1936 / 300 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Dec 1936 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1936.

S. 2

Gesetz über die Aenderung einiger Vorschriften der Reichsversicherung. Vom 23. Dezember 1936. *)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Abschnitt J.

Sreiwillige Bersicherung beim Aufenthalt im Ausland.

. Selbstversicherung.

§1.

Im § 1243 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung wird als Nr. 3 und im § 22 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs⸗ gesetzes wird als Nr. 4 eingefügt:

„deutsche Staatsangehörige, die sich im Ausland auf⸗

halten.“ Artikel 2. Beiträge.

8 2 Der § 1413 der Reichsversicherungsordnung erhält die folgenden Absätze 2 und 3:

„Beim Aufenthalt im Ausland sind die Beiträge für die Selbstversicherung und Weiterversicherung in aus⸗ ländischer Währung durch Barzahlung oder Ueberwei⸗ sung zu entrichten. Der Reichsarbeitsminister kann im Einvernehnien mit dem Reichswirtschaftsminister täheres, auch Abweichendes bestimmen.

Weitere Ausnahmen vom Abs. 1 kann der Reichs⸗ arbeitsminister zulassen und hierfür Näheres be⸗ stimmen.“

§ 3.

Dem § 176 des ,,, wird als Abs. 2 und dem 5 131 des Reichsknappschaftsgesetzes als Abs. 4 angefügt: „Für die Entrichtung freiwilliger Beiträge beim Aufenthalt im Ausland gilt der § 1413 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung.“ . Ferner erhält der 5 140 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschafts⸗ gesetzes folgende Fassung: „Der § 131 Äbs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.“ § 4.

Auch an die Reichsbahn-Versicherungsanstalt und an die Seekasse als Sonderanstalten der Invalidenversicherung sind beim Aufenthalt im Ausland die freiwilligen Beiträge in aus⸗ ländischer Währung zu entrichten. Näheres kann die Satzung, Abweichendes der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister bestimmen.

w , 211. LL

Sonstige Aenderungen in der Reichs⸗ versicherung. Artikel 1. Weihnachtszuwendungen.

55. Im 160 der Reichsversicherungsordnung erhält der Abs. 1 folgenden Satz 2:

„Zuwendungen, die aus Anlaß des Weihnachts⸗ festes in der Zeit vom 25. November bis zum 24. De⸗ zember gewährt werden und nicht in einer Tarif⸗, Be⸗ triebs- oder Dienst⸗Ordnung oder in einem schriftlichen Vertrage festgelegt sind, fallen hierunter nur, soweit sie das Gehalt oder den Lohn für einen Monat über⸗ steigen⸗ ö.

Ferner wird der folgende Abs. 3 angefügt:

„Für die Berechnung der Beiträge werden ein⸗ malige Zuwendungen, soweit sie als Entgelt anzu⸗ sehen sind, nur in dem Zeitabschnitte berücksichtigt, in dem sie gewährt werden.“

586.

Im 51 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs⸗ gesetzes wird hinter dem Wort „Entgelt“ eingefügt: „G 160 der Reichsversicherungsordnung)“.

Der § 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes fällt weg.

Arti ker 2. Beschäftigung bei Exterritorialen.

ö Hinter dem 5 167 der Reichsversicherungsordnung wird als 5167 a und hinter dem 5 1434 des Gesetzes über Arbeits⸗ vermittlung und Arbeitslosenversicherung als 5 144 ein⸗

gefügt:

„Der Reichsarbeitsminister kann bestimmen, wie⸗ weit die deutschen Bediensteten ausländischer Staaten und solcher Personen, die nicht der inländischen Ge⸗ richtsbarkeit unterstehen, die Pflichten der Arbeitgeber zu erfüllen haben.“

Artikel 3. Ruhen der Rente bei staatsfeindlicher Betätigung.

8 8. Hinter dem § 615 der Reichsversicherungsordnung wird eingefügt:

„S 65 a.

Die Rente ruht, wenn der Berechtigte sich nach dem 30. Januar 1933 in staatsfeindlichem Sinne be⸗ tätigt hat.

Der Reichsminister des Innern entscheidet im Ein⸗ vernehmen mit dem Reichsarbeitsminister, ob staats⸗ feindliche Betätigung vorliegt. Der Reichsminister des Innern kann zur Aufklärung des Sachverhalts eid⸗ liche Vernehmungen anordnen; diese Vernehmungen dürfen jedoch nur durch einen zum Richteramt oder

*) Das Gesetz wird auch im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.

dischen Sozialversicherung oder auf sonstige Bezüge öffentlichen Mitteln des Auslandes hat.

auf Grund von Prüfungen zum höheren Verwaltungs⸗ dienste befähigten Beamten erfolgen. ;

Der Reichsarbeitsminister bestimmt, für welche Zeit die Rente aus dem in Abs. 1,2 bezeichneten Grunde ruht. Er kann die Rente ganz oder zum Teil Ange⸗ hörigen des Berechtigten überweisen, die sich im In⸗ land aufhalten und von dem Berechtigten überwiegend unterhalten worden sind.

Die ch Abs. 2,3 getroffenen Entscheidungen binden die Versicherungsbehörden und Versicherungsträger.“

§ 9.

