Reichs und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28. Dezember 1936. S. 7
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 301 vom 28. Dezember 1936. S. 3
.
die Schleppleistungen den Bestimmungen dieses Abkommens zu entziehen, etwa außerhalb der Grenzen des dem Abkommen unter⸗ liegenden Verkehrs, jedoch in der Nähe der Grenzen angesetzt wird. SS 3, 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
III. Abschnitt: Verfahren.
88.
Zur Durchführung und Uberwachung dieser Bestimmungen wird eine von der Reedereien⸗-Vereinigung uünd den Schiffer⸗= Betriebsverbänden als Vertreterin der Kleinschiffahrt gleichmäßig besetzte Ausgleichsstelle in Berlin errichtet.
§ 9.
Die einzelnen Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung melden der Ausgleichsstelle täglich, welche Gütermengen sie abgesandt haben und wieviel davon in Fahrzeugen der Kleinschiffahrt ver⸗ laden worden ist. ̃
Die Schiffer⸗Betriebsverbände erstatten für die ihnen unter⸗ stellten Meldestellen entsprechende Meldungen. Hierbei ist anzu— geben, welche Raummengen durch Abruf von den einzelnen Mit⸗ gliedern der Reedereien⸗Vereinigung und welche Raummengen durch sonstige Güter beladen worden sind.
Die Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung melden ferner, in welchem Üümfange sie gemäß 5 7 eigene Güter in fremden Fahr⸗ zeugen geschleppt haben. ; ĩ
Die Ausgleichsstelle stellt diese Meldungen zusammen und teilt das Ergebnis dem Vorsitzenden und den einzelnen Mitgliedern der Reedereien⸗Vereinigung und den ö der Schiffer⸗Be⸗ triebsverbände mit. Für die aus dem Zehdenicker Gebiet aus⸗ gehenden Steinverfrachtungen sind diese Meldungen besonders zu erstatten.
§ 10.
Am Schlusse jeder Woche stellt die Ausgleichsstelle unter Be⸗ rücksichtigung ,,,, der Vorwoche fest, ob die Be⸗ schäftigung des Schiffsraums der Reedereien⸗Vereinigun und der Kleinschiffahrt dem im 5 1 festgesetzten Verteilungsma stab ent⸗ sprochen hat oder in welchem Umfang von ihm ab . Stellt sich dabei heraus, daß die Kleinschiffahrt ihren Anteil über⸗ schritten 9. so erhöht fich für die kommende Woche der Anteil der Reedereien ⸗Vereinigung entsprechend. Das Um ekehrte gilt, sofern die Reedereien⸗Vereinigung in ihrer Gesamtheit ihren Anteil überzogen hat. ; . ⸗
3 bh eichsstene ermittelt ferner, ob jedes een. Mit⸗ glied der Reedereien⸗Vereinigung den Verteilungsmaß tab inne⸗ gehalten hat. Hat ein Mitglied . Anteil überzogen, so ist es in der kommenden Woche zu ö stärkerer eschäftigung der Kleinschiffahrt verpflichtet. M itglieder, die ihren Beschäfti⸗ gungsanteil nicht erreicht haben, dürfen entprechend mehr eigenen Raum beschäftigen. ö. .
Die Haft geg tene stellt schließlich wöchentlich fest, ob ö einzelnen Mitglieder der Reedereien⸗Vereinigung ihren . am Schleppen fremden Kahnrgums überschritten haben. Die Über⸗ schreitung ist nach den vorstehenden rundsätzen auszugleichen. Von einem Mitglied der [, ,. zu wenig ge⸗ leistete Schlepparbeit gewährt keinen Anspruch auf Ausgleich.
§8 11.
Die Kosten der Ausgleichsstelle werden monatlich von der Reedereien⸗Vereinigung und den Schiffer⸗Betriebsverbänden je
zur Hälfte aufgebracht. 31.
ur Abwicklung der laufenden Geschäfte, die sich bei der Dur ihr ber g ge mmm gen . zur Genehmi . von Ausnahmen, zur Regelung von Einzelfragen und zur . scheidung von Meinungsberschiedenheiten bilden die 26. enden der Mitte e deutschen ö ,, und des iffer⸗ Betriebsverbandes für die mitteldeutschen , . einen Ständigen Ausschuß. Für Fragen, die den Oder verkehr . ren, tritt der Vorsitzende ,,, für die m Ständigen Ausschuß. . ; ö. 3 . Ausschuß liegt auch, soweit Dies nicht durch die zuständigen Frachtenausschüsse ie gh: die , der Frachten ob, die gemäß F 6 an den Kleinschiffer zu zahlen sind, Die Voörsitze nden können sich durch andere Mitglieder ihrer Verbände, die Vorsi , . ,,, auch urch deren Geschäftsführer vertreten lassen. . ; (. Ib . Ausschuß kann vor seiner Entscheidung Sach⸗ verständige anhören. ö. . ; . h der Ständige Ausschuß über eine Frage nicht einigen, so ist sie dem Schiedsgericht (6 18) vorzulegen. § 18.
