1937 / 224 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 29 Sep 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs ! und Staatsanzeiger Nr. 24 vom 29. September 1937. S. 2.

é) die bisherige Fachuntergruppe Metallmöbel

und Matratzen, die in eine Fachgruppe um— gewandelt wird; d) die bisherige Fachuntergruppe Aluminium- waren, Metallfolien, Tuben und Kapseln, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird und die Bezeichnung Aluminium waren⸗ und Metallfolien⸗Industrie erhält; e) die bisherige Fachuntergruppe Spielwaren⸗ und Chrästbaumschmuckindustrie, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird; Y die bisherige Fachuntergruppe Sportartikel⸗ und Turngeräteindustrie, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird; G) die bisherige Fachuntergruppe Schmuck⸗ warenindu strie, die in eine Fachgruppe umgewandelt wird; bh) die bisherige Fachuntergruppe Musikin stru⸗ mentenindustrie, die in eine Fachgruppe

. umgewandelt wird.

4. Ich ermächtige die Leiter der drei Wirtschaftsgruppen, mit Zustimmung des Leiters der Reichsgruppe In⸗ dustrie innerhalb ihrer Wirtschaftsgruppe das Fach⸗ gebiet abweichend von Ziffer 1 bis 3 aufzuteilen, Fachgruppen, Fachuntergruppen und Fachabteilungen , n n soweit erforderlich Fachgruppen und

chuntergruppen zu bilden und zu bestimmen, welche Fachgruppen und Fachuntergruppen selbständig sind. Die Ermächtigung ist bis zum 1. April 1933 befristet. 8 von ihr Gebrauch gemacht wird, ist mir zu erichten.

5. Ich erkenne die zu Ziffer 1 bis 3 genannten Wirt⸗ schaftsgruppen als alleinige Vertretungen ihrer Wirt⸗ schaftsjweige an. Es werden ihnen alte Unternehmer und Unternehmungen (natürliche und juristische Per⸗ sonen), die auf deren Fachgebieten selbständig tätig sind oder eine solche Tätigkeit beginnen, angeschlossen. Die Anordnungen über die Anerkennung der zu den Hauptgruppen 1, Il, IV bis Vl gehörenden Wirt⸗ schaftsgruppen der Reichsgruppe Industrie bleiben un⸗ berührt. Die Erlasse und Entscheidungen über die Abgrenzung der bisherigen Wirtschaftsgruppe Eisen⸗, Blech⸗ und Metallwarenindustrie zu anderen Wirt“ schaftsgruppen sind sinngemäß auf die Abgrenzung zu den unter Ziffer 1 bis 3 genannten Wirtschafts⸗ gruppen anzuwenden.

Die zu Ziffer 1 bis 3 genannten Wirtschaftsgruppen gehören zur Hauptgruppe III der Reichsgruppe Indu⸗ strie. Sie bilden zur Bearbeitung von Rohstoffragen eine Arbeitsgemeinschaft. Die näheren Bestimmungen, auch über deren Dauer, trifft der Leiter der Haupt⸗ gruppe III.

Ich beauftrage den Leiter der Hauptgruppe III, die zur Durchführung der Anordnung nötigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere Anweisungen an die zu 1 ge⸗ nannte Wirtschaftsgruppe über die ihrem beschränkten Fachgebiet entsprechenden personellen und fachlichen Einschränkungen, ferner Anweisungen über die Ab⸗ gabe von Mitgliederbeständen von bisherigen Gliede⸗ rungen an neue Gliederungen zu geben. Ich ermäch⸗ tige den Leiter der Hauptgruppe II zu bestimmen, daß in. Fällen mehrfacher Mitgliedschaft die Mitglieds⸗ beiträge für die beteiligten Wirtschaftsgruppen der Rauptgruppe IIl von der Betreuungsgruppe in einer Summe eingezogen und auf die Wirtschaftsgruppen verteilt werden.

Hierüber ist mir zu berichten.

