skommissars für das Kreditwesen vom 26. Februar 1935 Art. 2 Abf. 2 eingereichte
tute vom 30. Movember 1936
ossenschaften)
etzung)
Passiva
Beträge in Tausend RM . Q —— c
—
reinlagen
und Hypotheken
Anleihen Außer
ordentliche
b) mit esonders ver⸗ inbarter Kün⸗ digungs⸗ frist
insgesamt
(Sp. 60 u. 61)
insgesamt
Reserve⸗ fonds, Rück⸗
li, . Sinne el⸗
. kredere⸗
ven , .
reserven KWG
— . Reserven Durch · Grund⸗ nr
bezw. laufende ⸗ to⸗ Kredite Beschif
kapital
darunter Schuld⸗ ver schreibungen im Umlauf
Sonstige Passiva
Eigene Ziehungen
AuZu ßerdem
Aval⸗,
Eigene Indossamenteverbindlichkeiten
—
Bürg⸗ schafts⸗ und Garantie⸗ verpflich⸗ tungen G 261 b HGB)
davon für
Rechnung
Dritter
Summe . Passiba¶ haupt
a)
aus
weiter⸗ begebenen der
Bank⸗
akzepten
b)
aus Sola⸗ wechseln
Kunden an die Order
der Bank
0)
aus sonstigen Redis⸗ kon⸗ tierungen
insgesamt
(Sp. 74 bis 76)
2
74
*
75
76
Laufende Nurmaner
932 4242
70 1431
48 675 158 456 978 2967 1295 2848 1324 3465 25⸗72 10 478 196 1259
68 365 202 66
Sb 117 — 79 624 — 24177 — 53 467 — S6 160 129 891 173115 182 567 167 2595
2h90 228
49795
10 00 165 926 d 00 934 lo o 1990 10 66 I8 1ͤ0 6b 2488 b bs 1121
8 000 286 2000 2686 obo 2146
16 o0 2282 bodo 11 oo
16 oo 1226
1 600 171 000 1754 Ao odo 11 868 4463 976 ans 1212
41 437 126 997 140639 ö
867
40 786 108 os s Sas 121 534 o gd 14091 — 2 73 7569] 10 22 208 530. 21179 16711 — — M3 1644
7689 1076 6 86l 1571
5 oo 86 1 88ũ
1499 4413
12988 6 292 3 335 2006 6 338
4886 5 179 1 966 16 bo 8 462 877
2628 8 189 2516 2202
227 177 bea 2b zo 279 263 761 168 56 384 739 los 844 202718 164 138 183 224 bs? zii 480 488 bo 132 21 923 Ino goa 628 983 169 26 240 166
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138
58 133 1893517
1659 994 770 694
179 355 db 142 30 009 5288
53 088 11616
Sl4 151 81 771 7231086 1131
103 023 23 742
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58 133 189 317
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2 430 688
64704
16465 251 S2 902 209 356
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Veränderungen in der Zahl der Banken gegenüber der letzten Veröffentlichung: 22 Reine. . .
Berlin, ben 21. Dezember 1086 Bürdo des Auffichts amts für das Kreditwesen
Reinhardt
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1Deutschen Reichsanzei
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Fünfte Beilage
Berlin, Montag, den 21. Dezember
ger und Preußischen Staatsanzeiger
Devvisenbewirtschaftung.
wevotzwang für ausländische Wertpapiere. Wertpapiernummerłontrollie.
