1937 / 75 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 03 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Vierte Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 3. April 1937. S. 4

im Westen: durch die Grenzen der Provinz Westfalen, des Regierungsbezirks Wiesbaden, der Länder Hessen und Bayern. 2. Unter Werken im Sinne dieses Paragraphen sind nur Werke der im 52 genannten Art zu verstehen. Vertretung, Vermögensverwaltung, Jahresrechnung. § 5. ö 1. Die Vermögensverwaltung der Syndikatsgesellschaft sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesamtheit der in der Syndikatsgesellschaft zusammengeschlossenen Werksbesitzer liegt der G. m. b. H. ob.

2. Innerhalb der ersten 6 Monate nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres ist die Jahresrechnung

aufzustellen und der Werksbesitzerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

Drgane. 86. Die Organe der Syndikatsgesellschaft sind: a) die Geschäftsführer, b) der Aufsichtsrat,

e) die Versammlung der Werksbesitzer, d) Ausschüsse.

Gesch äftsführer. 57

1. Die Geschäftsführer der G. m. b. H. sind zugleich Geschäftsführer der Syndikatsgesellschaft. Bei Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie die vom Aufsichtsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anweisungen zu befolgen.

2. Die in dem Gesellschaftsvertrage der G. m. b. H. für die Vertretung der G. m. b. H. getroffenen

2

Bestimmungen gelten auch die für Vertretung der Syndikatsgesellschaft.

Aufsichtsrat. §8. 1. Der Aufsichtsrat der G. m. b. H. ist zugleich Aufsichtsrat der Syndikatsgesellschaft. 2. Der Aufsichtsrat hat die Zuständigkeit aus 5 246 H.-G.⸗B. auch in bezug auf die Geschäftsführung der Syndikatsgesellschaft. ; Seine Obliegenheiten ergeben sich im übrigen aus diesem Syndikatsvertrage. 3. Der Beschlußfassung des Aufsichtsrats unterliegen insbesondere: a) Regelung des Landabsatzes im Rahmen des § 16. b) Entscheidung über das Vorliegen dauernder Betriebseinstellung 19 Ziff. . e) Streitigkeiten über Lieferungspflichten der Werksbesitzer (5 20 Ziff. 9). d) Bestimmungen über die Einheitsmarke (5 21 Ja). e) ö auf Genehmigung zur Lieferung neuer Sorten von Rohkohle und Grudekoks 5 21 16 f) Bestimmungen über die Nachweisungen (5 24 Ziff. I). g) Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen (8 26 Ziff. I. h) Festsetzung von allgemeinen Weiterverkaufspreisen und Preisnachlässen (5 28 Ziff. I). i) Kontrolle über Sondergeschäfte zu Ausnahmepreisen (8 28 Ziff. 2). k) Festsetzung von Sondervergütungen gemäß § 29 ILe. I) Festsetzung von Abschlagspreisen (5 29 zu J. und II.,. m) Einforderung der vorläufigen Umlagesätze (5 30 Ziff. 2). n) Feststellung des Bestehens einer Lieferungsgemeinschaft (5 32 Ziff. 2. . 4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit nicht dieser Syndikatsvertrag Ausnahmen vor⸗ sieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. 5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §zz 12 und 13 des Gesellschaftsvertrages der G. m. b. H., und zwar 5 13 Ziff. 7 mit der Maßgabe, daß über die Berufungen die Werksbesitzerversammlung zu entscheiden hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Versammlung der Werksbesitzer. § 9.

1. Die Versammlungen der Werksbesitzer werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats nach dem von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Orte einberufen. .

2. Werksbesitzer, die zusammen mindestens 110 sämtlicher Stimmen der Syndikatsgesellschaft 11) oder 39 sämtlicher Stimmen eines Reviers (5 4) vertreten, können unter Angabe des Gegenstandes, der zur Verhandlung kommen soll, beim Vorstzenden des Aufsichtsrats die Einberufung schriftlich beantragen. Einem solchen Antrage ist binnen zwei Wochen mit kürzester Einladungsfrist stattzugeben.

3. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebene Briefe, in denen Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben sind, mit einer Frist von mindestens drei Tagen. In die Frist sind Tag der Absendung der Briefe und Tag der Versammlung nicht einzurechnen.

§ 10.

1. Den Vorsitz in der Versammlung der Werksbesitzer führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, falls auch diese verhindert sind, ein unter Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Erschienenen gewählter Versammlungsleiter. Der Vorsitzende ernennt einen Schrift⸗ führer, der zugleich Stimmenzähler ist.

2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Werksbesitzer ordnungsgemäß eingeladen öder alle Werksbesitzer erschienen oder vertreten sind. Als Vertreter werden gesetzliche Vertreter, ständige Bevollmächtigte, Beamte und Aufsichtsratsmitglieder von Werksbesitzer, sowie andere der Syndikats— gesellschaft angehörige Werksbesitzer bzw. deren Vertreter, ständige Bevollmächtigte, Beamte und Aufsichts⸗ ratsmitglieder, bei Gewerkschaften auch ständige Bevollmächtigte des Grubenvorstandes zugelassen. Vertreter haben sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Gesetzliche Vertreter und Prokuristen bedürfen keiner Vollmacht, soweit sie satzungsgemäß zur Vertretung ihrer Gesellschaft berechtigt sind.

3. Die Versammlung kann einstimmig die Aufnahme neuer Beratungsgegenstände in die Tagesord⸗ nung beschließen, jedoch nur solcher, über die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden kann.

