Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 157 vom 12. Juli 1937. S. 2
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n
In der Abteilung E (Saale⸗Elbe⸗Mark⸗ und
. we eta ler E.. Geer, De et er ;
Bezirk 1 (Saale — Mittelelbe Mark; Bon den Saalestationen und Mittelelbestationen zwischen Tor⸗ gau und Tangermünde (beide einschließlich) nach der Mark bis Velten Oranienburg Niederfinow — Rü⸗ dersdorf = Erkner Wernsdorf Königs Wusterhausen Neuzittau = Niederlehme.
Bezirk 2 (Saale — Oberelbe): Von den Saale⸗
Stationen nach den Elbe⸗Stationen zwischen Torgau (ausschließlich) und Prag (ein schließlich). Bezirk 3 Saale — Mittelelbe)h: Bon den Saale⸗
Stationen nach den Elbe-Stationen zwischen Tanger⸗
münde und Torgau (beide einschließkich). — Bezirk 4 (Mittelelbe — Saale): Von den Mittel⸗
elbe Stationen zwischen Tangermünde und Torgau
(beide einschließlich) nach der Saale bis Halle.
In der Abteilung F Elbe⸗Saale⸗Verkehr): Bezirk 1 6u Berg): Von der Elbemündung bzw. Sta⸗
tionen des Kaifer-Wilhelm⸗Kanals einschließlich des
Kieler Hafens oder der Travemündung bis Halle, gus⸗ genommen den der Abteilung E Bezirk 4 zugeteilten Verkehr.
Bezirk? u Tah: Bon Halle bis zur Elbemündung bzw. Stationen des Kaiser-Wilhelni⸗-Kanals einschließlich des Kieler Hafens oder der Travemündung, ausge— nommen der der Abteilung E Bezirk 1 zugeteilte Verkehr.
In der Abteilung G (Nahverkehr):
Bezirk 1 Elbe⸗-Trave⸗Verkehr): Von der Elbe⸗ mündung bzw. Stationen des Kaiser⸗Wilhelm⸗Kanals einschließlich des Kieler Hafens bis zur Travemündung (über Lauenburg) und umgekehrt.
Bezirk? Elbe⸗Nah⸗ und Ilmenau⸗Verkehyr: Von der Elbemündung bzw. Stationen des Kaiser⸗ Wilhelm⸗Kanals einschließlich des Kieler Hafens oder der Travemündung bis Lüneburg und Dömitz und umgekehrt.
2. Nach den Verkehrsarten werden innerhalb der Be⸗ zirke in den einzelnen Abteilungen Gruppen unterschieden. Die Gruppen setzt der Vorsitzende der Vereinigung nach An— hörung des Präsidiums fest.
85 Aufgaben der Vereinigung.
1. Die Vereinigung soll
a) in ihrem Verkehrsbereich einen Ausgleich zwischen
dem Angebot an Frachtraum und Frachtgut fan
b) unter Beseitigung des inneren Wettbewerbs den Mit⸗
gliedern die Möglichkeit einer Beteiligung am Fracht⸗ und Schleppgeschäft und
e) den Mitgliedern, soweit sie eigenen Schiffspark be⸗
sitzen, eine gleichmäßige Beschäftigung ihres Schiffs— parks sichern.
2. Die Vereinigung regelt ferner durch Verträge mit den Schiffer⸗Betriebsverbänden die gleichmäßige Beschäftigung der Fahrzeuge beider Vertragsteile.
3. Der Vereinigung obliegt die Aufstellung der Verfrach⸗ tungs⸗ und Schleppbedingungen, des Verzeichnisses der Neben⸗ gebühren und einheitlicher Muster für Fracht- und Schlepp— Verträge. Die Schiffer⸗Betriebsverbände sind hierbei inso⸗ 6 zu beteiligen, als die Klein⸗Schiffahrt davon betroffen
ird. 86
Stellung der Mitglieder.
1. Jedes Mitglied behält seine Selbständigkeit und schließt die Fracht- und Schlepp⸗Verträge im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab. Ihm liegt auch die kauf⸗ mãnnische bwicklung des Geschäftes sowie der Verkehr mit der Kundschaft ob. Für Geschäfte, deren Ausführung einem anderen Mitglied übertragen wird, bleibt das werbende Mit— glied dem Kunden verantwortlich. Die eigenen Geschäfte der Unterreeder und Groß-Schiffer werden von den Hauptreedern an, n, 66.
Jedem Mitglied sollen seine Schlußkunden geschützt werden. Im Massengutverkehr werden . ö 5 . geschützt, die auf Schluß im jeweils letzten Geschäfts⸗
a) im Bergverkehr mindestens 3000 t
b) im Talverkehr mindestens 2000 t von dem zu schützenden Mitglied haben befördern lassen.
