1937 / 173 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Jul 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzelger Nr. 173 vom 30. Juli 18937. S. 4

Nummer

des

Statistischen

Ware nver⸗ zeichnisses

Warenbezeichnung

Nummer

des Statistischen Warenver⸗ zeichnisses

Warenbezeichnung

535 b 536

537

538

539 a 539 b 510 a 510 b 541 a 511 b 541 0

aus 541 d

aus 541 e

aus 580 a

aus 580 b

587 a 587 b 588 a

593 594

aus 670 f aus 671

aus 890 b

—: ausgerüstet (garniert) .

Männer! und Frauenhüte aus wasserdichten Ge⸗ weben (mit Ausnahme von Kautschukgeweben), unausgerüstet (ungarniert) oder ausgerüstet (garniert)

(G53 7/8) Männerhüte lackierten):

aus Haarfilz

aus Wollfilz

Frauenhüte aus Filz (ungarniert)

ausgerüstet (garniert) -

Hutstumpen aus Filz: aus Haarfilz

—: aus Wollfilz

Hüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert)

ausgerüstet (garniert)

Binsen- und Röhrchenhüte aus Stroh, unausgerüstet (ungarniert)

Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf- oder Roßhagrgeflechten, Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier, Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte G. B. aus Leder mit Ausnahme der Hüte und Kappen aus Kautschuk: unausgerüstet (ungarniert)

Hüte aus anderen pflanzlichen Flechtstoffen als Stroh und Binsen, aus Hanf- oder Roßhaargeflechten,

aus Filz (mit Ausnahme der

aller Art: unausgerüstet

Sparterie; anderweit nicht genannte Hüte (3. B. aus Leder): ausgerüstet (garniert) mit Aus⸗ nahme der Hüte und Kappen aus Kautschuk: aus⸗ gerüstet (garniert)

Frauenhüte aller Art, Kinderhüte und mützen, auf⸗ geputzt

Kleider aus Leder

Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künst⸗ lichen Augen, natürlichen Geweihen oder der⸗ gleichen; Vogel- und andere Tierbälge, zu soge⸗ nannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) ein⸗ gerichtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,

. sie nicht dadurch unter andere Nummern allen

Strümpfe und Socken mit in den oberen Rand ein⸗ gewebten Gummifäden: ganz oder teilweise aus Seide

aus Gespinsten von Wolle oder anderen Tier⸗ haaren

—: aus Baumwollgespinsten

Holzspangeflechte: ungefärbt

: gefärbt, auch gebeizt oder gefirnißt

Geflechte aus Stroh, auch gebleicht, gefärbt (Stroh⸗ bänder usw.), auch bandartige Hutgeflechte, zum Zwecke der Versendung durch Zusammenschieben in eine hutähnliche Form gebracht

Sparterie

Sparteriewaren (ausgenommen Hüte), auch in Ver⸗ bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht da⸗ durch unter andere Nummern fallen

Hutstoffe und ⸗geflechte

Hutstoffe und -geflechte in Verbindung mit Ge⸗ spinsten oder Gespinstwaren; auch Hutstoffe und geflechte aus transparentem Viskosepapier ohne Verbindung mit Gespinsten oder Gespinstwaren

Unechtes Gold⸗ und Silbergespinst aus vergoldetem oder versilbertem Draht, auch aus vergoldeten oder versilberten tierischen Häutchen, sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Ge⸗ webe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold⸗ oder Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Gespinste aus unedlen Metallen oder aus Legie⸗ rungen unedler Metalle (ausgenommen Alu⸗ miniumgespinst) sowie Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Gewebe und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz Bein, Horn, Leder) aus solchen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen

Blankscheite (Planchettenz. Miederfedern, Bruch⸗ bänder und ähnliche Waren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, ganz oder teilweise mit Gespinsten oder Gespinstwaren über⸗ sponnen oder überzogen

Draht (Litzen, Geflechte usw.) aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten oder mit Stoffen sonst verbunden: für andere Zwecke als für die Elektrotechnik (ausgenommen Schweißdraht

mit Stoffen verbunden), Hutkörper usw.

