1937 / 91 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 22 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Heutiger Voriger

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Johannisthal ... do. Südwesten i. C. Thale Eisen hütte. . Thörl's Ver. Harb

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Wagner u. Co. Maschinenfabrit. Wanderer⸗2serke. . Warftein. u. Hrzgl. Schl. ⸗Holst. Eisen Wasse rw. Gelsent. .. / Wenderoth pharm. Werschen⸗Weißenf. Brauntohlen. . . . Westdeutsche Kauf⸗ hoj A. G

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2. Banken.

Zinstermm der Bankaktien ist der

Allgemeine Deutsche

Credit⸗Anstalt .... 93 1b Vadische Bank ; Bank für Brau⸗Ind. . 9 Baye r. Hyp. n. Wechslb. 9b do. Vereinsbank. . of Berliner Handelsges. 1308 6 do. Kassen⸗Verein 836 Braunschwg.⸗Hannov.

Hypothekenbank .. 1086

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Ungar. Allg. Creditb. . NR My. St. zus o kengö 93 5b Vereinsbt. Hamburg. Westdeutsche Boden⸗ kreditanstalt

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4. Versicherungen. RM v. Stüc. Geschäftsjahr: 1. Januar, jeb och Albingia: 1. Oktober.

Aachen u. Münchener Feuer. . i

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Dresdner Allgem. Transport

Frantona Rück⸗ n. Mitversicher.

Gladbacher Feuer⸗Versicher. Hermes Kreditversicher. (voll)

Teipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1

Magdeburger Feuer⸗Vers. .. M Hagelvers. (656 3 Einz.) do. 3297 Einz.) Lebens⸗Vers.⸗Gejs. .... do. Rückversich.⸗Gej.

National“ Allg. . A. G. Stettin . Nordstern Allg. Versicherung . do. Lebensversich. Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.-G. Schles. Feuer⸗Vers. (200 K⸗St.)

Stett. Rückversich. (109 RM⸗t. do. (300 RM⸗sSt.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A

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Deutsch⸗Ostafrika Ges. 4 Kamerun Eb. Ant. ß o Neun Guinea Comp. .. Otavi Minen u. Eb.

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Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

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Deutsch⸗Atlant. Telegr. ... Denutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl ..... ö Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel ... Christian Dierig. . ...... Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗-Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien . .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....

J. G. Farbenindustrie. ...

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Ludw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt . ......

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5000

3000

Mindest⸗ abschlüsse

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Thüringer Gasgesellsch. . Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Telegr. u. Kabel Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof

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Bank für Brau⸗Industrie . Reichsbank ....

A.-G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.A. Hamburg⸗Amerita Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampsschiff

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Mindest⸗ abschlüsse

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Preußischer Staatsanzeiger.

die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32.

des Portos abgegeben.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,20 Mt einschließlich 0,48 Cr Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 130 Mt monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 G, einzelne Beilagen 10 S'. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗ Sammel ⸗Nr.: 19 3333.

9

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten ö. 1, 10 Mä, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 7 mm breiten Jeile 1,85 Rea. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

Alle Druckaufträge sind auf ein

22

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

Berlin, Donnerstag, den 22. April, abends

Postscheckkonto: Berlin 41821

Nr. 9 1 Neichsbankgirokonto 2 ——

Snhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Begründung zur Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937.

Betanntmachung KP 325 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 2I. April 1937 über Kurspreise für unedle Metalle. ;

Betrieb der Zucker- Stärkezucker⸗ und Rübensaftfabriken im Monat März 1937.

Uebersicht über den während des Monats März 1937 in den freien Verkehr übergeführten und unversteuert aus dem Geltungsbereich des Gesetzes ausgeführten Zucker.

Preußen.

Bekanntmachung über die Ausgabe der mit 6 v. H. (4a v. H.) verzinslichen landschaftlichen Central-Goldpfandhriefe Reihe B.

Bekanntmachung‘ über die Umwandlung einer Kapital— geiellichaft.

Amtliches. Deutsches Reich.