buch den RE Nr. 1775136 D. St. vom 19. 12. 1935 gibt die Fhelte für Devisenbewirtschaftung ergänzende Bestimmungen en Depotzwang für ausländische Wertpapiere und die Wert⸗ muummernkontrolle bekannt. er Runderlaß hat folgenden Wortlaut: Ddepotzwang für ausländische Wertpapiere. Für die Behandlung sogenannter Buchstücke gilt folgendes: ie Inhaber von Shares englischer oder amerikanischer Ge— ssen oder von Anleihegnteilen, über die keine Schuldver⸗ kungen ausgegeben sind, haben ihrer Einlieferungspflicht t nachzukommen, daß sie das Zertifikat ins Depot bei einer ubank geben bzw, in das ausländische Depot einer Devisen⸗ imlegen lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Stücke auf zamen einer inländischen Bank eingetragen sind und diese nie Eintragung Zertifikate ausgestellt hat. Ist über die s oder die Anleiheanteile kein Zertifikat ausgegeben, so muß steilung des Schuldners, der Gesellschaft, des ausländischen sinders oder dergleichen über die Registereintragung ins gegeben werden. . E Einlegung derartiger Shares oder Beweisurkunden muß, je nicht innerhalb der durch die Zweite Bekanntmachung die Verwahrung ausländischer Wertpapiere vom 30. No u 1Eö6 gesetzten Frist (11. Dezember 1936) erfolgt ist, bis J. Dezember 1995 nachgeholt werden. „Auswanderer, die vor dem Inkrafttreten der Siebenten sihrungsvexordnung zum Devisengesetz vom 19. Rovember dem 290. November 1936, ausgewandert sind, unterliegen Depotzwang nicht. Sie sind also weder hinfichtlich ihrer n Deutschland, zurückgelassenen Wertpapiere noch hinsicht⸗ her im ausländischen Divektdepot liegenden Wertpapiere ver⸗ t, diese Wertpapiere einer Devisen bank zur Verwahrung igen. Die in 5 6 der Dritten Durchführungsverordnung wisengesetz vom 1. Dezember 1935 vorgesehene Nachwirkung devisenvorschriften über den Zeitpunkt der Auswanderung ann für den Bereich des Depotzwangs nur Geltung haben, Auswanderer noch als Inländer von dem Depotzwang be⸗ worden sind. Für Auswanderer, die schon vor dem 20 No— n 1936 eutschland verlassen haben, gilt aber auf Grund gegebenen Bestimmung der Dritten Durchführungsverord⸗ die Vorschrift fort, daß ein Inländer Wertpapiere aus einem dödepot nur mit Genehmigung der Devisenstelle entnehmen 13liefern lassen darf (6 26 Abs. 2 des Dev. ⸗G.). Für die Behandlung von Anlieferungen, die nach dem Ab— her Einlegungsfrist erfolgen, gilt folgendes: Ie Einlegungsfrist, die in der Ersten Bekanntmachung über trwahrung ausländischer Wertpapiere vom 20. November ki zum 4. Dezember 1936 gesetzt war und in der Zweiten nmachung über die Verwahrung ausländischer Wertpapiere November 1936 verlängert wurde, ist am 11. Dezember gelaufen. Wer die e , Einlegung verwahrungs⸗ her Wertpapiere unterlafsen hat, kann be traft werden, ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. In jedem ann die Einlegung der Wertpapiere in Devisenbankdepots fen werden. Im Hinblick auf das Gesetz über die Ge—⸗ ng von Straffreiheit vom 15. Dezember 1935 (RGBl. 1 bin ich damit einverstanden, daß Devifenbanken an Per⸗ die bei ihnen bis zum 31. Januar 1937 Wertpapiere, die sepotzwang aufgerufen sind, anliefern oder in das aus— he, Depot einlegen, keine Fragen nach der Herkunft der npiere und den Gründen der verspäteten Anlieferung die Verpflichtung zur Erstattung einer Nummernanzeige zur Einholung einer Unbedenklichkeitserklärung oder einer migung zur Einlegung aus dem Ausland kommender Wert- Ein ein Inlandsdepot entfällt für die verwahrungs⸗5 ken Wertpapiergattungen nach Maßgabe des Abschn. B dieses Runderlasses. linter Umständen kann es sich aller⸗ sir die belieferte Devisenbank empfehlen, dem Anlieferer zen, die Wertpapiere im Ausland zu verkaufen und die nden Devisen an die Reichsban? abzuliefern; ein ent⸗ fer Auftrag kann ohne Genehmigung ausgeführt werden Ji. Il. 28 d, und II, 67 b). Ich betone aber, daß auch ein lier Verkauf im Ausland eine strafrechtliche Verfolgung stzers der Wertpapiere nur auszuschließen vermag, sowein wihnte Gesetz vom 15. Dezember 1936 Straffreiheit ge⸗ Jedenfalls besteht aber keine Verpflichtung für die nbank, welcher die Wertpapiere zur Verwahrung oder zum ff übergeben werden, gegen den Anlieferer eine Anzeige zu n oder sonst behördliche Stellen zu benachrichtigen, abge⸗ bon der etwa erforderlichen Nummernanzeige bei der nelle oder Reichsbank (Kontor für Wertpapiere).
