Erste Beilage zum Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 207 vom 8 September 1937. S 4.
Kö weite Beilage 4 r,, re ge, dener für, err, en, m Deutschen Neichsanzeiger nd Preuß ischen Staatsanzeiger
11 14 17 mm (Spaltware) 18 em breit, 3— 5 m lang (Federmaß) 207 B ĩ ĩ . 9 nya bis 165. 170 6 Cr. erlin, Mittwoch, den 8. September 7 9, 5, 2, RM je cbm aus mm 1,75 bis 1,ů90 i 2,05 bis — * lin. Mittwoch, den 8 September — —— 193 zreiegruppe Il Yo bis 2-0 Yo bi . i BVauholz mit üblicher Waldtante 45, — bis 50, — für alle Mengen e) daß die hieraus sich zrgebenden Mengen um die Hälfte §59
; r —ᷓ z 16 Scharfkantiges Bauholz 107 mehr 18 em breit, 3- 6 m lang (Federmaß) ; ⸗ . des Hundertsatzes gekürzt werden, der dem Anteil der . a n,. Bauholz 3e. ieniger JJ 1,25 bis 140 1, 35 bis 1,50 n bis j von dem Betrieb für unmittelbare Ausfuhrauftrãge b) für die Ausfuhr Verbot der Uebertra gung Verkehrsüblicher Zuschlag für Längen über . 1,45 bis 1,65 160 bis 1,B 80 L175 bis!
; rbrauchten wollenen Spinn toffe an seinem Gesamt⸗ () Betrieben, die nach dem 30. September 1937 Aus Einkaufsgenehmigungen sind ni t übertragbar. 9 m RM 1, — je angefangenen lfd. m aus 30 mm. 2 . 1,80 bis 2, — 2 bis 2, 20 2,20 bis , 6. gyn ift in . eit . fahr uift rage erhalten (unmittelbare Ausfuhr) oder Waren sg 1 gen f ch 9 und cbm für das ganze Stück x Beim Absatz in den Großstädten München und Augsburg können die für die Preisgruppen 1. Januar 1935 bis 31. März 1934 entspricht, iefern, die zur Erfüllung solcher Ausfuhr aufträge dienen Bierter A bschnitt K über und III festgese zten Preise um 3 3 überschritten werden! b) daß die nach 57 Abs. 2 der Anordnung — Ww 23 — fin e an Ausfuhr), werden auf 3. besondere Ein⸗ Formvorschriften . errechneten, Mengen, die für die Herstellung von kaufsgenehmigungen für die zur Erfüllung der Aufträge der Uniformtuchen und Decken gegeben wurden, abge⸗ n, . . nachweislich benötigten Mengen § 17 e ,,, , . jeweil 0 ö Einreichung der Einkaufsgenehmigungen — Bestimmungen dieser 5 der i n,, ,,, . Ii * en Mengen werden jewei 8 um 70 vom Hun⸗ fi dis gn mn hun ö . 3 Kraft re wg ehem gsnen und besonderen ig k ichs i ür di isbildun er Wollwirtschaft ab 1. Oktober ; 8e, . ; . ührer an inkaufsgenehn igungen . 12 Ap M über die Marttregelung für den Absatz nung können von dem k 3 . . (Regelung d k (ZM, Für digsenigen Betriebe, bei denen die vorstehende ] ̃ h bis spah en, a 9 . eh; ö. . fl ,,, e, ne nnen; 6 ö D ; ö mit dem , ,,, zung eine Menge ergehen wärde, die im. Monalsdurch der Zei i ĩ 6e (Stichzeit) zur einzureichen. In allen ist durch Namensunterschrift ; ver Vom 4. September 1937, dern aer ssrih n. ug ,,. Auf Grund, der Verordnung über den Warendel Kt weniger als So beträgt, kann die Uebermwachungs. Erfüllun . . nr sichern, daß die nach 8 15 der Anordnung —= we33z ö. er; Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ ; vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in den k ür 65 et vom 1. Oktober 1937 uch ohne dor. forderlich Eintrag in den V ul tmndis fad. jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die 8 10 ; Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (G. 30. Septem 2er auf, 8 festsetzen. . h ö 6, Tie nr ae J an. Eid aus. Preisbildung — vom 259. