1936 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 299 vom“? mber 1936. S. 2

d) Wirtschaftsgruppe öffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band deutscher öffentlich=rvechtlicher Kreditanstalten e. V.),

e) Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband),

f) Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften,

g) Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften Genossenschaftsverband),

h) Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiff⸗ eisen e. V.), .

i) Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmangen verschiedener Art.

Stimmberechtigt sind mit je einer Stimme die unter b bis e und unter g bis i aufgeführten Mitglieder.

(2) Der Zentrale Kreditausschuß ist berechtigt, sofern er ein⸗ stimmig beschließt, Aenderungen des vorliegenden Vertrages sowie der in 85 1, 2 und 4 vorgesehenen Abkommen zur Anpassung an die jeweiligen Verhältnisse vorzunehmen.

(3) Dem Zentralen Kreditausschuß können in den genannten Abkommen weitere Befugnisse übertragen werden.

(4 Der Zentrale Kreditausschuß wird vom Reichskommissar für das Kreditwesen einberufen. Der Reichskommissar für das Kreditwesen führt in den Verhandlungen den Vorsitz.

(5) Der Zentrale Kreditausschuß faßt seine Beschlüsse ein⸗ stimmig. In Fällen von geringerer Bedeutung genügt schriftliche Abstimmung. Kommt ein einstimmiger Beschluß nicht zustande und ist eine Entscheidung erforderlich, so legt der Zentrale Kredit⸗ ausschuß dem Reichskommissar für das Kreditwesen die Frage zur Entscheidung vor.

(6) Ergeben sich Zweifelsfragen über die Auslegung der Be⸗ stimmungen dieses Vertrages und der erwähnten Abkommen, so entscheidet der Reichskommissar für das Kreditwesen hierüber bindend. Der Reichskommissar für das Kreditwesen ist berechtigt, im Rahmen der vorerwähnten Abkommen nach Anhörung der Mitglieder des Zentralen Kreditausschusses Richtlinien zu erlassen.

586 Dieser Vertrag, die in den 5§5 1, 2 und 4 erwähnten Ab⸗ kommen und die vom Zentralen Kreditausschuß gefaßten Beschlüsse grundsätzlicher Art sind dem Reichskommissar für das Kreditwesen vorzulegen; sie bedürfen, um wirksam zu werden, seiner in § 38 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 RGBl. J S. 1203 vorgesehenen Zustimmung.

57 () Dieser Vertrag ist bis zum 31. 12. 1937 wirksam und ver⸗ längert sich dann um jeweils 6 Monate, wenn er nicht zuͤvor von einem der unterzeichneten Vertragschließenden mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt worden ist.

() Kommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eines Vertragschließenden auf Aenderung des vorliegenden Vertrages nicht nach (5 5 Abs.? und 5 des Vertrages) und liegen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Bindungen für den Antrag⸗ steller nicht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann dieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines Antrages im Zentralen Kreditausschuß den Vertrag zu einem früheren als den im Ab⸗ satz 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Kündigen Vertragsteilnehmer unter Einhaltung der in Absatz 1 vorgesehenen Frist oder auf Grund des Absatzes 2, so sind die übrigen Vertragsteilnehmer berechtigt, sich binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe durch den Zentralen Kreditausschuß der Kündigung anzuschließen.

(4) Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen die Allgemeinverbindlichkeit des Vertrages, so gilt der Vertrag als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(5) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des rufs kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimn welche Vorschriften des Vertrages bis zum Zustandekommen en neuen Abkommens äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monolen weiter gelten.

(6) Tritt dieser Vertrag außer Kraft, so verlieren damit auch die in den 85 1, 2, 4 genannten Abkommen ihre Wirksamkeit.

88

Die in diesem Vertrage und den auf Grund dieses Vertrages abgeschlossenen Abkommen vorgesehenen Bindungen sind vom 1. Fanuar 1937 an wirksam. Am gleichen Tage treten der Mantel⸗ vertrag und die auf dessen Grundlage geschlossenen Zinsabkommen in der Fassung vom 9. Januar 1933 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 8 vom 11. Janugr 1932) sowie die materiellen Bestimmungen des Wettbewerbsabkommens vom Mai 1923/ Dezember 1939 außer Kraft. Ebenfalls verlieren sämtliche seit dem 9. Januar 1932 gefaßten Beschlüsse des früheren Zentralen Kreditausschusses ihre Wirksamkeit.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.

Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band deulscher öffentlich- rechtlicher Kreditanstalten e. V).

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher Genossenschaftsverband).

Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften

(Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V).

Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.

(Deutscher

Abkommen über die Festsetzung von Höchstzinssätzen für hereingenommene Gelder (Habenzinsablommen).

51

(1) Der Zentrale Kreditausschuß setzt Höchstzinssätze für her⸗ eingenommene Gelder fest und legt sie dem Reichskommissar für das Kreditwesen vor, um dessen . zu erlangen (gl. S6 des Mantelvertrages). Die festgesetzten Höchstzinssätze sind jeweils im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger zu veröffentlichen.

