Fünfte Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 75 vom 3. April 1937. S. 2
; II. Briketts. .
Die G. m. b. H. ist verpflichtet, die Werksbesitzer in Briketts nach Maßgabe des Anteils, den sie am Gesamtabsatz der G. m. b. H. zuzüglich des ⸗Landabsatzes auf Grund ihrer Beteiligungen haben, gleichmäßig und zwar möglichst laufend zu beschäftigen, wobei sie natürliche Absatzschwankungen in den einzelnen Ge— bieten berücksichtigen kann. Hierbei gelten die im Falle des 5 20 Ziff. 6 über den in 5 20 Ziff.] bezeichneten 14 tägigen Zeitraum hinaus ausgefallenen sowie die nach 5 20 Ziff. s nicht gelieferten Mengen als von der G. m. b. H. abgenommen. Welche Mengen hiernach als abgenommen gelten, wird allmonatlich auf Grund des Durchschnittsabsatzes der G. m. b. H. durch ihre Geschäͤftsführer festgestellt.
III. Grudekotfs. ( 1. Die G. m. b. H. ist verpflichtet, die Werksbesitzer in Grudekoks nach Maßgabe des Anteils, den sie am Gesamtabsatz der G. m. b. H. zuzüglich des Landabsatzes auf Grund ihrer Beteiligung haben, gleich⸗ mäßig zu beschäftigen. Eine nach 5 20 Ziff. 7 Satz 2 ausgefallene und nach 5 20 Ziff. 8 nicht gelieferte Menge gilt für den Ausgleich als abgenominen. Welche Mengen hiernach als abgenommen gelten, wird allmonatlich auf Grund des Durchschnittsabsatzes der Gem. b. H. durch ihre Geschäftsführer festgestellt.
2. Verbleiben am Schluß eines Geschäftsjahres Beschäftigungsunterschiede, so haben die Werksbesitzer, deren Jahresabsatz über die ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Anteile am Gesamtabsatz der G. m. b. H. um mehr als 1009 gestiegen ist, für die über 109, hinausgehenden Mehrmengen en die G. m. b. H. eine Zahlung zu leisten.
Diese beträgt bei Ueberlieferungen gestaffelt für die Mengen
von über 1085 bis 209 RM 1, — je . 20090 bis 3090 1 * 3090 . 10, — je t.
Die Werksbesitzer, deren Jahresabsatz hinter den ihnen auf Grund ihrer Gesamtbeteiligung zustehenden Anteilen am Gesamtabsatz der G. m. b. H. um mehr als 1095 zurückgeblieben ist, haben gegen die G. m. b. H. Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für die über os hinausgehenden Mindermengen. Die Ent⸗ schädigung beträgt
für die über 1099 hinausgehenden Mindermengen. .... .. . RM 1, — je t,
fr die über 2079 hinausgehenden Mindermengen ? RM 2, — je t.
3. Die an die minderbeschäftigten Werksbesitzer zu zahlenden Entschädigungen werden in erster Linie
durch die von den mehrbeschäftigten Werksbesitzern zu leistenden Zahlungen gedeckt. Soweit diese hierfür nicht ausreichen, wird der Fehlbetrag von allen Werksbesitzern durch Sonderumlage im Verhältnis der von ihnen auf ihre Grudekoksbeteiligung im abgelaufenen Geschäftsjahr gelieferten Grudekoksmengen erhohen.
Soweit dagegen nach Ausschüttung der Entschädigungen an die minderbeschäftigten Werksbesitzer aus den Zahlungen der überbeschäftigten Werksbesitzer ein Ueberschuß verbleibt, ist er für die Werbung im Interesse des Grudekoksabsatzes zu verwenden.
4. Den Werksbesitzern steht wegen ungleichmäßiger Beschäftigung außer den Entschädigungen nach Ziff. 2 ein weiterer Anspruch nicht zu.
2
; IV. Sonstige Erzeugnisse.
. Bei ungleichmäßiger Beschäftigung in Erzeugnissen nach z 14 Ziff. 1, soweit sie in diesem Paragraphen
nicht besonders behandelt sind, stehen den Werksbesitzern Ansprüche nicht zu. V.
Die Einführung des Ausgleichs für die in 514 Ziff. 19 2— 5, d, e und f genannten Erzeugnisse bleibt der Beschlußfassung der Versammlung der Werksbesitzer vorbehalten. Ein solcher Beschluß bedarf einer Mehr— heit von M der abgegebenen Stimmen.
Wettbewerbsverbot. § 323.
. 1. Die Werksbesitzer sind verpflichtet, während der Dauer dieses Syndikatsvertrags, soweit dieser nicht Ausnahmen zuläßt, sich jeden Angebots und jeden Verkaufs der in § 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse, sowie jeder Reklametätigkeit für Briketts unter Hinweis auf ihre Herkunft zu enthalten.
2. Angebote, Zusagen und Verkäufe für Lieferungen nach Ablauf dieses Syndikatsvertrags dürfen vom 1. Februar des letzten Geschäftsjahrs der Syndikatsgesellschaft ab erfolgen. Die Versammlung der Werksbesitzer kann einen anderen Zeitpunkt bestimmen.
J 3. Die G. m. b. H. hat das Recht, die Mitwirkung eines jeden Werksbesitzers zum Abschluß von Ver⸗ trägen und zur Beilegung von Streitigkeiten in Anspruch zu nehmen, soweit sie einen von ihm gelieferten oder zu liefernden Brennstoff betreffen.
Nachweisungen und Rechnungen. § 24.
1. Die Werksbesitzer haben der G. m. b. H. täglich Nachweisungen über ihre Förderung und deren Verwendung nach einem von der G. m. b. H. vorgeschriebenen Vordruck und zwar getrennt nach den ein⸗ zelnen Werken zu übermitteln. Außerdem haben sie halbmonatlich über die auf Grund ihrer Beteiligungen gelieferten Mengen ausschließlich des Landabsatzes Rechnung zu erteilen. Die näheren Bestimmungen über die Nachweisungen erläßt der Aufsichtsrat.