Ueberwachungsstelle für Bastfasern in Berlin. Die Ueberwachungsstelle für Bastfasern in Berlin ist für die Ueberwachung und Regelung des Verkehrs mit den nach⸗

stehend aufgeführten Waren zuständig *):

Nummer des Statistischen Warenver⸗ zeichnisses

Warenbezeichnung

* Die Negelung der . der Waren der 184 495, 498 a / ho) h, währ

aus 28 a /p) Spinnstoffe, roh, gereinigt, geröstet, ge⸗ brochen, geschwungen, entleimt und Abfälle davon zum Spinnen:

Flachs, roh, geröstet (Stengel⸗, Strohflachs)

Flachs, gebrochen, geschwungen, entleimt, gereinigt

Hanf, europäischer und ur en fh,

Flachswerg a

Sanfwerg (Hede), eurxopäisches und ostasigtisches

5 Chinagras, Rhea) und Ramieabfälle (Werg, Hede)

Jute und Jutewerg

Manilahanf (Abaka) und Manilawerg

Sisalhanf .

Pflanzendaunen (Kapoh)

indischer und neuseeländischer Hanf, Anagngs⸗ e,, . (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗ fasern), Torfwolle, Waldwolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe, auch anderweit nicht ge⸗ nannte Abfälle von solchen

Ueberwachungsstelle ist weiter nn, für die j tat. Nrn. 457 a- 4567 e, end für die Regelung des Verkehrs mit

diesen Waren und ihrer Be- und Verarbeitung die Ueberwachungs⸗ stelle Th (Ueberwachungsstelle für Kleidung und verwandte Ge⸗ biete zuständig ist.

Fischbein, Kork, Baumschwamm, Lufa, Papier,

284

470 a2 470 b aus 470 0

483 a 483 b

496 a 496 b 497

Berlin,

Polsterhede sowie andere Faserstoffe der Zolltarif⸗ nummer 28 und Abfälle davon zu anderen Zwecken als zum Spinnen

(476 ac) Gehechelt, gekrempelt, gekämmt, gebleicht, gefärbt, nicht unter Nr. 471 fallend:

Ii auch in Bandform angelegt

Han .

Ramie, Jute, Manilahanf, neuseeländischer Hanf, Ananas⸗, Espartogras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗, Ha lfa⸗ Fasern, Pflanzendaunen (Kapo, Torf⸗, Wald⸗ wolle und alle übrigen pflanzlichen Spinnstoffe (ausg. Fiber und sonstige ,,.

Krollhaarersatzstoffe aus Kokos= Manilahanf⸗ Agave⸗ . ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Tier⸗

aaren

(4722/4174) Leinengarn (Garn aus Flachs oder Flachswerg), auch gemischt mit Jute oder Zell⸗ wolle, jedoch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen:

(477 at) Flachsgarn, eindrähtig, roh:

bis Nr. 8 englisch

über Nr. 8 bis Nr. 14 englisch

über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 bis Nr. 75 englisch

über Nr. 5 englisch

(MNeg /i) Flachswerggarn, eindrähtig, roh:

bis Nr. 8 englisch

über Nr 8 bis Nr. 14 englisch

über Nr. 14 bis Nr. 20 englisch

über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch

über Nr. 35 englisch

(NJ a/ ic Leinengarn (Garn aus Flachs und Flachswerg):

(z asc) eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt:

bis Nr. 20 englis

über Nr. 20 bis Nr. 36 englisch

über Nr. 35 englisch

zwei⸗ oder mehrdrähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, ge⸗ färbt, bedruckt

(45 a/ dc77 c) Hanf⸗ und Hanfwerggarn sowie Garn aus Manila⸗, neuseeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Espartogras⸗ SSpartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗), Kokosfasern oder anderweit nicht ge⸗ nannten pflanzlichen Spinnstoffen, diese Garne sämtlich auch gemischt mit sonstigen pflanzlichen Spinnstoffen oder mit Zellwolle, jedoch ohne Bei⸗ ö von Baumwolle oder tierischen Spinn⸗

offen:

Hanfgarn, eindrähtig, roh

Hanfwerggarn, eindrähtig, roh

Garn aus Manila, neuseeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas, Espartogras⸗ (Spartogras⸗, Alfa, Halfa=, Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinnstoffen, eindrähtig, .

