Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. Z14 vom 16. September 1937. S. 4.
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setzungen nach Nrn. 4 und s nicht erfüllen, sind von der Ge⸗ meindebehörde sogleich entsprechend zu bescheiden. Andern⸗ falls haben die Bewerber einen ihnen von der Gemeinde⸗ behörde auszuhändigenden Fragebogen nach dem beiliegenden Muster F auszufüllen und eine Einkommensbescheinigung über ihr Einkommen (Roh⸗— und Reineinkommen) während der letzten 12 Monate beizubringen.
Vorprüfung durch die Gemeindebehörden.
(2) Die Gemeindebehörde prüft die Siedlungsanträge vor und holt, soweit erforderlich, auf schnellstem Wege Auskünfte bei der Polizeibehörde (Leumund, Vorstrafen usw.) und etwa noch beteiligten Stellen (Fürsorgestellen, Amt für Volkswohl⸗ fahrt usw.) ein. Besteht Grund zu der Annahme, daß die Be⸗ werber und ihre Familien nicht deutschen oder artverwandten Blutes oder nicht erbgesund sind (gl. Nr. 5), so fordert die Gemeindebehörde auch darüber Unterlagen ein (Abstam⸗ mungsnachweis, Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Arztes des Amts für Volksgesundheit). Wird ein Siedlungsvorhaben, bei dem Gefolgschaftsmitglieder eines Werkes angesiedelt werden sollen, maßgeblich von dem Werk unterstützt, so ist stets auch der Betriebsführer zu hören; seinen Wünschen ist, soweit es angeht, Rechnung zu tragen.
Prüfung durch den örtlichen Prüfungsausschuß.
(G3) Erscheint der Bewerber hiernach förderungswürdig, so soll die Gemeindebehörde die Bewerbung einem örtlichen Prüfungsausschuß unterbreiten, der besteht aus dem Bürger⸗ meister (Oberbürgermeister), einem örtlichen Beauftragten des Gau⸗ bzw. Kreisheimstättenamtes und dem Ortsgruppenleiter der NSDAP. oder deren Beauftragten. Der Prüfungsaus⸗ schuß ist, soweit Siedlungsanträge vorliegen, von dem Bürger⸗ meister mindestens einmal im Monat im Bürgermeisteramt zusammenzuberufen. In eilbedürftigen Fällen tritt er un⸗ verzüglich zusammen. Er überprüft die Anträge in münd⸗ licher Beratung und befindet darüber, ob der Bewerber und seine Familie in politischer, charakterlicher, gesundheit⸗ licher und siedlerischer Hinsicht geeignet sind oder nicht. Das Ergebnis teilt die Gemeindebehörde dem Siedlungsbewerber mit. Wenn sie nicht selbst Träger des Siedlungsvorhabens ist oder sein will, benachrichtigt sie ferner auch den in Aussicht genommenen Siedlungsträger und übermittelt ihm gleich⸗ zeitig die Fragebogen und sonstigen Antragsunterlagen.
Auswahl der Siedlungsbewerber durch die Siedlungsträger. Entscheidung von Streitfällen durch die Bewilligungs⸗ behörde unter Beteiligung des Gauheimstättenamts.
(4) Die Auswahl der Siedler in geldlicher und wirtschaft⸗ licher Hinsicht ist Sache des für die Durchführung der Siedlung verantwortlichen Siedlungsträgers. Hält der Siedlungsträger einen Siedler für nicht geeignet, so entscheidet über den Antrag die Bewilligungsbehörde unter Beteiligung des zuständigen Gauheimstättenamtes.
II. Träger des Verfahrens. nnmittelbare (ursprüngliche) Siedlungsträger.
24. (I) Träger der Siedlungsvorhaben sind Länder, Ge⸗ meinden und Gemeindeverbände.
Mittelbare (abgeleitete) Eiedlungstrãger.
(2) Die Träger sind im Einverständnis mit der Bewilli⸗ gungsbehörde berechtigt, die Trägerschaft auf Unternehmen, die Rechtspersönlichkeit besitzen, zuverlässig, fachlich und geld⸗ lich hinreichend leistungsfähig, kreditwürdig und siedlungs⸗ erfahren sind, als mittelbare Träger zu übertragen. )
Bürgschaft oder Gewähr durch Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände).
Verzicht darauf bei gemeinnützigen Wohnungs⸗ oder Siedlungsunternehmen.