(2) Barauslagen (3. B. Postgebühren, Auskunftsspesen, Ur⸗ kundensteuer; nicht Aufwendungen für Formulare), die Kredit⸗ institute anläßlich der Kontoführung oder auf Grund sonstiger Leistungen für ihre Kunden machen und nicht in Rechnung stellen, sind im Sinne dieses Abkommens als Zinszahlungen anzusehen.

(3) Hereingenommene Gelder werden unterschieden nach

täglich fälligen Geldern (5 2), Kündigungsgeldern (8 9), festen Geldern (55 4, 5), Spareinlagen 6).

(4) Hereingenommene Gelder unterliegen auch denn den Be⸗ stimmungen des Habenzinsablkommens, wenn sie mit mehrjähriger Hündigungsfrist oder Laufzeit hereingenommen werden. Dies gilt nicht für Gelder, die von Grundkreditanstalten oder anderen

.

Emissionsbanken auf Grund satzun * gegen Schuldschein oder Teilschuldve— gungsfrist oder Laufzeit von min währung langfristiger Darlehen ar kommissar für das Kreditwesen kan einer Kündigungsfrist von minen nahmen zulassen.

mit einer Kündi⸗ Jahren zwecks Ge⸗ verden. Der Reichs⸗ unntrag für Gelder mit Jahren weitere Aus⸗

mne dieses Abkommens sind

(1) Täglich fällige Gelder ͤ eine Kündigungsfrist oder

Gelder des Zahlungsverkehr⸗⸗ eine feste Laufzeit nicht verernbart ist. )

(2) Als täglich fällige der sind auch Gelder anzusehen, für die eine Kündigungsfrist von weniger als einem Monat oder eine Laufzeit von weniger als 30 Zinstagen vereinbart worden ist.

(3) Der Zinssatz für täglich fällige Gelder soll niedriger als der für Spareinlagen, Kündigungs- und feste Gelder festgesetzte

sein. =

(ch Der Zinssatz für täglich fällige Gelder in propisions⸗ flichtiger Rechnung darf bis zu Ii p. a. über dem Zinssatz . täglich fällige Gelder in provisionsfreier Rechnung festge⸗ etzt werden.

(5) Als provisionspflichtige Rechnungen sind nur solche an⸗ lichen. auf denen eine Provision von mindestens 10600 vom Imsatz beim Abschluß der laufenden Rechnung von deren größerer Seite abzüglich des Saldovortrages und derjenigen Be⸗ träge, für welche sofort mindestens 1000 Gebühr belastet worden ist, berechnet wird. Der Habensaldovortrag auf der größeren Seite des Kontos ist jedoch als provisionspflichtig zu behandeln, wenn der Umsatz auf dieser r e, Seite des Kontos im Halbjahr weniger als das zweieinhalbfache des Habensaldovor⸗ trages beträgt. 83

(1) Als Kündigungsgelder im Sinne dieses Abkommens sind alle Gelder anzusehen, für die ausdrücklich eine Kündigungsfrist von mindestens einem Monat vereinbart worden ist. ;

E) Wird vor Ablauf einer Kündigungsfrist eine neue längere Kündigungsfrist vereinbart, so darf die neue Kündigungsfrist und die dieser entsprechende Verzinsung erst nach Ablauf der alten Kündigungsfrist in Kraft treten. Der neuen Verzinsung darf der Zinssatz zu Grunde gelegt werden, der zur Zeit der Ver⸗ einbarung der Fristenänderung für Kündigungsgelder mit der neuen Frist zulässig ist.

—̃ 84

(1) Als feste Gelder im Sinne dieses Abkommens sind Gelder anzusehen, die für einen Zeitraum von mindesten 380 Zinstagen hereingenommen und an einem vorher bestimmten Tage fällig werden. Sofern der Betrag im einzelnen Falle nicht mindestens 15 000, RM ausmacht, sind der Verzinsung nicht die für feste Gelder, sondern die für Kündigungsgelder mit den entsprechenden Fristen festgesetzten Zinssätze zugrundezulegen

() Werden Gelder der im Absatz 1 bezeichneten Art während der Dauer einer Laufzeit auf einen bestimmten weiteren Zeit⸗ raum hereingenommen, so dürfen diese Gelder für den Zeitraum der weiteren Festlegung höchstens mit dem Satz verzinst werden, der auf Grund der neuen, vom Fälligkeitstage ab gerechneten Laufzeit zulässig ist. Hierbei darf derjenige Satz zugrunde gelegt werden, der zur Zeit der neuen Vereinbarung für feste Gelder mit der zusätzlichen Laufzeit Geltung hat. .

(3) Ter Verkauf von Privatdiskonten, eigenen Akzepten, bank⸗ girierten Wechseln, diskontierbaren Reichsschatzwechseln, unver⸗ zinslichen Schatzanweisungen des Reichs und der Länder und anderen unverzinslichen kurzfristigen Wertpapieren gleicher Art an Nichtbankierkunden ist, soweit diese Papiere eine Laufzeit von weniger als 39 AZinstagen haben. nicht zulässig.

en hr nn ene Atte te, bern, Zins⸗

tagen. haben. dürfen 8 an Nichtkankierkunden ju keinem für den

Käufer günstigeren Satz als 1 unter dem jeweiligen Privat⸗ diskontsatz (mittlerer Privatdiskontsatz) abgegeben werden.