2. Die G. m. b. H. hat täglich die sich aus den Tagesberichten ergebende Durchschnittsbeschäftigung der G. m. b. H. in Rohkohle, Briketts und Grudekoks, getrennt nach Revieren den Werksbesitzern oder den von diesen zu bestimmenden Dritten bekanntzugeben. Für die in 5 14 Ziff. 10 2—5, d— f genannten Er⸗ zeugnisse ist die Durchschnittsbeschäftigung ebenfalls hekanntzugeben, soweit der Mengenausgleich für diese Erzeugnisse eingeführt ist. 317 . w
. 3. Ferner hat die G. m. b. S. nach Schluß eines jeden Monats Aufstellungen über den endgültigen Stand des Absatzes in den einzelnen Erzeugnissen in dem betreffenden Monat zu übersenden. Aus diesen Aufstellungen muß zu ersehen sein, mit welchen Mengen bei den einzelnen Werksbesitzern die ihnen auf Grund ihrer Beteiligungen an dem Gesamtabsatz der G. m. b. H. zustehenden Anteile nicht erreicht oder überschritten worden sind.
Auskunftserteilung. 3 25.
1. Die Werksbesitzer sind verpflichtet, der G. m. b. H. auf deren Verlangen Auskunft über brenn⸗ stoffwirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere auch, soweit diese sich auf diesen Syndikatsvertrag und dessen Ausführung beziehen, zu erteilen. Auskunft darf jedoch außerhalb des Gebiets der Kohlenförderung und des Kohlenabfatzes nicht verlangt werden, wenn sie Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Geheimhaltung von Ideen gefährden würde, die gesetzlichen Schutzes fähig sind.
2. Soweit die Werksbesitzer zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, haben sie den mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten der G. m. b. H. Einsicht in alle in Betracht kommenden Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren. .
3. Die durch die Auskunftserteilung ermittelten Tatsachen sind vertraulich zu behandeln.
Allgemeine Lieferungsbedingungen und Richtlinien für den Weiterverkauf. 5 26
1. Die allgemeinen Lieferungsbedingungen für den Verkauf der einzelnen Erzeugnisse (5 14 Ziff. I) werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt.
2. Bestimmungen über Einschränkung des Absatzgebietes des Synbikats können nur durch Beschluß der Werksbesitzer⸗Versammlung mit einer Mehrheit von M der abgegebenen Stimmen getroffen werden. Eine solche für den Bahnabsatz beschlossene Einschränkung des Absatzgebietes gilt ohne weiteres auch für den Verbrauch und Landabsatz der Werksbesitzer, soweit nicht mit gleicher Mehrheit Ausnahmen zugelassen werden. Dabei ist den Verbrauchsinteressen von Werksbesitzern nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, desgl. den Landabsatzinteressen solcher Werksbesitzer, deren Werke an der zu schaffenden Gebietsgrenze liegen.
3. Brikettversandstationen können für den Empfang von Brikettlieferungen über die freie Eisenbahn⸗ strecke gesperrt werden, wenn der Brikettbedarf der in Frage kommenden Orte anderweitig befriedigt werden kann und auch sonst eine solche Sperrmaßnahme gemeinwirtschaftlich unbedenklich ist. Ueber die Anordnung und Aufhebung einer solchen Sperrmaßnahme beschließt die Werksbesitzerversammlung mit einer Mehr— heit von 3 der abgegebenen Stimmen.
4. Die Versammlung der Werksbesitzer hat alljährlich bis zum 15. 1. Richtlinien über den Weiter⸗ verkauf der der G. m. b. H. überlassenen Erzeugnisse für das nächste Geschäftsjahr zu beschließen.
Preis bildung.
. . §5 27. Die Preisbildung erfolgt getrennt für die einzelnen Erzeugnisse (5 14 Ziff. I) und bei diesen gesondert nach den einzelnen Sorten. . . ö 3 285.
. Die Beschlußfassung über die Weiterverkaufspreise für die in 5 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse sowie über Preisnachlässe in biesen Erzeugnissen erfolgt durch den Aufsichtsrat. Zunächst gelten die zu Be⸗ ginn dieses Syndikatsvertrages bestehenden Weitervoerkaufspreise des Mitteldeutschen Braunkohlen⸗Syndi⸗ kats 1932 für Briketts, Rohkohle, Naßpreßsteine und Grudekoks.
Für Briketts sind grundsätzlich die Weiterverkaufspreise für alle Werkshesitzer einheitlich festzusetzen. Der i n rer ist befugt, mit M Mehrheit der abgegebenen Stimmen in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen. ᷣ 2. Die Geschäftsführer dürfen Sondergeschäfte zu Ausnahmepreisen unter Kontrolle des Aufsichts—= rats abschließen. ; 3. Die Rechte des Reichskohlenverbandes werden durch die in Ziff. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen nicht berührt. Erlöse.
§5 25.
Die von der G. m. b. H. durch den Weiterverkauf erzielten Gesamterlöse werden wie folgt verteilt: I. Rohkohle.
a) Die im Landabsatz erzielten Erlöse hat die G. m. b. H. den Werksbesitzern, welche die Liefe⸗
rungen ausgeführt haben, zu überlassen. b) Die Erlösverteilung für Lieferungen im Bahnabsatz aus den Reviergruppen a und h erfolgt in allen Teilen getrennt nach Lieferung auf die Gesamtbeteiligungen A und B. Hierbei werden Werksverrechnungspreise zugrunde gelegt. Diese werden nach den Mengen des Geschäftsjahres 1936/37 und den Verkaufspreisen nach Abzug der gewährten Rabatte in
der Zeit vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937 ermittelt.
