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Heutiger — Voriger
Tempelhofer Feld. Terrain Rudow⸗
Johannisthal... do. Südwesten i. L. Thale Eisenhütte. . Thür. Elettr. u. Gas Tr. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke .. 6 v. Tuchersche Brau. Tuchfabrik Aachen Tüllfabrit Flöha M
Anion, J. chem. Pr.
Veltag, Velt. Ofen u. Keramik ... M 1.1 58, J5b Verein. Altenburg. u. Strals. Spielt. 11 — A414 f. 6 Jahr do. Bautzner Pa⸗
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Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg . ...... ö
Julius Berger Tiefbau. .. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke .....
Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden. . Continentale Gummiwerke
Daimler⸗Benz
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Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig .. ...... Dortmunder Union⸗Brau.
Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....
J. G. Farbenindustrie. . ..
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Ludw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt . ......
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2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien
Allgemeine Deutsche ECredit⸗Anstalt .... 93, J5b Badische Bank Bank für Brau⸗Ind. . Bayer. Hyp. u. Wechslb. do. Vereinsbank. . Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov. Hypothekenbank ..
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Commerz⸗ u. Priv.-⸗Vk. Danziger Hypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. DeutscheAnsiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. A. G. M —
Deutsche Bant und Disconto⸗sFesellsch.
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4. Versicherungen.
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Sorttlaufende Notierungen.
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Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maschinenbau⸗Unternehm. Maximilianshütte. . ...... Metallgesellschaft. .. ......
Niederlausitzer Kohle ..... Orenstein u. Koppel ......
Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . .. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz Rheinmetall — Borsig .... Rütgerswerke. . . ...... ...
Salzdetfurth Kali. . ...... Schlesische Elektrizität und
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Thüringer Gasgesellsch. ...
Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Telegr. u. Kabel
Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof. ....
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Zellstoff Waldhof ......
Bank für Brau⸗Industrie . Jeichsbank . . ......
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Gladbacher Feuer⸗Versicher. V Hermes Kreditversicher. (voll)
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des Portos abgegeben.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 Mαt einschließlich 0,48 Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,50 MM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 n, einzelne Beilagen 10 M. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 1933 33.
Anzeigenvreis für den Raum einer fünfgespaltenen 3 mm hohen und 55 mm breiten 3 1,10 Me, einer dreigespaltenen 3 mm hohen und 92 mm breiten
Berlin 8W 68, Wilhelmstraße 32. auft seitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Rettdruck (einmal unterstrichen) oder durch hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin
eile j,5 Re. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Alle Druckaufträge sind auf ein⸗ insbesondere
Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)
bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. *
Perlin, donnerstag, den 29. April, abends
Postsch e ckkonto: Berlin 41821 1937
Mr. 97 Reichsbankgirokonto
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Vekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Verordnung über die Zuständigkeit bei der Zwangs vollstreckung ö kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts in zreußen.
B anründung zum zweiten Gesetz zur Aenderung des Fleisch⸗ heschaugesetzes vom 15. April 1937.
Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil 1, Nr. 55, und Teil II, Nr. 17.
Preußen.
Bekanntmachung über die Umwandlung einer Kapital⸗
gesellschaft.
Amtliches. Deutsches Reich.
Dem Lettischen Konsul in Königsberg, Arturs Lule, ist namens des Reichs unter dem 29. April 1937 das Exequatur erteilt worden.
Dem Bolivianischen Wahl-Konsul in Berlin, Friedrich von Schack, ist namens des Reichs unter dem 17. April 1937 das Exequatur erteilt worden.
Der Ministerialdirigent Dr. Weber ist zum Ministerial⸗ direktor im Reichs- und Preußischen Ministerum des Innern ernannt worden.
—
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur
Tenderung der Wertberechnung von Sypotheken und
sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. April 1937
ür eine Unze Feingold.;... . . 140 sh 6 4,
in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel;
kurs für ein englisches Pfund vom 29. April
1957 mit RM 12.31 umgerechnet .. — RM S6, 478,
für ein Gramm Feingold demnach ... — pence 54, 206l,
in deutsche Währung umgerechnet. ... — RM 2, 78032.
