7 Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post
monatlich 230 Mi einschließlich 48 Mt Zeitungsgebühr, aber ohne . für Slbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 ect monatlich. Alle Postanstaltennehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle M 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 3 (ey, einzelne Beilagen 10 Gan. Sie werden nur gegen Barzahlungoder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portog ibgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33. .
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Reichsbankgirokonto
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Deutscher Reichs
2
nzeige
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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit⸗Zeile 1,19 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Zeile 1,859 Gd-An. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin s3W 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig deschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
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Juli, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821
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1937
—— . 2
Nr. 148
Inhalt tes amtlichen Teiles. eutsches Reich.
Bekanntmachung üben den Londoner Goldpreis. Dritte Anordnung iher Beschränkung des Tankstellennetzes. Vom 10. Juni 193. ö Bekanntmachung übe die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Juni 1937. a Anordnung 26 der leberwachungsstelle für Eisen und Stahl (GBestandserhebung Vom 30, Juni 1937. . Anordnung der Uebrwachungsstelle für Mineralöl über die Erhebung ortsfest? und ortsbeweglicher Verbrennungs⸗ motoren. . -. . Anordnung — 7 3 — der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellpolle (Verarbeitungsregelung für Zellwoll⸗ abgänge). Vom 30. Juni 1937. ; ; JJ für die Lebenshaltungskosten im Juni Druckfehlerberichtigung zur „Verordnung über die weitere Aenderung der Betanntmachung, betr. das Verbot der Aus⸗ fuhr von Waren. Vom 28. Juni 1937“ in Nr. 147. Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil I, Nr. 73, 74 und 75.
. Preußen. . Bekanntmachung des Regieru gspräsidenten in Arnsherg über
1 j 1 j5üg u en y Ere ens.
2Armtliches. Deutsches Reich.
getanntmachung über den Londoner Goldpreis
. § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur
enderung der Wertberechnung von Hypotheken und
sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmart) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).
Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Juli 1937 für eine Unze Feingold ?.... ... — 140 sh 6 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pfund vom 1. Juli 1937 mit RM 12,345 umgerechnet. — RM S6, 235, für ein Gramm Feingold demnach ... penge RtoBl, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2.788253.
Berlin, den 1. Juli 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
—
Dritte Anordnung über Beschränkung des Tankstellennetzes. Vom 190. Juni 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs⸗ . vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. J S. 488) ordne ich an:
§1.
() Bis zum 30. Juni 1939 bedarf die Errichtung neuer Tank⸗ stellen und dle Verlegung oder Erweiterung der Leistungsfähigkeit hestehender Tankstellen meiner Einwilligung. Die Einwilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.
E) Die Errichtung. Verlegung und Erweiterung der Leistungsfähigkeit von Tankstellen durch das Unternehmen Reichsautobahnen“ auf den von ihm betriebenen Kraftfahr— . nl keiner Einwilligung. Soweit auf den Kraftfahr⸗ bahnen Tankstellen durch andere Unternehmer errichtet, verlegt oder erweitert werden sollen, ist hierfür statt meiner Einwilligung die des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen er⸗ forderlich.
§ 2.
Die Einwilligung nach 3 1 Abs. 1 wird in Preußen von den Regierungspräsidenten (in Berlin von dem Polizeipräsidentem, in Bahern von den Kreisregierungen, in Sachsen von den Kreis⸗ hauptmannschaften, im Saarland von dem Reichskommissar für das Saarlaud, in Hamburg von der Behörde für Handel, Schiff⸗ fahrt und Gewerbe und in den anderen Ländern von den obersten Landesbehörden in meinem Auftrage nach den von mir erlassenen
Richtlinien erteilt. 8 3.
(I) Tankstellen im Sinne dieser Anordnung sind Verkaufs⸗ tellen, an welchen flüssige oder gasförmige Kraäͤftstoffe an Kraft⸗ ahrzeuge ) deren Betrieb abgegeben werden.
(2) Als Erweiterung der Leistungsfähigkeit einer Tankstelle it es namentlich anzusehen, wenn die zum Verkauf kommenden raftstoffarten oder ⸗marken vermehrt oder zusätzliche Abfüll⸗ vorrichtungen geschaffen werden, oder wenn eine Tanhkstelle ohne eingebauten Behälter in eine solche mit eingebautem Behälter umgewandelt wird.
(3) Wenn eine Erweiterung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Abs.? nicht vorliegt, ist der Einbau oder die Aufstellung neuer Behälter oder die Vergrößerung vorhandener Behälter ohne Ein— willigung (5 1 Abs. I) zulässig.
§ 4.
Wer einer Vorschrift des 51 oder den gemäß § 1 gestellten Bedingungen oder Auflagen zuwiderhandelt, kann zu ihrer Be— achtung durch polizeilichen Zwang nach Maßgabe der Landesgesetze angehalten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ordnungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungs— strafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.
5 Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1937 in Kraft. Ich behalte mir vor, sie jederzeit aufzuheben. .