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I Diese Verordnung tritt mit dem ,. dritten gesetzbl. J S. 761) in Verbindung mit der Verordnung 3) Bei . Betrieben, die zu den von der Ueber⸗ ilen, und zwar genehmigungen sind 8 Tage nach ihrer Ausnutzung, spätestens S. 927) und auf Grund des 5 1 Nr. 1 und der S§ 5 und 6 Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Se pen hungsstelle als ichlüsselindustrien anerkannten Betriebs— b engen, die dem jedoch unmittelbar ö. beendeter Laufzeit 3 Ueber⸗ des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der die Verordnung über die Marktregelung für Nadel⸗Schnitt⸗ 934 (Deutscher Reichsanz. u. Preuß. Staatsanz. Nr. ppen gehören, wird die Kürzung des Grundbedarfs ge⸗ m Monatsdurch⸗ wachungs stelle einzureichen. In jeder zurückgereichten Ein⸗ Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichs— holz der 6 aus dem Gebiet westlich Weser⸗Werra und vom 7 September 1934) wird mit Zustimmung des Re ert festgesetzt. laufagen ehmi gun ist zin ernio len? ee, gr. ain: 3esezbl. S. 233) wird mit Zustimmung des Beauftragten zus Süddeutschland beim Absatz nach Rheinland und West⸗ wirtschaftsministers angeordnet: (h Die Ueberwachungsstelle kann in Ausnahmefällen s gesant ausgenutzt ist, und durch Namens unters rift zit ver= für den Vierjahresplan verordnet: falen vom 3. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und
. ; Benehmen mit der beteiligten Fachgru pe oder Fachunter⸗ die Angaben richtig und vollständig sind. 81 Preußischer Staatsanzeiger Nr. 285 vom 7. Dezember 1936) Erster Abfchnitt ö. .. einzelne ö. oder Industriegruppen den d er wach inge ste fle kann für . Wirt
⸗ ltungsberei . dbedarf höher oder niedriger festfetzen. ö weige eine Regelung treffen, diet vlnr dem. ie (I) Beim Absatz von Nadel Schnittholz an den Holz= außer Kraft ö Gelt . ch indbedarf höh i , hi gelung treff on den Vorschrifte handel und innerhalb des Holzhandels hat die Preisbemes— Berlin, den 4. September ö J x § 18
ung im Rah iner Spanne von 90— 100 vom Hundert ĩ ü i is bi . ; . ö ie be ; ? lbed i ö. . . J de die Marktregelung für den Der Reichsktomm issar für die Preisbildun g (1) Dieser Anordnung unterliegen alle Betriebe, KJ ung ; meldung der Käu fe 9 in Höhe von 9 v. s. () Jeder Einkauf ist mit den nach Abs. 2 erforderlichen
gewerblichen Absatz von Nadel⸗-Schnittholz vom 4. September Wagner. wollene Spinnstoffe für eigene Rechnung verarbeiten. ( Aus dem Grundbedarf wird der or malbedarf unter . kö ö e Angaben am Ende einer jeden Woche der Ueberwachungsstelle
37 für die einze zreisgebiete, Standardsortimente und D ichs for st meister. triebe und Personen, die solche Spinnstoffe durch Drittt ücksichtigung der Vorräte errechnet, und zwar in der -. ö in Hi ö. hat . i ,,,. , . . f . Lohn . lassen, i den in 1 1 genannten se, daß die am 30. September 1937 vorhandenen Vorräte genähte Gegenstände: U in Höhe von to 6 zu melden (Formblatt F 21 a). Unterschiede zwischen den . , Fü , Preisbemessung innerhalb der im Absatz 1 K ; trieben gleichgestellt, es fei denn, daß es sich um die Hüichl'ch der im Ausland und unterwegs befindlichen der zur. Ausführung des Aus fuhrauftrages benötigten auf Grund der Abschlüsse gemeldeten und tat fach lich aus! e . 4 finden die Vorschriften des 3 2, Abf. 1, arbeitung 6. Abgängen handelt, die in den Betrieben ; ö h . k H ö. 2 ,, . wird diese be⸗ sfliefexten, Mengen sind unverzüglich nachzumelden (Form⸗ ; ; ar bin wie, ĩ Verordnun allen sind. em Sechste! des bisherigen Gru 2edarf⸗ ehen, ; . e, ; it blatt F 21 p). 1 J. . a. i nnz Detanntmachung 6 . 