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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Ar. 101 vom 5. Mai 1937. S. 3
Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 10901 vom 5. Mai 1937. S. 2
.
Indexziffern der Hauptgruppen lauten; Agrarstoffe 103,6 (unver⸗ andert, Kolonialwaren 94, g (unverändert), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 96,5 (— 0,1 vH) und industrielle Fertigwaren 124, 4 62 v).
Im einzelnen sind an den Märkten der Nichteisenmetalle die Preise für Kupfer, Zink und Zinn weiter zurückgegangen; die 7 lagen etwas höher als in der ö. Von den Textilrohstoffen war Baumwolle im een weiter rückläufig, während die Preise., für Rohjute sich erhöht ö. In der Gruppe Häute und Leder haben die Preise für aus ändische Rinds⸗ Abwärtsbewegung fortgesetzt. Die Erhöhung der
Bekanntmachung.
Die Gewerkschaft „Blaue Dorothea“ bei Niederschelden mit dem Sitz in Düsseldorf hat in der Gewerkenversammlung vom 1. April 1937 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Ausschluß der Liquidation auf den Hauptgewerken, die Firma Storch 8 Schöneberg Aktiengesell⸗ schaft in Liquidation in Düsseldorf, beschlossen.
Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, 5 4 Absatz 2 ö. . n z gesetzt. Satz 3 der . Durchführungsverordnung vom 17. Mai Indexziffer für Kraftöle und Ech ner o n dutch die infolge JI935 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesell—= der . am Weltmarkt mit Wirkung vom 26. April schaften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Industrie⸗
. y 6 3 es ane l . die Einfuhr von!) ornahme von Prüfungen oder Versuchen oder z j ichtige hat die entstandenen Gebühren, , oder um solche, die glaubwürdig als Gesch⸗ 3 . 36 k bereits eingezogen worden gentum GHeirats⸗ Erbschafts⸗ Umzugsgut) bezeichna ä! en 16 Tagen nach Empfang der Gebüͤhrenrechnung
. . r w m n , . n , ei Werten bis zu 6. — RM... 05 . ö bei Werten . , ⸗ . 94 amtliche Gebührenzahlungen nach Maßgabe dieser Ge
ĩ ind zu leisten auf das Postscheckkonto der zu erheben. Bon der Crhebung einer Hebühr kann at en ln fllt Klieralöl Berlin ir. d Gs; werden, wenn der Wert der Sendung 20 — RM 6 übersteigt. . . .
( Im übrigen finden die allgemeinen Vorschrist Buch- und Betriebsprüfungen, die die Ueber⸗
Gebührenordnung ent Istelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter⸗ ⸗ 2 , 9. kan he, werden Gebühren oder Kosten nicht II. J .
Dieser Nachtrag tritt am Tage nach der Veröffentl
im Deutschen Reichs anzeiger und i . in Kraft. ch zeig Preußischen Staatsan
Berlin, den 28. April 1937.
Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zelh J. V: Schwegler.
Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer (Gersteller) 86
sinngemäß anzuwenden.
vorgenommene Erhöhung der Gasölpreise bedingt. In der Inder und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem
ö * f ö ö 2 ß 3 P 3u⸗ i. ö Baustoffe wirkte sich eine Erhöhung der Zinkblech⸗ ständigen Registergericht von uns am 29. April 15937 bestätigt . Unter den industriellen Fertigwaren haben Textilwaren ver⸗ worden.
einzelt (Arbeitskleidung) im Preise angezogen. Nach 8 6 des Gesetzes vom 5. Juli 1924 haben die
Berlin, den 30. April 1937. Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Statistisches Reichsamt. Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen. Bonn, den 29. April 1937.
Oberbergamt. Heyer.
