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2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. Ausnahme: Bank für Brau⸗Fndustrie 1. Juli.)
Allgemeine Deutsche Credit⸗Anstalt ....
Badische Bank Bank für Vrau⸗Ind. . Bayer. Hyp. u. Wechslb. do. Vereinsbank. . Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.„ Hannov. Hypothetenbant ..
Commerz⸗u.Priv.⸗Bk. DanzigerHypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗AUsiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bt., j.: Dtsche. An⸗ sied lungsges. A. G. M Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank . ..
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Schl. ⸗Holst. Eisen 1.4 Wasserw. Gelsenk. . . 8/ . — Wenderoth pharm. 17 98580 6 Werschen⸗Weißenf.
Wagner u. Co. Maschinenfabrik.
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Braunkohlen. . . . 3 1.1 1276 6 1276
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Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank . .. Deutsche Golddiskont⸗
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Lübecker Comm.«Bk. Luxemb. Intern. Bk. — RM ver St. Mecklenburg. Depos.⸗ — u. Wechselbank . ... do. Hyp.⸗ u. Wechselb. 35 eb B Mecklenbg.⸗Strelitzer 296 Hypothekenbank, j.: lo3b B Meckl. Kred. u. Hyxy. B. 1186 Meininger Hyv.⸗Bkt. . Niederlausitzer Bank. 140,5 6 Oldenbg. Landesbank Spar⸗ u. Leihbanh Plauener Bank ..... Vommersche Bank ... Reichs ban Rheinische Hyp.⸗-Bank Rheinisch⸗Westfälische Bodencreditbank .. Sächsische Bank do. Bodencreditanst. Schleswig⸗Holst. Bk. Südd. Bodenereditbk.
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Ungar. Allg. Creditb. . RMy. St. zus oPengö 33 Jeb 6 Vereinsbt. Hamburg. 127, 5h B Westdeutsche Boden⸗ 13560 kreditanstalt ...... 99h
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526 DeutscheReichsbahn 10096 ( 7h gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reich s⸗ 114, 756 bk. Gr. 5. 1-4). -D 3393 Abschl.⸗Div.
133, 265b Eutin⸗Lü beck Lit. A 1050 Gr. Kasseler Strb. M do. Vorz.⸗Akt. Halberst. ⸗Blanken⸗ burger Eisenb. ..
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Halle⸗Hettstedt. . .. Ham bg.⸗Am. Packet (Ham bg.⸗Am. L.) Hamburger Hoch⸗ bahn Lit A ... M Hamburg⸗ Südam. Dampfsch. ...... Hannov. Ueberldw. u. Straßen bahnen Hansa“ Dampf⸗ schiffahrts⸗Ges. . . Hildesheim ⸗Peine Lit. A Königsbg.⸗Cranz. M Kopenhagener Dampfer Lit. O M Lausitzer Eisenb. .. Liegnitz⸗Rawitsch Vorz. Lit. A do. do. St. A. Lit. B Lübeck⸗Büchen .... Luxemburg Prinz Heinrich, 1 St. — 500 Fr. Magdeburger Strb. Mecklbg. Fried. ⸗W. Pr.⸗Akt. do. St.⸗A. Lit. A Münchener Lokalb. Niederlaus. Eisb. M Norddtsch. Lloyd .. Nordh.⸗Werniger. . Pennsylvania St. = 50 Dollar Prignitzer Eb. Pr. A. Ninteln⸗Stadt⸗ hagen Lit. A... do. Lit. B Rostocker Straßenb. Stettiner Straßb. M do. Vorz.⸗Akt. Strausberg ⸗Herzf. Südd. Eisen bahn .. West⸗Sizilianische 18t. — 500 Lire f. 500 Lire. Ischipkau⸗Finster⸗ walde ... 6
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 M- einschließlich 0,43 RM, Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,0 M- monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 hl, einzelne Beilagen 10 y. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 3333.
Mr. 94 Reichsbankgirokonto
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten Zeile 1,10 Mt, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und g? mm breiten Zeile 1,35 R.-M. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin Sw 638, Wilhelmstraße 32. Älle Druckaufträge sind auf ein⸗ seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck einmal unterstrichen oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h
Postscheckkonto: Berlin 41821 1937
Inhalt des amtlichen Teiles.
ursacht sind.