Ergibt sich nach Verteilung des Gesamterlöses auf dieser Grundlage ein Mehrerlös, so wird er auf die Lieferungen aller Werksbesitzer der Reviergruppen a und hw gleichmäßig je t verteilt. Ergiht sich ein Mindererlös, so wird er in gleicher . durch einheitlichen Umlage⸗ betrag je b Absatz erhoben. ̃
Ist gemäß § 19 Ziff. 2 eine Umlegung von Reviergruppenbeteiligungen oder Teilen derselben oder nach 5 26 Ziff. 2 Abs. 3 eine Umlegung der Lieferpflicht ganz oder teilweise von Reviergruppe zu Reviergruppe erfolgt, so nehmen die auf Grund der Umlegung ge⸗ lieferten Mengen an der Verteilung des Mehrerlöses bis zum Ablauf des 6. Monats nicht teil. Für die nächsten 6 Monate sind diese Mengen mit 50) und von da ab mit 10090 bei der Verteilung des Mehrerlöses zu berücksichtigen.
e) Die Erlösverteilung für die Werksbesitzer der Reviergruppe e erfolgt nach den Grundsätzen unter a und h innerhalb dieses Reviers. . d) Die Werksbesitzer des Kasseler Reviers erhalten die beim Verkauf ihrer Mengen erzielten
Erlöse. II. Briketts.
a) Die beim Verkauf der Grundmengen im Landabsatz G 16 Ziff. 4) erzielten Erlöse werden von der G. m. b. H. den Werksbesitzern, welche die Lieferungen ausgeführt haben, überlassen. Die Grundmengen nehmen entsprechend der abgesetzten t Zahl an den Reklamekosten teil.
Für die verkauften Mehrmengen (5 16 Ziff. 4) ist der G. m. b. H. der Brikettland⸗ absatzwinterpreis einschl. Handelsnutzen (6 Rpfg. je 50 kg am 31. 3. 37) jedoch nach Abzug
eines etwa in den Preisbestimmungen vorgesehéenen Kann⸗-Nachlasses, einzubringen. Mehr-
mengen und die dafür eingebrachten Beträge nehmen an der Erlösverteilung nach Abs. h teil. Aus dem Gesamterlöse mit Ausnahme der nach Abs. a verteilten Erlöse für die Landabsatz⸗ grundmengen wird zunächst eine Verladegebühr von RM 0,50 je t Absatz vergütet. Der dann nach Abzug der anteiligen Reklamekosten der G. m. b. H. verbleibende Betrag wird auf die Werksbesitzer nach Maßgabe der Lieferung ihrer Werke jährlich in der Weise verteilt, daß die je t Briketts, Bruchbriketts und Späne entfallenden Durchschnittserlöse sich unter den Werken der nachgenannten Reviere zueinander wie folgt verhalten: Meuselwitz⸗Rositz .... ö.
ö 104095 e, gn, .
ö. 10595 . 10695
Luckenau .. Merseburg .. Salle Oberröblingen . Bitterfeld⸗Anhalt: a) Leopold⸗Edderitz . . ⸗. ö = 18999 b) die übrigen Werke.... . . ( .
100565 10365
. . . 9 9 —— 2 .
Helmstedt⸗Magdeburg .. 12499
k -. J W 106599. Für Lieferungen in Nuß⸗ und Nüßchenbriketts erhalten die in Betracht kommenden Werks⸗ besitzer eine vom Aufsichtsrat festzusetzende Sondervergütung, die zunächst 0,50 RM für Nußbriketts und 1, — NM für Nüßchenbriketts je t beträgt. Soweit die G. m. b. H. gemäß Fz 26 Ziff. 3 entsprechende Versandanordnungen trifft, werden für Setzen und Bündeln von Briketts sowie für die Verwendung von Planen besondere Entschädigungen gewährt. Zu⸗ nächst betragen die Entschädigungen für Setzen 0,40 RM je t, für Bündeln 2, — RM je t, für Verwendung für Planen 3, — RM je Wagen. Ihre Höhe kann jeweils vom Aufsichtsrat anderweit festgesetzt werden.
Die auf dieser Grundlage getrennt nach Briketts, Bruchbriketts und Spänen für die ein⸗—
zelnen Reviere errechneten Preise jet stellen die endgültigen Verrechnungspreise dar, nach denen die erfolgten Lieferungen mit den betreffenden Werksbesitzern zum Schluß des be— treffenden Geschäftsjahres abgerechnet werden.
Zu J. und II.
Der Aufsichtsrat setzt in bestimmten Zeiträumen Abschlagspreise auf die endgültigen Verrechnungs⸗ preise unter Wahrung der sich aus J und II ergebenden Unterschiede innerhalb der einzelnen Reviere und Sorten fest. Die G. m. b. H. ist verpflichtet, den Werksbesitzern die monatlichen Lieferungen bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats unter Zugrundelegung dieser Abschlagspreise zu bezahlen.
III. Sonstige Erzeu gnisse. .
Die G. m. b. H. hat die aus dem Weiterverkauf von Grudekoks, Industriekoks, Koksstaub, Hart⸗ koks, Koksbriketts, Naßpreßsteinen, Trockenkohle und Kohlenstaub erzielten Erlöse an die liefernden Werks⸗ besitzer abzuführen.
Umlage. § 30. =
1. Zur Deckung aller Geschäftsunkosten und etwaiger Verluste der G. m. b. H. und der Syndikats⸗ gesellschaft sowie zur Aufbringung sonstiger zur Erreichung des Zwecks beider Gesellschaften erforderlich werdender Beträge wird, soweit diese nicht durch Abzug vom Briketterlös gemäß 5 29 IIa und h berück⸗ sichtigt sind, von den Werksbesitzern nach Maßgabe ihrer für die verschiedenen Erzeugnisse festgestellten Gesamtbeteiligungen alljährlich eine Umlage erhoben.
