Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8. November 1937. S. 3.
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Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8. November 1937. S. 2.
Gefühl der Verantwortung geweckt, die er selbst für die] schließung und zuletzt die Beurk T ĩ 2 Ferant ee e, die bst für di g zu etzt die Beur indung des Todes behandelt.) Wenn schon auf einen bestimmten und unverä ; K 6 damit zugleich für die k stellt in den Vordergrund, die Familie und ihre Führungsort aus den hier dargelegten Gründen . in en, daß dem die Geburt beurkundenden Standesbeamten Findelkind handelt, besonders eindringlich hinzuwei E ichtli ö gt. * a Die Grundlage der Familie ist die Ehe. Deshalb werden muß, so ist die einfachste Regelung die, das Huh Anzeigepflicht auferlegt wird, die im übrigen schon jetzt Eni g, wenn diese Umstände in den n. . d s gerichtlichen Verfahrens Zweifel über die örtliche Zuständig⸗ chen im Entwurf an erster Stelle die Bestimmungen über Eheschließungsort führen zu lassen. Es verbleibt dann weitem ÜUmfange auf. Grund der Verordnung über tandesbeamten aufgezeichnet sind. Alakten des it entscheiden konnte. Diese Läce füllt 8 45 des Ent⸗ dem Ort, an dem es bei der Eheschließung eröffnet m öS amtlich ö , Jede den Personenstand Die Vornamen und der Familienname des Findelkind . Kinder betreffende atsache wird vermerkt; denn der werden in Zukunft nicht mehr von der one i e er Fünfter Abschnitt Zweitbuch
; 2 6 nach dem Entwurf auch die rassische Einordnung der Ehegatten, die der Standesbeamte Aufgebot und Familienbuch. Erst dann folgen die Vor chriften schon fetzt vor der Eheschließung zwecks Ermittelung etwaiger über das. Geburtenbuch und an letzter Stelle n Seine Auffindung ist zu jeder Zeit verhältnismäßig ein 1 är = rie düöhrnenibge Bestin mungen, über das Stebe= s' braucht nur bei! der Beurkundung der Hebubt 6 le Teil ö. , ist nach der ausdrücklichen der sonst nach Landesrecht zuständigen Behörde hestimmt wer— immung des 5 s. 1 Satz 1 „ständig fortzuführen“. den, sondern von der unteren Verwaltungsbehörde. ö Zu § 443. Das Zweitbuch entspricht dem bisherigen . . 2 ] ĩ Sherige Nebenregister. Die Bestimmungen über das Zweitbuch 1
,,,. . muß, vermerkt werden. Damit ird erreicht, daß in etwa 30 Jahren die rassische Ein⸗ buch an. — ie ordnung der weitaus überwiegenden hann aller J, . ö A b ,,, . . n n, e hi Die ein Kind betreffenden Eintragun werde ö. lebenden Menschen aus den Familienbüchern ersichtlich Zu g 3: In Abs J ö ; Anleh Das der einzelnen Familie gewidmete Blatt i ig mit der Eintragung der . . 3m s 26: Eine der Vorschrift des 8 26 des Entwurfs 3 , 6 Abs. * Ger ich k ö. ,, nie n wirs be der Cheschle ße g eröffeet, att im bes ihren K Im ersten Falle ist für das i e g, . . ö. . 5 16 k r . . 1 . ö schlie ĩ ; ö. h 10: Das für jede einzelne Famili lente v'ein eigenes Blatt im Familienbuch angelegt worden; Rei rden, daß im Teut⸗ in Zukunft aber nicht mehr — wie bisher z. B führung des Familienbuchs für die erbpflegerischen Maß⸗ der Eheschließung das Aufgebot zu erlassen hat, und der bisher K 6 ine Familie qugelegte steren Schi — ; gelegt worden; schen Reich lebenden Personen, deren P ich ni in Pre w de ; ,, e. : uch pft en Maß⸗ ,,, h ö r im Familienbuch hat zunächst die A en des bishen weiteren Schicksale sind diesem Blatt f das ; 21 Fe en, deren Personenstand sich nicht Preußen bei den Gerichten; denn es handelt sich hi nahmen des Dritten Reichs hat braucht nicht besonders hin⸗ nirgends ausgesprochene Zweck des Aufgebots der Ermittelung Heir J 5 ; e ufga en des bisher . ü 26 ; ö ; au 4 im feststellen läßt kein bestimmter Perso tand bei J um eine justiz 9 ; . in es hande sich hier . hat, bra er ⸗ 5a pi ; g. . Heiratsregifters zu erflillen; sein erster' Teil dient de anbuch der, Eltern hingewiefen wird, zu entnehmen . 