(2) Soweit unverzinsliche Schatzanweisungen des Reichs und der Länder und andere kurzfristige Wertpapiere gleicher Art eine Laufzeit von mindestens 59 bis höchstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie in Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 1 9 unter dem jeweiligen Reichsbank⸗ diskontsatz abgegeben werden. J .

(3) Soweit diskontierbare Reichsschatzwechsel eine Laufzeit von mindestens 30 bis höchstens 59 Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 1 unter dem jeweiligen Privatdiskontsatz (mittleren Privatdiskontsatz abgegeben werden; soweit sie eine Laufzeit von mindestens 60 bis höchstens 90 Zinstagen haben, dürfen sie an Nichtbankierkunden zu keinem für den Käufer günstigeren Satz als 35 949 unter dem jeweiligen Privatdiskontsatz (mittleren Privatdiskontsatz) abgegeben werden. .

(ch Im übrigen darf die Abgabe aller in 8 4 Absatz 3 ge⸗

nannten Papiere an Nichtbankierkunden zu keinem für den

Käufer günstigeren Satz erfolgen als

a) zu 1 * unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Papiere eine

. von mindestens 91 bis höchstens 179 Zinstagen ben, .

b) zu S , unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Papiere eine Laufzeit von 189 bis höchstens 359 Zinstagen haben,

c) zu g unter Reichsbankdiskontsatz, soweit die Papiere eine Laufzeit von 360 Zinstagen und darüber haben.

§86

(1) Spareinlagen mit gesetzlicher und vereinbarter Kündi⸗ ungsfrist sind Einlagen auf Konten, die der Bestimmung des Sz 25 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 RGBl. J S. 1203 entsprechen. .

(2) Wird bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue, längere Kündigungs⸗ frist vereinbart, so darf der zur Zeit dieser Vereinbarung für Spareinlagen mit der neuen Frist zulässige Zinssatz erst nach Ablauf der alten Kündigungsfrist gewährt werden.

(G3) Eine Hinterlegung von Sparbüchern soll sich auf Aus⸗ nahmefälle beschränken. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Vorschriften über die Vorlage von Sparbüchern bei der Ab⸗

hebung zu umgehen.“ 857

Neufestgesetzte Zinssätze für Kündigungsgelder (6. 3) und Spareinlagen (6 6) treten, wenn nach den Geschäftsbedingungen oder der bestehenden Uebung die Aenderung der Zinssätze unab⸗ hängig von der Kündigungsfrist ist, mit dem Inkrafttreten der Neufestsetzung durch den Zentralen Kreditausschuß in Kraft. Be⸗ steht eine Uebung nicht, oder kann nach den Geschäftsbedingungen der Zinssatz erst nach Ablauf der Kündigungsfrist geändert werden, so ist die Kündigung zwecks Aenderung des Zinssatzes unverzüglich auszusprechen, soweit die neuen Zinssätze unter den vereinbarten Zinssätzen liegen.

88 Es ist unzulässig, bei Entgegennahme von Kündigungsgeldern, festen Geldern oder Spareinlagen sich zu einer vorzeitigen Rück⸗ zahlung bereit zu erklären oder sich zu einer Bevorschussung in irgendeiner auch nur angedeuteten Form zu verpflichten.

§8 9

(1) Werden Gelder, die gemäß S8 1 Abs. 4, 3, 4 oder 6 hereingenommen sind, ausnahmsweise vor dem aus der Kündi⸗ gung oder aus der vereinbarten Laufzeit sich ergebenden Fällig⸗

chtlicher Ermächtigung

keitstermin ganz oder teilweise zurückbezahlt, so ist der bezahlte Betrag bis zum Fälligkeitstermin als Vorschuß handeln. , (2) Für diese Vorschüsse muß mindestens ein Sollzinssa rechnet werden, der den für das hereingenommene Gelb od 9 dem Vorschuß entsprechenden Teil des vereinbarten Habenzinssatz um ein Viertel übersteigt.

(G6) Jedoch braucht in Fällen, in denen infolge unvor gesehener r an f außergewöhnlicher Geldbedarf beim E j eingetreten ist, auf den Vorschuß an Sollzinsen nicht mehr ber net zu werden, als insgesamt an Habenzinsen auf den entspre 8 den hereingenommenen Betrag vergütet wird. Bei festem ö sind hierbei, falls das laufende Geld aus einer Erneuerung) rührt, nur diejenigen Zinsen als Grundlage zu nehmen, d der letzten Erneuerung in Anrechnung gekommen sind Kündigungsgeldern und Spareinlagen bleiben Habenzinsen an Betracht, die für einen vor der letzten Abrechnung liegenden 3. raum angefallen sind. 8

8 10

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(I) Kreditgenossenschaften, Privatbankfirmen sowie kleine un

mittlere Banken dürfen nach Maßgabe besonderer vom Rei kommissar für das Kreditwesen aufgestellter Grundsätze die in d Ss 2 4, 6 vorgesehenen Höchstzinssätze überschreiten. Der Reich er far kann diese Grundsätze abändern, aufheben oder in assen.