„Die Anordnung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft. Bis zum 1. April 1938 bleibt die Mitgliedschaft bei der * Ziff. 1 genannten Wirtschaftsgruppe nach deren rüherer Zuständigkeit erhalten. Eine Beitragspflicht besteht bis zu diesem Zeitpunkt nur gegenüber dieser Wirtschaftsgruppe. Sie setzt den bis zum 1. April 1938 gemeinsamen Haushaltsplan und einheitliche Beiträge nach Anhörung der Leiter der zu 2 und 3 genannten Wirtschaftsgruppen mit Zustimmung des Leiters der Hauptgruppe II und der Reichsgruppe Industrie fest und verteilt das Beitragsauftkommen auf die drei

tschertsgruppen nach Maßgabe des Haus halts— bed er Wirtschaftsgruppen. Die zu Ziffer 1 ge⸗ 8 rtschaftsgruppe legt. dem Leiter der Haupt⸗ ,, Rechnung üher die Verwaltung des Ver— mögens bis zum 1. April 1938. Die zu Ziff. 2 und 3 genannten Wirtschaftsgruppen sind verpflichtet und berechtigt, die am 1. April 1938 vorhandenen Schul⸗ den und Guthaben der zu Ziff. 1 genannten Wirt— schaftsgruppe, soweit sie aus der Zeit vor dem 1. Ok. tober 1937 herrühren, nach einem vom Leiter der

Hauptgruppe III festzusetzenden Schlüssel zu über⸗ nehmen. Ich ermächtige den Leiter! der Haupt⸗ gruppe 1II, hiervon abweichende Bestimmungen zu treffen, wenn die Vermögenslage der beteiligten Grup⸗ pen es erfordert.

Berlin, den 24 September 1937. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.

Dercaunrmachung des Brennrechts, der Uebernahmepreise

und des Monopolausgleichs für das Betriebsjahr 1937 / 38. ö

J. Das Jahresbrennrecht für das Betriebsjahr 1937/38 ö 90 Hundertteile des re elmäßigen Brennrechts. s beträgt dagegen 100 gane. des regelmäßigen Brennrechts

a) bei Brennereigenossenschaften, die auf bäuerlicher Grund⸗ lage aufgebaut sind. Als solche . Genossenschafts⸗ brennereien anzusehen, deren Anteile in einer Höhe von mindestens 51 v. S. in bäuerlicher Hand liegen; als bäuerlich im Sinne dieser Bekanntmachung gilt ein

n, bis zu 500 preuß. Morgen;

b) bei Hefelüftungs⸗ und Melassebrennereien;

e) bei Obstbrennereien.

Il. Für den vom 1. Ottober 1937 ab hergestellten Branntwein beträgt

Über die e, für Branntwein

1. der Grundpreis . ; a) für Brennereien mit einem regelmäßigen Brenn⸗ recht bis zu 600 hl, mit Ausnahme der Hefe⸗ lüftungs und Melassebrennereien für die ersten 50 SHdtt. des Jahresbrennrechts 52, RM, für die weiteren 50 SHdtt. des Jahresbrennrechts 40, RM; . b) für Brennereien mit einem r gelmäßigen Brenn⸗ recht über 600 hl und für Hefelilftungs und Melassebrennereien 46, RM.;

für das Hektoliter Weingeist;

2. der Zuschlag zum Grundpreis

a) für den von Abfindungsbrennereien, Stoff⸗ besitzern oder Verschlußbrennereien mit Teiner , . bis zu 4 hl W. hergestellten

ranntwein aus Kernobst . K 2 104, RM Kernobsttresterntnn . k . 104 104

Weintrestern

,

für das Hektoliter Weingeist; Diese Zuschläge erhöhen sich bei den vorgenannten

Brennereien, soweit sie Abschnittsbrennereien (5 41

BranntwMon G;) sind, um se 24 RM für die

5 hl. W. überschreilende Menge

b) für Branntwein aus Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht bis zu 400 hi und aus nicht als Kleinbrennereien betriebenen Brenne— reien, deren Erzeugung bis zu 10 hl als inner— halb des Brennrechts hergestellt gilt: (5 35 k und zwar mit einem Brenn⸗ re

bis zu 109 h....

über 1090 bis zu 200 h..

, 200 2 309 ,

2 390 , 4009 ,, 2. , für das Hektoliter Weingeist innerhalb der zweiten 50 Hdtt. des Jahresbrennrechts (5 72 Abs. 2 BranntwMon G.)

. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Brennereien mit einem regelmäßigen Brennrecht über 1000-1400 1400 1800 „1800-2000 2000-2200 „2200-2400 24b0 m. für das Hektoliter Branntw Mon G.. Von diesen Abzügen befreit sind die auf bäuer⸗ licher Grundlage aufgebauten Genossenschaftsbrenne⸗ reien (vgl. 1 unter a) daneben

b) 7 ,, aus Hefelüftungsbrennereien e) für Branntwein aus Melassebrennereien 4. RM . für das Hektoliter Weingeist. Für Branntwein, der aus verschiedenen Roh⸗ 6. hergestellt ist, oder der aus einem Gemisch von ranntwein aus verschiedenen Rohstoffen besteht, wird in der Regel nur der Uebernahmepreis gewährt, der dem niedrigst bemessenen Stoff entspricht. III. Für den vom 1. Oktober 1937 ab hergestellten, an die Monopolverwaltung abgelieferten Branntwein beträgt: 1. der Zuschlag zum Grundpreis a) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 93 Gew. Hdttt. 1. R b) für Branntwein in einer Durchschnittsstärke von wenigstens 94 Gew. SHdtt.. 1505 RM für das Hektoliter Weingeist. ö Der Anspruch auf Gewährung des Zuschlages für Melasse⸗ oder Hefelüftungsbranntwein ist nur dann begründet, wenn der Brennereibesitzer durch Ueber— sendung von bei der Branntweinabnahme amtlich ent⸗ nommenen Proben, deren Mindestmenge 500 cem be⸗ tragen muß, der Reichsmonopolverwalkung den Nach⸗ weis führt, daß der abgenommene Melasse⸗ oder Hefe⸗ lüftungsbranntwein nicht mehr als O, 1 Gewichts⸗ hundertteile Aldehyd, nicht mehr als 2 mg an flüchtigen Basen (berechnet auf Methylamin) im Liter und Fuselöl nur in Spuren enthält. Die Entscheidung darüber, ob die an den Branntwein zu stellenden An⸗ forderungen erfüllt sind, steht lediglich der Reichs⸗ monopolverwaltung zu. Die Untersuchung der Proben findet nur beim Reichsmonopolamt statt, die Kosten hat der Brennexeibesitzer zu tragen. Werden Proben entnommen, so ist der Zuschlag bei der Berechnung des Uebernahmegeldes sogleich zu berücksichtigen. E. der Abzug vom Grundpreis a) für Branntwein aus Jahreserzeugung bis 4 hl schnittsstärke von unter , bis einschl. 6 Gew. ⸗Hdtt. 3, RM 3 2

*

hl. 5 7 2 .

51

w Weingeist (6 72 Abs. 2

Brennereien mit einer W. bei einer Durch⸗

6p) 6 0 11 1 11 1 20 , 10 r nr, 20, 2 für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung von über 4 hl bis einschl. 50 hl W. bei einer Durchschnittsstärke von unter 89 bis einschl. 309 Gew.⸗Hdtt. 3, RM 6 , 2 y 6 25 I) p) 20 pn J 20 9. 20, für Branntwein aus Brennereien mit einer Jahreserzeugung über 50 hl W. in einer Durch⸗ schnittsstärke von unter . bis einschl.

660 0 2 p, 1 U 40 M 660 30 00 90 30 00 für das Hektoliter Weingeist. Die Durchschnittsstärke wird berechnet aus der Stärke der jeweilig bei einer Branntweinabnahme an die Monopolverwaltung abgelieferten Brannt⸗

50 Gew.⸗Hdtt. 3, RM 40

. , 19— 20. ,

den Abzügen zu II3 und II a 050 R das Hektoliter Weingeist: 9 Dieser Abzug entfällt, wenn der Zuschlag n Ul, in Rechnung gestellt wird. Entsprechen Proben nach III, nicht den Anforderungen, so die bereits gewährten Zuschlagsbeträge nach III, erstatten und der Abzug von jeweils 6.60 RM für d Hektoliter Weingeist nachträglich anzusetzen. ch für Branntwein, der in der Brennerei zn Zwecke der Erzielung eines besonders hochgradiz oder besonders aldehyd⸗ und fuselblarm Branntweins besonders ausgeschieden, am sammelt und abgeliefert wird (meist Vor⸗ * Nachlauf), unbeschadet der Abzüge zu II, 3 III. a (besonderer Abzug) 4 RM für d Hektoliter Weingeist und, wenn der Gehalt Fuselöl 5 Hundertteile überschreitet, 390, 9 für das Hektoliter Weingeist. Letzteres ist der Fr wenn durch die Untersuchung einer amtlich Stelle festgestellt worden ist, daß bei der Prüßn des Branntweins nach 5 171 Abs. 1 und 29 Technischen Bestimmungen“ eine Schichte bildung eintritt. Auf den Zuschlag nach III, 1 dieser Branntwein keinen Anspruch.