(3) Die Bewilligungsbehörde hat ihr Einverständnis davon abhängig zu machen, daß die in Betracht kommenden Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) — als ursprüngliche Verfahrensträger — entweder die Bürgschaft für die Er⸗ füllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Deut⸗ schen Bau⸗ und Bodenbank AG. (BankTräger⸗Vertrag — Muster 3 13 B] und 4 14 B — oder, wo dies ausreichend erscheint, die Gewähr für die Durchführung und die Fertig⸗ stellung des Siedlungsvorhabens nach Maßgabe des Bewilli⸗ gungsbescheides (Bürgschaftsvorbescheidesz und der geneh⸗ migten Pläne sowie für die ordnungsmäßige Verwendung und dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen oder der vom; Reich zu verbürgenden Darlehen übernehmen. Bei gemein⸗ nützigen Wohnungs⸗ und Siedlungsunternehmen können die Bewilligungsbehörden hiervon ue en, wenn die Zuverlässig⸗ keit und Leistungsfähigkeit des im Einzelfalle in Frage kom⸗ menden Unternehmens außer Zweifel steht und die ordnungs⸗ . des Vorhabens unbedingt gewährleistet erscheint.
Ausnahmsweise unmittelbar zugelassene Verfahrensträger.
(4 Auf Antrag kann der Reichsarbeitsminister gemein⸗ nützige Wohnungs- und Siedlungsunternehmen gleich den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden allgemein auch als unmittelbare Siedlungsträger zulassen.
Hilfsweise übernahme der Trägerpflichten durch die ursprünglichen Träger.
(6) In den Fällen der Absätze 2— 4 sind die in Betracht kommenden Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände stets verpflichtet, die den Trägern nach Nr. 25 Abs. 2 b obliegenden Verpflichtungen auf Verlangen des Reichsarbeitsministers oder der von ihm bestimmten Stelle unentgeltlich zu über⸗ nehmen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen aufhört oder mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen wieder⸗ holt in Verzug kommt (59 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. II). Nach Ablauf der dreijährigen Probezeit und Übertragung der Siedlerstellen auf die Siedler zu Eigentum oder Erbbaurecht (vgl. Nrn. 36, 37) sind die Aufgaben nach Nr. 25 Abs. 26 auf Wunsch der Träger in jedem Falle auf die in Betracht kommende Landes⸗ oder Gemeindebehörde überzuleiten.
Aufgaben der Träger.
25. (1) Aufgabe der Träger ist es, die einzelnen Siedlungs⸗ vorhaben zu organisieren, die nötigen Mittel und, soweit erforderlich, geeignetes Land zu beschaffen, die Siedlungs⸗ und Baupläne aufzustellen, die baupolizellichen und sonstigen Genehmigungen zu besorgen und das Siedlungs vorhaben durchzuführen. ö ;
Pflichten der Träger.
(2) Die Träger sind verpflichtet,
a) mit der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG. und mit den Siedlern Verträge nach den vorgeschriebenen Mu⸗ stern (ogl. Nrn. 31 Abs. 4 und 42 Abs. 4 abzuschließen und die dingliche Sicherstellung der reichsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarlehen zu regeln, die Einhaltung der Verträge durch die Siedler zu über⸗ wachen, gegebenenfalls die danach sich ergebenden Rechte (Vorkaufsrecht, Heimfallanspruch, Wiederkaufs⸗ recht, Ankaufsrecht usup.) wahrzunehmen, die Mieten (Pachten), ferner die Zins- und Tilgungsbeträge der reichsverbürgten Darlehen und gegebenenfalls der Reichsdarlehen einzuziehen und an die Gläubiger der Fremddarlehen und gegebenenfalls an die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank AG. abzuführen, sowie die. Siedler zu betreuen und für die erforderliche Schulung und Wirtschaftsberatung nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in Nr. 38s zu sorgen.
Entschädigung privatrechtlicher Träger.
(3) Trägern, die nicht öffentliche Körperschaften sind, kann
von der Bewilligungsbehörde eine angemessene Vergütung
a) Betreuungsgebühr. . a) für die Betreuung des Siedlungsvorhabens (Bauvor⸗
habens), d. h. für die gesamte Tätigkeit bis zur Fertig⸗
stellung der Siedlung einschließlich eines etwa zu zah⸗ lenden Architektenhonorars (Betreuungsgebühr),
b) Verwaltungsgebühr. b) für die laufende weitere Verwaltung der Siedlung nach Fertigstellung Verwaltungsgebühr)
zugebilligt werden, soweit sie in dem Antrag eingesetzt ist und die Belastung der Siedler gleichwohl das zulässige Maß (vgl. Nr. 16) nicht übersteigt. 3
Ersatz barer Auslagen an Gemeinden (Gemeindeverbände).
(4 Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bewilli⸗ gungsbehörde in entsprechend ermäßigtem Umfange auch Ge⸗ meinden und Gemeindeverbänden für die Betreuung des Siedlungsvorhabens (Abs. La) zu Lasten der Baukosten (der Siedler) Ersatz für notwendige bare Auslagen zuerkennen.
III. Bewilligung von Reichs darlehen und neber⸗ nahme von Reichsbürgschaften.
Aufstellung und Vorlage der Anträge.