2 onens and beigelegt werden)! e justizfremde Angelegenheit. Die Zweitbücher werd gewiesen zu werden; nach einer bestimmten Zeit werden die von Ehehindernissen zu dienen, hervorgehoben, Die weitere urkundung d Dr eil dient der a der Ausfü ,. ,, ehmen. konnte. Diesen Mangel beseitigt 5 26 des Entwurfs. Ein in Zukunft bei der unteren Verwa e, , ., 3 Sippeng ö ö,, Bestimmung, daß das Aufg Bo he J . rkundung der Heirat. Darüber hinaus soll in ihm dern der Ausführungsverordnung wird bestimmt werden, Mi brauch ist ni u befürchten, r , . ren Verwaltungsbehörde aufbewahrt. ö , kö . ö. ,, K 3 . , , , , e der einzelnen . n einfeß die Annahme an Kindes Statt und die J 36. ö. . K Sechster Abschnitt ö Die ö . Familienbüchs ist die wichtigste , . des , und . ,, . ö. w j gen ü hl ,, eines Kindes auf die Führung des za Zu I . § 27 des Entwurfs stellt klar, 43; 4 . Gerichtliches Ver fahren euerung des Entwurfs. . ührungsverordnung näher bestimmt unter a das Erfoörderli sᷣ ällen der 85 35 und 264 des Entwurfs der richlige . Mach den Gelen den en, nan, m, Hertchtte in R 22. ; e itzt 88 46 und ⸗ erfor erliche ausgeführt. J ; d, urfs der richtige Per⸗ wach dem Gesetz von 1875 sind die Gerichte in Persone b) Die deutschen Standesregister geben lediglich Aus⸗ , 47 ö . Das Aufgebot kann Zu § 11: Die Ss 11 bis 13 des Entwurfs befassen sich Dritter Abschnitt k. im Geburtenbuch einzutragen ist, falls stands achen in zwei Fällen zur Mitwirtung ö kunft über Standesfälle, die im Deutschen Reich eingetreten hindernis belannt 8 fn IW, wenn ier, den en Ehe, der ten Teil der itte m Jamilien buch, also mit in Geburtenbuch und Sterbebuch K. Eintragung folgt an Falle dä . une dl h, d, g enn die Vornghnie emer find. Der deutsche Volläangehörige, der im Ann land Teboten enn . . ij ; 4 ö.. Standesbeamten anzeigt, Des. Teil, der der Beurkundung der Eheschließung und der Die Bestimmungen über die Beurkundung von Ge— ö ng . unteren Verwaltungs behörde, im Falle Amtshandlung abgelehnt hat, dazu auf Antrag der et elligten ist, im. Ausland geheiratet hat und dort gestorben ast, er, he nig . prechende Verpflichtung zur Anzeige in 53 lautbarung des weiteren Schicksals der Ehe dient. ö n und Sterbefällen konnten sich inhaltlich in weit J auf Anordnung des Reichsministers des Innern. durch das Gericht angehalten werden. Nach 5 55 kann die lein in ber deu fschen ,,, s. atz auifgestellt . Der D' dee enn fret dee dg des Ges] Huge an kJ . in weitem in gerichtliches Berichtigungsverfahren findet nicht statt. Berichtigung einer Eintragung in dem Stan desregister nur nicht die Aufgabe der Personenstandsbuchführung, die Abs. 2 bestimmt in Ausführung des § 1316 Abs. 3 BGB., von 1875. An der Protokollform ist bei der Beurkundung . . ⸗ Zu § 23: 5 28 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Durch den immer vom Texritorialprinzip beherrscht sein muß, sein, daß die Justän iglei zur Befreiung vom Aufgebot bei der Eheschließung aus Gründen der Zuverlässigkeit der Person *) Geburten bu ch sz 27 des Gesetzes von 1875. Entwurf ist die Mitwirkung