Zu Direktoren beim Rechnungshof des Deutschen Reichs sind ernannt worden:

Die Ministerialräte Thurn und Dr. Vogt, ferner unter Bestallung zu Leitern einer Außenabteilung des Rech⸗ nungshofs des Deutschen Reichs Ministerialdirektor Dr. Hörig in Leipzig und die Ministerialräte Roeder in Karlsruhe und Haaser in Hamburg.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 22. April 1937 sür eine Unze Feingoeld... 140 sh 74 4d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel= kurs für ein englisches Pfund vom 22. April 1957 mit 12,339 umgerechnet. . RM 86,4844, für ein Gramm Feingold demnach .. . pence 54,2544, in deutsche Währüng umgerechnet. ... RM 2.78064. Berlin, den 22. April 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Reinhardt.

Begründung

zur Reichsapothekerordnung vom 18. April 1937 (Reichs- gesetzblatt Teil 1 S. 457.

Schon die bisherige Gesetzgebung hatte in den Apotheker⸗ :

kammern eine Berufsvertretung geschaffen, die über die Er= füllung der Standespflichten der Apotheker zu wachen und die Interessen des Apothekerstandes wahrzunehmen hatte; daneben destanden zentrale und örtliche Apokhekervereinigungen, die

sich die Vertretung der wirtschaftlichen Belange der in ihnen

zufammengeschlossenen Berufsgenossen zur Aufgabe stellten.

Beiden Arten von Berufsvertretungen haftete insbe⸗ sondere der Mangel an, daß in ihnen die Gegensätze zwischen Besitzern und ÄAngestellten nie völlig überbrückt werden konnten. Dies führte nicht nur zu einer Zersplitterung, sondern auch zu einer Gefährdung der öffentlichen Aufgaben, die dem Apothekerstand obliegen.

Die nationalsozialistische Regierung hat es daher von vornherein als ihre Aufgabe betrachtet, die Sonderinteressen einer Berufsgruppe in den Hintergrund treten zu lassen und so auch der deutschen Apotheke und dem Apothekerstande eine neue Zielsetzung zum Wohle der Allgemeinheit zu geben.

Die Deutsche Apothekerschaft ist zur Zeit in einem Verein des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, der von einem mit autoritärer Stellung versehenen Leiter geführt wird. Soweit in den Ländern Apothekerkammern noch bestehen, sind ihre Befugnisse und Satzungen nicht mehr zeitgemäß, Der Mangel einer einheitlichen Apothekerkammer hat daher zu erheblichen Schwierigkeiten geführt, die durch das vorliegende Gesetz behoben werden sollen.

Die Reichsapothekerordnung gibt den Apothekern in enger

Anlehnung an die Reichsärzte- und Reichstierärzteordnung eine auf nationalsozialistischen Grundsätzen aufgebaute, reichs⸗ einheitliche berufsständische Organisation, die als Selbstver⸗ waltungskörperschaft des öffentlichen Rechtes unter Aufsicht des Staates die für die Weiterentwicklung erforderlichen Be— fugnisse und Aufgaben erhält. Die Apothekerordnung lehnt sich weitgehend an die Aerzte⸗ und Tierärzteordnüng an, soweit nicht die besonderen Verhältnisse des Apothekerberufs Abweichungen notwendig machten; im übrigen sind manche Einzelfragen, so über die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Bestallung sowie über das berufsgerichtliche Verfahren in die Ausführungs⸗ bestimmungen verwiesen worden, um sie dort unter der gleichen Zielsetzung, wie sie in der Aerzte- und Tierärzte⸗ ordnung verfolgt wird, zu regeln.

Die Apothekerordnung sieht, ebenso wie die Reichsärzte⸗ und Reichstierärzteordnung, die Bildung einer Reichs— apothekerkammer vor, die sich auf den Bezirksapotheker⸗ kammern aufbaut, und bringt eine staatlich geregelte Berufös⸗ gerichtsbarkeit in zwei Rechtszügen, die bisher nur in einzelnen Ländern mit den dort bestehenden Apothekerkammern ver— bunden war. Ein Zusammenschluß in Bezirksvereinigungen wie in 5 28 der Aerzte- oder Tierärzteordnung ist nicht vor— gesehen, weil hierfür bei dem zahlenmäßig geringen Berufs⸗ stand der Apotheker ein Bedürfnis nicht anzuerkennen ist.

