Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 174 vom 21. Jult 1937. S. 2
(E) Eine Heraussortierung und ein Handel in anderen Sorten als den in Absatz 1 aufgeführten Sorten ist ohne vor⸗ herige Ausnahmegenehmigung der Ueberwachungöastelle für Papier unzulässig. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art, 3. B. für kollergangfertige Waren oder garantiert reine Sortie⸗ rungen, dürfen nicht erhoben werden. Es ist verboten, andere Bezeichnungen in den Rechnungen anzugeben als die Sorten des Absatzes 1.
3) Die Preise zwischen den zugelassenen Handelsbetrieben und . k — Anfarlistellen und nicht zugelassene Handelsbetriebe (insbesondere Sammler, Klein- und Mittel⸗ händlery — müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Jedoch muß der Sammler minde⸗ stens eine Vergütung von RM 2, — für 100 kg erhalten; ferner dürfen zugelassene Handelsbetriebe ihrem letzten Vor⸗ lieferanten und ebenso dürfen Verarbeiter von Altpapier bei unmittelbarem Altpapierankauf von Anfallstellen diesen keine höheren Preise bezahlen, als sich bei Abzug von 10 von den in Absatz 1 festgesetzten Höchstpreisen ergeben.
( Preisvorbehalte sowie Abschlüsse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten.
(3) Die Abgabe von Papierspänen (Altpapier) im Wege der Meistbietung ist verboten.“
II. Als 5 12a und 16 werden folgende Bestimmungen ein⸗ geführt: 8 1a.
() Bei Versand von Altpapier durch die Eisenbahn muß eine bahnamtliche Verwiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapier durch Autos, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Ver— wiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder. durch einen don der Industrie⸗ und Handelskammer vereidigten Wäger stattfinden. Die Kosten der Verwiegung tragen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte. Die Wiegekarten sind aufzube⸗ wahren.
(2) Mengen unter 500 kg, die ein Sammler zur Ab⸗ lieferung bringt, brauchen nicht gemäß Absatz 1 verwogen zu werden. .
(G3) Bei der Versendung von kombinierten Ladungen muß jede einzelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeichnung gemäß § 1 in der Rech⸗ nung aufgeführt werden.
ö § 1b.
(1) Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefe⸗ rung von Altpapier oder bei Erfüllung dieser Verträge in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar
1. als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen anzubieten oder zu verlangen,
2. dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außerdem Waren anderer Art als Altpapier oder Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen annimmt.
(2) Bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von an⸗
deren Waren als Altpapier oder auf Vornahme von Werk⸗ en s verboten, in irgendeiner Form dar als Gegenleistung die
2 8 6 * 3 * der zu berfarn
ö
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1937. Der Reichsbeauftragte für Papier. ö Dr. Loos.
Nachstehend wird die Anordnung Nr. 4 der Ueber⸗ wachungsstelle für Papier (Papierspäne und Altpapier) in der nach Berücksichtigung der Nachträge Nr. 2 vom 3. Juli 1937 und Nr. 3 vom 30. Juli 1937 nunmehr geltenden Fassung neu bekanntgemacht.
Berlin, den 30. Juli 1937. Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos.
Anordnung Nr. 4 der Ueberwachungsstelle für . (Papierspäne und Alt⸗ — papier).
Neue Fassung vom 30. Juli 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. S. 761 in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ richtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und der Verordnung über Höchstpreise für Papierspäne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1150) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Preisbildung angeordnet:
81.
(1) Für Papierspäne und Altpapier (Nr. 673 a des Statistischen Warenverzeichnisses zum Deutschen Zolltarif und deren einzelne Sorten werden für unmittelbare Lieferungen an Verarbeiter von Altpapier ab Verladestation des Ver⸗ käufers folgende Höchstpreise je 100 kg festgesetzt:
1. Gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle:
a) Unsortierte gemischte Papier⸗ und Pappenabfälle, einschließlich Müll⸗ papier mit nicht mehr als 20 * nn,,
b) Grundsätzlich unratfreie gemischte Papier- und Pappenabfälle mit nicht mehr als 5 R Unrat...
c) Garantiert unratfreie (kollergang⸗ fertige) gemischte Papier⸗ und Hennen nee,,
2. Wellpappenabfälle wie gemischte Papier⸗
und Pappenabfälle.