26. (1) Die Aufstellung der Anträge nach dem vorgeschrie⸗ benen Formblatt — Muster 1 — und ihre Vorlage bei der Bewilligungsbehörde mit den erforderlichen Unterlagen ist Sache der Träger. Die Vorlage gilt zugleich als Anzeige nach SS 1 und 3 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über einstweilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied⸗ lungswesens vom 5. Juli 1934 — RGBl. J S. 582 — / 23. Oktober 1935 — RGBl. J S. 1253 —. .
(2) Für eine Förderung kommen nur Siedlungsvorhaben in Betracht, die vor der Entscheidung über den Antrag noch nicht begonnen und für die Arbeiten noch nicht vergeben sind. In dringenden Fällen kann die Bewilligungsbehörde den vor⸗ zeitigen Baubeginn genehmigen.
Bewilligungsbehörden.
27. Bewilligungsbehörden sind:
7 1 in Preußen:
a) die Regierungspräsidenten,
b) der Verbandspräsident des Siedlungsverbandes Ruhr⸗ kohlenbezirk in Essen,
o) der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin in Berlin; .
die Regierungen;
III in den übrigen Ländern: die für die Kleinsiedlung zuständigen obersten Landes⸗ behörden; . IV im Saarland: der Reichskommissar für das Saarland in Saarbrücken.
Das Württembergische Innenministerium kann die Be⸗ willigung der Reichsdarlehen und die Übernahme der Reichs⸗ bürgschaften sowie die Anerkennung von Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung (vergl. Abschnitt G der Württembergischen Landeskreditanstalt in Stuttgart, das Badische Innenmini⸗ sterium die gleichen Zuständigkeiten der Badischen Landes⸗ kreditanstalt für Wohnungsbau in Karlsruhe übertragen.
Verfahren vor der Bewilligungsbehörde. 28. (1) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, namentlich auch daraufhin, ob a) die Siedlungsvorhaben im Einzelfalle den siedlungs⸗ und wirtschaftspolitischen Absichten der Reichsregierung oder sonst den öffentlichen Interessen widersprechen (53 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über einst⸗ weilige Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Sied⸗ lungswesens vom ö. . 193423. Oktober 1935), b) die Voraussetzungen für die Förderung durch Reichs⸗ darlehen oder Reichsbürgschaften nach diesen Bestim⸗ mungen vorliegen. ;
Mündliche Verhandlung vor der Bewilligungsbehörde.
Sie leitet die etwa erforderlich werdenden weiteren Ver⸗ handlungen. Bestehen unter den am Verfahren beteiligten Stellen namentlich auch mit Baupolizeibehörden, Gemeinde⸗ behörden, Ansiedlungsbehörden usw., Meinungsverschieden⸗ heiten, so soll die Bewilligungsbehörde zur beschleunigten Klärung eine mündliche Verhandlung möglichst an Ort und Stelle unter Zuziehung aller Beteiligten anberaumen.
Erweiterte Befugnisse der Bewilligungsbehörden.
(2) Zur Erleichterung und Beschleunigung des Siedlungs⸗ verfahrens werden den für den Ort der Ansiedlung zuständigen Vewilligungsbehörden übertragen
a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister nach
S5 10, 11, 12, 15, 14, 15, 22 der Dritten J, des Reichspräsidenten vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. Il, und nach der Verordnung vom 19. 2. 1935 in Verbindung mit 57 der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. 12. 1919 sowie
in Bayern:
Abschristen der Vewilligungsbescheide und
Kleinsiedlungen vom 17. 10. 1936 zustehen (vgl. aug Nr. 11 Abs. 7);
b) die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. 1 der Aus führungsverordnung zur Kleinsiedlung usw. von 23. 12. 1931/15. 1. 1937 als Kleinsiedlung anzue kennen. ; .
Die Bewilligungsbehörden können ihre Befugnisse an nachgeordnete Landesbehörden weiter übertragen, soweit e sich nicht um Maßnahmen auf Grund der 8§ 11, 12, 13 und 1 der Dritten Notverordnung vom 6. 10. 1531, Vierter Teil Kap. Il, handelt. K
Bewilligung von Reichs darlehen und übernahme von Reichs bünj schaften. Eigenverantiwortlichkeit der Bewilligungsbehörden.
29. () Sobald die Anträge spruchreif sind, entscheidet di⸗ Bewilligungsssbehörde im Rahmen der bestehenden Pe,
wortung.
Bedingungen und Auflagen. (2) Die Entscheidung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Vorlage von Zweifelsfällen an den Reichsarbeitsminister G) Zweifelsfälle sind dem Reichsarbeitsminister zu grundsätzlichen Entscheidung vorzulegen. .
Kleinsiedlungsausschuß. 30. Ist die Ubernahme der Reichsbürgschaft zweifelhaft,
unterbreitet der Reichsarbeitsminister die Angelegenheit den bei der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG. gebildete
Reichsbürgschaftsausschuß für Kleinsiedlungen (Kleinsieß lungsausschuß) zur Beratung und Beschlußfassung.