7 8 . , . sind im Lohn arbeitende Bet erechnet werden. Liegen die Vorräte eines Betriebes sondere t, egen demjenigen Betriebe erteilt, (6 3 Angaben müssen enthalten: Das Datum des n hn, m reg ö September 1957 sinngemäße An. der hnebęrwachungsstelle für ,,,, sowie, Lohnwäschereien, Lohnkämmereien und Karbon * LiInem Sechstel dieses Grundbedarfes, so wird der dem der Ausführer bzw. der von ihm ermächtigte Zwischen- Kaus ic i fe den Namen des Verkäufers, den Ge enstand JJ vom 4. September 9 tember 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle. anstalten. erschied dem Normalbedarf hinzugerechnet. lieferer die dem Ausführer zustehende Prämie überläßt. Der dez Kaufes nach Art, Han ge und Preis sowie n ,, wendung. 82 ö 1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Ueber⸗ G). Wollene Spinnstoffe sind: Schafwolle und Kamm E) Bei der Ermittlung der Vorräte gemäß Absatz 1 ö ,,, . Außerdem ist durch Namensunterschrift zu ver⸗ 3. hte Liefe an den wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Kämmlinge und Abgänge jeder Art aus Scham Cin diejenigen Mengen wollener Spinnstoffe außer An⸗ ] 9 gung , . ; sichern, daß die Angaben richtig und vollständig sind. Für, pen zlbsatz den. Verkauf und die , 4 sei Richtpreise für unedle Metalle (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 144 a— f, 413 a, 416a und b, aus 413 f und g halb von 2 Monaten nach Ueberlaffung von dem berechtigten wehzhandel und snzrhalb des Holzhandels ö Nr. II vom 25. Juli 1935), werden für die nachstehend auf⸗ tatistischen Warenverzeichnisses sowie Reißwolle (Rr! . . JJ Spinnstoffbezieher beantragt wird. . . 5 19 des jeweiligen Empfangs-Preisgebietes frei Empfangsort, ef hrlen Metallklassen an Stelle . in der Bekanni⸗ Vicht, zu den Abgängen rech ten Wollstaußz walt * h) Hern ch en 25 w (3) Besondere Einkaufsgenehmigungen für Prämien⸗ Anträge gemäß z s , e. r. Beför ⸗ J ö . ö. ,, . öhe eine ö ⸗ ᷓ ö d , , , ht, n, , , ,, ,. ee e, deen n, e e bebe e ed, hö , antun ze e e, g,, ginheutene hr . ö. Eiger. Yer. ,. ! ö ö E ; nehmen mit der beteiligten Fachgruppe oder Fach. ; ? gungen gemäß 5 8 dieser Anordnung find auf Formblatt Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für preise die folgenden Kurspreise festgesetzt: . die aus Schafwolle und Zellwolle (Kunstspinnfaser f fen, Fachgtupp nachgewiesen hat 31 E *. . . ef gh a ffrcee einzu⸗ . ei Kämmlingen und Abgängen ähn b) die als Vorgriffe auf die Zeit nach dem 30. September 1 d handelsfertig aufgemachte Garne reichen. erh Cihflhrzdtadelschniithelz und, die Larang herge,. Kupfer, nicht legiert (ꝛlase vir 4. Kim mas vis wins 3 k Er, werdüt . . . . 88S 20 1e ö gan 1. vom 3 *. ember 1936 (Deutscher Kupferlegierungen (Klassengruppe 18) zeichnisses unterliegen, wird im Einvernehmen mit der Ur füllung von Aufträgen der Wehrmacht und der Polizei E) Handelsfertig aufgemachte Garne son ie all' Genre. Anträge gemäß z 9 ste 61 Sy , 96 tsanzeiger Nr. IZIh bom ; f n RM 5mm bis ögs50 wachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle nur im Sinne des 8 8 dieser Angrdnung oder für die Aus⸗ stäönde, die nicht zu Cen irn ede?! Gegenstẽnden aus Ab. Anträge auf Erteilung von besonderen Einkaufs ; Reichs anzeigen und Preußischer Stagtsanzeig Messinglegierungen (Klasse x A).“ 0 bis Soö.-= Anteil an Schafwolle als wollen er Spinnstoff angesehen. fuhr, erworben wurden, foweit diese Mengen am i. w , ee ö ben den ge 98e ven Ein laufsgenehmi⸗ 7. Dezember 1936) zu berechnen sind. J Rotgußlegierungen (Klaßse 1X B).. 6 ö . 96 6 30. September 1957 weder verarbeitet Bare noch sich . 5 . 53. ö ; . ider e. er gungen gemäß 8 9 Abs. I dieser Anordnung sind auf beson⸗ 384 unter. ell cbe;: l hh g s,. J in Sele d ene fee, derer J ; . Holzhandel im Sinne des 51 liegt vor bei Unter— Beschränkung des Einkaufs des ach unmittelbaren und mittelbaren Ausfuhrgeschäffen ein.