(*) Kreditinstitute, die keine Firma im Sinne des Hande! rechts führen, dürfen den Voraus nicht in Anspruch nehmen.

(G3). In allen sich aus dieser Vorschrift und den vom Nei kommissar für das Kreditwesen erlassenen Grundsätzen ergebende Zweifelsfragen entscheidet der Reichskommissar für das ren wesen endgültig.

§5 11

Der Zentrale Kreditausschuß ist berechtigt, für einzelne Pn schaftskammerbezirke oder Teile derselben Abweichungen 26 Höchstzinssätzen nach unten festzusetzen.

§ 12 Jedes im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied berechtigt, eine Aenderung des Abkommens und der bestehenng Höchstzinssätze zu beantragen.

§ 15

() Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 1937 wirls und verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zun mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

(2) Kommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage ein Mitglieds auf Aenderung des vorliegenden Abkommens na nach und liegen Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der R dungen für den Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lasp so kann dieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines trages im Zentralen Kreditausschuß das Abkommen zu ein früheren als dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt mit ein Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als Mantelvertrag gekündigt und nicht rechtzeitig durch ein neues g kommen ersetzt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ach des Mantelvertrages weiter, es sei denn, daß der Reichskommist für das Kreditwesen einem früheren Außerkrafttreten des kommens zustimmt.

(4 Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen

Allgemeinverbindlichkeit des Abkommens, so gilt das Abkomm

als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(6) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des Widern kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, we Vorschriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens

äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten.

((6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch

Amngenieinverbindlichteit einzelner Bestimmungen dieses Abt

mens widerrufen. Macht der Reichskommissar von dieser Besun Gebrauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem Mm ekündigt werden. Falle der ö kann der Reit ommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschristen! zum Zustandekommen eines neuen Abkommens äußerstens jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverhk des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes

Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgahr

Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten band deutscher öffentlich- rechtlicher Kreditanstalten e. R)

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ h Giroverband). ;

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

achgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften d e , , Genossenschaftsverband).

Fachgruppe ländliche Kreditgenossen . (Reichsverband der deutschen landwirtschg tlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V).

Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener l

t Abtommen . über die Berechnung der Zins- und Provisionssätze bei Weitergabe von Geldern an Dritte. (Sollzinsabkommen

51 () Bei der Weitergabe von Geldern an Dritte dürsen silh Kosten berechnet werden: Sollzinsen (8 9), * Kreditprovision (6 2), . . an Stelle von Sollzinsen und Kreditprovision ein Nettozinssatz (6 9), Ueberziehungsprovision (5 H, Umsatzprovision (6 5), Barauslagen. J (2) Neben den genannten Kosten dürfen keine anderyj ö. visionen und Spesen berechnet werden. Es ist ferner f stimmung des Reichskommissars für das Kreditwesen unzu äs ö Weitergabe von Geldern davon abhängig zu machen, daß der , Einlagen unterhält oder macht. Eine unzu li iz gehung des Abkommens liegt auch dann vor, wenn der n geber aus der Bestellung von Sicherheiten, die er f gabe des Kredits verlangt, einen Gewinn zieht (3. B. eine , für den , von Versicherungen), der zusammen i. Kreditkosten die Rormalsätze des Sollzinsabkommens übersteiñ (3) Die Vereinbarung von Mindgestbeträgen sür 6 s satäz J genannten Kosten ist nicht zulässig. Aufrundungen 10 RM sind statthaft. Mindestsätze sind zulässig. ick (4 Die festgesetzten Normalsätze gelten auch für da jn geschäft. Soweit die Reichsbank beim Dis kon tge hlt beträge anwendet, ist deren Belastung auch im Rahmen ill kommens zulässig. ie . (5) Für zusätzliche Bankleistungen, die neben. 233 m Kreditgewährung üblichen Grundleistungen oder sesond nn zt trage oder im Interesse des Kunden erfolgen, kann institut angemessene Gebühren berechnen.

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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 23. Dezember 1936. S. 3

In Kontoauszügen, Abrechnungen usw. muß die Höhe der

m einzelnen ersichtlich sein. Dabei sind die berechneten und Provisionssätze im einzelnen ziffernmäßig und in Vom— artsätzen anzugeben und etwaige soustige Kosten gesondert siführen. Uebersteigen die Kosten eines Kredits (Ab 1 und 5) „nen Abrechnung zeitraum insgesamt nicht 10 RM, so ist Ermittlung im Wege der Schätzung unter Zugrundelegung schenden Normalsätze und der über die Höhe einzelner Koften—

nir Richtlinien zulässig.