des Gerichts in diesen beiden jeden Standes fall deutscher Glaatsangehbrigen, der zich im ,, liegt; er stellt ferner klar, daß die ,, festgehalten worden. Dagegen sind Zu 6416 §z 16 entspricht inhaltlich dem § 17 des Per⸗ Zu § 29: Für die Anerkennung der Vaterschaft zu einem 5 beibehalten worden, da es sich hierbei in der Regel um . ereignet hat, zu registrieren. Die Perspnenstauds⸗ ö zun 2 vom Aufgehot auch die Befugnis zur zi n n ,,,, die eine wörtliche Abschrift nstandsgesetzes von 1875. . unehelichen Kinde waren bisher die Vorschriften in 3 25 dez . , schwierige Rechtsfragen handelt. Jedoch uchführung kann aber dazu beitragen, das Gefühl der Ver— Pzkürzung der Alufgebötsfrist in sich schließt, Die Regelung egh te eintreg arstellten, grundsätzlich beseitigt gl. hi zu s 138 17 2b. 14 entspricht im wesentlichen dem 518 Personenstandsgesetzes von 1815 und in den s 14 bis 16 zeisen die ss 45 ff. des Entwurfs gegenüber dem bisherigen bundenheit mit dem Heimtland bei unseren im Ausland des Abs. ? entspricht dem geltenden Recht (vgl. S 6 der Ver— die 3 61 ff. des Entwurfs). ; Persönenstandsgesetzes von 1875. der Ausführungsvorschriften vom 25. März 1öo0g Reichs Recht einige wesentliche Aenderungen auf. lebenden Volksgenossen zu stärken. Dies soll auch geschehen ordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien⸗ Der Inhalt der Eintragung ist derselbe wie nach §5 17 Abs. 2 ist ebenfalls geltendes Recht (ͤogl. 5 19 des gesetzblatt S. 225) maßgebend. Hiernach war das Anerkenntnis ; 3u §z 45: 5 45 des Entwurfs ist an die Stelle des 5 11 und dadurch erreicht werden, daß für deutsche Staats⸗ ö. Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 — Reichsgesetzblatt I herigem Recht. Jedoch soll in Zukunft das religiöse tze von 1875). teils bei dem Geburtseintrag des Kindes, teils beim Heirats— Abs. 3 des Gesetzes von 1815 getreten. In Zutunst soll aber angehörige, die im Ausland gehelralet haben, nach Be⸗ 472 —. . der Ehegatten wieder eingetragen düde ngen za g 18 3 13 des Entwurfs ist an die Stelle des 8 20 ö des Eltern oder auch bei beiden Einträgen zu ver⸗ der Standesbeamte nicht nur auf Antrag der Beteiligten zu stimmung des Reichsministers der Justiz und des Reichs⸗ 3u 5 4 5 4entspricht inhaltlich dem 5 44 des Gesetzes un . über den Personenstand vom 11. Juni 1 Gesetzes von 1875 getreten, weicht inhaltlich aber nicht ,, 3 das Anerkenntnis überhaupt zu vermerken war, ner von ihm abgelehnten Amtshandlung angewiesen werden ministers des Innern ein Familienbuch im Deutschen Reich von 1875. Die Zuständigkeit zur Eheschließung ist in 5 1320 (Reichsgesetzblatt S. 1209) geltende Rechtszustand ist da Rblich von ihm ab. . . zelieben des Anerkennenden. In Zukunft soll das können; das Antragsrecht soll vielmehr auch der Aussichts⸗ geführt wird C' 41 Abf. des Entwurfs Das Familienbuch Dösæ. und. s. 7oder Verordrlung zin . wieder hergestellt. Die Eintragung des religiösen Beken In 5 29 des Gesetzes von 1875 ist bestimmt, daß bei nerkenntnis am Rande des Geburtseintrags ohne Rücksicht behörde zustehen. Auch diese kann also die Entscheidung des soll grundsaätlich in derselben Weise geführt werden wie für Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 66 is R deshalb von Bedeutung, weil in ten in öffentlichen Entbindungs. , w at g , J . Standes beamte nach im Inland heiratende Personen. Be] Ilunlandsbenltsche wird D weer cheagesetzflemtt feG, gie gerggell Me issen Fä hen die Zugehörigkeit zu einer Religionsgem wien,, Gefangenen- und ähnlichen Anstalten re . A Zu § 39: 5 30 des Entwurfs ist an die Stelle des 5 26 ihrer Aufassung zu Unrecht etwa die Vornahme einer Ehe— adi ej 1 . 