. . . ⸗ PY die den Betrieben aus Anlaß von Aus uhrgeschäften ureichen. Bei mittel Aus äüften sind D ieee isli ĩ l (Klassengruppe XIxX): I. Der Einkauf wollener Spinnstoffe mit Aust der säaften zulätzli igt word = 8512 3 en. ei mittelbaren Ausfuhrgeschäften sin atum nehmungen, die im Jahre 1935 nachweislich mindestens . . RM zi 50 bis 33 50 ißmolle ist nur Petri ben, die im Besitze von Cin der Warentauschgeschäften zu sätziich genehmigt worden r ö 8 nd, Nummer der vorher dem Ausführen auf Antrag (Form⸗ ö. e, ,,, im . . 33 5 = Richi gr, 6 bis 29,50 . ö 4 den Bestimmungen lee Anord sind unter der gleichen Voraussetzung wie bei b). ö ö . gemäß . bitt E Ic) erteilten verb liehen Zusage In zn e . ö ö . wn, . durch die nach der Verkehr gauf⸗ 2 Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver—⸗ . sowie . des Wollhandels, Lohnwäfchereien, Dritter Abschnitt zeit von 6 Monaten vom Tage der Ausstellung ab gerechnet. 8 21 ] des Handels kein' Gegenstand anderer Marktgängig⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. ämmereien und Karbonisieranstalten gestattet ö. ⸗ . 3) Die gemäß Sg 7 und G den Anordnung! = Mag /g . . Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Markt— . () Das Einkaufsverbot für Textilien (Neunte It Einkaufsgenehmigungen erteilten i , Einkaufsgenehmigungen treten nach Meldung der Ausfuhr ,, . dentschen Forst und Holzwirtschaft endgültig. Berlin, den J. September 1937. ührungsverordnung zu dem Gesetz über den . 37 Beendigung der darin angegebenen J außer Kraft. (l). Betriebe, die im Besitze einer besonderen Einkaufs⸗ gung . . Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. industriellen Rohstoffen und SHalbfabrilaten vom 29.4 . — G3) Verlängerungen der Laufzeit sind unstatthaft. onnte a gemäß 8 9 Abs. 1 dieser Anordnung sind, haben §8 5 . ⸗ . r , 6 1934 — Reichsgesetzbl. I S.. 528 — bleibt r n n Allgemeine Ei nkaufsgenehmigun gen eine besondere Einkaufsgenehmigung aus besonderen Gründen sowohl die rfüllung der unmittelbaren Ausfuhraufträge als J Zahlungs bedingungen dürfen für den K 61 , (l) Der Normalbedarf bildet die Grundlage für die von während der Laufzeit nicht ausgenutzt werden, ö. ö auch die Durchführung von Warenlieferungen, die zur Er⸗ günstiger gestellt werden als: n . 6. dl nnn i. ,, ch den devisen e chtlichen Be Leberwachungsstelle zu erteilenden allgemeinen Einkaufs- die Restmenge die Erteilung einer neuen besonderen Ein⸗ ih ing von , dienen sollen mittelbare Aus⸗ ab Rechnungsdatum mit 2 , . ö. . 6. ner, Anordnung e,, . ir nn ,,, hmigungen. Nach laß en der bisher erteilten allge. kaufsgenehmigung beantragt werden. ̃ e mt n, ' nga . anne nn des Datums der er ⸗ halb 60 Tagen n Abzug. Bei, ö. . ö er⸗ über die Herstellung von Fahnen zu Werbezwecken und von n . Zum Kanf dentscher Wolle berechtigen die Ein en * und besonderen Einkaufsgenehmigungen zuviel (4. Alle . . . anten 24 ö n , . hinigung bzw. . . bes dütung durch den Käufer für diejenige Laufzeit z band ᷣ nür info weit. als die Wolle von den ifte Mengen ben o' wie Vorgriffe werden abgerechnet. anläßlich von Ausfuhraufträgen (einschl. Prämie führer erteilten verbin lichen gusage (im Falle mittelbarer folgen, die 60 Tage ab Rechnungsdatum überschreitet. Spruchbãändern. genehmigungen , ͤ 2 ,,, ⸗ ; — Aufträgen der Wehrmacht und der Polizei erteilt sind, treten Ausfuhr) am 1. eines jeden Gongs zu melden (Formblatt . 