§ 2

) Werden für an Dritte weitergegebene Gelder Sollzinsen

Freditprovision getrennt berechnet, so gelten folgende Grund—

Der Zentrale Kreditausschuß setzt einen Normalsatz für den us und für die Kreditprovision fest. Der Sollzins soll sich gen Reichsbankdiskontsatz anlehnen. Diese Anlehnung fällt fort, Dadurch der Normalsatz für den Sollzins unter 5 55 sinken he, Die Beschlüsse sind dem Reichskommissar für das Kredit⸗ n vorzulegen, um dessen Zustimmung zu erlangen wergleiche des Mantelvertrages). Die festgesetzten Normalsätze sind jeweils Teutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu fffentlichen.

Die Zinsen dürfen nur für den tatsächlich in Anspru e⸗ . Kredit erhoben werden. Die Vorschrift des ö , 2 dieses Abkommens wird hierdurch nicht berührt.

h Es ist. jedoch zulässig, sofern es sich um einen Kredit von Löetens 25 000, RM handelt, den zugesagten Kreditbetrag einem Sonderkonto zu belasten, das keine weiteren Umsätze peien darf außer den zur Abdeckung des Kredits be⸗ mien und von dem Kreditnehmer als solche besonders kenntlich achten Beträgen. Die Belastung auf Sonderkonto und Ueber⸗ ung auf laufende Rechnung darf jedoch nicht schon für den der Kreditzusage erfolgen, sondern erst mit dem Tage der itäanspruchnahme, und zwar jeweils in, Höhe des bean⸗ uchten Betrages. Erfolgt eine zur vorzeitigen Abdeckung des ditbetrages oder eines Teiles des Kreditbetrages bestimmte Fals solche kenntlich gemachte Anschaffung, so ist diese dem sderkonto gutzuschreiben und der zugesagte Kredit erlischt in srrechender Höhe. Eingänge, zu deren Wiederinanspruchnahme Kunde berechtigt sein soll, dürfen nur in laufender Rechnun gechrieben werden. Bei der Grenze von 25 000, RM . El dieses Absatzes ist von dem ursprünglich zugesagten Kredit⸗ ag auszugehen.

Die Kreditprovision kann entweder für den fest zugesagten dit im voraus oder bei stillschweigend gewährtem Kredit vom tstsolsaldo berechnet werden. Im letzteren Falle darf kein serer Betrag belastet werden, als sich bei Berechnung einer erihungsprovision ergeben würde. Eine Berechnung der ditprovision im voraus darf nur stattfinden, wenn dies ver⸗ gart ist. Eine Vereinbarung in diesem Sinne gilt im Rahmen s Abkommens auch dann als zustande gekommen, wenn die Beginn der Abrechnungsperiode erteilte Belastungsaufgabe des 'ditinstituts über die Kreditprovision unwidersprochen bleibt.

8583 An Stelle der getrennten Berechnung nach Sollzins und wditpropision kann von solchen Instituten, die Einlagen an⸗ men, ein Nettozinssatz angewandt werden. Die Höhe des ltozinssatzes ergibt sich aus dem gewogenen Durchschnitt der zsätze für hereingenommene Gelder, für Bankeinlagen, Nostro⸗ pflichtungen sowie der Diskontsätze für weitergegebene Wechsel glich einer Spanne, für die der Zentrale Kreditausschuß einen

alsatz festsetzt, Ter Zentrale Kreditausschuß kann den

malsatz für einzelne Wirtschaftskammerbezirke oder Teile der⸗ en abweichend voneinander festsetzen. Der Beschluß des Zen⸗ len Kreditausschusses i dem Reichskommissar für das Kredit⸗ sen vorzulegen, um dessen Zustimmung zu erlangen wergleiche des Manktelvertrages. Der ee, Normalsatz ist jeweils Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zu öffentlichen.

§5 4 ( Nimmt ein Schuldner bei einem Kreditinstitut ohne Ver⸗ barung oder über den vereinbarten Kredit oder über den ver⸗ barten Termin hinaus einen Kredit in Anspruch, so ist das WDitinstitut berechtigt, in diesem Falle eine Ueberziehungs— swwisen zu berechnen. Vorschüsse, die aus gekündigten Krediten rühren sowie sogenannte Abwicklungskredite gelten, sofern sie Wirtschafts⸗, nicht zu Spekulationszwecken gegeben worden d, nicht als Kontoüberziehungen. ( Die Ueberziehungsprovision darf nur vom überzogenen trage erhoben werden. H Bei getrennter Berechnung nach Sollzins und Kredit⸗ wison darf vom überzogenen Betrag neben der Ueberziehungs⸗ dison nicht noch außerdem Kreditprovision berechnet werden. h Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann nach An— ung des Zentralen Kreditausschusses über die Erhebung und Be⸗ tung der Ueberziehungsprovision Richtlinien erlassen.

§5 . Die Umsatzprovision stellt ein Entgelt für die mit der mteniührung verbundenen Grundleistungen sowie die Zurver— bungstellung der Bankeinrichtungen dar. Y Bei ihrer Berechnung ist vont tatsächlichen Umsatz ohne kobortrg auszugehen. Steht indessen der Umsatz in keinem urhäiltnis zum beanspruchten Kredit oder fehlt er gänzlich, so kann Umsatzprovision bei debitorisch geführten Konten vom Hächst— ssado innerhalb einer Rechnungsperiode berechnet werden. ) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann nach An⸗ kung des Zentralen Kreditausschusses über die Erhebung und ttechnung der Umsatzprovision Richtlinien erlassen.