Es erscheint angezeigt,
Berlin, Montag, den 26. April, abends
in dieser Richtung
Wie sich für eine ordnungsmäßige Verwaltungsgebarung
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4. Versicherungen. RM p. Stüd. Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober. Aachen u. Münchener Feuer. . . 11806 6 — Aachener Rückversiche rung. . . . 2356 6 2336 Albingia“ Vers. Lit. A — — do. Lit. O — Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. 27066 2706 do. Lebensv.⸗Bk. ö. .
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Deutsche Anl. Ausl. ⸗Schein. einschl. / 3 Ablösungsschd.
600 Hoesch Eisen⸗ u. Stahl RM⸗Anleihe ...... ....
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Accumulatoren⸗Fabrik. . .. Allg. Elektricitäts⸗Gesellsch. Aschaffenburger Zellstoff ..
Bayerische Motoren-Werke J. 'B. Bemberg
Julius Berger Tiefbau. .. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke .....
Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden. . Continentale Gummiwerke
Daimler ⸗Benz . ...... .... Deutsch⸗Atlant. Telegr. .. . Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl
Deutsche Linoleum⸗-Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig . .. ...... Dortmunder Union-Brau.
Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien . .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....
J. G. Farbenindustrie. ...
Feldmiühle Papier ... .... Felten u. Guilleaume ....
Ges. f. elektr. Unternehm. = Ludw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt ......
Hamburger Elektrizität ... Harburger Gummi. .... Harpener Bergbau ...... Hoesch⸗KölnNeuessen ..... Philipp Holzmann ..... K =
Mindest⸗ abschlüsse
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3000 3000 3000 3000
2000 3000 2100
3000 3000 2000 3000 3000 2000 2000 3000
2000 2000 3000
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3000
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Kokswerke u. Chem. Fbken.
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Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . .. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz Rheinmetall — Borsig .... Rütgerswerke. . . . ... .....
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Thüringer Gasgesellsch. . . .
Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Telegr. u. Kabel
Wasserwerke Gelsenkirchen Weftdeutsche Kaufhof. . ... Westerregeln Alkali ...... Wintershall .. ..... ......
Zellstoff Waldhof ...... ..
Bank für Brau⸗Industrie n. Reichs bank
A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerita Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff ..... Norddeutscher Loyd ......
Otavi Minen u. Eisenbahn
Mindest⸗ abschlüsse
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177 B- 17, I.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Begründung zum Gesetz über das Verfahren für die Er— stattung von Fehlbeständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz; vom 18. April 1937.
Verordnung über Aufhebung der Transportkontrolle im Zoll— grenzbezirk der Pfalz.
Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 21. April 1937.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 52 und 53.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß z 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (GHoldmart) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 26. April 1937 für eine Unze Feingkald.⸗.. = 140 h 94 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 26. April 1937 mit RM 12,235 umgerechnet. für ein Gramm Feingold demnach in deutsche Währung umgerechnet.... Berlin, den 26. April 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank.
Reinhardt.
— RM 86,4813, pence 54,3187,
RM 2, 78044.
Begründung zum Gesetz über das Verfahren für die Erstattung von Fehl⸗ beständen an öffentlichem Vermögen (Erstattungsgesetz vom 18. April 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 461).
J. Die im Zuge der Neuordnung des Beamtenrechts vorgenommene Ueberprüfung der Reichs- und Ländervor⸗ schriften über Defekte an Kassen- und anderen Beständen (Defektenverfahren, jetzt Erstattungsverfahren) hat ergeben, daß es sich nicht um ein Rechtsgebiet handelt, das ausschließ— lich der Beamtengesetzgebung vorzubehalten ist.
Die Vorschriften enthalten kein materielles Recht. Sie stellen lediglich eine Verfahrensregelung dar, die das Ziel verfolgt, einen dem öffentlich verwalteten oder verwahrten Vermögen zugefügten Schaden unter bestimmten Voraus⸗ setzungen schnellstens wieder einzubringen. Ersatzpflichtig können aber nicht nur Beamte sein, sondern auch Angestellte und Arbeiter, denen öffentliche Vermögenswerte anvertraut sind. Stehen nach dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit auch Angestellte und Arbeiter zu ihrem Gefolgschafts⸗ führer in einem Treueverhältnis mit entsprechend erhöhten Pflichten, so muß dies erst recht für Angestellte und Arbeiter eines öffentlich- rechtlichen Dienstherrn gelten. Es ist deshalb unerläßlich, das Verfahren auf diese Angestellten und Arbeiter auszudehnen.