4. Die Beschlüsse werden, soweit nicht das Gesetz oder dieser Syndikatsvertrag etwas anderes vor⸗ schreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ergibt sich bei Wahlen für eine Person nicht die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Personen gleich viele Stimmen ab— gegeben, so entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los.

Dem Werksbesitzer steht das Stimmrecht auch bei Entscheidungen in eigener Angelegenheit zu.

5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, auch bei Wahlen.

6. Ueber den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Werksbesitzer zu unterzeichnen und sämtlichen Werksbesitzern in Abschrift mitzuteilen ist. Die Niederschrift muß das Ergebnis jeder Abstimmung enthalten. Jeder Teilnehmer der Versammlung hat das Recht, die protokollarische Feststellung seiner Erklärung zu verlangen. Statt der Auf— nahme in die Niederschrift kann der Vorsitzende die Uebergabe der Erklärung als Anlage zu ihr fordern. Die Niederschrift ist für alle Mitglieder der Syndikatsgesellschaft verbindlich. Gegen die Niederschrift kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Empfang derselben durch eingeschriebenen, an die G. m. b. H. gerichteten Brief Beschwerde eingelegt werden. Ueber die Beschwerde entscheidet die Versammlung der Werksbesitzer in der Weise, daß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der endgültige Wortlaut festgelegt wird.

J. Ein Beschluß der Werksbesitzerversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder dieses Vertrages im Wege der Klage angefochten werden.

Die Klage muß binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat seit Zugang der Niederschrift über die betr. Versammlung erhoben werden. Wird gegen die Niederschrift Beschwerde erhoben, so beginnt die Aus⸗ schlußfrist erst mit Zustellung der Niederschrift über diejenige Werksbesitzerversammlung, in der der Wortlaut endgültig festgelegt ist.

Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Werksbesitzerversammlung erschienene Werksbesitzer, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Werksbesitzer, sofern er zu der Werksbesitzerversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Be⸗ schlußfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei.

§ 11. 1. Das Stimmrecht der Werksbesitzer richtet sich nach ihren Beteiligungen (55 17 bis 19). 2. Es berechtigen von der Beteiligung zu je einer Stimme: Rohkohle je angefangene 10 000 t i Briketts , je angefangene 4000 t i Koksbriketts i Koksstaub i Naßpreßsteinen je angefangene 6000 t ü Kohlenstaub Industriekoks k) bei Trockenkohle

3. Das Stimmrecht eines Werksbesitzers kann nur einheitlich durch einen Stimmführer ausgeübt werden. Jeder Werksbesitzer hat deshalb auf einen vom Syndikat vorzuschreibenden Vordruck die Namen seiner Stimmführer für die Versammlung in derjenigen Reihenfolge anzugeben, in der jeder für sich allein vor dem folgenden das Stimmrecht für den Werksbesitzer auszuüben berechtigt ist. Diese Ermächtigung gilt bis zu ihrem schriftlichen Widerruf.

je angefangene 8000 t.

512. 1. Die Versammlung der Werksbesitzer ist zuständig zur Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen der Syndikatsgesellschaft vorbehalten sind. 2. Ihrer Beschlußfassung unterliegen insbesondere: a) Jahresrechnung und Entlastungserteilung an Aufsichtsrat und Geschäftsführer (5 5). b) Berufungen gegen Beschlüsse des Aufsichtsrats (8 8 Ziff. 5. c w die Fassung der Niederschriften über die Werksbesitzerversammlung ? Ziff. 6). d) Bildung von Ausschüssen (5 13). e) Bestimmung über die Verwendung bestimmter Bruchbrikett⸗ und Spänemengen (§14 Ziff. 3). f) Ausnahmen von der Ueberlassungspflicht (3 15 Ziff. 1 Abs. 2), die Entscheidung über das Vorliegen weiterer Interessengemeinschaftslieferungen (3 16 Ziff. 4).

Anträge auf Aenderung und Neufestsetzung von Beteiligungen gemäß 5 18 11 Ziff. 2 u. III. Die ihr in §5 19 Ziff. 1 u. 2 Abs. 2 übertragenen Obliegenheiten. Entscheidung über Berufungen gegen die Beschlüsse des Aufsichtsrats in Streitigkeiten betreffs Lieferungsverpflichtungen der Werksbesitzer (5 20 Ziff. 9). Beschlußfassung über Abweichungen von bestehenden Brikettnormen (z 21 1b). Anträge der Geschäftsführer auf Verpflichtung von Werksbesitzern zur Ausführung von Brikettlieferungen in Lieferungseinheiten (8 21 1d). Einführung des Ausgleichs für die in 5 14 Ziff. 1c, 2— 5, d, e u. f genannten Erzeugnisse G 2259.

n) Bestimmung eines Zeitpunktes für Angebote, Zusagen und Verkäufe (5 23 Ziff. 2.

o) Einschränkung des Absatzgebietes (5 26 Ziff. 2 und 3).

p) Alljährlich zu erlassende Richtlinien über den Weiterverkauf der der G. m. b. H. gemäß 6(14 Ziff. 1 überlassenen Erzeugnisse. (G 26 Ziff. 4.) Festsetzung des vorläufigen Umlagesatzes (5 30 Ziff. 2). Abänderungen des Syndikatsvertrages (5 36 Ziff. 1, 4 und 5). Aufnahme neuer Mitglieder und Festsetzung ihrer Beteiligungen (5 36 Ziff. 2.

Ausschüsse. 5 13.

