1937 / 92 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Apr 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 92 vom 23. April 1937. S. 2

des Betrages, auf den die Bescheinigung bzw. Ge⸗

nehmigung lautet.

2. Die Bearbeitungsgebühr (6 2 Ziffer 9) beträgt

1,— RM für jeden Antrag.

„Die Aenderungsgebühr (6 2 Ziffer h beträgt 1,5 vom Tausend des Betrages, über den die verlängerte oder abgeänderte Bescheinigung bzw. Genehmigung lautet.

„Die Unbedenklichkeitsgebühr (6 2 Ziffer 5) beträgt 1.— RM für jeden Antrag.

Die Verkehrsgebühr (5 2 Ziffer 6) beträgt

a) für die Zulassung von Betrieben gemäß 3 der Anordnung Wit 1 vom 22. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 249 vom 24. Oktober 1936), 8 3 der Anord⸗ nung WH 2 vom 4. Januar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 4 vom 7. Januar 1937 und F 1 der Anordnung W. 2 vom 27. Februar 1937 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 51 vom 3. März 1937) 2 vom Tausend des Wertes des Umsatzes des letzten Kalenderjahres in den von den Anord⸗ nungen betroffenen Waren;

b) in allen übrigen Fällen 0,25 RM oder, falls die Genehmigung auf eine längere Dauer als sechs Monate erteilt wird, 0,90 RM für je 100 kg der in der Genehmigung angegebenen Menge.

6. Die Ausfuhr⸗ und Einfuhrbewilligungsgebühr beträgt L000ũ vom Wert der Waren;

ah als Wert der Ware gilt: bei Aus fuhrbewil⸗ ligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder lob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt worden sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko oder eif deutschen Hafen; soweit nicht die Bestimmungen unter ( Anwen⸗ dung finden, wird eine feste Gebühr von 1 RM (Mindestgebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen erhoben, in denen es sich handelt um die Einfuhr von Waren zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen oder zur Bemusterung oder um solche, die glaubwürdig als Geschenk oder Eigentum (Heirats⸗, Erbschafts⸗-, Umzugsgut) be⸗ zeichnet sind; für jede Bewilligung sind bei Werten bis zu 20,— Reichsmark 0,50 RM, bei Werten über 20 Reichsmark mindestens 1— RM, zu erheben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen wer⸗ den, wenn der Wert der Sendung 20, RM nicht übersteigt.

54

Ist der Rechnungsbetrag, nach dem die Gebühren zu be⸗ rechnen sind, auf ausländische Währung gestellt, so ist der Reichsmarkbetrag der Gebühr auf Grund des jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit zuletzt bekanntgegebenen Umsatzsteuer⸗ umrechnungskurses zu ermitteln. .

85

Sämtliche Gebühren sind auf volle 0,0 RM nach oben abzurunden.

Der Mindestsatz der Verkehrsgebühr (82 Ziffer 6) beträgt 5, RM, der Mindestsatz der Aus⸗ und Einfuhrbewilligungs⸗ gebühr (52 Ziffer 7) 0,50 RM, der Mindestsatz aller übrigen Gebühren 1, RM.

86

Schuldner der Gebühr ist der Antragsteller oder der—⸗ jenige, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist oder dem bei der Mitwirkungsgebühr die Genehmi— gung erteilt wird.

587

Die Gebühren werden fällig mit dem Zugehen der Ge— bührenrechnung, die mit der erteilten Bescheinigung oder Verlängerung verbunden sein kann.

Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht durch Nachnahme erhoben werden, sind sie binnen einer Woche nach Fälligkeit auf das Postschecklonto der Ueber⸗ wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare, Berlin Nr. 166 362, einzuzahlen.

8 8

Für Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueber— wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter— ö durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht er—⸗ oben.

Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Ver⸗ letzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, nit den Kosten dieser Prüfung zu belegen. Die Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines Nachweises egenüber dem Betroffenen bedarf, durch die Ueberwachungs⸗ 6. endgültig festgesetzt. Der Betrag ist von dem zahlungs⸗ pflichtigen Unternehmen innerhalb einer Woche nach Emp— fang der Aufforderung auf das Postscheckkonto der Ueber— wachungsstelle einzuzahlen.

89

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueber— wachungsstelle für Wolle und andere Tierhaare vom 9. Ja⸗ nuar 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. S vom 10. Januar 1936) außer Kraft.