ür das Schiedsgericht ernennen die Mitteldeutsche Reede⸗ e ,, . 6. die Schiffer⸗Betriebsverbände je zwei tändige Beisitzer und ,, für sie. Die n . wählen einen Sbmann. Einigen sie sich über den Ob⸗ mann nicht, so wird dieser vom QOberpräsidenten der Provinz Brandenburg — Wasserbaudirektion Kurmark — ernannt.
Das Schiedsgericht entscheidet nur bei voller Besetzung. Seine Entscheidung ist endgültig. (. h
Die Kosten des Schiedsverfahrens trägt der unterliegende Teil.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg — , e . direktion Kurmark — gibt dem Schiedsgericht eine Geschäfts⸗ ordnung.
der
IV. Abschnitt: Zehdenicker Steinverkehr.
§ 14.
Für die aus dem Zehcdenicker Bezirk ausgehenden Stein⸗ ladungen gelten von den vorstehenden Bestimmungen nicht die S8 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 11.
Für diese Verladungen gelten neben den Vorschriften der S8 4, 5, 6, 7, 12, 18, 21 und 2 die folgenden Bestimmungen:
8 16.
Die anfallenden Steine werden zwischen dem Schiffer⸗Be⸗ triebsverband für die mitteldeutschen Wasserstraßen und den Mit— gliedern der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung im Verhält⸗ nis von 77,5: 22,5 der Ladungen aufgeteilt.
Die Aufteilung des Anteils der Mitteldeutschen Reedereien⸗ Vereinigung unter die einzelnen Reedereien erfolgt nach Maßgabe ihrer bisherigen Beschäftigung durch die Mitteldeutsche Reedereien⸗ Vereinigung. .
8 16.
Die Parteien haben sich täglich darüber zu verständigen, wie die vorliegenden Ladungen unter Einhaltung des im Fenz le⸗ nannten Verhältnisses zwischen dem Schisfer⸗Betriebsverband für die mitteldeutschen Wasserstraßen einerseits und den beteiligten Mitgliedern der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung anderer⸗ seits zu verteilen sind; hierbei sind die seit der letzten Verständi⸗ gung ohne Vorverteilung angenommenen Ladungen mit zu berück⸗
sichtigen. gig.
Etwaige Vorteile und Nachteile der einzelnen Ladungen (kürzere oder längere Verkehrsstrecken, Umdispositionen, günstige oder ungünstige Frachten usw.) sind bei der Verteilung gegeneinander abzuwägen und möglichst sofort auszugleichen.
§5 18. Soweit eine Partei die auf sie entfallenden Ladungen mangels
verfügbaren Kahnraumes nicht . kann, ist die andere Partei verpflichtet, diesen Raum zu stellen, soweit er verfügbar ist.
Ladungen, die mit derartig aushilfsweise gestelltem Raum be⸗
fördert werden, sind nicht ausgleichspflichtig. § 19.
Der Schiffer⸗Betriebsverband für die mitteldeutschen Wasser⸗ straßen 6 . Mitteldeutsche Reedereien⸗Vereinigung a er je einen geeigneten Vertrauensmann, die . zusammentreten und für die ordnungsmäßige Durchführung ieser Bestimmungen Sorge zu tragen haben.
. 2. M * t 2
Die Vertrauensmänner haben zu dem Verständigungstermin jewells die vorliegenden Ladungen unter Angabe der un, Stelle (3iegeleih, des Zeitpunktes der Anforderung und des Be⸗
timmungsortes listenmäßig aufzustellen. 2 ö n e lere w aller Ladungen ist täglich listenmäßig estzulegen und den Geschäftsstellen des Schiffer⸗Betriebs verbandes fit die mitteldeutschen Wasserstraßen und der Mitteldeutschen
Reedereien⸗Vereinigung wöchentlich gesammelt einzureichen.