1. Die Versammlung der Werksbesitzer kann ständige oder nichtständige Ausschüsse für bestimmte, durch den Aufsichtsrat oder die Versammlung der Werksbesitzer zu bezeichnende Angelegenheiten bilden und mit 39 Mehrheit der abgegebenen Stimmen ihre Zuständigkeit regeln.

2. Die nach Ziff. 1 gebildeten Ausschüsse fassen ihre Beschlüssse, soweit nicht der Syndikatsvertrag oder die Werksbesitzerversammlung bei Bildung des Ausschusses eine höhere Stimmenmehrheit vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.

3. Soweit die Ausschüsse nicht nur eine beratende Tätigkeit ausüben, dürfen ihnen nur solche An⸗ gelegenheiten zur Entschließung übertragen werden, über welche die Werksbesitzerversammlung oder der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden haben.

Allgemeine Bestimmungen über die Beräußerung der Erzeugnisse der Werksbesitzer. §5 14. 1. Die Werksbesitzer überlassen der G. m. b. H. ihre gesamte Erzeugung an: a) Rohbraunkohlen jeder Art, z. B. Förder-, Sieb⸗, Stück-, Vorlauf⸗ und Gruskohle, kurz „Rohkohle“ genannt; b) Braunkohlenbriketts jeder Art, einschließlich Bruchbriketts und Brikettspänen, kurz, Briketts“ genannt; c) Braunkohlenschwelkoks mit folgender Unterteilung: . Braunkohlenkoks für Spezialhausbrandgrudefeuerungen, kurz „Grudekoks“ genannt, . Braunkohlenkoks ieder Art für Industriefeuerungen, kurz „Industriekoks“ genannt, Brennfertiger Braunkohlenkoksstaub, kurz „Koksstaub“ genannt, Braunkohlenstückkoks, kurz „Hartkoks“ genannt, 5. Briketts jeder Art aus Braunkohlenkoks, kurz „Koksbriketts“ genannt; d) Naßpreßsteinen; e) Trockenkohle; f) Kohlenstaub; aus ihren jetzigen und künftigen Werken, die in dem in 53 bezeichneten Erzeugungsgebiet liegen, mit Aus⸗ nahme der in F 15 bezeichneten Mengen. Unter Werken im Sinne des Satzes J sind nur Werke der in 52 genannten Art zu verstehen.

2. Die G. m. b. H. verpflichtet sich, die ihr nach Ziff. 1 zur Verfügung zu stellenden Brennstoffe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags abzunehmen und im eigenen Namen für Rechnung der Werksbesitzer zu verkaufen. Die Abnahmepflicht der G. m. b. H. wird durch ihren Gesamtabsatz begrenzt und beschränkt sich überdies hinsichtlich der Bruchbriketts und Späne grundsätzlich

gegenüber den Werken der Reviere Kassel, Merseburg und Bitterfeld⸗Anhalt bei Bruchbriketts auf JJ . 6 v. H. , . 4 v. H. 2 v. H. des gesamten Brikettabsatzes des Werksbesitzers in dem betreffenden Revier. Die Abrechnung hinsichtlich der Innehaltung der Prozentsätze erfolgt vierteljährlich.

. Diejenigen Bruchbrikett⸗ und Spänemengen, die gemäß Ziff. 2 nicht abgenommen werden müssen, bleiben, soweit sie nicht nach 15 von der Ueberlassung an die G. m. b. H. ausgeschlossen sind, der Verfügung ö (, b. H. solange vorbehalten, bis die Werksbesitzerversammlung über eine Verwendung dieser Mengen

eschließt.

gegenüber den übrigen Werken

4 v. H.

§5 15.

1. Von den in 514 Ziff. 1 genannten Erzeugnissen sind von der Ueberlassung an die G. m. b. H. zum Weiterverkauf ausgeschlossen:

a) der Eigenbedarf der Werksbesitzer,

b) der Verbrauch gemäß Ziff. 3,

e) der Landabsatz gemäß 5 16.

Die Versammlung der Werksbesitzer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit M Mehrheit der abgegebenen Stimmen weitere Ausnahmen zulassen. .

2. Als Eigenbedarf der Werksbesitzer gelten: Die für Grube und Abraum, sowie für die Erzeugung von Produkten, die unmittelbar aus den in 14 Ziff. I genannten Erzeugnissen hergestellt werden, erforder⸗ lichen Kohlen und Kohlenerzeugnisse einschließlich der Deputate an die im Unternehmen beschäftigten Be⸗ amten und Arbeiter.

Als Deputate gelten solche Mengen, die ein Werksbesitzer seinen Arbeitern und Beamten im Zu— sammenhang mit einem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis unentgeltlich oder zu einem Vorzugs⸗ preis liefert und unmittelbar mit ihnen abrechnet, wobei der Umfang der an den einzelnen Empfänger zu liefernden Brennstoffe nach oben begrenzt sein muß. Lieferungen auf Grund eines früheren Arbeitsverhält⸗ nisses gelten nur dann als Deputatlieferungen, wenn die belieferten Arbeitnehmer nicht in einem festen Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber stehen.

3. Als Verbrauch im Sinne von Ziff. 1h gelten:

a) die zur Stromerzeugung in eigenen Kraftwerken der Werksbesitzer dienenden Mengen,

b) die Lieferungen der Werksbesitzer an eigene Werke, an Nebenbetriebe und an Werte ihrer Interessengemeinschaften, gleichgültig ob diese Lieferungen mit oder ohne Benutzung öffentlicher Bahnen erfolgen,

e) die Lieferungen der Werksbesitzer an benachbarte Abnehmer, die mit dem liefernden Werk durch Gleisanschluß oder andere ortsfeste Beförderungsanlagen unmittelbar verbunden sind. Eine solche Verbindung liegt auch dann vor, wenn öffentliche Bahnen lediglich ge⸗ kreuzt oder berührt werden,

d) die zur Abwicklung der in 5 37 Ziff. 1 genannten Verträge dienenden Mengen.