Berlin, den 14. April 1937.

Der Reichsbeauftragte für Wolle. Jeremias.

Bekanntmachung KP 326

der Neberwachungsstelle für unedle Metalle vom 22. April 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden die folgenden Kurs⸗

preise festgesetzt:

Aluminium (Klassengruppe I): Aluminium, nicht legiert (Klasse 1A) .... RM 144, bis 148, - Aluminiumlegierungen (Klasse 16) 67. - 70,

Blei (Klassengruppe III): Blei, nicht legiert (Klasse II A)R⸗-- RM 30,50 bis 32, 50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B) 33, 36,

Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse vIIIA).. RM S0, 75 bis 83,25

Kupferlegierungen (Klassengrupve 18): Messinglegierungen (Klasse IX A)... RM 60,50 bis 63, Rotgußlegierungen (Klasse JX B). . SI, - 83,50 Bronzelegierungen (Klasse IX C).. 110,50 „113,50 Neusilberlegierungen (Klasse XD) .. Jo, 30 , 73,

Nickel (Klassengruppe XIII): Nickel, nicht legiert (Klasse X IIIA) RM 236, bis 246,

Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse XIX A) RM 34,50 bis 36,50 Rohzink (Klasse TRIX C) ... ö 380,30 , 34 566

Zinn (Klassengruppe XX):

Zinn, nicht legiert (Klasse TX A) RM 330, bis 340, Banka⸗ginn in Blöcken... 34 352, Mischzinn (Klasse XxX B).... . 330, 2 6 340, je 100 kg Sn⸗Inhalt

RM 30,50 bis 32,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt RM 330, bis 546, je 100 kg Sn⸗Inhalt

RM 30,50 bis 32,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 324 und KP 325 außer Kraft.

Berlin, den 22. April 1937.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Lötzinn (Klasse RX D)....

Preußen.

Von der Central⸗Landschafts⸗ Direktion für die Preußischen Staaten am 21. August 1936 beschlossener

Zweiter Nachtrag

zur Satzung der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 23. Februar / J. März 1931.

J. Der 5 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

51

(I) Folgende landschaftliche Kreditanstalten bilden einen Verband zur Förderung und Verbilligung des Realkredits der landwirtschaftlichen Grundbesitzer, insbesondere durch ge⸗ meinsame Ausgabe und gemeinsamen Absatz von landschaft⸗ lichen Central⸗Pfandbriefen:

die Ostpreußische Landschaft

die Schlesische Landschaft

die Märkische Landschaft

die Pommersche Landschaft

das Kredit-Institut für die Preußische Ober— und Niederlausitz

die Landschaft der Provinz Sachsen

die Schleswig-⸗Holsteinische Landschaft

die Landschaft der Provinz Westfalen

der Mecklenburgische Ritterschaftliche Kreditverein.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht abhängig von Ein⸗ zahlungen zum Stammpermögen. Der Verband und die ver⸗ bundenen Kreditanstalten sind berechtigt, alle für die Zwecke des Verbandes erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen.

(3) Der Verband führt den Namen „Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten“. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin.

( Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalender⸗ jahr.

(5) Der Verband steht unter der Aussicht des Preußischen Staates. Die Aufsicht wird von den zuständigen Fach- ministern und nach ihren Weisungen von dem Ober— präsidenten der Probinz Brandenburg ausgeübt. Die Auf⸗ sichts behörde ist berechtigt, dafür zu sorgen, daß die Vor⸗ schriften der Satzung und die Beschlüsse der Central⸗Land⸗ schafts-Direktion sowie die allgemeinen Reichs- und Landes⸗ gesetze befolgt werden. Sie hat insbesondere das Recht:

a) jederzeit selbst oder durch von ihr beauftragte Beamte in den Geschäftsräumen der Central-Landschaft in Bücher, Rechnungen oder sonstige amtliche Schriftstücke Einsicht zu nehmen sowie die Kassenbestände zu prüfen,

b) jederzeit eine Bilanzprüfung auf Kosten der Central⸗ Landschaft anzuordnen,

c) jederzeit zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften über die Deckung der ausgegebenen Schuldver— schreibungen gewahrt sind,

d) die Vorlegung von Personal⸗ und Beleihungsakten sowie von Berichten über einzelne Vorgänge bei der Central⸗-Landschaft zu verlangen,

e) an allen Sitzungen der Central⸗Landschafts⸗Direktion mit beratender Stimme teilzunehmen oder Beamte zu diesen Sitzungen zu entsenden, auch solche Sitzungen R und die Tagesordnungen für sie festzu⸗ tellen,

h) Beschlüsse der Central⸗Landschafts⸗Direktion, die gegen die Satzung oder Reichs- oder Landesgesetze verstoßen, zu beanstanden und ihre Ausführung zu untersagen.