Der bisherige 5 615a der Reichsversicherungsordnung wird 5 615 b. In ihm werden die Worte „Der 8 615 gilt“ ersetzt durch: „Die 88 615, 615 a gelten“.

§ 10.

Im 1116 der Reichsversicherungsordnung wird als Abs. 4 und im § 1280 der Reichsversicherungsordnung als Abs. 2 eingefügt:

„Für das Ruhen der Rente bei staatsfeindlicher Be⸗ tätigung gelten die 85 615 a, 615 p.“ Der bisherige Abs. 4 des 1116 wird Abs. 5.

Artikel 4.

Steigerungsbetrãge.

811.

Der 5 1270 der Reichsversicherungsordnung erhält fol⸗ genden Abs. 2: . ö . „Soweit die Verteilung der Wochenbeiträge auf die . nicht mehr festzustellen ist, wird für jeden Wochenbeitrag der Steigerungsbetrag der zweiten Klasse gewährt. Weist der Berechtigte nachträglich die Verteilung der Wochenbeiträge auf die Klassen nach, so ist der Steigerungsbetrag nach 5 1268 Abs. 3 zu berechnen, wenn dies für den Berechtigten günstiger ist; die Erhöhung wird mit dem Ablauf des Kalender= monats wirksam, in dem der Nachweis geführt wird.“

; § 12. Der 36 des Angestelltenversicherungsgesetzes erhält fol⸗ genden Abs. 4: . „Soweit die Verteilung der Monatsbeiträge auf die Klassen nicht mehr festzustellen ist, gilt der 12379 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.

Artikel ö. Beginn der Rente.

§ 13. Der § 1286 der Reichsbersicherungsordnung erhält fol⸗ gende Fassung: „Die Rente beginnt mit dem Ablauf des Kalender⸗ monats, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind; wird sie jedoch nach dem Ende des folgenden Kalender. monats beantragt, so beginnt sie erst mit dem Ablauf

des Antragsmonats. : Wird Krankengeld über den Zeitpunkt hinaus .

währt, von dem ab die Rente nach Abs. 1 zu zahlen

8 * * . ar f —— Mm - 0 5 823

Krankengeldes olgẽnben Tage.

§ 14. Im § 41 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und

—— 1

im § 51 AÄbs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes fällt der Satz 2

weg. Artikel 6.

Zusammentreffen von Leistungen der Reichsversicherung mit Auslandsbezügen. § 15.

Der Reichsarbeitsminister kann die Leistungen der Reichsversicherung abweichend von der . ordnung, dem Angestelltenbersicherungsgesetz und dem Reichs⸗ knappschaftsgesetze für die Fälle regeln, in denen der Berech⸗ . auch Anspruch auf die Leistungen aus einer auslän⸗

aus

Artikel. Versicherungstechnische Bilanzen.

§ 186. . Der §5 1391 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und

der § 172 Abs. 2 des Angestelltenversiche rungsgesetzes erhalten folgende Fassu

ng:

„Als finterlage für die Bemessung der Beiträge stellt der Reichsarbeitsminister in vierjährigen Zeit⸗ abschnitten, erstmalig für den 31. Degember 1936, ver⸗ sicherungstechnische Bilanzen auf...

; Artikel 8. Entgegennahme von Anträgen. § 17. J Im 5 1613 Abs. 5 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung werden die Worte „oder bei einem Organ der Versicherungs⸗ träger“ und im § 24 Abs. 4 Satz 1 des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes die Worte „oder bei einem Organ der Reichs⸗ versicherungsanstalt“ ersetzt durch: „„ einem deutschen Ver⸗ ,, . einer Rechtsberatungsstelle der Deut⸗ chen Arbeitsfront“. Artikel g.

Aenderungen des Angestelltenversicherungsgesetzes.

§ 18.

Der § 46 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes er⸗ hält folgende Fassung:

„Die zur Angestelltenversicherung und zur knapp⸗ schaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten ent⸗ richteten Beiträge werden für rtezeit und Anwart⸗ schaft zusammengerechnet; die zur Invalidenversiche⸗ rung entrichteten Beiträge werden nur für die An⸗ wartschaft berücksichtigt. Im übrigen gelten die SS 1544 2a bis 1544 n der Reichsversicherungsordnung entsprechend.“

§ 19. Im 47 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungs⸗ 3 werden die Worte „aus den erstatteten Beiträgen“ ersetzt durch „aus den bisher entrichteten Beiträgen“.

§ 20. Der § 397 Abs. 5 erster Halbsatz des Angestellt rungsgesetzes erhält folgende Fassung: 9. enheriih „Der Reichsarbeitsminister bestimmt den des Außerkrafttretens der Absätze 1 bis 4,“.

Abschnitt III.

Schluß vorschriften. 8 21.

Zeitpun

1937, im übrigen mit dem 1. Januar 1937 in Kraft. Die §§ 8 bis 10 treten mit Wirkung vom 1. FJebrun

1933, die 11, 12, 16, 18, 19 mit Wirkung vom 1. Jann

1934, die s 5, 6 mit Wirkung vom 25. November 1936,

Der Anwendung der 88§ 11, 12, 18, 19 steht die Recht kraft früherer Entscheidungen nicht entgegen. Auf Antrag zu prüfen, ob die neuen Vorschriften für den Berechtigt

ünstiger sind. Der Versicherungsträger erteilt einen neun escheid. Der Antrag auf Nachprüfung kann nur bis zm Schlusse des Jahres 1937 gestellt werden. Gegen den ge scheid des Versicherungsträgers findet ein Rechtsmith nicht statt.

