1937 / 227 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Oct 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs und Staatsanzeiger Nr. SZ7 vom 2. Oktober 1937. S. 2.

Vetanntmachung dom 30. September 19837. Auf Grund des 8 1 Abf. 2 der Zweiten Durchführungs— oror 2 21 Ros * —5* z 1 ö Deren img zum e der die Devisenbewirtschaftung vom 24. Juli 19835 (Reichs gefetznol ! 1016 wird angeordnet: S1 O9 * 2 j 8

8. 8 8. Ab. 1 Satz 1 der Bekanntmachung der Reichsstelle ir evisen dewirtschaftung dom 23. Dezember 1936 (Deutscher Reichganzeiger Nr. 305 vom 360. Dezember 1936 erhält

folgende Fassung:

D 8 2 553 8 . ü

Die Zweite urchführungsverordnung zum Gesetz über die Ded isen dewirtschaftung findet außerdem auf alle anderen Wären tschechoslowakischen, französischen, italienischen, polni⸗ schen, Danziger, litauischen, syrisch⸗libanesischen und griechi⸗ schen Ursprungs Anwendung. . Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1937 in Kraft.

Berlin, den 30. September 1937. Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung. J. V.: Dr. Landwehr.

S.

8

8

D

9

Bekanntmachung.

3

Drucksachen und Angebote in diesem Geschäftsverkehr müssen deutlich als dafür bestimmt gekennzeichnet sein.

in der Anlage festgesetzten Preise. wenn nichtstaatliche Waldbesitzer mit eigenen K eigenen

trieb erwerben, fowie bei gelegentlichen Abgaben von selbst— gewonnenem Saatgut oder daraus erzogenen Waldbesitzer an andere Waldbesitzer im zum unmittelbaren Verbrauch.

83 . Preisbzsti mmungen. ö (1) Von den in dieser Verordnung enthaltenen Preis⸗ vorschriften sind freigestellt; a) der Handel mit Nadelholzzapfen, ; b) der erstmalige Ankauf von Laubholzsämereien, ö c) der Handel, mit Laubholzsämereien, Nadelholzsäme⸗ reien und Forstpflanzen zwischen den nichtstaatlichen forstlichen Klenganstalten, den Forstpflanzenzüchtern und den Händlern im Wirtschaftszweig Forstsaatgut und Forstpflanzen, d) der Handel mit dem Ausland. I

(E) Für alle übrigen Abgaben und Verkäufe gelten die Die Preise . auch,

ngen oder Forstpflanzenzuchtbetrieben Samen oder Pflanzen ur Verwendung in ihrem eigenen forstwirtschaftlichen Be—

Pflanzen durch nachbarlichen Verkehr

§5 4 Zahlung und Lieferung.

d) das Hamburger Staatliche Institut für angewann Botanik, Hamburg 36, Bei den Kirchhöfen 14; e) die Württembergische Landesanstalt für Sama

prüfungen, Hohenheim bei Stuttgart;

f) die Samenprüfstelle am Institut für Waldhn und Forstbenutzung der Bayerischen Forstlich Versuchsanstalt in München, Amalienstr. 52; die Bayexische Landesanstalt für Pflanzenba

ö cn ef h . . J

h) die Samenprüfanstalt an der Botanischen R teilung der Forstlichen Versuchsanstalt Thara (Sachsen);

i)h die Preußische Staatsdarre Wolfgang bei Hana)

k) die Preußische Staatsdarre Rudczanny;

I die Preußische Staatsdarre Jatznick.

B. Das Lohnklengen. §5 7 Begriff des Lohnklengens.

Lohnklengen im Sinne dieser Verordnung ist jedes A klengen von Nadelholzsamen durch eine gewerbsmäßige Klen im Au . und für Rechnung eines Forstpflanzenzüchtn oder Waldbesitzers, der die Zapfen unentgeltlich zur fügung stellt.

8 8

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 227 vom 2. Oktober 18937. S. 3.

zmli i ation des Waldbesitzers sind bei Einzel⸗ an nge nr, gz O00 Stück 5. 15 le nl. bei Einzel⸗ wonnen nber gbd 0hß Stück Gio Reiche mart dem Ver= dan e je 1000 Stück zuzuschlagen. Jedoch werden 59 vom . des Wertes der Körbe, falls sie innerhalb von 8 3 hun Ankunft beim . frachtfrei zurückgeliefert en, von der Rechnung abgesetzt, Der Preis der Körbe ist e ders in der Rechnung auszuscheiden.