(6) Die Tätigkeit des Verbandes ist gemeinnützig und nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet.

z . Der 55 Absatz 3 Satz 1 der Satzung erhält folgende assung:

35 Vorsitzender der Central⸗Landschafts⸗Direktion ist das von der Märkischen Generallandschaftsdirektion für die Märkische Landschaft abgeordnete Mitglied.

III., Hinter 5 32 der Satzung werden folgende Vor— schriften eingefügt:

IV. Vollstreckungsordnung. §8 33.

(1) Der Central⸗-Landschaft steht ein Zwangsvoll⸗ streckungs recht nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die

Zwangsvollstreckung aus Forderungen landschaftlicher ritter schaftlicher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Gesetzsamml. S. 388) zu.

) Vie Central-Landschaft ist befugt, ein beliehenes Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen.

. § 34.

(1) Die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde werden von den für die landschaftliche Vollstreckung zuständigen Be⸗ hörden der verbundenen landschaftlichen Kreditanstalten wahrgenommen. Diese Behörden sind insoweit Voll⸗ streckungsorgane der Central⸗Landschaft.

(2) Zuftandig ist die für die Durchführung des landschaft⸗ lichen Zwangsvollstreckungsrechts zuständige Behörde der⸗ jenigen landschaftlichen Kreditanstalt, die die Beleihung des Grundstücks durchgeführt hat, bei mehreren Behörden dieser Kreditanstalt diejenige Behörde, in deren Verwaltungsbezirk das beliehene Grundstück belegen ist (zuständige Vollstreckungs⸗

behörde). 8 35.

Gegen die Entscheidungen der zuständigen Vollstreckungs⸗ behörde ist die sofortige Beschwerde im Sinne der Zivil⸗ prozeßordnung nach Maßgabe der Satzung derjenigen land⸗ schaftlichen Kreditanstalt zulässig, welche die Beleihung durch⸗ geführt hat.

§ 36.

(I) Die Zwangsverwaltung wird durch Beschluß der zu⸗ ständigen Vollstreckungsbehörde (5 34 angeordnet,

(Y Sie ist nur gegen den Eigentümer zulässig und darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des einge⸗ tragenen Eigentümers ist. Schuldner im Sinne dieser Vor⸗ schriften ist die Person, gegen die sich die Zwangsvollstreckung richtet.

(3) Die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke kann in deniselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird.

8 37.

(1) Der Beschluß, durch den die Zwangsverwaltung angeordnet wird, ist dem Schuldner zuzustellen und gilt zugunsten der Central-Landschaft als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2 Das Grundbuchamt ist von der zuständigen Voll⸗ streckungsbehörde um Eintragung der Anordnung der Zwangsverwaltung in das Grundbuch und um Uebersendung der im § 19 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die. Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 Reichs⸗ gesetzbl. S. 97 (Reichszwangsversteigerungsgesetz) be⸗ zeichneten Urkunden und Mitteilungen zu ersuchen. Nach dem Eingang der Mitteilungen hat die zuständige Vollstreckungs⸗ behörde die Beteiligten (6 9 Reichszwangsversteigerungs⸗ gesetzes von der Anordnung der Zwangsverwaltung zu be⸗ nachrichtigen.

§ 38.

(1) Umfang, Zeitpunkt des Wirksamwerdens und Wir⸗ kungen der Beschlagnahme bestimmen sich entsprechend den für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat die zuständige Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme svird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkte wirksam, an dem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des 5 845 der Zivil⸗ prozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 39.

(1) Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen.

(2) Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann die zuständige Vollstreckungsbehörde ihm die Räumung des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist aufgeben und nach deren fruchtlosem Ablauf ohne weiteres . durch einen Vollziehungsbeamten die Räumung des Grundstücks erzwingen.