. 4. Eine Ausnahme von dem Aucslieferungsverbot (6 2 der Siebenten Durchführungsverordnung) enthielt' die Zwelte Be— kanntmachung über die Verwahrung ausländischer ertpapiere vom 30. November 1936 als Liste 3 für bestimmte Wertpapier- gattungen, die wegen ihres geringen Wertes devisenwirtschaftlich nur eine untergeordnete Rolle spielen. Es ist beabsichtigt, alle in Deutschland . ausländischen Wertpapiere daraufhin zu prüfen, ob sie vom Auslieferungsverbot ausgenommen werden können. Schon ö, wird bekanntgegeben, daß auch die Oester⸗ . und Ungarischen Kriegsanleihen ausgeliefert werden önnen.
B. Wertpapiernummernkontrolle.
1. Eine Genehmigung oder Unbedenklichkeitserklärung gemäß S. 27 Abt. 1 Dev.-G. braucht künftig für ausländische Wertpapiere, die in Deutschland zum amtlichen Börsenhandel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind (ausländische Arbi⸗ tragewertpapiere, 8 21 Abs. 2, 3 Den. G., nicht mehr eingeholt zu werden, wenn derartige Wertpapiere von einer Person, die nicht Wertpapierhändler ist, angeliefert werden; die auoländischen Arbi⸗ tragewerte sind also insoweit künftig den reinen ausländischen Wertpapieren und den deutschen Auslandsbonds e ha ent (gl. Ri II, 72 Abs. 2 a). Das gilt auch, wenn ausländische Arbitrage⸗ wertpapiere einer Devisenbank im Ausland angeliefert werden.
Soweit eine Unbedenklichkeitserklärung entbehrlich ist, ent⸗ fällt auch die Einholung und Verwendung des in RE Nr. 40 / 386 D. St-Ue. St. Abschn. A La vorgesehenen Inländeraffidavits nebst Erklärung darüber, auf Grund welcher . der Wertpapierhändler sich Gewißheit über die Person des An ieferers verschafft hat. Auch die Nummernanzeige gemäß 527 Abs. 2 Dev.-G. braucht für ausländische Arbitragewertpapiere in Zukunft nicht mehr er⸗ stattet zu werden, ausgenommen die in den Runderlaß Nr. 146/36 D. St. Ue. St. genannten, nachstehend nochmals aufgeflihrten aus— ländischen Wertpapiere: K
Schuldverschreibungen Schweizerischer Eisenbahnen,
Continentale Linoleum⸗Aktien,
J. G. Chemie⸗Aktien,
Aku⸗A Aktien,
Chade⸗Aktien,
Spanische und Argentinische Chade⸗Bonds.
Der Nummernanzeige für die oben bezeichneten Wertpapier gattungen braucht ein Inländeraffidavit gemäß RR. Nr 40/36 D. St.- Ue. St. Abschn. A La nicht beigefügk zu werden; 6 sind Angaben über die Person des Anlieferers und 'eine Er⸗ klärung darüber, an Hand welcher Unterlagen der Wertpapier⸗ e lh von der Richtigkeit der Angaben überzeugt hat, er— orderlich.