D. Verbot von Umgehungshandlungen. 512 ö. ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die ach nn, unmittelbar die Vorschriften dieser Dererd ö. oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen An— . umgangen werden oder umgangen werden sollen.

E. Strafbestimmungen. 5 13

Ber den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu 9 2 oder Ergänzung erlassenen Vor⸗ schriften vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgeltes und der Gegenstände, auf die ö. die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt— machung des Urteils verfügt werden.

2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der höheren gorss ) fr nr, . in deren Bezirk die . ihren Sitz hat, in deren Geschäftsbetrieb die , un begangen worden ist. Hat die Unternehmung im . keinen Sitz, so ist der Sitz der Niederlassung ma *. . Höhere Forstaufsichtsbehörden im Sinne diele . nu g sind in Preußen und Bayern die Regierungsforstämter, den übrigen Ländern die J ö

3) Für die Verhängung von Ordnungsstrafen dur ee d n en finden die 85 15, 160 mit, 3, . von Absatz 2 Satz?) und 17 der , . überwachung vom 11. Dezember 1934 w S. 1245) und § 5 der Verordnung über das . erhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 55,

entsprechende Anwendung; jedoch kann die im 5 15 der Ver⸗

ordnung vom 11. Dezember 1934 angedrohte Ordnungsstrafe in Hohe verhängt werden. Ueber , gegen die Festsetzung von Ordnungsstrafen entscheide ö. Reichskommissar für die Preisbildung oder die von bestimmten Stellen endgültig.

F. Schlußbestimmungen. 8 14 . . Ausnahmen und Abweichungen von den Bestimmung dieser ö für Einzelfälle können von der zuständi . höheren Forstaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit de zuständigen Preisbildungsstelle zugelassen werden.

8 15 . i s Rei isters zur Regelun : erordnung des Reichsforstmeisters zur.

der . des . der Preise . 1, für 9 der Forstpflanzenzuchtbetrie 4 e ,. , Staatsanzeiger Nr. 2 om 10. Septem 36. k Regelung der Bezeichnungen, . . e. des Absatzes für Erzeugnisse, der m,. Wien if, 20. Oktober 1936 (Deutscher Reichsanzeiger . , Staatsanzeiger Nr. 250 vom 20. Oktober. . ,. rdnung äber die Lohnanzucht vom 20. Juli . . . Reichsanzeiger und Preußischer ern, ,, a . 4 24. Juli' 1836) und die Anordnung zur Rege n, K 1 vom 25. J 1937 (Reichs ministerialblatt für

Januar c Forstverwaltung 37 S. 39) treten mit dem Tage der Ver⸗

öffentli ieser ßer Kraft. öffentlichung dieser Verordnung außer offe (2) Diese Verordnung tritt mit dem Tage, ihrer 3 öffen lichung in Kraft. Vorher K ö äge unterliegen den Bestimmungen dieser nu 4 n n des Versandes der Lohnanzuchtpflanzen im Frühjahr 1938. Berlin, den 30. September 1937.

ͤ Reichs issar für die Preisbildung. Der k

Der Reichsforstmeister.

J. A.: Erb.

() Die Preise gelten in Reichsmark und rein netto ab Betrieb bzw. ab dessen Zweigstelle.

(I) Alle Beträge sind sofort zahlbar und werden durch Nachnahme erhoben, sofern keine entgegengesetzten Ab machungen vorliegen. Skontogewährung sst nicht zulässig.

(G3) Großabnehmer, zu denen auch die Forstabteilungen der Landesbauernschaften rechnen, erhalten bei Bestellungen im Werte von über 500 Reichsmark 5 vom Hundert, bei 6 im Werte von über 1500 Reichsmark 10 vom Hundert Rabatt auf die festgesetzten Preise. (4) Der Tausendpreis fur Forstpflanzen beginnt bei Ent— nahme von 500 Stück, der Hundertpreis bei Entnahme von 50 Stück jeder Forstpflanzensorte. .