V. Abschnitt: Schlußbestimmungen.
§ 21. ; Durch diese Bestimmun . m freie Werben von Gütern ür die Binnenschiffahrt nicht berührt. . ᷣ— . We Mit . 3 , n, Reedereien⸗Vereinigung und die eie hr erg ssen chaften! leiben für die von ihnen ge⸗ worbenen Güter Frachtführer im Sinne des Gesetzes, auch wenn die Güter mit ihnen nicht gehörigem Schiffsraum gefahren werden. Soweit Güter mit fremdem Schiffsraum gefahren werden, sind die Eigentümer dieser Schiffe verpflichtet, den tr n,. bie üblichen Berichte, insbesondere über den jeweiligen Standor des Fahrzeuges, zugehen zu lassen und ihnen jede sonst gewünschte Auskunft zu erteilen. 32
uwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen gelten als genie ö. . 9 den Mitgliedern der Mitteldeutschen Reedereien⸗Vereinigung und der Schifferbetriebsverbände durch ihre Satzungen auferlegt sind, und werden entsprechend den Straf⸗ bestimmungen der Satzungen bestraft.
8. Anordnung
über eine Beschränkung der Herstellung von Waren aus
glasiertem Ton⸗ und Steinzeug. Vom 23. Dezember 1936.
Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs— kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. Nr. 82 S. 488/88
ordne ich an: ch §5 1.
In der Anordnung über eine Beschränkung der Herstellung von Waren aus glasiertem Ton⸗ und Steinzeug vom 15. Mai 1934 (Deutscher ,,, Nr. 115 vom 19. Mai 1934) in der 2. Fassung vom 36. Dezember 19365 (Deutscher , , Nr. 304 vom 31. Dezember 1935) werden im 5 1 die Worte: „bis um 31. Dezember 1936“ ersetzt durch die Worte: „bis zu m i Dezember 1937“.
Auf
Dem § 2 der Anordnung vom 15. Mai 1934 in der Fassung der 2. Anordnung vom 30. Dezember 1935 wird als 2. Satz hinzu⸗ gefügt „Die Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden“.
§3.
In § 3 der Anordnung vom 15. Mai 114 2. ,,, vom 30. Dezember 1935 wer? 1 Vorschrift des 5 1“ die Worte eingefügt: „m dir lagen (5 2 Satz 2)“.
Berlin, den 23. Dezember 1936.
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht,
Präsident des Reichsbankdirektoriums.
er einer
Wing der g ' oder Auf⸗
. Anordnung r zur Ergänzung der Anordnung über eine Beschränkung der Veredelung von Flachglas.
Vom 23. Dezember 1936.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 488) ordne ich an: ;
1. Die Anordnung über eine Beschränkung der Veredelung von Flachglas vom 8. November 1935 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 264 vom 11. November 1935) wird wie folgt geändert:
a) In §1 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1936“ ersetzt durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1937“.
b) §3 erhält folgende Fassung: „Ich behalte mir oder den von mir beauftragten Stellen vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 zu bewilligen. Diese Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
Ich behalte mir ferner vor, die Anordnung jeder⸗
zeit aufzuheben.“
c) In § 4 wird zwischen die Worte „des 5 1“ und „zu⸗ widerhandelt“ eingefügt: „Bedingungen oder Auflagen G6 3 Abs. D.“ . .
2. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1936.
Der Reichswirtschaftsminister.
J. V.: Dr. Po sse.
Dritte Verordnung
über kassenärztliche Vergütung. Vom 24. Dezember 1936.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über
Krankenversicherung vom 1. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 97) Artikel 2 32 wird verordnet:
Eine Kündigung von Gesamtverträgen ist bis zum 31. Dezember 1937 ausgeschlossen; ausgesprochene Kündi⸗ gungen sind rechtsunwirksam.
Berlin, den 24. Dezember 1936.
Der Reichsarbeitsminister. In Vertretung des Staatssekretärs:
Rettig.
Zweite Anordnung
über Beschränkung der Herstellung von Rundfunkempfangd apparaten.
Vom 24. Dezember 1936.
Auf Grund des 6e über Errichtung von Zwangs kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 485) ord
ich an: 84.
