preisgebun⸗ denen Sortimenten unterhalten und im Jahre 1935 nach— weislich mindestens 60 R der bezogenen Schnitthölzer an andere Holzhandelsfirmen abgesetzt haben, können die in der Anlage festgesetzten Preisspannen beim Einkauf bis zu 2.— RM je chm unterschreiten und beim Verkauf bis zu 2.— RM je chm überschreiten.
§ 4
Holzhandel im Sinne des § 3 Abs. 1 liegt vor bei Un⸗ ternehmungen, die im Jahre 1935 nachweislich mindestens 609 R der bezogenen Schnitthölzer ohne Verarbeitung im Wege des Handels abgesetzt haben. Unschädlich ist eine handelsübliche Bearbeitung wie Auftrennen, Besäumen usw., wenn durch sie nach der Verkehrsauffassung kein Gegenstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist.
8 5 .
Die Zahlungsbedingungen dürfen nicht günstiger ge⸗ stellt werden als: Bei Barzahlung innerhalb 30 Tagen ah Rechnungsdatum Vergütung von 2 * Skonto, bei Wechselzahlung Diskontvergütung durch den Käufer.
§ 6 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung, oder die auf Grund dieser Verordnung erlasse⸗ nen Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.
587
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ fängnis oder Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Ein— ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand⸗ lung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Bestimmungen der §§ 14—17 der Verord⸗ nung über Preisüberwachung vom 11. Dezember 1934 (RG6Bl. 1 S. 1245) finden entsprechende Anwendungen. Jedoch kann die im 8 15 der Verordnung vom 11. Dezem⸗ ber 1934 angedrohte Ordnungsstrafe in unbegrenzter Höhe verhängt werden. Aeber Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen entscheidet der Reichs kommissar für 363 , oder die von ihm bestimmten Stellen endgültig.
§ 8 Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verord⸗ nung können von dem Reichskommissar für die Preisbil⸗ dung im Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister oder einer von dem Reichskommissar für die Preisbildung er⸗ mächtigten Stelle zugelassen werden.
85 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1936.
Der Reichskommissar Der Reichsforstmeister für die Preisbildung In Vertretung: gez. Wagner gez. v. Keudell
anleze
BPreisspannen für Nadel⸗ Schnittholz de; Ser künste aus dem Gebiet westlich Weser-⸗Werra und aus Süddeutschland beim Absatz nach Rheinland und Westfalen
Preisgruppe l je chm RM:
A⸗-BVord, unsortiert x freie ,, 9 bis 17 em breit 47, — bis 53, — b) über 17 em 18. 56564. —
le chm RM:
A⸗Dielen, unsortiert x freie . . ö ö c) 30 mm stark u. mehr 4, „ 55, — scharfkantige Kreuzrahmen, gute Mittei- reine und halbreine Bretter und k ute Bretter und Dielen... keel fahr Schreinerbretter
wie zu b)
S0 M mehr als 3 bis 3 45 799. 41 *.
, 776 weniger ,.
und , Kistenbretter und Dachschalung .. X Bretter und ,, H Abrahmen, Ablatten und Vorxrats⸗ holz, 3 bis 6 m lang, bis zu w 19 em ia Stumpenbretter, Stumpenlatten und
e Zuschlag für 18 15 12 mm starke Bretter
bis zu 2, 41. — 6. — RM je cbm
16,
Preisgruppe II je chm RM: ef. mit üblicher Waldkante (rhein. vollkantig) 46, — bis 52, — scharfkantiges Bauholz ... 10 * mehr baukantiges Holz.... , 5760 weniger Verkehrsüblicher Zuschlag für Längen über 9 m: 1, — RM je lfd. m und cbm für das ganze Stück.