IV. Für den vom 1. Oktober 1937 ab außerhalb R Jahresbrennrechts hergestellten Branntwein beträgt der ] zug vom Grundpreis

a) für Branntwein aus Obstbrennereien .. 20 Sn b) für Branntwein aus anderen Brennereien! 35 7 des Grundpreises von 46, RM.

V. Für den vom 1. Oktober 1937 ab hergestellten Brann wein beträgt der Abzug vom Branntweinaufschlag nach 5 des Gesetzes über das Branntweinmonopol . . 18,4 j

für das Hektoliter Weingeist.

VI. Der erhöhte Uebernahmepreis nach § 73 a des G ki beträgt für den von Abfindungsbrennereien oder Sto besitzern hergestellten Branntwein aus

Kernobst, Weinhefe oder Weintrestern . 350,

Kernobsttresterrnn 280, M

Kartoffeln oder Topinamburs⸗ * 250, Rl für das Hektoliter Weingeist.

Dieser Uebernahmepreis wird nur gewährt, wenn de Branntwein über die nach der Abfindung festgesetzte Mem hinaus erzielt ist und die Mehrmenge nicht höher ist a 20 v. H. der Weingeistmenge, die nach der Abfindung fes gesetzt und abgeliefert worden ist. .

VII. 1. Der regelmäßige Monopolausgleich beträgt:

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechne ist, 354, RM (85 152 Branntw Mon G.) für de Hektoliter Weingeist;

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen ist (815 Abs. ? BranntwMon G)

1. bei Trinkbranntwein und an⸗

deren weingeisthaltigen Erzeug⸗ nn,, 247,890 Ra 2. bei Arrak, Rum und Kognakt.. 318,60 RM 3. bei anderem Branntwein. . 442,50 RM

für einen Doppelzentner; 2. der besondere ermäßigte Monopolausgleich (6 152 i. m. S 92 Abs. 2 k . ö ö

a) wenn er von der Weingeistmenge zu berechne ist, 194. RM G 152 BranntwMon G) für da Hektoliter Weingeist: ;

b) wenn er von dem Gewichte zu berechnen is 135,90 RM G 153 Abs. 2 Branntw Mon G.) füt einen Doppelzentner.

3. Ein allgemeiner ,, Monopolausgleich (6 156 i. V. m. 5 92 Abs. 1 ranntwMonG.) wird nicht er hoben (auch nicht für Alkoholkraftstoffe).

Berlin, den 27. September 1937.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. J. V.: Dr. Kaiser.

Anordnung Nr. 8

der Ueberwachungsstelle für Papier (Verwertung von gebrauchten Natron⸗Papiersäcken) vom 27. September 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr von 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 760) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 ( Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit der Zustimmung des Reichs= wirtschaftsministers angeordnet:

§1.

() Als zugelassene Reinigungsanstalten im Sinne dieser Anordnung gelten die Reinigungsanstalten, die am J. Jul 1937 im Besitze einer maschinellen Anlage zum Reinigen von gebrauchten Natron⸗Papierfäcken waren. (2) Reinigungsanstalten, die die Voraussetzungen des Ab⸗ satz nicht erfüllen, können von der Ueberwachungsstelle füt Papier auf Antrag zugelassen werden. (3) Natron- Papiersäcke im Sinne dieser Anordnung sind Säcke, die aus Papier mit mindestens 40 , Natron⸗ (Sulfat⸗ Zellstoffgehalt hergestellt sind und ein Flächenmaß von min⸗ destens 400 qem haben.

. § 2.

. Ungereinigte, gebrauchte Natron⸗Papiersäcke, die nicht wieder gefüllt werden, dürfen von Anfallstellen nur an den Altpapierhandel oder an zugelassene Reinigungsanstalten G I) abgegeben werden. ( Altpapierhändler dürfen ungereinigte Natron⸗Papier⸗ säcke nur an zugelassene Reinigungsanstalten (G I) liefern. 8. Zugelassene Reinigungsanstalten sind Verarbeiter von Altpapier im Sinne der Anordnung Nr. 4 der Ueber— wachungsstelle für 26. in der Fassung vom 30. Juli 1937. Die Vorschriften des 5 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 4 der ge— nannten Anordnung finden jedoch auf die zugelasse nen Reinigungsanstalten keine Anwendung. (ch Soweit eine Reinigungsanstalt mit einer Papier⸗ (PBappen⸗) Fabrik verbunden ist, darf der Bezug von unge— reinigten, gebrauchten Natron⸗Papiersäcken au für diese

weinmenge. b) bei nn f. und Hefelüftungsbranntwein neben

Reinigungsanstalt nur im Rahmen einer von der Uber—

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 224 vom 29. Seytember 1937. S. 3.