(3) Dem Schuldner kann während der Dauer der Zwangsverwaltung aus den Einkünften des Grundstücks eine bescheiden zu bemessende Unterstützung in Naturalien oder barem Gelde gewährt werden.

§ 40.

(1) Der Verwalter wird von der zuständigen Voll—Q— streckungsbehörde bestellt.

(2) Die zuständige ,,, hat dem Ver⸗ walter durch einen Beamten das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu erteilen, sich selbst den Besitz zu

verschaffen. § 41.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstuͤck in seinem wirtschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(E) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet⸗ oder Pacht vertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

8 42.

(1) Die zuständige Vollstreckungsbehörde hat den Ver⸗ walter nach Anhörung des Schuldners mit den erforderlichen Anweisungen für die Verwaltung zu versehen, die dem Ver⸗ walter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Ge⸗ schäftsführung des Verwalters zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen die Beaufsichtigung des Verwalters n einen landschaftlichen Beamten oder ein Mitglied der Landschaft ausüben lassen und Sachverständige zuziehen. Sie kann ferner die Beaufssichtigung des Verwalters durch eine ihr angegliederte Wirtfchaftsberatungs⸗ und Buchstelle vor— nehmen lassen.

(2) Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit aufzuerlegen, ihn zur Befolgung ihrer Anordnungen durch Zwangsstrafen, die im einzelnen Falle 150, RM nicht übersteigen dürfen, an=

Reichs, und Staatsanzeiger Rr. 929 vom 23. April 1937. S. 3

uhalten und ihn zu entlassen. Der Festsetzung einer Zwangs⸗ . muß eine Androhung vorangehen.

§ 45.

(1) Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm ob⸗ liegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber ver— anlwortlich. Er hat der Central-Landschaft jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnung ist der zuständigen Vollstreckungs⸗ . einzureichen und von dieser dem Schuldner vorzu⸗ egen.

(3) Die Befugnis der zuständigen Vollstreckungsbehörde, weitergehende Rechnungslegung zu verlangen, bleibt unbe⸗ rührt.

§ 44.

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Aus—= gaben der Verwaltung einschließlich der zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gewährten und hierzu verwendeten Vorschuͤsse und der Vergütung des Verwalters sowie die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anordnung des Verfahrens entstanden sind, vorweg zu bestreiten. Für die Zwangsverwaltungsvorschüsse können 4 v. H. Jahreszinsen in Ansatz gebracht werden.

(2) Die Ueberschüsse werden auf die nach 5 10 Nr. 145 Reichszwangsversteigerungsgesetzes zu berücksichtigenden An⸗ sprüche verteilt, auf die Ansprüche der zweiten, dritten und bierten Klasse jedoch nur insoweit, als laufende Beträge wiederkehrender Leistungen zu berücksichtigen sind.

(3) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berich gen. Die zuständige Vollstreckungsbehörde kann den Verwalter anweisen, an sie die auf die Darlehen der verbundenen land⸗ schaftlichen Kreditanstalt und der Central-Landschaft ent— fallenden laufenden Jahreszahlungen unter Berücksichtigung des Vorrechts der etwaigen Ansprüche der zweiten und vierten Klasse abzuführen. Die alsdann noch verfügbaren Beträge unterliegen dem Verteilungsverfahren.

8 45.

(1) Auf das Verteilungsverfahren finden die für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften ent⸗ sprechende Anwendung, soweit nicht in 8 52 dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Widerspruchsklage gemäß 8 8:8 der Zivil prozeß⸗ ordnung ist bei dem Amtgericht und, wenn der Streitgegen⸗ stand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk die zuständige Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat.

(3) Für das Aufgebotsverfahren (83 149 Reichszwangs⸗ versteigerungsgesetzes) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat.

(ch 8 160 Reichszwangsversteigerungsgesetzes findet keine Anwendung.

. 8 46.

(1) Das Verfahren wird durch Beschluß der zuständigen Vollstreckungsbehörde aufgehoben. (2) Das Verfahren ist aufzuheben: a) wenn die Central-Landschaft und die verbundene land—⸗ schaftliche Kreditanstalt befriedigt sind, b) in den Fällen, in denen die gerichtliche Zwangsver⸗ waltung aufzuheben ist, c) in den Fällen, in denen die Zwangsverwaltung kraft ö Gesetzes endigt. 8 47

C IH. Der Beschluß, durch den das Verfahren aufgehoben wird, ist von der zuständigen Vollstreckungsbehörde dem Schuldner zuzustellen.