Preisgruppe lll A. Deutsche Hobelware, unsortiert (Fichte⸗Tanne) Fußbodenqualität mit Nute und Feder aus 19-17 em ( 7“ breit, 3 bis 6 m lang: aus 18 mm aus 24mm aus 30 mm RM je qm RM je ꝗm RM je ꝗm 1,25 bis 1, 40 1,55 bis 1,70 2, — bis 2, 25
B. Deutsche Hobelware II. Kl. (Fichte⸗Tanne) Ausschußqualität mit Nute und Feder aus 10-17 cem ( - 7“ breit, 3 bis 6 m lang: aus 18 mm aus 24 mm aus 30 mm RM je am RM je ꝗm RM je qm 1, 10 bis 1,25 1,40 bis 1, 55 1,80 bis 2, —
C. Deutsche Rauhspundbretter (Fichte⸗Tanne) mit Nute und Feder
aus 10- 17 cm ( 7“) breit, 3 bis 6 m lang: 18 mm 24mm 30 mm stark RM je ꝗm RM je qm RM je qm o, 95 bis 1,10 1,25 bis 1, 40 1,60 bis 1,80
ver ordnung über die Marktregelung für den gewerblichen Absatz von Nadel⸗Schnittholz im Rheinland und westfalen
Vom 3. Dezember 1938
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗
jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 19536 (RGBl. I S. 927) und auf Grund des §1 Nr. 1, S§ 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBlI. S. 1239)
wird mit Zustimmüng des Beauftragten für den Vier ⸗
jahresplan folgendes verordnet:
81 Die markt⸗ und preisregelnden Vorschriften dieser Verordnung gelten für das Gebiet der Rheinprovinz, unter Einbeziehung des Landesteils Birkenfeld und der Provinz Westfalen, unter Ausschluß des Regierungsbezirks Minden.
8 2
Für die in der Anlage „Preisspannen für Standard⸗ sortimente für Nadelschnittholz beim gewerblichen Absatz im Rheinland und Westfalen“ aufgeführten Schnittholz⸗ sortimente und ⸗Mengen darf die Preisstellung in dem durch den § 1 festgesetzten Geltungsbereich nur innerhalb der festgesetzten Preisspannen erfolgen. Diese Preisspan⸗ nen sind innezuhalten ohne Rückficht darauf, ob die Liefe⸗ rung innerhalb dieses Preisgebietes oder von einem außerhalb liegenden Orte dorthin erfolgt. Die Preis⸗ bemessung für nichtaufgeführte Sortimente hat in ver⸗ kehrsüblichem Verhältnis zu den festgesetzten Preisspannen zu erfolgen.
83
Die festgesetzten Preisspannen gelten für Verkäufe und Lieferungen an gewerbliche Verarbeiter und gewerb⸗ liche Verbraucher und verstehen sich ab eigenem oder be⸗ auftragtem Lager des Lieferers. Durch etwaige ander⸗ weitige Vereinbarungen oder Maßnahmen über die Liefe⸗ rung, z. B. frei Fuhre Verwendungsstelle o. ä,, darf die festgesetzte Höchstgrenze der jeweiligen Preisspanne nicht überschritten werden. Bei Lieferungen an nicht gewerbs⸗ mäßige Verbraucher sind die Höchstpreise der festgesetzten Spannen in Anwendung zu bringen.
8 4 ̃ Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer preisgebundener Sortimente sind sie zur Errechnung der Menge zusammen⸗ zuzählen, wenn es sich um eine geschlossene Lieferung am gleichen oder den der ersten Anlieferung folgenden sechs Werktagen an den gleichen Abnehmer handelt.
8 5 Die Zahlungsbedingungen dürfen nicht günstiger ge⸗ stellt werden als: Bei Barzahlung innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum Vergütung von 2 3 Skonto, bei Wechselzahlung Diskontovergütung durch den Käufer.
86 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Ver⸗ ordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlasse⸗ nen Anordnungen umgangen werden oder umgangen werden sollen. ̃ 87 (1 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder
den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗
fängnis oder Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder
mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Ein— ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand— lung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des
Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Bestimmungen der 88§8 14 —17 der Verord- nung über Preisüberwachung vom 11. Dezember 1934 (RGBl. 1 S. 1245) finden entsprechende Anwendungen. Jedoch kann die im S 15 der Verordnung vom 11. Dezem⸗ ber 1934 angedrohte Ordnungsstrafe in unbegrenzter Höhe verhängt werden. Ueber Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen entscheidet der Reichskommissar für die Preisbildung oder die von ihm bestimmten Stellen endgültig.
