1937 / 226 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Oct 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937. S. 2.

Die Anwartschaft auf. Arbeitslosenunterstützung ist, sofern es sich um den ,, Bezug dieser Unterstützung handelt, erworben, wenn der . in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung wenigstens 52 Wochen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat; für späteren Ünterstützungsbezug genügt eine versicherungs⸗ pflichtige Beschäftigung von 26 Wochen, die aber dann in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung abgeleistet i muß (G 95 Abs. I). Zur Vermeidung von Härten be⸗ timmt das Gesetz, daß sich die , ,. d. h, die Frist don 2 Jahren bzw. 17 Monaten, beim Vorliegen bestimmter Tatbestände verlängert ( 95 Abs. 2, jedoch nie über 3 . hinaus (G 95 Abs. 3). Die Zeiten von Wehr- und Arbeits⸗ dienst fehlen bisher unter diesen Erweiterungszeiten. ö. den Wehr- und Arbeitsdienst ist aber eine Erweiterung der Rahmenfristen notwendig. Durch Artikel 4 Nr. 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 24. . 1936 ist der Reichs⸗ arbeitsdienst als Erweiterungszeit für die Rahmenfrist aner⸗ kannt worden. Diese Regelung wird beibehalten und auf den aktiven Wehrdienst ausgedehnt werden müssen, damit es nicht zu Rechtsverlusten infolge der ö des Dienstes kommt. Daher wird der 5 55 Abs.? AVABVG. durch das Gesetz entsprechend ergänzt.

Durch diese Ergänzung wird die Höchstfrist von 3 Jahren (G6 95 Abs. 3 ABAVG.) noch nicht beruͤhrt. Die Beibehaltung dieser Höchstfrist ist aus finanziellen wie aus verwaltungs⸗ technischen Gründen geboten, soweit es sich um die bisherigen Erweiterungstatbestände (6 95 Abs. 2 Nr. 1 bis 7) handelt. Beim Wehrdienst können dagegen den Arbeitslosen aus einer Begrenzung der Rahmenfrist für die Anwartschaft auf drei Jahre Rechtsnachteile erwachsen, insbesondere denjenigen Arbeitslosen, die sich freiwillig zu einer längeren als der zweijährigen Dienstzeit verpflichtet haben. Gänzlich wird auf eine zeitliche Begrenzung des ö auch in diesen Fällen nicht verzichtet werden können; es wäre schon verwaltungsmäßig nicht durchführbar, aber auch weder er⸗ wünscht noch erforderlich, wenn etwa ein Berufssoldat, der zufällig in der Zeit vor seinem Eintritt in die Wehrmacht eine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben hat, nach Beendigung seiner militärischen Laufbahn sich auf diese unter Umständen vor Jahrzehnten erworbene Anwart— schaft berufen könnte. Zu berücksichtigen i vielmehr im wesentlichen die Fälle, in denen eine Verpflichtung zu einer Dienstzeit bis zu 47x Jahren eingegangen worden ist. Legt man diese Dienstdauer als die ö zugrunde, die bei Soldaten vorkommt, die keine Berufsfoldaten sind, so wird beim Weyrdienst eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Anwartschaftszeit auf 6 Jahre erforderlich sein, aber auch ausreichen. Beim Reichsarbeitsdienst besteht die Gefahr eines Rechtsverlustes durch Zeitablauf wegen der kürzeren Dauer dieses Dienstes zwar nicht in demfelben Grade wie beim Wehrdienst; es empfiehlt sich aber, den Arbeitsdienst, der im übrigen dem Wehrdienst grundsätzlich gleichgestellt wird, auch hier ebenso zu behandeln.

Zu Nr. 5 des ersten Abschnittes.

Muß der aus dem aktiven Wehrdienst oder dem Reichs⸗ arbeitsdienst Entlassene im Anschluß an die Entlaffung Arheitslosenunterstüßung in Anspruch nehmen, so erscheint es aus sozialen Gründen nicht vertretbar, ihm zwischen der aufzuerlegen, wie AVM VG. Voraussetzung des Unterstützungsbezugs ist.