lle für Papier für die Papier⸗ (Pappen) Fabrik , . Anordnung Nr. 4 erteilten Einkaufs⸗ zem 3 hewilligung erfolgen. ö Die Verwertung und Verarbeitung des durch die zuge⸗ senen Reinigungsanstalten aus den gebrauchten Natron⸗ eier saden gewonnenen gereinigten Altmaterials erfolgt wach den von der Ueberwachungsstelle für Papier zu erlassen⸗ den näheren Vorschriften. ö

(I) Jede Vernichtung gebrauchter Natron⸗Papiersäcke 3. B. durch Verbrennen ist verboten. . . () Baustoffhändler haben in ihre Lieferungsbedingungen aufzunehmen, daß ihre Abnehmer die entleerten Natron⸗ aierffacke in trockenem Zustand zur Rücknahme gegen Ent⸗ gelt bereitzuhalten haben. ;. . (63) Wer Hoch- und Tiefbauten ausführt, ohne die in Natron⸗-Papiersäcke verpackten Baustoffe von einem Baustoff⸗ händler zu beziehen, hat die entleerten Natron⸗Papiersäcke zu ammeln, trocken aufzubewahren und ohne besondere Auf⸗ sorderung an einen Altpapierhändler oder an eine zugelassene Reinigungsanstalt (6 1) gegen Entgelt abzugeben.

85. Bestehende Lieferungsabschlüsse sind nur im Rahmen der Vorschriften dieser Anordnung von deren Inkrafttreten an

wirksam. 86.

Die Ueberwachungsstelle für Papier kann Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 zulassen.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 8s5 10, 12 165 der Verordnung über den Warenverkehr

bestraft. 88.

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent—⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 27. September 1937. Der Reichsbeauftragte für Papier Dr. Loos.

Anordnung Nr. 15

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen) vom 20. September 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. Si6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsge etzbl. 1 S. 7615) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: 81

() Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.⸗ 4 dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstver⸗ brauch verwandt werden, wenn der fertige Kraftstoff 13 Gew.⸗ 2 , , . Die Zusammensetzung der Kraftstoffe regelt sich nach den Vorschriften der Reichsmono⸗ polverwaltung für Branntwein. ;

(2) Kraftstoffe mit mehr als 10 Gew. X und weniger als 30 Gew.⸗ . Benzol dürfen nur mit Genehmigung der Ueber⸗ wachungsstelle für Mineralöl hergestellt oder in den Ver⸗ lehr 6 werden. Die Beimischung von Kraftspiritus zu derartigen Kraftstoffen bedarf außerdem einer Ausnahme⸗ genehmigung der Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Anträge sind in doppelter Ausfertigung bei der Ueber⸗ wachungsstelle für Mineralöl einzureichen. ö

(3) Kraftstoffe mit 30 Gew.- Benzol oder mehr dürfen nicht mit Kraftspiritus versetzt werden. .

(4) Von der in Absatz enthaltenen Verpflichtung aus⸗ genommen ist die Abgabe von Benzin zur Verwendung als Flugkraftstoff, soweit die Notwendigkeit der Verwendung alkoholfreier Kraftstoffe hierfür durch eine Bescheinigung des Reichsluftfahrtministeriums oder einer im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Stelle nach⸗ gewiesen wird. *

Die Ueberwachungsstelle für Mineralöl kann in . ders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vor⸗ schriften dieser Anordnung zulassen. Die Ausnghmebewilli⸗ gung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, sie kann bei Verstößen gegen die Bedingungen und Auflagen widerrufen werden. 83

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung und gegen die gemäß 3 3 festgesetzten Bedingungen und Auflagen werden nach den 85 19, 12— 15 der Verordnung über den Waren⸗ verkehr bestraft. 8

Diese Anordnung tritt am 1. Oltober 1937 in Kraft, Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 11 vom 28. April 1957 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 96 vom 28. April 1937) außer Kraft.

Berlin, den 20. September 1937.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachung KP 401

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. Sep⸗ tember 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 8 38 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.

Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 171 vom 265. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in den Bekannt⸗ machungen KP 398 vom 20. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 218 vom A. September 1937), KP 399 vom 22. September 1937 89 , ,. Nr. 220 vom 23. September 1937) und KP 400 vom 24. September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 222 vom 25. September

Blei, nicht legiert (Klasse II A) ... Hartblei (Antimonblei)h (Klasse ii B) .. ö

Kupfer, nicht legiert (Klasse V1 A)..