Die S8 13, 14 gelten für Rentenanträge, die nach de 31. Dezember 1936 bei dem zuständigen Versicherungsträg eingehen. .

Der 5 15 erstreckt sich auch auf Versicherungsfälle, vor dem 1. Januar 1937 eingetreten sind.

Berlin, den 23. Dezember 1936.

(L. S) Der Führer und Reichskanzler. Adolf Hitler. Der Reichsarbeitsminister. Franz Seldte. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Posse. Der Reichs minister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath.

Der Reichsminister des Innern. Frick.

Begründung.

Zu § 1:

In der Reichsversicherung ergreift der Versicherungszw rundsätzlich nur die im Inland ausgeübten Tätigkeiten. Die atzung deutscher Seefahrzeuge ist aber auch auf Fahrten im land versicherungspflichtig. Ferner gehören nach 5 1228! Reichsversicherungsordnung und 5 5 des Angestelltenversth rungsgesetzes Deutsche, die bei einer amtlichen Vertretung? Reichs im Ausland oder bei deren Leitern oder Mitgliedern tze n je nach der Art ihrer Tätigkeit der Invaliden R er ige stell ten versicherüng an. Endlich kann eine im Aueln verrichtete Tätigkeit nach Lage des Falles als Teil, Zubehör Ausstrahlung eines inländischen Betriebes, die beschäftigte Pen somit gewissermaßen als im Inland tätig angesehen werden.

Hiernach werden Deutsche im Ausland nur ausnahmshe ,, sein. Sind sie aber, bevor sie ihren Aufe halt ins Ausland verlegten, im Inland invalidenversicherum pflichtig gewesen, so können sie die Persicherung auch währ ihres Aufenthalts im Ausland freiwillig fortsetzen. Dasselbe für die Angestellten⸗ und die knappschaftliche Pensionsdersth rung, wenn in diesen Versicherungszweigen mindestens vier tragsmongte auf Grund der Versicherungspflicht zurückgelegt

Im übrigen haben die Auslandsdeutschen keine Mögliche der Reichsversicherung anzugehören. Aus ihren Kreisen ist jeh vielfach der Wunsch geäußert worden, diese Möglichkeit schaffen. Deshalb haben der Stab des Stellvertreters des Führt und die Auslandsorganisation der NSDAP. angeregt, den landsdeutschen den freiwilligen Eintritt in die Invaliden c die Angestelltenversicherung, die nn, , rung“ zu gestatten, um das Band, das die Auslandasdein mit der Heimat verknüpft, möglichst fest zu gestalten.

Der 5 1 des Entwurfs entspricht dieser Anregung. Erg weitert die von der Selbstversicherung im Inland handehd Vorschriften des f 1243 Abs. 1 der Reichsversicherungsordmm und des 5 22 Abf. 1 des Angestelltenversicherungsgesetes deh daß sie auch für deutsche Staatsangehörige gelten, die ich Ausland aufhalten. Auf diese Weise erhalten die Auslandsnrn schen, die nicht zur Weiterversicherung berechtigt sind, die lichkeit, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr freiwillig der In liden⸗ oder der Angestelltenversicherung beizutreten. Es hom nicht darauf an, ob sie als selbständige Unternehmer oꝛer⸗ Gefolgschaftsmitglieder und letzteren falls, ob sie als Arbe oder Ängestellte tätig sind; eine Erörterung dieser verschitde Möglichkeiten würde im Ausland nur mit Schwierigkeiten dut . sein. Der Entwurf läßt deshalb den Auslandsdenthh ie Wahl zwischen der Invaliden⸗ und der Angestelltenders⸗ rung. Auch die Höhe des Einkommens ist für die Zulässigkeit Selbstversicherung ohne Belang.

Der § 22 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt nach ]. des Reichsknappschaftsgesetzes auch für die knappschaftliche ; sionsversicherung der Angestellten, weil für die im ; bau tätigen Angestellten die allgemeine Angeftellten er iche und die zusätzliche knappschaftliche Pensionsversicherung in ö. einheitlichen Versicherung durchgeführt werden, währen, knappschaftlichè Penfiongdersicherung der Arbeiter selbti neben der allgemeinen Invalidenversicherung besteht.

In der Krankenversicherung besteht kein Bedürfnis, Selbstversicherung beim Aufenthalt im Ausland zuzulassen mal die Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung beim Aufenthalt im Jus li statthaft ist. In der Arbeitstofendersicherung ist die fr n Versicherung bei Beschäftigungen im Ausland, soweit ö. . . ein Bedürfnis besteht, durch 3 208 Abs. 1 des Gesehe 19 Irbeitspvermittlung und Arbeitskofenversicherung und le ordnung über den Erwerb der Anwartschaft au unterstützung durch Beschäftigung im Ausland vor 1929 (Reichsgesetzbl. J S. 244) in der Fassung der vom 7 Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1 S. 20h hinreichend

Zu §§ 2, 3: stung h Auslam

1

disch

Die Vorschriften des Abschnitts J treten, soweit sie sa auf die Invalidenversicherung beziehen, mit dem 4. gal