Hanf⸗ und Hanfwerggarn, Garn aus Manila⸗, neu⸗ seeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗ Esparto⸗ gras (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗), Kokosfasern oder anderweit nicht genannten pflanzlichen Spinn⸗ stoffm, eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt

Hanf⸗ und Hanfwerggarn, Garn aus Manila, neu⸗ seeländischem Hanf, Agave⸗, Ananas⸗, Esparto⸗ gras⸗ (Spartogras⸗, Alfa⸗, Halfa⸗ Fasern oder äanderbest nicht genttwnren Frlanzlichen Shine stoffen, zuei⸗ oder mehrdrähtig (aaztorrnw, roh, ge⸗ bleicht, gefärbt, bedruckt

Kokosgarn (fasern), zwei⸗ oder mehrdrähtig, roh, gebleicht, gefärbt, bedruckt

Bindfaden im Durchmesser von 1 Millimeter oder darunter (Spagat)

(478/80) Ramiegarn, auch gemischt mit Flachs, Jute oder Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von an⸗ deren Spinnstoffen:

Indra gg roh

eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt

zwei⸗ oder mehrdrãähtig (gezwirnt), roh, gebleicht, ge⸗ färbt, bedruckt

(481 a 482) Jutegarn, auch gemischt mit Zellwolle, je⸗ doch ohne Beimischung von anderen Spinnstoffen:

eindrähtig, roh: bis Nr. 8 6 6

—: über Nr. 8 englisch; mehrdrähtig, roh

ebleicht, gefärbt, bedruckt

ie aspß Garn aus Spinnstoffen des Unterab⸗ schnitts D, auch gemischt mit Zellwolle, jedoch ohne Beimischung von Baumwolle oder tierischen Spinn⸗ stoffen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

aus Flachs

aus Hanf oder anderen Spinnstoffen .

(196 a/ 497) aus Jute ohne Beimischung von an⸗ deren pflanzlichen Spinnstoffen (als Baumwolle):

roh: Säcke

: andere

gebleicht, gefärbt, bedruckt, bunt gewebt.

den 24. Juli 1937. Der Reichswirtschaftsminister.

In Vertretung des Staatssekretärs:

Sarnow.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 5 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf

Jeingold (Goldmark lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569.

Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. Juli 1937

für eine Unze in deutsche kurs für ein eng

nl 41870 an 6B g., e, nach dem Berliner Mittel⸗ isches Pfund vom 30. Juli

1937 mit RM 12,40 umgerechnet.. RM 86, 6191,

für ein Gramm Feingold demnach

pence b3, 9007,

w

in deutsche Währung umgerechnet.... RM 218487.

Berlin,

Die Ea pany Limite

den 30. Juli 1937. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung.

g Star and British Dominions Insurance Com⸗

in London hat in der außerordentlichen General⸗

versammlung vom 16. März 1937 ihren Namen geändert in

Eagle

Star

Insurance Company Lzimited

(vgl. die Bekanntmachung vom 13. August 1928 im g anzeiger Nr. 190 vom 16. August 1928).

Berlin, den 27. Juli 1937.

Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.: Meisner.

Anordnung 28 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern.

(Ergänzende Bestimmungen über Abgabe und Verwe von gebrauchten Säcken).

Vom 29. Juli 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenwpu vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in Jol der Verordnung vom 28. * 1937 (Reichs ges

„761 in Verbindung mit der Verordnung über die richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September! (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsam Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmun Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§1 . Abgabe vorschriften.

(1) Gewerbetreibende und gewerbliche Unternch haben entleerte Säcke aus Jute oder Hartfasern, auch in bindung mit anderen pflanzlichen Spinnstoffen, mit R oder Draht oder nur aus Papiergarn binnen einer Fris einem Monat durch Verkauf in den Verkehr zurückzul— Die Verkaufsfrist beginnt mit dem Tage der Entleerung Säcke, die bereits vor dem Tage des Inkrafttretens? Anordnung entleert worden sind, beginnt die Verkauf mit diesem Tage. Der Verkauf darf nur an die in 5! Anordnung 22 bezeichneten Aufkäufer erfolgen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für leerte Säcke, die

a) im zugelassenen Leihsackverkehr G 2) Verwen

finden;

b) ausschließlich zur Verwendung im eigenen Bet

verkehr an sch fft sind; ferner nicht für Entleerer und Verteiler von Futtermi Düngemitteln und Saatgut; für diese gelten die besom Bestimmungen der Anordnung 29 der Ueberwachung für Bastfasern. §82

Leihsackverkehr.

Waren jeder Art dürfen vom 1. September 1937 ah insoweit in Leihsäcken abgegeben werden, als die UM wachungsstelle für Bastfasern Jutewirtschaftsstelle Leihsackberkehr ausdrücklich zuläßt. Bereits erteilte Geng gungen eines Leihsackverkehrs treten außer Kraft, sowz nicht nach dem 28. Februar 1937 schriftlich von der M wachungsstelle 6 Bastfasern Jutewirtschaftsstelle stätigt worden sind. 83

Verwendungsverbote.