Berlin, den 29. April 1937.
Statistische Abteilung der Reichsbank.
Reinhardt.
Betrifft Verordnung über die Zuständigkeit bei der Zwangsvollstreckung gegen lirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Preußen. Verordnung
Auf Grund des 5 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Zwangs⸗ vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts vom 11. Dezember 1934 (Gesetzsamml. S. 457) be⸗ stimme ich:
Zuständig Kirchengemeinden, verbänden) und Kirchenkreisen (Propsteien) rungspräsident, in Berlin der Stadtpräsident.
Im übrigen behalte ich mir die Entscheidung vor.
Berlin, den 30. Januar 1937.
Der Reichs- und Preußische Minister für die kirchlichen Angelegenheiten. Kerrl.
für die Zulassungsverfügung gegenüber Kirchengemeindeverbänden (Parochial⸗ ist der Regie⸗
Begründung
zum Zweiten Gesetz zur Aenderung des Fleischbeschaugesetzes vom 15. April 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 453). Su nt 1.
Zu 1. Reichsrechtliche Vorschriften für die Durchfüh⸗ rung der Trichinenschau bestehen bisher nur für das aus dem Austande zur Einführ kommende Fleisch von Schweinen, Wildschweinen und von anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein können; außerdem gibt es noch reichsrechtliche Bestimmungen für die Beurteilung und Behandlung des als
trichinös erkannten Fleisches von Inlandsschlachtungen. Die Regelung der Trichinenschau bei Inlandsschlachtungen ist dagegen den Landesregierungen vorbehalten. Abgesehen dabon, daß die von den einzelnen Ländern getroffene Rege⸗ lung bisher die wünschenswerte Einheitlichkeit vermissen läßt, ist sie zum Teil auch unzureichend; so gibt es z. B. immer noch einige Länder (Baden, Hessen), in denen die Trichinenschau bei Schlachtungen für den, eigenen Haushalt des Besitzers nicht vorgeschrieben ist; in Württemberg und im Regierungsbezirk Sigmaringen kann die sonst vorgeschriebene Trichinenschau durch orts⸗ oder bezirkspolizeiliche Vorschrift bei hausgeschlachteten Schweinen angeordnet werden; in Oldenburg besteht der Trichinenschauzwang nur, wenn die Hausschlachtungen in Schlächtereien vorgenommen werden. Es erscheint deshalb notwendig, die Trichinenschau nunmehr einheitlich und ausreichend reichsgesetzlich zu regeln.
Zu 2. Nach 52 des Fleischbeschaugesetzes darf die Unter⸗ suchung des Fleisches von Schlachttiexen unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, sofern das Fleisch ausschließ⸗ lich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungs. Es ist bekannt — und wird bei der tier⸗ ärztlichen Lebensmittelkontrolle immer wieder bestätigt —, daß das von dem Untersuchungszwang befreite Fleisch von Hausschlachtungen häufig in den freien Verkehr gelangt. Dieses Fleisch spielt bei der Entstehung von Fleischvergiftung und Trichinofen eine besondere Rolle. Ferner sind die Haus⸗ schlachtungen im Hinblick auf die Ermittelung und Bekämp⸗ fung der Tierseuchen von erheblicher Bedeutung für die Veterinärpolizei. Aus diesen Gründen haben einzelne Landesregierungen die Hausschlachtungen der amtlichen Fleischbeschau und Trichinenschau unterstellt; die Regelung des Beschauzwanges bei Hausschlachtungen ist aber in den einzelnen Ländern und sogar innerhalb der einzelnen Landes⸗ gebiete außerordentlich verschieden: in Hamburg und Anhalt unterliegen sämtliche hausgeschlachteten Tiere der Beschau⸗ pflicht, das gleiche trifft für Bayern zu mit Ausnahme der Schafe und Ziegen im Alter bis zu 3 Monaten, für Sachsen mit Ausnahme der Schafe und Ziegen unter 6 Wochen sowie der Spanferkel; die Hausschlachtungen in Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg und Lübeck sind nicht beschau⸗ pflichtig oder unterliegen zum Teil dem Beschauzwang nur dann, wenn sie in einem öffentlichen Schlachthaus vor⸗ genommen werden; in einzelnen Länder bestehen Anord⸗ nungen, die den Beschauzwang bei Hausschlachtungen ab⸗ hängig machen von dem Gesundheitszustand des Schlacht⸗ tiers? Vom Standpunkt der Volksgesundheit erscheint es notwendig, sämtliche Hausschlachtungen ebenso wie die gewerblichen Schlachtungen der Schlachtvieh⸗ und Fleisch—⸗ beschau und der Trichinenschau zu unterwerfen und diese Regelung einheitlich für das gesamte Reichsgebiet zu treffen.