Zugunsten der aus dem freiwilligen Arbeitsdienst ent⸗ lassenen jungen Leute ist bereits im Jahre 1933 durch s 1106 AVAVG. angeordnet worden, daß sie eine Warte⸗ zeit nicht zurückzulegen haben, wenn die Arbeitslosmeldung im unmitelbaren ,. an eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung im freiwilligen Arbeitsdienst erstattet wird; das gleiche gilt, wenn sich an die Beendigung eines minde— stens sechsmonatigen Arbeitsdienstes eine Beschäftigung von nicht mehr als 13 Wochen unmittelbar anschließt und die Arbeitslosmeldung im unmittelbaren Anschluß daran er— stattet wird. Eine inhaltlich im wesentlichen gleiche Vor— schrift enthält Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24. März 1936 zugunsten der aus dem Reichsarbeitsdienst entlassenen Personen. Die Vorschrift lautet dahin, daß Arbeitslose, die aus dem Reichsarbeitsdienst entlassen sind, eine Wartezeit bis zur Arbeitslosenunterstützung nur zurückzulegen haben, wenn sie zwischen ihrer Entlassung und der Arbeitslos— meldung mehr als 13 zusammenhängende Wochen als Ar⸗ beiter oder Angestellte beschäftigt waren oder eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben haben. Entsprechendes ist „bis zu einer Regelung durch Reichsgesetz“ in der Verordnung über die Wartezeit zwischen Wehrdienst und Arbeitslosenunterstützung vom 14. Oktober 1936 (Reichs⸗ arbeitsbl. S. 1 281) zugunsten solcher Arbeitsloser bestimmt, die aus dem aktiven deutschen Wehrdienst entlassen sind. Die Regelung beruht auf dem Gedanken, daß es Arbeitsmännern und Soldaten nicht zugemutet werden kann, von ihrer geringen Löhnung soviel zurückzulegen, daß sie davon während

er Wartezeit ihren Unterhalt bestreiten können, wie das im allgemeinen vom Arbeiter oder Angestellten der freien Wirt⸗ schaft erwartet werden kann. Das gilt auch, wenn es dem aus dem Arbeits⸗ oder Heeresdienst Entlaffenen zwar ge⸗ lungen ist, nach seiner Entlassung alsbald eine Beschäftigung zu finden, wenn er diese Beschäftigung aber nach verhältnis— mäßig kurzer Zeit wieder verliert. Erst dann, wenn die Zwischenbeschäftigung mehr als 13 zusammenhängende Wochen gedauert hat, ist es nicht mehr unbillig, vor der Inanspruchnahme der Arbeitslosenunterstützung die übliche Wartezeit einzuschalten. Ebenso liegt in dem Erfordernis der Wartezeit nichts Unbilliges mehr, wenn der entlassene Arbeitsmann oder Soldat zwar nicht eine einzige, 13 Wochen dauernde Beschäftigung ausgeübt hat, aber so viele kürzere Beschäftigungen, daß er damit eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben hat.

Die Regelung, die im Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung vom 24. März 19355 und in der Verordnung vom 14. Oktober 1936 getroffen ist, hat sich bewährt. Sie wird daher im Gesetz verankert. Zu diesem Zwecke erhält der 5 110 c AVAVG. eine dementsprechende Fassung.

Hierdurch wird allerdings die Sonderregelung über den Fortfall der Wartezeit nach der Entlassung aus dem frei⸗ willigen Arbeitsdienst beseitigt. Dies ist jedoch unbedenklich, da nach 5 110 AVAVG. der Präsident der Reichsanstalt befugt ist, mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers und des ,, der Finanzen anzuordnen oder zuzu⸗ lassen, daß die artezeit auch in anderen als den bisher vor⸗ gesehenen Fällen gekürzt wird oder fortfällt. Im Augenblick läßt sich noch nicht übersehen, wie lange es noch einen frei⸗

„Entlaässting und dem Unterstützungsbezuge eine Wartezeit fen, im , . den 5 116 ff.

willigen Arbeitsdienst in Deutschland geben wird, da der

Zeitpunkt für die Ausgestaltung des freiwilligen Frauen⸗ arbeitsdienstes zu einer Arbeitsdienstpflicht noch nicht fest⸗ gesetzt ist. Sofern indes in der Uebergangszeit das Bedürfnis u einer Kürzung oder einem Fortfall der Wartezeit im An— re an die Entlassung aus dem freiwilligen Arbeitsdienst der Frauen eintritt, läßt sich eine dahingehende Regelung auch dann, wenn der § 110 AVAVG. in seiner jetzigen ö. nicht mehr gilt, jederzeit auf Grund des § 1104 treffen.

Zum zweiten Abschnitt.