(2) Das Grundbuchamt ist von der zuständigen Voll⸗ streckungs behörde um Löschung des Zwangsverwaltungsver⸗ merks zu ersuchen.

8 48.

(() Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung für die Zustellung von Amts wegen; an Stelle des Urkundsbeamten üritt der geschäftsleitende Büro⸗ beamte der zuständigen Vollstreckungsbehörde.

E) Die Vorschriften der 58 4 bis 8 Reichszwangsver⸗ steigerungsgesetzes finden entsprechende Anwendung. Als Bezirk des Vollstreckungsgerichts gilt der Bezirk des Amts⸗ gerichts, in dem die zuständige Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat.

8 49.

(1) Die Central⸗Landschaft kann der von einer ver⸗ bundenen landschaftlichen Kreditanstalt angeordneten Zwangs⸗ verwaltung eines beliehenen Grundstücks beitreten. Der Bei⸗ tritt erfolgt durch Beschluß der Central⸗Landschafts⸗Direktion. Im Falle eines solchen Beitritts richtet sich die centralland⸗ schaftliche Zwangsverwaltung nach den Vorschriften, die für Zwangsverwaltungen der verbundenen landschaftlichen Kreditanstalt maßgebend sind.

(G Tritt die verbundene landschaftliche Kreditanstalt, die die Beleihung durchgeführt hat, einer centrallandschaft⸗ lichen Zwangsverwaltung bei, so richtet sich die Zwangsver⸗ waltung der verbundenen landschaftlichen Kreditanstalt nach den Vorschriften, die für centrallandschaftliche Zwangsver⸗ waltungen maßgebend sind.

8 50.

Die Central-Landschaft hat bezüglich der beliehenen Grundstücke das Recht, zu verlangen, daß ihr die in den s58 150, 153, 154 Reichszwangsversteigerungsgesetzes dem Gericht zugewiesene Tätigkeit überwiesen wird; in diesem Falle finden die Vorschriften dieser Vollstreckungsordnung (zu IV. dieser Satzung) mit der Maßgabe entsprechende An⸗ wendung, daß die Rechnungen des Verwalters auch dem be⸗ treibenden Gläubiger vorzulegen sind.

8 51. .

(I) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen na den 55 1134 und 1135 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Gericht gegen den Schuldner einzuschreiten haben würde, so ist die Central⸗Landschaft befugt, unter entsprechender An⸗ wendung der Vorschriften des Gesetzes über die Zulässigkeit des Verwaltungszwangsverfahrens und über sonstige finan⸗ zielle Zwangsbefugnisse vom 12. Juli 1933 (Gesetzsamml. S. 252) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuld⸗ ners vollziehen zu lassen und auch das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Die Anordnung des Arrestes erfolgt durch Beschluß der Central⸗Landschafts⸗Direktion.

(2) Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes bestritten, so ist der Widerspruch im Wege der Klage geltend zu machen.

8 52.

(1) Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteige⸗ rung, bei der die Central-Landschaft beteiligt ist, brauchen Ansprüche, die nach g 2 des Gesetzes, betreffend die Zwangs⸗ vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaft⸗ licher) Kreditanstalten vom 3. August 1897 (Gesetzsamml. S. 383) dem Zwangsvollstreckungsrecht der Central ⸗Land⸗ schaft unterliegen, sowie bei einer Zwangsversteigerung An⸗ sprüche auf Ersatz der Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks gemäß 8 19 Ziffer 1 Reichs⸗ zwangsversteigerungsgesetzes, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuch nicht hervorgehen, weder zum Zweck ihrer Be⸗ rücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebots noch zum Zweck ihrer Aufnahme in den Teilungsplan glaubhaft ge⸗ macht zu werden.

(2) Durch den Widerspruch, den bei der Verhandlung über den Teilungsplan ein anderer Beteiligter gegen einen Anspruch der bezeichneten Art erhebt, wird die Ausführung des Planes nicht aufgehalten. Dem widersprechenden Be⸗ teiligten bleibt es überlassen, seine Rechte nach erfolgter Aus⸗ zahlung im Wege der Klage geltend zu machen.

8 53.