8 ber 1937, kaufsstellen der Reichswollverwertung G. m. b. H. in ()) Die für die Zeit nach dem 30. September 1937 , ftober T3 außer Kraft E 141). §5 6 Vom 7. September r Verkehr gebracht worden ist. mn allgemeinen Einkaufsgenehmigungen dürfen nur in . 2 . L'). Betriebe, die im Besitzs einer besonderen Einkaufs- des Hundertsatzes ausgenutzt werden, den die Ueber⸗ § 13 9 ĩ * , i . 83 ungs telle jc een , . n el Be genehmigung gemäß 5 9 Abs. 3 dieser Anordnung sind, haben Verbot von Kopplungsgeschäften ö . er für den einzelnen Be— Austau schbarkeit der Spinn stoffe ö 1. eines jeden . ,, 23 im Vormonat bei J ; ⸗ ; j ͤ ͤ ; ; ; a , 3 au ie im Vormonat zur Aus— den i Veror ü i ktregel ür den ᷓ ; — ü Er⸗ 1) .Es ist, verboten, im Inlandsverkehr als zusäh ; — ; a) im eigenen Betriebe Ihnen eingegangenen als . ß . k ö w ie ten 9 . J Ge ö. eistung ar den Verkauf oder die Lieferung der i er 1 . 1. , . (I. Einkaufsgenehmigungen werden für Wolle, Kamm- führung . unmittelbaren und mittelbaren zAlus fuhr. . für die ein zelnen Preisgebiete, Sortimente und Mengen , er Relch und e her Staatsanzeiger Nr. 209 66 3 genannten e ne n f. . ö r Kraft. w. ö zug, Kämmlinge und Wollg ange getrennt erteilt. ,, ars . he , Ter e fein enen, ble. ,,, 1e gi, . ee hie bemischas? e ben loss, rb niit Zustimmung des Reichs nnen, ,, 1 . zu verlg (ä) Bis zur Erteilung der allgemeinen Einkaufsgenehmi— , . 9 mn ( 93 5 far, Wüllung von Ausführanffträgen dienen ellen lmitte⸗ soweit es sich . . m z 6. Ans! . . wirtschaftsministers angeordnet oder auf den Abnehmer ber in s 1 Abs. 8 genannten woll hen auf Grund dieser Anordnung können vom 1. Oktober 8 j ö chen, Busts Canem nd? emen) oß lig Kanmmzug bare. Ausfuhr), ist hierbei auf die dem Ausführer erteilte , . . tz , mch fisf⸗ ö, 6 6 §1. Spinnstoffe oder der aus ihnen hergestellten Erzeug ab von jedem Betrieb wollene Spinnstoffe bis zu einer . . a. a . verbindliche Zusage Bezug zu nehmen. ö nn 56 ö. ö 1 die eng, auch Es ist verboten: einen Druck dahin . daß er von dem 8 a,, , . . . k . g 8 glustaufchbar innerhalb der allgemeinen kintaufs· in . 8. '. ö ö gr hr, 3 ö iit ; ; , ,,, ; j Dri ĩ ö ndere 2 die dem Betriebe in der allgemein : = ; n d Kammzug einerseits ö veis n — l Aërf⸗ vom Vertrage zurücktreten. . A) Fahnen Einschließlich Flehen, Winner, wimpel un), chem Dritten ene gröhere ĩ r . oder Dis für die Zeit vom 1. Sktober 1936 bis 36. September genehmigung sind ferner Wolle und Kammzug trägen unmöglich geworden ist (Formblat! E I] b). Die 7 . die ausschließlich Werbezwecken dienen sollen, . als von ihm verlangt, oder nicht verlang = ⸗ ; . ; z 2 in⸗ Kämmlinge und Abgänge andererseits. An Stelle von Wolle ; ꝛ; . ; Becfüaun ist verbot . vorzunehmen, durch die b) Ir i eh jeder, Alrt sowig Anschläge und Flächen leistungen annimmt., in Abs. 1 bezeichneten Ar . . e. e. auf . ö oder Kammzug können die einundeinhalbfachen Mengen . , , nr mit den zur Verfügung ö. . J hr hn dieser Herordnung bespannungen für Werbezwecke 89 . 46 . J ere nh, erteilt k ö Kämmlinge oder Wollabgänge erworben werden. Soll 'an . a auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord' für das Inland aus Spinnstoffen herzustellen. der . non 1 , ; . ; .