(G6) Wird Lieferung frei . vereinbart, so

müssen bei Einzelfendungen bis zum Werte von 1000 Reichs⸗ mark mindestens 5 vom Hundert, bei Einzelsendungen ab 1009 Reichsmark und darüber mindestens 3 vom Hundert der in § 3 Absatz 2 festgesetzten Preise als Frachtausgleich zuge⸗ schlagen werden. (6) Bei Lieferung frei Verwendungsstelle durch unmittel⸗ baren Lastwagentransport sind den im F 3 Absatz 2 festge⸗ setzten Preisen folgende Beträge für Transportkosten zuzu⸗ chlagen: Grundgebühr je Kilometer 0, 15 Reichs mark, dazu O,. Reichsmark je Kilometer und je 109 Kilogramm; mindestens 0, 30 Reichsmark je Kilometer für Transporte bis zu 15600 Kilogramm. Es sind hiernach zu berechnen für: 1000 kg: 0,30 RM je km (Mindestsatz) 20h0 kg: 9,35 RM je Km (0, 15 4 9,20 RM) 5000 kg: O65 RM je im (0, 15 0, 5 RMö. Für die Berechnung der Entfernung sind die Eisenbahntarif⸗ kilometer zwischen den Stationen des Absenders und des Empfängers maßgebend. Besteht eine Eisenbahnverbindung nicht, so ist die der Berechnung zugrunde zu legende Ent⸗ fernung vorher zu vereinbaren. (VI Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Teile sowie Ort des Gerichtsstandes ist der Geschäfts⸗ sitz der Lieferfirma, auch bei Lieferungen frei Empfangsstation.

(8) Für die normale Bes affenheit des Saatgutes (Rein—⸗ heit usw. wird Gewähr geleistet. Als normale Reinheit gilt bei Kiefer und Fichte 5 vom Hundert, bei Lärche 80 vom Hundert.

3 Für das Auflaufen des Saatgutes und das Anwachsen der Pflanzen wird vom Lieferer keine Gewähr übernommen.

§5 Versand und Verpackung. (I) Der Versand einschließlich Anfuhr geschieht auf . Gefahr des Bestellers. (2) Die Verpackung ist sachgemäß . sie wird

ebenso wie die Anfüuͤhr zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

Die am 1. Oktober 1937 gusgege hene Nummer 34 des Reichsgesetzblatts, Teil In, enthält: * Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch— griechischen Zufatzvereinbarung zum Handels- und Schiffahrtsver⸗ trag. Vom 277. September 1937. . Verordnung über die vorläufige Anwendung eines deutsch⸗ griechischen Verrechnungsabkommens! Vom 27. September 1937. Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch⸗belgischen Vertrags über einen Gebietsaustausch an der deutsch⸗belgischen Grenze. Vom 25. September 1937. Bekanntmachung über die Ratifikation des Zusatzabkommens zu dem Abkommen uber die deutsch⸗belgische Grenze. Vom 25. Sep⸗

tember 1937. Verkaufspreis: M5 RM. Postversen⸗

Umfang: 1 Bogen. dungsgebühren: (04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf 96 200.

unser Postscheckkonto: Berlin

Berlin NW 40, den 2. Oktober 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Festsetzung des Klenglohns.

Für das Lohnklengen von Kiefern- und Fichtenzapj zum Zwecke der * mengewinnung beträgt der an

J. CTaubholz.

Handels festpreise

Klenganstalten zu zahlende Klenglohn je 50 Kilogram Zapfen: .

bei Mengen in kg für Kiefernzapfen für Fichtenzaps RM RM

Sagtg at Pflanzen

Anerkanntes

/ . oder . Botanische Bezeichnung Deutsche Bezeichnung nichtaner kanne

4. Material

Zu⸗ bezw. Abschlag

je Schnitt⸗ oder Keimprozent oder je Prozent Pflanze npotenz RM

Preis in RM für je Erntegebiet Ernte,

Samenzustand, Schnitt⸗ oder Keimprozent, Pflanzenpotenz

Alter u. Sorte Größe (Sämlinge 8, in 3 100 Stück

pflanzen = v) 23

Preis je Eg

1 bis 499 500 bis 2499 2500 und darüber .