' eschützten Kunden stellt der Tarifausschuß
die den beteiligten Mitgliedern mitgeteilt
§87 . Pflichten der Mitglieder. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) ihr Geschäft im Sinne nationalsozialisti irt⸗ schaftspolitik zu betreiben, J b) das Fracht⸗ und Schleppgeschäft nach Maßgabe dieser Satzung und entsprechend den Abkommen mit den Schiffer ⸗Betriebsverbänden zu betreiben, insbesondere die von den Frachten⸗ und Taxifausschüssen (z 13) fest⸗ gesetzten Entgelte, auch folche für Nebenleistungen, und die von der Vereinigung eingeführten Verfrachtungs— in K . Musterverträge samt orschriften über Nebenbedi iff. ö dingungen (G5 Ziff. Y) e) auf den kartellierten Stromgebieten ihre Verkehre SG 4 gegenseitig zu schützen, ⸗ ; d) sich in der wirtschaftlichen Ausnutzung ihrer Betriebs⸗ mittel zu unterstützen, e) in allen Berufs⸗ und Standesfragen nach Maßgabe der Bestimmung zu a übereinstimmend zu handeln.
II. Abschnitt: Verwaltung. 88 Organe. Die Organe der Vereinigung sind: a) der Vorsitzende, b) die Abteilungsleiter, ) das Präsidium, d) die Nitgliederversammlungen,
e) die Tarifausschüsse, f) die Unparteiliche Kommiffion. 59 Der Vorsitzende.
1. Der Vorsitzende leitet die Vereinigung, vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich und stellt das Personal an. Er kann Geschäftsordnungen für die Organe und Stellen der Vereinigung erlassen und — nach Anhörung des Präsi⸗ dinums — Grundsätze und Richtlinien für die Handhabung der er, ,. en aufstellen. .
Das Amt des k ist ein Ehrenamt. Er erhält für seine Tätigkeit nur die baren Auslagen erstattet.
2. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Vorsitzenden aus der Reihe der Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Mit⸗ gliedsfirmen und beruft ihn ab.
Der Vorsitzende soll seinen Wohnsitz in Hamburg haben.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten gleichmäßig
für die Bestellung des Stellvertreters.
§ 10 Die Abteilungsleiter.
1. An der Spitze jeder Abteilung (6 3) steht ein Ab⸗ teilungsleiter. Die Abteilungsleiter leiten ihre Abteilungen und haben den Vorsitzenden der Vereinigung in seiner Arbeit zu unterstützen. Dieser kann Abteilungsleiter zur Behandlung von Fragen, die von erheblicher Bedeutung sind, heranziehen.
2. Die Leiter der Abteilung A, C, F und G sollen ihren Wohnsitz in an der Leiter der Abteilung B seinen Wohnsitz in Dresden, der Leiter der Abteilung D seinen Wohn⸗ . in Berlin, der Leiter der Abteilung E seinen Wohnfitz in
agdeburg haben. !
3. Im übrigen gelten für die Abteilungsleiter die Be⸗ stimmungen des 8 9 Ziffer 1 Abs. 2, Ziffer 2 und 3 ent⸗
nd. spreche 3u
. Das Präsidin m.
1. Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden der Ver⸗ einigung und den Abteilungsleitern. Bei wichtigen Fragen kann der Borsitzende der Vereinigung die Stellvertreter der Abteilungsleiter mit beratender Stimme zu den Sitzungen des Präsidiums hinzuziehen.
2. Das Präfidium hat den Vorsitzenden der Vereinigung in seiner Arbeit zu unterstützen und in den in der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden.
3. Der Vorsitzende der Vereinigung beruft das Hie nnn nach Bedarf zu Sitzungen ein. Auf Verlangen der Aufsichts⸗ behörde oder auf Antrag von 3 Mitgliedern des Präsidiums hat er eine Sitzung einzuberufen.
4. Das Präfidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Bestätigung der Aufsichts behörde.
8 12 Mitgliederversammlungen.t
1. Der Vorfitzende der Bereinigung beruft die Mitglieder der Vereinigung in jedem ersten ,, zur ordent⸗ lichen Mitgliederversammlung und im übrigen naͤch Bedarf, jedoch möglichst zweimal im Jahr zu mlungen ein. Die Abteilungsleiter berufen nach Bedarf Versammlungen ihrer Abteilungen ein. Ferner sind auf Verlangen der Auf⸗ sichts behörde Versammlungen einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge mit Begründung. Die la e, ,. beträgt 8 Werktage; sie kann in dring⸗ lichen Fällen auf 3 Werktage abgekürzt werden.
