1937 / 214 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 2S14 vom 16. September 1937.

S. 2.

§12

Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung vor⸗ handenen Stempel mit Zahlentypen, die von denen des § 4 abweichen, sowie die vorhandenen Präzisionsstempel mit dem bisherigen ehem ine! Stern dürfen aufgebraucht werden. 513

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Berlin, den 3. September 1937.

Der Reichswirtschaftsminister

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Dr. Hjalmar Schacht Präsident des Reichsbankdirektoriums.

Artikel 4 Schlußbestimm ungen § 11 ;

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden auf⸗

gehoben: ;

1. die Bekanntmachung, betreffend die bei der Eichung anzuwendenden Stempel⸗ und ahreszeichen, vom 14. November 1911 (Reichsgesetzbl. I S. 951) in der Fassung der Verordnungen vom 22. Oktober 1920

ie g e er S. 1860), vom 23. Dezember 1922

9e Ssgesetzöl. 1 S. 983 und vom 9. März 1934 Reichsgesetzbl. 1 S. 184);

2. 5 43 Satz 2 der Ausführunk Sverordnung an Maß⸗ Ir h ichtgeset vom 20. Mai 1936 (Reichsgesetzbl.

459.

ma Bu Na 4 Nr. 11 690/37.

Besti m mungen über die

Förderung der Kleinsied lung (SB) Vom 14. September 1937.

Der hier nicht veröffentlichte Siedlerfragebogen sowie die erwähnten Hern fn werden demnächst im Reichsarbeitsblatt veröffentlicht.

schaftsertrag der Stelle eine wesentliche Ergänzung seines son⸗ stigen Einkommens zu gewinnen. .

Kleinstedlung als Siedlungsmaßnahme zum nnterschied vom Kleinwohnungs⸗ und Cigenheimbau.

(2 Bei Durchführung der Bestimmungen ist stets darauf zu achten, daß die Kleinsiedlung nicht als Maßnahme des Lleinwohnungs⸗ und Cigenheimbaues, sondern als Siedlungs- und Wirtschaftsmaßnahme aufgefaßt und verwirklicht werden muß.

Bestimmende Merkmale der Kleinsiedlung.

(3) Das Wesensmerkmal der Kleinsiedlung ist vor allem die vorwiegend gartenbaumäßig zu nutzende Land ulage, die im allgemeinen zur Selbstversorgung der Sie lerfamilie mit, Gartenerzeugnissen (Gemüse, Obst, Futtermittel für Kleintiere usw.) und Erträgnissen der Kleintierzucht (Eier, Milch, Fleisch usw.) dienen soll. Hinreichende Grundstücksgröße, geeigneter und billiger Boden und eine gute wirtschaftliche Einrichtung der Stelle, namentlich die Ausstattung mit einem Kleintierstall, einem Wirtschaftsraum, mit einem ausreichenden guten Keller und möglichst einem Geräteschuppen, sind daher für ein Klein sied lun gsvorhaben unerläßlich.

Wirtschaftlichteit der Kleinsiedlung. Niedrigste Gesamtkosten.

2. Das wirtschaftliche Ziel der Kleinsiedlung, die Besserung der Lebenshaltung der Ärbeiterschaft und ihre Widerstands ; kraft in ungünstigen Zeiten, kann nir erreicht werden, wenn

Abschnitt Il. die Gesamtbelastung der Stellen in einem angemesfenen Ver⸗ Berfahrens vorschriften: hältnis zu dem zu erwartenden Wirtschaftsertrag und zu dem . sonstigen dauernden Einkommen der Siedler steht. Die Ge⸗ samtkosten der Siedlerstelle sind daher unter Ausschöpfung aller Ersparnis⸗ und Verhilligungsmöglichkeiten, tunlichst auch unter Heranziehung des Reichsarbeitsdienstes so gering, wie nur irgend möglich, zu halten, damit die Tragbarkeit der daraus sich ergebenden Belastung und die Wirtschaftlichkeit der Stelle auf die Dauer gesichert bleiben.

Mitarbeit der Siedler im Wege der Selbst⸗ und Nach⸗ barhilfe.

3. Damit die Siedler von Anfang an mit der Siedlung innerlich verbunden werden, ihren Arbeitswillen und Gemein⸗ ,, , bekunden und zu der notwendigen Verbilligung

er Siedlung beitragen, sollen sie, soweit irgend möglich, im Wege der Selbst⸗ und Nachbarhilfe bei der Errichkung der Siedlung nach Kräften selbst mitarbeiten.