Bei Berechnung der Umlage sind alle Beteiligungen in Rohkohle umzurechnen, wobei
ULt Rohkohle — 0,4 t Briketts, 1 Rohkohle 0,6 t Naßpreßsteine,
— 0.4 t Grudekoks, 0, Kohlenstaub, — 0,4 t Hartkoks, — 638 t Industriekoks, — 9,4 * Koksbriketts n DSi rockenkohle, — 68 * Koksstänbh,. ai,, nnr zu setzen ist. 2. Zu Beginn jedes Geschäftsjahres und später nach Bedarf wird von der Versammlung der Werks—
besitzer ein vorläufiger Umlagesatz beschlossen. Der Umlagesatz wird monatlich nach näherer Bestimmung
des Aufsichtsrats eingefordert.
3. Ergibt sich am Schluß des Geschäftsjahres, daß der vorläufige Umlagesatz zu hoch bemessen war, so werden die zuviel gezahlten Beträge an die Werksbesitzer in dem Verhältnis, in dem sie zu dem vorläufigen Umlagesatze herangezogen worden sind, zurückgezahlt.
Bertragsstrafen. § 31. l. Jeder Werksbesitzer ist verpflichtet, an die G. m. b. H. eine Vertragsstrafe zu zahlen:
a) falls er gegen die Bestimmungen des 5 16 dieses Syndikatsvertrags verstößt,
b) falls er die Auskunftspflicht aus 5 25 verletzt,
ch falls er entgegen den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags Erzeugnisse der in §5 14 Ziff. 1 genannten Art entweder:
unter Umgehung der G. m. b. H. anbietet oder verkauft oder Verbrauchsmengen entgegen den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrags (5 15) verwendet,
q) falls er seinen Lieferungsverpflichtungen — abgesehen von den in § 20 Ziff. 6 aufge⸗ führten Fällen — nicht nachkommt,
e) falls er gegen die Bestimmungen über die Herstellung der Einheitsmarke (3 21a) verstößt,
fj falls er einem Abnehmer unmittelbar oder mittelbar Rabatt, Provision, Nachlaß, Ueber⸗ zahl, Uebermaß, Uebergewicht, sonstige Vorteile, Vergünstigungen oder Zuwendungen irgendwelcher Ärt, insbesondere auch Bargeldzuwendungen für Reklame oder andere Geschäftsaufwendungen anbietet oder, gewährt oder unbestellte Ware zur Absendung bringt,
g) falls er die sonstigen Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages übertritt.
2. Die Vertragsstrafe beträgt für Verstöße
J. in den Fällen a, e, d, « und f für jede Tonne Briketts, Grudekoks, Hartkoks und Koks⸗ briketts, welche für den Verstoß in Frage kommt, RM 20, — jedoch mindestens Reichs⸗ mark 3600, — ; für jede Tonne der übrigen Erzeugnisse RM 5, — jedoch mindestens Reichs⸗ mark 1006, — für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung;
II. zu b und g RM 1000, — bis RM 5000, — für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
Auf diese Strafbestimmungen findet 5 313 B. G. B. mit der Maßgabe Anwendung, daß die vor⸗ gesehenen Straf⸗ und Mindeststrafbeträge bis auf a/ ermäßigt werden können.
3. Das Verfahren zur Festsetzung der Vertragsstrafen wird wie folgt geregelt:
J. Der Antrag auf Bestrafung wird von der Geschäftsführung der G. m. b. H. gestellt. Die G. m. b. H. ist verpflichtet, einen solchen Antrag gegen einen Werksbesitzer zu stellen, wenn unter Angabe von Beweismitteln eine bestimmte Beschuldigung gegen ihn erhoben wird.
II. Der nach Ziff. 3 J von der Geschäftsführung gestellte Antrag ist innerhalb eines Monats einem von der Werksbesitzerversammlung für je ein Geschäftsjahr zu ernennenden Strafausschuß vorzulegen. Der Ausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen zwei Juristen sein müssen. Spricht sich der Aus⸗ schuß mit mindestens fünf Stimmen gegen eine Bestrafung aus, so ist der Antrag endgültig abgelehnt. Im anderen Falle entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsgericht, das die G. m. b. H. inner- halb von zwei Wochen anzurufen hat, darüber, ob und in welcher Höhe eine Strafe festgesetzt wird.
Zur Zurücknahme einer solchen Klage und zum Abschluß eines Vergleichs über sie vor Fällung eines Schiedsspruches ist die Geschäftsführung berechtigt, wenn der Strafausschuß dieser Maßnahme mit min⸗ destens fünf Stimmen zustimmt.
III. Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter, der für alle in Frage kommenden Fälle je für die Dauer eines Geschäftsjahres von dem jeweiligen Präsidenten des Reichsgerichts ernannt wird. In gleicher Weise wird für jedes Geschäftsjahr ein Stellvertreter des Schiedsrichters bestellt. Beide müssen ihren Wohnsitz in Leipzig haben und dem Reichsgericht oder einem anderen höheren Gericht als Richter angehören oder angehört haben.
IV. Für das Verfahren sind die Vorschriften der 85 1025 ff. der 3 O. maßgebend. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt ber unterliegende Teil. Ob und inwieweit außergerichtliche Kosten erstattet werden, entscheidet der Schiedsrichter. Für die in den Fällen der SS 1035 Abs. 2, 1036 34 O. erforder⸗ lichen Vernehmungen und Vereidigungen von Zeugen, Sachverständigen und einer Partei sowie für die Anordnung einer solchen Maßnahme wird als zuständiges Gericht im Sinne des 5 1045 38. das Amts⸗ gericht des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes der betreffenden Person vereinbart. Für sonstige gericht⸗ liche Entscheidungen (65 1045, 1045 34 O.) und für die Niederlegung des Schiedsspruchs G6 10639 348.) vereinbaren die Vertragschließenden die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig.
