Reichs und Staatsanzeiger nr. 76 vom 5. Myrit 1937. . 2
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Kursmann (Estland),
Ingenieur Albert Pe rroud (Frankreich),
Direktor Anttila (Finnland),
Einar Mannerla (Finnland),
Professor Dr. Heiki Lehmu sto (Finnland),
Buchhalter Frantisek Mensik (Tschechoslowakei),
Björklund (Schweden),
Versicherungsdirektor Gustav Frohm (Schweden),
Kaufmann Einar Raberg (Schweden),
Wilhelm Galuszka (Polen),
Oberbürgermeister Dr. Adam Kocur (Polen),
Dr. Edgar Fried (Oesterreich),
Georgieff (Bulgarien),
Oberstleutnant a. D. Leonidas Pteris (Griechenland),
Apostolos Ni colaides (Griechenland),
Diplom⸗Turn- und Sportlehrer Spenjack (Jugo⸗ slawien),
Ames (Jugoslawien),
Ingenieur Fikl (Tschechoslowakei),
Kanzleidirektor Victor Budsinszky (Ungarn),
S. L. Andrés Kiriloff (Frankreich),
Liet. Colonel Alberto Canaveri (Italien),
Directeur⸗Général Joan Ba st aki (Rumänien),
Major Walter Burkhard (Schweiz),
Major Alexandre Heß (Tschechoslowakei),
Attachs de lAir Paul Stehlin (Frankreich),
Oberstleutnant Guiseppe Teucci Italien),
Hauptmann Emil Nievergelt (Schweiz),
Capitaine Jaroslav Maly (UTschechoslowakei),
Fabrikanten Gerhard Fieseler, Kassel,
Generalsekretär Adolf Krog mann, Klein Machnow,
Professor Dr. Kurt Rheindorf, Berlin,
Abteilungsleiter Berthold Seebohm , Berlin,
Buchhalter Hans Buck, Wesermünde,
Zahlmeister Carl Homann, Berlin,
Zaählmeister Hans Tielbaar, Wesermünde,
Oberzahlmeister Wilhelm Kraus, Bremen,
Flugkapitän Ludwig Gaim, München,
Flugkapitän Hans Haumann, Berlin,
Hauptmann Axel Berg von Linde Schweden),
Direktor Wolfgang von Hentig, Berlin,
Direktor Hans Hu schke, Berlin,
Direktor Otto Sperber, Berlin,
Bankdirektor Eugen Waldow, Berlin,
Generalmajor a. D. Bruno Huebner, Berlin,
Regierungsinspektor Kurt Trepte, Berlin,
Professor Fritz Stein, Berlin,
Professor Gerhard Rodenwaldt, Berlin,
Kaufmann Alfred Polscher, Bochum,
Direktor Hermann Ohnesorge, Berlin,
Direktor Willy Stöver, Bremen,
Generaldirektor Friedrich Luther, Düsseldorf,
Raimond Rose (Frankreich),
Verwalter Alfred Neumann, Berlin,
Oberingenieur Peter Wolf, Essen,
Regierungsrat Dr. Wilhelm Keil, Berlin,
Ingenieur Maximilian Exner, Berlin,
Direktor Hellmuth Reiners, Berlin,
Oberingenieur Karl Kuhrke, Berlin,
Oberrevisor Hans Nirschl, München,
Schriftsteller Artur Vieregg, Berlin,
Abteilungsleiter Arthur Stenzel, Berlin,
Abteilungsleiter Conrad Kielich, Biesenthal (Mark,
stellvertretenden Abteilungsleiter Edgar Stahff, Berlin,
Referenten Dr. Heinz Heyn, Berlin,
Referenten Heinrich Troßbach, Berlin,
Referenten Stefan Nürck, Berlin,
Referenten Walter Seide mann, Berlin,
Referenten Paul Schilling, Berlin,
Bürodirektor Hans Gerasch, Berlin,
Sachbearbeiter Richard Bötz ow, Berlin,
Hauptschriftleiter Werner St rege, Berlin,
Sachbearbeiter Hans⸗Werner von der Planitz, Berlin,
Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste Pro⸗ fessor Adolf Ziegler, München,
Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Staatsrat Hanns Joh st, Berlin,
Präsidenten der Reichsmusikkammer Generalmusikdirektor Professor Dr. Peter Raabe, Berlin,
Direktor der Nationalgalerie Dr. Eberhard Hanf⸗ staengl, Berlin, . Architekten Professor Dr. Heinrich Te sse now, Berlin,
Kunstmaler Leo Freiherr von König, Berlin,
Bildhauer Arno Breker, Berlin,
Reichskultursenator Walter Hoffmann, Berlin,
Jan Wils Golland), ͤ
John W. Chandler (Vereinigte Staaten von Nord⸗ amexifa),
Paul Lambotte (Belgien), .