4. Als Interessengemeinschaftslieferungen im Sinne von Ziff. 3h gelten zunächst die in Anlage 1 zum Syndikatsvertrage besonders aufgeführten Lieferungen. Ueber das Vorliegen weiterer Interessen— gemeinschaftslieferungen nach Ziff. 3h entscheidet die Werksbesitzerversammlung mit */ 3 Mehrheit der ab⸗ gegebenen Stimmen.

5. Ist eine Verbrauchsstelle, die im Wege des Eigenbedarfs (Ziff. 2) oder als eigenes Werk oder als Nebenbetrieb im Sinne der Ziff. 3a oder h beliefert worden ist, von einem Unternehmen erworben, das der bisher liefernde Werkshesitzer zu mindestens 7579 wirtschaftlich beherrscht, so gelten dessen weitere Lieferungen an diese Verbrauchsstelle ohne daß es einer Entscheidung der Werksbesitzerversammlung bedarf weiter als Eigenbedarf oder als Interessengemeinschaftslieferungen. Im letzteren Falle sind sie der G. m. b. H. zur Ergänzung der Anlage II anzumelden.

38. Als Interessengemeinschaftslieferungen gelten ferner ohne daß es einer Entscheidung der Werks⸗ besitzerversammlung bedarf Lieferungen eines Werksbesitzers an ein Unternehmen, an dem er mit min⸗ destens 50g wirtschaftlich beteiligt ist. Die Vorschrift der Ziff. 5 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

. Die Bestimmungen des Abs. ! gelten entsprechend, wenn zwei Werksbesitzer an einem Unternehmen mit mindestens göhg wirtschaftlich beteiligt sind. Landabsatz. § 16.

1. Als Landabsatz gelten die Mengen, die unter Ausschluß öffentlicher Bahnen und des Wasserweges von Hand oder mit Fuhrwerk wozu auch Kraftwagen rechnen abgefahren werden. Ferner gelten als Landabsatz die Mengen, die die folgenden Werke nach folgenden Stellen liefern oder dort absetzen:

Hedwig der Gewerkschaft Hohenzollernhall nach Station Pegau, Concordia der Gewerkschaft Concordia nach Station Frose, die im Revier Helmstedt⸗Magdeburg gelegenen Werke der Braunschweigischen Kohlenberg⸗ werke nach Station Helmstedt, die Werke der A. Riebeck'schen Montanwerke nach den Stationen Teutschenthal, Wans leben und Webau, . Gute Hoffnung der Gewerkschaft „Gute Hoffnung“ nach der Kreuzung des Anschlußgleises mit der Straße Merseburg⸗Weißenfels sowie nach dem Gasthaus Luftschiff bei Pettstädt, Rositz 113 der Deutschen Erdöl A.-G. nach der Wegegabel 1 km östl. Wintersdorf (Abzweigung der Straße nach Waltersdorf), die Grube Phönix Aktiengesellschaft für Braunkohlenverwertung, Wuitz⸗Mumsdorf, nach der Landabsatzstelle Gewerkschaft „Heureka“, Mumsdorf, an der Straße von Winters—6 dorf nach Meuselwitz, die Werke im Habichtswald nach Station Kassel-Wilhelmshöhe, die Gewerkschaft Wattenbacher Kohlenwerk nach dem Söhrebahnhof Kassel-Bettenhausen. 2. Die allgemeinen Verkaufsbedingungen werden nach Anhörung der beteiligten Werksbesitzer vom Aufsichtsrat festgelegt. Bruchbriketts und Brikettspäne dürfen nur für industrielle Verbraucher abgegeben werden. Beim Verkauf im Landabsatz haben die Werksbesitzer dem Käufer unter Androhung der Einstellung weiterer Lieferungen zu untersagen, die an ihn abgesetzten Mengen im Wege des Bahnabsatzes oder der Wasserverladung weiter zu versenden. Bei Zuwiderhandlungen des Käufers gegen dieses Verbot sind die Werksbesitzer verpflichtet, ihre Lieferungen an den Käufer einzustellen.

Die Geschäftssührer sind berechtigt, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Werksbesitzern, falls

notwendig, marktordnende Maßnahmen durchzuführen. ̃

(Fortsetzung in der Fünften Beilage.)

Fünfte Beilage ; zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Berlin, Sonnabend, den 3. April

Nr. 75

2 1987

——

Noch: Mitteldeutsches Braunkohlen⸗Synditat 1937 Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

3. Für die Verkaufspreise bei Lieferungen im Landabsatz gelten folgende Bestimmungen:

a) Briketts. Maßgebend für die Preisstellung bei Brikettlieferungen sind grundsätzlich die Bahnfrankopreise für Hausbrandbriketts für die Abgangsstationen eines Reviers, die in den einzelnen Revieren mit den nachgenannten Abschlägen unterschritten werden können:

