Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 95 vom 28. April 1937. S. 2 Reichs⸗ und Staatsanzeiger ar. 96 vom 28. April 1937. S. 3
der Firma der Vertrieb von Kenn⸗Nr.
Carl Friedr. Schauer E Co. Luftschutz Kranken ⸗- RL 5-37 / 86 Kdt.⸗Ges., Berlin C 2, trage DINFanck 25 Breite Str. 29
J. G. Bursche E Co. G. m. dto. RLS - 37 / 97 b. H., Pulsnitz i. S.
Ferd. Bethäuser, Nürn⸗ dto. RL SG - 37 / 8 berg⸗W. (Doos), Fürther Straße 310—312
L. E C. Arnold G. m. b. H., Stendal
Brüder Fuchs, Berlin⸗ dto. RL S - 37/40 Charlottenburg 1, Mai⸗ kowskistr. 30
Vereinigte Fabriken C. Na⸗ dto. quet, Rastatt (Baden)
Waggon⸗ u. Maschinenbau dto. RL G - 37/42 A.-G. Görlitz, Görlitz, Schließfach 308
Julius Dietrich E Hannak, dto. RL 5 - 3743 Chemnitz, Straße der SA. 106
Rudolf Hausherr E Söhne, Sprockhüvel (Westf.)
Joh. Stiegelme yer E Co. dto. d n w S Herford, Schließfach 289
Stahlrohr⸗Neuheiten Soest, dto. RLS - 37 / 46 Soest i. Westf., Westen⸗ hellweg 56
Berlin Ws, den 26. April 1937.
Der Reichsminister der Luftfahrt. J. A.: Unterschrift.
pto. RL S- 37 / 9)
= 37141
dto. RIL. 65 - 37/44 RL S - 3745
Anordnung) . über die Anwendung der Berordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 19335 (Reichsgesetzbl. 1
S. 26) im Saarland.
Vom 23. April 1937.
Auf Grund des 52 Satz 2 der Verordnung zur Ueber⸗ leitung der Arbeitslosenhilfe im Saarland vom 16. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 244) ordne ich folgendes an:
Die Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 26) findet vom 1. Juni 1937 ab im Saarland in vollem Umfange Anwendung.
*) Auch veröffentlicht im Reichsgesetzblatt 1 Nr. 55.
Berlin, den 23. April 1937.
Der Reichsarbeitsminister. J. V. des Staatssekretärs: Rettig.
Anordnung 25 der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Verwendungs⸗ beschränkung für Weißblech und Weißband). Vom 28. April 1937. Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Exrichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom T. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 5 Die Verwendung von Weißblech und Weißband zur
Herstellung der nachstehend aufgeführten . Packungen für Nahrungs- und Genußmittel (A),
Packungen für chemisch-technische und kosmetische Er⸗
zeugnisse (B),
Packungen für Gegenstände verschiedener Art (C) und
sonstige Gegenstände (D), einschließlich ihrer Bestandteile für den Inlandsbedarf wird verboten:
A. Packungen für folgende Nahrungs⸗ und
Genußmittel: Keks, Lebkuchen und sonstiges Gebäck; Bonbons, Schokolade und sonstige Süßwaren; Honig, Konfitüren und Marmelade; Kaffee, Tee, Kakao und Schokoladenpulver; Trockengemüse, Gewürze;
Tabak, Zigarren, Zigaretten und sonstige Tabakwaren. Packungen für folgende chemisch⸗tech⸗
nische und kosmetische Erzeugnisse:
Seife, Seifenflocken, Seifenpulver, Badesalze, Puder,
kosmetische Artikel;
Leder-, Wagen⸗, Huffette und sonstige technische Fette, Wachse (einschließlich festem und flüssigem Bohner—
wachs);
Putz pulver, Putzwasser, Schuhkrem und sonstige Isolier⸗
folgende Gegenstände
Reinigungsmittel; Stempelkissen, Farbbänder, Isolierbänder, masse. Packungen für verschiedener Art:
Schreibe, Mal- und Zeichenmittel und Bürogegen⸗
stände;
Ersatzteile, Reparaturgegenstände und Werkzeuge; Rasierapparate, klingen und ⸗messer, Grammophonnadeln, Patronen, brotpapier, Stärke, Wasserglas.