Bis zum 31. Dezember 1987 ist verboten, 1. neue , ,, . zu errichten, in denen a) Rundfunkempfangsapparate, ‚ b) Verstärker für RFundfunkempfang, Lautträgerwiede gabe, Mikrophonlautsprecherübertragung, c) Lautsprecher, d) Röhren zur Verwendung nannten Gegenstände hergestellt werden sollen;
2. den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen auf R Herstellung der unter 1 genannten Gegenstände zu er weitern;
3. den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen, die eine oder mehrere der unter 1 genannten Gegenstände erzeugen auf die Herstellung eines weiteren der unter 1 genannzen Gegenstände auszudehnen.
§ 2.
Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften de
§z 1 zuzulassen und diese Ausnahmen mit Bedingungen oder Au agen zu versehen. 83
Wer einer Vorschrift des 5 1 oder von mir gestellten Bedin gungen oder Auflagen (5 2 zuwiderhandelt, kann zu ihrer Po achtung durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgese angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Om nungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungsstra wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.
§ 4. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1937 in Kraft. Ich be halte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. Berlin, den 24. Dezember 1936. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Po sse.
—
Erste Anordnung
zur Aenderung der Anordnung 4 der Reichsstelle für Milt erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verarbeitungsgenehmigung für die Süßwaren wirtschajt
Vom 24. Dezember 1936.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vor 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Verbindu mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachung stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeigt Nr. 209 vom 7. September 1934) wird angeordnet:
81. .
Der § 1 Abs. 1 der Anordnung 4 der g für Milhh erzeugnisse, Oele und Fette als Üeberwachungsstelle (Verarhe . migung für die Süßwarenwirtschaft) vom 30. Seß . wg , Nr. 228 vom 30. Septen er erhält folgende ung: ö ö
„Alle Betriebe, welche gewerbsmäßig kit Haupt⸗ oder ul betrieb ; J i. 1. Pflanzenöle, gehärtete Pflanzenöle, Pflanzenfette oder h härtetes Walol, ; 2. sonstige tierische Fette aller Art, Margarine oder Kun n r ett 3. Butter oder Butterschmalz . zu Kakaoerzeugnissen, Zuckerwaren oder Dauerbackwaren im Ein des 5 2 der , der Wirtschaftlichen . der schen Süßwarenwirtschaft vom 25. Juli 1935. (R Vl. von 27. Juli 1935) verarbeiten oder verwenden, bedürfen ab ]. 3. 1937 der Genehmigung der Wirtschaftlichen Vereinigung . n schen Süßwarenwirtschaft, Berlin W 62, Kleiststr. 32, um die g nannten Oele und Fette zu den genannten Erzeugnissen ö arbeiten oder verwenden zu dürfen Verarbeitungsgenehmigum
§ 2. ö
Die Wirtschaftliche Vereinigung der Deutschen Süß wan wirtschaft i e gen als es sich um die ,,, tierischen Fetten (außer Walöl), von Butter und J, handelt, für den Fanuar 1937 eine von der Bestimmung de
abweichende Uebergangsregelung treffen. 88. . iese Anordnung tritt mit dem auf die Veröffentlichung i kö ö folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1936. . Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele u e 51 aß, Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.
für die unter a und p ge
g r z
Bekanntmachung KP 254 ö. der neberwachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Deje 1936, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
; Uebe 1. Auf Grund des 8 3 der Anordnung 84 der wach lin n fuͤr unedle Metalle vom 34. Juli 6 t Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsn . Nr. I7I vom 25. Juli 1935), werden für die nag, aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der j machung KP 253 vom 23. Dezember 1936 86 6 anzeiger Nr. 300 vom 24. Dezember 1936) estgesetzten preise die folgenden Kurspreise festgesetzt: Blei (Klassengruppe 1II): s zl Blei, nicht legiert (Klasse IIA RM 33.50 3, Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) ö Kupfer (Klassengruppe VIII): . Kupfer, nicht legiert (Klasse VirI A) zm ss / bit ) 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1936.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. ͤ Stinner.
Preußen.
Die Forstmeisterstelle Schittke meisterbezirk Gumbinnen ist zum 1.
en im Landsen mrs ig, zu hesehe
———
Berberbuhngen mssen bis zun 16. Januar 198] einge
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Uebersicht über die Einnahmen ) des Reichs an
in der Zeit vom 1. April 1938 bis 30. November 1936.
Steuern, Zöllen und anderen Abgaben
——
Bezeichnung der Einnahmen
2fde. Nr.
Aufgekommen sind
im Monat November 1935
Millionen
im Monat November 1968. RM
vom 1. April 1936
is 30. November 1936 RM
2
3
5
ö Besitz und Verkehrsteuern Einkommensteuer:
e) veranlagte Einkommensteuer .....