8 8
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verord⸗ nung können von dem Reichskommissar für die Preisbil⸗ dung im Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister oder einer von dem Reichskommissar für die Preisbildung er— mächtigten Stelle zugelassen werden.
8 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord— nung über die Preise für Schnittholz im Rheinland und Westfalen vom 23. Dezember 1935 (veröffentlicht im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 303 vom 36. De— zember 1935) außer Kraft. Berlin, den 3. Dezember 1936. Der Reichs kommissar Der Reichsforstmeister für die Preisbildung In Vertretung: gez. Wagner gez. v. Keudell
Anlage
Prelsspannen für Standardsortimente für Nadel⸗Schnitt⸗ holz beim gewerblichen Absatz im Rheinland und Westfalen
Preisgruppe l über 20 chm 5 — 20 chm bis 5 cbm
A⸗Bord RM je chm RM je ebm RM je ebm a) bis 17 em breit 54d, — bis 57, — 64d, — bis 68, — 69, — bis 73.- b) über 17 em breit 55, — „ 58, — 65, — „ 69. — 70, — „ 74d, -= A⸗Dielen
c) 30 mm stark und
mehr scharfkantige ae, reine und halbreine Bretter und Dielen
b, . , Kreuzrahmen, gute wie zu b)
So mehr als 9 bis 3
C
14590 , .
1535 n * 2 3. 3 7 * weniger a) 60 4
obelfähige Schreinerbretter und — . Kistenbretter und Dachschalung .. xXBretter und ö ö Ahbtahmen, Ablatten und Vorrats⸗ holz, 3 bis 6 m lang, bis zu ,,, a) Stumpenbretter, Stumpenlatten und . K 90
Spalierlatten .. . ö „a) Zuschlag für 18 15 12 mm starke Bretter u. Latten
. . i
5 — 20 chm RM je ebm
one, e , än, ,. Bauholz mit übl bis 5 cbm
RM je ebm 58, — bis 64, —
Preisgruppe IIl A. Deutsche Hobelware, unsortiert (Fichte⸗Tanne) Fußbodenqualitüt mit Nute und Feder .
aus 1— 17 em ( 7“ breit, 3 bis 6 m lang: über 20 chm 5 — 20 cbm is 5 chm
RM je qm RM je gm RM je ꝗm 1,42 bis 1,52 1,53 bis 1,55 1,‚66 bis 1,82 24 mm 173 , 1 157 , 2.02 2, 6 , 2.2 6 mm 2,35 , 242 2, 45, 2, 53 2 , 2, g
B. Deutsche Sobel ware II. Kl. (Fichte⸗ Tanne)
Ausschußqualität mit Nute und Feder
aus 10—- 17 em ( - 7“) breit, 3 bis 6 m lang: über 20 cbm 5 — 20 chm is 5 chm
RM je qm RM je ꝗm RM je ꝗm 1,25 bis 1, 35 1,36 bis 1, 46 1,50 bis 1, 64 24 mm 1,56 „ 1.58 , 1,90 , 2 66 „36 mm 265 , 216 2206 „ 2.35 242, Z, 6
C. Deutsche Rauhspundbretter (Fichte⸗ Tanne) mit Nute und Feder aus 10-17 em ( 7“) breit, 3 bis 6 m lang: über 20 cbm 5 — 0 chm bis 5 cbm
RM je qm RM je ꝗm RM je ꝗm 1,97 bis 1, 17 1,18 bis 1, 28 1,30 bis 1, 45 142 , 1352 153 „ 1,55 1,59 „ 1.53 1,80 „ 1,94 1, . 2,18 , 2,36
Preisgruppe IV
Unbesäumte ostdeutsche Kiefern⸗Stammware, 6035 1. Rest II. Klasse, astreine Kiefern⸗-Seitenbretter
über 20 chm 5— 20 cbm bis 5 chm
aus 18 mm
aus 18 mm
18 mm 24mm 30 mm
RM je cbm RM je cbm RM je ebm 139, = bis 15, 155, * bis 162, — 166, = bis T0, -=
Preisgruppe V
A. Nordische Hobelware, unsortiert
über 20 cbm 5 — 20 cbm