Führt die von der Central-Landschaft auf Grund des im s 51 bezeichneten Gesetzes vom 12. Juli 1933 betriebene Zwangsvollstreckung zu einem Verteilungsverfahren, so finden die Vorschriften des 8 52 entsprechende Anwendung.

8 54.

Die Geschäftsführung des Verwalters wird durch eine von der Central-Landschafts-Direktion zu erlassende Anwei⸗ sung geregelt, die der Genehmigung der zuständigen Fach⸗ minister bedarf.

V. Ausstellung von Unschädlichkeitszeug⸗ nissen und Entpfändungserklärungen. 8 55.

Die Behörden der verbundenen landschaftlichen Kredit⸗ anstalten sind befugt, innerhalb ihres Geschäftsbereichs namens der Central Landschaft Unschädlichkeitszeugnisse und Entpfändungserklärungen für die zugunsten der Central⸗ Lanbschaft eingetragenen Hypotheken, Grundschulden und Reallasten auszustellen.

1V. Der bisherige Satzungs⸗-Abschnitt „IV. Bilanz, Ver⸗ wendung des Reingewinns, Rücklagen.“ erhält die Bezeich⸗ nung:

„VI. Bilanz, Verwendung des Reingewinns, Rück lagen.“

der bisherige Satzungs-Abschnitt „V. Auflösung des Ver— bandes.“ erhält die Bezeichnung:

„VII. Auflösung des Verbandes.“.

Die bisherigen ZZ 33 bis 38 erhalten die Nummern

56 bis 61. 3 Beschluß.

Der am 21. August 1936 von der Central-Landschafts⸗ Direktion für die Preußischen Staaten beschlossene zweite Nachtrag zur Satzung der Eentral⸗Landschaft für die Preu⸗ ßischen Staaten vom 23. Februar / J. März 1931 wird mit der Maßgabe genehmigt, daß im 8 51 Ab. 1, Satz 1, zwei⸗ ter Halbsatz, an die Stelle der Worte „die Central⸗Land⸗ schaft“ die Worte „die zuständige Vollstreckungsbehörde“ zu setzen sind.

Berlin, den 25. März 1937.

Das Preußische Staatsministerium. Zugleich im Namen

des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister für Ernährung

und Landwirtschaft.

Bekanntmachung.

Die Gewerkschaft Germania II mit dem Sitz in Köln⸗ Kalk hat in der Gewerkenversammlung vom 15. Februar 1937 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Ausschluß der Liquidation auf die Gewerken Eheleute Kauf⸗ mann Heinrich Hirdes und Erna geb. Biesgen in Mülheim—

Ruhr, ihre minderjährigen Kinder Irmgard Hirdes und

Helga Hirdes, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, bei der Beschlußfassung vertreten durch ihren Pfleger Hüttendirek— tor i. R. Ernst Becker bzw. Kaufmann Hermann Rauen in Mülheim-Ruhr sowie den Gewerken Ehefrau Rens KL'hoest, Adeline geb. Küpper in Essen unter Bildung der Firma Ge⸗ werkschaft Germania 11 Nachfolger Hirdes & Co. Kom⸗ manditgesellschaft in Köln-Kalk beschlossen.

Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, 5 4 Ab⸗ satz? Satz 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 und des §1 der Dritten Durchführungsverord-⸗ nung vom 2. Dezember 1936 zum Gesetz über die Umwand⸗ lung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 nach An⸗ hörung der Industrie⸗ und Handelskammer und im Einver— nehmen mit dem zuständigen Registergericht von uns am 22. April 1937 bestaͤtigt worden.

Nach 86 des Gesetzes vom 5. J. 1934 haben die Gläu— biger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Be⸗ kanntmachung Sicherheit zu verlangen.

Bonn, den 22. April 1937.

Oberbergamt. FJ. V.: Berger.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Schwedische Gesandte Arvid Gustaf Richert hat Berlin am 18. d. M. verlassen. Während seiner Abwesenheit führt Legationsrat Pousette die Geschäfte der Gesandtschaft.

Der Gesandte der Union von Südafrika Dr. S. F. N. Gie ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Ge⸗ sandtschaft wieder übernommen.