3. Druckereiabfälle (Schwerdruck und Druck⸗
stampf / J , RM
Ge mn e J (. sene ee,
11 pon
RM RM RM RM RM RM RM RM RM RM
RM
—
Alte eitungen e 1 Illustrierte Zeitschriften. . ; Neue Zeitungen Helle (bunte) Buchbinderspäne .. Lederpappenabfälle 9g. Alte Natronpapiersäcke (handentstaubt) .
10. Original Dunkelhanf (Dunkel⸗Bündel) . Hellhanf (Hellbündell!
2. Driginalakten (einschließlich bunte Akten) Weiße Akten, sortiet * Briefumschlagspäne
a) Unsortierte Briefumschlagssißäne
b) Nach Farben getrennt gehaltene (sortierte) Briefumschlagspäne; Stan⸗ dardfarben: grau, blau, meliert, grün, zitronengelb, orange, rot, braun.
c) Naturfarbige holzhaltige Briefum⸗ schlagspäne (helle Iharis und Tauenspäne)ꝰ)
d) Holzfreie Briefumschlagspäne (holzfrei Tauen, holzfrei weiß b au und andere holzfreie, nach Farben sortierte Späne) J
15. Kraftpapierabfälle (insbesondere ma⸗
, Natronpapiersäcke) 16. Shlzfrei Dun . 17. Weiße Holzpappenabfälle (weiße Chromo⸗
ersatzkartonabfälle .
18. Holzhaltige weiße Späne.
19. Holzfreie weiße Späne
20. Holerithkarten
21. Geschäftsbücher, deckel⸗ und registerfrei,
ö,
22. Spinnpapierabfälle, nicht reinnatron
23. Schnellhefter, verschiedenfarbig «“
24. Manilakarten .
25. Morsestreifen« *
26. Fernsprechbücher. .
27. Gebrauchte Weberei⸗ und Spinnereihülse
ö 8,20
29. Tapeten MJ , 3,20
(2) Eine Heraussortierung und ein Handel in anderen Sorten als den in Absatz 1 aufgeführten Sorten ist ohne vor⸗ herige Ausnahmegenehmigung der Ueberwachungsstelle für Papier unzulässig. Sortierungszuschläge irgendwelcher Art, z. B. für kollergangfertige Waren oder garantiert reine Sor⸗ tierungen, dürfen nicht erhoben werden. Es ist verboten, an⸗ dere Bezeichnungen in den Rechnungen anzugeben als die
Sorten des Absatzes 1.
(3) Die Preise zwischen den zugelassenen Handels⸗ betrieben und deren Vorlieferanten — Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetriebe (insbesondere Sammler, Klein⸗ und Mittelhändler) — müssen mit den bisher handelsüblichen Spannen entsprechend niedriger sein. Jedoch muß der Samm⸗ ler mindestens eine Vergütung von RM 2. — für 100 kg erhalten; ferner dürfen zugelassene Handelsbetriebe ihrem letzten Vorlieferanten und wbenso dürfen Verarbeiter von Alt⸗ papier hei unmittelharent Altpaß gran nnn nfall stellen
1 * g. 3 1 . *** ** 113 1 ö diesem keine woher rein 1 ,
x 20 TN
—
* 83
— —
8 O S1 CSV, r
—
2 1 1 1 ö .
856 756 38.75. 326
12 8 2 .. a m m, ma ma
J ; festgese ßen Pochstpre 1è ergeden (4) Preisvorbehalte sowie Abschlusse ohne Vereinbarung eines zahlenmäßig bestimmten Preises sind verboten. (5) Die Abgabe von Papierspänen (Altpapier) im Wege der Meistbietung ist verboten.