Die Einholung einer Uebedenklichkeitserklärung und die Er— stattung einer Nummernanzeige ist somit grundsätzlich nur noch für inländische Wertpapiere, die nicht deutsche Auslandsbonds sind, erfonGderlich, insbesondere also für die auf Reichsmark, Gold⸗ mark oder einen Sachwert lautenden inländischen ,, außerdem ist noch die Nummernanzeige, aber keine UÜnbedenklich“ keitserklärung, bei den oben . Gattungen ausländi⸗ scher Arbitragewertpapiere erforderlich. Zinsscheine ausländischer Arbitragewerte, die einem Wertpapierhändler aus dem Ausland zugehen, sind gemäß RR Nr. 157/36 D. St-Ue. St. Abschn. D Ziff. I dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere Effek⸗ tenkasse, Kontrollabteilung) unter Angabe des Betrages, der Gattung, der Nummern soͤwie des Namens und der Anschrift des Anlieferers anzuzeigen, wenn sie zu den anzeigepflichtigen Wert- papiergattungen gehören.
Werden einem Wertpapierhändler, der nicht Devisenbank ist, solche ausländischen Arbitragewertpapiere oder inländischen Wert⸗ papiere angeliefert, die gemäß der Siebenten Durchführungsver⸗ ordnung zum Devisengesetz und den Bekanntmachungen über die Verwahrung ausländischer Wertpapiere vom 20. und 30. Novem- ber 19536 dem Depotzivang unterliegen, so hat er entweder den Anlieferer an eine Devisenbank zu verweisen oder selbst die Wert- papiere unverzüglich unter seinem Namen bei einer Devisenbank in Verwahrung zu geben ergl. RR Nr. 170/36 D. St. Ue. St. Ziff. Y; auf die Ausführungen unter Abschnitt A Ziff. 3 dieses Runderlasses wird Bezug genommen.
2. Gehen einer Devisenbank Wertpapiere aus dem Ausland zu mit dem Auftrag, sie in das Depot eines Inländers einzu— legen, so braucht künftig die in 5 26 Abs. 3 Dev.⸗G. vorgesehene Genehmfigung nicht eingeholt zu werden, wenn es sich um aus— ländische Wertpapiere handelt; dies gilt sowohl für ausländische Arbitragewerte als auch für reine ausländische Wertpapiere. Bei anderen Wertpapieren verbleibt es bei der Einholung der Ge⸗ nehmigung.
Wirtschaft des Auslandes.
hdem Abbruch der österreichisch⸗rumänischen Handels vertragsverhandiungen.
un 19. Dezember. Durch den bereits gemeldeten plötzlichen te der österreichisch⸗rumänischen Handelsvertragsverhandlun⸗ urch eine Erklärung ber rumänischen Regierung, das ) uhlungsübereinkommen nicht mehr anzuwenden, ist ein Fboser Zustand eingetreten. Der Bundesminister der Finan⸗ her das Auslandszahlungsgesetz vom Jahre 1935 für den „Fall Rumänien wieder in Kraft gesetzt und durch einige setimmungen abgeändert und ergänzt. Danach sind in Elle direkten Zahlungen nach Rumänen verboten. Jeder uur hat in eine unter der Bezeichnung „Desterreichischer . Auslandszahlungen“ errichtete Kasse einzuzahlen, aus der earingwege die Exporteure befriedigt werden.
e Neuregelung des tschechoslowarischen ev sen⸗ und Bewitligungsverfahrens.