Von dieser Regelung können ausgenommen werden die Hausschlachtungen von Schafen und Ziegen im Alter bis zu drei Monaten, weil diese Schlachtungen eine verhältnismäßig geringe Gefahrenquelle sind. Werden aber die Hausschlach⸗ kungen in Schlachthäusern mit gewerblichen Schlachtungen vorgenommen, so müssen zur Sicherung einer ordnungs⸗ mäßigen Beschau der gewerblichen Schlachtungen auch die Hausschlachtungen der Beschau unterstellt werden, Der Be⸗ schauzwang für Betriebe, von denen aus das Fleisch an fremde Personen gelangen kann, und für Anstalten entspricht inhaltlich der Vorschrift des bisherigen 8 2 Abs. 3.
Zu 3 und 4. Die Aenderungen sind durch die Ein⸗ fügung des 5 1a bedingt.
Zu 5. Die neue Fassung des 5 11 bringt von Reichs wegen den Freibankzwang für unbedingt taugliches, brauch⸗ bar gemachtes Fleisch, wie er bereits in den meisten Ländern besteht. Die bisher vorgesehene Möglichkeit, Fleischern usw. den Vertrieb und die Verwendung solchen Fleisches aus⸗ nahmsweise zu gestatten, kann mit Rücksicht auf die gesund⸗ heitlichen Gefahren, die die Verwendung beanstandeten Fleisches gerade in diesen Betrieben mit sich bringt, nicht mehr aufrechterhalten werden. Den praktischen Bedurfnissen ist genügt, wenn solches Fleisch in besonderen Fällen, in denen Gesundheitsschädigungen nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Polizeibehörde an Anstaltsbetriebe ab⸗ gegeben werden kann.
Zu 6. Die Behandlung des minderwertigen Fleisches war bisher der landesrechtlichen Regelung vorbehalten. Die Regelung in den Ländern war aber bisher nicht einheitlich. Wegen der gesundheitlichen Gefahren, die sich aus der Ver⸗
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wendung solchen, vielfach aus Notschlachtungen stammenden Fleisches ergeben, wurden bisher schon in den meisten Ländern die Verkehrsbeschränkungen für bedingt taugliches Fleisch auch auf das minderwertige Fleisch angewendet. Die Regelung für das Reichsgebiet ist daher nunmehr möglich und der gleichmäßigen Durchführung wegen angezeigt.
Nach 8 2 Abf.? der Hackfleischnerordnung vom 24. Juli 1936 (GReichsgesetzbl. 1 S. 570) ist das Herstellen usw. von Hackfleisch in Freibänken und freibankähnlichen Einrichtungen verboten. Im Zusammenhang mit der Vorschrift des nun— mehrigen 8 112 des Fleischbeschaugesetzes darf also minder⸗ wertiges Fleisch nicht mehr zu Hackfleisch verarbeitet in den Verkehr gebracht werden.
Zu 7. Die besondere Kennzeichnung trichinenfrei be⸗ fundenen Fleisches ist notwendig, weil vielfach die Fleisch⸗ beschau und die Trichinenschau von verschiedenen Personen vorgenommen werden.
Zu 8. Der bisherige § 20 Abs. 1 konnte entfallen; denn die „amtlichen Untersuchungen, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheits⸗ schädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat“, sind nicht Fleischbeschau, sondern lebensmittelpolizeiliche Untersuchungen, die das Fleischbeschaugesetz unberührt läßt zu vergl. S 29 des Gesetzes).