§S 1a.
(1) Bei Versand von Altpapier durch die Eisenbahn muß eine bahnamtliche Verwiegung stattfinden. Bei Versand von Altpapier durch Autos, Pferdefuhrwerke usw. muß eine Ver⸗ wiegung entweder auf einer öffentlichen Waage oder durch einen von der Industrie⸗ und Handelskammer vereidigten Wäger stattfinden. Die Kosten der Verwiegung tragen Käufer und Verkäufer je zur Hälfte. Die Wiegekarten sind aufzu⸗ bewahren. ;
(2) Mengen unter 500 kg, die ein Sammler zur Abliefe⸗ rung bringt, brauchen nicht gemäß Absatz 1 verwogen zu werden.
(3) Bei der Versendung von kombinierten Ladungen muß jede einzelne Sorte besonders verwogen und mit Angabe des Gewichts und der Sortenbezeichnung gemäß § 1 in der Rech⸗ nung aufgeführt werden.
§8 1b.
(¶) Es ist verboten, bei Abschluß von Verträgen auf Liefe⸗ rung von Altpapier oder bei Erfüllung dieser Verträge in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar
1. als Gegenleistung Warenlieferungen, Werk⸗
Dienstleistungen anzubieten oder zu verlangen,
2. dem Abnehmer aufzuerlegen, daß er außerdem Waren anderer Art als Altpapier oder Werk⸗ oder Dienst⸗ leistungen annimmt.
(2) Bei Abschluß von Verträgen auf Lieferung von anderen Waren als Altpapier oder auf Vornahme von Werk⸗ oder Dienstleistungen ist es verboten, in irgendeiner Form mittelbar oder unmittelbar als Gegenleistung die Gegen⸗ lieferung von Altpapier anzubieten oder zu verlangen.
§ 2. (I) Verarbeiter dürfen Papierspäne und Altpapier nur von zugelassenen Handelsbetrieben (6 3) erwerben.
(2) Soweit Vereinbarungen Gerträge, Abschlüsse jeder Art) über Gegenlieferung von . (Altpapier) zwischen Papier- (Pappen⸗J Fabriken und Papier⸗ (Pappen⸗) Verarbeitern am 1. Juni 1936 bestanden haben und beim Inkrafttreten dieser Anordnung noch bestehen, bleiben sie von der Bestimmung des Absatzes 1 unberührt und können, sofern sie ablaufen, mit Wirkung bis 30. Juni 193 verlängert oder erneuert werden. Sie sind bis zum 20. Februar 1937 auf Vordruck P16 der Ueberwachungsstelle für Vapier zu melden. (3) Soweit ein sonstiger Bezug von Papierspänen (Alt⸗ papier) durch Verarbeiter aus örtlichen und betrieblichen Gründen herkömmlicherweise beim Inkrafttreten dieser An⸗ ordnung seit mehr als zwei Jahren ohne Mitwirkung zuge⸗ lassener Handelsbetriebe besteht und aufrechterhalten werden soll, kann der Verarbeiter für sich eine Ausnahme von der Bestimmung des Absatzes 1 über die Wirtschaftsgruppe der Papier⸗, Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstofferzeugung bei der Ueberwachungsstelle für Papier beantragen.
oder
.
888.
() Handelsbetriebe sind für den Verkauf von Papier- spänen (Altpapier) an Verarbeiter zugelassen, wenn sie
a) handelsgerichtlich eingetragen sind,
b) der Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe der Fa gruppe Alt- und Abfallstoffe der Wirtschaftsgruppt Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel angehören,
c) schon vor dem 1. August 1936 mit Papierspänen um Altpapier gehandelt und Papier⸗ und Pappenfabriker beliefert haben und /
d) die zwischen der Wirtschaftsgruppe der Papier= Pappen⸗, Zellstoff⸗ und Holzstoͤfferzeugung und de Fachuntergruppe Rohproduktengewerbe vereinbarten Sortenvorschriften, Lieferungs- und Zahlungs bedin gungen als für sich verbindlich schriftlich anerkennen, sobald diese festgelegt und bekanntgegeben sind.
(2) Die Ueberwachungsstelle für Papier kann, vorbehaltlig weitergehender ,, . einem nach Absatz 1 zugelassenen Handelsbetrieb die ng von Altpapier jeder Art an Ver arbeiter untersagen, wenn der Betrieb gegen die nach Abs 14 von ihm anerkannten Bedingungen verstößt.
(3) Handelsbetriebe, die erst nach dem 1. August 1935 da Betrieb eröffnet haben oder eröffnen, und Handelsbetriebe die zwar schon vor dem 1. August 1935 bestanden, aber Papie und Pappenfabriken noch nicht beliefert haben, können, wen sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffer a, b und de füllen, auf Antrag durch die Ueberwachungsstelle für Papi zugelassen werden.
(4 Anfallstellen und nicht zugelassene Handelsbetrich (insbesondere Sammler, Klein⸗ und Mittelhändler) dürs Verarbeiter von Papierspänen (Altpapier) nicht unmittelh⸗ beliefern, es sei denn, daß eine Ausnahme gemäß 5 2 Absatz vorliegt oder gemäß 2 Absatz 3 dem Verarbeiter bewilligt:
e § 4.
() Papierspäne (Altpapier) dürfen im inländischen schäftsverkehr von Verarbeitern von Papierspänen (Altpapie nur auf Grund von Einkaufsbewilligungen erworben werda die von der Ueberwachungsstelle für Papier jeweils über ein bestimmte Menge Papierspäne (Altpapier) für einen h stimmten Zeitraum auf Antrag erteilt werden.
() Die Anträge auf Erteilung von Einkaufsbewilligunge sind an die Ueberwachungsstelle für Papier unter Benutzun der Antragsformulare P 21 zu richten. .
(3) Die Vordrucke sind von der Ueberwachungsstelle f Papier anzufordern.
(4 Die Ueberwachungsstelle für Papier kann sowohl si Anfallstellen wie . zugelassene und nicht zugelassene Handelt betriebe den Verkauf und die Lieferung vorhandener Vorräf von Papierspänen (Altpapier) zu den nach § 1 zulässige Preisen anordnen. 85
() Alle Papierspäne (Altpapier) verarbeitenden Betrieh . mit Inkrafttreten dieser Anordnung Lagerbücher anzu egen und fortlaufend zu führen, aus denen ersichtlich ist
zwar a) bei Zugängen aus fremden Lägern (Händlern) ode Betrieben auch der Lieferer und der Preis, und be Abgängen an fremde Läger (Händler) oder Be triebe auch der Empfänger und der Preis, b) bei allen Zugängen durch Einfuhr auch Numme und Datum der Devisenbescheinigung.
(2) Das gleiche gilt sinngemäß für alle mit Papierspäne
(Altpapier) handelnden Betriebe.
S6. .
() Die Papierspäne (Altpapier) verarbeitenden Betriek haben bis zum 20. Februar 1937 ihre Erzeugung an Papi und Pappe und ihren Verbrauch an in⸗ und ausländische Papierspänen (Altpapier) — ohne Unterscheidung da Sorten — im Jahre 1955 und im Jahre 1936 (für jede Jahr getrennt) sowie ihre Bestände an in⸗ und ausländische Paierspänen (Altpapier am 1. Januar 1936 und a 1. Januar 1937 der Ueberwachungsstelle für Papier zu melden . Meldung ist unter Verwendung des Vordrucks P 17 erstatten.
(2) Die gleiche Meldung ist von den in Absatz I genannte Betrieben für die Monate Januar, Februar und März 19 unter Verwendung des Vordrucks P 18 zum 20. Februg— 10. März und 10. April 1937 und ab 1. April 1937 laufe monatlich, jeweils bis zum 10. des Monats für den vora gegangenen Monat der Ueberwachungsstelle für Papier:; erstatten. —
(3) Die für den Verkauf von Papierspänen (Altpapie zugelassenen Handelsbetriebe haben unter Verwendung d Vordrucke P 19a und P 196 zum 25. Februar 1937 für de 3. und 4. Kalendervierteljahr 1936 der Ueberwachungsstel für Papier die in jedem dieser Viertel jahre gelieferten Menge Papierspäne (Altpapier) getrennt nach Abnehmern sowie d Vorräte (Lagerbestände) am 31. Dezember 1936 zu melde Die gleiche Meldung ist für die Monate ö Februar u März 1937 unter Verwendung des Vordrucks P 20 zur 25. Februar 1937, 10. März 1937 und 10. April 1937 und 1. April 1937 laufend monatlich, jeweils bis . 10. de Monats für den vorangegangenen Monat der Ueberwachung? stelle für Papier zu erstatten. ;
(4 Die Vordrucke sind von der Ueberwachungsstelle f Papier anzufordern. .,
Die Ueberwachungsstelle für Papier kann Ausnahme von den Vorschriften der 85 2 bis 4 zulassen.
88.
Zuwiderhandlungen een den § 1 dieser Anordnun werden nach 4 der Verorbnung über Höchstpreise für Papi späne und Altpapier vom 26. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. S. 1150) bestraft. Zuwiderhandlungen gegen die übriger Vorschriften dieser Anordnung fallen unter die Strafvor
n
schriften der S5 10, 12 —15 der Verordnung über den Ware
verkehr. Der Reichsbeauftragte für Papier. Dr. Loos.
——
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 174 vom 31. Juli 1937. S. 3
Anorbnung 28 der Neberwachungsstelle für Eisen und Stahl (Lagerbuch⸗
führung über den Bestand an Eisenhalbzeug, Walzwerks⸗ und Gießereierzeugnissen).
Vom 31. Juli 1937.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom September 1934 (Reichsgesetzbll. J S. Sl6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von lieberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet:
§51
(I) Wer von den in QWaufgeführten Waren im Monat insgesamt mehr als eine Tonne erzeugt, verbraucht, ver⸗ arbeitet, handelt, für sich oder andere auf Lager hält oder bei anderen einlagert, hat für diese Waren ein besonderes Lager⸗ buch einzurichten und vom 1. August 1937 ab fortlaufend zu führen.
(2) Aus dem Lagerbuch muß getrennt nach den 16 Ma⸗ terialgruppen (6 9) ersichtlich sein:
a) der jeweilige Bestand, b) die Bestandsbewegung durch Zugang oder Abgang unter Angabe des Lieferers bzw. Empfängers. Ferner muß aus dem Lagerbuch ersichtlich sein:
a) der Eigentümer, wenn fremde Bestände auf Lager ge⸗
halten werden,
b) Lagerhalter und Lagerort, wenn die Bestände auf
einem fremden Lager eingelagert sind.
3) Die Verpflichtung zur Lagerbuchführung besteht auch für öffentlich⸗rechtliche Betriebe und Verwaltungen.
(4 Die Einrichtung von besonderen Lagerbüchern ist nicht erforderlich, soweit der Lagerbuchpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen führt, aus denen die in Absatz 1 und 2 angegebenen geschäftlichen Vorgänge ohne weiteres ersicht⸗ lich ar J
8 2.
Dieser Anordnung unterliegen folgende Waren:
1. 63 aus Stahl und Eisen: ohluppen, Rohschienen, Rohblöcke, Brammen, vor— . Blöcke, Platinen, Knüppel, Tiegelstahl in öcken; .
2. Eisenbahnoberbau⸗Material: Eisenbahnz auch Ausweichungs-, Zahnrad⸗, Platt⸗ (Flach⸗, Feldbahnschienen, Rillenschienen, Herzstücke . reuzungsstücke), Eisenbahnschwellen aus Lisen,
aschen und Unterlagsplatten, Hakenplatten, Radlenker u. dgl., Eisenbahnachsen, ⸗radeisen (Naben, Radreifen, ⸗gestelle, ⸗kränze),⸗ räder, ⸗radsätze;
orm stahl,M⸗eisen:
Träger, U⸗Eisen (von 80 mm Höhe und mehr), Belag⸗ (Zores⸗) Eisen, Breitflanschträger; Stab st ahl ⸗⸗eisen; .
Rund und Vielkantstahl, zeisen, Flachstahl, ⸗eisen, Halbrundstahl, eisen, Winkel- I- und Z⸗Eisen unter S0 mm Höhe, sonstiger Profilstahl, eisen in Stäben;
Universaleisen Greitflacheisen);
Spundwandeisen;
Bandstahl, ⸗eisen: .
Auch poliert, lackiert oder auf mechanischem oder chemischem Wege mit unedlen Metallen oder mit Legierungen aus unedlen Metallen überzogen; Stahl⸗ und Eisenbleche:
Jauch geschliffen, poliert, ge⸗ bräunt oder sonst künstlich oxydiert, auf mechanischem
oder chemischem Wege mit
unedlen Metallen oder mit
Legierungen aus unedlen
; Metallen überzogen;
.Well⸗ und Dachpfannenbleche, auch verzinkt, Dehn⸗ (Streck, Riffel⸗, Waffel⸗, Warzenbleche, gelochte und gebohrte Bleche;
Stahl⸗ und Eisendraht: gewalzt oder gezogen; blank oder lackiert oder mit unedlen Metallen oder Legierungen aus unedlen Metallen überzogen;
Rohre, Formstücke und Fittings aus Stahl oder Schmiedeeisen;
Rohre, Formstücke und Fittings aus Gußeisen;
Son stige Guß stücke, roh;
Schmiede stücke, roh.
83 (1) In besonders begründeten Einzelfällen kann die Ueberwachungsstelle auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung 6 E) Die Anträge sind der Ueberwachungsstelle über die zuständige Wirtschafts⸗, Fachgruppe bzw. Handwerkskammer einzureichen. § 4
Zuwiderhandlungen gegen 5 1 dieser Anordnun unter die Strafvorschriften der 5 10, 12 bis 15 der nung über den Warenverkehr.
ö Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den 31. Juli 1937.
Der Reichsbeauftragte für Eisen und Stahl. Dr. Kiegel.
Bekanntmachung KP 3873 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 30. Juli 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des z 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1635,
476 mm und stärker
( Grobbleche)
Z bis unter 4,76 mm ¶Mittelbleche)
unter 3 mm (Feinbleche)
fallen erord⸗
betr. Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend aufgeführten Metallklassen an Stelle der in den Bekanntmachungen KP 369 vom 2. Juli 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 167 vom 23. Juli 1937) und KP 371 vom 28. Juli 1937 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 172 vom 29. Juli 1937) festgesetzten Kurs⸗ preise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
Kupfer (Klassengruppe VIII): Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) RM S0, 50 bis 83. —
Zint (Klassengruppe XIX):
Feinzink Klasse XIX A) . 9 9 RM 31 50 bis 33 50 2 n s 3d,
Zinn (Klassengruppe XX): Zinn, nicht legiert (Klasse TX A ..... RM 326, — bis 336, — k d je 100 kg sn⸗-Inhalt RM 27,50 bis 29,50 je 100 kg Rest⸗Inhalt ... RM 326, — bis 336, — je 100 kg sSn⸗Inhalt ö. RM 27,50 bis 29, 50 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 30. Juli 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Lötzinn (Klasse TX D) ......
Bekanntmachung. Die am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer 88 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: Verordnung über das Schornsteinfegerwesen. Ausführungsanweisung zur Verordnung über das Schorn⸗ steinfegerwesen.
Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937.
Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.
Bekanntmachung.
Die am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer 89 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: t J über das Deutsche Kreditabkommen on ö.
Durchführungsverordnung Deutsch⸗Schweizer Sonderkreditabkommen. Verordnung zur Durchführung der S8 29 und 112 der Reichs⸗ dienststrafordnung im Bereich des Reichsministeriums für Wissen⸗ schaft, Erziehung und Volksbildung.“ .
Verordnung über Zolländerungen,
über ein
Vorläufige Durchführungsverordnung zum Deutschen Polizei⸗
beamtengesetz.
Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den
Zusammenschluß der TDeutschen Gartenbauwirtschaft. Zweite Verordnung über die Regelung der spannen für Rundfunkempfangsgeräte und Lautsprecher. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis 0,30 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 094 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 986 200. Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937. Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.
Handels⸗
Bekanntmachung.
Die am 30. Juli 1937 ausgegebene Nummer 285 des Reichsgesetzblatts, Teil IÜ, enthält:
Zweite Verordnung zur Aenderung der Verordnung zur Be⸗ seitigung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der direkten Steuern im Verhältnis zur Freien Stadt Danzig.
Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Zweiten Zusatzvereinbarung zu dem deutsch⸗spanischen Handelsabkommen.
Bekanntmachung zu der in Rom revidierten Berner Ueberein⸗ kunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Beitritt Portugals).
Bekanntmachung über eine Vereinbarung zum deutsch-franzö⸗ sischen Abkommen über den kleinen Grenzverkehr an der deutsch⸗ französischen Grenze.
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste.
Großhandel und Marktordnung.
von Sellner vor dem kosmetischen Großhandel.
Auf der Tagung des kosmetischen Großhandels in München entwickelte in einem längeren Referat der Hauptgeschäftsführer der Wirtschaftsgruppe Groß⸗, Ein⸗ und Ausfuhrhandel, Ed⸗ mund von Sellner, die Grundsätze des Großhandels in Fragen der Marktordnung. Dabei hee von Sellner u. a. aus:
„Jedesmal, wenn ein Markt in Unordnung geriet, haben sich am Markte Beteiligte die Mühe genommen, eine Regelung zu suchen und als Heilmittel gegen die Unordnung anzuwenden. Waren auf einem Markte die Preise besonders labil, hat man versucht, sich mit Preisbindungen zu helfen; herrschte Unordnung in den Konditionen, so schuf man ein Konditionskartell; bestand die Gefahr der Ueberproduktion, verabredete man Produktions⸗ beschränkungen, verteilte Quoten, ja man ging sogar soweit, daß man den einzelnen Teilnehmern am Markte vertragliche Bin⸗ dungen auferlegte, die sich auf ihre eigene Firmenwerbung be⸗ zogen. Die Wirtschaft hat damit nach und nach ein ungeheueres Vertragswerk geschaffen. Die Kartelle der Industrie gehen in die Tansende, im Handel sind sie allerdings wesentlich geringer. Sicherlich hat man da und dort Ordnung geschaffen, einen ge⸗ planten Aufbau gefördert, kurz: Positives erreicht, aber durch
Umfang: „. Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 004 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschecklkonto: Berlin 96 200. Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4, den 31. Juli 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.
Preußen.
Bekanntmachung.
Die heute ausgegebene Nummer 13 Gesetzsammlung enthält unter
(Nr. 143338) Gesetz zur Aenderung des Gesetzes, betr. die Errichtung der „Stiftung Schorfheide“, vom 25. Januar 1935 (Gesetzlamml. S. 19), vom 28. Juli 1937; .
Nr. 14 3855 Verordnung zur Durchführung des Artikels 1 S2 Abf. ? des Gesetzes zum Schutze des Einzelhandels in der Stadt Breslau, vom 16. Juli 1937. w
Umfang:; „5 Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 3 Rpf. .