Erteilung der vewilligungsbescheide und Vürgschaftsvorbeschen 31. (1) Die Bewilligung von Reichsdarlehen und (oder) d
Ubernahme von Reichsbürgschaften erfolgt nach anliegende Muster 2. ᷣ
(2) Sie gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Art. Ida Ausführungsverordnung zur Kleinsiedlung usw. vom 23. De zember 1931/15. Januar i937 und als Erklärung, daß gege die beabsichtigten Maßnahmen Bedenken im Hinblick auf; der Durchführungsverordnung zum Gesetz über einstweilng Maßnahmen zur Ordnung des deutschen Siedlungswese vom 5. Juli 1934/23. Oktober 1935 nicht bestehen.
der Bürgschaftsvon bescheide. ;
(3) Zwei Ausfertigungen des Bewilligungsbescheide (Bürgschaftsvorbescheides) nebst zwei Durchschlägen de Siedlerliste sind der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank Ag zu übersenden. Spätere Anderungen sind der Bank ebenfal anzuzeigen, desgleichen die Fertigstellung der Siedlungen.
Bank⸗Träger⸗Bertrag. Träg er⸗Siedler⸗Vertrag.
(4 Die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank AG. hat alsbih mit dem Träger einen Vertrag (Bank⸗Träger⸗Vertrag) nag anliegendem Muster 3 (3B), der Träger mit dem Siedhe einen Vertrag (Träger⸗Siedler⸗Vertrag) nach anliegender Muster 3 a abzuschließen. Die Bewilligungsbehörden si berechtigt, Anderungen des Vertragsmusters 3 a zuzula se soweit . die Rechte des Reichs nicht beeinträchti werden und die Rechtsstellung der Siedler nicht unbill verschlechtert wird. Eine Anderung des Vertragsmusters (3 B) ist nicht zulässig. ; . überwachung der Durchführung der Kleinsiedlung durch die
willigungsibehörden.
32. (1) Die weitere Durchführung und Verwaltung Gi Nr. 25, 2 b) der Siedlungsvorhaben liegt den Trägern! (vgl. auch Nr. 24 Abs. 5). Die Bewilligungsbehörden hab— sie laufend zu beaufsichtigen und gewissenhaft zu überwache Neben den in erster Reihe verantwortlichen Trägern haben dem Reich gegenüber dafür einzustehen, daß die Siedlung ordnungsgemäß durchgeführt und verwaltet und daß d bestehenden Bestimmungen beachtet werden.
Nachprüfungsrecht des Reichsarbeitsministers. () Der Reichsarbeitsminister behält sich die Befugnis va die Durchführung und Verwaltung nach jeder Richtung nat zuprüfen und, soweit erforderlich, einzugreifen, nament bestimmungswidrige Bescheide ö oder abzuänder nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten du die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank AG. auszusetzen, bis? beanstandeten Mängel behoben sind.
IV. Auszahlung der Reichsdarlehen, Aushändi⸗ gung der Reichsbürgschaftsurkunden.
Darlehnsraten.
33. (1) Die bewilligten Reichsdarlehen werden in Te beträgen gezahlt, und zwar die erste Rate mit 60 v. H.! Abschluß des Bank⸗Träger⸗Vertrages, die zweite Rate 40 v. H. nach baupolizeilicher Gebrauchsabnahme (Bezug fertigkeit) des Siedlungshauses und Bescheinigung der Ben ligungsbehörde über die fach⸗ und sachgerechte Ausführu der Arbeiten nach den genehmigten Plänen.
Dingliche Sicherstellung der Reichsdarlehen.
(2) Die Reichsdarlehen dürfen jedoch erst dann geza werden, wenn sie nach Weisung der Deutschen Baum Bodenbank AG. dinglich sichergestellt sind. Zum Nachme der dinglichen Sicherstellung und zur Prüfung der Rang; n 1 sind der Bank beglaubigte Grundbu blatt⸗Abschriften und die sonst von der Bank für erforden gehaltenen Unterlagen zu übersenden. Die Bank kann, t dadurch das Reichsdarlehn nicht gefährdet wird, ausnahn weise von der dinglichen Sicherstellung der Reichsdarlehen zur Auszahlung der Schlußrate absehen, namentlich da wenn andere gleichwertige Sicherheiten gestellt werden.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage)
Verantwortlich für Schriftleitung, Anzeigenteil und für den Ven ; Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
Druck der Preußischen Druckerei! und Verlags. Attiengesellsa erlin, Wilhelmstraße 82.
Sechs Beilagen
nach der Verordnung über die Landbeschaffung für
leinschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registerbeil̃a
stimmungen in eigener Zuständigkeit und Verann
cr. 214
m xᷣuQu
Er ste Beilage i Deutschen Neichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
den 16. September
Berlin, Donnerstag,
Amtliches. Deutsiches Reich.