—
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 9 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 14378. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die Ver⸗ tretung vor den Verwaltungsgerichten, vom 19. April 1937;
Nr. 14379. Neunzehnte Verordnung über Wohnsiedlungs⸗ gebiete, vom 19. Aprik 19537
Nr. 14 380. Polizeiverordnung zur Aenderung der Polizei⸗ verordnung über Errichtung und Betrieb elektrischer Anlagen, vom 29. April 1937;
Nr. 143581. Bekanntmachung über den Bezugspreis der k Gesetzsammlung, vom 28. April 1937.
Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 6,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von .
Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin Wo, Linkstr. 385, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 5. Mai 1937. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
„ Uueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, ein Unter⸗ , 1 ,, Verstöße gegen behördliche ungen oder Anordnungen oder Verletzungen der aus Gebührenordnung sich ergebenden Pflichten feststellt, n Kosten dieser gelfins zu belegen. Die Höhe dieser wird, ohne daß es eines Nachweises gegenüber dem enen bedarf, durch die Ueberwachungsstelle endgültig tzt. Der 2 ist von . ö ö binnen 10 Tagen na mpfang der Aufforder ö ; e,. . ; ĩ
z e ür den Monat April 1937 beträgt die Reichsindexziffer für ucberwachungsstelle zu bejahlen. die in! e, , ahr (ff '. 5 sie an
88 über dem Bormonat (125, ) um 0,1 vH. angezogen.
weit die Ueberwachungsstelle die ihr gemäß 5 3 der Die Inderziffer fur Ernährung beträgt — wie im Vormonat nung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De⸗
. , , . dez a fa . e , . ö. 89 . ist durch einen Rückgang der Preise für Eier ausge ichen worden. e = Reichsgesetzzl. S. 2128 — in der Fassung der gang 79
dnung über Ein⸗ und Ausfuhr vom 13. Februar 1924
ie Indexziffer für Heizung und Beleuchtung ist infolge teilweisen
Rückgangs der Kohlenpreise (Sommer, reisaäͤbschläge) sowie durch ichsgesetzbl. 1 S. 12 — hinsichtlich der Aus⸗ und Ein⸗ willigungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt,
Herabsetzung des Preises für Gas und Strom in einigen Städten) gemäß § 5 dieser Verordnung und 5 8 der Aus⸗
auf 125,8 (Im (6 vSH.) zurückgegangen. Die Indexziffer für Be⸗ kleidung hat um 0,2 vH. auf 124,8 und die r ,, für „Ver⸗ göͤbestimmungen vom 3 April 1920 zu dieser Ver⸗ schiedenes“ um Hi. vH. auf 1135 angezogen. Die Inderziffer für ng — Reichsgesetzbl. S. 500 — nachstehende Be⸗
ingen:
Wohnung (121,3 ist unvekändert geblieben. Berlin, den 30. April 1937. Für die Erteilung von Aus- und , Statistisches Reichsamt durch die Ueberwachungsstelle wird eine ebühr von om Wert der Waren erhoben. Als Wert der Ware gilt:
usfuhrbewilligungen der Wert der Sendung
Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im eredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der lungslohn; . infuhrbewilligungen der Wert der Sendung Grenze oder eik deutschen Hafen.
) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs. 3 An⸗ Eng finden, wird . feste ,,, ö. . 5 — ; 2 ü Rücksicht n Wert der Ware in sährungsborschriften die notwendige Voraus nr , 1 fen fte den — Einfuhr
; 2 erhoben, in für die Abdeckung, von Verbindiichteiten geg *, j Kin Nuslor ec lden (Ce sche nig ugs gebühr) Garen zur Vornahme von Prüfungen oder Versuchen
. ö . ur Bemusterung oder um solche, die glaubwürdig als Bescheinigungen in diesem Sinne gelten auch: . der Eigentum (Heirats-, Erbschafts, Umzugs ut a verbindliche Zusagen für die Erteilung ut o gentum C Erbschafts⸗, Umzugsg
et sind. Devisenbescheinigungen oder sonstigen del ür i Il ; ; ; rechtlichen Genehmigungen, . Für jede Bewilligung sind bei Werten bis zu
gutachtliche Aeußerungen der Ueberwachung ö 66
Die Reichsinder ziffer für die Tebenshaltungskosten im April 1937. (Berichtigte Veröffentlichung.)
Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Mineralöl.
Vom 5. Mai 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenve vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in bindung mit der Verordnung über die Errichtung von h wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher R anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September! wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministerz Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Mineral folgender Fassung neu erlassen:
§1 Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstell Mineralöl werden von ihr Gebühren erhoben. Gebil pflichtige Tatbestände sind:
1. Die Bearbeitung von Anträgen, welche eine scheidung der in Ziff. Z und 3 genannten Art ode Erteilung einer Ünbedenklichkeitsbescheinigung fi Wareneinfuhr zum Ziele haben (Bearbeitungsgeh
Z. Die Erteilung von Bescheinigungen oder Geng gungen der Ueberwachungsstelle, die nach den stimmungen des Devisengesetzes und seiner N
Betanntmachung. Betrifft: Verbot einer ausländischen Drullschrift.
im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 3 1 der . des . zum Schutz von 16 3.
taat von? 28. 2. 1933 bis auf weiteres im Inlande ie ͤ ⸗ ; ; ;
Herbreitung der in Prag erscheinenden Mongtsschrist unai en e n,, k
Brith“ verboten. . 1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom Berlin, den 30. April 1937. 25. Februar 1337
Der Reichsführer⸗sr und Chef der Deutschen Polizei über die Verleihung des Enteignungsrechts an den
; z i,, Landkreis Tecklenburg zum Zwecke der Erhaltung der im Reichsministerium des Innern. Burgruine Tecklenburg und einer zweckmäßigen Aus— J. A.: Müll'e r.
Bekanntmachung.
ie, n. des Burggeländes . durch das Amtsblatt der . in Münster Nr. 15 S. 57, ausgegeben am 10. April 1937
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
Anordnung Ziehung der Auslosungsrechte 26. Februar 1937
des Leiters der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“ in der Reichsgruppe Handwerk.
8 gaz rn, .
c= — — 8422 & =
8 ** . . ing rn nn mn
durch das Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin Nr. 21 S. 61, ausgegeben am 13. März 19887;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
4. Bei Nichtausnutzung oder nur teilweiser Ausnutzung
werden die Gebuͤhren nicht zurückgezahlt.
Art. VII. § 4.
Diese Ausführungsverordnung tritt am 5. Mai 1937 Die Gebühren berechnen sich bei Bescheinigungen, auf
in . . Grund deren Waren bezahlt werden sollen, nach dem ganzen
— * ; Betrag, für den die Genehmigung erteilt ist, bei Bescheini⸗
Berlin, den 29. April 1937. gungen, auf Grund deren die Verrechnung von Waren ge⸗
Der Reichskommissar für die Preisbildung. nehmigt werden soll, nach dem Betrage, mit dem die Ein⸗
ꝛ Wagner. fuhrware in die Verrechnung eingeseßt wird. .
Ist der Betrag, nach dem die Gebühr zu berechnen ist,
Kö zn n ,,,, so ,, 8
ö erechnung der Reichsmarkbetrag zugrunde ge egt, der si
Dritte Ausführung derordnung MV II nach der Umrechnung auf Grund des bei Entstehung der Ge⸗
zur Verordnung über die Bildung von Preisen unnd Entgelten bühr geltenden amtlichen Berliner Mittelkurses ergibt.
auf dem Gebiete der Lederwirtschaft (Kederpreis verordnung) ᷣ
vom 29. April 1937. 85.