Das Erstattungsverfahren bildet somit einen Ausschnitt aus dem Rechtsgebiet der Verwaltung des öffentlichen Ver⸗ mögens und wäre an sich im Rahmen der Reichshaushalts⸗ ordnung zu regeln. Eigenart und Geschlossenheit der Materie lassen jedoch ein Sondergesetz als zweckmäßig erscheinen.
Die Natur der Sache erfordert die reichsrechtliche Rege⸗ lung. Ein ungleichartiges Verfahren, je nachdem, ob es sich um öffentliches Vermögen des Reichs oder einer anderen Körperfchaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts handelt, würde einer unterschiedlichen Bewertung öffentlicher Vermögensteile gleichkommen und deshalb nicht tragbar sein. Die Schaffung von Reichsrecht auch auf diesem Gebiet ent⸗ spricht im übrigen dem allgemeinen Streben nach Rechtsver⸗ einheitlichung.
Die bisherigen Vorschriften des Reichs und der Länder gelten für Rechnungsdefekte als solche überhaupt nicht. Eine vollständige Auslassung solcher Defekte beim Erstattungsver⸗ fahren erscheint jedoch, zumal es sich u. U. um hohe Verluste handeln kann, sachlich nicht begründet. Die bisherigen Vor⸗ schriften greifen außerdem bei Kassen⸗ und Bestandsdefekten nur insoweit Platz, als diese infolge groben Versehens eines Kassenbeamten, eines Lagerverwalters und eines an der Ver⸗ einnahmung und Verausgabung von Kassengeldern usw. be⸗ teiligten Beamten oder infolge Ünterschlagung eines sonstigen Beamten, der als Täter oder Teilnehmer überführt ist, ver⸗
gleichfalls weiter zu gehen und dem Erstattungsverfahren auch a) Defekte, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, und b) Ansprüche auf Erstattung von Vermögensschäden zu unterwerfen, die einer der in 51 Abs. 1 Genannten, wenn auch nicht seinem Dienstherrn, so doch dem öffentlichen Vermögen ganz allgemein infolge einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zugefügt hat. Wegen der Ausnahme bei leichter Fahrlässigkeit vgl. 5 6 . . . . Der Gesichtspunkt der Sicherung des öffentlichen Ver⸗ mögens spricht schließlich dafür, die bisherige unbefriedi⸗ gende Rechtslage der öffentlichen Hand durch die Möglichkeit der Ausdehnung des Erstattungsverfahrens auf die Hinter⸗ lassenschaft eines Erstattungspflichtigen zu verbessern. Bisher konnten die Erben nur mittels eines Erstattungsbeschlusses (Defektenbeschlusses), der einem Erstattungspflichtigen zuge— stellt war, nach dessen Tode in Anspruch genommen werden. Gegen die Erben unmittelbar konnte jedoch, jedenfalls nach Reichsrecht, ein Erstattungsbeschluß nicht mehr erlassen
werden. ze
II. Der vorliegende Entwurf läßt dienststrafrechtliche und gerichtliche Schritte der Verwaltung unberührt. Er geht hin⸗ sichtlich der Haftung für Beamte von den Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes, für die übrigen Personen von dem allgemeinen Recht aus. Den obigen Erwägungen folgend, er⸗ streckt er sich auf jedes von einer Verwaltungsstelle des Reichs oder anderer Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts ver⸗ waltete oder verwahrte öffentliche und private Vermögen sowie auf jeden einem ihrer Bediensteten dienstlich anver⸗ trauten öffentlichen und privaten Vermögenswert (3. B. eine Fundsache), für deren Verlust der Dienstherr haftet (6 1 Abs. 3). Er erfaßt ferner nicht nur alle Beamten, Angestellten und Arbeiter im Dienste des Reichs und anderer Körper⸗ schaften usw. des öffentlichen Rechts sowie die Soldaten G 1 Abs. 1), sondern auch diejenigen Personen, die außer den Vorgenannten aus irgendeinem Rechtsgrunde oder im Falle des Todes der Vorgenannten an deren Stelle als Erben haften (5 2). Die weite Fassung des § 2ist bewußt gewählt worden, um beispielsweise auch Ansprüche aus ungerecht⸗ fertigter Bereicherung geltend machen zu können.