RM je chm RM je ebm RM je ebm gl, So bis 101,10 99, 20 bis 109, 20 105,ů80 bis 116,50
B. Nordische Sobelware II. Klasse 103 weniger
C. Nordische Rauhware (Fichte⸗Tanne) Fußbodenqualität über 20 cbm 5 — 20 cbm bis 5 chm RM je ebm RM je ebm RM je ebm
77, 90 – 80, 85 Sd, 15 -= 90, 20 g3, 50 — 90, 55 79, 30 - 82, 50 S5, So - 91, 85 g, 15 = 101, 2 S0. S5 -= 84d, 15 S7, 45 - 93,50 gb, So = 102.85
aus 4 4 1½* engl. breit
aus 5-5 * engl. breit
aus 6-7“ engl. breit
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. E85 vom 7. Dezember 1936. S. 3
die in der Anlage
bis 5 c
—
verordnung über die Marktregelung für nordisches Einfuhr ⸗ Nadelschnittholz und die daraus hergestellten hobelwaren Vom 3. Dezember 1936
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommisfars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (RG6BI. 1 S. 927) und auf Grund des § 1 Nr. 1, S5 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (RGBl. F S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jSxhresplan folgendes verordnet:
81 (I) Die preis⸗ und marktregelnden Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Absatz, Verkauf und die Liefe⸗ rung von nordischem Einfuhr⸗Nadelschnittholz zwischen Holzeinfuhrfirmen und Holzhandelsunternehmungen jeder
Art.
(237. Nordisches Einfuhr⸗Nadelschnittholz im Sinne des Abs. I ist das aus Schweden, Finnland, Rußland, Estland, Lettland und Litauen in das Reichsgebiet land⸗ oder see⸗ wärts eingeführte Nadel⸗Schnitthotz.
(3) Holzeinfuhrfirmen im Sinne des Abs. 1 sind alle
Verteiler von eingeführtem Nadelschnittholz, soweit sie das durch diese Verordnung erfaßte Schnittholz aus dem Aus⸗ lande einführen und es unbearbeitet oder nach einer un— schädlichen Bearbeitung und Verarbeitung im Sinne des §z 13 bzw. der Anlage 2, Nr. 8 der Durchführungsbestim⸗ mungen zum Umsatzsteuergesetett vom 17. Oktober 1934 (RG6Bl. I S. 947, Reichssteuerbl. S. 171) an Holzhandels⸗ unternehmungen im marktmäßigen Verkehr jeder Art ab— etzen. (4 Als Holzhandelsunternehmungen im Sinne des Ab. 1 gelten diejenigen Unternehmungen, die im Jahre 1935 nachweislich mindestens 60 vH der bezogenen nor⸗ dischen Einfuhr⸗Nadelschnitthölzer unbearbeitet oder nach einer unschädlichen Bearbeitung (vgl. Abs. 3) im Handels⸗ wege abgesetzt haben.
§8 2 Für den marktmäßigen Verkehr, die Lieferung und den Absatz von nordischem Einfuhr⸗Nadelschnittholz sind „Preisspannen für nordisches Ein⸗ fuhr⸗Nadelschnittholz“ festgesetzten Preisspannen bindend.
83 Die Zahlungsbedingungen dürfen nicht günstiger ge⸗ stellt werden als:
Barzahlung innerhalb 15 Tagen vom Rechnungs⸗ tage mit 2 vH Skonto
oder Barzahlung innerhalb 30 Tagen vom Rech⸗ nungstage mit 1 vH Skonto
oder Wechselzahlung innerhalb 15 Tagen vom Rech⸗ nungstage unkostenfrei für eine Laufzeit bis zu 90 Tagen vom Rechnungstage.