2. Die Versammlungen haben den Vorsitzenden der Ver⸗ einigung bzw. die Abteilungsleiter in der Durchführung ihrer
Aufgaben zu beraten.
3. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden der Vereinigung bzw. von den Abteilungsleitern geleitet. Be⸗ schlußfassungen und ö finden nicht statt.
4. Der ordentlichen Mitgliederversammlung ift in jedem Jahr ein Haushaltsentwurf zur Stellungnahme vorzulegen.
§513 Tarifausschüsse.
1. An den wichtigsten Verkehrsplätzen werden Tarifaus⸗ schüsse gebildet. Der Vorsitzende der Vereinigung bestimmt den Sitz und den örtlichen Bereich der Ausschüsse.
2. Dem Tarifausschuß gehören die in dem zugeteilten Verkehrsgebiet tätigen Mitglieder der Vereinigung mit eigenem Schiffspark und die Vertreter der Genossenschaften an. Die Unterreeder und Großschiffer werden im allgemeinen durch ihre Hauptreeder, die Fachgruppe C wird durch ein Mit⸗ glied vertreten. Für alle Angelegenheiten, die auch die Klein⸗ schiffahrt berühren, treten zu den Mitgliedern der e, . Vertreter der beteiligten Schiffer⸗Betriebsverbände nach Maß⸗ gabe der mit diesen Verbänden geschlossenen Verträge.
Die Vorsitzenden der Tarifausschüsse und ihre Stellver⸗ treter werden auf Vorschlag des Präsidiums vom Vorsitzenden der Vereinigung auf = , r. Zeit berufen und von ihm abberufen. Gegen diese Entscheidungen ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde gegeben.
3. Die K sind, soweit nicht die Frachtenaus⸗ schüsse tätig werden, zuständig für
a) die Festsetzung der Frachten und Schlepplöhne sowie
der Anteilfrachten und⸗schlepplöhne,
b) die Festsetzung der sonstigen im Fracht⸗ und Schlepp⸗
geschäft anfallenden Vergütungen,
e) die genauere Abgrenzung der einzelnen Abteilungen
G 3 Ziff. 2), Bezirke (5 4 Ziff. I) und der einzelnen Verkehrsarten (Gruppen 8 Iiff. 3) gegeneinander, d) die Festsetzung der Beteiligung der einzelnen Mit⸗
iedsfirmen an gemeinschafllichen Werbungen und die
estsetzung der der Verteilung (6 23) zugrunde zu legen⸗ den Leistungen und der der Abrechnung (5 25) zugrunde zu legenden Frachten und Schlepplöhne, e) die Verteilung der sogenannten Ausnahmegeschäfte, f) die Entscheidung über Abweichungen von den Verfrach⸗ tungsbedingungen und von den Musterverträgen, g) die Bestimmung der der Verteilung zugrunde zu legen⸗ den Hauptplätze der Bezirke, h) die Entscheidung über Angelegenheiten des Kunden⸗ schutzes G 6 Ziff. Y. 1. Die Entscheidungen werden nach Beratung vom Vor⸗ itzenden des Tarifausschusses getroffen. Im Falle zu g bedarf ü Entscheidung der Zustimmung des zuständigen Abteilungs⸗ iters. Hat eine Entscheidung Einfluß auch auf den Bereich eines anderen Taxifausschusses, so ist sie dent Vorsitzenden der Vereinigung zur Bestätigung vorzulegen. Dieser kann er⸗
Vorsitzende muß die Befähigung zum s * 5 .
rderlichenfalls mehrere Tarifausschüsse zu einer ge en Beratung zusammenrufen. (
5. Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden der ausschüsse * Beschwerde an den Vorsitzenden der Vereimn ben. ieser leitet die Beschwerde dem zustündigen ; teilungsleiter zur Stellungnahme zu. Er entscheidet liben Beschwerde in den Fällen der Ziffer 3a bis endgilti 6. Die Gruppen i den rc, und Lilverkehr regeln unter Hinzuziehung des Vorsitzenden des zustanh Tarifausschuffes ihre, Fracht- und Schleppsätze felbstim hierbei ist auf die Sätze des gewöhnlichen Verkehrs Riit zu nehmen. 8 u /t
Unparteiliche Kommifsion.
1. Die Unparteiliche Kommission hat ihren Sitz in burg und besteht gus dem Vorsitzenden und zwei Mitglichn die sämtlich der Vereinigung nicht a en n dürfen.
i ichteramt haben.
Das Präsidium n der Aufsich ts behörde Vorstz
über die Besetzung der Unparteilichen Kommission einsch⸗ lich der Stellvertreter. Die Aussichtsbehörde bestellt den) sitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter. Si
an die Vorschläge des Präsidiums nicht gebunden.