§z 20 in der neuen Fassung beläßt den Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern die Möglichkeit zu Beschränkun⸗ gen des Vertriebs frischen Fleisches, sei es, um zu verhindern, daß neben dem im öffentlichen Schlachthaus gewonnenen und behandelten sowie durch Tierärzte sachverständig untersuchten Fleisch anderes, nicht tierärztlich untersuchtes Fleisch in den Verkehr kommt, sei es, um die Schlachthäuser gegen Ab⸗ wanderung des Metzgergewerbes zu schützen. Die bisherige ausdrückliche Vorschrift, daß solche Beschränkungen nicht von der Herkunft des Fleisches abhängig gemacht werden dürfen, ist durch die staatsrechtliche Entwicklung überflüssig geworden. Dagegen soll nunmehr die Freizügigkeit des tierärztlich unterfuchten Fleisches, die in Preußen schon seit langem landesgesetzlich festgelegt ist, für das gesamte Reichsgebiet eingeführt werden.
Zu 9. Wie zu 3 und 4.
Zu 10. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften über die in Nr. 1, 2, 5 und 6 nunmehr xeichsrechtlich geregelten Gebiete sind nicht mehr erforderlich. Es besteht auch kein prak⸗ tisches Bedürfnis, den Kreis der der Untersuchung zu unter⸗ werfenden Tiere, wie er durch das Fleischbeschaugesetz und die Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlacht⸗ vieh⸗ und Fleischbeschau, vom 10. Juli 1932 Reichsgesetzbl. S. 242) bestimmt ist, zu erweitern. Auch über den Vertrieb von Einhuferfleisch sind landesrechtliche Vorschriften nicht mehr notwendig. Die Möglichkeit, über die Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes und des 8 3 der Ausführungsbestim⸗ mungen A hinausgehende Vorschriften über die Ausführung der Üntersuchung durch Tierärzte zu erlassen, kann den Lan⸗ desregierungen durch Ergänzung des § 3 der Ausführungs⸗ bestimmungen A geschaffen werden. 5 24 kann daher ent⸗ fallen.
Zu 11. Die bisherige Fassung des 8 27 Nr. 3, die den⸗ jenigen mit Strafe bedroht, der Fleisch „in Verkehr bringt“, bevor es der in dem Gesetz vorgeschriebenen oder einer auf Grund der 885 1, 3, 14, 18, 24 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist, reicht zur Wahrung der Belange der Gesundheitspolizei nicht aus. Die übrigen Aenderungen des F 2A sind durch die Streichung des 8 24 bedingt.
Zu 12. Es muß die Möglichkeit geschaffen werden, die zum Gesetz ergehenden Durchführungs⸗ und Ergänzungs⸗ vorschriften, soweit erforderlich, mit einer Strafdrohung zu
versehen. Zu Artikel 2.
Die Aenderungen des Fleischbeschaugesetzes durch das Hesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1447) und durch das nunmehrige Gesetz lassen es angezeigt er⸗ scheinen, das Gesetz im ganzen neu zu fassen, zumal ver⸗ schiedene Bestimmungen durch die geänderten staatsrecht⸗ lichen K überholt sind. Dabei können auch die Er⸗ gänzungen, die das Gesetz z. B. durch die Bekanntmachung, betreffend das Gesetz über die Schlachtvieh⸗ und Fleisch⸗ beschau, vom 10. Juli 1902 (Reichsgesetzbl. JI S. 242) er⸗ fahren hat, eingearbeitet werden.
Zu Artikel 3.
Das Inkrafttreten der Vorschriften über die Trichinen⸗ schau und die Fleischbeschau für Hausschlachtungen ist soweit hinauszuschieben, daß die Länder, in denen die Trichinen⸗ schau noch nicht oder nicht in dem nunmehr vorgeschriebenen Umfang durchgeführt wird, die erforderlichen Maßnahmen (Schaffung der technischen Einrichtungen, vermehrte Aus⸗ bildung von Fleischbeschauern und Trichinenschauern) vor⸗ bereiten können.