Son stige Gegenstände: Aschenurnen, Böden und Deckel für Papphülsen, ,, m,
eschenkpackungen,
Illuminationsnäpfchen, Kalenderrückwände, Meßgefäße (ausgenommen für Nahrungsmitteh, Mopdosen, Plakate, Schiebekästen für Autosicherungen und Ventilkappen, Spar⸗ und Sammeldosen, Spundbleche, Verbandkästen und ⸗dosen.
.
Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew. „ dürfen zum
Nähzeug, Brillen, Butter⸗
§ 2.
Das Verbot (6 Y erstreckt sich auf die Verwendung von feuerverzinntem Material, einschließlich W,. Ww⸗ und sonstigen Ausschußblechen.
83.
() Die Bestände an Weißblech und Weißband G 2), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits ür die im 5 1 aufgeführten Packungen und sonstigen Gegen⸗ fe d. vorbearbeitei sind, dürfen innerhalb einer Uebergangs⸗ frist von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Anordnung ver⸗ arbeitet werden.
(2) Die bei Ablauf der Uebergangsfrist noch vorhandenen Bestände an Weißblech und Weißband, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung bereits für die im §1 auf⸗ geführten Packungen und sonstigen Gegenstände vorbearbeitet waren, sind der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl,
Berlin G2, Klosterstr. 80 — 85, innerhalb einer Woche 23
Ablauf der Uebergangsfrist zu melden. § 4.
In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueber⸗ wachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Die Anträge sind über die Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwaren-Industrie, Berlin W 62, Kielganstr. 7, der Ueberwachungsstelle einzureichen.
§ 5. Zuwiderhandlungen gegen die 85 1— 3 dieser Anordnung fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 = 15 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
86.
Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft. .
Berlin, den 28. April 1937.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. J. V.: Lindeboom.
—
Bekanntmachung KP 329
der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 27. April 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des 3 der Anordnung 34 der Ueber— wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen an Stelle der in der Bekanntmachung KP 323 vom 26. April 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 95 vom 27. April 1937) festgesetzten Kurspreise die fol⸗ genden Kurspreise festgesetzt: .
Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) ..... RM 7s, — bis 80, 50
Kupferlegierungen (Klassengruppe IX): Messinglegierungen (Klasse IC A) .. RM ös, 50 bis 61, — Rotgußlegierungen (Klasse L B)— — 78 — 4 Bronzelegierungen (Klasse IX C).. km Neusilberlegierungen (Klasse IX D) 9 ,.
Zink (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse TIA)... ... .. . RM 32,50 bis 34, 59 Rohzink (Klasse IX C) 28, 50, 80, 50
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. April 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
K ,
Anordnung Nr. 11
der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen).
Vom 28. April 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber— wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustim— mung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
,, § 1. (1) Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und
Verbrauch als Kraftstoff nur abgegeben werden, wenn sie mindestens 13 bis höchstens 16 Gew.“, Kraftspiritus ent⸗ halten. Die Zusammensetzung der Gemische regelt sich nach den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein.
(2) Kraftstoffe mit mehr als 10 Gew. z und weniger als 30 Gew., Benzol dürfen nur mit ö der Ueberwachungsstelle für Mineralöl in den Handel gebracht werden.
(3) Kraftstoffe mit 30 Gew., Benzol oder mehr dürfen nicht mit Kraftspiritus versetzt werden.