Auf Grund des 8 9 der Verordnung über dig Bildung 1. Die Bearbeitung gebühr E 2 Ziff. M) beträgt 1 — RM
von Prüisen und Entgelten auf dem Gebete der Lederwirt⸗= für jeden Anträg. Wird der Antrag ganz oder teil⸗
schaft? (Ccberpreisverordnung vom 29. April 1937 Reichs= weise, genehmigt, sos wird, die Bearbeitinngege bühr
gesetzbl. J S. 55s) wird folgendes angeordnet: . . sz 2 Ziff. 2 bis 4 zu erhebende Gebühr
J Art. JI. . . Die Devisengebühr sowie die Mitwirkungsgebühr be⸗
(1) Hersteller von Lederwaren (Zolltarif Nr. 527, 555 tragen 5 vom Tausend des im 5 4 genannten Betrages.
bis 55, 56h a bis e, 56l, 56s) sowie Schuhen aus Pelz⸗ „Die Aenderungsgebühr beträgt eins vom Tausend des
werk . mit Pelzwerk . ö. 6 ö im 54 genannten Betrages.
tarif Nr. 565) sowie das lederverarbeitende Handwerk haben S3 * g ö j
. Verkaufspreise nach besonderen, von dem Reichskom⸗ J 5 n, , . , .
missar für die Preisbildung erlassenen Preiserrechnungsbor⸗ ae . 'n. r Mindestsatz jeder Gebühr be⸗
schriften zu bilden, die von der Wirtschaftsgruppe Lederindu⸗ ö .
strie, Berlin Wo, Schellingstraße 1, zu beziehen sind. Diese § 6.
Preiserrechnungsborschriften gelten als Bestandteile dieser Schuldner der Gebühren sind diejenigen Personen oder
Verordnung. Unternehmen, die den Antrag gestellt haben oder auf deren
() Sofern Preiserrechnungsvorschriften gemäß Absatz 1 Namen die Bescheinigungen ausgestellt sind oder denen —
nicht erlassen sind, sind die Verkaufspreise auf Grund einer bei Mitwirkungsgebühr — eine Genehmigung erteilt wird.
Koftenrechnung zu ermitteln. In dieser Kostenrechnung
darf berücksichtigt werden: Die Gebüh . ö t Lern Hunrhen der s
a) der Verbrauch an Werkstoffen zu den tatsächlich ged hi ie Gebühren werden fällig mit dem Hugchen der Ge—
zahlten Einkaufspreifen (frei Em pfangsstation, bührenrechnung, die mit der erteilten Devisenbescheinigung
b) die Fertigungslöhne zu den tatsächlich gezahlten, höch⸗ . 96. . ;
stens aber tariflich festgesetzten Lohnsäctzen, Soweit die Gebühren von der Ueberwachungsstelle nicht
e) die sonstigen Kosten in Höhe des im Kalenderjahr . K Jö werden, sind sie binnen ginsr
1935 je Leistungseinheit tatsächlich berechneten Satzes. oche nach Empfang der Gebüthrenzschn ang auß dass Post
scheckkonto der Ueberwachungsstelle für Kleidung und ver⸗
Art. II. wandte Gebiete, Berlin Nr. 24 065, einzuzahlen.
Diese Ausführungsverordnung tritt am 5. Mai 1937 in 88.
Kraft Für Buch- und Betriebsprüfungen, welche, die Ueber=
Berlin, den 29. April 1937. wachungsstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Unter⸗
Der Reichskommissar für die Preisbildung. er nen durchführt, werden Gebühren oder Kosten nicht er—
Wa 22. *.