. Professor Hans Ranzoni CTester⸗ reich),
Professor Tadeusz Pruszkowski (Polen),
Ministerialrat Dr. Lajos Ti ham sr (Ungarr),
John Lund qu ist (Schweden),
Hon. Antonio Maraini Italien),
Bundeskulturrat Dr. Henz (Oesterreich),
Professor Dr. Charly Clerc (Schweiz),
Ministerialrat Dr. Heinz Wissmann, Berlin,
Yrjö Kilpinen (Finnland),
Francesco Malipiero (Italien),
Ministerialrat Heinz Ihlert, Berlin,
Professor Gustav Havemann, Berlin,
Professor Dr. Fritz Stein, Berlin,
Dr. Bernhard Gaber, Berlin,
Professor Alwin Seifert, München,
Professor Julius Dietz, München,
Paul Pfund , Berlin,
Professor Ferdinand Spiegel, Berlin,
Professor Ferdinand Liebermann, München,
Werner Beumelburg, Berlin,
Dr. Georg Schmückle, Bad Cannstatt,
Richard Euringer, Essen (Ruhr),
Professor Dr. Georg Kolbe, Berlin,
Professor Dr. Georg Schumann, Berlin,
e Max Trapp, Berlin⸗Frohnau,
Professor Heinz Tiessen, Berlin,
Bildhauer Y Ylessor arl Al biker, Dresden,
dem Bildhauer Professor Aloiß Gruber, München, dem Bildhauer Arno Lehmann, Berlin,
dem Bildhauer Sepp Mages, Kaiserslautern,
dem Bildhauer Willy Meller, Köln⸗Rodenkirchen, dem Bildhauer Professor Ma Läuger, Karlsruhe, dem Bildhauer Professor Adolf Strübe, Berlin, dem Bildhauer Professor Joseph Thorak, Berlin, dem Bildhauer Adolf Wamper, Berlin;
dem Bildhauer Waldemar Raemisch, Berlin,
der Sekretärin Relly Friedl, München,
der Sekretärin Anna Hartmann, Berlin,
der Lotte Hollwich, München,
der Klara Klein, Partenkirchen,
der Sekretärin Frieda Mewes, Berlin,
der Sekretärin Marie Luise Schilke, Berlin,
der Sekretärin Ruth Schütz, Berlin,
der Korrespondentin Katharina Stenzel, Berlin, der Sekretärin Irene Weiß, München.
Anordnung
über die Regelung der Erzeugung und des Absatzes von Glasinstrumenten.
Vom 2. April 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 488) ordne
ich an: §581
1. Unternehmungen und Personen, welche
a) Glasinstrumente im Sinne des 5 2 dieser An⸗ ordnung als selbständige Gewerbetreibende über⸗ wiegend für eigene Rechnung im eigenen Betrieb herstellen (Fabrikanten, Handwerker) oder durch Hausgewerbetreibende oder Heimarbeiter her⸗ stellen lassen (Verleger) und
b) der Fachgruppe Glas verarbeitende und ver⸗— edelnde Industrie der Wirtschaftsgruppe Glas⸗ industrie angehören oder in die Handwerksrolle eingetragen e.