Wenn auch die im ersten Abschnitt des Entwurfs vorge⸗ schlagenen Vorschriften zweifellos in den meisten Fällen den arbeitslosen Arbeitern und Angestellten, die nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht aus dem Wehrdienst entlassen sind, den Bezug der Arbeitslosenunterstützung im Anschluß an die Entlassung gewährleisten, so kann es trotzdem vorkommen, daß die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung nach den bisher geltenden Bestimmungen nicht möglich ist, weil der aus dem Wehrdienst Entlassene vor seiner Einberufung zum Dienst keine Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung erworben hatte. Fälle solcher Art können hauptsächlich eintreten bei Personen, denen es vor ihrer Einziehung wegen der Arbeits⸗ lage noch nicht möglich war, eine versicherungspflichtige Be⸗ schäftigung der vorgeschriebenen Dauer auszuüben; sie können aber auch bei Angehörigen solcher Berufe eintreten, in denen die frühere Beschäftigung versicherungsfrei war, also insbe⸗ sondere bei Arbeitern und Angestellten der Land⸗ und Forst⸗ wirtschaft.

Die erste Gruppe, bei der es wegen nicht genügender

Dauer der Beschäftigung noch nicht zum Erwerbe einer Anwartschaft gekommen ist, wird auf jeden Fall zahlenmäßig gering sein. Denn zum e in werden nur gesunm junge Leute eingezogen, also. Personen, die vor ihrer E berufung zum Dienst verhältnismäßig gute Aussichten au Beschäftigung gehabt haben. Aber auch die zweite Gru also in der Hauptsache die der landwirtschaftlichen Arbe und Angestellten, wird zahlenmäßig für die Arbeitslos⸗ unterstützung keine erhebliche Rolle spielen. Denn 53 Per sonen werden nach . Entlassung aus dem We vor allem mit Rücksicht auf den heutigen Mangel an la wirtschaftlichen Arbeitskräften in aller Regel nicht genö! sein, , n, , in Anspruch zu nehmen, mal auch sie nach dem Wehrgesetz Anspruch . evorzi nn Arbeitsvermittlung haben. Immerhin können Fälle eintre daß Arbeiter und Angestellte, die nach Erfüllung ihrer aktin Dienstpflicht entlassen sind und die Anwartschaft auf Arbe J nicht haben, im Anschluß an die Ent⸗ lassung aus dem Wehrdienst vorübergehend arbeitslos sind und deshalb einer Arbeitslosenunterstützung bedürfen. Aus wehrpolitischen Gründen, insbesondere im Hinblick auf die Erhaltung und Hebung der Wehrfreudigkeit ist es aber nicht angängig, Personen, die aus der Wehrmacht entlassen sind, der Betreuung durch die öffentliche Wohlfahrtspflege anheim⸗ fallen zu . Um eine einheitliche Behandlung der ent⸗

lassenen Soldaten in der Arbeitslosenhilfe zu gewährleisten,

müssen diese Personen, soweit sie arbeitslos sind, vielmehr ihren Kameraden, die die Anwartschaft auf Arbeitslosen⸗ unterstützung bereits erworben hatten, gleichgestellt werden,

wie sie ihnen auch in der beberzugten Arber tsvermittlung gleichstehen, .