B. Darlehns⸗ und Bürgschaftsbestimmungen. Abschnitt J.

Allgemeine BVestimmungen. (Siedler, Siedlung und Finanzierung.)

I. Der Siedler. Eiedlerische und charakterliche Eignung.

4. Die Siedlerfamilien, namentlich auch die Siedlerfrauen, müssen sich zum Sie deln eignen, Gemeinschaftsgeist haben, lebenstüchtig, sparsam und strebsam sein. Sie dürfen nicht nennenswert verschuldet sein.

Politische, gesundheitliche und sonstige Eignung.

5. (I). Dies vorausgesetzt, können als Siedlungsanwärter grundsätzlich zugelassen werden alle ehrbaren minderbe⸗ mittelten Volksgenossen, und zwar vornehmlich ge⸗ werbliche Arbeiter und Angestenlte, die ebenso wie ihre Ehefrauen deutsche Reichsangehörige, deutschen oder artver— wandten Blutes, politisch zuverlässig und erbgesund sind.

Stammarbeiter bevorzugt.

(2) In erster Reihe sollen solche Bewerber angesiedelt werden, die jich in einem stetigen Arbeitsverhältnis befinden und die eine bestimmte Berufsstellung mit dem bodenständigen Wirtschaftsleben verbindet (Stammarbeiter).

II. Standort der Siedlungen. Sicherung der Wirtschaftsgrundlage der Siedler.

6. () Kleinsiedlungen dürfen nur dort errichtet werden, wo der wirtschaftliche Bestand der Siedlungen und die wirtschaftliche Daseins grundlage der einzelnen Siedler dauernd gesichert erscheint.

Gutachtliche Mitwirkung der Arbeitsämter (Landeg⸗ arbeitsämter] in Zweifelsfällen. (2) In Zweifelsfällen hat die Bewilligungsbehörde eine gutachtliche Außerung des Arbeitsamtes, bei Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung des Landesarbeitsamtz einzuholen.

Inhaltsverzeichnis. Nr.

A. Einleitende Bestimmungen. Bedeutung der glein⸗ siedlung. Allgeineine Grundsätze .. B. Darlehns⸗ und Bürgschaftsbestimmungen.

Abschnitt J.

Allgemeine Bestimmungen (Siedler, Siedlung und Finanzierung):

. 6 4

4, 8 6

10 11

II. III.

IV.

V. die Siedler zur

Übertragung zu VI.

VII. VIII.

8 9 9 0 0 39 40

Abschnitt III. Eond ervorschriften für Eigensiedler ...... 41, 42

C. Anertennungsbestimmungen:

43 44

8 1 45 D. nbergangs⸗ und Schlußbestimmungen..... 46, 47

Bestimmungen über die Sörderung der Kleinsiedlung. (S B)

Vom 14. September 1937.

Auf Grund der Dritten Notverordnung des Reichspräsi⸗ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 6. 163 1531, Vierter Teil, Kap. II (RGI. I' S. S7, S5) 5§5 21, 22 —, der Ausführungsverordnung zur Kleinsied⸗ lung und Bereitstellung von Kleingärten vom 3. Dezember 1931 (RGBl. J S. 796/15. Januar 1937 (RGBl. 1 S. 17), der Verordnung über die weitere Förderung der Kleinsiedlung, insbesondere durch Übernahme von Reichsbürgschaften vom 19. Februar 1935 (RGBl. JIS. 341) und der Verordnung über die Landbeschaffung für Kleinsiedlungen vom 17. Oktober 1936 (RGBl. 1 S. S96) sowie auf Grund es Gesetzes über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied⸗ lungswesens vom 3. Juli 1534 (RGBl. E S. 568) 55 1,6 —, des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Sied⸗ lungs- und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (RGBl. 1 S. 1225) und des Gefetzes zur Förderung des Wohnungsbaues vom 30. März 1935 (RGBl. F S. 469) 1, 4 wird folgendes bestimmt:

A. Einleitende Bestimmungen.

Bedeutung der Kleinsiedlung. Allgemeine Grundsatze.

Staats⸗, wirtschafts⸗ und soʒialpolitische ved entung der Kleinsiedlung.