8
Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder KTörperschaftsteuer Krisensteuer ö Vermögensteuer ... Aufbringungsumlage) .. Erbschaftsteuer ....
Umsatzsteuer . ... Grunderwerbsteuer ?) Kapitalverfehrsteuer:
9 Gesellschaftsteuer.
b) Wertpapiersteuer.
c) Börsenumsatzsteuer Urkundensteuer ) ..... Kraftfahrzeugsteuer ... Versicherungsteuer ...
Rennwett⸗ und Lotteriesteuer: a) Totalisatorsteuer ü b) andere Rennwettsteuer ..... .
zusammen lfde. Nr. 132
en,, Wechselsteuer 2 8 0 8 1 9 9 69 0 16 1 9 1 1 Beförderungsteuer;
5 Personenbeförderung .... ...... b) Güterbeförderung ...... Steuer zum Geldentwertungsausgleiche b
( Obligationensteuer) ......
Rinn,,
O O — — C 2 N —
n
d 9 9 0 90
9 9 9
k 9 9 9 2
2 99 *
9 8 1 4 6 9 1
FHR. Zölle und Verbrauchsteuern 18 Zölle 9 1 9 0 1 0 16 0 1 12 1 1 2 4 1 1 0 8 41 1 19 Tabaksteuer: a) Tabaksteuer .. b) Materialsteuer c) Tabakersatzstoffabgabe .....
uckersteuer R I . . 2 hi ftetter⸗ . J
Aus dem Spiritusmonopol. Essigsäuresteuer .... Zündwarensteuer ... Aus dem Zündwarenmonopol Leuchtmittel steuer. .... Spielkartensteuer .... Statistische Abgabe. ... Süßstoffsteuer .. ! Branntweinersatzsteuer .. Ausgleichsteuer auf Minerals Fettsteuer 2 28
Schlachtsteuer:
ä , 1 . b Schlachtausgleichsteuer .
2 4 9 2 2 * 9 9 9 0 0 9 9 8 9 9 9 9 258 711
9 9 D 0 0 0 9
* 8 9 8 9 2 90 0 0 249 9 9
9 0 9
Nineralzlstenerj
0 9 9 0 0 0 0 48
e — 9 9 9 9 0 9 9
a) Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) b) Steuerabzug vom Kayitalertrag (GKapitalertragsteuer
zusammen lfde. Nr. 1 ...
d 9 9 9 9 8 , ,
Summe A..
leinschl. Tabakausglẽichsteusrr)?
zusammen lfde. Nr. 19.
1 1
9 9 9 9 9 9 9 — 9 9 2
zusammen lfde. Nr. 34. Summe B. Im ganzen.
1 Einschließlich der aus den Einnahmen den Ländern usw.
Hierin ist der der Bank für Deutsche Induftrie⸗ Obligationen zustehende Betrag
3) Hierin ist die von den Landesbehörden erhobene [gs ) Außerdem sind bei den Justizbehörden an Urkun Zeit vom 1. Juli 1956 bis 30. Ropember 195356 —= 2242
Berlin, den 14. Dezember 1936.
hierzu wird amtlich mitgeteilt:
z Die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und haben betrugen in Millionen Reichsmark:
131 167 57074 26047 859757 ö V 137 4h, 33
1017172 208,31 52 882 050,43 26d 905 143,08
20d od v3 77
z0os zh 28 gb ob d 158 135 56
S4 ho hl gh? 40
5 S7ꝛ zh s 2ll S6 2g 2674 S533?
1 695 786 80
3 236 36 1907 179 12 3623 6g gl d Sb go / 1974 S3 3h)
1 2 12 1 8 1 2 1 1 8 1 2 ö 8 2 D —— —— N e 8 — D OK — O OM DD
2 034 959 381, 82
4455 416,16 os ohh gr 2 1245 657 27 261 5 l lb ] 2 556 760, 10
a5 567 268. 13 1555 227 564,35 Ig 6 Sh 5?