(Fortsetzung.)
G6) Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) Verfahrens- zer, Darlehnsschuldner und kenn , ner n, n die Bank auf die dingliche Sicherstellung der Reichsdar⸗ en bis zur Übertragung der Stellen auf die Siedler ver- ten.
Vorrang einrãumung. Rang des Reichs darlehns.
31. (.) Das Reichs darlehn ist an bereitester Stelle, jeden⸗ s vor den auf die Eigenleistung angerechneten Fremddar⸗ n, Restkaufgeldern usw. einzutragen. Auf Antrag kann für Kosten des Grunderwerbs, den Erbbauzins und das vom iger oder von dritter Seite gewährte Baugeld, das nicht die Eigenleistung angerechnet wird, in der dinglichen astung des Grundstücks oder Erbbaurechts der Vorrang dem Darlehn des Reiches eingeräumt werden. Dabei en aber Grundstücksrestkaufgelder oder Erbbauzinsen im ige hinter das Baugeld zurücktreten. Bei Forderungen Gemeinden (Gemeindeverbänden) aus langfristig gestun⸗ En Restkaufgeldern, Ansiedlungs⸗ und Anliegerleistungen bei Werkdarlehen ist darauf hinzuwirken, daß sie noch ter dem Reichsdarlehn gesichert werden. ) Über die Borrangseinräumung entscheidet die Deut e und Bodenbank Ac. auf der Grundlage des . gsbescheides (Bürgschaftsvorbescheides).
Sahlbarmachung der Darlehns raten. * ( , . dem Träger durch Ver⸗ ung der Bewilligungsbehörde bei der Deutschen Bau— Bodenbank AG. zu beantragen. ö ö
(2) Die Bewilligungsbehörde hat zu dem Antrag unter wendung des anliegenden Musters 5 Stellung zu nehmen bei der zweiten Rate zu bescheinigen, ob die Voraus— ngen für die Zahlungen (vgl. Nr. 35) erfüllt sind.
Aus hãudĩgung der Sargschaftsurkunde.
6) Für die Aushändigung der Bü 5 i 4 .in 6 gung rgschaftsurkunde gilt
tung der Reichs darlehen und der Reichs bürgsschaften. h. Die weitere Verwaltung der Reichsdarlehen und chebürgichaften liegt der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank ob. Sie ist ermächtigt, alle Rechte des Reiches aus der villigung von Reichsdarlehen und der Ubernahme von chsbürgschaften wahrzunehmen, namentlich soweit sie sich den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Über⸗ me von Reichsbürgschaften für Kleinsiedlungen“ ergeben.
. , ,. der 6 an die e. zur Miete . und spãtere agung zu Eigentum oder Erbbaurecht.
üb ertassung der Siedlerftellen zur Miete ¶ Pacht). Dreijãhrige Probezeit.
5. I) Soweit die Siedler nicht als Eigensiedler an esetzt dgl. Nr. 41 ff.), find die Träger verpflichtet, . 5 dlerstellen nach Abs chluß der Bau⸗ und Einrichtungsarbeiten ichst mietlpacht)hweise zu überlassen und ihnen einen An⸗ ch auf Übertragung der Grunbstücke zu Eigentum oder Erbbaurecht unter angemessener Anrechnung des Wertes geleisteten Arbeit (Selbst⸗ und Nachbarhilfe) und einge⸗ chter, auf die Eigenleistung angerechneter Vermögens⸗ te für den Fall einzuräumen, daß sie vom Beginn der jung des Reichsdarlehns (vgl. aber auch 5 6 des Musters an ihren Verpflichtungen drei Jahre hindurch pünktlich hgekommen sind, ihre Stellen ordnungsmäßig bewirt⸗ stet haben und daß darüber hinaus keine Umstände be— lge worden oder eingetreten sind, die der Zulassung als dler gemäß Nrn. 4 und 5 entgegenstehen. Soweiß der ger nicht Eigentümer der Siedlungsgrundstücke ist und das dlungsgelände sich nicht im Eigenkum einer Körperschaft offentlichen Rechts befindet, ist zugunsten der Siedler künftige bedingte Anspruch der Siedler auf Übertragung Eigentums oder Einrãumung des Erbbaurechts möglichst n Fintragung einer Vormerkung in das Grundbuch zu
Rechtzeitige Entfernung nugeeigneter Siedler. 1 Ungeeignete Siedler sind schon während des Laufes dreijährigen Probe zeit rechtzeitig von ihren Stellen zu ernen und durch besser geeignete Siedler zu ersetzen.