(4 Von der in Absatz 1 enthaltenen Verpflichtung aus⸗ genommen ist die Abgabe von Benzin zur Verwendung als Flugkraftstoff, soweit die Notwendigkeit der Verwendung alkoholfreier Kraftstoffe hierfür durch eine Bescheinigung des Reichsluftfahrtministeriums oder einer im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Stelle nachge⸗ wiesen wird. 3
Die Ueberwachungsstelle für Mineralöl kann in be⸗ sonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor— schriften dieser Anordnung zulassen. Die Ausnahmebewilli⸗ gung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, sie kann bei Verstößen gegen die Bedingungen und Auflagen widerrufen werden. 983
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und gegen die gemäß § 2 festgesetzten Bedingungen und Auflagen fallen unter die Strafvorschriften der 55 10, 12 — 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
5864. Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1937 in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Anordnungen Nr. 4 und Nr. 5 vom 9. Juli
außer Kraft. Berlin, den 28. April 1937. Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
Bekanntmachung
zur Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff⸗ zwecken vom 4. Juli 1930.
— (Reichsgesetzbl. 1930 1 S. 199.) “ Die Bekanntmachung vom 9. Juli 1936 — V 7153 BS =
1687 IJa — erhält mit Wirkung vom 1. Mai 1937 folgende Fassung: J. Spiritusbezug 5 4 der Verordnung:
Die Spiritusbezugsscheine sind bei der Reichsmonopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin Wo, Schel⸗ lingstraße 1415, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Treibstoffspiritusmenge Barzahlung erfolgt, nach den bei der Reichsmonopolverwaltung für Zah⸗ lungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu leisten.
Soweit der Inhaber eines Spiritusbezugsscheines nach 8§ 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spiritus⸗ bezugsschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner⸗— halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezugs⸗ scheins, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stun⸗ dung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolver⸗ waltung.
Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugsscheins die volle Menge Treibstoffspiritus nicht bestellt, so ist der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Be⸗ antragung des Bezugsscheins der Preis bar bezahlt, so wird für die nicht bezogene Menge der Einlösungsbetrag erstattet.
II. Bestimmungen zu § ] der Verordnung: 1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, soweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen zuläßt, zu fertigen Kraft⸗ stoffen der folgenden Zusammensetzung zu verarbeiten: 13—16 Gew. * Treibstoffspiritus, Restmenge Benzin, Dem Benzin können bis zu 10 Gew.“, Benzol bei⸗ gemischt sein. Bei höheren Beimischungen von Benzol ist der Zusatz von Treibstoffspiritus unzu⸗
sig.
„Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu — 300 nicht entmischen.
Bei Zugabe von 0,3 cem Wasser zu 100 cem Kraft⸗ stoff bei 4 205 C und bei Zugabe von O, L ccm Wasser zu 100 Dem Kraftstoff bei — 57 C darf keine Trübung auftreten.
„Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab- gegeben und verkauft werden.
der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten. Berlin, den 28. April 1937.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.
In Vertretung: Dr. Kaiser.
Bekanntmachung. Vom 1. Mai 1937 besteht der Treibstoffspiritus aus 2 Teilen Alcohol absolutus und 1 Teil Methanol; der Ver⸗ kaufspreis beträgt für Lieferungen nach dem 1. Mai 1937 40,00 RM für 1 hl Weingeist.
Berlin, den 28. April 1937.
Reichsmonopolverwaltung für Branntwein.
In Vertretung: ö .
Bekanntmachung.
Auf Grund des §]7 des Maisgesetzes vom 5. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 18) in Verbindung mit § 5 der Verordnung zur Ausführung des Maisgesetzes vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. 1 S. 921) ordne ich an:
Die Gültigkeit meiner Anordnung vom 22. Dezember 1936 (Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 299) wird bis auf weiteres verlängert.
Berlin, den 24. April 1937.
Futtermittel und sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Moritz.