4. Die Zahlung der Vertragsstrafen hat, nachdem die Festsetzung im Sinne der vorstehenden Be⸗ stimmungen rechtskräftig geworden ist, sofort nach Aufforderung zu erfolgen. Kommt ein Werksbesitzer dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Betrag von seinen Monatsrechnungen gekürzt werden.
5. Durch die in diesem Paragraphen vorgesehenen Vertragsstrafen wird die Geltendmachung eines der G. m. b. H. durch das Verhalten des betreffenden Werksbesitzers entstandenen höheren Schadens nicht ausgeschlossen.
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Zieferun gs gemeinschaften. §5 Z2.
1. Werksbesitzer sind berechtigt, sich mit den ihnen zustehenden Beteiligungen (5 17) in einem oder mehreren der in 5 14 Ziff. 1 genannten Erzeugnisse zu Lieferungsgemeinschaften zusammenzuschließen und zwar dergestalt, daß die Lieferung der ihnen insgesamt zustehenden Beteiligungs mengen an die G. m. b. H. von ihnen gemeinsam nach einem untereinander festgestellten Verhältnis erfolgt.
2. Der Abschluß einer Lieferungsgemeinschaft, deren Teilhaber und Dauer sowie das Verhältnis, nach dem die Lieferung an die G. m. b. H. stattfinden soll, sind dieser von jedem einzelnen Teilhaber an⸗ zuzeigen. Hierbei ist ein Teilhaber zu bezeichnen, der die Lieferungsgemeinschaft der G. m. b. H. und der Syndikatsgesellschaft gegenüber vertritt. Die Lieferungsgemeinschaft besteht diesen Gesellschaften gegen⸗ über nur dann, wenn die Anzeigen der einzelnen Teilhaber inhaltlich übereinstimmen. Aenderungen des Inhalts der Anzeigen bedürfen gleichfalls einer übereinstimmenden Erklärung aller Teilhaber der Liefe⸗ rungsgemeinschaft. Im Streitfalle entscheidet der Aufsichtsrat darüber, ob die Anzeigen inhaltlich über— einstimmen.
; 3. Beginn und Ende einer Lieferungsgemeinschaft dürfen nur mit dem Beginn und Ende eines Geschäftsjahres der Syndikatsgesellschaft zusammenfallen. Bei Beginn des ersten Geschäftsjahres ist für den Beginn einer Lieferungsgemeinschaft eine Frist von 4 Wochen zulässig.
4. Scheiden ein oder mehrere Teilhaber der Lieferungsgemeinschaft aus der Syndikatsgesellschaft aus, so wird die Lieferungsgemeinschaft mit dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Syndikatsgesell— schaft beendigt, es sei denn, daß sämtliche übrigen Teilhaber unter Angabe eines neuen für sie maßgebenden Verhältnisses (Ziff. I) übereinstimmend der G. m. b. H. erklären, daß sie die Lieferungsgemeinschaft fort— setzen wollen.
§5 33.
1. Der Abschluß einer Lieferungsgemeinschaft hat zur Folge, daß in den Fällen des 5 14 und — so⸗ weit Erhöhungen oder Herabsetzungen der Beteiligungen in Frage kommen — des 5 15, ferner in den Fällen des z 19 Ziff. 4, der zz 20, 22, 29, 30 und 31 Ziff. 14 sowie des z 24, soweit die Erteilung der Rechnungen und dessen Bestimmungen in Ziff. 2 und 3 in Frage kommen, die Lieferungsgemeinschaft an die Stelle der einzelnen ihr angehörenden Werksbesitzer tritt. Die Erhöhung oder Herabsetzung der Beteiligungen nach z 1s erfolgt bei den Teilhabern der Lieferungsgemeinschaft nach dem für sie unter— einander maßgebenden Verhältnis (5 32 Ziff. I, 3 und , sofern nicht sämtliche Teilhaber übereinstimmend einen anderen Maßstab angeben.
2. Die 85 23 und 31 Ziff. 1e, e, Fk und g kommen sowohl auf die Lieferungsgemeinschaft als auch auf die ihr angehörigen Werksbesitzer zur Anwendung.
3. Im übrigen werden die Rechte und Pflichten der einzelnen Werksbesitzer aus diesem Syndikats⸗ vertrage durch ihre Zugehörigkeit zu einer Lieferungsgemeinschaft nicht berührt.
4. Soweit aus der Bildung einer Lieferungsgemeinschaft dieser Pflichten der G. m. b. H. oder der Syndikatsgesellschaft gegenüber erwachsen, haften die Teilhaber der Lieferungsgemeinschaft neben dieser, und zwar gesamtschuldnerisch mit ihr, für die Erfüllung dieser Pflichten.
Dauer der Syndikats gesellsch aft. Geschäftsjahr. § 34.
1. Die Syndikatsgesellschaft wird für die Zeit vom 1. April 1937 bis zum 31. März 1945 abge⸗ schlossen. Ihre Dauer verlängert sich jedoch stillschweigend jeweils um weitere 3 Jahre, falls sie nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Das Kündigungsrecht steht jedem Werksbesitzer zu und kann nur durch eingeschriebenen, an die G. m. b. H. gerichteten Brief ausgeübt werden. Macht ein Werksbesitzer, der gleichzeitig Gesellschafter der G. m. b. H. ist, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er gleichzeitig die G. m. b. H. auf Grund des 5 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der G. m. b. H. zu kündigen, andernfalls ist seine Kündigung der Syndikatsgesellschaft rechtsunwirksam.
Die Rücknahme einer Kündigung ist bis zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der G. m. b. H. (§ 3 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags der G. m. b. H.) zulässig; sie bedarf nicht der Zustimmung der Syn— dikatsgesellschaft. Die Rücknahme der Kündigung eines Werksbesitzers, der gleichzeitig Gesellschafter der G. m. b. H. ist, ist nur wirksam, wenn auch die Kündigung der G. m. b. H. von ihm zurückgenommen wird.