61 6 J ec wen dhl Stent bes g G des k er h r d e , ö rnen die Anzeigepflicht ausschließlich den . en n, ,, . 1575 getreten; er enthält aber einige schließung abgelehnt hat. je⸗ an sei'em und seilter Kinder Schicksal stels Antéil nimmt. Gesetzes bon 1875 getreten, Er berücksichtigt insbe ĩ , 1 Satz 2, Abs. 2 Buchsta von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten tzi M Zu § 46: 5 45 des Entwurfs befaßt sich mit der Befugnis Er selbst wird gerne dazu beitragen, daß das Famili . Gesetzgeb f b cksichtigt insbefondere die der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.4 153 des 6 ttzes i ö; gten Heamten trifft. Der Entwurf geht davon aus, daß im künftigen Recht des Sta des beamten in ei s befaßt sich mit der Vesugnis . 9 da gen, daß das Familienbuch esetzgebung auf den Gebieten der Erb⸗ und Rassenpfl 8 2 gesetz vom 14. 518 des Gesetzes ist zunächst der Kreis der An⸗ ] des 6 . . ; künftigen Recht Standesbeamten, in einer noch nicht abgeschlossenen Ei vollständige Auskunft über seine Familie gibt Daß kein Ehehi is assenpflege. vember 1935 — Reichsgesetzblatt 1 S. 1333 — . Jür ten erweitert; die Re j „der An⸗ des unehelichen Kindes bestimmt werden wird, daß die Ab— trag Zusãätze Streich . t zanuitlie gibt. X hindernis im Sinne des Gesetzes zum S Bezei 4 e ꝛ Fu ken erweitert; die Regelung gilt auch für öffentlich t ö ird, daß die 2 gung Zusätze und Streichungen vorzunehmen und in ein Anderen Zwecken dient die BDestimmung in 5 41 Abs. 1 des deutschen Blutes und der d hes zum Schutze ezeichnung des religlösen Bekenntnisses ist der Erlaß Pflege und Entgziehungsanstalt ö fentliche stammung des Kindes von Amts wegen mit allgemein bin- abgeschlossenen Eintragu k ö ** . . r Son⸗=— ch G- d z 26 3 . — J 63 1 ö 9 3 * . 8 ; v 3 . * 8 e . 7 . 6. 3 . gung offenbare Schreibfehler 2 berick 2 des Entwurfs, wonach Geburten, Heiraten ,, ö t 193 ᷣ er deutschen Ehre vom 15. Sep- Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 26. Hwungs talt kJ für Fürsorge⸗ dender Wirkung festgestellt wird. Diese Feststellung ist ti Ii it ist , ,, ,, . k ten, Sterbefälle ember 1935 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1146 d . 0 8 . MHhungsanstalten und Anstalten, in denen eine mit Frei⸗ d * Feststellung ist für gen. Insoweit ist ein gerichtliches Berichtigungsverfahre deutscher Staatsangehöriger, die sich im Ausland ö ; ö — =. ) und der hierzu vember 1936 (RMBliV. S. 15765) maßgebend. kent iehung verbundene Maß! . en Personenstand des Kindes von so erheblicher Bedeutu hehre , n nn, ne, , n igung der a hren die . Sland ereignet ergangenen 1. Ausführungsverordnung vom 14. N 2: D . 68. . entziehung verbundene Maßregel der Besserung und daß si im Geb ng, hrlich. Die Vorschrift ersetzt die Bestimmungen in 5 13 haben, auf Anordnung des Reichsministers des 9 1935 Reichs ig vom 14. November Zu 12: Der s 12 des Entwurfs ist an die Stell mig vollzogen wird (ugl. S 18 1 aß sie im Geburtenbuch vermerkt werden muß, Abs. 4 des Gesetzes v 5 und ,, . a,, 3 Innern, bei Reichsgesetzblatt 1 S. 1334) vorliegt, wird d di 8 ö des i. erung zogen wird (vgl. 5 18 Abs. 1 und Y). Eben ; A des Gesetzes von 1875 und in den 5§ 17 und 18 der einem inländischen Standesamt beurkundet Kärdemn l d inn! glaubigte Abschrift aus d 3 gl⸗ urch die be⸗ des Personenstan sgesetzes von 1875 getreten, ent I Sdann ist der Personenkreis, der die Anzei . Ebenso muß eingetragen werden, wenn der Name des Ausführungsvorschriften von 1899 6. Es ist insbesondere in Aussicht genommen, die Beurkunt ö dem Familienbuch nachgewiesen. Das allerdings einige inhaltliche Aenderungen gegenüber Ritten, muß oder h . ie Anzeige Kindes mit allgemein bindender Wirkung festgestellt worden 6 . . 