nbertragung der Siedlerstelten bei erwiesener Eigunng. ß. (lz, Haben die Siedler ein Recht zur Übernahme der dlerstellen nach Nr. 36 Abs. 1 erworben, so sind ihnen die llen auf Antrag von den Trägern zu Eigentum oder in baurecht zu übertragen, je nach der Rechtsform, in der . von den Eigentümern zur Verfügung ' gestellt den ist. Ein Erbbaurecht ist mindestens auf die Bauer der Beit des Reichsdarlehns, jedoch auf nicht weniger als ahre zu bemessen.
ug der Erhaltung der Siedlerstelle und Schutz der Siedler. 2 Zur Erhaltung der Stelle als Lleinsiedlung und Siche⸗ ö ihrer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung, zur Verhinde⸗ ' gewinnfüchtiger Veräußerung und zum utze ordent⸗ r Siedler gegen Zwangsvollstreckungen aus persönlichen mungen sollen die Stellen möglichst als Reichsheim⸗ en Erbbauheim stätten) ausgelegt werden. Sind Trager nicht als Ausgeber von Reichsheimstätten (Erbbau⸗ kätten) zugelgssen, jo haben die zuständi gen Gemeinden nde verbände) als Ausgeber aufzutreten (65 9 Abs. 2 der tten Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. II; *. 35 des Reichsheimstättengesetzes vom 10. 5. 1920) bie Ausgabe als Rieichsheinmtatte sCrchbauheimstätte) nicht uch erscheint, ist vertraglich tin Vorkaufs⸗ und Wiederkaufs⸗ fan = Recht — bei Erbbaurechten: ein entsprechender mfallanpruch — mit gleichem Inhalt festzulegen und tragung einer Vormerkung dinglich zu sichern. Den Le henden Verträgen sind die beiliegenden Muster 6 a, er d zugrunde zu legen.
VI. Betreuung, Schnlung und Rirtschafta beratung der Siedler.
k ö,. Schnlung und Rirtschafts beratung. . „Zur Sicherung des siedlerischen Erfolges der in⸗ inn, ist eine sorgfältige 6 . 3 un Virtschaftsberatung der Kleinsiedler erforderlich. Um ihnen diese zu bermitteln, sollen sie angehalten werden sich einer vom Neichsarbeits minister anerkannten Siedlerverein schließen. Nähere Bestimmungen e ere 5. r rb min fert über Kö einsiedler vom 18. 11. 1936
VII. Abgaben, Gebühren und Steuern.
Befreiung der Kleinsiedlung von Ste ab Stenern des Reichs, der . . — — rr n,, , haften.
39. (1) Alle Geschäfte und Ver andlungen, die zr Durchführung der k fin soweit sie nicht innerhalb eines ordentlichen Rechts? streites vorgenommen werden, von allen Gebühren, Stem⸗ pelabgaben und Steuern des Reichs, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit.
ersicherung des Trãgers Voraussetzung für die Befreiung.
) Die Gebühren⸗ Stempel⸗ oder Steuerfreiheit ist durch die zuständige Behörde ohne weitere Nachprüfung zuzuge⸗ stehen, wenn der Träger versichert, daß ein bestimmtes Vor—⸗ haben als Kleinsiedlung im Sinne dieser Bestimmungen an⸗ zusehen ist und daß der Antrag oder die Handlung, für welche die Befreiung von Gebühren, Stempelabgaben oder Steuern in Anspruch genommen wird, zur Durchführung des Vor⸗ habens erfolgt. Tritt ein nicht gemeinnütziges, privat⸗ rechtliches Unternehmen als Träger auf, so ist die Verficherung von der Bewilligungsbehörde abzugeben. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
VIII. Schtußabrechuung. Aufstellung und Nachprüfung der Schlußabrechnungen.
40. Spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der baupolizeilichen Gebrauchsabnahme Bezugsfertigkeit) ist von dem Trãger über jedes durchgeführte Siediungsvorhaben eine übersichtliche, ordnungsmäßige, mit Rechnungsbelegen versehene Schlußabrechnung aufzustellen und zur Nachprüfung durch die Bewilligungsbehörde aufzubewahren. Auf Ver⸗ langen sind die Schlußabrechnungen dem Reichsarbeits⸗ ö oder dem Rechnungshof des Deutschen Reichs vor⸗
egen.
Abschnitt II Sondervorschriften für Eigensiedler.
Begriff des Eigen iedlers. Weitergabe der Darlehen an Eigensiedler.
w Träger sind berechtigt, mit vorheriger Zu⸗ stimmung der Bewilligungsbehörde das Reichsdarlehn oder das vom Reich zu verbürgende Darlehn ganz oder teilweise weiterzugeben an Siedler, die Antragstellung Eigentümer geeigneter Siedlungsgrundstücke sind oder über ein Erbbaurecht an solchen mindestens für die Tilgungsdauer des Reichsdarlehns, jedoch für nicht weniger als 60 Jahre, verfügen (Eigensiedler).
Bedingungen der Weitergabe. (E) Die Weitergabe ist nur statthaft, wenn a) die Eignung des Bewerbers zweifelsfrei feststeht, b) das Grundstück oder Erbbaurecht zu angemessenen Be⸗ dingungen erworben ist.