S5 7, 18, 14, 15, 17, 20 mit dem 1. Januar 1937 in Kr

e.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 3090 vom 24. Dezember 1926. S. 3

dedeutschen sich entweder die Marken ins Ausland schicken 3. der mit der Verwendung der Marken eine im Inland an— . Person beauftragen, welche die ausländischen Zahlungs— el an die Reichsbank abliefert und aus dem Erlös die Marken Haff, Unstatthaft und strafbar ist es nach den bestehenden misenbestimmungen, daß der Beauftragte im Inland die mrlen gegen Reichswährung erwirbt, ohne daß er von dem Aus— eden schen den Gegenwert in ausländischer Währung er— fen hat.. ; z

liehe diese Rechtslage sind aber die Auslandsdeutschen und im Inland wohnenden Angehörigen oft im unklaren. Des⸗ 6 ist es nötig, in den Versicherungsgesetzen selbst zum Ausdruck bringen, daß freiwillige Beiträge beim Aufenthalt im Aus— d nur in gusländischer Währung entrichtet werden können d, um die Beitragsentrichtung in ausländischer Währung sicher⸗ ‚illen, muß ferner vorgeschrieben werden, daß diese Beiträge zt durch Verwendung von Marken, sondern nur durch Bar— hung oder Ueberweisung entrichtet werden können. Dies ge⸗ scht durch die S8 2, 3. des. Entwurfs. Die nähere Regelung der hiragsentrichtung bleibt jedoch einer Durchführungsverordnung söehalten, um die Anpassung des Versicherungsrechts an den heiligen Stand des Devisenrechts zu erleichtern. In der Durch⸗ srungsrverordnung können auch Ausnahmen vorgesehen werden, denen die Beitragsentrichtung in inländischer Währung zuge— sen wird. Es ist beabsichtigt, der Reichsstelle für Devisen⸗ usrtschaftung für Fälle besonderer Härte eine entsprechende Er⸗ ichtigung zu erteilen. Soweit eine Ausnahme nicht bewilligt n, sind freiwillige Beiträge, die beim Aufenthalt im Ausland in ndischer Währung entrichtet werden, unwirksam. Mit solchen täträgen wird also weder die Anwartschaft erhalten, noch die urtejeit erfüllt, auch können sie nicht bei der Berechnung der untenhöhe berücksichtigt werden.

Ter neue Abs. 3 des 5 1413 der Reichsversicherungsordnung spricht dem zweiten Halbsatz des 176 des Angestelltenversiche⸗ hzgesetzes. Er ist für die Auslandsdeutschen ohne Bedeutung.

Zu § 4:

Die Beiträge an die Reich sbahn-Versicherungs⸗ stalt und an die Seekgasse sind nicht durch Verwendung „Marken zu entrichten. Der Vollständigkeit halber ist aber ich für diese Sonderanstalten der Grundsatz ausgesprochen, daß

träge an sie beim Aufenthalt im Ausland ebenfalls in aus⸗

sdischer Währung zu entrichten sind. Die näheren Bestimmun— über die Entrichtung der Beiträge können der Satzung über⸗ sen werden, dagegen muß die Bestimmung der Ausnahmen, in hien freiwillige Beiträge auch beim Aufenthalt im Ausland in sindischer Währung entrichtet werden können, der bereits zu 23 erwähnten Durchführungs verordnung vorbehalten werden.

Die dritte Sonderanstalt, die Abteilung Invalidenversiche⸗ ung der Reichsknappschaft, ist bereits im 8 3 behandelt.

Zu §§ 5, 6:

Nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts sind spendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes (Weihnachts⸗ pbendungen), die von Unternehmern, wenn auch ohne rechtliche nrpflichtung, neben dem Gehalt in regelmäßiger Wiederkehr ge⸗ shrt werden, als Entgelt im Sinne des § 160 der Reichsversiche⸗ mmsordnung anzusehen und deshalb bei der Bemessung der Bei— ige und Leistungen der Sozialversicherung zu berücksichtigen. wegen werden Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes mn nicht als Entgelt angesehen, wenn sie nur ausnahmsweise pährt werden.

Diese Auslegung des Begriffs „Entgelt“ führt zu erheblichen fwierigkeiten, weil sich in vielen Fällen kein sicherer Anwalt fiir gewinnen läßt, ob es sich um regelmäßig in jedem Jahre sderkehrende Zuwendungen handelt. Darüber hinaus ist in nchmendem Maße sowohl von Betriebsführern als auch von siolgschaftsmitgliedern darüber geklagt worden, daß von Weih⸗ ptszuwendungen überhaupt Beiträge zur sozialen Versicherung leisten seien.