86 Ureditinstitute, die gemäß 8 10 des Habenzinsabkommens die für Uingenommene Gelder vorgesehenen Häöchstzinssätze überschreiten tfen, können bei getrennter Berechnung der Kreditkosten nach Polin und Kreditprovision den Normalsatz für Sollzinsen um den mihnen gewährten Zinsvoraus erhöhen.

§ 7 h Die Normalsätze C8 2, ) begrenzen den Spielraum für die

hnung der Zinsen und der Kreditprovision nach oben. Ueber⸗ ungen, der Normalsätze sind nur in besonders begründeten süten zulässig. Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet der Reichs⸗ mmissr für das Kreditwesen endgültig. ä Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann für be⸗ nme Arten von Kreditgeschäften Abweichungen von den Normal⸗ Len allgemein zulassen.

88

36 ide im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied ist be⸗ ug eine Aenderung des Abkommens und der bestehenden Nor⸗ ätze s 2, 9) zu beantragen.

. 89 d 9 Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 1937 wirksam Falängert sich jeweils um s Monate, wenn es nicht zuvor mit Flist von 3 Monaten gekündigt wird. ; mi ommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eines dle auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nicht nach ir *. Umstände vor, die die Aufrechterhaltung der Bindungen feen h Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann mnie er einer Woche nach Ablehnung seines Antrages im Zen⸗ n bs esltausschuß das Abkommen zu einem früheren als dem nh n U bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen

digt werden. Im

machung über die für Einlagen je

(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als der des Mantelvertrages gekündigt und nicht rechtzeitig . ein neues Abkommen ersetzt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ab— . , weiter, es sei denn, daß der Reichs⸗

ar für das Kreditwesen einem frü Auf ,, . s früheren Außerkrafttreten des Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen di Allgemeinverbindlichkeit des i g s gilt das ern ö. mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

65) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des Widerrufs kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkömmens äußerstenfalls jedoch bis zu drei Mongten weiter gelten.

(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch die

Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Abkommens

widerrufen. Macht der Reichskommissar von diefer Befugnis Ge⸗ brauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem i gekün⸗ i n. Falle der Kündigung kann der Reichskommissar Kreditwesen ö welche Vorschriften bis zum Zu⸗

etommen eines neuen Abkommens äußerstenfalls j i zu 3 Monaten weiter gelten.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes —.

Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.

Wirtschaftsgruppe Oeffentlich rechtliche Kreditanstalten (Ver

band deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V).

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen- und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften (Deutscher ge ge fe erf t

Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen kee en elfen

Genossenschaften Raiffeisen e. V) Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.

Wettbhewerbsabkommen.

51 Zwischen den ,,, besteht Einigkeit darüber, daß mit der geschäftlichen Werbung niemals eine Herabsetzung anderer Kreditinstitute verbunden sein darf. Die Vertrag⸗ , . stellen dabei ausdrücklich fest, daß jeder unlautere ettbewerb auch nach diesem Abkommen unzulässig ist.

§8 2

Es ist nicht zulässig, die Sicherheit des eigenen Instituts unter vergleichender Gegenüberstellung mit anderen Kredit⸗ instituten in einer Weise hervorzuheben, die geeignet ist, beim Publikum den Eindruck geringerer Sicherheit anderer Kredit⸗ institute hervorzurufen. Eine vergleichende Gegenüberstellung kann auch bei nicht ausdrücklicher Nennung anderer Kredit⸗ institute vorliegen. 83 .

Jede aufdringliche und jede der Ber s'sauffassung des Kredit⸗ gewerbes nicht entsprechende Wert it den Kreditinstituten nicht gestattet. Als eine Werbun Art gilt insbesondere jede an einen unbestimmten Per“ gerichtete Bekannt⸗ ergüteten Zinssätze nern des eigenen n Weise erfolgen.

n eines Kredit⸗ auch unstatthaft, aus zur Werbung

mit Ausnahme von Aushängen, de nn Geschäftslokals in einer von außen nic. Unzulässig ist es auch, mit kostenlosen instituts Werbung zu treiben. Schließli⸗ die Tatsache der Gewährung des Zin zu benutzen. * 5

() Die Vertragschließenden sehen jede Einflußnahme von Be⸗ hörden oder Körperschaften und Einrichtungen, die öffentliche Auf⸗ aben erfüllen, auf die Errichtung von Konten oder die Eingehung 6 Geschäftsverbindungen mit bestimmten Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten als unzulässig an.

E) Dementsprechend lehnen sie auch jede einseitige Verquickung der Werbung von Kreditinstituten mit der Tätigkeit oder mit Ver— lautbarungen von Behörden oder Körperschaften und Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, ab.

G) Kreditinstitute oder Gruppen von Kreditinstituten, die öffent⸗ liche Aufgaben erfüllen, gehören nicht zu den öffentlichen Körper⸗ schaften oder Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmung.