Der Klenglohn ist bei Lieferung von Zapfen aus mehrera Forstrevieren, auch wenn diese einem Besitzer gehöre revierweise getrennt nach Ma gabe der Staffel zu berechne An⸗ und kaöfe hen fin der S* en und der daraus gewonnenen Forstsämereien trägt der uftraggeber.

Zwischen Klenganstalten und Waldbesitzern können den . des Waldbesitzers niedrigere en vereinban werden. J

1000 Stück

RM

100/140 651100 40/655 60 / 100 40/60 20/40 1020 140/180 100/140 65 / 100 40/655 20140 50 / 100 25/50 15/30 715 140/180 100/140 656 100 190/65 2040 50/100 25150 15130 715 140/180 100/140 657100 40/65 20140 50 / 80 25150 15/25 715 140/180 100/140 651100 40/65 20140 50/80 2550 15725 715 65100 40 65 20 40 4065 20 40 20140 1020 510 50/80 30/50

3j 1 X v

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Spi i Deutsches Reich neue Ernte ACER platanoides und Spitz⸗ und Bergahorn nicht anerkannt sch ö pseudoplatanus

218

M ο N ά 338 * *

Betanntmachung.

Die am 1. Oktober 1937 ausgegebene Nummer 108 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

666 über die Einberufung von Hilfsrichtern bei dem Bundes⸗ amt für das Heimatwesen. Vom 50. September 1937.

Gesetz über Arbeitslosenunterstützung nach Wehr⸗ und Arbeits⸗ dienst. Vom 30. September 1937.

Gesetz über Weitergeltung und Ergänzung des Pachtnotrechts. Vom 30. September 1957.

Umfang: * Bogen. Verkaufspreis: 0, 15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: O03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 266.

Berlin NW 40, den 2. Oktober 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hu br ich.

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Bekanntmachung.

Die am 1. Oktober 1937 ausgegebene Nummer 107 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

Verordnung über die Aufhebung der Zweigstelle für Besitz⸗ und Verkehrsteuern in Saarbrücken (Amtsbezirk des Oberfinanz⸗ präsidenten Würzburg). Vom 13. September 1937. ;

Zweite Verordnung zur Aenderung der Durchführungsbestim⸗ mungen zum Umsatzsteuergesetz. Vom 29. September 1937.

Erste Turchführungsverordnung zum Aktiengesetz Vom 29. Sep⸗ tember 1937.

Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 0,45 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 008 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 2. Oktober 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

8 5

nicht anerkannt Deutsches Reich neue Ernte

C. Die Lohnanzucht. Roterle und Weißerle

, § 9

Begriff der Lohnanzucht. Lohnanzucht im Sinne dieser Verordnung ist jede Anzuch von Forstpflanzen durch einen gewerbsmäßigen Forstpflanzen⸗ zuchtbetrieb im Auftrage und für Rechnung eines Wald

esitzers, zu der der Waldbesitzer Saatgut unentgeltlich zu Verfügung stellt. ; §5 10 14 1 wr , nin nn

Anzucht und Verkaufsbedingungen. . ö. . .

(1. Die Preise für Lohnanzucht von Sämlingspflanzen sind auf 70 vom Hundert, von Henn hn nn Pflanzen auf 8 e zu 83 festgesetzten Preise;

ALNVUsS glutinosa und incana

ee K o = EQO 315

C & 311

ya 1 82

Deutsches Reich neue Ernte

ALNVUsS glutinosa und Roterle und Weißerle anerkannt

incana

. 2

vom Hundert der in der Anla berechnen und auf volle 5 eichspfennig nach oben abzu runden. Sie richten sich nach den Preisen derjenigen in größen, die sich am Tage des Herausnehmens ergeben. Dit Preise für Lohnanzucht von Kiefernsämlingen werden au 1,90 Reichsmark je 1600 Stück ab Forstpflanzenzuchtbetrieb festgesetzt.