15 ol 669 71
1599 763 45 11 122 51796 16 gõ? hy / 6 ga bol 243 0 41 127 533 57
S37 hs 17591 183627
De =
8 H80 362,57 14 188 044 07
2 de
. 2625 75 3 . 2380 gz, 66 J o77 436 35)
o 197 490 20 15 119 ba8 76
—
— — . de
ö Do
1288 3160
2 76s o 7]
20 292 931,11 27 401 670,55
6 hb ghz, 9s 8 153 zr / 4
142 9235 632 30
dg zd 3 gd
S0 924 628, 89
4 972 514 389,74
S893 566 371,62
or 262 143, 9s la gg hh ʒ IId, 5h
ho 442 793, 14 118 488 4598, So 42 985.81
2 22 27 55 29 000 631 17 4 Ih 129 35. l Ig og l 38 I Ihh 45 36 ls 35 l J 1 536 h72 56 261 hd H 1 745 255,77 165 hg M zr gl g, 2s 67755 33 ghz, Jh 1963 545,57 28 546 O3g Oz
8 —
— x O — SE . de do d& O do de ore
—
8 ——— 1 — D d d DO ẽ
568 974 237,79
A4 469 089,51 35 oo l 3? igh a7 84, 1 123 53? 410 70 6035 7655. 49 517 00575 1775 556, 34 61 1 464.57
1 694 39,77
3 661 gl 5h 217 hh 74
4 bh
13 hh 6g Js 263 025 geg j
16 J59 oꝛ3 3 r 7d. i
112 318 g59, 20 3599 83651
16 435 813,50
15 909 795,71
? 22515 858.28
23906 180 49101
. d74 265 894,08
überwiesenen Anteile usw.
Grunderwerbsteuer nicht enthaiten.
densteuer festgesetzt worden:
366, Sz R;.
anderen
im Monat November
; 1836 1 Besitze und Verkehrsteuern. . .
Zölle und Verbrauchsteuern 275,65
935
5997 Hitz, 3355
Summen 874, ) 801,6
und in der Zeit vom 1936 19 4972, 5
Besitz und Verkehrsteuern. .. 23962
ölle und Verbrauchsteuern .
1. April bis 30. November
35
3919, 03 *
Summen. 7368,
6222, 9
— Laufende Zahlungen und Vorauszahlungen waren im No⸗ ember 1935 nach den gleichen Vorschriften wie im November 1935
lig. Bei den vierteljährli a R jährlichen Zahlungen handelte es ie Dorau szahlungen auf die Vermögensteuer.
Befsitz⸗ und Verkehrsteuern. m fin Lohnsteuer sind im November 1936 16,5 Millionen . mehr aufgekommen als im November 1935. bann an veranlagter Einkommensteuer im Novemb . dasjenige im November 1935 um 15,0 Millionen
sich um
Reichs⸗
Das Auf⸗
er 1936 Reichs⸗
kene dm ganzen ergab sich im November 1936 bei der Einkommen⸗
ler ein uftommen im November 1935.
ehr von 29,2 Millionen Reichsmark gegenüber dem
hein n, ,, sind im November 1936 86,5 Millionen
eichs mark au 68 Millionen 3 Reichsmark mehr.
as eis zie 5 Minn en Reichsmark, im November 1935 be
ekommen, im November 1935 waren es nur eichsmark, mithin im November 1936 17,7 Mil⸗
Aufkommen an Um satz steu er betrug im November
trug es
. 1309 Millionen Reichsmark, mithin im November 19886
6 Millianen Reichs me rt rde
7 hs od] d 7p
an Aufbringungsumlage nicht enthalten. im Monat Nobember 1936 — 534 267,89 RM; in
Reichsfinanzministerium.
Abnahme der führen.
egenüber dem November 193 lionen Reichsmark zu verzeichnen, Güterbeförderungsteuer entfällt.
vember 1935. Das Aufkommen der bis zum 30.
November 1935.
bei den Zöllen „der Tabaksteuer mehr „ „Zuckersteuer 5 „„ Biersteuer den Einnahmen aus dem
Spiritus monopol „der Schlachtsteuer
0,
aufgekommen ist.
kommen im Nove ber 1935.
Fas Weniger bei den Zöllen ist nur scheinbär. darauf, daß im November 1936 ein größerer Zollbetrag einmalig
Das Aufkommen an Wechselsteuer im November 1936 blieb hinter demjenigen im gleichen Monat des Vorjahres um 3.3 Millionen Reichsmark zurück. Diese Verminderung ist auf zu versteuernden Arbeitsbeschaffungswechsel zurückzu⸗
Bei der Beförd ö steuer ist im November 1936 ein Mehraufkommen von 1,8 Mil⸗ das zum größeren Teil auf die
An Reichsfluchtsteuer sind im November 1936 0,9 Millionen Reichsmark mehr als im November 1935 aufgekommen.