8§8 5 (1) Als Werbung im Sinne dieses Abkommens ist es auch anzu⸗ sehen, wenn 5 veranlaßt werden, Aeußerungen in den redaktionellen Teil ihres Blattes aufzunehmen. (2) Eine Werbung der Kreditinstitute liegt ferner auch dann vor, wenn von den beteiligten Gruppen oder von deren Pressestellen Mitteilungen in die Presse gebracht werden.

86

Unter den Vertragschließenden besteht Einverständnis darüber, daß die Ausübung eines Druckes ij Hypothekenschuldner, auch ihre bankmäßigen Geschäfte durch das hypothekengebende Kreditinstitut ausüben zu lassen, un g i snß ist; auch darf die Gewährung einer Hypothek an ein Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft nicht von dem Austritt des Darlehnsnehmers aus dieser Genossenschaft abhängig gemacht werden. Unter Hypotheken im vorstehenden Sinne ind jedoch nur feste Hypotheken zu verstehen, nicht auch Sicherungs⸗ . die für einen Bankkredit bestellt werden.

§57 (1) Die Vertragschließenden sind sich über die Unzulässigkeit eines Mißbrauchs des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu Zwecken des Kundenfangs einig. ö müssen entsprechend dem Willen des Auftraggebers ausgeführt werden. Insbesondere wird folgendes vereinbart:

a) Es bedeutet einen schweren Verstoß gegen die gute Standes⸗ itte im Bankgewerbe und im Sparkassenwesen und gegen ie mit der Teilnahme an der Durchführung des bargeld⸗ lofen Zahlungsverkehrs verbundenen Pflichten, wenn ein Kreditinftitut einen ihm erteilten Auftrag zur Ueberweisung eines Geldbetrages an das Konto des Zahlungsempfängers bei einem anderen Kreditinstitut benutzt, um den Begünstig⸗ ten zu veranlassen, sich diesen ,, auf einem bei dem beauftragten Kreditinstitut zu errichtenden Konto gut⸗ schreiben zu lassen.

b) Es ist auch unzulässig, wenn ein Kreditinstitut sich aus . eines Auftrages des gedachten Inhalts mit dem Begünstigten in Verbindung setzt, um dessen Zustimmung dazu zu erlangen, daß die Gutschrift statt auf dem im Auf⸗ trage genannten Konto des Begünstigten bei einem anderen Kreditinstitut auf einem Konto vorgenommen wird, welches von dem beauftragten Kreditinstitut für den Begünstigten bereits geführt wird. .

c) Die Grundsätze unter a) und b) finden entsprechende An⸗ wendung auf den Fall, daß ein Kreditinstitut sich in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder in seinen besonderen Geschäftsbedingungen für den Giroverkehr das Recht vor⸗

behält, mit Aufträgen der hier in Rede stehenden Art in der unter a) oder b) bezeichneten Weise zu verfahren.

q) Die Vertragschließenden betrachten es ferner als unzulässig, wenn ein Kreditinstitut durch vertraglichen Zwang oder sonstigen Druck auf seine Kunden dahin einwirkt, baß sie von Ueberweisungsaufträgen an das Konto des Begünstigten bei einem anderen Kreditinstitut absehen.

e) Es ist nicht statthaft, daß ein Kreditinstitut aus Anlaß eines ihm erteilten Ueberweisungsauftrages für den Begünstigten ohne . Antrag ein Konto eröffnet und den zu überweisenden Betrag diesem Konto gutschreibt.

h Es ist ferner auch, abgesehen von den Fällen unter a) und b), nicht statthaft, daß ein Kreditinstitut die Ausführung eines Ueberweisungsauftrages durch Verhandlungen mit dem Be⸗ günstigten über die Errichtung eines Kontos bei dem beauf⸗ tragten Kreditinstitut verzögert. Unzulässig ist auch eine Mitteilung des beauftragten Kreditinstituts an den Be⸗ günstigten über den Eingang oder über die Ausführung eines Neberweisungsauftrages.

g) Es ist auch unzulässig, einen Ueberweisungsauftrag zur Kundenwerbung zu benutzen, wenn aus dem Auftrag zwar nicht hervorgeht, daß der Ueberweisungsempfänger Kunde eines anderen Kreditinstituts ist, dies aber dem beauftragten Kreditinstitut bekannt ist. ;

h) Macht ein Kreditinstitut von der Ermächtigung des Auf⸗ traggebers Gebrauch, die Ueberweisung auf ein anderes als das 2 Konto des Begünstigten durchzuführen, so gelten für das Kreditinstitut, an das der Ueberweisungs⸗ ö gelangt, ebenfalls die Grundsätze zu a), e), e), und g).

(E) Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung auch dann ,, sollen, wenn das Konto des Begünstigten, an welches nach

em ausdrücklichen Auftrage des Auftraggebers die Ueberweisung erfolgen soll, nicht bei einem Mitglied einer der beteiligten Gruppen geführt wird, es sich vielmehr um ein Postscheckkonto oder ein Reichsbankgirokonto oder ein Konto bei einem noch keiner der Gruppen angeschlossenen Kreditinstitute handelt.