1. () Die Kleinsiedlung (Heimstättensiedlung) ist die beste Siedlungsform für die werktätige Bevölkerung, weil fie geeignet ist, den deutschen Arbeiter wieder mit dem Heimat⸗ boden zu verbinden, und ihn zugleich befähigt, aus dem Wirt⸗

allem zu den Arbeitsstätten und öffentli

III. Eiedlungsland.

a) Auswahl des Siedlungslandes; Beschaffenheit und Kosten.

Anforderungen an das Siedlungsland.

7. ( Bei Auswahl des Siedlungslandes sind zu prüfen Die Verkehrslage, die Schul⸗, Kirchen- und Gemeindeverhäãlt nisse, die Bebauungs⸗ und Bewirtschaftungsfähigkeit, die Ver, sorgungs⸗ und Entwässerungsmöglichkeit, die Erweiterungt⸗ möglichkeit der Siedlung und der Bodenpreis (Erbbauzins

Lage des Siedlungslandes. (2) Das Siedlungsland muß verkehrs ünstig liegen, vor * Anstalten, wie Schule, Gemeindehaus usw.

Schul⸗, Kirchen⸗ und Gemeindev erhaltnisse, Ansiedlungs⸗ genehmigung.

(G6) Soweit für die Regelung der Schul⸗, Kirchen⸗ und Gemeindeverhältnisse besondere Kosten entstehen, sollen die Siedlungsvorhaben nur dann mit Reichsdarlehen oder Reichs bürgschaften gefördert werden, wenn eine andere Stelle diese Kosten übernimmt, ohne daß die Siedler hierdurch zusätzlich belastet werden. Die Vorschriften über den zwischengemeind lichen Lastenausgleich in Art. 3 der Ausführungsverordnung zur Kleinsiedlung usw. vom 23. 12. 1931/15. 1. 1537 sind dabe zu beachten.

(() Die Erteilung einer etwa nach Landesrecht erforder, lichen Ansiedlungsgenehmigung ist zu erleichtern und zu be schleunigen.

Einfachste Aufschließung. Sparsamer Straßenbau.

8. (1) Die Anforderungen an die Breite und die Befesti⸗ gung der Straßen, Plätze und Wege in Kleinsiedlungen dürfen über das unbedingt notwendige Maß nicht hinausgehen. Die Siedler dürfen nicht mit höheren Kosten für Straßenbau be— lastet werden, als der Ausbau einfach befestigter Wohn- straßen erfordern würde. ö

Befreiung von der Forderung der Einfriedigung des Grundstücks und des Anschlusses an Versorgungs leitungen und Kanalanlagen. (2) Einfriedigung der Siedlungsgrundstücke, Anschluß an Versorgungsleitungen (Wasser, Gas, Elektrizität) und Kanal anlage dürfen nicht gefordert werden.

Wasserversorgung.

6) Die Wasserversorgung soll möglichst durch Brunnen erfolgen.

Versorgungsleitungen.

69) Wasserleitungen dürfen überhaupt nur dann angelegt werden, wenn die Anlage⸗ und Anschlußkosten niedrig sind und die Tarife der geringen Leistungsfähigkeit der Kleinsiebler und den siedlungswirtschaftlichen Erfordernissen angepaßt werden. Entsprechendes gilt für sonstige Versorgungslei⸗ tungen (Gas, Elektrizität).

Abwässerbeseitigung. ö. (6) Eine Kanalanlage kommt grundsätzlich nicht in Frage. Auf jeden Fall müssen alle Abwässer und Abfallstoffe gesammelt und der Siedlerwirtschaft nutzbar gemacht werden.

Beschaffenheit und Preis des Landes. 9. (I) Das Siedlungsland muß geeignet sein und den Sied⸗ lern zu angemessenem Preise (Erbbauzins) übertragen werden.

Bodengutachten.

(2) Über die Eignung des Siedlungslandes und die An— gemessenheit des Erwerbspreises (Erbbauzinses) ist ein Sach⸗ verständigengutachten beizuziehen, ide sie der Bewilli⸗ gungsbehörde nicht amtsbekannt sind.

b) Größe der Siedlerstellen. Mindeststellengröße regelmäßig 800 m Nutzland.