Es ist deshalb im zweiten Abschnitt bestimmt, daß dieser verhältnismäßig geringe Teil der zur Entlassung kom⸗ menden Soldaten bei . Anspruch auf Arbeits⸗ losenunterstützung unter denselben Voraussetzungen und in leicher Weise erheben kann, als wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosenunterstützung durch frühere versicherungspflich⸗ tige Beschäftigung erworben worden wäre. Auch diese Ent⸗ . haben sich somit zur Erlangung ihrer Arbeitslosen⸗ unterstützung an dieselbe Stelle zu wenden, von der die Unter⸗ stüßung für die anderen Soldaten ausgezahlt wird und die auch für ihre Arbeitsvermittlung zuständig ist, nämlich an das Arbeitsamt. Eine verschiedenartige Behandlung der Sol⸗ daten wird somit vermieden. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, daß für die Höhe der zu gewährenden Arbeits⸗ losenunterstützung nach Absatz 2 grundsätzlich die gleichen Vorschriften gelten, die auch sonst fuͤr die Bemessung der Ar⸗ beitslosenunterstützung maßgebend sind; die Vorschrift des Abs. 2 entspricht den ergänzenden Bestimmungen, die in Nr. 4 des ersten Abschnittes über die Einstufung der ent⸗ lassenen Soldaten in die Unterstützungslohnklassen der Ar⸗ beitslosenversicherung getroffen werden. Zwar wird die Ar⸗ beitslosenunterstützung für die hier behandelte Gruppe der entlassenen Soldaten nur bei Hilfsbedürftigkeit gewährt; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber den anderen Sol⸗ daten kann jedoch hierin grundsätzlich nicht erblickt werden, da auch bei letzteren nach einem fechswöchigen Unterstützungs⸗ bezug die Arbeitslosenunterstützung von der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit abt angiß ist. Die Prüfung der Hilfs⸗ bedürftigkeit erfolgt in allen Fällen gleichmäßig nach den 5 der Krisenfürsorge. Der Unterstützungsanspruch nach dem zweiten Abschnitt ist erschöpft, wenn die Unter— stützung für insgesamt 26 Wochen gewährt ist. Diese Be⸗ grenzung ist notwendig, da bei längerer Arbeitslosigkeit der ursächliche Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht regel⸗ mäßig nicht mehr gegeben sein wird; die Unterstützungsdauer ist aber auch ausreichend, um die Nachteile zu beseitigen, vor denen der Soldat nach 5 32 des Wehrgesetzes geschützt sein soll. Die Gleichstellung nach dem zweiten Abschnitt des Ge— setzes erstreckt 4 nur auf Arbeitslose, die aus dem Wehr⸗ dienst nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht, also in aller Regel nach zweijähriger oder . Dienstleistung ausge⸗ schieden sind, dagegen nicht auf Soldaten, die nur an einer ,, Ausbildung oder an einer Uebung der Wehr⸗ macht teilgenommen haben.

Die Gründe, die die Gleichbehandlung der nach Er⸗ e gh. ihrer aktiven Dienstpflicht aus dem Wehrdienst aus⸗ geschiedenen Soldaten bei der Gewährung der Arbeitslosen⸗ unterstützung geboten erscheinen lassen, gelten in gleicher Weise für die Arbeitsmänner, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht in Ehren aus dem Reichsarbeitsdienst ausge⸗ schieden sind und einer Arbeitslosenunterstützung bedürfen. Das V,. ordnet deshalb an, daß die Vorschriften des weiten Abschnittes auf diese Arbeits männer entsprechende Anwendung finden, sofern sie nicht im Anschluß an ihr Aus⸗ scheiden aus dem Reichsarbeitsdienst ö. aktiven Wehrdienst einberufen werden. Es bleibt den Ausführungsvorschriften, die vom Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister, bei Arbeitsmännern im Einvernehmen

rdienst

mit dem Reichsminister des Innern zu erlassen sind, vor⸗ behalten, den Personenkreis noch näher zu bestimmen, au den sich der zweite Abschnitt bezieht, soweit dazu ein Bedürf— nis eintreten sollte.

. Zum dritten Abschnitt.

Da die Regelung des 5 5 der Verordnung über die Ein— berufung zu K der Wehrmacht vom 25. November 1935 bezüglich der Arbeitslosenversicherung durch Nr. 1, ] und 6 des ersten Abschnittes in das Gesetz über Arbeitsver— mittlung und Arbeitslosenversicherung übernommen wird, bedarf die erstere Bestimmung der durch den dritten Abschnit e e, Aenderung.

Zum vierten Abschnitt.

Der vierte Abschnitt regelt das Inkrafttreten des Ge— etzes. Dabei ist der Grundgedanke der, daß die neuen Vor— e en des ersten Abschnittes auf alle diejenigen Personen

Anwendung finden sollen, die nach dem 1. Oktober 1935 aus

dem Arbeits- oder Wehrdienst ausgeschieden sind, die Vor— 6 des zweiten cheiden werden.

Die im Abs. ? vorgesehene Aufhebung des Artikels 4 der zur ö und 6 des

bschnittes auf alle, die künftig aus

Sechsten Verordnun ͤ ; Reichsarbeitsdienst gebn Soziale Versicherung vom 24. März 1935 ist durch die Einbeziehung des Inhalts dieser Bestimmung in die Regelung des ersten Abschnittes Nr. 2, 3a und Nr. 5 des Gesetzes veranlaßt.

(Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium).

Bekanntmachung.