Durch die gesetzliche Neuregelung erfährt der Begriff, des tgelts hinsichtlich der Weihnachtszuwendungen eine Einschrän⸗ mn: Soweit auf Grund von Tarif⸗, Betriebs- oder Dienst⸗ nungen oder auf Grund schriftlicher Verträge eine Verpflich⸗ min zur Gewährung von Weihnachtszuwendungen hesteht, wer⸗ msie als echter Entgelt angesehen. fallen also in vollem Umfang ner die Vorschrift des 5 16090 Abs. 1 Satz 1. Soweit dagegen hihnachtliche Zuwendungen ohne festumgrenzte, schriftlich nieder⸗ legte Verpflichtung gegeben werden, werden sie als reine henkungen, also nicht als Entgelt behandelt, so daß Beiträge srsozialen Versicherung von ihnen nicht zu entrichten sind. Das it aber nur unter zwei Voraussetzungen: Einmal müssen die siwendungen in der Zeit vom 25. November bis 24. Dezemher gelben Jahres gewährt werden, anderseits dürfen sie das Ge⸗ t oder den Lohn für einen Monat nicht übersteigen. Beide mnichränkungen sollen sicherstellen, daß von dem jeweiligen sresarbeitsverdienste stets nur ein kleiner Teil als Weihnachts. hendung bei der Berechnung der Beiträge und folgeweise, bei ir Berechnung der künftigen Versicherungsleistungen ausscheidet. m Regelfalle werden hierbei die im Monat November gezahlten heträge zugrunde zu legen sein. In Einzelfällen kann es aber nich notwendig sein, einen Monatsdurchschnitt zugrunde zu legen.

Soweit eine Weihnachtszuwendung nicht in Tarif⸗ usw. Ord⸗ ungen oder in einem schriftlichen Vertrage festgelegt ist, aber m etrag eines Monatsgehalts oder lohns übersteigt, ist sie is Entgelt anzusehen. .

Der neue Abs. 3 gibt eine Sondervorschrift für die Berech⸗ ung der Beiträge. Hierfür sollen einmalige Zuwendungen, so⸗ it se als Entgelt anzusehen sind, nur in dem Zeitabschnitt hrücfsichtigt werden., indem sie gewährt werden.

In der Angestelltenversicherung, für welche die Gewährung mmaliger Zuwendungen eine besonders hohe Bedeutung hat, nd nämlich nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung vom Ü November 1524 Reichsgesetzbl. I S. 45) Gewinnanteile, ptatifikationen und ähnliche Bezüge, die nicht in jedem Monat erwarten sind, auf die 12 Monate des Kalenderjahrs zu ver⸗ Irn. Wenn z. B. ein Angestellter, ein. Monatsgehalt, von -= RM und eine einmalige Abschlußzuwendung von 120. seihsmark erhält, so ist der Beitragsberechnung ein Mongts⸗ schlt von 120 4 120 130, RM zugrunde zu legen. Diese

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helung will erreichen, daß sich in der späteren Rente des Ver sterten der Gesamtentgelt? möglichst vollständig auswirkt. Tat= (hlich wird der Zweck in der Mehrzahl der Fälle nicht erreicht. b sind in dem obigen Beispiele die Beiträge der, einen Entgelt m mehr als oh, RM bis od.— Rat ümfassenden Gchalts= Ei C zu entrichten, gleichviel ob der Angestellte die Abschluß= nusndung erhält oder nicht. Vielmehr kommt ein Angestellter r die Hinzurechnung einmaliger Zuwendungen nur dann in tt zöhere Gehaltsklasse, wenn sich sein Gehalt mit dem Grenz= 1 einer Gehaltsklaffe deckt oder nur wenig darunter liegt. mn 3. B. ein' Angestellter 100, RM Monatsgehalt hat, so hr ihn die Beiträge der Gehaltsklase B mit 4 RM w atlich zu entrichten; nach geltendem Recht genügt schon eine mitelenhe Weihnachlszuwendung von 10— RM, um den nn zur Beitragsentrichtung in der Klasse O zu begründen, es i ö. monatlich 8, RM zu zahlen. Der Angestellte hat dann ind se Monate einen um je 3.— RM höheren Beitrag zu tragen ar . Unternehmer ebenfalls. Eine Zuwendung von 16. = RM

r eine Mehrbelastung von insgesamt 148, RM zur Folge. inna halt schreibt der neue Abs. 3 ganz allgemein vor, daß hen ige Zuwendungen nur in dem Zeitabschnitt zu berücksich nd in dem sie gewährt werden, also z. B. für die Inva⸗ leer ii cherung in der Kalender woche, für die Angestellten⸗

erung in dem Kalender monat der Gewährung.

nämlich nicht nur

. 5 neue 5 räge, dagegen nicht bei der Prüfung der Versicherungspflicht. Für die Entscheidung der Frage, ob ein n, . sicherungsgrenze der Krankenversicherung (36063 RM jährlich) oder der Angestelltenversicherung (200, RM jährlich) über⸗ schritten hat, sind einmalige Zuwendungen, soweit sie als Ent— gelt anzusehen sind, dem sonstigen Jahres arbeitsverdienst hin⸗ zuzurechnen.

Die neue Regelung gilt auch für die knappschaftliche Ver⸗ sicherung und für die Arbeitslosenversicherung. Sie wird durch 56 des Entwurfs für die Angestelltenversicherung übernommen; hierdurch wird 5 4 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung auf⸗

gehoben. Zu § 7:

Bei der Durchführung der Kranken- und der Arbeitslosen— versicherung der deutschen Bediensteten, die bei Vertretungen ausländischer Staaten oder bei Exterritorialen beschäftigt sind, haben sich Schwierigkeiten ergeben. Der Entwurf übernimmt des⸗ halh die für die Invaliden und die Angestelltenversicherung nach sz 1831 der Reichsbersicherungsordnung und 57 des Angestellten—

versicherungsgesetzes geltende Regelung für die Kranken? und die

Arbeitslosenversicherung.