10. (1) Die Größe der einzelnen Siedlerstelle einschließlich Etwa zugeteilter Zupachtflächen ist nach dem Grundsatz zu bemessen, daß die Siedlerfamilien ihren Eigenbedarf an Nahrungsmitteln möglichst selbst erzeugen, um so auch in Zeiten geringeren Einkommens weitgehend aus dem Wirt schaftsertrage gegen Not geschützt zu sein. Bei mittlerer Bodengüte und günstigen sonstigen Umständen ist dahet einschließlich Pachtland mindestens eine Fläche von 800 qi Nutzland (mithin eine Gesamtstellengröße von rd. 1000 qi erforderlich. Da die Stellengröße für die Sicherung der Sied⸗ lerfamilie von ausschlaggebender Bedeutung ist, hat sich das Bodengutachten (s. Nr. 5 Abs. 2) auch über die erforderliche Mindestgröße auszusprechen. Im übrigen ist bei Bemessung der Größe der einzelnen Stelle auf die verfügbare Arbeits⸗ kraft des Siedlers und seiner Familie und auf die Ertrag fähigkeit des Bodens Rücksicht zu nehmen.

Schaffung wechselnder Zusatzmöglichkeiten.

(2) Zur Berücksichtigung von Anderungen im Familien⸗ stand und in der Beschaͤftigung der Siedler sowie zum Aus gleich ihrer wechselnden Bedürfnisse kann die Teilung der Siedlerstelle in Hausgrundstück (Stammstelle) und Zusatz= land (Hupachtland) ebenso zweckmäßig sein, wie die Aus⸗ weisung von Vorratsland und von Weideland zur gemein⸗ samen Nutzung der Siedler.

Größe des Eigenlandes.

(8) Die Größe des Hausgrund stücks (Stam mstelle muß mindestens 600 qm (Eigenland) betragen. Im übrigen bemißt sich dessen Größe nach der Möglichkeit der Ver⸗ wertung der Abwässer auf dem Grundstück und nach der sparsamen Erschließung bei der Aufteilung des Siedlungs⸗ landes.

. ( Zupachtland. .

(ch Soweit den Siedlern Pachtland überlassen wird, is dies von den Verfahrensträgern in einer zu den Siedler= stellen günstigen Lage zu beschaffen und zu angemessenem Pachtzins langfristig (mindestens auf die Dauer von zwölf Jahren) zur Verfügung zu stellen.

Höchstgrenze. . G) Im ganzen sollen die Stellen in der Regel nicht über 5000 4m groß sein.

IV. Siedlungsgebäude. Gute, aber sparsamste Ausführung.

164. 9 Die Siedlungsgebäude müssen einfach, zwe ckmäßth dauerhaft und möglichst billig errichtet werben. In den

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 214 vom 16. September 1937.

jaumabmessungen sollen sie möglichst bescheiden, aber von nfang an ausbau⸗ und erweiterungsfähig gehalten sein.

MNindestraum. () Die Mindestraumzahl und aumgröße der ersten Aus—

spustufe hat zu betragen:

. Wohn- und Kochraum. . 14 4m

Elternschlafraum .... 12

Kinderschlafraum ..

Wirtschaftsraum ..

J .

Kleintierstall. ...

Futterraum

Abort. . ; .

Wegen des Ausbaues weiterer Schlafräume bei Vorliegen

er Voraussetzungen zur Gewährung von Zusatz darlehen elten die Bestimmungen in Nr. 21 Abs. 25. Bei Familien hne Kinder oder mit 1 oder 2 Kindern unter 10 Jahren nn zunächst auf den Ausbau eines Kinderschlafraums ver⸗ chtet werden, sofern die spätere Ausbaumõglichkeit dadurch esichert ist, daß ein entsprechender ausbaufähiger Raum eschaffen wird. Bei besonderer Begründung kann die Be— dilligungsbehörde eine andere Aufteilung der unter 1- 3 auf⸗ eführten Räume und der zusätzlichen Schlafräume zulassen.

1 1

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Haus sorm.

(6) Die Hausformen Einzelhaus, Doppelhaus oder ettenhaus) sind unter Berücksichtigung der Himmelsrichtung, öirtschaftlicher Bauweise, heimischer Bausitte und städte—⸗ aulicher Gestaltung auszuwählen.

Keine Primitivbauten.

() Wohnlauben, Baracken oder sonstige Primitivbauten ürfen nicht gefördert werden.

Bauweise und Baustoffe. Mindestanforderungen.

G) An die Ausführung der Bauten dürfen nur die statischen Mindestforderungen gestellt werden. Bauweise und Baustoffe iüssen so gewählt werden, daß die Gebäude Dauerwert aben und infolgedessen von öffentlichen und nicht öffentlichen heldinstituten beliehen sowie von Feuerversicherungsgesell⸗ chaften ohne wesentliche Erhöhung der Prämien versichert verden.

Höhe der Räume.