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Nr. 15 des Reichsministerial-Blatts des Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Ministeriums des Innern vom 14. April 1937 hat folgenden Inhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 6. 4. 1937, Verwend. v. Runentypen bei d. Abkürz SS. RdErl. J. 4. 1937, Feier d. 1. Mai. RdErl. 8. 4 1937, Arische Abstammung. RdErl. 10. 4. 1937, Verleg. d. Diensträume d. Reichsstelle f. D. Auswanderungswesen. Kommunalerhbän de. RdErl. 31. 3. 1937, Steuerberteil. RdErl. 5. 4. 1937, Verwend. d. Wor⸗ tes „Magiftrat“ in Behördenbezeichn. RdErl. J. 4. 1937, Rege⸗ lung d. Versorg. d. gemeindl. Straßenarbeiter. 3 VO. T 4. 1937, Durchf. d. Amtsordn. Gemeindebestand⸗ u. Ortsnamen⸗ Aenderungen. Wohlfahrtspflege u. Jugendwohl⸗ fahrt. RdErl. 5. 4. 1937, Vollzug d. Sammlungsgeß.— RdErl. 10. 4. 1937, Vollzug d. Sammlungsges. Polizei per wa 1 tung. Rdörl. 31. 3. 1937, Rednerkontrolle bei, Vorträgen auf d. Gebiete d. Bolksernährung. RdErh 5. 4. 1937, Zusammenarb. zwisch. Pol. u. Reichsfin. Verw. NdErl. J. 4. 837, Aend. d. Bezeichn. „Sicherheitsdienst“ u. Abkürz „SD.“ durch private Unternehmen. RdErl. 6. 4. 1937, Verwend. v. Runentypen ber d. Abkürz. SS. RdErl. 24. 3. 19737. Kassenanschlag d. staatl. Pol. i. Preußen. RdErl. 9. 4. 1937, Ueberleit. Best. f. d. staatl. Pol.⸗Kassen. RdErl. 9. 4. 1937, gassenvordr. f. d. staatl. Pol. RdErl. 10. 4. 1937, Kassenanschlag f. 5. staatl. Vol. RdErl. 3. 4. 1937, Ausw. f. d. kommunal. Srtspol. Verwalter. RdErl. 8. 4. 1937, Vorläuf. Best. üb. d. Wachtrt.⸗Ersatz d. Sch. Zu besetzende Gend.⸗Oberm.⸗Stellen. RdErl. 6. 4. 1937, Führer⸗ schule d. Sicherheitspol. RdErl. 2. 4. 1937, Unterbring⸗-Ordn. f. d. Gend. i. Einzelbienst. RdErl. 65. 4. 183. Fähr. de Wortes „Polizei“ i. Hundewesen. RdErl. 9. 4 1937, Dienstkleid.Zu⸗ schüsss RdErl. t. 4. 1937, Feuerwehrhelme, RdErl. ö 1937, Feuerwehren. RdErl. 8. 4. 1937, Zeitschr. d. Feuerlösch wesens. RdErl. 8. 4. 1937, Feststell. v. Alkohol i. Blute. Per sonenstandsangelegenheiten. RdErl. 5. 4. 1937, Ahnenpaß. RdErl. 7. 4. 1937 Merkbl. f. Eheschließende. Volksgesundheit. RdErl. 5. 4. 1937, Untersuch. d. bei d. Gesundheits Ae. beschäft. Personen. RdErl. 5. 4. 1937. Verzeichn. d. z. Durchf. d. Unfruchtbarmach. durch Strahlenbehandl. zugelass. Inftit. u. ermächt. Aerzte. RdErl. 9. 4. 1937, Versorg.Kassen d. Aerztekammern. RdErl. 5. 4 37, Ausbild. Prüf. u. ftaatl. Anerkenn. v. Diätassist. u. Diätküchenlzitern. RdErl. 3. 4. 1937, Vorschr. f. d. ftaatl. Prüf. d. Gasbrand⸗(Perfringens- Sera. RdErl. 6. 4. 1937, Diphtherie⸗Schutzimpfstoff. RdErl. 6. 4 1937, Diphtherieserum. RdErl. 6. 4. 1937, Dysenterieserum. RdErl. 6. 4. 1937, Tetanusserum. RdErl. 6. 4. 1937, Meningokokken⸗ serum. RdErl. 8. 4. 1937, Austausch v. Nachrichten üb. ansteck. Krankheiten i. dt. franz. Grenzgebiet. RdErl. 3. 4. 1937, Aus⸗ tausch d. Wochen-Nachw. üb. ansteck. Krankheiten. Uebertragbare Krankheiten d. 8— 10. Woche. —eterinärange legenhei⸗ te n. RdErl. 9. 4. 1937, Vet. Vereinbar. i. dt. poln. Wirtschafts⸗ vertrage. Verschiedenes. Bücherausgleich⸗Liste 3 Neu⸗— erscheinungen. Stellenaus schreib ungen v, Ge⸗ meindebeamten. Zu beziehen durch alle Vostanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauerstr. 44. Viertel jähr⸗ lich 155 RM für Ausgabe A gzweiseitig bedruckt) und 2.20 RM für Ausgabe B (einseitig bedruckt).