Gewerbetreibenden und gewerblichen Unternehme verboten:

a) Säcke zu , oder a eien, , genommen hiervon sind Sack- und Planfabriken Anordnung 22). Diese dürfen jedoch Säcke nur besonderen Richtlinien der Ueberwachungsstelle Bastfasern Jutewirtschaftsstelle zerschn oder auseingndertrennen, die durch das teilungsblatt der Fachuntergruppe Sack⸗, Plan— Zelteherstellung zu Berlin veröffentlicht werden,

b) Säcke durch Aufkleben von Flicken auszubessern,

c) Säcke zu beschaffen zur Befüllung mit:

Steinkohle einschließlich Anthracit;

Braunkohle;

Briketts aller Art;

Brenntorf;

Koks (ausgenommen Grudekoks und Kokspre

Holz für Hausbrand, industrielle Zwecke Holzvergaser.

Bereits vorhandene Säcke dürfen nur noch bis 31. Dezember 19357 zu diesen Zwecken verwendet we Nach diesem Zeitpunkt noch vorhandene Bestände sind g zugelassenen Aufkäufer abzugeben.

§5 4 Sondervorschriften für Aufkäufer. Aufkäufer haben die aufgekauften Säcke an Sack⸗ Plan fabriken gemäß 5 4 Abs. Z der Anordnung 22 bei e durchschnittlichen Monatsumsatz von bis zu 1000 Stück Säcke wenigstens 1 mal mon bis zu 3000 ö von über 3000 41, abzuliefern. § 5

Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden den S3 10, 12 15 der Verordnung über den Warenve bestraft. 86

Inkrafttreten.

Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröß

lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Et anzeiger in Kraft. Berlin, den 29. Juli 1937. Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ru off.

Zortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beil

Verantwortlich: für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeige und für den Verlag: Präsident Dr. Schlange in Potsdam: für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil Rudolf Lantzsch in Berlin⸗-Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktien gesell Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen

Erste Beilage

m Deut schen NReichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

V erlin, Zreitag, den 30. Juli

Amtliches. Deutsches Reich.

(Fortsetzung.)

Anordnung 29 der Ueberwachungsstelle für Bastfasern.

egelung des Verkehrs mit Säen bei der Abgabe von Futtermitteln, Düngemitteln und Saatgut.)

Vom 29. Juli 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr m 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der fung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbh l öl] in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ tung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 eutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 2h vom 7. Septeniber 1934) und auf Grund des Spinn⸗ ffgesetzes vom 8. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1411) vie des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung m 279. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) wird mit Zu⸗ mung des Reichswirtschaftsministers im Einvernehmen dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft d mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preis⸗ dung angeordnet:

Besondere Abgabevorschriften. §1

() Futtermittel, Düngemittel und Saatgut dürfen vom zten Verteiler an Verbraucher nur dann in gewebten icken aus Jute oder Hartfaser auch in Verbindung mit deren pflanzlichen Spinnstoffen, auch gemischt mit Papier er nur aus Papiergarn, abgegeben werden, wenn der Ver⸗ ucher dieselbe Anzahl gleichwertiger leerer Säcke abgibt er sich unter Hinterlegung eines Sicherungsbetrages in he von 50 Pfg. für Tüngemittelsäcke, 75 Pfg. für alle rigen Säcke verpflichtet, die ihm überlassenen Säcke binnen Wochen Düngemittelsäcke spätestens binnen 160 Monaten zurückzugeben.

() Bei der Rückgabe der Säcke dürfen dem Verbraucher rfür nur die von der Ueberwachungsstelle für Bastfasern igesetzten und im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen aatsanzeiger veröffentlichten Preise vergütet werden.

(3) Als Verbraucher gelten:

a) alle landwirtschaftlichen Betriebe,

b) alle sonstigen Verbraucher von Futter⸗ und Futter⸗

zusatzmitteln aller Art einschließlich Mast mitteln.

582

(I) Der letzte Verteiler ist verpflichtet, die für Entleerer stehenden Sackabgabebestimmungen einzuhalten.

(2) Als letzter Berteiler gilt bei Unternehmen mit eigniederlassungen nur die örkliche Ausgabestelle.

(G3) Soweit nicht ein Verteiler bereits bisher nachweis⸗ h Futter⸗ und Düngemittel aus dem Anlieferungssack vor er bei Abgabe an den Verbraucher selbst entleert hat, ist er rechtigt, bei dem Verkauf der entleerten Säcke an die zu⸗ lassenen Aufkäufer die von der Ueberwachungsstelle für astfafern festgelegten Entleererpreise um 10 vH. zu über⸗ hreiten; dieser Aufschlag ist am Schluß der Aufkaufbestäti⸗ ngen des Aufkäufers gesondert zu berechnen.