3. Die Unparteiliche Kommission entscheidet unter schluß des Rechtsweges endgültig:
a) über Fragen der Anwendung und Auslegung h Satzung, die von den Mitgliedern oder dem Vorsitzez der Vereinigung vorgelegt werden,
b) über Beschwerden von Mitgliedern der Vereinin
egen Anordnungen und Entscheidungen des M 8 der e, ,, sowie über Beschwen gegen Entscheidungen
es 5 33.
4. Die Unparteiliche Kommission kann das Präsizn mit der Prüfung von Vor⸗ oder Einzelfragen befassen, dien Entscheidungen über die Anwendung oder Auslegung Satzung auftreten. 91
Erfũllungsort.
Erfüllungsort für Anfprüche der Vereinigung gegen h Mitglieder und Ansprüche der Mitglieder gegen die Veri gung ist Hamburg.
§ 16
Geschafts jahr. Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. § 17 Koften der Vereinigung.
Die Kosten der Vereinigung werden auf die Mitglich * Maßgabe der von ihnen aus der Güterwerbung C Ziff. 12) und aus der Beschäftigung ihrer Betriebsmittel zielten Einnahmen umgelegt. =
Der Vorsitzende erläßt Richtlinien für die Umlageerrth nung.
es Präsidiums nach Maß
III. Abschnitt:
Güter werbung. Verteilung und Abrechnung der Leistungen. 8 18 Güter werbung.
sie unterliegt nur den aus den 8§5 6, Ziff. 2 bzw. 7e ersich lichen Beschränkungen. .
2. Will ein Kunde, der gemäß § 6, Ziff. 2 einem M
gliede zu schützen ift, seine bisherigen Geschäftsbeziehum— zu diesem Mitgliede abbrechen und in Zukunft mit ein anderen Mitgliede arbeiten, so hat der jeweils zuständi Tarifausschußvorsitzende zu prüfen, ob mit Rücksicht auf Zweck des Kundenschutzes der Uebergang zuzulassen ist. Kom dieser zu dem Ergebnis, daß ausreichende Gründe für n Uebergang nicht vorliegen, und vollzieht der Kunde d Uebergang trotzdem, so kann er anordnen, daß das Mitgi dem die Transporte nunmehr zufallen, dem geschützten M liede einen bestimmten Anteil, der höchstens 6 der amtfracht betragen darf, für die innerhalb eines fest legenden Zeitraumes ausgeführten Transporte des betreff den Kunden zu zahlen hat.
3. Angebote auf Beförderung von Gütern müssen den Mitgliedern entgegengenommen und bearbeitet wer und dürfen nur zurückgewiesen werden, wenn der Kunde mit den vom Tarifausschuß festgesetzten Frachten und Beni gungen nicht einverstanden erklärt.
519 Gefanrtbetriebʒleistung.
Die Reedereien⸗Vereinigung bewirtschaftet die bei R Mitgliedern anfallenden Betriebsleiftungen in den Abteilu gen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, unter Berücksichtigung der mit den Schifferbetrie bsverbänn bestehenden Abkommen. 83 2
. Betriebsanteile.
1. Die Mitglieder der Fachgruppe A und, soweit sie ll Fahrzeuge zu Eigentum besitzen, die Mitglieder der Fit gruppe B erhalten einen Anteil an den Betriebsleistung GBetriebsanteih.
2. Die in Ziffer 1 erwähnten Mitglieder teilen ihn eigenen Schiffsraum und ihre eigene Schleppkraft auf die? teilungen und innerhalb jeder Abteilung in folgende Fü zen gruppen auft .
a) Selbstfahrer mit mehr als 8 km Stundengeschwindigl
b) sonftige Selbftfahrer,
c) Kähne,
d) Schlepper. ,
3. Der Ermittlung des Betriebsanteils jedes Mitgli in den einzelnen Fahrzeuggruppen wird das Verhältnis für das Mitglied anzusetzenden Fahrzeugbestandes zum! samtbestand der für die Mitglieder der Gruppe anzusetzem Fahrzeuge zugrunde gelegt.
1. Sowest ein Mitglied seine Betriebsmittel in der vom 1. Januar 1932 bis zum 30. Juni 4937 durch Abwras vermindert hat, wird die Tounage bzw. Schleppkraft, um! sich seine Betriebsmittel vermindert haben, bei der Erxreh nung der Betriebsanteile für die Jahre 1938 und 1939 n angesetzt; für die nachfolgenden Jahre bleibt sie außer Am
5. Die Unterreeder und Großschiffer erhalten einen?
triebsanteil auf der gleichen Errechnungsgrundlage wie
1. Die Werbung von Gütern durch die Mitglieder ist fr
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 157 vom 12. Juli 1937. S. 3
eder. Ihr Betriebsanteil wird dem Hauptreeder zu⸗ . 93 dem Hauptreeder gegenüber einen An⸗ . auf Leistungen in der Höhe ihres Betriebsanteils. un Für die Bewertung der Art und Leistungsfähigkeit der hae erläßt der Vorsitzende allgemeine Richtlinien.