Die Umsatzstenernmrechnungssfätze auf Reichsmarl für die Umsi Mor ; er 1937 werden auf I annsatzsteuergesetzes vom

942) in Verbindung mgen zum Umsatz⸗ hsgesetzbl. ! S. 94]

aheit

an vvesos 4 Goldpesos)

1 ob belg. Fres.) eis

1DVollar 100 Kronen 1060 Gulden 100 Kronen 100 Mark 100 Franes 100 Drachmen ;

1ẽ Pfund. Sterling 100 Gulden 100 Rials 100 Kronen ,

199 en . 7 199 Mina;

100 Lat 100 Litas 500 Frances 100 Kronen 1090 Schilling 100 Zloty 100 Eskudos 100 Lei 100 Kronen 100 Franken . 100 Peseten 100 Kronen

1 . 100 Pengö

(bei Ausfuhr nach Ungarn) 1 Peso 1 Dollar

Canada Dänemark Danzig Estland 6 rankreich Griechenland Großbritannien olland Iran Island

lalten apan ugoslawien

ettland Litauen Luxemburg Norwegen Oesterreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Tschechoslowakei Türkei Ungarn

Uruguay Vereinigte Staaten

von Amerika

Die Festsetzung der Umrechnungssähze für die nicht in i n,. ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa an

Berlin, den 1. Oktober 1987.

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

Verordnung .

zur Regelung des Absatzes und der Preise von Weihnachts bäumen im Jahre 1937. ö.

Vom 30. September 1937.

2 Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vie jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für dit Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. ! S. 9a) und auf Grund der SS 1, 2, 4, 5 und 6 des Gesetze über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Hol wirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1236 wird mit Zustimmung des Beauftragten fi n Vierjahres plan verordnet: . §1

(1) Für den Absatz von Fichten⸗Weihnachtsbäumen vo ĩ Erzeuger an den Handel (Groß⸗ und Kleinhandeh gelten be Selbstwerbung durch den Käufer folgende Preife: .

Größe der Weihnachtsbäume (Stumpflängen über 20 em und astlose Spitzenlängen über 30 em

sind nicht mitzurechnen)

Preis je Baum in RM

Niedrigst⸗ Höchst⸗

preis preis

0,0 o,. 2s 0.25 60,565

Klasse

über 1m bis zu 2 m . über 2m bis zu 3m ..... 0, 55 1,10 über 3m bis zu 4m ..... 1,10 1B 70

(E) Die im Absatz (1) aufgeführten Höchstpreise dürfen ö, . die Niedrigstpreise e n , werden.

(G3) Bei der Preisbildung innerhalb der nach Aris 69) festgelegten Preisspannen sind Größe und Güte der Weih' nachtsbäume sowie die dem Käufer entstehenden Transpori= kosten zu berücksichtigen.

1 1 41

Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 226 vom 1. Oktober 1937. . 3.

(h Bei Werbung der Bäume durch den Erzeuger du nur die tatsächlich entstandenen, an gen ne! ö kosten den in Absatz 6) festgesetzten Preisen zugeschlagen

werden. 82 Für den Absatz von Fichten⸗Weihnachtsbäumen 1. vom Großhandel an den Kleinhandel, 2. vom Kleinhandel an den Verbraucher, sind die Preise durch die örtlich zuständigen stellen im Benehmen mit dem Leiter der

der deutschen Forst⸗ und Holzwirtschaft unter lichen Verhältnisse festzusetzen.

83

Verbraucherpreise für Fichten⸗Weihna ts bäume 4m Höhe, für Fichtenspitzen er nns, Douglasien, Kiefern wendung findende Nadelhölzer können, soweit im verkehrsüblichen Verhältnis zu den örtlich Preisen oder Preisspannen den im 52 bezeichneten Stellen festgesetzt werden.

§ 4

Der Großhandel mit Weihnachts bäumen ist nur in den ö ulässig. Di ustär lle der Marktvereinigung lag, aßen * ie örtlichen Verhältnisse erfordern, auch Großhandel auf

bon den Außenstellen der Marktvereinigung für ordnungsbezirk bekanntgegebenen Großmärkten . Au ßenstelle

Kleinmärkten zulassen.

§5. = (10) Zum Großhandel oder Kleinhandel mit ne: bäumen ist nur derjenige be Bestt der Marktvereinigung für Weihnachts bäume (.