Bei den nicht aufgeführten Besitz⸗ und Verkehrsteuern war
das Aufkommen im November 1936 etwa ebenso hoch wie im No⸗
uni 1936 von den Län⸗ dern als Stempelsteuer erhobenen Urkundensteuer betrug im November 1936 3,6 Millionen Reichsmark.
Im ganzen sind im November 1936 an Besitz⸗ und Verkehr⸗ steuern 78,6 Millionen Reichsmark mehr aufgekommen als im
Zölle und Verbrauchsteuern.
Bei den Zöllen und Verbrauchsteuern betrug das Auftommen im November 1936 gegenüber November 1935:
weniger 10,4 Mill. RM
y. 11 2, ! 3
Es beruht
Bei den nicht J,. Verbrauchsteuern war das Auf⸗ er 1936 etwa ebenso hoch wie im Novem⸗
Die Zölle und Verbrauchsteuern ergaben im November 1936 zusammen 5,9 Millionen Reichsmark weniger als im Novem⸗
ber 1935. Gesamtbild.
Im November 1936 sind gegenüber November 1935 aufge⸗ kommen: ;
an Besitz⸗ und Verkehrsteuern mehr 78,5 Mill. RM,
an Zöllen und Verbrauchsteuern weniger 5.9 Mill. RM.
insgesamt mehr 72,7 Mill. RM.
In den ersten acht Monaten des Rechnungsjahrs 1936 sind egenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahrs mehr aufge⸗ ommen:
an . und Verkehrsteuern 105268 Mill. RM,
an Zöllen und Verbrauchsteuern g3, 0 Mill. RM.
zusammen 11458 Mill. RM.
In diesem Mehraufkommen sind zwei Posten enthalten, die im Vorjahr noch nicht vorgekommen sind: !
a) die Urkundensteuer, die erst ab 1. Juli 1936 Reichssteuer geworden ist, mit 15,9 Mill. RM,
b) die Erhöhung der KörperschaftsteuerVorauszahlungen durch das Gesetz zur Aenderung des Körperschaftsteuer⸗ gesetzes vom 27. August 1936, die sich jedoch noch nicht voll ausgewirkt hat.
36 des Reichsarbeitsblatts vom 25. Dezember 1936 hat folgenden Inhalt: Teil 1. Amtlicher Teil. II. Arbeits⸗ vermittlung, Arbeitsbeschaffung, Arbeitsdienst, Arbeitslosenhilfe. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Erlaß über die Zulassung der Warenprüfungsämter der Textilindustrie zur verstärkten Kurz⸗ arbeiterunterstützung. Vom 19. Dezember 1936. — Berücksichti⸗ gung von Weihnachtsgratifikationen bei Gewährung der Kurz— arbeiterunterstützung. — V. Siedlungswesen, Wohnungswesen und Städtebau. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Preußen: Achtzehnte Verordnung über Wohnsiedlungsgebiete. Vom 11. Dezember 1836. — Berichtigung.
arm 2 Q mm, Aus der Verwaltung.
Verordnung zur Regelung der Aufwertungs⸗ fälligkeiten vom 21. Dezember 1936.
Der Reichsminister der Justiz, der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Finanzen haben eine im Reichsgesetzblatt Teil 1 Nr. 122 veröffentlichte Verordnung zur Regelung der Auf⸗ wertungsfälligkeiten erlassen. Diese findet Anwendung auf die auf⸗ gewerteten Hypotheken (Grundschulden) und die aufgewerteten persönlichen Forderungen, soweit sie auf Grund der bisherigen Vor⸗ schriften nach dem Inkrafttreten der Verordnung fällig werden oder fällig werden können. Hat die Aufwertungsstelle dem Schuldner auf Grund der bisherigen Vorschriften für einen Teil des Aufwertungsbetrages eine Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 1935 bewilligt, so findet die Verordnung auf diesen Aufwertungs⸗ teilbetrag nur dann Anwendung, wenn er mehr als zwei Drittel des gesamten Aufwertungsbetrages ausmacht. Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn die Beteiligten die Zahlung des Aufwertungsbetrages durch eine Vereinbarung geregelt hahen. Als solche Vereinbarungen sind jedoch nicht anzusehen vorläufige Ver⸗ ö in denen die Beteiligten die Fälligkeit nicht endgültig
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geregelt, sondern sich nur auf ein weiteres Stillhalten des Gläubigers geeinigt hahen.