Stellung des Siedlers und Aufgaben des Trãgers bei der Eigensiedlung.
12. (1) In diesem Falle ist der Siedler selbst Bauherr, die Verpflichtung des Trägers beschränkt sich auf die gewissen⸗ hafte Betreuung der Siedlungsvorhaben bis zur Fertig⸗ stellung und zum Bezug der Stellen. Nr. 25 Abf. 1 und 2a und Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung. Die zuständige Gemeinde (Gemeindeverband) ist verpflichtet, die Ausgabe der Stelle als Reichsheimstätte (Erbbauheimstätte) oder die Festlegung eines Vorkaufs⸗ und Ankaufs— WViederkaufs⸗ Rechts sowie die weiteren Verpflichtungen nach Nr. 25 Abs. 2b zu übernehmen (59 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 10. 1931, Vierter Teil, Kap. ID. .
(2) Bei einem privatrechtlichen Siedlungsunternehmen, das vom Reichsarbeitsminister nach Nr. 24 Abf. 4 allgemein als unmittelbarer Träger und zugleich gemäß 5 1 des Reichs⸗ heimstättengesetzes als Ausgeber von Reichsheimstätten (Erb⸗ bauheimstätten) zugelassen ist, kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag des Trägers zulassen, daß er (der Träger) an Stelle der Gemeinde ldes Gemeindeverbandes) die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 übernimmt. Ebenso kann sie dem Uͤnter⸗ nehmen dafür eine angemessene Verwaltungsgebühr (gemäß Nr. 25 Abs. 3b) zubilligen. Auch in diesem Falle ist die zu⸗ ständige Gemeinde (Gemeindeverband) jedoch verpflichtet, die hiernach dem Träger obliegenden Aufgaben auf Verlangen des Reichsarbeitsministers oder der von ihm bestimmten Stelle unentgeltlich zu übernehmen, namentlich für den Fall, daß der Träger zu bestehen aufhört oder mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen wiederholt in Verzug kommt (6 9 Abs. 2 der Dritten Notverordnung vom 6. 16. 1931, Vierter Teil, Kap. ID.
Erleichterungen für Eigensiedlungen.
(3). Im übrigen sind Eigensiedlern bei der Durchführung der Siedlungsvorhaben alle vertretbaren Erleichterungen zu gewähren. Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung als Kleinsiedler gemäß Nrn. 4 und 5 zweifelsfrei vor oder erscheint die ordnungsmäßige Planung des Gartenbaues und der Tierhaltung auch ohne Mitwirkung besonderer Sachver⸗ ständiger unbedingt gewährleistet, so können die Bewilligungs⸗ behörden bei Eigensiedlern von der Mitwirkung der örtlichen Prüfungsausschüsse (ogl. Nr. 23 Abs. 3), gegebenenfalls auch von der Einhaltung der Vorschriften der Nr. 12 Abs. 1 über die Planung der Gartenwirtschaft und der Tierhaltung absehen. Gehört das Eigentum oder das Erbbaurecht an dem Siedlungsgrundstück der Familie des Siedlers bereits länger
als drei Jahre, so kann endlich auch von der Ausgabe der
spätestens im Zeitpunkt der
.
Stelle als Reichsheimstätte Erbbauheimstätt Festlegung eines Vorkaufs- und , fl r rn ., Rechts abgesehen werden (Nr. 37 Abs. ). ö.
. Vertragamuster.
4) Bei Eigensiedlungen ist der Bank ⸗Träger⸗V
ö . Lt. Träger⸗Vertra c l, 4 (4B), der Trager Sie bler Verf ger . abzuschlie ßen. Nr. 31 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
( Anertkennungsbeftimmungen.
I. Allgemeines.
Nittelbare Förderung sonstiger Kleinsiedl . steuerlicher, baupolizeilicher nnd 3 .
. Erleichterungen. J ; ur nachdrücklichen Förderung der Kleinsied ist es erforderlich, die Bergünstigungen 2. ,, ,, n. baupolizeilicher, ortssatzungsmäßiger und sonstiger it die den mit Reichsdarlehen oder Reichs bürgschaften ge⸗ ö. erten Kleinsiedlungen zukommen, weitestgehend auch ö . Siedlungs vorha en uzuwenden, für die Reichs ö k in Anspruch genommen n er Ar sfü s Klei siedlung anzusehen sind. ,
ö Muster für die Anerkennung.