§8 21 Verschiebungen in den Leistungen.
1. Durch das Stillegen von Fahrzeugen wird der Betriebs⸗ eil nicht verändert. Die Abwanderung von Betriebsmitteln „einem durch die Satzung (G 3) nicht erfaßten Verkehrs⸗ het und ihre Rücklehr ist der Vereinigung unverzüglich uuteilen. Erhebliche Berschiebungen haben eine ent⸗ chende Aenderung der Betriebsanteile zur Folge.
Ergibt sich am Schluß eines Geschäftsjahres, daß die triebsleistungen der Abteilungen oder die geschäftliche Be⸗ ligung der Mitglieder in ihnen sich wesentlich verändert hen, so kann das Präsidium nach Anhörung der Mitglieder⸗ snmnnlung der betreffenden Abteilung die Betriebsanteile
sestsetzen. Eine Neufestsetzung hat keine rückwirkende
9 Scheidet ein Mitglied aus der Vereinigung aus, so den die Betriebsanteile neu festgesetzt.
5§5 22 Festsetzung der Betriebsanteile. Die Betriebsanteile werden vom Präsidium festgesetzt. r der Entscheidung ist die Mitgliederversammlung der Ver⸗ ligung, in den Fällen des 5 21 Ziffer 1 die der Abteilung
hören. §8 23 Durchführung des Verfahrens mit Betriebsanteilen.
1. Die Zuteikung der geworbenen Güter und Schlepp⸗ stungen erfolgt grundsätzlich in der Weise, daß jedes Mit⸗ d die von ihm geworbenen Fracht⸗ und Schleppaufträge gewiesen erhält. Auf dem Wege über die Güterverteilungs⸗ slen wird jedoch entsprechend den Betriebsanteilen be⸗ mt, ob ay eigener Raum und / oder Dampf, b) Raum und / oder Dampf der Privatschiffahrt, Raum und oder Dampf anderer Mitgliedsfirmen zu verwenden ist (Naturalausgleich).
2. Die Abwicklung bleibt in allen Fällen in den Händen werbenden Mitglieds. Für den Fall der Verwendung Raum und oder Dampf eines anderen Mitglieds erläßt Vorsitzende allgemeine Richtlinien zur Regelung der Frage, m das Bugsieren der Kähne zufällt.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm zur betrieblichen sführung zugewiesenen Aufträge zu übernehmen, es sei mn, daß es sie nachweislich nicht ausführen kann.
4. Für die in den Expreß⸗ und Eilverkehren tätigen Fahr⸗ ge kann der Abteilungsleiter mit Zustimmung des Vor— nden zwischen den beteiligten Mitgliedsfirmen zum hecke der Erzielung einer Gleichstellung aller in diesen rlehren tätigen Fahrzeuge an Stelle des in Ziff. 1 vor⸗ ehenen Naturalausgleichs einen Ausgleich in bar an⸗ zien und die hierfür erforderlichen Richtlinien erlassen.
. § 24 Beschäftigung der Schiffer⸗Betriebs verbände.
1. Die Betriebsleistungen aus den Werbungen solcher itglieder, die eigene Betriebsmittel nicht oder nur in einem ingen Umfarn -= besitzen, werden, soweit die Verwendung ener Betriebsmittel nicht in Frage kommt, mit Fahrzeugen Schiffer⸗Betriebsverbände erfüllt. Soweit damit der Än⸗ der Schiffer⸗Betriebs verbände an den gesamten Betriebs⸗ tungen nicht erreicht wird, haben, entsprechend den Ver— gen mit den Schiffer⸗Betriebsverbänden, die Mitglieder eigenen Betriebsmitteln Fahrzeuge der Schiffer⸗Bekriebs⸗ bände zu beschäftigen.
2. Wenn im Wege der Verteilung Mitgliedsfirmen ver⸗ lat werden, Betriebsmittel anderer Mitglieder zu beschäf— en, haben sie Anspruch auf Zahlung derselben ur l. e wie bei Inanspruchnahme der Betriebsmittel der hiffer Betriebsverbände.