Getreide,
Bekanntmachung
betr. die Ausgabe verzinslicher, auf ausländische Währung lautender Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
1
Wir geben hierdurch bekannt, daß wir auf Grund des Gesetzes üben Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Aus⸗ land vom 9. Juni 1933 und gemäß § 5 unserer Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1935) durch die Jeichnungsabteilung der Reichsbank, Berlin, 3 Yige, auf ausländische Währung lautende Schuldver⸗ schreibungen der Konvbersionskasse für deutsche Aus= landsschulden „Neue Ausgabe“ ausgeben. Diese Schuldverschreibungen dienen zur Abgeltung von Erträgnissen, die ausländischen Gläubigern aus auf aus— ländische Währung lautenden Forderungen zustehen und die
rungen — vom 1. Januar 7 ab auf Grund des oben
enannten Gesetzes vom 9. Juni 1933 an uns gezahlt worden f bzw. gezahlt werden.
1936 (-Deutscher Reichsanzeiger Nr. 159 vom 11. Juli 1536).
.
* Eine nachträgliche Aenderung in der gu lammense zung
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats der Reichsstelle für
— ohne Rücksicht auf 24 . der Ertragsforde⸗
Die Schuldverschreibungen werden in Abschnitten von 500 Einheiten, bei englischen Pfunden von 50, —— E, aus⸗ gefertigt, für Beträge unter 500 Einheiten bzw. unter 50, —— * werden handschriftlich ausgefertigte Schuldver⸗ schreibungen ausgegeben. auf den Inhaber, tragen das Ausstellungsdatum vom 1. März 1937 und sind, im ,,, zu den bisher von uns ausgegebenen 3 'wigen, auf ausländische Währung lautenden Schuldverschreibungen, nicht an einem vorher festgelegten Zeitpunkt fällig. Die Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt mit dem 1. Januar 1938, die Zahlung der Zinsen erfolgt jährlich am 1. Januar eines jeden Jahres, erstmalig am 1. Januar 1939, durch das Kontor der Reichshauptbank ö. . Berlin 8W llt, gegen Abstempelung der Stücke.
Für die Zinsansprüche der Gläubiger sind die Bestim⸗—⸗ mungen in der Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 5. Februar 1937 (Reichsanzeiger vom 8. Februar 1937 Nr. 31) maßgebend. Die Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 1937 werden durch Barzahlung abgegolten.
Die Tilgung der Schuldverschreibungen erfolgt in der Weise, daß jährlich eine Summe in Höhe von 32 des jeweils am 1. September umlaufenden Nennbetrages der Schuldver— schreibungen zur Tilgung im Wege des Rückkaufs oder der Auslosung verwandt wird. Etwa erforderliche Auslosungen werden in der zweiten Hälfte des Monats November durch das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere vor— genommen. Die Rückzahlung der ausgelosten Stücke erfolgt am 1. Januar des nächsten Jahres an der vorgenannten Stelle, die erste Auslosung findet gegebenenfalls im November 1937 statt. Schuldverschreibungen ganz oder teilweise zu jedem Zins— termin nach dreimonatiger Voranzeige zum Nennwert zurück— zuzahlen. Veröffentlichungen, die Schuldverschreibungen be— treffend, erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger.
. SEine Einführung dieser Schuldverschreibungen an aus— ländischen Börsen erfolgt nicht.
.
Ferner machen wir bekannt, daß wir in Schweden
4 ige, auf Schwedenkronen lautende Schuldverschrei⸗ bungen der Konversionskasse für deutsche Auslands— schulden Serie III ausgeben, und zwar in Wertabschnitten von skr. 250, 1000, 5000. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber, tragen das Ausstellungs datum vom 1. März 1937 und sind am 1 Januar 1948 zur Rückzahlung fällig. Die den Schuldverschreibungen beigegebenen Zinsscheine sind am 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres fällig und bei den darauf verzeichneten Zahlstellen zahlbar.
Für Beträge, die kleiner sind als skr. 250, werden Teil⸗ gutscheine ausgefertigt, welche gegen Schuldverschreibungen in der obigen Stückelung umgetauscht werden können.
Die Zinsen auf die Teilgutscheine erhält der Inhaber beim Umtausch; erfolgt bis zum 1. Januar 1918 kein Um— tausch, so wird der Teilgutschein an diesem Tage zum Nenn— wert zuzüglich der bis dahin aufgelaufenen Zinsen ohne Zinseszinsen zur Rückzahlung fällig.