(G6) Die lichte Höhe der Erd⸗ und Dachgeschoßräume kann

his auf 2,20 m gesenkt werden.

Erteilung von Befreiungen (Dispensen).

(). Soweit für die Durchführung der Siedlungsvorhaben lusnahmen oder Befreiungen (Dispense) von baupolizeilichen zorschriften des Reichs oder der Länder erforderlich und ver— etbar sind, sind sie von den hierfür zuständigen Baupolizei⸗ jehörden auszusprechen. Zu diesem Zweck überträgt ihnen jer Reichsarbeitsminister die ihm auf Grund der Dritten Not⸗ erordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. II, 15, 22

Verbindung mit 57? der Verordnung zur Behebung der

sringendsten Wohnungsnot vom 9. 12. 1919 in dieser Hinsicht

tustehenden Befugnisse.

Ba upolizeiliche Gebrauchs abnahme gilt als Bezugsgenehmigung. G6) Die Bezugsgenehmigung gilt als erteilt, wenn der

hau ohne Beanstandung baupolizeilich abgenommen ist.

JV. Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung. Einrichtung der Siedlerstelle. .

Heranziehung von Fachleuten für die Wirtschaftsplanung.

12. () Für die Planung des Gartensbaues und der Klein— ierhaltung (Wirtschaftsplanung) sind Fachleute heranzu⸗ iehen. Ihre Pläne sollen vor allem Aufschluß geben über Maßnahmen zur Vorbereitung des Bodens, über Aufteilung nd Bepflanzung der Gärten, Art und Größe des Tier= estandes und Ausgestaltung der Wirtschaftsanlagen (vgl. je⸗ och Nr. 42 Abs. 3. .

icherung einer guten wirtschaftlichen Ausgestaltung der Stelle.

E) Für die erste nachhaltige Düngung des Landes und ür die Beschaffung des Arbeitsgeräts, der Pflanzen und ämereien, der Obstbäume und ⸗sträucher, der Kleintiere nd der sonstigen zur Siedlerwirtschaft erforderlichen Anlagen nd Einrichtungen mit Ausnahme der Anlagen, die zum Bau gehören (Stall, Wirtschaftsraum, Zaun, Hühnerauslauf sw. soll in den Kostendeckungsplan ein Mindestbetrag on 250 RM eingesetzt werden.

VI. Kosten und Belastung der Siedlerstellen.

) Ermittlung der angemessenen und tragbaren Kosten und Belastungen durch die Bewilligungs⸗ behörden. trmittlung der notwendigen und tragbaren Kosten und Belastungen durch die Bewilligungsbehörden im Einzelfalle.

13. Um den Verschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse sechnung tragen zu können und doch die Kosten und Be— lastungen auf ein wirtschaftlich tragbares Maß zu beschränken, aben die Bewilligungsbehbrden in eigener Verant⸗ wortung sorgfältig zu ermitteln, welche Gesamtkosten je lach den örtlichen Gegebenheiten und je nach den unterschied⸗ lichen Baustoffpreisen und Baulöhnen bei den einzelnen Siedlungsborhaben angemessen und vertretbar und welche Belastungen nach der wirtschaftlichen Lage der Siedler für e voraussichtlich auf die Dauer tragbar sind (vgl. auch r. 2D). Dabei sind die baren Kosten und Lasten ste ts auf das denkbar niedri ste Maß zu beschränken. Die Vorschriften n Art. 2 5 3 der usführungsverordnung zur Kleinfiedlung sw. vom 23. 12. 1931,15. 1. s937 über die Tragung der Un⸗ fallasten durch Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände e inden falersscherungsverbande sind dabei zu be⸗

en.

b) Höchstkosten einer Kleinsiedlerstelle. Höchstzulässige Kostengrenze. „14. ( Die Gesamtkosten für Aufbau und Einrichtung ner Kleinsiedlerstelle dürfen den Betrag von äußerstenfalls ooo RM nicht überschreiten, sie sollen sich jedoch im Regel⸗ all soweit als möglich unterhalb dieser Grenze halten.

Berechnung der Höchsttosten. (2 Bei Berechnung dieser Höchstkosten (Abs. I) bleiben unberücksichtigt: ; - a) die Kosten fuͤr das Land und für seine Erschließung (Baureifmachung),

b) der Wert der Mitarbeit, der von den Siedlern und den von ihnen gestellten Mithelfern unentgeltlich geleistet wird (Selbst⸗ und Nachbarhilfe),

o) der Betrag, der bestimmungsgemäß als Zusatzdarlehn n hrt . oder gewährt werden könnte (vgl. Nr. 21

c) Höchstbelastung der Siedler. Feste Velastungsgrenze.