d bis 10 Rpfg. je 50 kg , 10 ,, = Merseburg allgemein... Merseburg, ab Luftschiff . Halle, für Lieferungen nach Stadt Halle für Lieferungen in das übrige Gebiet . k 3 i , i; Helmstedt⸗Magdeburg: Gewerkschaft Humboldt- ir , J 45 n neee ö 15 —öᷣ.. d i;; Auf dieser Grundlage haben sich die Werksbefitzer innerhalb eines Reviers über die einheit⸗ liche Preisstellung in jedem Revier oder einem Revierteil, und zwar für die verschiedenen Abnehmergruppen (Händler, Private, Gewerbetreibende) zu verständigen. NRevierteile im Sinne dieser Bestimmung sind: Im Revier Magdeburg: die Werke a) der Braunschweigischen Kohlenbergwerke und der Harbker Kohlenwerke, b) der Gewerkschaft Eoncordia, Nachterstedt, und Johanne Henriette, Unseburg, c) Gewerkschaft Humboldt⸗Wallensen. Im Revier Meuselwitz: die Werke . Herzog Ernst und Altenburger Kohlenwerke für Lieferung nach Altenburg. Im Revier Bitterfeld: die Werke a) Leopold Edderitz, b) Bergwitzer Braunkohlenwerke, e) die übrigen Werke. Soweit die Werke die Zufuhr auf eigene Rechnung bewirken, haben sie Mindestsätze für An⸗ fuhr, Abladen und Einlagern zu berechnen, die vom Aufsichtsrat festgesetzt werden. Die Bestimmungen des Reichskohlenverbandes sind hierbei zu berücksichtigen. Erfolgt keine Verständigung unter den Werksbesitzern eines Reviers, so setzt der Aufsichtsrat unter Beach⸗ tung der oben festgelegten Grundsätze die Landabsatzpreise für das Revier oder die Revier⸗ gruppe fest.

b) ger g? Erzeugnisse (5 14 Ziff. 1a, «—f). Die allgemeinen Verkaufspreise für diese Erzeugnisse werden nach Anhörung der beteiligten Werksbesitzer vom Aufsichtsrat festgelegt.

4. Beim Landabsatz in Briketts (5 14 Ziff. 1b) wird wegen der Verrechnung nach 8 29 Ila unter- schieden nach Grundmengen und Mehrmengen. Die Grundmengen sind für die einzelnen Werksbesitzer in Anlage 1Jrevierweise festgelegt. Als Mehrmengen gelten die darüber hinaus gelieferten Mengen.

5. Die Werksbesitzer berkaufen im Landabsatz im eigenen Namen für Rechnung der G. m. b. H. Die abgesetzten Mengen werden auf die Beteiligung der Werksbesitzer angerechnet.

Beteiligungen. 3 16.

1. Die Grundlage für die Rechte und Pflichten der Werksbesitzer insbesondere in Ansehung ihres Stimmrechts und ihrer Lieferpflicht sowie der Abnahmepflicht der G. m. b. H. bilden die für jeden Werks⸗ besitzer getrennt für die einzelnen Erzeugnisse (5 14 Ziff. 14—') festgesetzten Gesamtbeteiligungen.

2. Diese Gesamtbeteiligungen für die einzelnen Erzeugnisse der Werksbesitzer sind in einer Liste zusammengestellt, die diesem Vertrag als Bestandteil beigeheftet ist (Anlage h.

Bei Rohkohle sind die Gesamtbeteiligungen jedes Werksbesitzers unterteilt nach

Gesamtbeteiligung A für Lieferungen an die Zuckerindustrie,

Gesamtbeteiligung B für alle übrigen Lieferungen. Diese Unterteilung ist auch in den einzelnen Revieren und darüber hinaus für die Reviergruppen G 19 Ziff. 2, 5 20 Ziff. 2, 5 22 J und 5 29 1)

a] Borna —Meuselwitz —Luckenau,

b) Merseburg —=Oberröblingen Halle Bitterfeld⸗Anhalt,

) Helmstedt⸗Magdeburg,

d) Kassel,

durchgeführt.

3. Die Beteiligungen umfassen den gesamten Bahn-, Wasser- und Landabsatz, mit Ausnahme der n 5 15 Ziff. Ja und b bezeichneten Mengen.

Beteiligungs änderungen. §5 18. 1.

Die Neufestsetzung oder Erhöhung der Beteiligungen für die in 514 Ziff. 12— 1 (einschließlich) be⸗ zeichneten Erzeugnisse bedürfen eines Beschlusses der Werksbesitzerversammlung mit einer Mehrheit von * der abgegebenen Stimmen. Die Bestimmungen des 5 36 Ziff. 2 und 3 über Neufestsetzung von Beteiligungen für neuaufgenommene Mitglieder bleiben unberührt.

II.

1. Die Beteiligungen in den in 5 14 Ziff. 14 2—5, d, e und f genannten Erzeugnissen ergeben sich alljährlich für jedes Geschäftsjahr neu nach dem Absatz in dem jeweils voraufgegangenen Kalenderjahr.

2. Ueber einen Antrag auf Neufestsetzung einer Beteiligung der in Ziff. genannten Art entscheidet die Verfammlung der Werksbesitzer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Antrag auf Neufestsetzung einer Beteiligung für die genannten Koksarten (3 14 Ziff. 10 2 5) darf im Rahmen der fest⸗ gestellten Leistungsfähigkeit bis zur Einführung des Mengenausgleichs für das betreffende Erzeugnis (5 22 V) nicht abgelehnt werden.

10 15 13 10 15 15 20 15

2 T TX TR T RV 2D 2 2

III.

1. Jeder Werksbesitzer hat das Recht, eine dauernde Herabsetzung seiner Beteiligung für die in s 14 Ziff. 1a—« 1 genannten Erzeugnisse mit Wirkung vom ersten Tage eines jeden Kalendervierteljahres ab zu verlangen. Dem ist ohne weiteres stattzugeben, wenn das Verlangen mindestens 3 Monate vor dem Zeit— punkt, von dem ab die Herabsetzung in Kraft treten soll, gestellt ist. Die Frist kann mit Zustimmung der Versammlung der Werksbesitzer abgekürzt werden.