E) Die Marktauswe

2) an Großhändl den Marktordnung Marktvereinigung.

b) an Kleinhändl

märkten durch die

ruppe „Ambulante⸗

ußenstellen der Ma 1

(63) Bei Ausgabe des Marl mon . lauf freigegebene Zahl der Derhnachts bäume festgesetzt. Die freigegebene Menge ist anzuliefern. Erweist sich die Anliefe⸗ rung als unmöglich, so ist dies der Stelle, die den Marktaus⸗ weis erteilt hat, unverzüglich zu melden.

(h Der Marktausweis ist nicht übertragbar. Er kann durch die ausge bende Stelle bei Feststellung unzuverlässigen Geschäftsgebarens sofort eingezogen werden. Bei der Ein⸗ ziehung wird über die zugeteilten Weihnachts bäume ander⸗ weit verfügt.

6) Die Gebühr für Marktausweise mit zum Einkauf frei gegebener Menge beträgt oz RM je we m eb nn .

r g dach, n. 86 2.

S Die Abgabe von Wethnachtäbaäunüen durch Erzeuger . . un ,, . und durch 3 ö einhandler ist nur zulässig, wenn die Händler i i eines Marktausweises . J M Auf Großmärkten darf der Kleinhändler Weihnachts⸗ bäume nur beim Großhändler einkaufen.

(63) Der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch Groß⸗ händler an Verbraucher ist unzulässig. ö ö.

587 Für Verkäufe von Weihnachtsbäumen durch Er euger an Großhändler oder Kleinhändler und durch dre , an Kleinhändler besteht Schlußscheinzwang. Schlußscheine werden von den im 8 53 Absatz (3) bezeichne len Stellen aus—⸗ gegeben. Sie sind nach Ausfüllung wieder zurückzugeben.

§8 8 Die Einhaltung der marktregelnden Vorschriften wird 91 ,, überwacht, die von den Leitern der Außen⸗ ellen der Marktvereinigung der deutschen Forst⸗ und Holz— wirtschaft bestellt werden. ; 1 it 46 89

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen auch die bei ihrem Inkrafttreten bereits abgeschlossenen Ver⸗ träge. Die Vertragsparteien können jedoch vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vertragsinhalt von den Bestim⸗ mungen dieser Verordnung abweicht.

8 10 Die Abgabe von Weihnachtsbäumen an das Winter—

hilfswerk unterliegt nicht der durch di Verord . troffenen gien dn 46 J § 11

Der Einzelabsatz von Weihnachtsbäumen ab Wald vom Erzeuger an den Verbraucher unterliegt nicht den markt⸗ regelnden Bestimmungen dieser Verordnung. Für die Preise gilt 51 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend.

512 Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die un—⸗ mittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Verordnung

oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anord= nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.

§513

(I) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vor⸗ schriften, soweit sie die Festsetzung von Preisen, Preisspannen,

reiszu⸗ und abschlägen oder sonstige Preisregelungen be⸗ treffen, vorsätzlich oder fahrläfsig zuwiderhandelt, werd mit

efängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände, auf die sich die trafbare Handlung bezieht, fowie die öffentliche Bekannt— machung des Urteils verfügt werden. ;

) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

.

; . ür den Markt⸗

ordnungsbezirk zuständigen Außenstelle der Marttpe ein tern ; Berücksichti

der Preise der vorhergehenden Wirtschaftsstufe e ,

ö über für Tannen und andere zu Weihnachtsbäumen Ver⸗

. nis s estgesetzten für Fichten⸗Weihnachts baume von

ird die zum Ein⸗

26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 955) finden ent⸗ sprechende Anwendung. Die Jestfetzung der Srdnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgensmmen worden ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die nach 8 5 der Verordnung vom 26. Rovember 1936 getroffenen Maß⸗ nahmen richten.

( It jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig

trafe y worden, so kann ihm die Preisüberwachungs⸗ stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zuwiderhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führenden Stellen zu erstatten. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§814

Bei Zuwiderhandlungen gegen marktregelnde Bestim⸗ mungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung 5 Anordnungen und Maßnahmen, die keine Fest⸗ etzung von Preisen, ö Preiszu⸗ und ⸗abschlägen oder sonstige preisregelnde Vorschriften enthalten, kann der Vorsitzende der Marktvereinigung der deutschen Forst- und Dolzwirtschaft auch von dem Ordnungsstrafrecht gemäß 5 8 Absatz 6 der Satzung der Marktvereinigung Gebrauch machen.