8583 Sackbuchführungspflicht der Verteiler.

() Der letzte Verteiler hat ein Sackbuch zu führen, aus m der tägliche Ein- und Ausgang an gesackter Ware, der gliche Eingang an leeren Säcken nach Stückzahl und saren- bzw. Sackart, und die Verkäufe an entleerten Säcken ich Stückzahl und Sackart sowie Namen der Sackaufkäufer d die erzielten Preise zu ersehen sind.

(2) Er hat ferner am Schlusse jedes Vierteljahres bis m I6. des darauffolgenden Monats an die Ueberwachungs⸗ Alle für Bastfasern Zutewirtschaftsstelle eine Ueber⸗ ht über die verfallenen Sicherungsbeträge (G 1 Abs. I) ein⸗ reichen und die Beträge an die Kasse der Ueberwachungs⸗ lle für Bastfasern Bankkonto: Reichskreditgesellschaft A.⸗G., ostscheckkonto: Berlin 517 10, zu überweisen. ;

(3) Ueber die Verwendung der eingehenden Beträge ent⸗ heidet der Reichswirtschaftsminister.

5 4 Ausnahmen.

Die Ueberwachungsstelle für , kann auf Antrag besonders liegenden Fällen Ausnahmen von den Vor⸗ riften dieser Anordnung bewilligen.

§5 5 Zuwiderhandlungen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung mit Aus⸗ ahme der , . der 85 1 und 2 werden nach

S5 10, 12-15 der Verordnung über den Warenverkehr 'straft. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Preisvorschriften er 55 1 und 2 finden die Strafvorschriften des 5 22 des spinnstoffgesetzes vom 6. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. 1 . 1411 ff.) Anwendung.

Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt am 1. August 1937 in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 1937.

Der Reichsbeauftragte für Bastfasern. Dr. Ruoff.

Rund erlaß.

betrifft: an, Bekanntgabe der Ergebnisse der

ung von Musterstücken.

dor gang: Bekanntmachung vom 24. März 1936 (Reichs-

steuerblatt Nr. 20 vom 22. April 1936. Die Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken aus den

leinschl. Börsenbeilage und jwei Zentralhandelsregisterbeilsahren 1556 bis 1938 weiden nicht im Reichssteuerblatt be=

kanntgegeben, sondern den Oberfinanzpräsidenten und durch diese den zuständigen Landesbauernführern mitgeteilt. Die Mitteilung gilt als Bekanntgabe im Sinne des 8 4 Absatz 2 des Bodenschätzungsgesetzes. Aenderungen der Schätzungs⸗ ergebnisse von Musterstücken aus den Jahren 1934 und 1935 (Druckfehler usw.) werden in derselben Weise mitgeteilt.

Diefer Erlaß wird im Reichssteuerblatt, im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und im Reichs⸗ ministerialblatt veröffentlicht.

Berlin, den 28. Juli 1937.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Bekanntmachung KP 372 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 29. Juli 1937, bekr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 71 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in der Bekannt⸗ machung KP 370 vom 27. Juli 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 171 vom 28. Juli 1937) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Blei (Klassengruppe III) Blei, nicht legiert (Klasse IIIA)... RM 27,50 bis 29.50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse IIIB). RM 30, bis 32,

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 29. Juli 1937.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Preußen.

Amtlicher Gewinnplan

zur 50. Preußisch⸗Süddeutschen (26. Preußischen) Klassenlotterie.

g00 00 Lose, 343 00 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt: 67 660 180 Reichsmark.

Zweite Schluß der Erneuerung Klasse. Freitag, 12. Nov. 1937

Ziehung am 19. und 2. Nov. 1937 Gewinne Reichsmark 2 00 1 2090 190 0909

Erste Klasse.

Ziehung am 20. und 21. Oktober 1937 Gewinne 2

83

23 38*3

G

ewinne 20 000 Gewinne

Vierte Schluß der Erneuerung Klasse Mittwoch, 5. Jan. 1938

Ziehung am 12. und 13. Jan. 1938 Gewinne Reichsmark 000 2 100

*

Dritte Schluß der Erneuerung Klafse Mittwoch, 8. Dez. 1937

Ziehung am 15. und 16. Dei. 1937

Gewinne Reichsmark 2 00 0909 200 000

8

8

2

2223223333

8 8 22

J 2 102 880 20 000 Gewinne 3 422 880

Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Dienstag, 1. Februar 1938. 8. 9, 10, 11. 12. 14, 15. 16. . mn.