2. Vereinigungen oder Zusammenschlüsse von Herstellern der vorgenannten Glasinstrumente, bei denen nicht die in 1 genannten Voraussetzungen vorliegen,
werden bis zum 31. Dezember 1940 zu dem Verband „Ver⸗ einigung der deutschen Glasinstrumentenhersteller“ zu⸗
sammengeschlossen. s geschloss 34
Als Glasinstrumente im Sinne dieser Anordnung gelten folgende Hegenstände, soweit sie aus Hohlglas hergestellt sind: a) Laboratoriumsgeräte aller Art, nde n cee aa) physikalische und chemische Glasgeräte, bb) Meßwerkzeuge und andere Geräte aus Glas für sonstige wissenschaftliche und technische Zwecke, b) Thermometer, e) Fieberthermometer, d) Aräometer, e) chirurgische Glaswaren aller Art.. f) Gaͤnzglasspritzen, Rekord⸗ und Gewindezylinder. §5 3
Die Rechtsverhältnisse des Verbandes und die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder regeln sich nach der Satzung. Diese ist Bestandteil dieser Anordnung und kann nur mit meiner Einwilligung geändert werden.
„Der Verband ist rechtsfähig. Die Mitglieder können aus dem Verband nicht austreten. Die Mitgliedschaft endigt in dem Zeitpunkt, in dem der Geschäftsbetrieb des Mitgliedes im Sinne des § 1 dieser Anordnung aufgegeben wird. Ich behalte mir vor, einzelne Mit⸗ glieber aus besonders wichtigem Grunde aus dem Verband zu entlassen.
Ueber Streitigkeiten, ob eine Person oder Unter⸗ nehmung auf Grund des z 1 dieser Anordnung Mit⸗ glied des Verbandes ist, entscheide ich. Im übrigen bleiben der ordentliche Rechtsweg und die Zuständig⸗ keit des Kartellgerichts unberührt. . ;
Die Mitglieder des Verbandes tragen die Kosten, die durch etwa notwendig werdende Aufsichts maßnahmen entstehen. Diese Kosten setze ich endgültig fest. Trotz Aufforderung nicht erstattete Kosten können wie öffent⸗ liche Gemeindeabgaben eingezogen werden.
8 4 Bis zur Wahl der Verbandsvertretungen durch die erste Mitgliedsbersammlung werden die Befugnisse der Verbands⸗ organe durch einen von mir bestellten Vertrauensmann aus—
eübt. 9 55
Die nicht unter 8 1 Ziffer 1 fallenden Unternehmungen und Personen, einschließlich der einzelnen Mitglieder der in ĩ— 1 Ziffer 2 erwähnten Vereinigungen oder Zusammen⸗ chlüsse dürfen Glasinstrumente im Sinne des s 2dieser An⸗ ordnung nur für Mitglieder des Verbandes „Vereinigung der deutschen Glasinstrumentenhersteller“ herstellen und nur an Mitglieder dieses Verbandes liefern.
56. Bis zum 31. Dezember 1938 ist es verboten:
a) Betriebe und Unternehmungen zur Herstellung von Glasinstrumenten als Fabrikant, Handwerker oder Verleger neu zu errichten,
b) den Betrieb bestehender Unternehmungen auf die Her⸗ stellung von . auszudehnen.
Ich behalte mir vor, von den Vorschriften dieser An⸗ ordnung Ausnahmen zuzulassen und Aus nahmebewilligungen mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen.
588
Wer den Vorschriften dieser Anordnung oder einer zu ihrer Durchführung oder Ergänzung J Vorschrift zuwiderhandelt, wird auf meinen Antrag vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe in Geld, deren Höchstmaß unbe⸗ schränkt ist, bestraft. Bei . gegen die Vor⸗ schriften der 85 5 bis 7 dieser Anordnung und gegen die zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschriften ist daneben auch die Anwendung von polizeilichem Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze zulässig.