9 Zu §§ 8 bis 10:

ach 5 75 des Gesetzes zur Aenderung von Vorschriften au dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, 163 gf er r . * Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 Reichsgesetzbl. S. 433 ruht das Recht der Beamten auf den Bezug von Warte— geld, Ruhegeld und Hinterbliebenenbezügen, wenn der Berechtigte nach Feststellung der obersten Reichsbehörde sich im marxyistischen Sinne betätigt. Dasselbe gilt für Gebührnifse nach dem Wehr⸗ ,,, und den ihm gleichstehenden Versorgungs⸗ gesetzen. Diese Regelung übernimmt der Entwurf für die Renken aus der Neichsversicherung. Der Ausdruck „staatsfeindliche Be⸗ tätigung“ ist dem 2 Nr. 3 des Gesetzes über Reichsverweisungen vom 233. März 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 213 entnommen. Die Ueberweisung der ruhenden Rente an die Angehörigen ist ö Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung nach⸗

ildet.

Der für die Invalidenversicherung geltende 8 1289 der Reichsversicherungsorbnung findet nach F 40 Abf. J des Ange⸗ stelltenversicherungsgesetzes und nach § 50 des Reichsknappschafts⸗ fee auch auf die Angestelltenversicherung und die knappschaft⸗ iche Pensionsversicherung Anwendung.

Zu §§ 11, 12:

Es kommt vor, daß auf Quittungs⸗ oder Versicherungs⸗ arten, namentlich wenn ihre Ausstellung viele Fahre zurück liegt, der Wert, der Marken nicht mehr zu erkennen ist. Für solche Fälle schließt der Entwurf eine Lücke im Gesetz, indem er die Gewährung eines einheitlichen Steigerungsbetrags vorschreibt.

Zu §§ 13, 14:

Nach 5 1286 der Reichsversicherungsordnung, der auch für die Angestellten⸗ und die knappschaftliche J gilt, beginnt die Rente mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn aber Krankengeld gewährt wird, so beginnt die Rente nach Abs. 1 Nr.] erst mit dem auf den Wegfall des Krankengeldes folgenden Tage; diese Vor⸗ schrift hat den Zweck, den gleichzeitigen Bezug von Krankengeld und Rente möglichst zu vermeiden.

Nach § 1286 Abs. 3 beginnt aber die Rente mit dem Ablauf des Antrags monats, wenn sie nach Ablauf des Monats be⸗ antragt wird, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn also ein Versicherter z. B. im Januar 1936 invalide wird, aber erst im Februar den Rentenantxag stellt, so beginnt die Rente mit dem 1. März 19365. Im 5 1286 Abs. 3 ist jedoch für den Falldes Bezuges von Krankengeld ein ausdrücklicher Vorbehalt nicht gemacht. Infolgedessen kann aus dem Wortlaut des Gesetzes der Schluß gezogen werden, daß die Rente dann neben dem Krankengeld gezahlt werden muß, wenn der Abs. 3 für den Rentenbeginn maßgebend ist (Entscheidung des Reichsversiche⸗ rungsamts vom 10. Januar 1936, AN. Heft 4 S. IV 119 Nr. 4958). Wenn also der Versicherte, der im Januar 1936 invalide wird, Krankengeld bezieht und den Rentenantrag erst im Februar 1936 en so beginnt die Rente mit dem 1. März 1936, auch wenn

as Krankengeld zum Beispiel noch bis zum 15. Juli 1936 gezahlt

wird. Hätte er die Rente im Januar beantragt, so wäre der Abs. 1 anzuwenden gewesen, und die Rente könnte erst mit dem 1. Juli 1936 beginnen. Dieses Ergebnis ist mit dem Zwecke des Abf. 1 Nr. 1 unvereinbar. Hinzu kommt, daß die Anwendung der Vorschriften des 5 1286 erhebliche Schwierigkeiten verursacht (vergl. Reinbach in der „Deutschen Invalidenversicherung 1934“ S. 178). ö wird der § 1286 durch den Entwurf abgeändert und zugleich seine Fassung vereinfacht. .

Nach der neuen Fassung beginnt die Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, nicht nur

dann, wenn der Leistungsantrag noch in demselben Monat gestellt

wird, sondern auch dann, wenn er wenigstens in dem folgenden Monat gestellt wird. Der Rentengntrag braucht also in Zukunft nicht mehr unmittelbar nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gestellt zu werden, um einen möglichst fvühen Beginn der Renten⸗ ahlung zu erreichen, sondern der Berechtigte hat immer einige Fzochen Zeit, um erst und dann den Antrag zu stellen. .

Durch diese Regelung wird zugleich der bisherige Abs. 4 gegen⸗ standslos, dessen Fassung sonst Lrweitert werden müßte. Er müßte für den Fall des Todes eines Renten⸗ empfängers, sondern auch für den des Todes eines Ver⸗ ficherten, der noch keine Rente bezieht, Geltung erhalten. Ferner müßte der Minderjährige, der ohne gesetzlichen Vertreter ist, berücksichtigt werden. ;

Der bisherige Abs. 1 Nr, 2 ist als entbehrlich und der Abs. 3 Satz 2 als selbstverständlich weggelassen. ; .