; 65 ,, . Stelle von Kämmlingen oder Wollabgängen Wolse oder 5 22 üblich gewesen sind, fallen sie nicht unter das Verbot 65, Ist die in Absatz 4 bezeichnete Menge bereits durch jh ist die 6 ti nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen. . 3 2. Abs. 1. ö. i sat heich g Kammzug getauscht werden, so ist die vorherige Zustimmung
i, i inn⸗ ᷣ Vordrucke 9 Den Vorschriften des Absatzes 1 und 2 sind 1. inz'lhspruch genommen, so dürfen lwollene Spinn, der Ueberwachungsstelle erforderlich.
J ; ⸗ ö ten des is auf weiteres nicht gekauft werden. Die Durch⸗ . ĩ sstelle mit der Die Vordrucke für die Meldungen sind bei den Fach⸗ é we der Resämmne! biete w genannten ng von Barentewsche e hahe ite see won über;, f, Jeden w u' n beer ilzzerwachungsstelle mi für die gen. sind bei den Fach
; nächsten wöchentlichen Einkaufsmeldung ( 16) zu melden. gruppen oder Fachuntergruppen und den Industrie⸗ und zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor⸗ schlossen worden sind, dürfen nur noch bis zum 36. Sep⸗ triebe unterworfen. . 883 314 . zu a r, mit Ausnahme der in § 18 schriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit tember 193 erfüllt werden. Zweiter Abschnitt 8̃ Eint !. ; . 3. ö genannten . ö die . der Reichsdruckerei Gefängnis⸗ . n, 6 ,,, h 83 Bevarfs fesistellung . . . . 9. . b) mit anderen ö, . (Drucksachenverwaltung) erhältlich sind. oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei we , n, m en, j 6 a) für das Inlan „Zur BVeschaffung von bestimmten Güten (Qualitäten ö . ziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die Die ,, . i . ,, §5 4 (l) Betrieben, die Aufträge zur Herstellung von Uniform⸗ der 5 5 6 f z k d n, ö. diese Fünfter Abschnitt sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche! Be⸗ Sebiete kann in ö ö , Zeitraum der Bedarfsfe ststellung n, Decken, Strick oder Wirtwaren und anderen Ken Spinnstoffe unter Berlcksichtigung der Bestimmungen des Zuwiderhandlungen und Schlußbestimmungen kanntmachung des Urteils verfügt werden. schriften der 5 1 und 2 zulassen. Für die in 8 1 Satz 1 bezeichneten Betriebe werden n für die Wehrmacht und die Polizei erhalten haben, genannten Paragraphen auch mit anderen Betrieben aus⸗ 23
3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. §5 4. die Zeit vom 1. Oktober 1937 bis zum 30. September n auf Antrag besondere Einkaufsgenehmigungen für getauscht werden. Nicht getauscht werden dürfen Kämmlinge 8 .