59 Diese Anordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung, 5 zwei Monate später in Kraft. Ich behalte mir vor, die Anordnung jederzeit wieder aufzuheben.
Berlin, den 2. April 1937. Der Reichswirtschaftsminister. Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht, Präsident des Reichs bank⸗Direktoriumts.
Satzung der Vereinigung der deutschen Glasinstrumentenhersteller, Ilmenau i. Thür.
81.
Die Vereinigung bezweckt, zur Förderung der Wirtschaft⸗ lichkeit der Glasinftrumenten-Industrie unter Berücksichti⸗ gung der Belange der Gesamtwirtschaft den Absatz von Glas⸗ instrumenten zu regeln. Sie kann zu diesem Zwecke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere
a) Preise und Verkaufsbedingungen festsetzen;
b) für die Mitglieder verbindliche marktregelnde Ab⸗ kommen mit Verbänden anderer Wirtschaftsstufen oder anderer Zweige der Glasinstrumenten⸗-Industrie
schließen;
c) Grundsätze für gleichmäßige Beschäftigung der vor⸗ handenen Arbeitskräfte durch die Mitglieder der Ver⸗ einigung aufstellen.
Die Vereinigung führt die Bezeichnung „Vereinigung der deutschen gn ftr uten erte Sie hat ihren Sitz in Ilmenau i. Thür. 83. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftssahr dauert vom Inkrafttreten dieser Satzung bis zum Ende des laufenden Jahres.
54. Organe der Vereinigung sind a) der Vorstand oder sein Stellvertreter, b) der Beirat, e) die Mitgliederversammlung,
d) der Geschäftsführer.
85.
1. Der Vorstand der Vereinigung wird von der Mit⸗ gliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Ueber diese Zeit hinaus besteht seine Bestellung weiter bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Der neu gewählte Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Reichs⸗ und Preußischen Wirtschafts⸗ minister.
2. Der Vorstand bestimmt ein Mitglied des Beirates (8 6) zu seinem Stellvertreter.
3. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Ver⸗ treters. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Auf die Geschäftsführnng des- Vorstandes finden die für den Auf⸗ trag geltenden Vorschriften der 88 664 und 670 BGB. ent⸗ sprechende Anwendung. . ,
§6.
1. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und zehn Ver⸗ bandsmitgliedern, die vom Vorstand nach Anhörung der Mit⸗ gliederversammlung ernannt werden.
2. Für jedes Beiratsmitglied ist zugleich ein Stellver⸗ treter zu ernennen. .
3. Das Amt der Beiratsmitglieder und ihrer Stellver⸗ treter endet mit dem des Vorstandes, wenn sie nicht vorher vom Vorstand entlassen werden oder aus dem Verband aus⸗ scheiden. .
4. Scheiden Beiratsmitglieder oder deren Stellvertreter vorzeitig aus ihren Aemtern, so hat der Vorstand für sie neue Beiratsmitglieder oder Stellvertreter zu ernennen.
57
1. Der Beirat beschließt über die Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen, über den Abschluß von markt⸗ regelnden Abkommen mit anderen Verbänden, über die Maß⸗ nahmen, die zu deren Durchführung notwendig sind, sowie über die . von Grundsätzen für die gleichmäßige Beschäftigung der vorhandenen Arbeitskräfte. Sämtliche Be⸗ schlüsse sind dem Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister mitzuteilen; sie sind auf Verlangen des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Wirtschaftsministers aufzuheben. Sämtliche Preisfest— setzungen und alle Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Preisbildung (z. B. Rabattregelungen, Liefe vungsbestimmun⸗ gen usw.) bedürfen vor Inkraftsetzung der Zustimmung des e ich l m für die Preisbildung. ᷣ 2. Er beschließt ferner über die Aufnahme neuer Mit⸗ glieder. 98 .