. lg. Deßember. Im gestrigen Ministerrat wurde der * der Neuregelung des Devisen⸗ und Bewilligungs⸗ nr 9 Interesse des Aufbaues lebhafterer Handelsbeziehun⸗ ) a, Auslande angenommen. Darin hat die Regierung Cite von Cinfuhrwaren im Werte von ihr0 Mill, Ke von hteinfuhhr don olß6 Mill. gte, also faft zo , bemilligi. bniligungsberfahren, das früher geteilt war, wobei das nnn terium, die Bewilligung zur Einfuhr, die National⸗ die Tevisenbewilligung erteilte, wird jetzt im Handels⸗
; dereinigt, indem ein Präsidialkollegium errichtet wurde t Finanz, des Fürsorge⸗= und des Außen—
ie der Tschechoslowakischen Nationalbank. Wenn
h zie eur die Bewilligung zur Wareneinfuhr erhält, erhält n l wendigen. Ded isen zugeteilt. Diese Freigabe betrifft oh. und? Hilszstoffe, son dern auch Halb. Und Fertig;
fabrikate, insbesondere solche, die für den direkten Konsum wichtig sind. Die Regierung sei entschlossen, in dieser Richtung fort- zufahren, wenn diese en nen, von jenen Stagten, mit denen die Tschechoslowakei im Wirtschaftsverkehr steht, mit Verständnis auf⸗ genommen werde. Die Tschechoslowakei gehe soweit, daß sie sogar bereit sei, die Einfuhr zahlreicher Warengattungen völlig frei zu geben, wenn allerdings für die Ausfuhr ihrer Waren eine ent— sprechende Kompensation gewährt wird. Der neue Gesetzentwurf über die Regelung des Freindenverkehrs soll bis Ende dieses Jahres vorgelegt werden.
Konvention zwischen der öfterreichischen und ungarischen Papierindustrie.
Budapest, 19. Dezember. Infolge der Neugründungen in der ungarischen Papierindustrie hat sich eine Abänderung des bisheri⸗ gen Kartells zwischen der österreichischen und ungarischen Papier- industrie als notwendig erwiesen. Es wurde für das erste Viertel jahr 19837 ein Provisorium auf der bisherigen Grundlage verein⸗ bart, für den restlichen Teil des neuen Jahres ist jedoch eine Her⸗ absetzung der österreichischen Quoten für Pack- und . beabsichtigt. Die Feinpapiersorten sollen jedoch im bisherigen Aus— maß aus Oesterreich eingeführt werden.
Der schwedische a d, , . im Movember 1936.
Stockholm, 20. Dezember. Der schwedische Außenhandel weist im Monat November einen seit 1929 nicht erreichten Rekordstand auf. Der Wert der Einfuhr betrug 153.5 Mill. Kr., die Ausfuhr hatte einen Wert von 151,4 Mill. Kr. Der Einfuhrüberschuß beläuft sich demnach auf 2,1 Mill. Kr. gegen 29,7 Mill. Kr. im November des vergangenen Jahres.
419866
Tschechoslowatkischer Regierungsentwurf zur Behebung der Bankenschwierigkeiten vom Ministerrat angenommen.
Prag, 19. Dezember. Im gestrigen Ministerrat wurde der Entwurf der Regierungsverordnung zur Liuqidierung der Zentral— bank der deutschen Sparkassen und der Karlsbader Vereinsbank so— wie im Zusammenhang damit der Entwurf über die Errichtung einer Geldzentrale der tschechoslowakischen Sparkassen genehmigt. Die vor 14 Tagen veröffentlichen Grundsätze über die Liquidierung der Zentralbank erfahren, wie das Pressebüro Pra mitteilt, inso⸗ weit eine Aenderung, als sie eine bessere materielle efriedigung der Gläubiger der Zentralbank der deuischen Sparkassen, so vor allem dadurch 37 daß die Schuldverschreibungen nicht erst vom 1. Juli 1936, sondern schon vom 1. Januar 1935 ab verzinst werden und weiter bedürftigen Einlegern sowie Gewerkschaftsorganisationen und anderen charitativen und sozialen Einrichtungen der Anspruch zuerkannt wird, daß ihre Einlagen bis zum Betrage von 5000 Kronen zu 70 3 in bar und der Rest in Schuldverschreibungen ein⸗ gelöst wird. Im Interesse der Angestellten der Zentralbank der deutschen Sparkassen bringe die Endregelung eine wesentliche Reue⸗= rung, indem deren Pensionsfonds bis zur erforderlichen Höhe er— gänzt werde, Die Verordnung über die Errichtung der Geldzentrale der tschechoslowakischen Sparkassen entspricht nach der gleichen Quelle der gerechten Vertretung der Nationalitätengruppen in allen Or ganen dieser Zentrale. Sie garantiere ihnen einen angemessenen Einfluß bei der Aufnahme der Angestellten und ermögliche ihnen auch in bedeutendem Maße eine Autonomie bei der Verwaltung der Einlagen der nationalen Gruppen. Durch die Regelung der Zen—⸗ tralbankfrage sei gleichzeitig die Konsolidierung aller am Schicksal der Zentralbank interessierten Volksgeldinstitule garantiert.