15. ) Die monatliche Gesamtbelastung der Siedler ein⸗ schließlich der für Grund und Boden auch als Pachtzins zu zahlenden Beträge und eines Betrages von mindestens 1 v. H. der Gesamtbau⸗ und Einrichtungskosten für Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten usw. darf den Betrag von 30 RM, in Ausnahmefällen äußerstenfalls 36 RM nicht übersteigen. Dabei bleiben freiwillige höhere Tilgungsbeträge außer Be⸗ tracht. Voraussetzung ist stets, daß die Gesamtbelastung nach pflichtmäßiger Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände für die Siedler auf die Dauer tragbar erscheint.

Belastung und Einkommen.

E In keinem Falle darf die n n r der

Siedler höher sein als ein Viertel des boraussichtlich dauernd

96 icherten baren Reineinkommens der Siedlerfamilie aus rbeit, Rentenbezügen und dergleichen.

VII. Finanzierung. a) Allgemeines. Sicherung der Finanzierung.

16. ) Die Dauerfinanzierung des Siedlungsvorhabens muß gesichert sein.

Finanzierungsgrundsatz. (2) Grundsätzlich sollen die Gesamtkosten möglichst weitgehend aus Mitteln des privaten Kapitalmarktes und durch Eigenleistungen der Siedler gedeckt werden.

Reichshilfe bei der Finanzierung. Neichsbürgschaften für stellige Beleihung. Bürgschastogrenze 75 v. H. Nachstellige Reichsdarlehen.

(3) Soweit Fremddarlehen im Range nach der für erst—⸗ stellige Hypotheken üblichen Beleihungshöhe dinglich gesichert werden, können hierfür auf Antrag Reichsbürgschaften im Rahmen bis zu 75 v. H. des Bau- und Bodenwertes, außerdem soweit noch erforderlich nachstellig zu sichernde Reichsdarlehen zur Verfügung gestellt werden.“ Der Bau— und Bodenwert im Sinne dieser Bestimmungen entspricht den von der Bewilligungsbehörde genehmigten Gesamtkosten der Stelle abzüglich der Einrichtungskosten.

Gleichzeitige Gewährung von Reichsdarlehen und Reichsbürgschaften bei einem Vorhaben.

(h) Werden gleichzeitig Reichsbürgschaften und Reichs—⸗ darlehen in Anspruch genommen, so soll die Bürgschafts⸗ möglichkeit tunlichst weit ausgeschöpft werden, damit ent⸗ sprechend weniger Reichsmittel beansprucht zu werden brauchen; mindestens soll das zu verbürgende Darlehen die Grenze von 60 v. H. des Bau⸗ und Bodenwertes erreichen. Soweit Zusatzdarlehen aus Reichsmitteln nach Nr. 21 Abs. -= h dieser Bestimmungen gewährt werden oder gewährt werden könnten, bleibt dieser Betrag bei Berechnung dieser Grenze unberücksichtigt.

h) Art der Fremdhypotheken.

Grundsãätzlich unkündbare Tilgungshypotheken.

17. (1) Die den Reichsdarlehen oder den vom Reich zu verbürgenden Darlehen grundbuchlich im Range vorgehenden oder gleichstehenden Hypotheken sollen mit mindestens 1 v. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt werden und in der Regel während der Tilgungsdauer durch den Gläu⸗ biger nur aus den in Nr. 12 der „Allgemeinen Vertrags⸗ bedingungen für die Übernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen! Anlage A aufgeführten Gründen oder zu Zwecken der Zinsregelung kündbar sein oder fällig werden. Soweit sie von Geldinstituten gewährt werden, deren allge⸗ mein feststehende, von der zuständigen Aufsichtsbehörde ge⸗ billigte Vertragsbedingungen weitere besondere Kündigungs⸗ gründe vorsehen, bleibt dem Reichsarbeitsminister einstweilen die Entscheidung vorbehalten. .

(2) Auch alle sonstigen zur Begründung der Siedlerstellen etwa noch erforderlichen, nachrangig einzutragenden Hypo⸗ theken sollen in der Regel ebensolche Tilgungshypotheken sein.

Angemessenheit der Hypothekenleistungen.