2. Ueber einen Antrag auf vorübergehende Herabsetzung einer Beteiligung für die in Ziff. U genannten Erzeugnisse entscheidet die Versammlung der Werksbesitzer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Veteili gun gsůbertragungen. 3 19

1. Die Werksbesitzer dürfen ohne Zustimmung der Versammlung der Werksbesitzer ihre Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrage weder ganz noch teilweise auf einen anderen Werksbesitzer oder sonstigen Dritten übertragen, soweit nicht dieser Vertrag Ausnahmen vorsieht.

2. Jeder Werksbesitzer ist berechtigt, ohne Zustimmung der Versammlung der Werksbesitzer die ihm für einzelne oder mehrere Erzeugnisse zustehende Beteiligung ganz oder teilweise einem anderen Werksbesitzer vorübergehend zur Ausübung zu überlassen, jedoch ist die Ueberlassung mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkte ihrer Wirkung zu einem Monatsersten der G. m. b. H. schriftlich anzuzeigen.

Bei Rohkohle ist für vorstehende Regelung die Zustimmung der Versammlung der Werksbesitzer erforderlich, wenn eine Verlegung von Mengen nach einer anderen Reviergruppe G 17 Ziff. 2) beabsichtigt ist. Für die umgelegten Mengen gelten die Bestimmungen in 529 1 Ab. 3.

Der Werksbesitzer bleibt Mitglied der Syndikatsgesellschaft; seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrage werden für die Zeit und den Umfang der Ueberlassung von dem übernehmenden Werksbesitzer ausgeübt.

3. Jeder Werksbesitzer ist berechtigt, seine Werke (z 2 4) zusammen oder im einzelnen durch Ver⸗ äußerung, Verpachtung oder in sonstiger Rechtsform an einen anderen Werksbesitzer oder Dritten zu über⸗ tragen oder sie zum Betriebe auf eigene Rechnung zu überlassen, wenn er gleichzeitig seinen Geschäftsanteil an der G. m. b. H. oder einen entsprechenden Teil davon an den Rechtsnachfolger abtritt, und dieser die Rechte und Pflichten aus dem Syndikatsvertrage durch rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber der G. m. b. H. übernimmt. Der übernehmende bzw. der neu eintretende Werksbesitzer erhält damit eine neue Beteiligung oder eine Erhöhung seiner Beteiligung auf der Grundlage der Einzelbeteiligung der übernommenen Werke.

4. Stellt ein Werksbesitzer den Betrieb seiner sämtlichen Werke dauernd ein, so scheidet er damit aus der Syndikatsgesellschaft aus, die unter den übrigen Mitgliedern fortbesteht. Ist es streitig, ob eine dauernde Einstellung vorliegt, so entscheidet der Aufsichtsrat mit a Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ausscheiden des Werksbesitzers tritt in diesem Falle erst mit dem Beschlusse des Aufsichtsrats ein.

5. Die Mitgliedschaft bei der Syndikatsgesellschaft ist vererblich. Erben eines Werksbesitzers können aber nur insoweit Mitglieder sein, als sie die Werke des Erblassers auf eigene Rechnung weiter betreiben. Anderenfalls findet die Vorschrift der Ziff. 4 entsprechende Anwendung.

Lieferpflicht k fen. §5 20.

1. Die Werksbesitzer sind nach Maßgabe ihrer jeweiligen Beteiligungen zur Lieferung verpflichtet, soweit nicht 5 15 Ziff. I Ausnahmen vorsieht. Soweit die Werksbesitzer eine Gesamtrohkohlenbeteiligung A 17 3iff. 2) haben, sind sie im Rahmen derselben zur Lieferung während der Betriebszeit der Zuckerindustrie verpflichtet.

2. Der Werksbesitzer hat erstmalig bis zu einem vom Aussichtsrat festzusetzenden Tage der G. m. b. H. mitzuteilen, wie er die Lieferpflicht für die in S 14 Ziff. I genannten Erzeugnisse anteilig auf seine einzelnen

Werke verteilen will. Für Rohkohle ist die Lieferpflicht nach Maßgabe der Lieferungen im Geschäftsjahr 1935/37 auf die einzelnen Reviergruppen und in diesen auf das einzelne Werk zu verteilen.

Aenderungen sind zulässig, müssen aber einen Monat vor Durchführung angezeigt werden.

Beabsichtigt ein Werksbesitzer, innerhalb seiner Rohkohlengesamtbeteiligungen A oder B seine Liefer⸗ pflicht ganz oder teilweise von Reviergruppe zu Reviergruppe (517 Ziff. 2) umzulegen, so ist diese Maßnahme ebenfalls mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt ihrer Wirkung zu einem Monatsersten der G. m. b. H. schriftlich anzuzeigen. -

Bei jeder Ümlegung der Lieferpflicht von Reviergruppe zu Reviergruppe nehmen die auf Grund der Umlegung gelieferten Mengen an der Mehrerlösverteilung der G. m. b. H. nur gemäß z 29 1b, Abs. 3 teil.