§ 25
Verteilung der Frachteinnahmen. 1. Die Frachten, die von den Mitgliedern der Vereini⸗ fg vereinnahmt werden, werden von der Reedereien⸗Ver⸗ gung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen teilt. . gilt die Fracht als aufgeteilt in eine Ver⸗ lung für a) die Werbetätigkeit, b) die Raumgestellung, ) die Schleppkraftgeftellung, ch die Schiffahrtsabgaben. 2. Der auf die Werbetätigkeit entfallende Anteil der scht (Fiff. 1a) fällt in voller Höhe dem werbenden Mit⸗ ld zu. Die Mitgliedsfirmen der Fachgruppe C haben jedoch „ihrer Einnahmen nach Ziffer 14a an die Vereinigung sführen. Dieser Abzug unterbleibt oder verringert sich, iin im Einzelfall die Einnahme nach Ziffer 1a nicht aus⸗ nmlich oder besonders knapp ist. Die Vereinigung verteilt don den Mitgliedsfirmen der Fachgruppe C abgeführten kräge auf die Mitglieder der Fachgruppen A und B im hältnis ihrer Betriebsanteile. Ueber die Einziehung der füge und die Verteilung erläßt der Vorfitzende Richtlinien. Bei gemeinschaftlichen Werbungen setzen die Tarifaus⸗ ise die Beteiligung der einzelnen Mitgliedsfirmen fest. 3 Die in den Äbteilungen bzw. Bezirken mit den Be— bsmitteln der Mitgliedsfirmen erzielten Einnahmen für um⸗ und Schleppkraftgestellung sind nach den Betriebs⸗ kilen so zu verteilen, daß die Mitgliedsfirmen im Ver— tnis ihrer Leistungen eine gleichmäßige Vergütung er⸗ ten. Ueber die Ausgestaltung des ö aßt der Vorsitzende allgemeine Richtlinien. 4 Die Festsetzung der der Verteilung zugrunde zu legen⸗ Leistungen und der der Abrechnung zugrunde zu legenden hlepplöhne obliegt den Tarifausschüssen (5 13 Ziff. 3 ch.
§ 26 Ausgleichsfonds. I. Um Härten , . wird ein Ausgleichs fonds sldet. Zu diesem haben alle Mitglieder einen zu bestim⸗ nden Hundertfatz aus den Einnahmen nach § 26 Ziff. 12 sisühren. Die Verpflichtung der Mitgliedsfirmen der Fach⸗ pe C aus § 26 Ziffer 2 wird hierdurch nicht berührt.
2. Das Präsidium beschließt für jedes Geschäftsjahr über die Höhe des Vomhundertsatzes und setzt hiernach die von den Mitgliedern zum Ausgleichsfonds abzuführenden Beträge t. Der Vorsitzende erläßt die Richtlinien für die Einziehung
er an den Ausgleichsfonds abzuführenden Beträge.
§5 27
Schiffspark.
Die Beschäftigung ausländischer Schiffe sowie das Ver— mieten von eigenen 3 an Ausländer ist verboten, soweit solche Maßnahmen nicht auf Grund allgemeiner Ver— einbarungen der Reedereien⸗Bereinigung mit ausländischen Unternehmungen erfolgen.
1V. Abschnitt:
Verfahren. § 28 Güterverteilungsstellen.
1. Zur anteilsmäßigen Verteilung der von den Mitglie⸗ dern geworbenen Betriebsleistungen werden unter Beteili— gung der Schiffer⸗Betriebsverbände Güterverteilungsstellen eingerichtet. Der Vorsitzende erläßt im Benehmen mit den Schiffer⸗Betriebsverbänden eine Geschäftsordnung für die Güterverteilungsstellen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine durch die Ge⸗ schäftsordnung vorgeschriebenen Anmeldungen innerhalb der ö. dieser bestimmten Frist der Güterverteilungsstelle vorzu⸗ egen.
. 3. Die Beteiligung der Schiffer⸗Betriebsverbände an der Verwaltung der Güterverteilungsstellen wird durch Vertrag
eregelt. gereg 8 20
Abrechnungsstelle.
Für die Verteilung der Einnahmen entsprechend den Betriebsanteilen, für die Verwaltung des Ausgleichsfonds und für andere Rechnungsarbeiten, die sich aus dem Ver⸗ fahren ergeben, wird in jeder Abteilung eine Abrechnungs⸗ el errichtet. Soweit ein Ausgleich der Einnahmen zwischen
n einzelnen Abteilungen notwendig wird, erfolgt dieser durch die Abrechnungsstellen in Hamburg. Die Abrechnung erfolgt dekadenweise; die Tarifausschuß⸗Vorsitzenden können 166 nach Anhörung der Mitglieder andere Anweisungen treffen. .
8 30 Ueberwachung.