ö nir mm s rn, gr e,, n, n mn, e Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verord⸗ nung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen . umgangen werden oder umgangen werden ollen.
58 5 (1). Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnun— gen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die
Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Bestimmungen der SF 14 — 17 der Verord⸗ nung über Preisüberwachung vom 11. Dezember 1934 (RGSBl. 1 S. 1245) finden entsprechende Anwendungen. Je⸗ doch kann die im 5 15 der Verordnung vom 11. Dezember 1934 angedrohte Ordnungsstrafe in unbegrenzter Höhe verhängt werden. Ueber Beschwerden gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen entscheidet der Reichskommissar für die . oder die von ihm bestimmten Stellen endgültig.
. 86 Abweichungen von den Bestimmungen in dieser Ver⸗ ordnung können von dem Reichskommissar für die Preis⸗ bildung im Einvernehmen mit dem Reichsforstmeister oder einer von dem Reichskommissar für die Preisbildung er⸗
mächtigten Stelle zugelassen werden.
37 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. ; Berlin, den 3. Dezember 1936.
Der Reichs kommissar Der Reichsforstmeister für die Preisbildung In Vertretung: gez. Wagner gez. v. Keu dell
Anlage
Preisspannen für nordisches Ein fuhr⸗Nadelschnittholz
Für das Preisgebiet 1 (Küstenzone) werden folgende Preisspannen festgesetzt:
L. Unsortierte besäumte Fichten⸗ (Tannen) Bretter, Ab⸗
ladungen von Petersburg, Archangelsk und anderen ru ssi⸗
schen Verschiffungsplätzen, ferner von Schweden, Finnland, Estland, Lettland und Litauen 25, mm ( i“ engl.) und stärker je chm RM: 3 u. . engl. breit von 55, — dis 75.-—
4 u. 45 5 50 55 6b. = . 73, — ö bd. 0 7õ. -
76,2 u. 88,9 mm 19155 u. 114,3 mm 127,0 u. 139, mm
152, 4 mm 177,8 mm 203,2 mm 228,65 mm 9* 254,0 mm — 10“ 279,4 mm — 11*
*
II Illi
2. Unsortierte besäumte Kiefernbretter von Archangelst und
anderen russischen Verschiffungsplätzen am Weißen Meer,
ferner von Schweden und den besseren finnischen Abladun⸗
gen, wie z. B. Kemi, 3 Repola, Diesen, Resenlew usw.
25, mm ( engl.) und stärker
je chm RM: 76, — bis 82, — S6, — S9. — , gz, — 101, — 109, — 166,
76, u. 88,9 mm 101,6 u. 114, mm 127,0 u. 139,7 mm 152,4 mm
177,ßs mm
203, mm
228,5 mm
Bh 0 u. 279,4 mm
3 u. 3M“ engl. breit von , f, S0, — S3, — S5. 3 95. 1 103, — 113, —
55 5 ** 5 ** * U *
5 55
6 u 1, ,
3. Unsortierte besäumte Kiefernbretter von Petersburg und
Finnland, ausgenommen die besseren finnischen Abladungen 25, mm ( “ engl.) und stärker je chm RM:
77, — bis 84, —
4 u. 4“ engl. breit von 5 u. 56“ .
64 9
7* .
203,2 mm 8* ö.
228,5 mm 9* . 254,0 mm — 10* .
2794 mm — 11* 9
4. Unsortierte nordische fichtene (tannene) Hobelbretter mit Nute und Feder 21 mm (is engl.) stark
101,5 u. 114,3 mm 127,0 u. 139,7 mm 152,4 mm
177,8 mm
II II II II II Il
100 u. 112ůo mm 125,0 mm 137, mm 3 150, mm . 175,0 mm .