2. Wird im Falle der Kündigung nach Ziff. J die Fortsetzung der G. m. b. H. beschlossen, so setzt sich auch die Syndikatsgesellschaft zwischen der G. m. b. H. und den Werksbesitzern, die Gesellschafter der G. m. b. H. geblieben sind sowie den Werksbesitzern, die, ohne Gesellschafter der G. m. b. H. zu sein, die Syndikatsgesellschaft nicht gekündigt oder die Kündigung der Syndikatsgesellschaft rechtswirksam zurück— genommen haben, für die gleiche Dauer wie die G. m. b. H. über den sich nach Ziff. L als Ende der Syn—⸗ dikatsgesellschaft ergebenden Zeitpunkt hinaus fort. Dagegen scheiden die übrigen Werksbesitzer von diesem Zeitpunkt ab aus der Syndikatsgesellschaft aus.
3. Die Syndikatsgesellschaft endigt, wenn die G. m. b. H. aus irgendeinem Grunde aufgelöst wird, mit dem Zeitpunkt dieser Auflösung.
4. Das Geschäftsjahr der Syndikatsgesellschaft läuft vom 1. April bis zum 31. März.
§ 35. U Falls ein Werksbesitzer die Sndikatsgesellschgft wegen eines wichtigen Grundes vorzeitig onder ohne Einhaltung der in 533 6g ö erg ,, re ff eg falls ein i in Konkurs verfällt, so scheidet damit der Werksbesitzer, in dessen Person das Ereignis eintritt, aus der Syndikatsgesellschaft aus, während diese unter den übrigen Mitgliedern fortbesteht. Das gleiche gilt, falls der Gläubiger eines Werksbesitzers, der dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen gepfändet hat, die Syn⸗ dikatsgesellschaft kündigt. . Abänderung des Syndikatsvertrages. §5 36.
1. Abänderungen dieses Syndikatsvertrages können nur durch die Versammlung der Werksbesitzer mit einer Mehrheit von M der abgegebenen Stimmen, sofern bei einzelnen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist, beschlossen werden.
2. Zur Aufnahme neuer Mitglieder und Festsetzung der Beteiligungen dieser ist ein Beschluß der Versammlung der Werksbesitzer mit einer Mehrheit von M der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Die Werksbesitzer willigen im voraus in die sich aus der Aufnahme neuer Mitglieder oder aus der sonstigen Veränderung von Beteiligungen, die in Gemäßheit dieses Syndikatsvertrages beschlossen werden, in die hierdurch etwa eintretende Beeinträchtigung ihrer Rechte aus diesem Syndikatsvertrage.
4. Beschlüsse, durch die abgeändert werden sollen die Bestimmungen des Syndikatsvertrages über:
a) das Stimmrecht in der Versammlung der Werksbesitzer (5 11), b) die Verbrauchsrechte gemäß z 15 Ziff. 1, 3, 4 und 5, N die Einheitsmarke (5 21 a), die einheitliche Preisfestsetzung (5 28 Ziff. 1 Abs. 2), die Dauer und Kündigung der Syndikatsgesellschaft (5 34 Ziff. 1— 3), ; f) die Bestimmung des Syndikatsvertrags in 5 36 Ziff. 4, bedürfen einer Mehrheit von *, der abgegebenen Stimmen der Werksbesitzerversammlung. 5. Beschlüsse, durch die abgeändert werden sollen: a) die Zugehörigkeit eines Werksbesitzers zu einem bestimmten Revier gemäß § 4, b) die Beteiligungen eines Werksbesitzers, wie sie in der Anlage J zum Syndikatsvertrage festgelegt sind, ausgenommen in den Fällen der Aenderungen der Beteiligungen gemäß 5z§ 18 11 und III und 19, c) die Bestimmungen des Syndikatsvertrags über Neufestsetzung oder Erhöhung von Be⸗ teiligungen in Briketts, Rohkohle und Grudekoks gemäß z 18 1, d) die Bestimmungen des Syndikatsvertrags über die Festsetzung der Verrechnungspreise und deren Abrechnung gemäß § 29, . ᷓ e) die Bestimmungen des Syndikatsvertrags in z 36 Ziff. 5, bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von „, der abgegebenen Stimmen der Werksbesitzerversammlung.
n ,, aus bestehenden Verträgen. 37
. 1. Die aus der Zeit vor dem 24. März 1919 herrührenden Lieferungsverpflichtungen, soweit sie in dem einen Bestandteil dieses Syndikatsvertrages bildenden Verzeichnis aufgeführt sind (Anlage I), werden von den Werksbesitzern selbst ohne Anrechnung auf die Beteiligung abgewickelt.
. 2. Im übrigen werden die zur Zeit des Abschlusses dieses Syndikatsvertrages bestehenden Liefe⸗ rungsverpflichtungen der Werksbesitzer in Anrechnung auf die Beteiligung von der G. m. b. H. über⸗
nommen und nach den Bestimmungen dieses Syndikatsvertrages abgewickelt. Dies gilt nicht für Lieferungs—
verpflichtungen in Briketts. 3. Die Werksbesitzer haben innerhalb einer von den Geschäftsführern festzusetzenden Frist die in Ziff. 2 bezeichneten Lieferungsverpflichtungen der G. m. b. H. anzuzeigen. . Die Verträge über die in Ziff. Z bezeichneten Lieferungsverpflichtungen sind — soweit eine Kündigungsmöglichkeit besteht — von den Werksbesitzern zu dem nächstzulässigen Termin zu kündigen.
Mitteldeutsches Braunkohlen⸗ Syndikat 1937.