(EE) Bei Anlieferung von Kiefernsamen, der na Tagen mit mindestens 90 vom

nicht anerkannt Deutsches Reich neue Ernte

BETUA pubescens und Moorbirke und Sandbirke

verrucosa

E b . O d 0 = W de & & ae s &. 2 22 D ie E e d RD I SSI 288228331

ch zeh Hundert keimt, leistet der Forst⸗ pflanzenzuchtbetrieb Gewähr für die Lieferung von, 65 000 Stück einjähriger Kiefernsämlinge nicht unter zweiter Güteklasse je Kilogramm Samen. Bei Anlieferung von Fichtensamen, der nach zehn Tagen mit mindestens 95 vom Zunder keimt, leistet der Forstpflanzenzuchtbetrieb Gewäh für die Lieferung von 35 600 Stück zweijähriger Fichten⸗ sämlinge je Kilogramm Samen.

(G) Bei geringerer Keimfähigkeit des Samens ermäßigt sich die gewährleistete Mindestmenge entsprechend.

(4) Bei Nichterreichung der gewährleisteten Mindestzahl ist der Forstpflanzenzuchtbekrrieb verpflichtet, andere Pflanzen gleicher Güteklasse und aus gleichem Wuchsgebiet zu den gleichen Preisen für den Ausfall zu liefern. Wird die gewähr⸗ leistete Mindestmenge überschritten, so ist der Waldbe itzer bei einjährigen y, zur Abnahme bis zu insgesamt S0 M0 Stück je Kilogramm Samen, bei zweijährigen Fichten⸗ sämlingen zur Abnaͤhme bis zu insgesamt 46 060 Stück je Kilogramm Samen zu obigen Bedingungen verpflichtet. ö kann die Lieferung einer darüber hinaus erzielten Pflanzen⸗ menge zu gleichen Preisen verlangen. Bis zum 1. ezember des Jahres, in dem die Ausfaat erfolgt in hat der Forst⸗ pflanzenzuchtbetrieb seinem Auftraggeber mitzuteilen, mit welchem Anzuchtergebnis schätzungsweise zu rechnen ist. g. der Auftraggeber von der ihm zustehenden Mehrabnahme nicht bis zum 15. Februar des folgenden Jahres durch schriftliche Mitteilung Gebrauch, so verbleiben die überschüssigen Mengen kostenlos dem Forstpflanzenzüchter. .

(5) Der er ff nnen ü ter kann verlangen, daß ihm Anzucht oder Verschulung von Beginn der Arge en mit 50 vom Hundert der vorstehend festgesetzten Preise seitens des Waldbesitzers bevorschußt wird. Die Bevorschussung ist nach dem mutmaßlichen Ergebnis der Pflanzenzahl und ⸗größe schätzungsweise zu berechnen. Der restliche Betrag ist inner⸗ halb von 14 Tagen nach Eingang der Pflanzen beim Wald⸗ besitzer bzw. zu Beginn der ö zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. (6) Will der Waldbesitzer in Anzucht gegebene Sämlings— pflanzen beim gleichen Betrieb verschulen lassen, so muß er vor der Verschulung die Sämlingspflanzen bezahlen.

§8 11 Versand und Verpackung.

() Die Pflanzen sind in Körben verpackt zu versenden. Sämlinge werden geschätzt, nicht einzeln nachgezählt.

E) Verpackung und Anfuhr zur nächsten Bahnstation werden vom ie nn,, zum Selbstkostenpreise berechnet, Bei frachtfreier Lieferung einjähriger Kiefern⸗

i ue Ernte BETULA pubescens und Moorbirke und Sandbirke anerkannt Deutsches Reich ne

verrucosa

§ 6 Beanstandungen und Beschwerden.