Die Tilgung der Schuldverschreibungen und Teilgut— scheine erfolgt in der Weise, daß jährlich eine Summe in Höhe von 3 * des umlaufenden Nennbetrages der Schuldverschrei— bungen und Teilgutscheine zur Tilgung im Wege des Rück— kaufs oder der Auslosung verwandt wird.
Die Schuldverschreibungen werden zur offiziellen Notiz an der Börse in Stockholm zugelassen.
Berlin, den 28. April 1937. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.
Anordnung über den Arbeitseinsatz von Arbeitern der Chenischen Industrie und des Baugewerbes in den Bezirken der Arbeitsämter Bitterfeld, Halle und Wittenberg. Vom 27. April 1937.
Auf Grund der Verordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 786) ordne ich mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers folgendes an:
§1. (I) In den Bezirken der Arbeitsämter Bitterfeld, Halle
und Wittenberg dürfen in Betrieben der Chemischen Industrie
und des Baugewerbes (einschl. der Baunebengewerbe) Arbeiter nur eingestellt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des für die Arbeitsstelle zuständigen Arbeitsamts vorliegt.
(Y) Die Abgrenzung dieser Wirtschaftszweige erfolgt durch besondere Ausführungsbestimmung. K —
82.
(I) Der Antrag auf Zustimmung ist vom Unternehmer, der die Einstellung beabsichtigt, bei dem zuständigen Arbeits⸗ amt zu stellen.
(E) Stimmt das zuständige Arbeitsamt der Einstellung eines Arbeiters gemäß § 1 zu, so gilt damit die nach 5 9 der Anordnung über die Verteilung von Arbeitskräften vom 28. August 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 202 vom 30. August 1934) zur Einstellung von Personen unter 25 Jahren erforderliche Zustimmung ebenfalls als erteilt.
§ 3.
Behörden, Organe von Versicherungsträgern und Für— sorgeverbänden sind innerhalb ihrer Zuständigkeit verpflichtet, den im Vollzuge dieser Anordnung an sie gerichteten Ersuchen der Dienststellen der Reichsanstalt zu entsprechen. Diefe Er⸗ suchen dürfen sich sowohl auf den einzelnen Fall als auch auf allgemeine Feststellungen beziehen.
§ 4.
((I Unternehmer, die vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieser Anordnung verstoßen, werden mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der sich vorsätzlich ohne Zustimmung als Arbeiter einstellen oder beschäftigen iäßt.
Die Schuldverschreibungen lauten
Die Konversionskasse hat aber das Recht, die
(?) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu 150 RM bestraft.
Berlin, den 27. April 1937.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Dr. Syrup.
Bekanntmachung
zur Ausführung der Anordnung über den Arbeitseinsatz von
Arbeitern der Chemischen Indnstrie und des Baugewerbes in
den Bezirken der Arbeitsämter Bitterfeld, Halle und Witten— berg vom 27. April 1937.
Vom 2. April 1937.
Auf Grund des § 1 Absatz 2 der Anordnung über den Arbeitseinsatz von Arbeitern der Chemischen Industrie und des Baugewerbes in den Bezirken der Arbeitsämter Bitter⸗ feld, Halle und Wittenberg vom 27. April 1937 bestimme ich über die Abgrenzung der der Anordnung unterliegenden Wirtschaftszweige folgendes: 1. Zur Chemischen Industrie gehören a) die zur Gewerbegruppe XI (Chemische Industrie) des Systematischen Gewerbeverzeichnisses für die Betriebs— zählung vom 16. Juni 1933 gehörigen Betriebe,
b) Betriebe zur Herstellung von Kunstseide, Zellstoff, Zell⸗ wolle und Buna.
2. Zum Baugewerbe (einschließlich der Bauneben⸗ gewerbe) gehören die zur Gewerbegruppe XXI (Baugewerbe und Baunebengewerbe) des Systematischen Gewerbeverzeich— nisses für die Betriebszählung vom 16. Juni 1933 gehörigen Betriebe.