Der Gläubiger kann die Zahlung des Aufwertungskapitals von dem Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner nur berlangen, wenn er nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gekündigt hat. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate. Die Kün⸗ digung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktage des Kalendervierteljahres, zu dessem Schlusse gekündigt wird, zu erfolgen. Der Eigentümer und der persönliche Schuldner sind berechtigt, das Kapital nebst den fälligen Zinsen drei Monate nach Kündigung auch vor Eintritt der vereinbarten Fälligkeit zu zahlen. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig; fie hat spätestens am dritten Werktag des Kalendervierteljahres, zu dessem Schlusse gekündigt wird, zu erfolgen. Hypothekenbanken, sonstige Grund kreditanstalten und öffentliche oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen sowie Verficherungsgesellschaften aller Art find unbe⸗ schadet einer etwa bestehenden besonderen Verpflichtung nicht ge⸗ halten, aufgewertete Hypotheken zu kündigen, die zur Teilungsmasse gehören oder als Pfandbriefdeckung dienen. Hat der Gläubiger ge⸗ kündigt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Kapital zur recht⸗ zeitigen Zahlung bereitzustellen. Er hat dazu seine eigenen Mittel nach besten Kräften einzusetzen. Stehen dem Schuldner eigene Mittel zur Zahlung nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur a , so hat er sich darum zu bemühen, das Kapital unter zumutbaren Bedingungen umzuschulden. Bietet sich dem Schuldner auch keine Gelegenheit zur Umschuldung, so hat er dem Gläubiger einen Vorschlag für eine endgültige Regelung der Fälligkeit zu machen. Lehnt der Gläubiger den Vorschlag ab und kommt eine Einigung auf einen anderen Vorschlag nicht zustande, so gewährt a ter den Beteiligten Vertragshilfe nach folgenden Vor⸗
riften:
Der Gläubiger, der persönliche Schuldner und der Eigentümer des belasteten Grundstücks können die richterliche Vertragshilfe binnen sechs Wochen, nachdem der Gläubiger gekündigt hat, bean⸗ tragen. Der Antxragsteller soll seinen Antrag begründen. Stellt der persönliche Schuldner oder der Eigentümer den Antrag, so soll er dabei nach Möglichkeit seine Einkommensverhältnisse und die Er⸗ tragsfähigkeit des belasteten Grundstücks nachweisen; er soll auch , ob er sich bemüht hat, das Kapital umzuschulden und welches Ergebnis die Verhandlungen mit dem Antragsgegner über eine Regelung der Fälligkeit gehabt haben. Der Richter, der den Beteiligten Vertragshilfe gewährt, soll zunächst darauf hinwirken, daß sich die Beteiligten endgültig über die Zahlung des Kapitals einigen. Im anderen Falle soll der Richter die Fälligkeit des Ka⸗ pitals nur dann ändern, wenn der Schuldner über die zur Zahlun des Aufwertungsbetrages erforderlichen Mittel nicht verfügt 1 auch nicht in der Lage ist, sie sich zu Bedingungen zu vers affen, die ihm billigerweise zugemutet werden können Der Richter soll aber auch unter diesen Voraussetzungen die Fälligkeit nicht ändern, wenn dies für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor, wenn der Betrag, den der Gläubiger zurückverlangt, im Verhältnis zu dem Ertragswert des Grundstücks gering ist. Der Richter soll darauf hinwirken, daß das Zahlungsvermögen des Schuldners, auch wenn es nur be' schränkt ist, für die Schuldentilgung in vollem Umfang nutzbar ge⸗ macht wird. Mit Zustimmung des Gläubigers kann der Richter
a Abschlags⸗ oder Teilzahlungen festsctzen;
b Hypotheken in Abzahlungshypotheken umwandeln;
c) Hypotheken in Tilgungshypotheken umwandeln, das heißt in Hypotheken, die durch gleichbleibende Jahresleistungen in der Weise verzinst und getilgt werden. daß die bei fort⸗ , Zinsen der .
1wachsen; hierbei soll der Tilgungssatz 2 vH. i
nicht k z inn it J Ferner kann der Richter auch ohne Zustimmung des Gläu— bigers dem Schuldner für das ganze 26 t . einen Teil⸗ . en n 2 höchstens ein Jahr läuft
deren Ablauf der gestundete Betrag o l an fan wle g g ohne weiteres zur