ö Die Ueberwachungsstelle ist jedoch berechtigt, Personen
oder Unternehmen, bei denen die Prüfung Verstöße gegen
behördliche Verordnungen oder Anordnungen oder Ver⸗
letzungen der aus dieser Gebührenordnung sich ergebenden
. . 6 let, . K
ie Höhe dieser Kosten wird, ohne daß es eines weises JJ ĩ s srechts gegen iber den Betroffenen bedarf, dur die Uebe rwachunge⸗ b) t : n ing Werten über S0, — Rhe mindestens. 14 Rh der Anleihe ablisungs chu . Deutschen Reichs. Über die Verleihung des , , e, * r den ere nen-, . . . gegenüber einer anderen mit devisenwirts 3 * Die füanfzehnt tl der Auslosungsrechte des Deutschen Reich, (heihabol M tel enz antje ine; rr, gen Ai gabel. Telrgnten , ne, . ben. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgese n= 866 fe zehnte öffen iche Ziehung der He, . Zwecke eines Erwelterungsbaues. des Reichs post. ge, , nme nnen, nnn, nn, Woche nach k „ jdenn der TWöert der Sendung 20 RM nicht äber, der Anleihenblösungsschuld des Deutschen Reichs findet ninisteriums für die Aufhebung der Mietrechte im effordernntz auf bas Postscherkkonto der Ueber⸗ . Montag, den 7. Juni 1937, von 9 Uhr vormittags an in Haufe Wilhelnistraße Nr. e in Berlin . f e , e , n n ge. unserem Dienstgebäude, Oranienstraße 106/109, statt. ;
§ 9.
einer Devisen genehmigung noiwendig simno, s sie eine Genehmigung zur Folge haben.
) Im übrigen finden die allgemeinen Vorschriften der renordnung entsprechende Anwendung.
= Staatsanzeiger Nr. 27 vom 22. Oktober sog6) wird folgendes wechüngeste le elagtucahlen.
angeordnet: Berlin, den 3. Mai 1937.
Alle Unternehmungen (natürliche und juristische Per⸗ sonen), welche das Reinigen von Bierleitungen selbständig gewerblich betreiben, haben sich bis zum 30. Mai 193 bei der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“, Hamburg 26, Wacker⸗ hagen 10, schriftlich anzumelden.
Hamburg, den 26. April 1937.
Leiter der Fachgruppe „Bierleitungsreiniger“ der Reichs⸗ . — gruppe Handwerk (m. d. G. b.). Kurt Stiedl.
Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete.
Vom 4. Mai 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (eichsgesetzbl ] S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. Sep⸗ tember 1934 wird mit Zustimmung des Reichswirtschafts⸗ , , ,,, der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in folgend 3 folgender Fassung neu
83
Zur Bestreitung der Kosten der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete werden von ihr Gebühren erhohen.
. § 2.
Gebührenpflichtige Tatbestände sind: 1. Die Bearbeitung eines Antrages (Bearbeitungs⸗ ; ee lh „Die Erteilung von Bescheinigungen jeder Art auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaft isen⸗ ö s schaftung (Devisen . ,, oder sonstige Ab⸗ erung der Ziffer enannter B ini enderungsgebühr). ? ⸗ , Die Mitwirkung der Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete in sonstigen Genehmigungs⸗ verfahren auf dem Gebiete der Devisenbewirtschaf⸗ tung, soweit die Mitwirkung eine Genehmigung zur Folge hat (Mitwirkungsgebühr).
83.
Die Bearbeitungsgebühr (65 2 Ziff. M entsteht mit de ie Bearbei ⸗ 91 mit dem ö auf . . Aende⸗
r escheinigu itwi ꝛ . gung oder auf Mitwirkung der Die Devisengebühr und die Aenderungsgebüh 2
Ziff. 2 und 3) entstehen mit der 2 nd . Hein en, . der Aenderung. k . Die Mitwirkungsgebühr (5 2 Ziff. H entsteht, sob. d die Genehmigung erteilt ist. ö fʒ * teh ö
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗
öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft und findet
auch Anwendung, soweit gebührenpflichtige Tatbestände be⸗ reits vor dem Inkrafttreten eingetreten und noch nicht be⸗ rechnet worden sind. Die Bearbeitungsgebühr wird nur für
Anträge erhoben, die nach Inkrafttreten dieser Gebühren⸗ Ordnung bei der Ueberwachungsstelle eingehen.
Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung der Ueber⸗
wachungsstelle für Seide, Kunstseide, Kleidung und verwandte
Gebiete vom 20. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar 1985 außer Kraft.
Berlin, den 4. Mai 1937.
Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. Kaise r.
Zweite Ergãnzung der Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zell wolle. Vom 28. April 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. ] S. 816) in Verbindung mit der Verordnung äber die Errichtung der Ueberwachungs⸗
stelle für Seide, Künstseide und Zellwolle vom 29. Oktober
1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird mit Zustim⸗ mung des Reichswirtschaftsministers die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zell wolle wie folgt ergänzt: .
IJ.
Nach § 9 wird als § ga eingefügt: Soweit die Ueberwachungsstelle die ihr gemäß § 3 der Verordnung über die Außenhandelskontrolle vom 20. De⸗ zember 199 — Reichsgesetzbl. 1 S. 2128 — in der Fassung der Verordnung über Ein- und Ausfuhr vom 13. Februar 19244 — Reichsgesetzbl.! S. 12 — hinsichtlich der Aus⸗ und Einfuhrbewilligungen übertragenen Befugnisse wahrnimmt, gelten gemäß § 5 dieser ,, und § 8 der Ausfüh⸗ rungsbestimmungen vom 8. April 1926 zu dieser Verordnung — Reichsgesetzbl. S. 500 — nachstehende Bestimmungen:
(1) Für die Erteilung von Aus⸗ und ö,, gungen durch die Ueberwachungsstelle wird eine Gebühr von 1 vom Tausend vom Wert der Waren erhoben. der Ware gilt bei Ausfuhrbewilligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder fob deutschen Hafen; bei Waren, die im Lohnveredelungsverkehr hergestellt sind, gilt als Wert der Veredelungslohn; bei Einfuhrbewil⸗ ligungen der Wert der Sendung franko Grenze oder eit deutschen Hafen. i,, ,,
-) Soweit nicht die Bestimmungen des Abs 3 Anwen- dung finden, wird eine et Gebühr von 1— RM (Mindest⸗ gebühr) ohne Rücksicht auf den Wert der Ware in Fällen er⸗
betrages. Rechnungsbetrages, so wird statt der Aenderungsgebühr den Mehrbetrag die Bescheinigungs gebühr erhoben.
Freistellungsbescheid; ̃ werden, wenn bie Erhebung der vollen Gebühr eine unbi
Als Wert Härte bedeuten würde.
auf ausländische betrag der d, auf Entstehens der
kurses zu ermitteln. ;
3. Die Verlängerung oder sonstige Abänderung de Ziff. 2 genannten Bescheinigungen oder Gench gungen und die Mitwirkung bei der Verlängerung sfonstigen Abänderung der dort genannten Gene gungen anderer mit devisenwirtschaftlichen Aufgt betrauten Stellen (Aenderungsgebühr).
4. Die Freistellung von Herstellungs-, Bearbeitu Verwendungs⸗, Veräußerungs⸗ und Erwerbsverh (Freistellungsgebühr). ,
5. Die Erteilung von Aus⸗ und Einfuhrbewilligun G 89. .
5 2
Die Bearbeitungsgebühr (5 1 Ziff. 1) entsteht mit
Eingange des Antrages bei der Ueberwachungsstelle.
Die Bescheinigungsgebühr (6 1 Ziff. 2) entsteht mit Erteilung der Bescheinigung oder Genehmigung. Bei bindlichen Zusagen im Sinne von 8 1 Ziff. Za entstehl Gebühr bereits mit der Zusage; wird später auf Grund Zusage eine Devisenbescheinigung oder Devisengenehmi beantragt, so entsteht weder eine neue Bearbeitungsgeh noch eine neue Bescheinigungsgebühr.
Die Aenderungsgebühr (Gz 1 Ziff. 3) entsteht mit Verlängerung oder sonstigen Abänderung der Bescheinig oder Genehmigung. .