(1) Bei Eingang der Sämereien wahrnehmbare Mängel sind innerhalb 24 Stunden, bei Eingang der ,, wahr⸗ nehmbare Mängel telegraphisch innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen am Bestimmungsort anzumelden. Die Mängel sind genau anzugeben. Bei beanstandeter, nicht vertrags⸗ gemäßer Lieferung ist die Ware zurückzunehmen, . eine gütliche Einigung über Preisminderung nicht erzielt werden kann. Ist eine Zurücknahme nicht mehr möglich, so ist Schadenersatz zu leisten. (Y) Ein Anspruch auf Schadenersatz für Mängel im Keim⸗ oder Schnittprozent oder in der Pflanzenpotenz des gelieferten Sagtgutes besteht nur, wenn durch die Untersuchung einer Prüfungsanstalt für Forstsämereien festgestellt worden ist, daß das gelieferte Saatgut ein geringeres Keim- oder Schnitt⸗ prozent oder eine geringere Pflanzenpotenz besitzt, als in Vechnung gestellt ist. Die Untersuchung muß spätestens drei Tage nach Eingang des Saatgutes veranlaßt sein. Der An⸗ spruch auf Schadenerfatz ist spätestens am dritten Werktage nach Eingang des Untersuchungsberichtes geltend zu machen. Der an die Prüfungsanstalt zur Untersuchung einzusendenden Samenprobe muß folgende escheinigung belliegen:

„Ich erkläre hiermit, daß das beiliegende Samen⸗ muster eine Durchschnittsprobe der von mir bean standeten Samenlieferung ist . . .“

(3) Für die Untersuchung von Forstsämereien sind die

folgenden Anstalten zuständig:

1. für Buche und . die Abteilung J der? reußischen Versuchsanstalt für Waldwirtschaft in Eberswalde,

2. für alle anderen Waldsämereien:

a) das landwirtschaftliche botanische Untersuchungs⸗ amt der Landesbauernschaft Schlesien, Breslau;

b) die Waldsamenprüfungsanstalt an der Forstlichen Hochschule in Eberswalde;

c) die i nd nns nstelt an der Landes⸗ eren hat Sachsen⸗Anhalt, Halle / Saale, Kaiser⸗ straße 7;

CARPINUS betulus Hainbuche nicht anerkannt Deutsches Reich entflügelt

Verordnung zur Regelung des Forstsamen⸗ und Forstpflanzenmarktes.

Vom 30. September 1937.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichs kommissars . die Preisbildung vom 2H. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 927) und auf Grund des §51 Ziffer 1 und der S8 2 und 5 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 66. esetzbl. ! S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten

fi den Vierjahresplan verordnet:

A. Der Handel mit Forstsaatgut und Forstpflanzen forstlichen Verwendung.

§51 Bezeichnung der Erzeugnisse.

Forstsaatgut und Forstpflanzen sind Nadelholzzapfen, Nadel- und Laubholzsämereien sowie die 1 bis 3 jährigen Sämlinge und einmal verschulten (verpflanzten) Pflanzen der in der Anlage zu § 3 aufgeführten Laub- Und Nadel—⸗ hölzer.

§8 2

Angebote und Rechnungen.

Bei Angeboten von Forstsaatgut und Forstpflanzen sind die einzelnen Holzarten nach der in der Anlage zu § 3 durch⸗ geführten Weise zu bezeichnen; bei anerkanntem Saatgut⸗ oder Pflanzenmaterial ist stets die Herkunft des Materials hinzuzufügen. Andere Abweichungen von dieser Vorschrift ind unzulässig. Insbesondere sind bei Angeboten mit Preis ö die Güte⸗ und Größenbezeichnungen (bei Samen: Erntejahr, Samenzustand, Schnitt- bzw. Keimprozent oder Pflanzenpotenz und Erntegebiet; bei Pflanzen: Alter, Sorte und Größe) anzugeben. Werden Preislisten . so sind in diesen Laub⸗ und Vadelhölzer getrennt zu halten.

im Herbst 80 v. H. Pflanzen⸗ potenz

im Frühjahr 80 v. H. Pflanzen⸗ potenz

nicht anerkannt Deutsches Reich

FAG UsS silvatica Rotbuche

20140 15/30 30 / 69 20140 15530 15/30 10120

715 50/80

30 50 zur

im Herbst So v. S. Pflanzen⸗ potenz

im Frühjahr 80 v. H. Pflanzen⸗ potenz

FAGUsS silvatiea Rotbuche anerkannt Deutsches Reich

20 40 1530 30 660. 20/40 1530 15 30 1020 715 65 100 4065 20140 60 100 40/60 20640 10720 651100 40 65 20/40 60100 40 60 20140 10120

nicht anerkannt Deutsches Reich neue Ernte

FRAXRINUS excelsior

anerkannt Deutsches Reich neue Ernte

FRAXRINUS excelsior