(3) Die für die Hypotheken geforderten Leistungen , nach der jeweiligen Kapitalmarktlage angemessen und für die Siedler tragbar sein und den darüber erlassenen Bestimmun⸗ gen der zuständigen Reichsminister entsprechen.

c) Eigenleistung der Siedler.

Umfang der Eigenleistung. Grundsätzlich 15 —20 v. H. 18. () Der Siedler muß jeweils mindestens 15 20 v. H. des Bau⸗ und Bodenwertes der Siedlerstelle beisteuern (vgl. Nr. 16 Abs. 3 Satz 2).

Ermäßigung der Eigenleistung auf 10 v. H. in Eonderfãallen.

(2) In besonders liegenden Fällen, namentlich bei kinder⸗ reichen Familien sowie in Not- oder Grenzgebieten, kann die Bewilligungsbehörde sich mit einer Eigenleistung der Siedler von 10 v. H. des Bau- und Bodenwertes begnügen.

(8) Die durch Zusatzdarlehen (für Kinderreiche usw.) ge⸗ deckten Mehrkosten bleiben bei Errechnung der Eigenleistung außer Betracht.

Aufbringung der Eigenleistung. Anrechnung von Stundungen.

19. Die Eigenleistung kann sowohl durch Beibringung eigener Barmittel (echtes Eigengeld) wie sonstiger Vermögens⸗ werte (z. B. des Siedlungsgrundstücks) wie auch durch den Wert der im Wege der Selbst⸗ und Nachbarhilfe geleisteten Arbeit aufgebracht werden gechtes Eigenkapital). Endlich kann dieser Betrag auch durch Bereitstellung solcher Mittel gedeckt werden, die dem Siedler im Vertrauen auf seine persönliche Tüchtigkeit von anderer Seite (Berwandten, Bekannten, Be⸗ triebsführern usw.) zu angemessenen Zins- und Tilgungs⸗ bedingungen ohne dingliche Sicherheit oder gegen letzt⸗ rangige Sicherung zur Verfügung gestellt werden (unechtes Eigenkapital). Unter der gleichen Voraussetzung können . auch nachrangige, langfristig tilgbare Restkaufgelder, Auf⸗ schließungskosten und dgl. gleichgestellt werden (Stundungen).

zweit⸗

d) Reichsbürgschaften. Art der Reichsbürgschaft. 20. Die Reichsbürgschaft wird als gewöhnliche Bürgschaft unter den anliegenden „Allgemeinen Vertragsbedingungen für

die übernahme von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ Anlage A übernommen.

e) Reichsdarlehen.

Höhe der Reichs darlehen.

21. () Zur Deckung des Betrages, der durch Fremdmittel und Eigenleistung nicht aufgebracht werden kann, können Reichsdarlehen (Hauptdarlehen) bis zum Betrage von 1600 RM gewährt werden. In besonders liegenden Fällen, namentlich bei kinderreichen Familien sowie in Not⸗ oder Grenzgebieten, kann die Bewilligungsbehörde das Reichs- darlehen (Hauptdarlehn) auf bis zu 2000 RM erhöhen, wenn andernfalls die Finanzierung des Siedlungsvorhabens nicht möglich oder eine tragbare Belastung nicht zu erzielen wäre.

Zusatz darlehen. (2) Daneben können Zusatzdarlehen bis zu 300 RM be⸗ willigt werden a) für Siedler, die infolge des Krieges, des Kampfes für die nationale Erhebung oder in Erfüllung ihrer Berufs⸗ pflichten sich eine von den zuständigen Stellen an⸗ erkannte Gesundheitsbeschädigung zugezogen haben, die nach amtsärztlichem Zeugnis für sie einen beson⸗ deren Schlafraum bedingt, b) für Familien mit vier zum elterlichen Haushalt gehöri⸗ gen minderjährigen Kindern. G) Beim Zusamnientreffen der Voraussetzungen zu Abs. 2a und h darf das Zusatzdarlehn auf bis zu 400 RM erhöht werden. (4) Ferner kann für jedes weitere zum elterlichen Haus⸗ halt gehörige minderjährige Kind ein weiteres Zusatzdarlehn bis zu 1065 RM gewährk werden. (65) Voraussetzung für die Gewährung von Zusatzdarlehen ist, daß neben dem Elterns chlafrum und dem Kinderschlafraum im Falle zu Abs. 2a oder p mindestens ein weiterer Schlaf⸗ raum von wenigstens 8 am, in den übrigen Fällen mindestens . weitere Schlafräume bon wenigstens je 8 dm ausgebaut werden.

f) Bedingungen für die Reichsdarlehen. Zins⸗ und Tilgungsbedingungen der Hauptdarlehen. 22. () Die Hauptdarlehen sind mit 3 v. H. jährlich zu verzinsen und mit mindestens 1 8. H. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen zu tilgen.