Kunst und Wissenschaft.

Spielptan der Berliner Staatstheater

Sonnabend, den 24. April. Staatsoper: Carmen. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 199½ Uhr. Schauspielhaus: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Das Konzert. Lustspiel von Hermann Bahr. Beginn: 20 Uhr.

Maria Stuart von Schiller. Beginn:

Aus den Staatlichen Museen.

Ueber die Ergebnisse der soeben beendeten 9. Wintergrabung der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Uruk werden sprechen; am 27. April, 25 Ühr, Dr. E. Heinrich, Erforschung des Tempels des Himmelsgottes Anu, am J Mai, 20 Uhr, Dipl-Ing. H. Lenzen, Erforschung des Kulturbezirks der weiblichen Gottheit Innina. Die Vorträge (mit Lichtbildern) finden statt im Sörsaal des Pergamon⸗Museums, Eingang über den Kupfergraben.

Handelstet kl.

Die Werbeumsätze im Februar.

Die Werbung weist gleich zu Anfang des Jahres einen Tief⸗ punkt auf, der jahreszeitkich bedingt ist. Nach der regen Werbe⸗ lätigkeit zu Ende des Jahres tritt im Januar und Februar eine ö ein, wobei im Februar der Tiefpunkt erreicht wird. In diesem Jahr ist lt. „Wirtschaftswerbung“ die Kennziffer der Fom Werberat erfaßten Gesamtwerbeumsätze von 123, im Ja— nuar auf 114,8 im Februar zurückgegangen, d. h. um 7,2 3. Bei dem Rückgang muß natürlich stets in Tire ch gezogen werden, daß die Februarumsätze schon durch die gexingere * der Monatstage gegenüber dem Januar eine rechnerische Differenz ergeben. Folgende Aufstellung der Umsatzbewegung seit 19834 ver⸗ m ite den saisonmäßigen Rückgang:

Kennziffer der erfaßten Gesamtwerbeumsätze. 1934 / 35 1935/36 1936/37

Dezember 115,9 122,9 138, Januar J 115,4 123, Hebruaer . 945 103,3 114,8

Aus der Aufstellung geht ferner hervor, daß die Werbe umsätze 1937 um 1125 höher liegen als im Februar 1936 (1033) und 3135 höher als 1935 (9495. Eine Aufgliederung der Ge⸗ samtumsäͤtze ergibt, daß bei fast allen Werbemitteln die erzielten Umsätze größer sind als im entsprechenden Monat des Vorjahres.

Messe für gewerbliche Schutzrechte zur Teipziger Herbstmesse 1937.

Die Messe für gewerbliche Schutzrechte, die der Ausstellung und dem Verkauf von Schutzrechten und Lizenzen dient und bisher in Verbindung mit der Großen Technischen Messe und Baumesse in Leipzig durchgeführt worden ist, wird zur bevorstehenden Leip⸗ ziger Herbstmesse 1937 (9. August bis 2. September) erstmalig mit der Mustermesse verbunden. Anlaß hierzu ist vor allem der

ewaltige Erfolg den die Veranstaltung im Frühjahr 1937 ge⸗ . hatte. Die zur Verfügung gestellte Halle war bis zum letzten Platz belegt, und das Geschäst, insbesondere mit dem Aus= lande, war ausgezeichnet und hat alle Teilnehmer befriedigt. Die Messe für gewerbliche Schutzrechte wird in Verbindung mit der Feichs⸗Werbemesse im Ring⸗Meßhaus durchgeführt. Es steht zu erwarten, . auch diesmal die Erfinder und Schutzrechtsnhaber die Messe in stärkstem Umfange in Anspruch nehmen.