3. Entsprechend der so vom Werksbesitzer vorgenommenen Verteilung seiner Lieferpflicht für die in S 14 genannten Erzeugnisse bestimmt die G. m. b. H. durch Erklärung gegenüber dem Werksbesitzer das Einzel⸗ werk, durch das die Einzellieferung an die von ihr bezeichneten Abnehmer erfolgen soll. Hierbei sind betrieb⸗ liche Dispositionen des Werksbesitzers insoweit zu berücksichtigen, als das ohne Veeinträchtigung des Mengen⸗ ausgleichs und der berechtigten Interessen der G. m. b. H. möglich ist. Durch Vereinbarung zwischen der G. m. b. H. und dem Werksbesitzer können Werksgruppen geschaffen werden, die im Sinne dieser Bestim⸗ mungen an Stelle des Einzelwerkes treten.

4. Bei der Lieferung haben die Werksbesitzer vorbehaltlich der Bestimmungen des 5 21 allen Anordnungen der G. m. b. H. bezüglich des Versandes, der Sorten und der Formate sowie der Art der Ver⸗ ladung (geschüttet, gesetzt, gebündelt und dergl.) Folge zu leisten. . ö

5. Die Werksbesitzer haften der G. m. b. H. für rechtzeitige Lieferung, richtiges Gewicht oder Maß und mangelfreie Beschaffenheit der gelieferten Erzeugnisse. Als mangelfrei gilt eine handelsübliche Ware mittlerer oIrt und Güte. Berechtigte Abzüge der Abnehmer, die auf Verschulden des liefernden Werksbesitzers zurückzuführen sind, hat dieser zu tragen. :

6. Höhere Gewalt, wozu auch Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Betriebsstörungen, Wagenmangel, Ausstände, Aussperrungen, Arbeitermangel und behördliche Maßnahmen gehören, entbinden die Werks⸗ besitzer für die Dauer und den Umfang der hierdurch verursachten Einschränkung in der Herstellung oder dem Absatze von der Lieferung, ohne daß sie zu einer Nachlieferung oder zu Schadenersatzleistung verpflichtet sind. Tritt bei einem Werksbesitzer einer dieser Fälle ein, so hat dieser unverzüglich der G. m. b. H. Anzeige zu erstatten. Der Werksbesitzer ist bei Betriebsstörung verpflichtet, mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf die Beseitigung der Störung hinzuwirken.

7. Unterbleibt die Lieferung infolge eines der in Ziff. 5 vorgesehenen Unstände, so kann der Werks⸗ besitzer von der G. m. b. H. nachträgliche Abnahme der in einem Zeitraum von 14 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ausgefallenen Mengen verlangen. Bei Rohkohle und Grudekoks kann eine nachträgliche Lieferung und Abnahme ausgefallener Mengen nicht verlangt werden. . ;

8. Unterbleibt die Lieferung, ohne daß einer der in Ziff. s vorgesehenen Umstände vorliegt, so kann der Werksbesitzer keinesfalls nachträgliche Abnahme der ausgefallenen Mengen beanspruchen. .

9. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der in Ziff. 6 8 getroffenen Bestimmungen zwischen der G. m. b. H. ünd einem Werksbesitzer ergeben, entscheidet der Aufsichtsrat.

Der Werksbesitzer kann gegen den Beschluß des Aufsichtsrats binnen einer Frist von einer. Woche nach Zustellung des Beschlusses unter Begründung durch einen an die G. m. b. H. gerichteten eingeschriebenen Brief Berufung einlegen. Ueber die Berufung entscheidet die Versammlung der Werksbesitzer. Die Beru⸗ fung hat aufschiebende Wirkung.

Formate und Sorten. §5 21. I. Briketts. .

Für die Herstellung von Briketts für Absatzzwecke gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

a) Die Werksbesitzer dürfen Briketts nur mit einem einheitlichen Aufdruck (Einheitsmarke) nach den Vorschriften der G. m. b. H. herstellen. Die näheren Bestimmungen trifft der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

b) Die Werksbesitzer sind zur Herstellung von Briketts nur in den von der G. m. b. H. zuge⸗ lassenen Formaten berechtigt. Die Versammlung der Werksbesitzer ist berechtigt, Abwei⸗ chungen von den bestehenden Brikettnormen mit einer Mehrheit von 34 der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

Werksbesitzer, die in der Zeit vom J. Juli bis 31. Dezember 1931 Briketts zu mehreren zu einer Liefereinheit zusammengefaßt, z. B. Bündelbriketts, hergestellt haben, bleiben zur Herstellung solcher Einheiten im Rahmen ihrer Beschäftigung berechtigt. Diese Liefer⸗ einheiten dürfen jedoch nur in den Werken hergestellt werden, die in dem genannten Zeit⸗ raum derartige Liefereinheiten hergestellt haben. Die G. m. b. H. kann die Herstellung von Briketts in Liefereinheiten von den vorgenannten und auch von anderen Werken verlangen. Ueber einen dahingehenden Antrag der Geschäfts⸗ führer entscheidet die Werksbesitzerversammlung mit 4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie soll dabei den technischen Notwendigkeiten der Werke und den Marktverhältnissen Rechnung tragen. Soweit die Ge m. b. H. hiernach Herstellung von Briketts in Liefereinheiten verlangt, kann der Werksbesitzer die Herstellung verweigern, wenn er sich der Gefahr des Eingriffs in fremde Schutzrechte durch die Herstellung aussetzen würde, es sei denn, daß die G. m. b. H. insoweit seine Schadloshaltung übernimmt.

II. Rohkohle und Grudekokts.

Die Werksbesitzer sind zur Lieferung von Rohkohle und Grudekoks an die G. m. b. H. in den bisherigen Sorten berechtigt und verpflichtet. Der Aufsichtsrat kann Anträge auf Lieferung neuer Sorten genehmigen. Ausgleich.