Ermäßigung des Zinssatzes auf 2 v. H. bei Siedlern

mit niedrigem Einkommen und bei Zugrundelegung der

Mindestraumvorschriften. E) Die Bewilligungsbehörde kann den Zinssatz auf bis zu 2 v. H. herabsetzen, wenn

a) der Siedler weniger als 120 RM Einkommen hat und

b) auf andere Weise eine auf die Dauer tragbare Be⸗ lastung nicht zu erzielen ist, obwohl die Wohnfläche sich im wesentlichen im Rahmen der Mindestraumvorschrif⸗ ten (Nr. 11 Abs. 2) hält und sonst alle Ersparnis und Verbilligungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Weitere Ermäßigung auf 18. H. in Eond er fällen.

(3) In besonderen Fällen, namentlich bei kinderreichen Familien sowie in Not⸗ oder Grenzgebieten, kann sie unter den gleichen Voraussetzungen (Abs. 2a und Pp) den Zinssatz weiter auf bis zu 1 v. H. ermäßigen. Sie hat dem Reichsarbeits⸗ minister jedoch in solchen Fällen zu berichten, aus welchen Gründen eine so weitgehende Ermäßigung notwendig und vertretbar erschien.

Berechnung des Einkommens.

(h Als Einkommen (Abs. 2a) gilt dabei das bare Durch— schnittsreineinkommen des Siedlers innerhalb der letzten 12 Monate. Hierbei bleiben Renten für Kriegsbeschädigte oder gesundheitsbeschädigte Kämpfer für die nationale Erhebung, Kinderbeihilfen und dgl. außer Ansatz.

Nachprüfung nach 5 Jahren.

(G6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Siedler nach Ablauf von 5. Jahren zu über⸗ In, und gegebenenfalls die Zinssätze auf bis zu 3 v. H. zu erhöhen.

. Zinsnachlaß bei Kinderreichen. (6) Solange in einer Siedlerstelle während der ersten 3 Jahre der Verzinsung des vollen Reichsdarlehns eine Familie mit vier oder mehr zum elterlichen haushalt gehörigen minder⸗ jährigen Kindern untergebracht ist, wird ein Zinsnachlaß bis zu 25 RM jährlich gewährt.

Zinsfreiheit der Zusatzdarlehen. () Zusatzdarlehen (gemäß Nr. 21 Abs. 2 3) sind zinsfrei⸗ jedoch mit mindestens 1 v. H. tilgbar.

Beginn der Berzinsung und Tilgung der Reichsdarlehen.

(8) Die Verpflichtung zur Verzinsung der Hauptdarlehen beginnt mit dem Ersten des Vierteljahres, das der Auszahlung der letzten Darlehnsrate folgt, jedoch spätestens mit dem Ersten desjenigen Vierteljahres, das 12 Monate nach Abschluß des Bank-⸗Träger⸗Vertrages liegt. Die Tilgung der Haupt- und Zusatzdarlehen beginnt am 1. Januar des auf die Schluß⸗ zahlung folgenden Kalenderjahres.

Gleichbleibende Jahresleistungen bis zur Tilgung der Reichs darlehen. (9) Nach erfolgter Rückzahlung der im Range vor dem Haupt⸗ und Zusatzdarlehn sichergestellten Darlehen ist die Til⸗ ung des Haupt- und Zusatzdarlehns um die für diese Darlehen kin. aufgewandten Jahresleistungen zu erhöhen.

Abschnitt II. Verfahrensvorschriften.

J. Anträge der Bewerber und Verfahren der Siedler⸗ auswahl. Bewerbungen um Kleinsiedlerstellen.

23. (1) Anträge auf Zuteilung von Kleinsiedlerstellen sind bei der zuständigen Gemeindebehörde (Oberbürgermeister, Bürgermeister) einzureichen. Die Gemeindebehörden haben den Bewerbern jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Da⸗ neben sind die Gauheimstättenämter berechtigt, Siedlungs⸗ willige zu beraten. Bewerber, die offensichtlich zur Klein⸗

siedlung ungeeignet sind und zweifelsfrei die Voraus⸗