Ueber die Zugehörigkeit der Betriebe zu den Gewerbe— . erteilen die Arbeitsämter in Zweifelsfällen Aus— unft.
Berlin, den 27. April 1937.
Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dr. Syrup.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königl. Afghanische Gesandte Allah Nawaz Khan ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt— schaft wieder übernommen.
Der Königl. Schwedische Gesandte A. G. Richert ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.
Der Gesandte der Union von Südafrika Dr. S. F. N. Gie hat Berlin am 22. d. M. verlassen. Während seiner Abwesen⸗ k Legationssekretär Stoker die Geschäfte der Gesandt⸗
haft.
—
Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrsteuer.
t April 1936 Avril 1935
Gegenstand — ö . der Besteuerung März 1937 März 1936 RM 131 RM 13
L Gesellschaft steu er. a) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien 1506739 5913 451 7823 b) Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung... 1277 355 3615 685 564 2 ) Bergrechtliche ¶ Gewerk⸗ schasten U 0 1 167 703 d) Andere Kapitalgesell⸗ , 32 824 e) Andere Erwerbsgesell⸗ schaften und die übrigen juristischen Personen .. f) Zinsen zu a— ....
II. Wertpapiersteuer.
a) Verzinsliche inländische Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen, Zwischen⸗ scheine und Schuldver— schreibungen über zinsbare Darlehns⸗ oder Renten⸗ schulden
b) Verzinsliche ausländische Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen u. Zwischen⸗ scheine . 3 329 85
c) Für ausländische Aktien u. andere Anteile sowie für ausländische Genußscheine und Zwischenscheine .. 2218 419969
d) Zinsen zu H — .... — 736
III. Bör senum satz-⸗ steue r. Anschaffungsgeschäfte über Aktien und andere Anteile sowie verzinsliche Werte 1368 7100 6017124190 Zusammen . . . 4871500 90753 322307
Berlin, den N. April 1937. Statistisches Reichsamt.
lo zbo gas oz Sol 263 2¶ 366 olo hs 117 741654
239 1853 180 086
274 449 20 130 496 —
7o0 129 20 4427 074
1298 080
93 188 559 988
263 1330 34 800 466 44
Verkehrs wesen.
Poftbeförderung mit Luftschiff „Hindenburg“ am Nationalen Feiertag (1. Mai.
Anläßlich des Nationalen Feiertags am 1. Mai 1937 findet eine Rundfahrt des Luftschiffs „Hindenburg“ von Frankfurt (Main) über Berlin nach Frankfurt (Main) ohne Zwischenlan— 6g statt. Sie wird zur Postbeförderung benutzt; zugelassen werden gewöhnliche Briefe im Einzelgewicht bis 20 g und Post— karten an Empfänger in beliebigen Bestimmungsorten. Die Sendungen müssen freigemacht sein und den Vermerk „Mit Luft⸗
schiff Hindenburg“ tragen. Die Gesamtgebühr beträgt für Post⸗ karten 50 Rpf, und für Briefe bis 20 g 160 Rpf. Eine Frei⸗ machung durch Freistempler ist nicht zulässig. Die Sendungen, die bis spätestens 1. Mai um 5 Uhr in Frankfurt (Main) vor⸗ liegen müssen, sind unter Umschlag gegen die gewöhnliche Frei⸗ gebühr zu richten „An das Bahnpostant 19 Frankfurt (Main)“ mit dem Vermerk „Sendungen für die Deutschlandfahrt des Luft— schiffs Hindenburg“. Die Freimarken auf den Sendungen werden mit. dem Tagesstempel des Postamts Flug- und Luftschiffhafen RheinMain, Frankfurt (Main) entwertet. Außerdem erhalten ö Sendungen den Abdruck eines befonderen Bestätigungs⸗— stempels mit der Inschrift „Luftschiff Hindenburg, Deutschland— fahrt am 1. 5. 1937“ und den Abdruck des Tagesstempels des Postamts Berlin C2. Für die Fahrtteilnehmer wird eine Post— hilfsstelle an Bord des Luftschiffs eingerichtet werden.