24 mm (i engl.) stark
. 4M“ engl. breit von
99 * 55
ll ll Il Ill
1090 u. 112, mm
4 u. 4M“ engl. breit von 125,0 mm 5*
137, mm ü . . 150,0 mm 5 5 25 175,0 mm * = *
27 mm (s“ engl.) stark und stärker
1 je chm RM:
100 u. 112,os mm 4 u. 4M“ engl. breit von 74, — bis S3, — 125,0 mm = 5“ . 7 137, mm — 5M“ 3. 76 , 84, — 150,0 mm — 6“ j 7— „ 85 — 175. mm = 7* 1 . , 66,
Für unsortierte Nute und Feder wird ein Au
lll II Ill
ag vpn 10 3. berechnet.
5. unsortierte nordische fichtene (tannene) Sab⸗ Fase⸗ *
und Hobelbretter in schwachen Schnittstärken mit Nute und , reer
11 mm (M“ engl. getr.) star
! . je chm RM: 4 u. 41“ engl. breit von gg, — bis Tsp. — 5 u. di 105. 11604 * , 166. 6,
100 u. 112, mm 125 u. 137,5 mm 150,0 mm 175,0 mm
ll ll II l
2 2
12 mm (15 engl. orig.) stark
. je chm RM: g5, — bis 1065, — s . 166, — ö 66 99. „ 109, —
112, mm 137, mm
4 u. 41“ engl. breit von 5 u. 5M“ 55 95 75 150,0 mm 6“ . J 175,0 mm . , J
14 mm (5s engl. getr) start
je chm RM:
73 is is -= k gd. , 164. — .
112, mm 4 u. 41“ engl. breit von
137,5 mm 5 u. 5M“ „ . 150,9 mm — 6“ . . 175,0 mm — 7* * * *
15 mm (2s2 engl. orig.) start
n je ebm RM; g0, — bis 100, — . , 92, — „ 102, — 88, ,
112, mm S 4u. 4M“ engl. breit von 137, mm 5 u. 5M!
150,9 mm — 6*
175,0 mm 6
17 mm (́443* engl.) start
5 je ebm KM: S5 bis Js g.. 56
100 u. 112, mm 4 u. 4“ engl. breit von 125 u. 137,5 mm 5 u. 5 * . 150,0 mm 6“ „, 90 „ 100, — 175,0 mm , „ „gi. — „ 101, —
i nordische Kiefern⸗Stab⸗, ⸗Fase⸗ und ⸗Hobelbretter . . Schnittstärken wird ein Aufschlag von 106 erechnet.
z. Unsortierte nordische fichtene (tannene) und kieferne Fußleisten Hierfür gelten die gleichen Preise wie für die dete ff zen ie , ,. und . Hobelbretter mit einem Außsschlag von 6 35.
7. Nordisches besäumtes Fichten⸗ (Tannen⸗) Schnittholz 4. und 5. Sorte je chm RM:
7b, 2 bis 152,4 mm 3 bis 6“ engl. breit von 51, — bis 55 — 177,S mm . 2 „A 62 — „ 69, —
2032 mm 89 ** 1 * 63,50 21 70,50
228,5 mm u. breiter — 9“ u. breiter „ 64,50 „ 71,50
8. Nordisches besäumtes Kiefernschnittholz 4. und 5. Sorte je ebm RM: d 5d dis v põ ga , 67, 50 69. v.
76,2 bis 152, 4 mm 177,8s mm . k
203,2 mm 8* F. ö
228,5 mm u. breiter — 9“ u. breiter .