1. Der Vorstand leitet die , . des Beirats. Der Beirat ist elch u ähi wenn 7 Beiratsmitglieder anwesend sind. Muß infolge Beschlußunfähigkeit der Beirat erneut einberufen werden, so ist er in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
2. Der Beirat kann seine Beschlüsse durch schriftliche Ab— stimmung fassen. Er bestimmt die hierbei zu beachtenden Vorschriften.
3. Der Beirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes.
4. Ein Beiratsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung betrifft:
a) ein Rechtsgeschäft mit ihm,
b) die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites
zwischen ihm und dem Verband.
5. Die Tagesordnung soll den Beiratsmitgliedern spätestens 3 Tage vor der Sitzung bekanntgegeben werden.
6. Der Geschäftsführer (g 13) hat die Beschlüsse des Beirates unter Angabe des Stimmenver 3 schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Geschäftsführer und dem Vorstand oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedem Verbandsmitglied ist eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich zuzustellen. .
Reichẽ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 76 vom 5. April 1937. 83. 3
7. Die Durchführung eines vom Beirat gefaßten Be⸗ schlusses ist auszufetzen, 16 ein Viertel der nn,, . r. es binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses chriftlich beantragt. In diesem Falle ist die Durchführung des Beschlusses nur zulässig, wenn er vom Vorstand und mindestens 7 weiteren Mitgliedern des Beirats in einer zweiten Sitzung bestätigt wird.
§8 9
1. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung wählt den Vorstand, sie genehmigt den Haushaltsplan sowie den Geschäfts⸗ und kaffee j. und beschließt über die Ent— lastung des Vorstandes und des Geschäftsführers. Sie be— schließt Satzungsänderungen (5 19).
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vor— stand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres an einem von ihm zu bestimmenden Ort abzuhalten. Außer— ordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand oder auf Beschluß des Beirates oder auf Antrag von ein Viertel der Verbandsmitglieder vom Vorstand ein— zuberufen.
3. Die Einberufung erfolgt mit 14tägiger Frist, die in
dringenden Fällen jedoch durch Beschluß des Beirats auf
eine Woche abgekürzt werden kann.
4. Anträge zur Tagesordnung, die von Mitgliedern ge⸗ stellt werden und von mindestens 19 Mitgliedern unter— schrieben sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie 10 Tage vor der Versammlung beim Geschäftsführer eingegangen sind. .
§ 10.
1. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung.
TX. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch einen schrift⸗ lich bevollmächtigten Vertreter, der Mitglied sein muß, aus— geübt werden. 5 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die * der Anwesenden beschlußfähig und beschließt mit ein⸗ acher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandes, bei Wahlen das Los.
. . Die Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, wenn dies von der Versammlung beantragt wird.
5. Der Geschäftsführer hat über jede Mitgliederver⸗ sammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Vor— stand und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Nieder— schrift ist binnen 2 Wochen in Abschrift den Mitgliedern zu— zustellen.
.
1. Die Verbandsmitglieder werden nach der Art ihrer
Herstellung in folgende Fachabteilungen eingereiht:
a) Laboratoriumsgeräte aller Art, insbesondere physika⸗ lische und chemische Glasgeräte. Andere Geräte aus Glas für sonstige wissenschaftliche und technische Zwecke, b) Thermometer, e) Fieberthermometer, a Mn stäpmeter, * mn, rr, E) chirurgische Glaswareh, f) Ganzglasspritzen, Rekord⸗ und Gewindezylinder. Bei Bedarf können weitere Fachabteilungen gebildet werden. Die Fachabteilungen sollen die Sonderfragen der einzelnen Zweige der Glasinstrumentenindustrie bearbeiten. Sie können
dem Vorstand und dem Beirat Vorschläge über Maßnahmen
machen, die für die der Fachabteilung angehörenden Ver— bandsmitglieder zu treffen sind.