Gesellschaftsvertrag des Mitteldeutschen Braunkohlen⸗Synditats 1937 Geseltschaft mit beschräntter Haftung. Firma und Sitz. § 1. 1. Die durch diesen Vertrag errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma: Mittel⸗ deutsches Braunkohlen⸗Synditat 1937 Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 2. Sie hat ihren Sitz in Leipzig. Gegenstand des unternehmens.
4
1. Gegenstand des Unternehmens ist: a) der Vertrieb von Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenschwelkoks, Naßpreß⸗ steinen, Trockenkohle und Kohlenstaub für eigene oder fremde Rechnung sowie der Schutz . für den Vertrieb dieser Erzeugnisse in Betracht kommenden Interessen der Gesell⸗ schafter; t ; b) der Erwerb und die Veräußerung von Bergwerken und Zubehör solcher sowie von Kohlen⸗ feldern, Bergwerksgerechtsamen und Bergwerksanteilen;
e) der Betrieb von Bergwerken und den Bergbau fördernden Unternehmungen aller Art: d die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an Unternehmen, die den zu a bis genannten Zwecken der Gesellschaft dienlich sind; . e) die Erfüllung sonstiger durch Gesetz bei einem Kohlensyndikat, das eine Doppelgesellschaft ist, der juristischen Berson übertragener Aufgaben im Bezirk des Mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbaus westlich der Elbe einschließlich des Kohlenbergbaus bei Kassel. Die Gesellschaft bezweckt keine eigene Gewinnerzielung.
Dauer, Geschäftsjahr. §5 3.
1. Der Gesellschaftsvertrag läuft bis zum 31. März 1945. Er verlängert sich jedoch stillschweigend jeweilig um weitere drei Jahre, falls er nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf einer Veriode gekündigt wird. Das Kündigungsrecht steht als Sonderrecht jedem Gesellschafter zu. Die Kündigung muß in ein—⸗ geschriebenem Brief fristgemäß der Gesellschaft zugegangen sein. .
Die Rücknahme einer Kündigung ist bis zur Beschlußfassung über die Fortsetzung der Gesellschaft (Ziff. 2) zulässig; sie bedarf nicht der Zustimmung der Gesellschaft. ö .
2. Im Falle der Kündigung nach Ziff. 1 können die Gesellschafter, die von ihrem Kündigungs⸗ recht keinen Gebrauch gemacht oder die Kündigung zurückgenommen haben, mit einer Mehrheit von a der abgegebenen Stimmen beschließen, die Gesellschaft über den nach Ziff. 1 sich als Ende der Gesellschaft ergebenden Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Wird ein solcher Beschluß gefaßt, so wird die Gesellschaft von den Gesellschaftern, die für die Fortsetzung gestimmt haben, fortgesetzt, während die übrigen Gesellschafter verpflichtet sind, mit Wirkung von dem in Satz 1 genannten Zeitpunkte ab ihre Geschäftsanteile gegen Gewährung der auf die Stammeinlagen und als Nachschüsse eingezahlten Beträge an die von den Ge⸗ schäftsführern zu bezeichnenden Personen abzutreten. = . ;
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März; das erste Geschäftsjahr endigt mit dem 31. März 1937.
Gesellschafter, Erzeugungs gebiet, Reviere. 54.
Gesellschafter können nur Personen sein, welche Braunkohlenbergwerke, Braunkohlenbrikettfabriken, Naßvpreßsteinanlagen, Schwelereien oder sonstige Anlagen zur Herstellung der in §2 Ziff. La genannten Erzeugnisse in dem im 55 bezeichneten Erzeugungsgebiet auf eigene Rechnung betreiben und sich auf den Syndikatsvertrag des Mitteldeutschen Braunkohlen⸗Syndikats 1937, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
verpflichten. § 5.
1. Das Erzeugungsgebiet der Gesellschaft umfaßt das Gebiet des Deutschen Reiches zwischen Elbe und Rhein mit Ausnahme: a) der Rheinprovinz, e) des Landes Württemberg, b) der Provinz Westfalen, f) des Landes Hessen, . ⸗ c) des Landes Bayern, g des Regierungsbezirks Wiesbaden der Provinz d) des Landes Baden, Hessen⸗Nassau, . jedoch unter Hinzurechnung des östlich der Elbe gelegenen Teiles des anhaltischen Kreises Zerbst. 2. Für die in Ziffer 1 genannten Länder und Landesteile ist der Umfang maßgebend, den sie zur Zeit des Abschlusses dieses Gesellschaftsvertrages haben. S 6. .Das Erzeugungsgebiet der Syndikatsgesellschaft wird in folgende Reviere eingeteilt: . Revier Borna, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem westlich der Elbe gelegenen Teil des Landes Sachsen (einschließlich des Werkes Kraft J, aber ausschließlich der westlich der Bahn⸗ linie von Eythra bis Profen gelegenen Werke). Revier Meuselwitz-Rositz, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das be⸗ grenzt wird: ö. ö
im Otten: durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Leipzig-=— Zeitz bei Profen ab bis zur bayerischen Landesgrenze (ausschließlich des Werkes Kraft. M,
im Süden: durch die bayerische Landesgrenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Probstzella — Lichtenfels,
im Westen und Norden: durch die Bahnlinie Probstzella = Saalfeld Weida = Gera — Zeitz -= Pegau (ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen) bis zu dem oben bezeich⸗ neten Schnittpunkt dieser Bahnlinie mit der sächsischen Landesgrenze. .