Der bisherige Abs. 2 des 5 12865 ist gestrichen. Er bestimmt, daß der Tag, an dem der Rentenantrag gestellt wird, als Zeit⸗ punkt des Beginns der Jwalidität gilt, wenn nicht fest⸗ tellbar ist, wann sie eingetreten ist. Diese Vor⸗ el hat für den Rentenbeginn deshalb nur noch geringe Be⸗ deutung, weil für die Zeit vor dem Beginn des Antragsmonats die Rente nach geltendem Rechte überhaupt nicht und nach dem Entwurf günstigstenfalls für einen Monat gezahlt wird. Zur Ent⸗ scheidung der Frage, ob die Rente einen Monat fvüher oder später gezahlt werden soll, bedarf es aber. keiner Sondervorschrift. Viel⸗ nmöhr kann es den Versicherungsträgern überlassen bleiben, solche Grenzfälle nach der gen, Umstände, im Zweifel zugunsten des Antragstellers, zu entscheiden. . .

ö., ist . Inhalt der Vorschrift nicht ohne Bedenken. Denn sie führt bei wörtlicher Auslegung dazu, daß ein Berech⸗ tigter, die bei der Antragstellung zweifellos noch nicht invalide war, es aber im Laufe des Rentenverfahrens wird, die Renten⸗ zahlung seit dem Ablauf des Antragsmonats nun deshalb bean⸗ spruchen kann, . nicht . festzustellen ist, zu welchem

itpunkt er invalide geworden ist. . = 5 tig, Vorschrift een 1286 Abs. 2 gilt aber nicht nur für den Rentenbeginn, sondern sie bestimmt auch zugleich den Zeit⸗ punkt, bis zu dem die Anwartschaft erhalten sein muß und frei⸗ willige Beikräge noch entzichtet werden dürfen. Auch insofern ist sie bedenklich. Wenn z. B. der Versicherte, bei dem der Beginn der Invalidität nicht genau festzustellen ist, den Rentenagntrag vor dem Ablauf der letzten Anwartschaftsfrist stellt, so ist die Anwartschaft erhalten, guch wenn in der letzten Anwaxtschaft⸗ frist keine Beiträge mehr entrichtet sind. Stellt er aher den Rentenantrag march dem Ablauf der letzten. Anwartschaftsfrist alfo vielleicht nur wenige Tage später so lieat der Versiche⸗ rungsfall nicht mehr in der letzten Anwartschaftsfrist, die Anwart⸗

160 Abs. 3 gilt nur für die Berechnung der Bei⸗

die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen

e ist also verfallen. Ebenso ist es nicht gerechtfertigt, die Wirk⸗ amkeit freiwilliger Beiträge davon abhängig zu machen, ob der

Rentengntrag vor ihrer Entrichtung oder nachher gestellt ist.

Vielmehr wird es richtiger sein, auch solche Grenzfälle nicht durch eine starre Formel, sondern durch Berücksichtigung der besonderen Umstände, im Zweifel zugunsten des Berechtigten, zu entscheiden. Nach der neuen Regelung beginnt die Rente, wenn Kranken⸗ geld gewährt wird, stets erst nach dem Wegfall des Krankengeldes, also in dem obigen Beispiel am 16. Juli 19356. Wird kein Krankengeld gewährt, so beginnt die Rente am 1. Februar, wenn der Antrag spätestens Ende Februar gestellt wird; wird der An⸗ trag erst im März oder in einem der folgenden Monate gestellt, so beginnt die Rente erst mit dem Ablauf des Antragsmonats. Die Versicherungsträger erfahren eine gewisse Mehrbelastung, da sie nach jetzigem Rechte in dem Beispiel die Rente bei Antrag⸗ stellung im Februar erst vom 1. März ab zu zahlen brauchen. Dem steht aber gegenüber, daß in einem Teil dieser Fälle der jetzige 8 1236 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung eingreift, der an sich noch erweitert werden müßte. Ferner bringt der Wegfall des Abs. 1 Nr. 2 sowie die Vorschrift, daß die Rente stets erst nach dem Wegfall des Krankengeldes beginnt, eine Entlastung.

Zu § 15.

Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Gesetzesände⸗ rungen auf dem Gebiete der e ber siche zung hat sich die Not⸗ wendigkeit ergeben, daß Vorschriften für die Leistungsgewährung im Falle des . deutscher Versicherungsleistungen mit Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungen oder mit Bezügen aus öffentlichen Mitteln des Auslandes geschaffen werden. Der Entwurf sieht hierfür eine Ermächtigung des Reichsarbeits—⸗ ministers vor. Von einer Aufnahme der zu erlassenden Vor⸗ schriften in das Gesetz selbst ist abgesehen worden, weil die sich da—⸗ bei ergebenden Einzelheiten zweckmäßig in einer Verordnung ge— regelt werden. Für Inhalt und Zeitpunkt der zu erlassenden Ver⸗ ordnung ist auch die künftige Entwicklung der zwischenstaatlichen Beziehungen auf dem Gebiete der sozialen Versicherung von Be⸗

deutung.

Zu 5 16.