Sührer⸗Markenblocks mit Tages⸗ und Sonder stempel.
Die Deutsche Reichspost läßt, um vielfachen Wünschen der Bevölkerung entgegenzukommen, bei den Schalterstellen, die Führermarkenblocks verkaufen und von den Zustellern auch Blocks mit dem Tagesstempel vom 20. April 1937 vorrätig halten. In vielen Fällen wird auch der Abd ruck der Sonderstempel zu m Geburtstage des Führers begehrt. Derartige Anträge können nur auf schrift iche m Wege an die Ver— sandstelle für Sammlermarken in Berlin W 30 gerichtet werden. Dem Antrage sind die ungestempelten Viererblocks der Führer⸗ marke und ein mit der Anschrift des Absenders versehener Frei— umschlag für die Rücksendung beizufügen. Die Erledigung dieser Aufträge wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Auf Zettel, Postkarten oder Briefumschläge geilebte einzelne Marken mit dem Bilde des Führers werden nachträglich nicht abgestempelt.
——
Das Schmuckblattelegramm der Deutschen Reichspost wird billiger. Nach einer Verordnung des Reichspostministers werden vom 1. Mai ab die Sondergebühren für Schmuckblattelegramme herab— gesetzt. Statt bisher 1,90 RM für jedes Telegramm bis zu 50 Wörtern und 40 Rpf. mehr für je weitere volle oder ange⸗ fangene 50 Wörter beträgt die Sondergebühr künftig nur noch I5 Rpf. für jedes Telegramm ohne Rücksicht auf die Wortzahl. Gleichzeitig ermäßigt sich auch der Kaufpreis für unbeschriebene Telegramnischmuckblätter. Sie kosten künftig bei gleichzeitiger Abnahme bis zu 25 Blatt nicht mehr 70, sondern 50 Rpf., bei 26 bis 100 Blatt statt 60 nur noch 40 Rpf. und bei mehr als 100 Blatt nicht mehr 50, sondern nur noch 30 Rpf.
Einführung des Jernsprech⸗Schnellverkehrs mit Blumberg, Bz. Potsdam.
„Am 28. April um 8 Uhr wird der Fernsprech-Schnellverkehr wischen Berlin und dem neu errichteten Ortsnetz Blumberg, ez. Potsdam, aufgenommen, dessen Teilnehmer bisher an
Bernau angeschlossen waren. Die Berliner Teilnehmer erhalten Verbindung mit Blumberg über das Schnellamt Berlin, das sie durch Wählen von O9 erreichen. Die Gebühr für ein Gespräch von drei Minuten Dauer beträgt während der Zeit von 8 bis 19 Uhr (8 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends) 0,0 RM, in der übrigen Zeit 0,90 RM. Auf die Vorbemerkungen im Amtlichen Fernsprechbuch auf Seite 19720 wird hingewiesen.
Aus der Verwaltung.
Zellwolle und Zellwollwaren im deutschen olltarxif.
Am 1. Mai 1937 tritt eine neue Regelung der Zölle für Zell⸗ wolle und Zellwollwaren in Kraft (Verordnung vom 10. April 1937 — Reichsgesetzbl. 1 S. 447). Sie enthält die grundsätzliche Neuerung, daß im deutschen Zolltarif die Gleichstellung von Zell⸗ wolle mit Seide (Florettseide und Kunstseide), wie sie bisher galt, durchweg aufgegeben wird. Zellwolle und Waren ganz aus Zellwolle sind in dem neuen Tarifabschnitt 5 E (Tarifnr. 503 A bis 505 R) und der neuen Tarifnummer 52068 zusammengefaßt. Zellwollmischwaren haben keine besondere Tarifstelle erhalten. Sie werden nach den anderen Spinnstoffbestandteilen beurteilt, d. h. als Waren teilweise aus Seide, wenn sie Seide enthalten, sonst als Woll⸗, Baumwoll⸗, Leinenwaren usw. behandelt.