Revier Luckenau, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:
im Osten: durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Leipzig — Großkorbetha, östlich Station Großlehna, ab bis zu dem Schnittpunkt der sä chsischen Landesgrenze mit der Bahnlinie Leipzig —Pegau bei Eythra sowie durch die Bahnlinie Leipzig = Pegau — Zeitz -Gera—Weida — Saalfeld — Probstzella von Eythra ab bis zu dem Schnittpunkt dieser Bahnlinie mit der bayerischen Landesgrenze (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Eythra ab),
im Süden: durch die bayerische Landesgrenze und preußisch⸗thüringische Landesgrenze bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Schweinfurt — Ritschenhausen,
im Westen: durch die Bahnlinie Schweinfurt —Ritschenhausen Meiningen — Eise nach Gotha — Erfurt = Bretleben (einschliéßlich det an Siset Strecke gelegenen Stationen),
im Norden: durch die Bahnlinie Bretleben — Vitzenburg Naumburg — Großkorbetha — Groß⸗ lehna (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen bis Leißling, aber ausschließ⸗ lich der Stationen von Weißenfels bis Großlehna).
IV. Revier Merseburg, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:
im Westen: durch die Bahnlinie Vitzenburg — U uerfurt (ausschließlich der an dieser Linie ge⸗ legenen Stationen),
im Norden: durch die Luftlinie Querfurt —Schafstädt, durch die Bahnlinie Schafstädt —Bad Lauchstädt (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen), durch die Bahnlinie Bad Lauchstädt — Delitz a. Berge (ausschließlich Delitz a. Berge), durch die Luftlinie Delitz a. Berge —-Mündung der Weißen Elster, durch den Lauf der Weißen Elster bis zu ihrem Schnittpunkt mit der sächsischen Landesgrenze,
Osten und Süden: durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Weißen Elster ab bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Leipzig — Großkorbetha östlich Großlehna, durch die Bahnlinie Großlehna—Naumburg — Vitzenburg (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Großlehna bis Weißenfels, aber ausschließlich der Stationen von Leißling bis Vitzenburg).
V. Revier Halle, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:
im Süden: durch die Weiße Elster, von der fächsischen Landesgrenze ab bis zu ihrer Mündung in die Saale, durch die Luftlinie von dieser Stelle ab bis Delitz a. Berge,
im Westen: durch die Bahnlinie Delitz a. Berge — Schlettau (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen), durch die Saale von Schlettau bis Wettin,
im Norden und Osten: durch die Bahnlinie Wettin — Wallwitz —eicha — Halle — Delitzsch — Leipzig bis zur sächsischen Landesgrenze (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen) sowie die Städtischen Bergwerke Halle (Saale).
VI. Revier Oberröblin gen, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:
im Süden: durch die Bahnlinie Bad Lauchstädt — Schafstädt, durch die Luftlinie Schafstädt — Querfurt, durch die Bahnlinie Querfurt — Vitzenburg —Bretleben — Erfurt — Gotha (ein⸗ schließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Querfurt bis Spielberg, aber aus⸗ schließlich der Stationen Vitzenburg bis Gotha),
im Westen: durch die Bahnlinie Gotha — Mühlhausen — Leinefelde — Northeim (ausschließlich Gotha, aber einschließlich der anderen an dieser Linie gelegenen Stationen),
im Norden: durch die Luftlinie Northeim — Osterode — St. Andreasberg — Brunnenbachsmühle (ausschließlich Osterode und Brunnenbachsmühle, aber einschließlich St. Andreasberg), durch die Bahnlinie Brunnenbachsmühle — Sorge — Eisfelder Talmühle — Stiege — Güntersberge — Gernrode = Ballenstedt = Frose — Aschersleben —Güsten Bernburg — Baalberge (ausschließ⸗ lich der an dieser Linie gelegenen Stationen),
im Osten: durch die Bahnlinie Baalberge —Könnern— Wallwitz — Wettin (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen von Baalberge bis Nauendorf, aber ausschließlich der Stationen von Wallwitz bis Wettin), durch die Saale von Wettin bis Schlettau, durch die Bahnlinie Schlettau — Bad Lauchstädt (ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen).
VII. Revier Bitterfeld⸗Anhalt, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das be⸗ grenzt wird:
im Süden: durch die sächsische Landesgrenze von ihrem Schnittpunkt mit der Bahn Delitzsch— Leipzig ab bis zur Elbe,
im Osten und Norden: durch die Elbe bis Barby, jedoch unter Hinzurechnung des östlich der Elbe gelegenen Teiles des anhaltischen Kreises Zerbst,
im Westen: durch die Bahnlinie Barby— Calbe —Nienburg— Bernburg — Könnern — Halle — Delitzsch — eipzig bis zur sächsischen Landesgrenze (ausschließlich der an dieser Linie ge⸗ legenen Stationen).
VIII. Revier Helmstedt-⸗Magdeburg, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:
im Osten: durch den Unterlauf der Elbe von ihrer Mündung bis Barby,
im Süden: durch die Bahnlinie Barby — Calbe —ienburg — Bernburg — Güsten — Aschers⸗ leben —=Frose — Ballenstedt — ernrode — Güntersberge — Stiege — Eisfelder Talmühle — Sorge — Brunnenbachsmühle (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen), durch die Luftlinie Brunnenbachsmühle — St. Andreasberg — Osterode — Rortheim (einschließlich dieser Orte mit Ausnahme von St. Andreasberg und Northeim), durch die Bahnlinie Nort⸗ heim — Kreiensen — Holzminden (einschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen außer Northeim),
im Westen: durch die Grenze der Provinz Hannover von Holzminden bis zur Nordsee,
im Norden: durch die Reichsgrenze bis zur Mündung der Elbe.
IX. Revier Kassel, enthaltend die Werke der Gesellschafter in dem Gebiet, das begrenzt wird:
im Süden: durch die preußisch⸗thüringische Landesgrenze von der bayerischen Landesgrenze ab bis zu dem Schnittpunkt mit der Bahnlinie Schweinfurt — Ritschenhausen,
iin Osten: durch die Bahnlinie Schweinfurt — Ritschenhausen — Meiningen — Eisenach — Sotha— ,,, (ausschließlich der an dieser Linie gelegenen Stationen),