Nach der bisherigen Fassung des 8 1391 Abs. 2 der Reichs⸗ versicherungsordnung und des § 172 des Angestelltenversicherungs⸗ gesetzes sollten die Lersicherungstechnischen Bilanzen in zwei⸗ jährigen Zeitabschnitten erstmalig für den 31. Dezember 1934 als Stichtag aufgestellt werden. Zur Aufstellung der erstmaligen Bilanzen in der Invalidenversicherung sind neue versicherungs⸗ mathematische Grundlagen notwendig. Ihre Herstellung hat sich wider Erwarten verzögert. Die Bilanzarbeiten können daher erst im Herbst 1936 begonnen werden. Deshalb empfiehlt sich die Ver⸗ ö des Stichtages um zwei Jahre. Ferner ist es zweckmäßig, ie Bilanzen nicht in zweijährigen, sondern in vierjährigen Zeit⸗ räumen aufzustellen, da die Erfahrung lehrt, daß in zweijährigen Feitabschnitten große Veränderungen in den versicherungstechni⸗ schen Grundlagen nicht auftreten und die Aufstellung der Bilanzen erhebliche Verwaltungsarbeit verursacht.

Zu § 17. Die Deutsche Arbeitsfront hat es übernommen, in ihren Rechtsberatungsstellen die Versicherten in der Wahrnehmung der sich aus der Reichsversicherungsordnung er⸗ gebenden Rechte und Pflichten zu unterstützen und zu fördern. Da von dem Zeitpunkt der Antragstellung der Beginn der Rente ab⸗ hängt, sieht der Entwurf vor, daß Leistungsanträge bei den Rechts⸗ beratungsstellen der Deutschen Arbeitsfront mit der gleichen Wir⸗ 16 gestellt werden können, wie bei den Versicherungsträgern selbst. Außerdem stellt der Entwurf noch klar, daß der Antrag⸗ tellung bei dem zuständigen Versicherungsträger die Antragstellung ei irgendeinem anderen deutschen Versicherungsträger gleichsteht.

Zu S8 18, 19.

Nach der jetzigen Fassung des 5 46 Abs. 3 des Angestellten⸗ versicherungsgesetzes werden für den in dieser Vorschrift geregelten Erstattungsanspruch die zur Angestelltenversicherung und zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten entrichteten Beiträge nur für die Erhaltung der Anwartschaft, aber nicht für die Erfüllung der Wartezeit zu sammengerechnet. Diese Regelung hat sich als unzulänglich erwiesen. Da für die Berg⸗Angestellten, auch insoweit fie nicht im eigentlichen Bergbau, sondern in der Verwaltung tätig sind, die Angestelltenversicherung und die knappschaftliche Pensionsversicherung in einer einheit⸗ lichen Versicherung durchgeführt wird, müssen die in der Ange⸗ stelltenversicherung und in der knappschaftlichen Pensionsversiche⸗ rung der Angestellten zurückgelegten Beitragszeiten auch für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden.

Der § 19 des Entwurfs beseitigt das Mißverständnis, als ob aus den für die Zeit bis zum 1. Januar 1924 entrichteten und deshalb wegen der inzwischen eingetretenen Geldentwertung von der Erstattung ausgeschlossenen Beiträgen noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden könnten.

Zu § 20. Die Arbeitslosigkeit der Angestellten ist in den letzten Jahren

zurückgegangen. Es waren vorhanden:

Ende März 1933 587 000 arbeitslose Angestellte, 1954 102 000 ö. 1955 251 000 ö. . „1936 224 000 . ö Ende September 1936 164000 arbeitslose Angestellte.

Es sind also auch jetzt noch rund 160 900 Angestellte arbeitslos. Die Besserung seit 1933 ist bei den Angestellten nicht so groß gewesen wie bei den Arbeitern. Die Zunahme der Arbeitslosigkeit wirkt sich immer zunächst bei den Arbeitern und dann erst bei den Angestellten aus. Aber auch die Besserung des Arbeitsmarktes kommt zunächst den Arbeitern und dann erst den Angestellten zugute. Deshalb kann der § 397 des Angestelltenversicherungs⸗ gefetzes, dessen Geltungsdauer mit dem Ende des Jahres 1836 ablaufen würde, zur Zeit noch nicht entbehrt werden.

Zu § 21.

Soweit die Vorschriften des Abschnitts J die Invalidenver⸗ sicherung betreffen, sollen sie mit einem Montag in Kraft treten, weil die Beitragswoche der Invalidenversicherung mit dem Mon⸗ tag beginnt. .

Die Leistungsvorschriften der Invaliden⸗ und der Ange: stelltenversicherung sind durch die Verordnung vom 17. Mai 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 419) mit Wirkung vom 1. Januar 1934 neu gefaßt worden. Deshalb sollen auch die Leistungsvorschriften im Abschnitt II des Entwurfs mit demselben 8. in Kraft treten, und sie sollen auch zugunsten der Berechtigten für die bereits entschiedenen Fälle Wirksamkeit erhalten.

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Bekanntmachung.

Bei der Reichsstelle für Getreide, Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse, Geschäftsabteilung, sind bestellt worden:

Dr. Fritz Mode st zum weiteren Vorstandsmitglied,

Nolting, Spießwinkel, Dr. Dir und Bruno

Donner zu stellvertretenden Vorstandsmitgliedern.

Berlin, den 23. Dezember 1936.

Reichs⸗ und Preußisches Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft.