1937 / 207 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 08 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Nelchs und Staatsanzeiger Nr. 207 vom 8 September 19372.

S. 2.

Der Verband hat in der Satzung seine Zwecke und Auf⸗ gaben näher festzusetzen. Die Satzung und ihre Aenderungen bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

Der Verband untersteht der Aufsicht des Reichsarbeits⸗ ministers; dieser kann die Aufsicht auf andere Stellen über⸗ tragen.

Für die Aufsicht, die Rechtshilfe und die Anlegung des Vermögens gelten die Vorschriften für Ersatzkassen ent⸗ sprechend.

§ 525 b

Wenn und solange die ell der Reichsführung oder der geordnete Gang des Ersatzkaffenverbandes es erfordern, kann der Reichsarbeitsminister oder die Stelle, der er die Aufsicht übertragen hat, die Aufgaben sämtlicher Organe auf Kosten des Verbandes ganz oder teilweise selbst übernehmen; die Wahrnehmung aller oder einzelner Aufgaben der Organe kann auch einem Beauftragten übertragen werden.

Eintragungen in das Vereinsregister erfolgen auf Er⸗ ,, des Reichsarbeitsministers oder der Stelle, der er die

ufsicht übertragen hat.

Artikel 2

Ueber führung der Kassenvereinigungen und ihrer Unter⸗ verbãnde.

() Die bisherigen Reichsverbände der Orts⸗, der Land⸗, der Betriebs und der Innun skrankenkassen erlöschen. Ihre Rechte und Pflichten gehen . Liquidation auf die neuen Reichsverbände (6 414 der Reichsversicherungsordnung) über.

E) Das gleiche gilt für die beftehenden Unterverbände der Reichsverbände. Die Rechte und Pflichten des früheren Hauptverbandes deutscher Krankenkassen, des früheren Ge⸗ samtverbandes der Krankenkassen Deutschlands und des Württembergischen Krankenkassenverbandes“ e. V. gehen auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen über.

G8) In Zweifelsfällen entscheidet der Reichsarbeits⸗ minister; seine Entscheidung bindet Gerichte und Ver⸗ waltungsbehörden.

( Eintragungen in das Vereins⸗, Handels⸗ oder Genossenschaftsregister erfolgen auf Ersuchen des Reichs⸗ arbeitsministers.

Artikel 3 Auflösung von Kassenvereinigungen und Umwandlung von Kassenvereinigungen in Kassenverbände.

(I). Kassenvereinigungen im Sinne des bisherigen 414 der Reichsversicherungsordnung, die nicht unter Artikel 2 fallen, sind in Kassenverbände nach 5 406 umzuwandeln, wenn sie einzelne der im 8 407 bezeichneten Aufgaben über⸗ nommen haben und ihr Fortbestehen notwendig ist. Die übrigen Kassenvereinigungen sind aufzulösen.

(2) Ueber die Umwandlung oder Au lösung beschließt endgültig der Vorsitzende des Oberversicherungsamts, in dessen Bezirk die Kassenvereinigung ihren Sitz hal. Er leitet das Verfahren von Ämts wegen eln. Die Kassenvereinigung ist zu hören.

G) In dem Beschluß über die Auflösung oder die Um⸗ wandlung ist der Tag festzusetzen, mit dem sie in Kraft tritt.

(h Die Rechte und Pflichten einer in einen Kassen⸗ verband umgewandelten Kassenvereinigung gehen auf den Kassenverband über; eine Liquidation findet nicht statt.

(5) Bei den übrigen , (Abs. 1 Satz 2) wird der Liquidator vom Vorsitzenden des Oberversicherungs—⸗ amts bestellt, wenn eine Liquidation gesetzlich vorge⸗ schrieben ist.

(6) Eintragungen in das Vereins⸗, Handels oder Ge⸗ nossenschaftsregister erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Oberbersicherungsamts.

() Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Kassenvereini⸗ gungen, deren Auflösung beim Inkrafttreten dieser Ver⸗ keen beschlossen und deren Vqn Canin schon einge⸗ eitet ist.

Artikel 4 Uebergangs⸗ und Schlußvorschriften.

( Die Leiter der Reichsverbände G 4146 Abs. 1 der Reichs bersicherun Sordnung) werden erstmals ohne Anhörung des Beirats mit Zu timmung des Stellvertreters des , bestellt. Die Amtsdauer der Leiter läuft erstmals bis zum 31. Dezember 1942 und die Amtsdauer ber Beiräte bis zum 31. Dezember 1941. Die erste Satzung wird von den Leikern der Reichsverbände ohne Mitwir ung des Beirats erlassen.

(?) Aus Anlaß der Um estaltung der Reichsverbände und der Kassenvereinigungen (Artikel 2, 3) werden Gebühren

nicht erhoben.

(8) Solange Kassenvereinigungen noch nicht na Artikel 3 3 oder umgewandelt sind, gelten für 3 96 . 414 bis 414 der Rei Sversicherungsordnung

eiter.

() Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1937 in Kraft. Der Reichsarbeitsminister kann zu ihrer Durch⸗ führung Verwaltungsbestimmungen erlassen.

Berlin, den 6. September 1937.

Der Reichsarbeitsminister. In Vertretung des Staatssekretärs. Dr. Engel.

Verordnung über die Marktregelung für den gewerblichen Absfatz von Nadel⸗Schnittholz. Vom 4. September 1937.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichstommissars für die . vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl.

g27) und auf Grund des § 1 Nr. 1 und der SS 5 und 6 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und dolzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 Reichs⸗ erh, 1 S. 1239) wird mit Zustimmung des . ür den Vierjahresplan verordnet:

51 (1 . Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den gewerblichen Absatz von Nadel⸗Schnittholz ud e ul der in der Anlage 1 aufge ührten Preisgebiete. E) Als gewerblicher bsatz gilt jede entgeltliche Abgabe an gewerbliche Verbraucher. Als guderblid Verbraucher

gelten auch 1 enossenschaften und ähnliche Vereini⸗ gungen von gewerb . Verbrauchern.

82 U

(1) Die in der Anlage 2 für die einzelnen Preisgebiete festgelegten Standardsortimente und Mengen dürfen nur zu Preisen angeboten, veräußert oder abgenommen werden, die innerhalb der festgesetzten Preisspannen liegen. Die Be⸗ messung des hiernach zulässigen Preifes hat sich im Einzel⸗ falle nach der Beschaffenheit und den Abmessungen der Ware sowie nach den Frachtunterschieden und sonstigen den Preis beeinflussenden Ümständen zu richten.

() Für die Ansprüche, die an die Bescha enheit (Güte, Abmessungen usw.) der aufgeführten Standardsortimente ge⸗ stellt werden, gelten die in den Preisgebietsübersichten ange⸗ gebenen Handelsgebräuche.

G) Die Preisbemessung für nicht aufgeführte Sortimente hat im verkehrsüblichen Verhältnis zu den estgesetzten Preis⸗ spannen zu erfolgen. .

(4) Für alle Lieferungen gelten die für das Preisgebiet des Empfangsortes festgesetzten Preisspannen. Diese ver⸗ stehen sich ef Empfangsort, bei Lieferungen von dem Lager des ortsansässigen Handels frei Handelslager.

(6) Im Fernabsatz hat die Preisbemessung unabhängi von der ö Lieferungsmenge nach der Preisstaffe Mengen über 20 ehm“ zu erfolgen. Lieferungen vom Lager des Holzhandels bleiben von diefer Bestimmung unberührt.

Als Fernabsatz gelten Lieferungen auf Etter fe von

mehr als 40 Straßenkilometern ab Werk oder Ei enbahn⸗

tariftilometern ab nächstgelegener Bahnstation.

(GG) Bei Lieferungen an nicht gewerbsmäßige Verbraucher sollen die Höchstpreise der festgesetzten Spannen in An⸗ wendung gebracht werden.

83

Bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer preisgebundener Sortimente sind diese zur Bestimmung der Mengenpreisstaffel (bis 5 cbm, über 5 bis 20 ebm und über 26 cbm) zusammen⸗ zuzählen, wenn es sich um eine geschlossene ö an den gleichen Abnehmer handelt. Eine geschbossene ieferung liegt vor, wenn am gleichen Tage oder an einem der der ersten Anlieferung folgenden sechs Werktage geliefert wird.

§5 4

Tätigt der gewerbliche Verbraucher unmittelbar beim Bearbeiter oder Einführer (Importeur) einen Abschluß auf Lieferung von 100 ebm oder mehr eines Sortiments, so kann von den in der Anlage 2 Ie e etten Preisspannen um 5 vom Hundert, bei nordischer Ware um 10 vom Hundert nach unten abgewichen werden. Die Auslieferung des Ab⸗ schlusses muß geschlossen oder in Teilmengen von mindestens 20 ebm erfolgen. Bei Lieferung in Teilmengen sind ange⸗ messene Auslieferungsfristen einzuhalten, die bei Abschlüssen auf Mengen von 106 chm 2 Monate zwischen der ersten und

letzten Anlieferung nicht überschreiten dürfen. 85 Die Zahlungsbedingungen u , für den Käufer nicht ging gestellt werden als: Barza n innerhalb 14 Tagen ab Rechnuüngsdatum mit 2 vom Hunbert Skonto oder inner—⸗ halb 60 Tagen ohne Abzug. Bei Wechselzahlung hat Diskont⸗ vergütung durch den Käufer für diejenige Laufzeit zu erfolgen,

die 60 Tage ab Rechnungsdatum überschreitet.

56 Laufende, bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Verträge bleiben unberührt, soweit die ver⸗ einbarten Preise sich unter der festgesetzten Höchstgrenze der jeweiligen Preisspanne bewegen. Höhere reise sind, soweit es sich um nach dem 17. Oktober 1936 abge chlossene Verträge handelt, für noch nicht zur Auslieferung gelangte Mengen ö. die in der Anlage 2 estgesetzten Preise zurückzuführen. Jedoch können in diesem Falle die Parteien auch vom Ver⸗ trage zurücktreten. §87 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar Vorschriften dieser Verordnung oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord⸗ nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

88

() Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den u ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor⸗ shristh⸗ vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis⸗ und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die 5. des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt⸗ machung des Urteils verfügt werden. ;

) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des 5 4 Abs. 3 und des § 5 der Verordnung über das Verbot don Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 965) finden ent⸗ sprechende Anwendung. Die Fe tsetzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der jtrafantrag zurückgenommen worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach z 5 der Verordnung vom 26. November 1956 getroffenen Maßnahmen richten.

( Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig u einer Strafe verurteilt, oder ist gegen ihn eine Ordnungs⸗ 6. fett gesezt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ telle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. 80

Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung können von dem Reichskommissar i die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister oder einer von dem

i, , für die Preisbildung im Benehmen mit dem

Reichsforstmeister ermächtigten Stelle zugelaffen werden.

§10

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über Preise von Kiefernstammholz vom 13. Februar 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 19365) und die Ver⸗ ordnung über die Marktregelung ö den gewerblichen Absatz von Nadelschnitthol; im Rheinland un Westfalen vom

2. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Staatsanzeiger Nr. 285 vom 7. 2 .

Berlin, den 4. September 1937.

Der Reichs kommissar für die Preis biln Wagner.

Der Reichs forstmeister. J. A.: Parch mann.

Anla

Uebersicht der Preisgebiete. Preisgebiet 1:

Provinz Ostpreußen außer dem Stadtkreis Königsberg i. Pr.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gilt 15. Oktober 1985.

Z. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der lieder des Vereins deutscher Holz⸗Cinfuhrhäuser e.] ugust 1936.

8. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefern

warg vom März 19884 (Deutscher Holz⸗Anzeiger 13. März 1954.

Preisgebiet II:

Von der Provinz Pommern Reg. Bez. Köslin aus dem Reg. Bez. Stettin der Stadtkreis Stargard,

die Landkreise:

Cammin,

Greifenberg,

.

. ;

yritz,

Regenwalde,

Saatzig. Provinz Grenzmark⸗Posen⸗Westpreußen Von der Provinz Brandenburg

Reg. Bez. Frankfurt / Oder

außer den Stadtkreisen Frankfurt / Oder und Cottbu⸗

Von Schlesien aus dem Reg. Bez. Liegnitz

der Stadtkreis Glogau,

die Landkreise:

ö

logau,

Görlitz,

Grünberg,

Rothenburg,

Sprottau.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültz

3 Oktober I935. ö ö ö

E. Handelsgebräuche und Verkaufsbedin ngen der glieder des Vexeins deutscher a Enn er e. V. August 1936.

B. Bestimmungen des 3 für Kiefernsch war vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger 18. März 1934).

Preisgebiet NI

Von der Provinz Pommern ausdem Reg. Bez. Stettin der Stadtkreis Greifswald,

die Landkreise:

Anklam,

Demmin,

ö. k reifswald,

Grimmen,

Randow,

Rügen,

Ueckermünde,

Usedom⸗Wollin.

Von der Provinz Brandenburg Reg. Bez. Potsdam mit Ausnahme des Stadtlt Potsdam.

Vom Land Mecklenburg

die Stadtbezirke:

Neubrandenburg, Neustrelitz,

die Kreise:

Malchin Stargarb,

Waren.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. QAstdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gülti⸗ 15. Ottober fo. .

E. Handel sgebräuche und Verlaufsbedingungen der

i, . deutscher Holz⸗Einfuhrhäuser e. V.

ugust .

8. Bestinmmungen des Normungsentwurfs für Kiefernsch war vom März 1984 (Deutscher Holz⸗Anzeiger 13. März 1939.

Preisgebiet 1:

Die Städte: Königsberg / Pr., Garn. 9 Stralsund Frankfurt / Oder, Potsdam, Cottbus, Görlitz.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gülti⸗ 15. Oktober 1985.

2. Handelsgebraäuche und Verkaufsbedin ungen der glieder des Vereins deutscher Holz-Einfuhrhäufer e. V. August 1936. .

S. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernsch ware vom März 1934 (Deutscher Holz Anzeiger

18. März 1984).

Reichs- und Staatsanzeiger Rr. 207 vom 8 September 1937. S. 3.

Preisgebiet V: e Stadt Berlin.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab , der M Händelsgebräuche und Verkaufsbe ingungen der Mitglieder

ö . . deutscher Holz⸗Einfuhrhaäͤufer e. ag vom August 1936.

Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt- ware vom März 1834 (Deutscher Holz- Anzeiger vom 13. März 1954).

Preisgebiet VI:

! n Schlesien

Reg. Bez. Oppeln, Reg. Bez. Breslau, aus dem Reg. Bez. Liegnitz

die Stadtkreise:

Hirschberg,

Liegnitz,

die Landkreise:

Bunzlau,

Goldberg,

Hirschberg,

Jauer,

Landeshut,

Lauban,

Löegnitz,

Löwenberg,

Lüben.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Istdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935.

2. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des Vereins deutscher Holz⸗Einfuhrhäͤuser e. V. vom August 1936.

3. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt⸗ ware vom März 1934 (Deutscher Holz⸗Anzeiger vom 13. März 1934.

Preisgebiet VII: ovinz Schleswig⸗Holstein nder Provinz Hannover Reg. Bez. Aurich aus dem Reg. Bez. Hannover

die Landkreise: Grafschaft Diepholz, Grafschaft Hoya, Nienburg; aus dem Reg. Bez. Lüneburg der Stadtkreis Lüneburg und

die Landkreise:

Fallingbostel,

Harburg,

Lüneburg,

Soltau; Reg. Bez. Osnabrück. Reg. Bez. Stade. nder Provinz Westfalen aus dem Reg. Bez. Minden

der Landkreis Lübbecke;

aus dem Reg. Bez. Münster die Landkreise: Ahaus. Steinfurt, Tecklenburg.

and Mecklenburg

die Stadtbezirke:

Güstrow,

Rostock,

Schwerin,

Wismar,

die Landkreise:

Güstrow,

Hagenow,

Ludwigslust.