§15 Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnun für Einzelfälle konnen von dem Reichs⸗ kommissar für die Preisbildung im Benehmen mit dem Reichsforstmeister zugelassen werden. §16 Die Verordnung tritt mit Ablauf des dritten Tages nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. . erlin, den 30. September 1937. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Dr. Flott mann. Der Reichsforstmeister. von Keudell.

Anordnung Z 4

gachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle ngsregelung von Gespinsten ganz aus Zellwolle).

Vom 25. September 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. S816) in der . der Verordnung vom 28. Jun 1957 (Reichs gesetzbl. 3. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Er⸗ , der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 251 vom 7. November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

51

dürfen vom 1. Oktober 1937 während eines Kalender⸗ vierteljahres auf eigene Rechnung nur noch in dem Umfange

verarbeitet werden, der der Verarbeitung solcher Gespinste⸗

im ierteljahwesdurchschnitt des erften Halbjahres 1937 ent⸗

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeblger in Kraft.

spricht.

) Eine Minderverarbeitung innerhalb eines Kalender vierteljahres kann im entsprechende Mehrverarbeitung ausgeglichen werden. Im dierteljahres bis zur Höhe eines Srittels der vierteljährlichen Verar 'eitungsmenge zulässig; die vorgegriffene Menge muß aber im nächstfolgenden Kalendervierteljahr durch ent⸗ sbrechende Minderverarbeitung ausgeglichen werden. Weitere Vorgriffe bedürfen der Einwilligung der Ueberwachungsstelle für Seide, Kunstseide und Zellwolle⸗

82

(1) Die Vorschriften des § 1 gelten nicht für Ausfuhr⸗

genannten Waren nachweislich zum Zwecke der Ausfuhr verwenden.

(2) Die , für Seide, Kunstseide und

Zellwolle kann im Einzelfalle oder allgemein Ausnahmen von den Vorschriften des z

I dieser Anordnung zulassen. 8 3 Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden nach den 85 10, 12 15 der Verordnung über den Warenverkehr bestraft. § 4

Die Anordnung tritt am Tage nach lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.

Berlin, den 25 September 1937.

Der Reichsbeauftragte für Seide, Kunstseide und Zellwolle. Hagemann.

Bekanntmachung KP 403

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom

30. September 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Über— wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführte Metallklasse anstelle der in der Bekanntmachung. kP 40? vom 29. September 1937 (Deutscher Reichs anzeiger Nr. 225 vom 30. September 1937) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt: . Aus: Zinn (K,lassengruppe Xx):

Zinn, nicht legiert (Klasse Wx A).. . RM 304, bis 314, Banka⸗Zinn in Blöcken ö ZI16,— 326,

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver—⸗

Berlin, den 30. September 1937. Überwachungsstelle für unedle Metalle. Die Stellvertreter des Reichsbeauftragten:

. einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs⸗

(I) Gespinste (Garne und . ganz aus Zellwolle a

folgenden Kalendervierteljahr durch

übrigen ist eine Mehrbexarbeitung innerhalb eines Kalender

66 . oder Aufträge inländischer Abnehmer, die die in

Po Ta th in Hildesheim,

ihrer Veröffent⸗

13. 9. 37, Ergänz.

I5. 8. 35, Wa

Koppelband) für

kehrswesen a.

Bekanntmachung

betr., die Ausgabe verzinslicher Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 26. Juli 1937 Deutscher Reichsanzeiger und Preu ßischer Staatsanzeiger Nr. 169 vom 26. Juli 1937) betreffend die Ausgabe von

3 Vigen auf Dollar nordamerikanischer Währung

lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse

für deutsche Auslandsschulden „Neue Ausgabe“ für im 1. Halbjahr 1937 fällige Dollarerträgnisse geben wir hierdurch bekannt, daß die darin beschriebenen Schuldver⸗ schreibungen auch ausgegeben werden zur Abgeltung von Zinsen deutscher Dollaranleihen und sonstiger unter das Ge⸗ setz vom 9. Juni 1933 fallender, auf Dollar lautender Er⸗ trägnisse,

die vom 1. Juli 1937 bis 31. Dezember 1937 fällig und

bei der Konversionskasse bis zum 31. Dezember 1937

eingezahlt sind.