Der bisherige Ausdruck „Defekt“ ist im Entwurf in „Fehlbestand“ verdeutscht und im 5 1 Abs. 2 erläutert wor⸗ den. Danach ist nicht schlechthin jeder Fehlbestand im Er⸗ stattungsverfahren einzuziehen, sondern nur ein solcher, der sich, weil an gewisse Tatbestände gebunden, nach Art seiner Entstehung und Feststellung sowie vor allem hinsichtlich der Haftungsfrage leichter übersehen läßt. Unter bestandsmäßigem Verlust ist ein Verlust an Lagerbeständen jeder Art, unter fehlerhafter Rechnungsweise ein Rechnen mit falschen An⸗ sätzen und Formeln und eine falsche Ausrechnung zu ver⸗ stehen. Zur rechnerischen Nachprüfung gehört auch die Ver⸗ gleichung von Maßangaben und Einheitspreisen mit den Zeichnungen, Verträgen, Preisverzeichnissen usw. Der rech⸗ nerischen Nachprüfung gegenüber steht die Nachprüfung auf Grund von Vorschriften, Vertragsklauseln usw. Verluste, die sich infolge einer irrtümlichen Auslegung solcher Unterlagen ergeben, fallen nicht unter die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 1. Unter die Begriffsbestimmung des 5 1 Abs. 2 Nr. 2 fallen nicht Vermögensschäden, die lediglich infolge Fahrlässigkeit verursacht sind.
Das Erstattungsverfahren soll regelmäßig von der Ver⸗ waltungsstelle durchgeführt werden, bei der der Fehlbestand entstanden ist (6 3). Da die Rechtsverhältnisse und der Tat— bestand jedoch nicht immer so klar liegen werden, daß diese Stellen sie voll zu übersehen vermögen, ist der obersten Dienstbehörde die Möglichkeit gelassen worden, andere Ver⸗ waltungsstellen zu bestimmen. Der gleichen Erwägung, die grundsätzlich auch für die Vornahme vorläufiger Sicherungs⸗ maßnahmen zutrifft, wird wegen der für diese naturgemäß gebotenen Eile aus räumlichen Gründen nicht immer Rech⸗ nung getragen werden können; die obersten Dienstbehörden werden deshalb auch insoweit zur Bestimmung der zustän⸗ digen Stellen ermächtigt 6 4 Abs. I).
Die vorläufige Beschlagnahme kann sowohl für beweg⸗ liche wie auch für unbewegliche Vermögensgegenstände vor⸗ genommen werden; für unbewegliche Vermögensgegenstände geschieht sie mittels Eintragung eines Veräußerungs- oder Belastungsverbots in das Grundbuch.
Für den Erstattungsbeschluß wird in 5 5 Abs. 1 eine einheitliche Form vorgeschrieben, deren Nichtbeachtung seine Rechtsungültigkeit zur Folge hat. Der Beschluß kann auch
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für Teile des Fehlbestandes erlassen werden G 5 Abs. 2.
von selbst versteht, setzt das Erstattungsverfahren, auch wenn es im Entwurf nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, ein Vor—⸗ verfahren zur Feststellung des Umfangs des Fehlbestandes und des Erstattungspflichtigen voraus. In welcher Weise die Feststellung des Sachverhalts, insbesondere auch des für den Zinsenlauf maßgebenden Zeitpunktes zu erfolgen hat, wird in den Durchführungsvorschriften vorgesehen werden. In diesen wird weiterhin vorgesehen werden, nach welchen Formen der Erstattungsbeschluß zuzustellen und welchen Stellen zur Wahrung der Belange der Verwaltung und der Rechnungsprüfung eine Abschrift des Erstattungsbeschlusses vorzulegen ist.