Die Apothekerkammern und die Berufsgerichte der Apos⸗ theker sind in ähnlicher Weise zusammengesetzt wie die ent⸗ sprechenden Einrichtungen des ärztlichen und tierärztlichen Berufs, auch ihre Befugnisse, ihre Einrichtung und ihre Ge— schäftsführung werden sinngemäß in gleicher Weise geregelt werden. Die Mitwirkung der behördlichen Stellen bei der Berufung der führenden Persönlichkeiten und bei Ausübung der Staatsaufsicht entspricht gleichfalls im wesentlichen der in der Reichsärzte⸗ und Reichstierärzteordnung getroffenen Regelung.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs sei noch folgendes bemerkt:

§z U legt fest, daß der Apotheker durch die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln eine öffentliche Aufgabe er— füllt. Diese öffentliche Aufgabe besteht darin, daß er als Glied des öffentlichen Gesundheitswesens die geordnete Arzneiver⸗ sorgung der Bevölkerung zu gewährleisten hat. Seine Tätig⸗ keit erschöpft sich also nicht in der Abgabe der einzelnen Arzneien, die aus der Apotheke bezogen werden.

Zu § 4: Wenn die Berufsordnung sich auch an alle Berufsgenossen richtet, so wird doch ein Teil ihrer Bestim— mungen, der sich auf die Pflichten des für die Arzneiver⸗ sorgung verantwortlichen Apothekers bezieht, nur auf die in Apotheken tätigen Apotheker Anwendung finden können. Die in Abs. 2 vorgesehene Genehmigung des Reichsministers des Innern soll die Gewähr dafür bieten, daß die nicht im eigent⸗ lichen Apothekerberuf tätigen Berufsgenossen nur in dem Rahmen des Notwendigen den Bestimmungen der Berufs— ordnung unterworfen, und daß nicht Vorschriften in die Be⸗ ,, aufgenommen werden, die berechtigte Interessen anderer Berufs- und Wirtschaftszweige berühren.

Zu § 5: Der Reichsapothekerkammer liegt hauptsächlich

die Wahrung der berufsethischen Fragen ob; mit wirtschaft⸗

lichen Fragen soll sie sich nur insoweit befassen, als diese sich von den berufsethischen Fragen nicht trennen lassen.

Zu §z 7 und F 8: Die Zusammensetzung der Beiräte der Reichsapöthekerkammer und der Bezirksgpothekerkammern soll dem Leiter der Reichsapothekerkammer die Möglichkeit geben,

sich über die in den einzelnen Bezirken bestehenden Ansichten

und Wünsche zu unterrichten. Ueber die Zahl und die Berück⸗ sichtigung der verschiedenen zu dem Berufsstand gehörenden

Gruppen wird die Satzung nähere Bestimmungen treffen.

Der 8 9 verfolgt das Ziel, daß alle Apotheker, die auf

Grund ihrer Bestallung und Tätigkeit die Rechte eines Apo⸗

thekers in Anspruch nehmen oder für die Zukunft sicherstellen wollen, der Kammer angehören sollen, auch wenn sie zeitweise außerhalb einer Apotheke tätig sind. Andererseits ermöglicht er denjenigen Apothekern das Ausscheiden aus der Berufsver⸗ tretung, die von den verschiedenen, einem bestallten Apotheker offenstehenden Betätigungen eine solche gewählt oder gefunden haben, die sie mit einer anderen Berufsvertretung enger ver⸗ bindet, als mit dem eigentlichen Apothekerberuf. Durch das Ausscheiden werden die aus der Bestallung sich ergebenden Rechte nicht berührt.