Messinglegierungen (Klasse IL A).... Rotgußlegierungen f IR Bi Bronzelegierungen (Klasse 1X 8 Neusilberlegierungen (Klasse x D..

Rohzink (Klasse Rx C79. ,

findet am

Blei (Klassengruppe 111):

RM 24, bis 26 26,50 , 28, 50 Kupfer (K’lassengruppe VIII):

RM 71,25 bis 73,75 Kupferlegierungen (K’lassengruppe 1X):

RM 52, 50 bis 55, 74.50

Zint (Klassengruppe XIX): Feinzink (Klasse XIX A... RM 27,75 bis 29,5 23 15 , S5 75 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 28. September 1937. Überwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten: Helbing. Wieprecht. Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Landes Thüringen.

Die öffentliche Ziehung der Auslosungsrechte der Anleihe—⸗ ablösungsschuld des Landes Thüringen für das Jahr 1937

Donnerstag, den 28. Oktober 1937, 10 uhr vormittags, im Bibliothekzimmer des Thüringischen Finanzministeriums in Weimar (3immer Nr. 129 unter Kontrolle des Thüringi⸗ schen Rechnungsamtes statt. Weimar, den 27. September 1937. Der Thüringische Finanzminister. J. A.: Dr. Sander.

Preußen.

Der bisher kommissarische Landrat, Regierungsrat Heß, in Hünfeld ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Der bisher stellv. Landrat, Regierungsrat Dr. Behr, in Meschede ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Nr. 38 des Reichsministerialblatts vom 25. September 1937 ist soeben erschienen und vom Reichsverlagsamt, Berlin MW ab, Scharnhorststraße 4, zu beziehen. Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen. Z. Medizinal⸗ und Veterinärwesen: Anordnung über die Bildung mehrerer Senate beim k 3. Steuer⸗ und Follwesen: , , über die Verlegung des Finanzamts Sindelfingen (Amtsbezirk des Oberfinanzpräsidenten Württemberg in Stuttgart). 4. Verkehrswesen: erordnung über , an der deutsch⸗tschechoslowakischen Grenze. 65. Versorgungswesen: Verzeichnis der den Ver⸗

Staatsoper:

Schauspielhaus: Hamlet von Shakespeare. Staatstheater Kleines Haus: Bunbury. Komödie von Oscar

10—11420 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.:

114 —12 Uhr im Museum für . Volkskunde:

sorgungsanwärtern vorbehaltenen Beamtenstellen: Für Schaum⸗ burg⸗Lippe Landesdienst —.

Anhaltende Steigerung der deutschen Benzolerzeugung.

50 Jahre Kokerei⸗Benzol.

Der wachsende deutsche Treibstoffverbrauch erfordert, daß die für die qualitative Hähe der deutschen ,, ,,. wesentliche Benzolerzeugung auf die Dauer mit dieser Entwicklung Schritt hält. Obwohl heute schon 40 3 aller in Deutschland verbrauchten