3 l . die Beurkundung Fehlen von Ehehindernissen im Sinne des 6 disherg en Ftecht n muß oder kann, erweitert. Nach 5 20 des Gesetzes ist (ogl. die Ausfü y , Zu § 47: Abgesehen von dem Falle des § 46 Abs. 2 im Deutschen Reich zuzulassen, wenn sich der Standesfall i der E 65 es Gesetzes zum Schutze isherigen Recht. 183735 muß die Anzeige von d zei gl. die Ausführungen zu § 13 des Entwurfs). ĩ , n Falle des 8 46 Ab 2 kann ĩ 1 ; S esfall in er Erbgesundheit des deutschen Volkes (Eh heit . ; . e Anzeige von dem Leiter der Anstalt oder Daß im üb jede A eine abgeschlossene Eintragung nur auf Anordnung des Amt— einem Lande ereignet hat, das keine oder keine ordnun vom 18 hegesundheitsgesetz) Wie bisher werden am Rande des Heiratseintrags von der zuständigen Behörde ermächti jede rigen zede Aenderung des Personen landes und Lgerichts bericht . 2 et 5 gs⸗ om 18. Oktober 1935 (Reichsgesetzblatt 1 S. 1246 ĩ te Schei * 3 . 93 ö ermächtigten Beamten er⸗ jede Aenderung des Namens einzut f e, gerichts berichtigt werden. Den Antrag auf Berxichtigu mäßige und zuverlässige Perfonenstandsbuchführung kennt. hierzu ergangenen 1. Durchfü ; und der merkt Scheidung, Nichtigerklärung und Feststellung des R et werden. 8 18 2Abs. 1 des Entwurfs sieht auch die Mög⸗ bisheri g. des tamens einzutragen ist, entspricht, dem können alle Beteiligten und die Aufst , e,, Dich Echwierigkeiten, die bigher für beutsch 3. ung kennt. g genen 1. Durchführungsverordnung vom 29. No⸗ bestehens einer Ehe. Darüber hinaus werden in Zukunft Lit vor einen Angestellten zi , , ö g⸗ isherigen Recht. Jedoch sind die Eintragungen in keinem Vorschrif Beteiligten und die Aufsichtsbehörde stellen. Die ri he atsangehörige vember 1935 (Reichsgesetzblatt 1 S. 141 ; ⸗ ! 1 ꝛ . ngestellten zu ermächtigen. Außerdem Falle mehr von A r orschrift des 5 47 ist an die Stelle der 5 65, 5 66 Abs durch das Fehlen von , 5 j ; ( ; ! ; 9) sowie das Fehlen der Tod und die Todeserklärung eines Ehegatten eingetragen bei Geburten in Heil⸗, Pflege⸗ öntzi ) einem Antrag abhängig. d T2 des Gesetzes 5 er 5 65, 5 66 Abs. 1 n überhaupt eines Ehehindernisses im Sinne des § 6d ü ss k get ran ; . Pflege⸗ und Entziehungsan⸗ Zu F 31: 5 31 Abs. 1 des Ent ö . und 2 des Gesetzes von 1875 getreten oder durch ganz unzureichende Angaben in den U es §6 der 1. Ausführungs- denn aus dem Familienbuch soll der jeweilige Stand **, in Gefangenenanstalten, in Fü 19 e,, , ‚ es Entwurfs entspricht inhaltlich ö ; h. An e rkunden verordnung zum Blutschutzges ibt si ; il e, . 