Die Vereinigung errichtet Prüfstellen. Diesen sind laufend alle für die Abrechnungsstelle beftimmten Unterlagen einzureichen. Die Unterlagen werden von den Prüfern ge⸗ prüft und an die Abrechnungsstelle weitergeleitet. Die Mit⸗
lieder sind darüber hinaus verpflichtet, den Prüfern auf Ver⸗ angen alle geforderten Unterlagen vorzulegen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren. Die näheren Einzelheiten über das
rüfungsverfahren regelt der Vorsitzende der Vereinigung. ie Annahme und Entlassung der Prüfer bedarf der Zustim⸗ mung der Aufsichtsbehörde. 8 31 Strafen.
1. Die Unparteiliche Kommission kann auf Antrag des Vorsitzenden wegen Hen Zuwiderhandlung gegen den Wortlaut und den Geist dieser Satzung, der dazu erlassenen Aus führungsbestimmungen und der von der Vereinigung ver⸗ traglich übernommenen Verpflichtungen Strafen bis zu zehn⸗ tausend Reichsmark verhängen. Vor Verhängung der Geld⸗ ent, soll dem beschuldigten Mitgliede, dem Vorsitzenden und em Abteilungsleiter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
2. In leichteren Fällen kann der Vorsitzende Strafen bis um Bekrage von eintausend Reichsmark verhängen. Ziffer 1 Ein 2 ist entsprechend anzuwenden.
8 32
Beschwerden.
1. Gegen die Entscheidungen, Anordnungen und Maß⸗ nahmen des Vorsitzenden der Vereinigung, des Präsidiums, der Abteilungsleiter und der Vorsitzenden der Tarifausschüsse ist, sofern nicht in dieser Satzung die Entscheidung als end⸗ gültig bezeichnet oder ein anderer Rechtsweg bestimmt ist, den
itgliedern der Vereinigung das Recht der Beschwerde ge⸗ geben, und zwar . a) gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Vereinigung, 3 3. Entscheidungen des . zur Unparteilichen Kommisfion, e) gegen Entscheidungen der Abteilungsleiter, d) gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Tarifaus⸗ üuͤsse ö 6. Vorsitzenden der Vereinigung. Gegen Entscheidungen usw. rein geschäftsleitender Natur ist keine Beschwerde gegeben. ̃
2. Tie Beschwerden sind schriftlich bei der Stelle einzu⸗ reichen, deren Entscheidung angefochten wird. Diese kann der Beschwerde abhelfen. k gegen Entscheidungen des Präsidiums und der Vorsitzenden der Tarifausschüfse sind da⸗ gegen bei dem . der Vereinigung einzureichen.
3. Die Beschwerden sind innerhalb 8 Werktagen nach der
tellung der ,,, ,. Entscheidung usw, im Falle der iffer 14 nach der Zustellung der Niederschrift über die Eiung des Tarifausschusses, die den angefochtenen Beschluß enthält, einzulegen. Die r . der Entscheidung bzw. der Niederschrift gilt als bewirkt am Tage nach der Absendung, wenn nicht das beschwerdeführende Mitglied einen späteren Eingang nachweist.
Die Beschwerde ist innerhalb weiterer 8 Werktage schrift⸗ lich auf dem in far 2 vorgesehenen Wege zu begründen.
4. Die Vorschriften der Ziffern 2 und 8 gelten nicht für diejenigen Fälle, in denen eine Beschwerde an die Aussichts behörde zugelassen ist.
§ 33
Kosten des Beschwerde⸗ und Strafverfahrens.
1. Die im § 32 erwähnten Beschwerdeinstanzen sind be rechtigt, dem Unterliegenden die erwachsenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. k
2. Bei der Anwendung des § 31 sind die die Strafen ver hängenden Stellen und die Beschwerdestelle berechtigt, dem Beftraften die Kosten aufzuerlegen. .
3. Ueber die Kostenentscheidung ist Beschwerde bei der über die Sache entscheidenden Beschwerdestelle gegeben.
ö. die Kostenfrage kann auch gesondert entschieden werden.
5§ 34 Zwangsmaßnahmen.
1. Der Vorsitzende ist befugt, rückständige Beiträge und sonstige geldliche Leistungen, die die Mitglieder der Vereini⸗ gung schulden, im Verwaltungszwangsverfahren einzuziehen.
2. Das Verfahren richtet sich nach der Dritten Du rch füh⸗ rungsverordnung des Reichsverkehrsministers vom 19. Juli ö Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger
. —.
V. Abschnitt: Schluß ⸗ und Uebergangsbeftimmungen.
8 35 Satzungs änderungen.
Anträge und Vorschläge zur Aenderung der Satzung find der Mitgliederversammlung der Vereinigung zur Stellung⸗ nahme vorzulegen. Der Vorfitzende hat die Niederschrift über die Sitzung mit seiner eigenen Stellungnahme an die Auf⸗ sichtsbehörde weiterzuleiten.