2. Die Vorsitzer der Fachabteilungen ernennt der Vor— stand möglichst aus der Zahl der Beiratsmitglieder.
§ 12.
Satzungsänderungen erfolgen durch die Mitgliederver⸗ sammlung mit ' g hei aller abgegebenen Stimmen. Sie
werden erst wirksam, wenn der Reichs- und Preußische Wirt⸗
schaftsminister sie genehmigt hat. 8 18. Der Vorstand stellt mit Zustimmung des Reichs- und
Preußischen Wirtschaftsministers einen Geschäftsführer an.
Der Geschäftsführer hat die Verbandsangelegenheiten nach Anweisung des Vorstandes zu bearbeiten, insbesondere den Verkehr mit den Mitgliedern, Behörben, die Führung des Briefwechsels und die Kassenführung zu erledigen. Der Ge⸗ schäftsführer nimmt an allen Sitzungen des Beirates, an den Mitgliederversammlungen und an den Sitzungen der Fach⸗ abteilungen mit beratender Stimme teil.
§ 14. —
Die Verbands mitglieder sind verpflichtet, an den Verband Beiträge zur Deckung seiner Aufwendungen zu entrichten. Die Beiträge werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Beirat nach dem von den Mitgliedern im Vorjahre erreichten Umsatz festgesetzt. 5 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. —
§15.
1. Die Mitglieder sind gegenüber der Vereinigung und untereinander verpflichtet, die Satzungen und die von den ö der Vereinigung eiche fen t Vorschriften einzu⸗ alten.
2. Die Mitglieder haben dem Geschäftsführer oder seinem Beauftragten alle von diesem für notwendig gehaltenen Ueberwachungsmaßnahmen zu . insbesondere
haben sie jederzeit die gewünschten Auskünfte zu erteilen, die
Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Geschäftspapiere und
die Untersuchung der Geschäftsräume zu . Diese Verpflichtung trifft auch ihre Angestellten, Reisenden, Ver⸗
treter und Agenten.
3. Wird gegen ein Mitglied ein Verfahren wegen Nicht—
einhaltung der Satzungen und der Vorschriften der Ver⸗
einigung eingeleitet, so kann das Mitglied verlangen, daß mit der Durchführung der erforderlichen Prüfung ein vom Ge⸗ schäftsführer beauftragter öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer betraut wird, und daß er nur diesem Auskünfte zu erteilen und die Bucheinsicht zu gestatten hat. Die Mehrkosten der Prü⸗ fung fallen insoweit dem Mitglied zur Last. Dem Wirtschafts⸗ prüfer ist zur Pflicht zu machen, die Ergebnisse seiner Nach⸗ prüfung nur insoweit dem Auftraggeber gegenüber zu ver⸗ werten, als er einen Verstoß gegen die Satzungen oder sonstige
von den Verbandsorganen beschlossene Vorschriften fest·
gestellt hat.
4. Jede Verweigerung nach Abs. 2 oder 3 verlangter Aus⸗
künfte, Nachweise oder Nachprüfungen gilt als Verstoß gegen die Verbandsvorschriften im Sinne des 5 16.
5. Wer durch Ueberwachungsmaßnahmen Kenntnis über Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse erhält, hat hierüber Verschwiegenheit zu beobachten, soweit nicht der Ueber— wachungszweck die Weitergabe der Ermittlungen erfordert.
S816.
J. Ein Mitglied, das gegen diese satzungsgemäßen Ver— pflichtungen oder die von den Verbandsorganen erlassenen Vorschriften verstößt, kann vom Vorstand nach Anhörung des Beirates bestraft werden. Strafen sind
a) Verweis,
b) Geldbuße bis zu 5000 RM,
c) Verhängung der Materialsperre nach Genehmigung
durch den Vorsitzenden des Kartellgerichts.