F 1 schreibt die Durchführung des Erstattungsverfahrens zur Wiedererlangung von Fehlbeständen, auf die das Gesetz zutrifft, grundsätzlich zwingend vor. Sz 6 läßt aber zur Ver⸗ meidung entbehrlicher Verwaltungsarbeit einige Ausnahmen zu. Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 soll es ohne Einfluß sein, ob der Erstattungspflichtige selbst oder ein anderer den Fehl⸗ bestand ersetzt. Abs. 1 Nr.? gibt nach, daß Beträge bis zu 100 RM in der Regel ohne Erstattungsverfahren durch Auf⸗ rechnung oder Zurückbehaltung eingebracht werden können; in diesen Fällen ein Erstattungsverfahren ausnahmsweise durchzuführen, könnte in Frage kommen, wenn der Erstat— tungspflichtige seine Haftung bestreitet. Abs. 2 läßt zu, daß bei leichter Fahrlässigkeit als Ursache des Fehlbestandes — insoweit: Anlehnung an die bisherige Rechtslage — oder bei Abgabe einer Unterwerfungserklärung des Beamten von einem Erstattungsverfahren abgesehen werden kann. In
den Durchführungsvorschriften wird geregelt werden, unter
welchen Umständen in Fällen des z 6 eine ratenweise Er— stattung von Fehlbeständen eintreten darf.
Nach 5 7 findet aus dem Erstattungsbeschluß und der Unterwerfungserklärung die Vollstreckung durch die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Behörde im Verwaltungs⸗ wege statt. Als Vollstreckungsbehörden kommen auch Gerichte in Betracht. Näheres über die Durchführung der Voll— streckungsmaßnahmen, über die Form der Vollstreckungs⸗ klausel und über die Leistung des Sffenbarungseides wird in den Durchführungsvorschriften vorgesehen werden.
F 8 regelt den Rechtsweg und das Verfahren, nach dem der Erstattungspflichtige gegen seine Erstattungspflicht Ein⸗ wendungen erheben kann. Als sachlich zuständige Gerichte werden die Verwaltungsgerichte bestimmt, an deren Stelle übergangsweise bis zur Errichtung des Reichsverwaltungs⸗ gerichts nach 5 13 die bisher für die Verfolgung des Er⸗ stattungsanspruchs zuständigen Gerichte treten. Die Ein⸗ schaltung der Verwaltungsgerichte ist deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei der Klage um ein Rechtsmittel gegen die in einem Verwaltungsverfahren getroffene Entscheidung einer Verwaltungsstelle handelt. Sie bietet außerdem den Vorteil einer einheitlichen Entscheidung auch in den Fällen, in denen Beamte und Angestellte usw. beteiligt sind.
Wenn die Fristen für die Erhebung der Klage kürzer be⸗ messen sind als diejenigen für die Verfolgung von sonstigen Vermögensansprüchen, so ift hierfür die Absicht maßgebend, derartige Klagen beschleunigt zur Entscheidung zu bringen. Dies entspricht vornehmlich den Belangen des Erstattungs⸗ pflichtigen (auch die Frist in 8 4 Abs. 2 ist unter diesem Ge⸗ sichtspunkt festgesetzt. Um über den Ablauf der Beschwerde⸗ frist (6 8 Abs. 3, am Schluß) keinen Zweifel aufkommen zu lassen, wird in den Durchführungsvorschriften angeordnet werden, daß über den Tag des Eingangs der Beschwerde ein Bescheid zu erteilen ist. Unter welchen Voraussetzungen bei Versäumung einer Frist Nachsicht gewährt werden darf, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
F 9 bietet dem Erstattungspflichtigen die Möglichkeit, den Vermögensschaden ersetzt zu erhalten, der ihm durch Siche⸗ rungs- und Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltung, die er nicht verschuldet hat, erwachsen ist, obwohl eine Erstattungs⸗ pflicht nicht bestanden hat.
sz 10 läßt ein Erstattungsverfahren auch zur Erlangung amtlicher Schriftstücke u. dgl. zu, zu deren Herausgabe eine Verpflichtung der nach 8 1 Abf. 1 und § 2 Erstattungspflich⸗ tigen besteht. Die Herausgabepflicht für Beamte ist in 8 8 Abs. 4 des Deutschen Beamtengesetzes festgelegt; für An⸗ gestellte und Arbeiter richtet sie sich nach bürgerlichem Recht.
Die Vorschriften der 88 8, 13 über den Rechtsweg wer⸗ den in § 14 aus den zu 58 genannten Gründen für die Reichsbank und die öffentlich=rechtlichen Religionsgemein— schaften für verbindlich erklärt. Im übrigen werden diese An⸗ stalt und Körperschaften ermächtigt, für ihre Bediensteten ent⸗ sprechende Vorschriften zu erlassen. ;
Für die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei er⸗ läßt nach 5 15 der Führer die einschlägigen Vorschriften. . .