25., 235, 24, 25, 26. 28. Februar, I., 2. 3, 4. b. 7. 8., 9. 105, 11., 12. 14. März 1938.

Hauptgewinne

auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark

S* 2*

3 3333233333

Zie hungstage:

Gewinne ; 1000090 Reichsmark 2000999 Reichsmark

500 009 10000990 300 009 600 0h90 200 909 400 000 100 009 200 000 75 00 150 000 2090 0090

33332

1 2

9 9 8 9 9 9 9 9 9 9 9 * 8 2 8 8 9 9 9 9 9 9 2

Re D er de

*

10 2090 243 0664 15 .

263 000 Gewinne 55 168 100 Reichsmark

Alle Gewinne sind einkommensteuerfrei!

21 D 2 D 122 S

168?

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM: Lospreis für alle Klassen in Reichsmark (RM: 1g Ib, 1s. 30, i. 66, 1, 126, Doppellos 210.

Allgemeines.

.I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimm ungen ist für das Rechtéverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch- Süddentschen Staatslotterie, einer rechts ähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend.

II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.

III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be⸗ zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (L und Il) von je 100 900, zusammen S00 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung Loder II und eine der Nummern von 1 bis 400 000. Ganze Lose gleicher Nmmmer aus den Abteilungen J und 11 gelten als Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel⸗ und Achtellose. Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung Loder I und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a. b. C. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch⸗Süddentschen Staatslotterie und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des zuständigen Einnehmers, dem das Los zum Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrist erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (5 6) oder Gewinnzahlung G 19.

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß die gedruckte oder gestempelte Namensunterschrift des Danziger Einnehmers tragen.

§ 2. Lospreis: J. Der Lospreis (Einsatz einschl. gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlose in jeder Klasse

je ganzes Los 24 1 Reichsmark je Viertellos 6] Reichsmark „halbes Los 12 (RM) Achtellos 31 (RM)

b) für Kauflose (G6 8) der 3. Klasse der 4. Klasse 72 RM 96 RM

Schreib⸗

der 5. Klasse 120 RM 50.

der 2. Klasse je ganzes Los 48 RM se halbes. 24. . 15. je Viertellos 12 . 1838, J 2 je Achtellos 6 . 8 . 16 .

Für „Doppellose ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

IH. Der Preis ist ug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar ju entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite, aufgedruckt, ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein- nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein- nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des 5 1 aus- gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit⸗ oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Ven Namens. oder Anteilspermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschafts⸗ spiel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: JI. Eine Vor⸗ auszablung der Einsätze für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnebmer ist verpflichtet, die vorausgezahlten Einsätze zur Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach⸗ tung planmäßiger Vorschriften (G65 6, 11, 13) entbindet die Voraus⸗ zahlung nicht.

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklassen⸗ loses enthoben zu sein, kann es der Spieler gegen einen Gewahr⸗ famfchein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen. der dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinn⸗ jall J. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (568 7 und 9 für die neue Klasse ermächtigt wird; eine Verzinfung von Gewinnen findet nicht statt. Werden für solche Gewahrsamlose Einlätze für spätere Klassen vorausgezahlt G 4 Ziffer I), so werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgetertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheing in Verwahrung des Sin. nehmers belassen hat, iederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

§ 5. Ziehungen: J. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der l. Klasse werden sür die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf. gedruckten Nummern 1 bis 100 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (L und ) tragen, in das Nummernrad ein- geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn⸗ röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan auweist, in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1000 090 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Zie bungs beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 300 Neichs· mark 8 s) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Ginschütten und Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal der Stagtslotterie in Berlin. II. Die Ziehung dollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent⸗ nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge⸗ winn verlejen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- teilungen Lund I derjenige gleich hobe Gewinn, der dem gleich⸗ zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt fst. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge⸗ zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Lozabteilungen (1 und 1) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Nieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des Rechlsweges der Präsident der Preu ßisch⸗Süddeutschen Staals⸗ lotterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

§ 6. Erneuerung der Klassenlose: JI. Jedes Klassenles gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur sür die Klaffe, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes (Klassenlospreis . o. 52 La für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2 bis 5. Klasse bei dem zuständigen Einnehmer C 1) spätestens am letzten Erneuerungstag bis 18 Uhr unter