§ 8 Die Vertragschließenden betrachten es angesichts der durch das geltende Bankgesetz gesicherten Stahilität der deutschen Währung als unzulässig, wenn Mitglieder ihrer Organisation sogenannte wertbeständige Konten in Reichsmark, jedoch auf Feingoldbasis oder auf Basis einer ausländischen Währung unterhalten oder für Einlagen entsprechende Zusagen machen.

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Unbeschadet ihrer auch weiterhin auf volle Wiederherstellung des Bank⸗ und Sparkassengeheimnisses gerichteten Bestrebungen halten die Vertragschließenden ihre Mitglieder gleichwohl auch unter Gesichtspunkten des loyalen Wettbewerbs 9 verpflichtet, den zur Zeit geltenden, abweichenden Vorschriften der Reichs⸗ abgabenordnung und anderer Reichsgesetze in vollem Umfange nachzukommen, namentlich auch die Vorschrift des § 163 der Reichs⸗ abgabenordnung, betreffend Legitimationsprüfung vor Errichtung neuer Sparkonten oder sonstiger Konten, in der gesetzlich vorge⸗ ,. Weise zu erfüllen. Sie halten demgemäß auch jede Art er Werbung für unzulässig, welche bestimmt oder geeignet ist, bei der Kundschaft oder im Publikum den Eindruck zu erwecken, als ob das betreffende Kreditinstitut es mit der Befolgung dieser Be⸗ stimmungen weniger genau nähme als andere Mitbewerber.

§10 Die Vertragschließenden sind sich darin einig, daß auch der Inhalt von Geschäftsbedingungen nicht gegen die vorstehenden rn n fag eines einwandfreien Wettbewerbs verstoßen darf.

8 11

Es besteht ferner Uebereinstimmung, daß auch die Vertrag⸗ schließenden selbst bei ihrer eigenen Werbung sich an die Grundsätze dieses Abkommens halten müssen.

§ 10

Jedes im Zentralen Kreditausschuß vertretene Mitglied ist be—⸗ rechtigt, eine Aenderung dieses Abkommens zu beantragen.

8 13

(1) Das Abkommen ist bis zum 31. Dezember 19837 wirksam und verlängert sich jeweils um 6 Monate, wenn es nicht zuvor mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird.

(2) Kommt der Zentrale Kreditausschuß einem Antrage eines Mitglieds auf Aenderung des vorliegenden Abkommens nicht nach und liegen Umstände vor, die die , der Bindungen . den Antragsteller nicht mehr tragbar erscheinen lassen, so kann

ieser binnen einer Woche nach Ablehnung seines Antrages im Zentralen Kreditausschuß das Abkommen zu einem früheren als dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.

(3) Wird das Abkommen zu einer anderen Frist als der des Mantelvertrages gekündigt und nicht rechtzeitig durch ein neues Abkommen ersetzt, so läuft das bisherige Abkommen bis zum Ab⸗ lauf des Mantelvertrages weiter, es sei denn, daß der Reichskom⸗ missar für das Kreditwesen einem früheren Außerkrafttreten des Abkommens zustimmt.

(4 Widerruft der Reichskommissar für das Kreditwesen die Allgemeinverbindlichkeit des Abkommens, so gilt das Abkommen als mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

(6) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 oder des Wider⸗ rufs kann der Reichskommissar fu das Kreditwesen bestimmen, welche Vorschriften bis . Zustandekommen eines neuen Ab⸗ ö äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten.

(6) Der Reichskommissar für das Kreditwesen kann auch die Allgemeinverbindlichkeit einzelner Bestimmungen dieses Ab⸗ kommens widerrufen. Macht der Reichskommissar von dieser Be⸗ , Gebrauch, so kann das Abkommen mit Frist von einem

onat gekündigt werden. Im Falle der Kündigung kann der Reichskommissar für das Kreditwesen bestimmen, welche Vor⸗ chriften bis zum Zustandekommen eines neuen Abkommens äußerstenfalls jedoch bis zu 3 Monaten weiter gelten.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

ö Privates Bankgewerbe Centralverband des Deutschen Bank⸗ und Bankiergewerbes —.

Wirtschaftsgruppe Oeffentliche Banken mit Sonderaufgaben.

Wirtschaftsgruppe Oeffentlich⸗rechtliche Kreditanstalten (Ver⸗ band deutscher öffentlich⸗rechtlicher Kreditanstalten e. V..

Wirtschaftsgruppe Sparkassen (Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband).

Wirtschaftsgruppe Kreditgenossenschaften.

Fachgruppe gewerbliche Kreditgenossenschaften 6 Genossenschaftsverband).

Fachgruppe ländliche Kreditgenossenschaften (Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften Raiffeisen e. V).

Wirtschaftsgruppe Kreditunternehmungen verschiedener Art.

Berlin, den 22. Dezember 1936.

Die von den Spitzenverbänden der Kreditinstitute, Wirt⸗ schaftsgruppen der Kreditinstitute und aus den Spitzenver⸗