Die Strafen können einzeln und nebeneinander verhängt werden.
2. Ein Mitglied, welches bestraft wird, hat der Vereini⸗ gung die Kosten zu erstatten, welche die Ermittlungen des Verstoßes verursacht haben.
3. Der Vorstand kann mit dem bestraften Mitgliede eine Vereinbarung über eine freiwillige Zahlung zur Abgeltung einer an sich verwirkten Buße und der Kosten treffen.
4. Schadensersatzansprüche werden durch die Bestrafung nicht berührt. 8 17.
Rechtsstreitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheiden die 3 den Sitz des Verbandes örtlich zuständigen Gerichte.
Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks— aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis zum 36. September 1937 einschließlich im Inlande die Verbreitung der in Washington (USA) erscheinenden Zeitschrift „Pathfinder“ verboten.
Berlin, den 2. April 1937.
Der Reichsführer⸗SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. . .
Bekanntmachung. Betr.: Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im In⸗ lande die Verbreitung der in Assen (Holland) erscheinenden Schriftenreihe Waaktzaamheid“ verboten.
Berlin, den 31. März 1937. Der Reichsführer⸗SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. gen, Müll en
Anordnung
über die Verlängerung des Errichtungs⸗ und Erweiterungs⸗ verbotes in der , 3
Vom 31. März 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 488) ordne ich an:
§1
In den 55 1 und 2 des Errichtungs⸗ und Erweiterungs⸗ verbotes für die Krawattenstoffweberei vom 16. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 192 vom 18. August 1934) in der Fassung der Anordnung vom 29. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 303 vom 30. Dezember 1936) werden die Worte 31. März 1937“ ersetzt durch die Worte „31. Dezember 1937“. z
2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im . Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 31. März 1937.
Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. J. V. des Staatssekretärs: Sarnow.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf die im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen vom 23. August 1953, 24. März 1934, 1. November 1934, 8. Juni 1935, 25. e. 1936, 22. Juli 1936 und 2. Dezember 1936 wird im Einver⸗ nehmen mit dem Auswärtigen Amt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der dort ausgebürgerten Personen auf folgende Familienangehörige erstreckt:
Apfel, Alice, geb. Schachmann, geb. am 13. 5. 1805 in Berlin,
Brecht, Helene, geb. Weigel, geb. am 12. 5. 1900 in Wien,
Brecht, Barbara, geb. am 28. 10. 1930 in Berlin,
Brecht, Stefan, geb. am 3. 11. 1934 in Berlin,
Bu dzislawski, Johanna, geb. Levy, geb. am 12. 6. 1901 in Berlin,
Bu dzislawski, Beate, geb. am 17. 9. 1929 in Berlin⸗Schöneberg,
„Ein ste in, Elsa, geb. Einstein, geschied. Löwenthal, geb. am 18. 1. 1876 in Hechingen,
Frank, Helene, geb. Pewsner, geschied. Maquenne, geb. am 18. 8. 1899 in Kiew,
3. . Andreas, geb am 24. 2. 1929 in Berlin, 10. Grzesinsky, Daisr, geb. Torrens, geb. am 25. 1. 1886 in New York,
Halfter, Milda Martha, geb. Seifert, geb. am 3. 5. 1896 in Olbernhau, U 2. Halfter, Günter Karl, geb. am 18. 11. 1922 in
Olbernhau,
Halfter, Ehrentraut Martha, geb. am 28. 5. 1926 in Olbernhau,
Herzfeld, Gertrud, geb. Bernheim, geb. am 2. 6. 1902 in Salzburg,
Herzfeld, Georg, geb. am 14. 10. 1925 in Berlin⸗ Wilmersdorf, ⸗ .
Klotz, Marie, geb. von Bechtold, geb. am 11. 5. 1805 in Lauterbach, .