Berlin, den 10. Juni 1937. Der Reichs⸗ und Preußische Wirtschaftsminister. 9 8 oe
—
Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Juni 1937 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz? des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl.! S. 942) in Verbindung mit 53 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz—⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 947) n org stgestztt Sta
. 26 *
en in Einheit Aegypten Argentinien
Belgien
Brasilien 1090
Bulgarien 109
Canada 1
Dänemark 100
Danzig 100
Estland 100
Finnland 100
Frantreich 100
Griechenland 100
Großbritannien 1 Pfund Sterling
Holland 100 Gulden
Iran 100 Rials
Is land 109 Kronen
Italien 100 Lire
Japan 100 Nen
Jugoslawien 100 Dinar
Lettland 100 Lat
Litauen 100 Litas
Luxemburg 00 Franes
Norwegen 100 Kronen
Desterreich 100 Schilling
Polen 100 Iloty
Portugal 100 Eskudos
Rumänien 100 Lei
Schweden 100 Kronen
Schweiz 100 Franten
Spanien 100 Peseten
Tschechoslowakei 109 Kronen
Türkei ö. 6
Ungarn Pengö
? (bei Ausfuhr nach Ungarn)
1Peso
1 Dollar
reo —
1Pfund 100 Pavierpesos — 44 Goldpesos) Belga = 500 belg Frets.) Milreis Lewa Dollar Kronen Gulden Kronen Mark Francs Drachmen
100
Uruguay Vereinigte Staaten von Amerita
Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M. Berlin, den 1. Juli 1937. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
—
Anordnung 26
der neberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Bestands⸗ erhebung).
Vom 30. Juni 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungs⸗ stellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
Wer am 30. Juni an Eisen und Stahl (C 3) einen 10 Tonnen oder mehr hat, ist verpflichtet 15. Juli 1937 der Ueberwachunt Berlin C2, Klosterstr. 80
—5— .
u 1 Il len
(1) Meldepflichtig ist der Eigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die Mengen auf eigenem oder fremdem Lager (auch z. B dem Lager eines Spediteurs) gehalten werden. Bestände unter Eigentumsvorbehalt verkauft ; zu melden.
(2) Für die dem Reichskriegsministerium, ministerium, dem Reichsverkehrsministeriun Reichswasserstraßen), dem Reichspostminis ralinspektor für das deutsche St en stellen ergehen besondere Ausführungsbestimmungen.
1
Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:
1. Halbzeug aus Stahl und Eisen: Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, gewalzte Blöcke, Platinen, Knüppel, Blöcken;
Eisenbahnoberbau⸗Material:
Eisenbahn⸗, auch Ausweichungs⸗. Rillenschienen,
Brammen, vor⸗ Tiegelstahl in
lat cke
Zahnrad⸗ Herzst
Formstahl, ⸗eisen: Träger, U-Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag⸗ (Zores⸗) Eisen, Breitflanschträger; Stabstahl, eisen: . Rund⸗ und Vielkantstahl, -eisen, Flachstahl, -eisen, Halb⸗ rundstahl, seisen, Winkel⸗ T- und T-Eisen unter 80 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, ⸗eisen in Stäben; AUniyersaleisen (Breitflacheisen); Spnndwandeisen; Bandstahl, ⸗eisen: Auch poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemi⸗ schem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen; Stahl⸗ und Eisenbleche: auch geschliffen, vo⸗ liert, gebräunt oder sonst künstlich ory⸗ „476 mm und stärker (Grobbleche) er. een men, . H. schem oder chemischem 33 bis unter 4,76 mm (Mittelbleche) Wege mit unn . Tos nnlocho) — 1 unter 3mm... Geinbleche) Melallen ode; Legierungen aus un⸗ edlen Metallen über⸗ ; zogen; verzinkt, Dehn⸗ gelochte und
Dachpfannenbleche, auch Waffel⸗, Warzenbleche,
Well⸗ und (Streck), Riffel⸗ gebohrte Bleche;
2. Stahl⸗ und Eisendraht:
gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen
Metallen oder Legierungen aus unedlen Metallen über⸗
zogen;
Rohre, Formstücke
Schmiedeeisen;
Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen;
Sonstige Gußstücke, roh;
Schmiedestücke, roh.
13. und Fittings aus Stahl oder
14.
15.
16.
§ 4.
Für die Meldungen sind Formblätter zu verwenden, die von den zuständigen Wirtschafts-,, Fachgruppen bzw. Handwerks⸗ kammern ihren Mitgliedern übersandt werden. Wenn Melde⸗ pflichtige im Sinne dieser Anordnung die Formblätter bis zum 10. Juli 19337 nicht erhalten haben, sind diese sofort von der zu⸗ ständigen Wirtschafts⸗= Fachgruppe bzw. Handwerkskammer anzu⸗ fordern. Meldepflichtige, die nicht der Organisation der gewerh⸗ lichen Wirtschaft angehören, müssen die Formblätter bei der Ueberwachungsstelle für Eisen und Stahl anfordern.
§ 5.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser An⸗ ordnung fallen unter die Strafvorschriften der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934.
S6. Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
in Kraft. Berlin, den 30. Juni 19317. Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
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