(3 Die Bestimmüngen des 8 4 Abs. 3 un de s ö ber widerhandlungen gegen diese Anordnung werden Bedaͤrfsfeststellungen vorgenommen! Entsprechende. r Ausführung dieser Aufträge nachweigli benötigten und Wollabgänge, die im eigenen Betriebe angefallen sind. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach Rrrorönung, über das Verbot dan Preiserhöhungen vom ch c. e d ng, e Verordnung über den Waren- stellungen können für die in 8 i Kös. 1 Sah 2 bezeich * wollener Spinnstoffe erteilt werden. Der Tausch kann auch mit inländischen Firmen des Woll. den & 15, 18 „16 rer Verordnung über den Warenverkehr kö. wodemher gz eig sg eg bl, L S. hö; finben en,. 1 kee e vorgenommen werden. 2 Werden Aufträge dieser Art Betrieben erteilt, die handels oder mit Lohnkämmereien, Lohnwäschereien oder bestraͤft. sprechende Anwendung. Die Festfetzung der Srdnungsstrafe ; 5 J . . Wufträge in der Zeit vom 1. Januar 1h33 bis zum Karbonisieranstalten vorgenommen werden G 1 Abs. ). 38 24 . lann auch erfolgen, wenn der. Strafan rag zurückgenommen . ö öffent Grundbedarf wärz 1951 nicht erhalten haben, slthn nen s, Mengen Jeder Tausch ist nach dem Abschluß des Tauschgeschäftes der Diese Anordnung tritt gm 1. Oktober 1937 in Kraft. worden ist, Die Beschwerde kann fich auch' gegen die nach Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent= . nigen Spinnstoffe, üͤber die ein? besondere Einkaufs⸗ ö schriftlich zu melden. Meldepflichtig sind Am gleichen Tage trelen die Anordnungen — M23 — voln goß der Verordnung vom 26. Noveniber 1936 getroffenen lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatz () Als Grundbedarf gilt das Zweifache der . migung nach Abfatz erteilt worden ist, auf die all beide Teile. Betriebe, die dieser Anordnung unterliegen, 29. September H (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ Maßnahmen xichten. . aäftig anzeiger in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 1935 außer Kraft. 9. die Heit vom 1. April bis 36. . ven ne Einkauf zgenehnigung für, die Zeit nach dem können die Meldung gleichzeitig mit den wöchentlichen Ein- scher Staatsanzeiger Nr. 229 vom 1. Oktober 1936 und
i. Tt, jemand, im gerichtlichen Bersahren rechtskräftig Berlin, den 7. September 1937. erücksichtigung des im Härteverfahren oder urch Eeptember 15385 in dersen gen Höhe angerechnet werden, kaufsmeldungen erstatten. el, S vom 8. Dezember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger
u einer Strafe verurteilt' oder ist gegen ihn eine Ordnungs—⸗ . , ö. ) biet barung innerhalb der , ,,, etroffenen em gewogenen durchschnittlichen Vomhundertsatz ent⸗ 3165 und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 283 vom 4. 2 . sestgesetzt worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ Der Reichsbeauftragte für Kleidung und verwandte Gebiete. gleichs für den einzelnen Betrieb als Grundbedarf sestg um wel hen den ff hd Cin ben genehm gen . 19g) auß ern n , n en, die 3 8. an. , der Kaiser. worden sind mit der Maßgabe, igen Betricb⸗ er . worden sind, die in der Zelt vom Vorgriffe fan gha, n Der Reeichebeauftragte für Wolle Huwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersu ung ; ö ö be. nuar 1933 bis 31. März 1934 lche Auftrage erhalten Vorgriffe auf spätere Zeiträume sind ohne besondere .
; r Reichsbeauftragte für Baumwollgarne und ⸗gewebe is 31. März solche Aufträg j ; , ; . . erstatten. Mehrere Vervflichtete hüten. Der Reich . ö Rinke. Fortsetzung in der Ziueiten Beilage . I Genehmigung nicht gestattet. J. V. Hermann.
t 89 Verordnung Abweichungen von den
; gelte . . ö Stag: 8 untergruppe gesondert festgesetzt wird, nordisches Einfuhr Nadelschnittholz, dessen Preise nach den Kupfer (Klassengruppe Vsny: 3 . (Nr. 503 B des Statistischen Wa
Vorschriften der Verordnung über die Marktregelung für
Laufende, bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr
abgeschlossene Kauf⸗ oder Lieferverträge über Nadel Schnitt⸗ vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. S816) in der holz bleiben unberührt, soweit die vereinbarten Preise unter gm . vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I
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