Die Gläubiger der vorstehend genannten Forderungen haben ihre Ansprüche auf die Schuldverschreibungen bis zum 31. März 1938 geltend zu machen. Bei Anträgen, die bei der Konversionskasse nach dem genannten Termin eingehen, be⸗ ginnt die Verzinsung der Schuldverschreibungen mit dem ersten Tage desjenigen Kalenderhalbjahres, in dem der An⸗ trag gestellt wird.

Wir bieten hiermit den Gläubigern der oben genannten Forderungen die Abgeltung ihrer Ansprüche mit unseren 3. Figen Dollar⸗Schuldverschreibungen „Neue Ausgabe“ an. Gläubiger deutscher, in Amerika begebener Anleihen haben die fälligen Zinsscheine beim Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin einzureichen gegen Abgabe einer Er⸗ klärung, daß ihre in den Zinsscheinen verkörperten Forde⸗ rungen mit der Aushändigung der Schuldverschreibungen ab⸗ gegolten sind. ;

Auf den beabsichtigten Umtausch der 3 igen Dollar⸗ Schuldverschreibungen „Neue Ausgabe“ in an der New Jorker Börse handelbare Titel, wie in unserer Bekannt— machung vom 26. Juli 1937 erwähnt, weisen wir an dieser Stelle nochmals hin.

Berlin, den 1. Oktober 1937. Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im September 1937.

gegangen; gegenüber dem Sep⸗

vH. höher.

zogen. Die geblieben.

Berlin, den 30. September 1937. SStatistisches Reichsamt.

Preußen.

Der bisher stellvertre

sidiums in Magdeburg,

endgültig zum V ernannt worden.

Der bisher kammissarische Landrat, Regierungsrat

ist endgültig zum Landrat ernannt worden.

e r Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Königlich Ungarische Gesandte Döme S ztojay ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt⸗ schaft wieder übernommen.

——

Nummer 35 des Ministerialblatts des Reichs- und Breußi— schen Ministeriums des Innern . g; ö Preußischen Ministerium des Innern vom 22. September 1937 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwaltung. RdErl. 15. 2. 37. Ehrenkreuz d, Weltkrieges. RdErl. 18. 9. 7, Ablief. d; Pers. Akten an d. Archive. = R5Erl. 16 9. 37, Glühlampen⸗ beschaff. RdErl. 17. 5. 37, Dienststraftammern. Kom⸗ munalverbänd e. RdErl. 10 9. 37, Steuerverteil. VDO. ; d. Amtsordn. Gemeindebestand⸗ u. Orts⸗ namen⸗Aenderungen. Polizeiverwaltung. RöErl.

15. 9. 37, Pers.⸗Akten d Pol. Beamten. RdErl. 16. 5. 37, Aus⸗

gabeüberfsichten. RdErl. 11. 9. 57, Benutz d. 2 Eisenbahn⸗ wagenkl, bei Dienstreisen v. Pol. Beamten in Unif. RdErl.

; ffenmeifterpersonal. RdErl. 17.9 37, Erfrischungs⸗ zasch. Zu , besetzende Gend Sberm. Stellen. S RdErl mg; Bekleid. u. Ausrüst. RdErl. 15. 9. 37, Tragevorricht (Oefe u! asmgskenbüchsen. RdErl. 15. 9. 37, Lehrg. f staatl., Krim Komm. Anw. RdErl. 17 9 37, Lehrg. f. Ver⸗ t R. Techn. Pol Schule. RdErl. 17. 9. 7, OSfßz= Lehrg. an d. Techn. Pol- Schule. RdErh i7 . 37,

. ö Schieß⸗ preise. RdErl. 13. 9. 37, Verdunkelungsmaßnahmen = .

RdErl.

14 9 37, Hauptamtl. Brandschau. = RdErl. 16. 9. 37 Zeitschr.

„Gasschutz u. Luftschutz. RdErl. 14 9. 37, Pol⸗San-⸗Fach⸗

schullehrg. RdErl. 14. 9. 37, Ausmust. v. Pol⸗Diensthunden. Staatsangehörigkeit, RdErl.

mejsungs⸗ u. Grenzfachen. RdErl. 14. 9.

Paß⸗ u. Fremdenpolizei. Uebernahmeverkehr. Ver⸗ 37, Behandl.

14. 9. 5387. Dt. ⸗franz.

(3 Die Bestimmungen des 5 4Absatz 3 und des 8 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom

Helbing. Wieprecht.

v. Landesgrenzangelegenh.

Voltksgesundheit. RdErl.