Der Reichsärzte⸗ und Reichstierärzteordnung unterstehen nur Personen, welche die ärztliche bzw. tierärztliche Prüfung bestanden haben, auch wenn sie noch nicht als Arzt bzw. Tier⸗ arzt bestallt sind. Die Abweichung hiervon ist erforderlich, weil die Apothekeranwärter nicht nur als Kandidaten nach abgelegter pharmazeutischer Prüfung, sondern auch vor Ab—

schluß ihrer Ausbildung und vor dem Staatsexamen in Apo⸗ theken tätig sind. .

Zu 8 11: Der Begriff des „beamteten“ Apothekers be⸗ stimmt sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Beamten— rechtes.

Daß seitens der Reichsapothekerkammer nicht in die dienstliche Tätigkeit von Apothekern eingegriffen werden kann, ist eine durch die Erfordernisse des Dienstes und durch das Dienstaufsichtsrecht bedingte Notwendigkeit, Die Anordnungen des Leiters der Reichsapothekerkammer dürfen auch nicht in berechtigte Interessen anderer Berufs- oder Wirtschaftszweige eingreifen.

Zu § 13: Diese Bestimmung soll die Uebernahme der bereits bestehenden Zuschußkasse deutscher Apotheker ermög⸗ lichen, die an die Reichsapothekerkammer angeschlossen werden soll. Weitere zu übernehmende Einrichtungen dürften nicht in Frage kommen.

Zu § 14: Die Beiträge können je nach der Art der Berufstätigkeit der Mitglieder verschieden bemessen werden. F 42 der Aerzte⸗ und Tierärzteordnung sieht ausdrücklich Beitragsermäßigungen für ärztliche bzw. tierärztliche Beamte vor. Eine entsprechende Regelung für beamtete Apotheker wird für die Beitragsordnung in Aussicht genommen. ;

Zu § 20: Der Begriff „führendes“ Amt wird in den Durchführungsbestimmungen näher umschrieben werden.

Zu 821: Die Verfahrensordnung wird unter Beteiligung des Reichsministers der Justiz aufgestellt werden.

Zu 8 25: Inwieweit nach dem Tode des Verletzten in Abs. 4 auch dessen Angehörige zur Stellung eines Straf⸗ antrages berechtigt sind, richtet sich nach allgemeinen strafrecht⸗ lichen Bestimmungen.

Zu § 27: Die Bestimmungen der Gewerbeordnung, die die Voraussetzungen für die Berufsausübung als Apotheker regeln, sind, nachdem diese Frage in der Reichsapotheker— ordnung und der noch zu erlassenden Bestallungsordnung um⸗ fassend geregelt ist, hinfällig. Vorschriften, die die Apotheken—⸗ konzession betreffen, bleiben auch weiterhin in Geltung.

Zu 8 30: Diese Bestimmung entspricht dem 5 91 der Aerzte- und Tierärzteordnung. Die Steuerpflicht des Apo— thekers wird durch die den Berufsangehörigen im Dienst für die öffentliche Gesundheit zugewiesene Rechtsstellung nicht berührt. —ͤ

Zu 8 31: Eine Organisations- und Namensänderung der „Deutschen Apothekerschaft“, die mit Rücksicht auf die ihr verbleibenden Aufgaben erforderlich werden dürfte, bleiben dem Reichsminister des Innern nach Inkrafttreten des Gesetzes vorbehalten.

Bekanntmachung KP 325

der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 21. April 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber— wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 1I71 vom 25. Juli 1935, werden für die nachstehend auf geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt machung KP 324 vom 20. April 1937 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 90 vom 21. April 1937) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Blei (Klassengruppe 111): Blei, nicht legiert (Klasse 1II A) Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) .

Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse IX A) RM 32, Rohzink (Klasse XIX éC)

Zinn (Rlassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) RM 320, bis 330, Banka⸗Zinn in Blöcken 342, Mischzinn (Klasse XX B)

RM 29, bis 31, 31,50 33, 50

bis 34.

332 „320 820, je 100 kg Sn-Inhalt RKM 29, bis 31, je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 320, bis 330, je 100 kg Sn-Inhalt RM 29, bis 31, je 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 21. April 1937. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Lötzinn (Klasse TX D) ....