ichttreibstoffe Benzol enthalten bei einzelnen, dem Bergbau nahestehenden Vertriebsorganisationen trifft dies für mehr als 60 R der Absatzmengen zu wird für die Zukunft 1 ,,. Verbrauchs allgemein sogar mit Linem Anwachsen dieses Anteils auf 30 2 und mehr gerechnet. Seit dem Jahre 1933 ist die für die Benzolerzeugung grundlegende Kokserzeugung in einem An⸗ stieg begriffen, der die Steigerung der Kohlenförderung noch weit übertrifft. Der Grund hierfür ist die ständige Erhöhung des Be⸗ darfs der eisenschaffenden Industrie, die allein mehr als 50 3 der erzeugten Koksmengen aufnimmt. Diese Bedarfssteigerung wurde nicht nur hervorgerufen durch die Vergrößerung der Eisenproduk⸗ tion, sondern auch durch die zunehmende Verhüttung deutscher Eisen⸗ erze. Die Entwicklung nach dieser Richtung steht aber erst in den An⸗ fängen. Gefördert wird die Aufwärtsentwicklung des Koksver⸗ brauch weiter durch den Bedarf der Benzinanlagen nach dem Fischer⸗Verfghren und die normale Bedarfserhöhung anderer In⸗ dustrien. enn man die Förder und Erzeugungsmengen im Ruhrgebiet an Kohle, Koks und Benzol des Jahres 1935 gleich 100 setzt, ergibt sich für 1936 bei Kohle eine Kennziffer von 198,0, bei Koks von 163,1 und bei Benzol von 18142. Aus den Index⸗ zahlen der Benzolgewinnung seit 1983, die die der Kokserzengung noch weit übertreffen, ergibt sich weiter die Tatsache, daß es der Benzolgewinnung gelungen ist, ihre Bindung an die Kokserzeu⸗ gung, die auch heute noch besteht, weitgehend elastisch zu gestalten. Die Entwicklung der Koksöfen zu Großraumöfen mit hohem Gas⸗ überschuß und die Verfeinerung der Benzolguswaschung und reinigung haben e geführt, daß auch der Prozentanteil des ausgebrachten Benzols an den Koksofengasen einen Anstieg guf⸗ zuweisen hat, der sich noch weiter erhöhen wird. Die Gewißheit einer ausreichenden Benzolversorgung des deutschen Treibftoff⸗ marktes ist damit auch bei steigendem Verbrauch und erhöhtem Benzolbedarf auf absehbare Zeit gesichert. Das gilt um so mehr, als in letzter Zeit auch die Benzolgewinnung der deutschen Gas⸗ werke von wachfender Bedeutung wird. Wie auf der Jahrestagung des Gas- und Wasserfaches in Düsseldorf zum Ausdruck kam, haben sich die größeren deutschen Gaswerke den wirtschaftlichen Notwendigkeiten in dieser Richtung nicht verschlossen. Ihre Ben⸗ zolerzeugungsverfahren unterscheiden ö! nicht wesentlich von denen der Kokereien, und in eifriger Entwicklungsanbeit ist auch die Qualitätsfrage gelöst worden. Bei steigender Gaserzeugung ist für die Zukunft mit einer wachsenden Gaswerks Benzolgewinnung zu rechnen.

Diese Feststellungen gewinnen dadurch eine besondere Bedeu⸗

198835) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise fest⸗ gesetzt: ;

tung, daß das Kokereibenzol gerade in diesem Jahre auf eine

Kunst und Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater Donnerstag, den 30. September. Die Zauberflöte. Musikal. Leitung: Heger.

Beginn: 20 Uhr. . Beginn: 195 Uhr. Wilde. Beginn: 20 Uhr.

Aus den Staatlichen Museen. Vorträge und Führungen. In der kommenden Woche finden in den Staatlichen Museen

die folgenden Führungen und Vorträge statt:

Sonntag, den 3. Oktober. Aegyptische

Grabkunst: J. Särge und Beigaben. Dr. Zippert.

10,0 - 41,30 Uhr im Deutschen Museum: Deutsche Plastik im

Deutschen Museum. Prof. Bange.

11—12 Uhr im Mufeum für Völkerkunde, Amerikan. Abt.: Der

Medizinmann in Südamerika. Dr. Snethlage.

Montag, den 4. Oktober. Bäuerliche

Töpferkunst aus drei Jahrtausenden. Dr. Erich.

12—13 Uhr in der Nationalgalerie: Deutscher Kleinmeister des

19. Jahrhunderts. Dr. Härtzsch. Dienstag, den 5. Oktober. 11—12 Uhr im Deutschen Museum: Südostdeutsche Malerei um 1400. Dr. Behrens. 20-2130 Uhr im Pergamon⸗Vortragssaal: Uruk, Land und Leute (mit Lichtbildern). Dr. Falkenstein.

Mittwoch, den 6. Oktober. 11—12 Uhr im Neuen Museum: Frühgriechische Dr. Eilmann. ; 11—12 Uhr im Vorderasiatischen Museum: Kleinkunst im Alten Orient: J. Sumerische Kleinplastik. Dr. Heinrich. 11—12,9 Uhr im Museum für Vor⸗ und K Germanischer Schmuck: J. Bronzezeit. Dr. Trathnigg.

Donnerstag, den ꝛũ. Oltober.

12—13 Uhr im Vorderasiat. Museum, Islam. Abt.: Die Ergeb⸗ nisse der deutschen Grabungen in Tabgha am See Genezareth. Dr. Puttrich⸗Reignard. .

11—12 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Das Bildnis in der Aegyptischen Kunst. v. Bothmer.

20-21, 30 Uhr im Pergamon⸗Vortragssaal; Die deutschen Aus⸗ grabungen in Olympia (mit Lichtbildern). Dr. Gebauer.