Langhoff, Renate, geb. Melacvide, geb. am 4. 12. 1905 in Zürich,
Gräfin von Löwen stein-⸗Scharffeneck, belga, geb. von der Schuylenburg, geb. am 27. 8. 1910 in Lofthus, Norwegen,
Menne, Frieda, geb. Kupke, geb. am 11. in Breslau,
Niculas, Waltraut, geb. Bartels, geschied. Matten⸗ klott, geb. am 5. 1. 1897 in Barkhausen,
Remmele, Anna, geb. Lauer, geb. am 22. 11. 1888 in Ludwigshafen, —
Remmele, Hedwig, geb. am 20. 10. 1907 in Ludwigshafen, .
Remmele, am 16. 1 olg in Mannheim, .
Seger, Elisabeth, geb. Hart, geb. am 26. 3. 1903 in Elberfeld,
ger, Renate, geb. am 16. 8. 1932 in Dessau. iff, Else, geb. Kassulke, geb. am 1. 10. 1892 in
Berlin,
4. 1908
Hellmut, geb.
chwarzsch . 4. 1900 in Wien, Strasser, Gertrud, geb. Schütz, geb. am 10. 6. 1905 in Subkau, Kreis Dirschau, ; Strasser, Hannelore, geb. am 1. 7. 1931 in Oranienburg, 2. Vogel, Christine geb. Liebel, geb. am 8. 10. 1880 in Fürth, . 33. Vogel, Frieda, geb. am 9. 93. 1904 in Fürth, 34. Vogel, Wilhelm, geb. am 11. 12. 1910 in Fürth, 35. Vogel, Ernst, geb. am 31. 1. 1921 in Fürth, 36. Wel s, Antonie, geb. Reske, geb. am 5. 1. 1874 in Berlin.
Berlin, den 3. April 1937. Der Reichs- und Preußische Minister des Innern. J. B.: Pfund iner.
Anordnung 26 der Ueber wachungzstelle für Bastfasern (Aenderung der Vorschriften über Lauflänge und Kennzeichnung des Erntebindegarns).
Vom 3. April 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl.! S. 816) in Ver— bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Teutscher Reichs⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 208 vom 7. Sep⸗ tember 1834) wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts—⸗ ministers angeordnet:
81.
Lauflänge.
s 3 der Anordnung 23 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 2651 vom 7. November 1836) erhält folgende Fassung: . ;
Erntebindegarn darf nur mit einer Lauflänge von 400 m hergestellt werden; eine Abweichung bis zu 7,5 v. H. ist zulässig. J
8 2.
Kennzeichnung.
Sz 4 der Anordnung 23 der i ,,, für Bast⸗ fasern (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1936) erhält folgende Fassung: . ;
Hersteller und Lauflänge sind an jedem Knäuel Ernte⸗ bindegarn außen deutlich sichtbar kenntlich zu machen.
8 3. Inkrafttreten.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verxöffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 3. April 1937. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.
Bekanntmachung betreffend Zulassungskarten.
Folgende Zulassungs karten
gültig:
1. Nr. 36 121 vom 5. April 1934 und Ausfertigungs⸗ datum vom 20. Juni 1934 „Edles Ol aus deutscher Erde“. Verfalltag: 18. Februar 1937. Nr. 36 799 vom 19. Juli 1934 „Edles Ol aus deutscher Erde“. Verfalltag: 18. Februar 1937. Nr. 38 610 vom 23. Februar 1935 „Edles Ol aus deutscher Erde“ (Schmalfilm). Verfalltag: 18. Februar 1937. Nr. 43 941 vom 11. November 1936 „Neue Begriffe: Vom Schmieröl zum Schmierstoff“ (Schmalfilm). Verfalltag: 18. in 1937. Nr. 44 114 vom 30. No⸗ vember 1936 „Neue Begriffe: Vom Schmieröl zum Schmierstoffę“. Verfalltag. 18. Februar 1537. Gültig nur Nr. 44560 vom 4. Februar
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