USA⸗Anleihe an Mexiko.
Mexiko⸗City, 19. Dezember. Die Kammer ermächtigte ein stimmig die mexikanische Regierung zur Aufnahme einer Anleihe über 5,5 Mill. Dollar in den Vereinigten Staaten von Nord— amerika. Die Gelder sollen zur Errichtung von Stauwerken ver⸗ wandt werden. Zinsen⸗- und Amortifationsdienst sind durch die Einnahmen aus der Petroleumproduktions-Steuer gesichert. Die Zinssätze betragen für das erste Jahr 2, für das zweite 2.25, für das dritte 2,75, für das vierte 325 und für das fünfte 4 35.
—
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermãrtkten.
Devisen.
Dan zig, 19. Tezember. (D. N. B.) Auszahlung London 2600 G. 26, ih B, Auszahlung Berlin Swerkehrsfiey 211,94 Ge 21278 B.,, Auszahlung Warschau (verkehrsfreih 99, 80 G., 10620 B. — nnn Amsterdam 289, 90 G. 291.02 B., Zürich 121,70 G. 12318 B., New Yort S5agd5 G., S3 155 ;., Paris Z40 G. 24,80 B. Brüssel S9, 50 G., 89, 86 B. Stockholm 134,90 G. 134,55 5 Kopenhagen 11600 G., 116,45 B., Oslo 130,50 G. 131, 13 B.
Wien, 19. Dezember. (D. N. B.) Ermittelte Durchschnitts⸗ kurse im Privatelearing. Briefl. Auszahl] Amsterdam 295 17, Berlin 216,47, Brüssel gi, i. Budapest — —, Bukarest — —, Kopen hagen 117,97 London 26, 44 Madrid —— Mailand 28. 121 Mittel- kurs), New York 538,27, Oslo 132, 8F!, Paris 25,13, Prag 18.814. Sofia — — Stockholm 186,36, Warschau 100, 81, Zurich 123, 80, Briefl. Zahlung oder Scheck New York 533, 45.
Prag, 19. Dezember. (D. J. B.) Amsterdam 15, 84, Berlin 11,48. Zürich 656,25, Oslo 7o5, 00, Kopenhagen 626,50, London 140, 235, Madrid —— Mailand 150, 00, New York 28, 55, Paris 133,30, Stockholm 725,25, Wien 530,00, Polnische Noten 540,00, Belgrad 66,077. Danzig 540,90, Warschau 538,50.
Budapest, 19. Dezember. (D. N. B.) Alles in Pengõ!. Wien So, 454, Berlin 186,20, Zürich 78,174, Belgrad 7.85.
London 21. Dezember. (D. N. B.) New Hort 4911, Paris 105,13, Amsterdam 896 75, Brüssel 29,03, Italien 93,31. Berlin 12,204, Schweiz 21.36, Spanien 64, 00 nom., Lissabon 110569, Kopen= hagen 22,40, Wien 26,12. Istanbul 612, 60, Warschau 26, 06. Buenos Aires in S 15, 0h, Rio de Janeiro 418,00.