§ 22. Für die Durchführung des Ausgleichs sind bei den einzelnen Erzeugnissen nachstehende Bestimmungen

maßgebend: JI. Rohkohle.

1. Getrennt für die Gesamtbeteiligungen A und B (5 17 Ziff. 2) ist die G. m. b. H. verpflichtet, die Werksbesitzer nach Maßgabe des Anteils, den sie an dem Gesamtabsatz der G. m. b. H. in den Reviergruppen a, b und e zuzüglich des Landabsatzes haben, gleichmäßig zu beschäftigen. Hierbei sind die Reviergruppen⸗ beteiligungen zugrunde zu legen. Als Richtlinien gelten die Absatzziffern, getrennt für die Gesamtbeteili⸗ gung A und Beines jeden Werksbesitzers, unterteilt nach Reviergruppen, während des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres der G. m. b. H. In diesem Sinne muß der Mengenausgleich für die Werksbesitzer innerhalb der einzelnen Reviergruppen und von Reviergruppe a zu Reviergruppe b (z 17 Ziff. 2) angestrebt und bei Tiefbauwerken durchgeführt werden.

Eine nach z 26 Ziff.? Satz 2 ausgefallene und nach § 20 Ziff. 8 nicht gelieferte Menge gilt für den Ausgleich als abgenommen. Welche Mengen hiernach als abgenommen gelten, wird nach dem Tagesdurch⸗ schnittsabsatz im gleichen Monat des Vorjahres ermittelt, wobei der Beschäftigungsunterschied der G. m. b. H. in den Reviergruppen a und b gegenüber dem Monat des Vorjahres berücksichtigt werden muß.

2. Verbleiben am Schluß eines Geschäftsjahres Beschäftigungsunterschiede bei den Werksbesitzern der beiden Reviergruppen a und b (517 Ziff. 2), so haben die Werksbesitzer, deren Jahresabsatz hinter den ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Anteilen am Gesamtabsatz der G. m. b. H. um mehr als 59 zurückgeblieben ist, gegen die G. m. b. H. Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die über 5760 hinausgehenden Mindermengen (Geldausgleich). Dieser Geldausgleich ist getrennt fur die Gesamtbeteili⸗ gungen A und B (8 17 Ziff. 2) durchzuführen.

Die Entschädigung beträgt: 10895 des Durchschnittserlöses jedes Werksbesitzers, den dieser in dem betreffenden Geschäftsjahr für seine Lieferungen erhalten hat, mindestens aber 25 Rpfg. je t.

Ist der Unterschied in der Beschäftigung größer als 10996, aber nicht größer als 1500, so beträgt die Entschädigung für die über 1095 hinausgehenden Mindermengen 1590 des in Satz 2 bezeichneten Durch- schnittserlöses, mindestens aber 40 Rpfg. je t.

Uebersteigt der Unterschied in der Beschäftigung 15740, so beträgt die Entschädigung für die über 1695 l Mindermengen 3095 des in Satz 2 bezeichneten Duchschnittserloöses, mindestens aber

Rpfg. je t.

3. Die nach Ziff.? an minderbeschäftigte Werksbesitzer der Reviergruppen a und b, zu zahlende Gesamtentschädigung wird durch Sonderumlage wie folgt erhoben: Diejenigen Werksbesitzer der Revier⸗ gruppen a und hb, deren Jahresabsatz die ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Anteile am Gesamtabsatz der G. m. b. H. um mehr als 596 übersteigt, zahlen für die über 590 hinausgehenden Mehr— mengen eine Entschädigung. Die Entschädigung beträgt:

1099 des Durchschnittserlöses jedes Werksbesitzers, den dieser in dem betreffenden Geschäftsjahr für seine Lieferungen erhalten hat, mindestens aber 25 Rpfg. je t.

Ist der Unterschied in der Beschäftigung größer als 1099, aber nicht größer als 157, so beträgt die Entschädigung für die über 1099 hinausgehenden Mehrmengen 1699 des in Ziff. 2 bezeichneten Durchschnitts- erlöses, mindestens aber 40 Rpfg. je t.

Uebersteigt der Unterschied in der Beschäftigung 1599, so beträgt die Entschädigung für die über 1595 1 Mehrmengen 3099 des in Ziff. 2 bezeichneten Durchschnittserlöses, mindestens aber

pfg. je t.

Wird die nach Ziff.? an minderbeschäftigte Werksbesitzer der Reviergruppen a und b zu zahlende Entschädigung auf diese Weise nicht aufgebracht, so wird der Fehlbetrag durch Umlage je t Rohkohlengesamt⸗ absatz von allen Werksbesitzern der Reviergruppen a und berhoben. Wird die nach Ziff. Zan minderbeschäftigte Werksbesitzer zu zahlende Entschädigung durch die von den mehrbeschäftigten Werksbesitzern erhobene Ent⸗— schädigung überschritten, so ist der Mehrbetrag an diese Werksbesitzer im Verhältnis der aufgebrachten Summen zurückzuzahlen.

4. Für die Werksbesitzer der Reviergruppe e erfolgt innerhalb dieses Reviers, sofern am Schluß eines Geschäftsjahres Beschäftigungsunterschiede vorhanden sind, ein Geldausgleich unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Ziff.? und 3.

5. Die Werksbesitzer der Reviergruppe d haben gegen die G. m. b. H. keinen Anspruch auf Mengen⸗ oder Geldausgleich.

6. Den Werksbesitzern steht wegen ungleichmäßiger Beschäftigung außer den Entschädigungen nach Ziff. ? und 4 ein weiterer Anspruch nicht zu.