Freitag, den 8. Oktöber.

11—12 Uhr im Musikinstrumenten⸗Museum, Klosterstr. 36: Rund⸗ gang. Dr. Ganse. . 11—12 Uhr im Museum für Deutsche Volkskunde: Auserlesene

Stücke deutscher Bauernkunst. Dr. Schuchhardt. 12—13 Uhr im Schloßmuseum: Meißner Porzellan; Figürliche Plastik (Kändler u. 4.). Prof. Schnorr v. Carolsfeld.

Sonnabend, 9 Oktober.

9, 30 - 10,0 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Die psychologi⸗ chen Grundlagen der Aegyptischen Kunst (Arbeitsgemein⸗ 7 Dr. Zippert.

11,30 12,50 Uhr im Neuen Museum, Aegypt. Abt.: Rundgang durch die Aegypt. Abt.

Keramik.

m Pergamon⸗Museum finden täglich außer Montag von . und 12 —13 Uhr, in der kei e ung „Deutsche Bauern⸗ lunst“ im Museum für Deutsche Volkskunde jeden Mittwoch und Donnerstag von 1—12 Uhr Rundgänge statt.

Handelsteil.

50jährige Entwicklungsgeschichte zurückblickt. Im Jahre 18587 errichtete die deutsche ,,, Franz Brunck, Dort⸗ mund, die erste Benzolfabrik der Welt auf der Zeche Kaiserstuhl bei Dortmund, in der zum erstenmal das Benzol aus Kokerei⸗ gasen gewonnen wurde. Von Anfang an hat das Benzol als heimischer Rohstoff eine besondere Aufgabe zu erfüllen gehabt. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts machte es unsere emische Industrie von der 96 r des bis dahin fast ausschließ⸗ lich verwendeten englischen JZeer⸗Benzols frei. Die gleiche Auf⸗ abe löste es dann später während des Krieges in der deunschen ke fer erde m In den Jahren nach dem Kriege ent⸗ wickelten deutsche Wissenschaftler das Benzol vom Ersatzbrenn⸗ stoff zu seiner jetzigen Bedeutung und Qualität. Von dieser Grundlage aus wurden in der deutschen n, , . die Benzolgemische entwickelt, die sich inzwischen in allen hoch⸗ motorisierten Ländern durchgesetzt haben, und die insbesondere in Deutschland zu dem heutigen Qualitätsniveau der Kraftstoffe wesentlich beitragen.

Aktienrecht und Steuerrecht.

Vor dem ,, ,, und Rechtsausschuß der Industrie- Abteilungen der Wirtschaftskammer Düsseldorf und der Wirtschafts kammer . und Lippe sowie dem Rechts- und Steuerausschuß rheinisch⸗westfälischer Zechen und Hüttenwerke prach Freitag vergangener Woche der Chefpräsident des Reichs⸗ . . Mirre. Der Vorsitzende der Ausschüsse konnte neben den Ausschußmitgliedern eine große Zahl, von Gästen und insbesondere auch Vertretern der Finanzbehörden begrüßen. .

In seinem Vortrag über „Die Bedeutung der aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften für die Körperschaftssteuer“ gab Geheim⸗ rat Mirre einen Querschnitt durch das gesamte Bewertungs- recht der Aktiengesellschaft und beleuchtete insbesondere die Pro⸗ bleme, die auf Grund des neuen Aktienrechtes und der Recht- prechung des Reichsfinanzhofes im Vordergrund des Intere es . er Vortragende ging von der Erläuterung des für die

inkommensteuer und damit auch für die Körperschaftssteuer so bedeutsamen Begriffs „Gewinn“ aus, erörterte die einzelnen Be⸗ wertungsvorschriften und zeigte die Veränderungen, die sich dur die Reform des Aktienrechts ergeben. auf der na den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellten Handelsbilanz zeigte er das Zustandekommen der Steuerbilanz und legte die Beziehungen klar, die 23 den aktienrechtlichen und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften bestehen. Eingehend beschäßftigte er sich mit den in der Praxis imnier wieder auf⸗ tretenden Zweifelsfragen über die Bildung und Auflösung von Fücklagen, die Bewertung von Berbindlichkeiten, die Bewertung des Anlage⸗ und des Umlaufsvermögens, des Geschäfts⸗ oder Firmen⸗ wertes sowie mit der ndlung der Vorstands⸗ und der Ak-

tionärbilanz.