Parchim,

Rostock,

Schönberg,

Schwerin,

Wismar.

e Länder Oldenburg,

Hamburg, Bremen.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Mitteldeutsche Gebräuche für den Verkehr mit Holz und Furnieren vom 6. Mai 1933.

2. ande s geßränche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des August 1936.

Tür ostdeutsche Stammkiefer: ö Ostdentsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935.

Bestimmurgen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt⸗ warg vom März 1934 (Deutscher Holz⸗Anzeiger vom 13. Marz 1934)

Preisgebiet VII:

nder Provinz Hannover aus dem Reg. Bez. Hannover die Stadtkreise: Hameln, Hannover, die Landkreise: Hameln⸗Pyrmont, Hannover, Neustadt 4. Rbg., Grafschaft Schaumburg, Springe. Reg. Bez. Hildesheim mit Ausnahme des Landkreises Münden,

aus dem Reg. Bez. Lüneburg der Stadtkreis Celle,

Vereins deutscher Holz⸗Einfuhrhäuser e. V. vom

Dannenberg, Gifhorn, Uelzen. Von der Provinz Westfalen Reg. Bez. Minden mit Ausnahme des Landkreises Lübbecke. Von der Provinz Sachsen Reg. Bez. Magdeburg: Die Länder Braunschweig,

Lippe, Schaumburg⸗Lippe.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche: 1. Mitteldeutsche Gebräuche für den Verkehr mit Holz und Furnieren vom 6. Mai 1991. . 9 . Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des Vereins deutscher Holz⸗Einfuhrhäuser e. B. vom August 1936. Für ostdeutsche Stammkiefer: 3. Ostdeutsche Handelsgebräuche nrg e, e lacht 4. Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt⸗ re vom März 1934 (Deutscher ĩ März 1553).

Preisgebiet IX:

Von der Provinz Hessen⸗Nassau Reg. Bez Kassel mit Ausnahme des Stadtkreises Hanau und der Landkreise: nau, Gelnhausen, Schlüchtern, aus dem Reg. Bez. Wiesbaden die Landkreise: Biedenkopf, Dillkreis, Wetzlar. Von der Provinz Hannover aus dem Reg. Bez. Hildesheim der Landkreis Münden. Von der Provinz Sachsen mit Reg. Bez. Erfurt, Reg. Bez. Merseburg. .

Von Schlesien aus dem Reg. Bez. Liegnitz der Landkreis Hoyerswerda.

Vom Land Hessen aus der Provinz Oberhessen die Landkreise: Alsfeld, Gießen, Lauterbach, Schotten.

Die Länder: Anhalt, Sachen, Thüringen.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Mitteldeutsche Gebräuche für den Verkehr mit Holz und Furnieren vom 6. Mai 1924.

2. Handelsgebräuche und Verkaufsbedin ungen der Mitglieder des Vereins deutscher a, , n E. V. vom August 1936.

Für ostdeutsche Stammkiefer:

Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935. ö . Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt⸗ ware vom März 19354 (Deutscher Holz⸗Anzeiger vom

13. März 1934).

für Kiefernholz, gültig ab

Preisgebiet X:

Von der Provinz Westfalen Reg. Bez. Arnsberg, Reg. Bez. Münster mit Ausnahme der Landkreise: Ahaus, Sieinfurt, Tecklenburg. Von der Rheinprovinz Reg. Bez. Aachen, Reg. Bez. Düsseldorf, Reg. Bez. Köln, aus dem Reg. Bez. Koblenz der Landkreis Altenkirchen.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Lieferungsbedingungen und Gebräuche im süddeutschen und rheinisch⸗westfälischen Holzhandelsverkehr vom 1. Februar 1935.

Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des Vereins deutscher Holz⸗Einfuhrhäuser e. V. vom August 1936.

Für ostdeutsche Stammkiefer: .

3. Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, gültig ab 15. Oktober 1935. . . Bestimmungen des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt⸗ ware vom März 1934 (Deutscher Holz⸗Anzeiger vom

13. März 1934).

Preisgebiet XI:

Von der Rheinprovinz Reg.⸗Bez. Trier, Reg. Bez. Koblenz ĩ . mit Ausnahme des Landkreises Altenkirchen. Von der Provinz Hessen⸗Nassau Reg.⸗Bez. Wiesbaden mit Ausnahme der Landkreise: Biedenkopf, Dillkreis, Wetzlar, aus dem Reg.⸗Bez. Kassel der Stadtkreis Hanau, die Landkreise: Gelnhausen, Hanau, Schlüchtern.

Holz⸗Anzeiger vom

Vom Land Hessen aus der Provinz Oberhessen die Landkyeise: Friedberg, Büdingen, Provinz Starkenburg, Provinz Rheinhessen.

Vom Land Baden gus dem Landestommissärbezirk heim die Amtsbezirke: Heidelberg, Mannheim, Mosbach, Sinsheim, Weinheim, Wiesloch, aus dem ruhe der Amtsbezirk Bruchsal.

Vom Land Bayern

Reg. Bez. Pfalz,

aus dem Reg. Bez. Unterfranken die Stadt Aschaffenburg, die Bezirksämter: Alzenau, Aschaffenburg, Gemünden, Lohr, Markt⸗Heidenfeld, Miltenberg, Obernburg.

Das Saarland.

Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Lieferungsbedingungen und Gebräuche im süddeutschen und rheinisch-westfälischen Holzhandelsverkehr vom 1. Februar 1935.

Landeskommissärbezirk Karls

2. Handelsgebräuche und Verkaufsbedingungen der Mitglieder des Vereins deutscher Holz-Einfichrhäuser e. V. vom August 1936.

Für ostdeutsche Stammkiefer:

Ostdeutsche Handelsgebräuche für Kiefernholz, 15. Oktober 1935.

Bestimmunge! des Normungsentwurfs für Kiefernschnitt⸗ ware vom März 1934 (Deutscher Holz-Anzeiger vom 18. März 1934).

gültig ab

Preisgebiet XII:

Das Land Württemberg.

Vom Land Baden Landeskommissärbezirk Freiburg, Landes kommissärbezirk Karlsruhe

mit Ausnahme des Amtsbezirks Bruchsal, Landeskommissärbezirk Konstanz, gus dem Landeskommissärbezirk heim

die Amtsbezirke:

Adelsheim,

Buchen,

Tauberbischofsheim,

Wertheim.

Die Hohenzollerischen Lande. Für die Güteansprüche maßgebliche Gebräuche:

1. Lieferungsbedingungen und Gebräuche im süddeutschen und rheinisch⸗westfälischen Holzhandelsverkehr vom 1. Februan 1935.

Manna

Preisgebiet XII:

Vom Land Bayern aus dem Reg. Bez. Unterfranken die Städte: Bad Kissingen, Kitzingen, Schweinfurt, Würzburg,

die Bezirksämter: Brückenau, Ebern, Gerolzhofen, Hammelburg, Haßfurt, Dofheim. Karlstadt, Kissingen, Kitzingen, Königshofen, Mellrichstadt, Neustadt / Saale, Ochsenfurt, Schweinfurt, Würzburg, Reg. Bez. Qberfranken⸗Mittelfranken außer der Stadt und dem Bezirksamt Eichstätt,

aus dem Reg. Bez. Schwaben die Stadt und das Bezirksamt Nördlingen, aus dem Reg. Bez. Niederbayern-Ober⸗—

pfalz die Stadtkreise: Amberg, Deggendorf, Neumarkt, Regensburg, Schwandorf, Weiden, die Bezirksämter: Amberg, Beilngries,

ogen,

Burglengenfeld, Cham, Deggendorf, Eschenbach. Grafenau, Kelheim, Kemnath, Kötzting, Nabburg, Neumarkt, Neunburg,

Neustadt / Waldnab,