Die neuen Bestimmungen begründen für die meisten Zell⸗ wollwaren und ⸗mischwaren eine beträchtliche Zollsenkung. Anders verhält es sich bei Zellwolle und rohem Zellwollgarn. Für diese beiden bisher fast ohne Ausnahme zollfreien Waren sind in dem neuen Tarifabschnitt 5E autonome Zölle vorgesehen, für Zellwolle 30 bis 52 RM, für rohes Zellwollgarn 40 bis 160 RM (Tarifnr. 503 A und B, 504 A und C). Die höheren Sätze der letzten Spalte (80 bis 110 und 100 bis 320 RM) sind die Kampfzölle des „Obertarifs“, der zur Zeit gegen keinen Staat angewendet wird. Aber auch sämtliche autonomen Zölle der neuen Tarifnummern 503 A, 503 B, 504 4 und 504 C für Zellwolle und rohes Zellwoll⸗ garn bleiben bis auf weiteres unwirksam. Denn bei Zellwolle und vohem Zellwollgarn ist die Zollfreiheit, bei gefärbtem Zell⸗ wollkammzug der alte Zollsatz von 12 RM handelsvertraglich gebunden und gegenüber dem Vertragstaat und allen meist⸗ begünstigten Ländern so lange anzuwenden, als diese Bindungen noch bestehen.
Diese und die sonstigen vertragsmäßigen Abweichungen von den neuen autonomen Bestimmungen sind aus der oben er⸗ wähnten Verordnung vom 10. April 1937 nicht zu ersehen. Sie ergeben sich aber aus der Verordnung über Aenderung des Waren— verzeichnisses zum Zolltarif vom 16. April 1937, die im Reichs— zollblatt Nr. 57 vom 22. April 1937 erschienen ist, und aus den an gleicher Stelle (S. 20 ff.) veröffentlichten Aenderungen des „Gebrauchszolltarifs“.
Bank⸗ und wirtschafts rechtliche Vortragsreihe für Richter.
Zur Zeit läuft im Plenarsaal des Kammergerichts eine Vortragsreihe für Richter, Staatsanwälte, Referendare und Rechtspfleger über Fragen des Bank- und Wirtschaftsrechts. Die Vorträge bezwecken eine Erweiterung und Vertiefung der Kennt⸗ nisse der Beamten von den Vorgängen des Wirtschaftslebens. Den ersten Vortrag hielt vor 450 Teilnehmern der Hauptgeschäfts⸗ führer der Wirtschaftsgruppe „Privates Bankgewerbe“ und Mit⸗ glied der Akademie für deutsches Recht Landrat a. D. Dr. jur. Carl Tewaag über „Aufgabenverteilung im deutschen Kredit⸗ wesen“. Ausgehend von der Darstellung der berufsständischen Gliederung der deutschen Wirtschaft führte der Redner den Zu⸗ hörern die vielfältigen Aufgaben der in der Reichsgruppe „Banken“ zusammengefaßten Wirtschaftsgruppen sowie die Be⸗ deutung der verschiedenen Kreditinstitute eindrucksvoll vor Augen. Der zweite Vortrag wurde von dem Geschäftsinhaber der Berliner Handelsgesellschaft Dr. Wilhelm Koeppel über „Die Bilanz der Aktiengesellschaften“ gehalten. Der Vortragende gab eine an⸗ schauliche Darstellung der Vorschriften des neuen Aktiengesetzes über die Ausstellung der Bilanz und des Jahresabschlusses und über den Inhalt des Geschäftsberichtes. Am Schlusse seiner Aus⸗— führungen erörterte er die Frage, welche Schlüsse hinsichtlich der Rentabilität und Kreditwürdigkeit eines Unternehmens aus der Bilanz und dem Jahresabschluß gezogen werden können.