Zu beziehen durch: R. v. Decker's Verlag (6. Schench, Berlin Weg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 31. Juli 1937. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
der Preußischen
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist bekanntgemacht:
1. der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 10. Mai 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Schwarz (Kreis Calbe) zur Anlegung eines neuen Friedhofs durch das Amtsblatt der Regierung in Magdeburg Nr. 22 S. 92, duüsgegeben am 29. Mai 1937;
der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 15. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Deutsche Reich (Wehrmachtfiskus) für militarische Zwecke im Stadtkreis Königsberg (Pr) durch das Amtsblatt der Regierung in Königsberg (Er) Nr 29 S. 121, ausge⸗ geben am 10. Juli 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 21. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Gumtow zur Anlage eines Schulspiel⸗ platzes durch das Amtsblatt der Regierung in Stettin er. 28 S. 167, ausgegeben am 10. Juli 1937; der Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 22. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Wasserwerk für das nördliche westfälische Kohlen⸗ revier in Gelsenkirchen zum Bau einer neuen Wasserrohr⸗ leitung von Unna zu einer in Bergkamen zu errichtenden chemischen Fabrik in den Städten Unna und Kamen und in den Landgemeinden Uelzen, Heeren⸗Werwe, Derne, Rottum und Overberge durch das Amtsblatt der Regierung in Arnsberg Nr. 28 S. 87, ausgegeben am 10. Juli 1937; „durch Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 23. Juni 1937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an die Gemeinde Vorhelm zum Bau eines Hitler⸗Fugend⸗ heims, zur Errichtung eines Feuerwehr⸗Gerätehauses und ur Vergrößerung des Schulplatzes durch das Amtsblatt der egierung in Münster Nr. 28 S. 113, ausgegeben am . , . 6. der Erlaß des Pxeußischen Staatsministeriums vom 23. Juni i937 über die Verleihung des Enteignungsrechts an das Wasserwerk für das nördliche westfaälische Kohlen⸗ revier in Gelsenkirchen für den Bau einer Wasserleitung vom Wasserwerk in Haltern zur Benzinfabrik des Hydrier⸗ in ehen me ne, in den
10. Juli 1937; ; . der Erloß des Preußischen Staatsministeriums
3
* d
vom
10.
zu Reichszwecken in der Gemarkung Marienthal suzch ? Amtsblatt der Regierung in Schleswig Rr. 28 S. 25 ausgegeben am 17. Juli 1937.
Zwang und Androhung von Strafen schafft man noch lange nicht Haltung, denn eine noch so fein ausgeklügelte Mechantk wird niemals echtes Kaufmannstum ersetzen In dem Augenblick, wo man begann. regeln, daß an Stelle der S 3 hat man in die Wirtschaft änderungen gelegt. Der Großhandel hat abattproblem wiederholt z kussion gestellt. Seine Stell l ist stark beeinflußt von der Ueberzeugung, daß eine M gelung. 3 : zenten und Konsumentenpreise einer Bare festsetzt und sich um die Marktanteile, die die einzelnen Wirtjchafts treibenden besitzen, Kampf um die Konsumentennähe
2 * X wren, —— D. Kur c Tron
wird, den zu ordnen die Marktregelung sich zur Aufgabe ge⸗ macht hat. ö. Die Vorschläge des Großhandels hatten folgende Ziele: Die zunehmende Verdrängung mittelständischer Betriebs⸗ formen in der Wirtschaft aufzuhalten. Der Schwächung und Ausschältung des Großhandelz ent⸗ gegenzuwirken. Ihn zur Erfüllung seiner in der Volkswirtschaft nnent-⸗ behrlichen Aufgaben mehr als bisher zu defähigen. Der weiteren zur Planwirtschaft hinjielenden Bürokrati⸗ sierung der Absatzwirtschaft einen Riegel vorzuschieben.
—
. —
dee . a . ö e 2 ? ae e , mee,
e,
. e,, u m, . K ,, .