h oraussetzung hierfür ist daß die Bewilli 3⸗ behörde oder die von ihr ermächtigte nachge ordne y behörde Anerkennungsbehörde das in Betracht kommende Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung nach beiliegendem Muster 8 anerkennt, die in Nr. 39 Abs. 2 vorgesehene Ver⸗ k zur Erlangung der Befreiung von Gebühren, ,,, . . abgibt und die sonstigen Ver⸗ ngen bezeichnet, die für bas ingerã ,, I. *. f Vorhaben eingeräumt
II. Anträge. Anträge, Autragaunterlagen.
44. Die Anträge auf Anerkennung sollen unter A der Einkommensverhãltnisse des e . und . der erforderlichen Unterlagen (Bau⸗ Lage⸗, Kostendeckungs⸗ plan) bei der für den Ort der Ansiedlung zuständigen Ge—⸗ meindebehörde Oberbürgermeister, Bürgermeister) ange⸗ . 5 ö. 9 . Stellung unverzüglich an die ngsbehörde (Anerkennungsbehörd ĩ ᷣ hat. Nr. 26 Abf. 2 gilt fan n,, ,,
III. Voraus setzungen für die Anerkennung der Siedlungsvorhaben als Kleinsiedlung. Sachliche Boraussetzungen für die Anerkennung.
465. (1) Ob ein Siedlungsvorhaben als Kleinfiedlung an⸗ erkannt werden kann, richtet sich grundsätzlich danach, ob das Vorhaben nach Land⸗ und Raumgröße sowie Kosten—⸗ a . 6. K . Einkommens zur Höhe
elastung die Merkmale der Kleinsiedlu i vgl. Nrn. 10, ji, 13, 14, 15 Abs. H. 1 über ⸗ oder nuterschreitung der Höchst⸗ und Mindestgrenzen.
(2) Um den Berschiedenheiten der örtlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen, wird jedoch zugelassen, daß die An⸗ erkennung als Kleinfiedlung auch dann ausgesprochen werden 3 . ö. k ien Land⸗ und Raumgröße vor⸗ gesehenen Höchst⸗ un indestgrenzen in mäßigem Umf über- oder unterschritten werden. ! 5 ö Ausbau eines zweiten Vollgeschosses oder einer Einliegerwohnung. (3) Der Ausbau eines zweiten Vollgeschosses für die eigenen Bedürfnisse des Siedlers oder der Einbau einer zweiten abgeschlossenen Wohnung im Dach⸗ oder Ober⸗ geschoß (sogen. Einliegerwohnung) schließen im Einzelfalle . Bauvorhabens als Kleinsiedlung nicht aus, sofern nur die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind. C Entscheidend bleibt aber in jedem . daß das Siedlungsvorhaben die Wesensart als Kleinsiedlung wahrt vgl. Nr. 1 Abs. 2 und 3 und Nr. Y), das Siedlungsgrundstück (Stammstelle — Nr. 10 Abs. 3 — mindestens 600 am groß ist und dem Siedler spãätestens nach Ablauf einer dreijährigen Probezeit zu Eigentum Erbbaurecht) übertragen wird (ogl. Nrn. 36, 37). Die Erfüllung der letzten Bedingung ist zu überwachen.
D
Uebergangs⸗ und Schluß besftimmungen. Zeitpuutt und Umfang des Jutrafttretens der neuen Sestimmungen.
46. ) Diese Bestimmungen treten am Tage der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen ? Staatsanzeiger in Kraft. Sie gelten, sofern in den Bewilli⸗ gungs- Bürgschafts⸗ oder Anerkennungsbescheiden nicht aus⸗ drücklich etwas anderes bestimmt ist, für alle Kleinsiedlungen, für die nach diesem Zeitpunkt Bescheide erteilt werden, und treten insofern an die Stelle der entsprechenden bisherigen Bestimmungen. Die Bewilligungsbehörden können zulassen, daß Vorhaben, die bis zur Antragsreife auf der Grundlage der bisherigen Bestimmungen vorbereitet sind, noch nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt werden, und können Be⸗ scheide auf dieser Grundlage erteilen. Sollen vor dem In⸗ krafttreten dieser Bestimmungen bereits bewilligte, doch noch nicht begonnene Vorhaben nach ihnen behandelt werden, so bedarf es hierzu der ausdrücklichen Genehmigung der Bewilligungsbehörde. Die Genehmigung ist vor Bau⸗ beginn einzuholen. Abschrift der Genehmigung ist der Deutschen Bau⸗ und Bobenbank A.⸗⸗G. zu übersenden.
( 2 Die Vorschriften der Nrn. 37 Abs. 2, 38 und 40 gelten sinngemãß auch für die Siedlungen aus den rückliegenden Siedlungsabschnitten; desgleichen die Bestimmungen der Urn. 4 und 5. bei der Einweisung von Ersatzsiedlern in alte Siedlungen.
G) Der Reichsarbeitsminister kann bei Kleinsiedlungen, die auf Grund der für den V oder VI Siedlungsabschnitt geltenden Bestimmungen gefördert worden sind, auch die Vorschriften der Nr. 23 für anwendbar erklären, jedoch nur
mit Wirkung für die künftigen Leistungen.