. 6“ engl. breit von
öb, s bis 63,50 mm —
1 YHMHTHEIIIE M
er d fe iefern⸗Hobelbretter mit
9. Nordische Schalbretter
15,875 mm (5/9 engl.) stark je chm RM:
76,2 u. 88, mm — 3 u. 3½'“ engl. breit von 55. — dis 55. — 101,5 mm — 4* ö. „54 — ¶ 60, —
19,695 mm (34* engl.) stark
je chm RM: od, — bis 60, —
101, mm — 4“ engl. breit von
22,225 mm (7s engl.) stark je chm RM:
55 is S5 -=
101,5 mm — 4* engl. breit von
109. Latten a) aus nordischen Schalbrettern: 15,875 mm (* engl.) stark je chm RM: 60, — bis 65, — 60. 5 hö. ö , 66,
38, mm — 1 engl. breit von 44,45 mm — 124* ö 50, mm — e
19,065 mm (3a* engl.) start je chm RM:
66, — bis 66, —
50,z mm — 2“ engl. breit von
22,225 mm (/ engl.) stark , je cbm RM:
von 63, — bis 69, —
50, mm — 2* engl. breit
b) aus nordischen Fichten (Tannen) und Kiefern 4. und 5. Sorte:
15,875 mm (6/0 engl.) starkt je chm RM:
65, — bis 75, —
38,1 bis 50, mm — 1½ — 2“ engl. breit von
19,ů)5 mm (34 engl.) stark —⸗ je chm RM: 68, — bis 75, —
50, mm — 2“ engl. breit von
22,225 mm (7/8 engl.) stark je chm RM:
68, — bis 75, —
5o,z mm — 2“ engl. breit von
25, mm (* engl.) stark je chm RM: 3s = dis 7s
56, mm —=— 2*“ engl. breit von 28,575 mm (oe / „ engl.) stark je chm RM: 68, — bis 75, —
50,8 bis 63, o mm — 2—21½“ engl. breit von
31,5 mm (“/a engl.) start je chm RM⸗
68, — bis 75, —
2— 2M“ engl. breit von . . i er engl.) start * . je chm RM: 5, — bis 75. —
50,8s bis 63, o mm — 2— 2½ “ engl. breit von
e) aus unsortierten nordischen Fichten (Tannen)
25, mm ( * engl.) stark je cbm RM: 71, — bis 75, —
50, mm — 2* engl. breit von
28,B575 mm (e / ! engl.) stark 1 je ebm RM:
von 71, — bis 78, —
50, mm — 2?“ engl. breit
Für die nicht aufgeführten Sortimente hat die Preis⸗ stellung im verkehrsüblichen Verhältnis zu den festgesetzten Preisspannen zu erfolgen.
Preisgebiete
Das Preisgebiet 1 (Küstenzone), umfaßt das Gebiet innerhalb 125 Eisenbahnkilometer (Frachtsatz der Spalte 125 bis 127 km) vom nächstgelegenen Seehafen. Hierbei werden die Provinzen Ostpreußen und Schleswig⸗Holstein ungeteilt einbezogen, während der Platz Bernau (nördlich von Berlin) vom Preisgebiet 1 ausgenommen und dem Preisgebiet IU eingefügt wird. Die für diese Regelung in Frage kommenden Seehäfen sind: Emden, Bremen, Ham⸗2 burg, Lübeck, Wismar, Rostock, Stettin und Königs⸗ berg i. Pr.
Das Preisgebiet II umfaßt weitere 75 Eisenbahnkilo⸗ meter bis zur Tarifstufe 199 —–291 km einschließlich; das Preisgebiet IIl umfaßt die folgenden weiteren 75 Eisen⸗ bahnkilometer bis zur Tarifstufe 275 — 77 km einschließ⸗ lich; das Preisgebiet IV umfaßt weitere 75 km bis ein- schließlich 350 553 km; das Preisgebiet w schließt sich als⸗ dann an das Preisgebiet IV an und umfaßt das übrige Reichsgebiet bis zur Grenze des Preisgebietes M; das Preis⸗ gebiet VI wird gebildet durch Süddeutschland südlich des Mains einschließlich Hessen südlich des Rheins und ein⸗ schließlich der Saarpfalz.
Preisbemessung innerhalb der Preisgebiete
Innerhalb jedes Preisgebietes gelten einheitliche Preise, berechnet frei Empfangsort, und zwar ist im Preis⸗ gebiet l der Frachtsatz mit 71 — RM je 19 (Stand vor der ßprozentigen Frachterhöhung) in die vorstehenden Preis⸗ spannen eingerechnet. Für die Preisgebiete I- Vj sind der Preisbemessung frei Empfangsort folgende Frachtsãtze zugrunde zu legen:
Preisgebiet II
te ii 151. —
m 1
8 3 V 243. —
1092, — RM je io t 16 16 t
10 t 16 t