5 36 Uebergangsbestimmungen. 4 1. Bestehen an dem Tage des Inkrafttretens dieser Satzung auf Grund der bisherigen Verteilung nach Geschäfts⸗ anteilen Plus- und Minusstände, die nicht mehr im Wege der Verteilung ausgeglichen werden können, so kann das Prä—⸗ sidium auf Antrag einer Mitgliedsfirma einen angemessenen Ausgleich in bar festsetzen. Gegen seine Entscheidung ist Be⸗ schwerde gemäß § 32 gegeben.
2. Mitgliedsfirmen können aus ihrer auf Grund der Ge⸗ schäftsanteile vermittelten Beteiligung an bereits getätigten Geschäften, soweit diese nunmehr nach den Bestimmungen dieser Satzung abzuwickeln sind, Ansprüche irgendwelcher Art
nicht herleiten.
—
Die Indexziffer der Srohhandelspreise vom T. Juli 1937.
1913 — 100 Ver⸗ Indergruppen 193. änderung
30. Juni 7. Juli in vh
E. Agrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 16,95 4 2. Schlachtvieh . ...... 88,5 4 3. Vieherzeugnisse ...... ; 107,8 3 ; 108,0 Agrarstoffe zusammen .. 105,4 B. Kolonialwaren II. Indnstrie lle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle (. 7. Eifenrohstoffe und Eisen. 8. Metalle (außer Eisen) . 9. Textilien.. 2 2 9 9 10. 86 und Leder.. 11. Chemikalien.... 12. Künftliche Düngemittel. 13. Kraftöle und Schmierftoffe . ö 15. Papierhalbwaren und Papier. a nne, . Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. III. Industrielle Fertig⸗ waren. 17. Produktionsmittel ... 18. Konsumgüter Industrielle Fertigwaren zu⸗ fammen Gesamtindexy ..... z ö *
SSC — S De S D d
28
— O — 8 = L. O
5 9 8
Sex DS D iL. G -
O — S8 x ie = d O =
D 8
——— — O
— d O
I) Monatedurchschnitt Mai. — 2) Monatedurchschnitt Juni.
Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 7. Juli auf 196,3 (19913 — 106; sie hat sich gegenüber der Vor⸗ woche (106,1) leicht — um 0.2 X — erhöht. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 195,4 * (— 0,7 X), Kolonial⸗ waren 97,7 (unverändert), industrielle Rohftoffe und Halbwaren 96,3 (— 0.3 ) und industrielle Fertigwaren 1245 (unverändert).
Im einzelnen wirkte sich in der Indexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel neben der Erhöhung der Roggenpreise die monatliche Preisstaffelung für Weizenmehl und Kartoffelstärke⸗ mehl aus. An den Schlachtviehmärkten haben sich die Schweine⸗ . der jahreszeitlichen Staffelung entsprechend erhöht; daneben agen die Preise für Schafe höher als in der Vorwoche. Von den Futtermitteln ist Hen im Preis zurückgegangen.
Die leichte Steigerung der Indexziffer für Kohle ist jahres⸗ zeitlich (Rückgang der Sommerpreisabschläge für Hausbrand⸗ orten) bedingt. An den Märkten der Nichteisenmetalle sind die
reise für Zink und Aluminium zurückgegangen, während die Freise für Blei und Zinn eiwas angezogen haben. An den Tex—⸗ tilrohstoffmärkten lagen die Preise für Baumwolle, Baumwoll⸗ garn und ausländische Wolle niedriger, die Preise für Rohseide und Rohjute etwas höher als in der Vorwoche. In der Gruppe Häute und Leder sind die Preise für ausländische Rindshäute weiter gestiegen: die Preise für Unterleder waren zum Teil etwas abgeschwächt. Der Rückgang der Inderziffer für künst⸗ liche Düngemittel ist durch den Uebergang zu den Sommer⸗ preisen für Stickstoffdüngemittel verursacht. Am Baumarkt sind zum Teil Preiserböhungen für Bauholz (Süddeutschland) ein⸗ etreten. ; Bei den industriellen Fertigwaren haben sich die Preise für Textilwaren vereinzelt erhöht.
Berlin, den 10. Juli 1937. Statistisches Reichsamt.
Gemeinfame Anordnung der Ueberwachungsstellen für Bastfasern und für Papier (Regelung der Verarbeitung von Spinnpapier und des Ein⸗ und Verlaufs von Papiergespinsten und Papiergeweben).
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Verbin⸗ dung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ ,, vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: —
81
() Mit Wirkung vom 15. 7. 1937 unterliegen die Her⸗
steller und Verarbeiter von Papiergarnen aus geschnittenen
* 8 . — — —