Die Freistellungsgebühr (G 1 Ziff. entsteht mit Erteilung des Freistellungsbescheides.
833 2 Die Bearbeitungsgebühr beträgt 1.— RM für j
Antrag. Wird der Antrag ganz oder teilweise genehmig
wird die Bearbeitungsgebuͤhr auf die nach 8 1 Ziffer 2 od
zu erhebende Gebühr voll angerechnet.
Die Bescheinigungsgebühr beträgt 2 Yoo des Rechnu
betrages, auf den die Vescheinigung oder Genehmigung lat
Die Aenderungsgebühr beträgt O, B Jsos des Rechnu Besteht die Aenderung in einer Erhöhung
Die Bescheinigungsgebühr und die Aenderungsget
sind auf volle O, 10 RM nach oben abzurunden.
Die Freistellungs gebühr beträgt 3. RM für . kann bis auf 0,50 RM erme
54 Ist der Betrag, nach dem die e r. zu berechnen ährung gestellt, so ist der Reichsm Grund des jeweils im dein, ebühr geltenden amtlichen Berliner Mi
88 Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
Die Gebühren sind nicht abwälföar.
§8 9
ie Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ tritt die Gebührenordnung der Ueberwachungsstelle Mineralöl vom 18. Dezember 19314 (Deutscher Reichs⸗ ger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 296 vom Nachtrag zur Gebühren⸗ z (Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Februar
Dezember 1934 sowie der ng vom 20. Februar 1935
außer Kraft. zerlin, den 5. Mai 193.
Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.
die Indexziffer der Großᷣhandelspreijte
vom 28. April 1987.
bank.
(Berichtigte Veröffentlichung.)
1913 — 100
1937 21. April 28. April
Ver⸗
Indergruppen in võ
änderung
1. Agra rstoffe. . flanzliche Nahrungsmittel . chlachtvieb . bieberzeugnisse .. uttermittel Agrarstoffe zusammen ... olonialwaren Industrie lle Rohstoffe
und Halbwaren. oble ssentobftoffe und Eisen. Retalle (außer Eisen) .. extilien däute und Leder hhemifalien) .... ünstliche Düngemittel sraftöle und Schmierstoffe. ausschuk.. . .. papierbalbwaren und Papier. paustoffe 3 Industrielle Rohstoffe und
Dalbwaren zusammen .. 1. Indnstrielle Fertig⸗ waren. produttions mittel ö onsumgüter .
Industrielle Fertigwaren zu⸗
sammen .
Gesamtindeꝝ ;
Die Indexziffer der Großha April, wie in der Vorwoche, auf
—
1145 4 553 . 1679 1673 163,5
d4
—
—
8 8
—
8 88
113,2 1602.5 59. ; 924 ; 765,1 ; 1605.5 . bo. 6 1635 2556 162.1 116.5
96.7
* o — — O do Dx
— —
— 8328
—— ———
—— D 2
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— — — — — — —
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113. 2 151.9 *
123,3 ö. 166,
O
) Monatsdurchschuitt Mär.
— 8
.
88 8
—
de
den
Reichsschuldenverwaltung.
Bekanntmachung.
Die am 4. Mai 1837 ausgegebene Nummer 5] des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Verordnung über die Pfändbarkeit von Einbehaltungs⸗ eng Vom 24. April 1937.
erordnung über die Bildung . auf dem Gebiete der Lederwirtschaft (Lederpreisverordnung). Vom
. Wale g üben höchftzutzstz Pre fr Seal erordnun Uber 0 Ulassige reise en⸗ ö ; eutschen Zolltarifs.
Kaninchenfelle der Nr. 154 des 29. April 1931. j !
. ung von Bezeichnungen als Wertpapiersammel⸗ ai 1937.