Paris, 19. Dezember. D. N. B) Lio.55 Uhr; Schlußkurse.] Deutschland S64, 00, London 105,15, New York 21,433, Belgien 362.35, Spanien — —, Italien 112,90. Schweiz 492, 15, Kopen-= hagen * Holland 117350, Oslo — — Stockholm — — Prag Jö, 30, Rumänien —, Wien —— Belgrad —— Warschau —=—
Am sterdam, 19. Dezember. (D. N. B.) 1Amtlich. Berlin 3,471, London 8,963, New York 182i, Paris 8.53. Brüfssel 30, 90, Schweiz 42.013. Italien —— Madrid —— , Sslo 45 02, Kopenhagen 40, O74. Stockbolm 46,25, Prag 643, 00.
Zürich, 21. Dezember. (D. N. B.) JI1,40 Uhr.] Paris 20.31, London 21,86, „New Jork 435,50. Brüssel 73,573. Mailand 22.923. Madrid —— Berlin 175, 90, Wien: Noten o, 50, Auszahlung 81, 30, Istanbul 345,00.
Kopenhagen, 19. Dezember. (D. N. B.) London 22, 40, New York 457,25, Berlin 183, 35, Paris 21,45, Antwerpen 77,30. Zürich 105,15. Rom 24, 3.5,ů Amsterdam 260, 50, Stockholm 115,65, Oslo 112,70, Helsingfors 9, 97, Prag 16.20, Wien — — Warschau 86, 55.
Stockholm, 19. Dezember. (D. N. B) London 19,40. Berlin 160,00, Paris 18,50, Brüssel 67,59. Schweiz. Plätze 91, 50, Amsterdam 216, 5, Kopenhagen S6, 8s, Sslo 97, 60. Washington 306, 00, Helsingfors 8,60, Rom 21,00, Prag 14.25, Wien 75, 00, Warschau 75, 25.
Oslo, 19. Dezember. (D. N. B.) London 19, 90, Berlin 164, 10, Paris 19,15, New Jork 407, 00, Amsterdam 223, 00, Zürich 94, 00 Helsingfors 8, 9, Antwerpen 69, 25, Stockholm 102,85, Kopen⸗ an 89,25, Rom 22, 00, Prag 14,50, Wien 77,25, Warschau
75.
Mos kau, 12/13. Dezember. (D. N. B) 1 Dollar 5, 046,
1 engl. Pfund 24, 4, 100 Reichsmark 202,79.
London, 19. Dezember (D. N. B.) Silber Barren prompt 2läss, Silber fein prompt 2311s, Silber auf Lieferung Barren 215 / i, Silber auf Lieferung fein 23, 00, Gold 14177.
Wertpapiere.
Frankfurt a. M. 19. Dezember. (D. N. B.) 50,9 Mexik. äußere Gold 800, 43 0,— Irregation — — 5 o, Tamaul. S.! abg. , G. dso Tehuantepee abg. —— Aschaffenburger Buntpapier 25. Buderus 119, 90. Cement Heidelberg — — Dtsch. Gold u. Silber 263,00. Dtsch. Linoleum 1625/3, Eßlinger Masch. — —, Felten u. Guill. 137,50, Ph. Holzmann 133,00, Gebr. Junghans — — Lahmeyer 134,25. Mainkraftwerke — — Rütgerswerke —— . Voigt u. Häffner — —, Westeregeln 130,50, Zellstoff Wald⸗ hof 159
Hamburg, 19. Dezember. (D. N. B.) (Schlußkurse. Dresdner Bank 105 25 G., Vereinsbank 124,00 Lübeck⸗Büchen — — Hamburg⸗ Amerika Patets. 15, 25, Haniburg⸗Südamerika 39,25, Nordd. Lloyd