Bekanntma Vom 1. Umfang: . Bogen. Verkaufspreis: 0,16 RM. Post⸗ 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
versendungsgebühren: Berlin MW 40, den 5. Mai 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
und Vom
Preuß en.
Betanntmachung.
Die ,, ,. „Waldmeister“ bei Niederschelden mit dem Sitz in Düsfeldorf hat in der Gewerkenversammlung vom 1. April 1937 ihre Umwandlung durch Uebertragung des Vermögens unter Ausschluß der Liquidation auf den . gewerken, die Firma Storch & Schöneberg Aktiengese schaft J. Liqu. in Düsseldorf, beschlossen. Dieser Beschluß ist auf Grund des Artikels 4, § 4 Absatz 2 Satz 3 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1935 zum Gesetz über die Umwandlung von Kapital⸗ gesellschaften vom 5. Juli 1934 nach Anhörung der Industrie⸗
und Handelskammer und im Einvernehmen mit dem zu⸗
ständigen Registergericht von uns am 29. April 1937 bestätigt worden.
Nach ; 6 des Gesetzes vom 5. Juli 19834 haben die Gläubiger das Recht, binnen sechs Monaten vom Tage dieser Bekanntmachung Sicherheit zu verlangen.
Bonn, den 29. April 1931. . Oberbergamt. H eher.
ein staat versangt sich ewig in selner
Jugend, deshald muß die Sorge um
die sesundertaltund der Juoeud un · sert vornenmmia siusgaba lein.
von Preisen und Entgelten
2. März 1937 über die , des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich Verwaltung der Reichsstraßen) zum Bau einer Umgehungsstraße in der Gemarkung Schönfließ ͤ . . durch das Amtsblatt der Regierung in Frankfurt (Oder) Rr 11 S. 53, ausgegeben am 15. März Jas7; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. März 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für Reichszwecke in der Gemarkung Georgenhof ! — durch das Amtsblatt der Regierung in Schleswig Nr. 18 S. 105, ausgegeben am 27. März 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
23. März 1937 ( Über die Verleihung des Entei nungsrechts an das
Deutsche Reich (Reichspostverwa tung) für Kabelver⸗ legungen in Lauban und Bertels dorf durch das Amtsblatt der Regierung in Liegnitz Nr. 14 S. 54, ausgegeben am 3. April 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom
30. März 1937 ( über die Verleihung des Enteignungsrechts an das
Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für Seereszwecke jn der Gemarkung Mörsenbroich . durch das Amtsblatt der Regierung in Düsseldorf Nr. 16 S. I, ausgegeben am 1J. April 19 65
ia ᷣQ—iC—— — —
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Heft 4 der Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung 1936, enthaltend 28 wichtigere Ent⸗ scheidungen aus der Rechtsprechung auf dem Gebiete des privaten Versicherungs⸗ und Bausparwesens, ist soeben er⸗ schienen und vom Verlage der Firma Walter de Gruyter 8 Co. in Berlin W 35, Woyrschstraße 13, zu beziehen.
Verkehrs wesen. Berliner Poftverkehr zu Pfingften.
Am Pfingstsonntag einmalige Zustellung von Briefsendun · en, mn, Paketen, am Pfingstmontag keine Zustellung. Eil zuftl un an beiden Pfingstfeiertagen ohne den
it wie Sonntags. Annahme van gewöhnlichen un dringenden Paketen, Postgut und Päckchen jederzeit ohne Einliefe⸗ rungsgebühr bei den Bahnhofspostämtern X Stettiner Bahn⸗ of, W 9 (Potsdamer Bahnhos), 8w 11 (Anhalter Bahnbo n 017 CQ iche Bahnhof) S0 36 (Görlitzer Bahnhof NW 4b Lehrter Bahnhofs und SW 7 (Postbahnhof Luckenwalder Straße 6).
Frühzeitige Auflieferung der Postsendungen ist die sicherste Gewähr für rechtzeitige Zustellung.
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Schalterdier