6 . ; 9 33 . , in Fürsorgeerziehungs- dem § 26 Abs. 2 des Gesetzes von 1875 Zu 48: § 48 des Entwurfs besti ñ f entstanden sind, sollen damit ausgeräumt werden bringenden Eh utschutzgesetz ergibt sich aus dem beizu⸗ Familie vollständig ersichtlich sein. Dagegen werden in alten und in Anstalten, in denen eine mit Freiheitsent— — . . ; iche ii * 3 Entwurfs bestimmt, daß auf das . ; t Ehetauglichkeitszeugnis. kunft die Au 5 ung verbunder , , . zeitsent⸗ 5 31 Abf. 2 des Entwurfs stellt klar, daß in den Fällen gerichtlich, Verfahren die Vorschriften des Reichsgesetzes über O Emmen erheklichen J rj gn bedeutet auch die . ö 1a Dan lenke letfacnr 1. ul 1938 an geführt k J n 3 . . ö in denen das Vormundschaftsgericht die ö des ö , der freiwilligen e , . , r „müssen vorläufig statt der beglmibigten Alkhschrkft qus daß die I ger en, ,,,, n, dez mn gestellte anch ane m der fine . ö 1 . k reer . n g d , 9 ,,, =, ,, m, d rehebrrna und Mie der Anzeige betrauen, falls diese aus gigener Wissen⸗ eingetragen ö ahn J . GJ ö — . 3 C—— — 1 — 6 3 6. 6 3 . 3 3. 2 J 2 Besch ve 89 5 de rnie dei erden? edboch schreßr eee, Derlterr n . werderecht des Entwurfs die e T der Feststellung . . SIntwu icht aus. Verfügung, durch di K ö der Standesbeamte z : gewiesen wurde, schon mit
ft von der Gebert nete erte sirtd (oB . burfenbuch
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zöheren Lersce lun, hehörben ö , , . ngsbehörden ö dent Hei rarsz eg: ser er, den , . . . FReichsminister des 8 1. und in letzter Instanz ver Aus tern heise re , ,. hen k es Innern über 5 Gnstanz der ussuyhrungsveror 2 eh recht werh n hei r, . . 16che s ⸗ ö wegen des Vorbchalke⸗ e , n . sind. Bisher war Die Vorlegung . wird dies bestimmt werden. kein ,, ,, ih zei Entwurfs). Abf. 1 des tes für die Landesgesetzgebung Eheschlie gung von Chetauglichkeitszeugnifsen bo K ᷓ 6 Im J des N b ist sod sichl⸗ 3. alten Personenstandsgefete hn das st g wgl. 3. 11 ö. ießung ist in 5 2 des Ehe . vor der Zu 8 13: Wenn das Familienb nn 1 gen en ist so . nach 8 230 6 8 . 2 35291 a, r. (18 1 3 J 2 1 7 k j 2 j 8 23 4 j j = imn t i 3 . 5⸗ 6 J . , z . , . gu fte ö 3 n e ö der ue en erer khn eee lin? ö — Nach ö 3 ö ß . Tatsachen eingetragen ö , in 4 Eintragung . er icht ich . ö dürfen b) Sterbebu ch. 9 3 y J. ö zreuße T 8 sy 2793 . . Q ) ö in J . ' Vur 2 E 9 ni 2 1 ? j 1 , l j 19 s 86 ö 226 2 — 21 j j li ' FG6 irks 1 De Stan: be behörden (so z. B. in e n, Sachsen), zeils Justiz? Inkrafttreten des . zun ee und heit geset ist bis 9 daß die ö Deshalb bestimmt 5 13 des ga. is Ab. 4. S. 2 des Entzpurfs) . Zu 8 33: 3 33 de Entwurf en richt kö K / in der obersten Instanz war rg, Baden, Thüringen). Nur zubringen, wenn d n hetauglichkeitszeugnis nur ben Wege der b erung des Namens der Ehegatten (mag sie Pei Geburten in öffentlichen Entbindungs⸗ Hebammen⸗, X öß des Gesetzes von 13715. Im Hinblick auf die staatlichen Uung k z war, in den einzelnen' Ländern hat, ob ein Ehehi er Standesbeamte begründete 3 . We behördlichen Namensänderung oder ag sie nen- und ähnlichen Anstalten oder in Kasernen genügt Feiertage ist jedoch bestimmt, daß der Sterbefall erst am daß r. Aufsichts behörde in Ehehindernis l e Zweifel ege erfolgen) sowie jede Aenderung des K bäher eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form G 18 solgenden Werk tage (nicht Wochen tage) angezeigt wer— . ,, , Auffassung im ! . ann é des Entwurfs). Für die übrigen Anstalten gilt diese den muß. machen. Allerding wurde bie non 8 57
bereits durch di *exeits durch die unter J erwähnte Veror im Si führung des Dritten Gese ähnte Verordnung zur Durch- oder des 5 in Sinne des 3 pflege ö . Gesetzes zur e, n ö. 5 zum 5h. ö , 1 Gfüädindu6ch Finnahre an Kindes 8 licht ⸗ i , 3 leich vom 18. März 1935 (Reichsgefe . K ö. des deutschen Blutes und' d ug zum Gesetz erklärung) am Rande des Heiratsei ö. tatt, Ehelichkei lung nicht, weil sonst die Gefahr bestünde, daß die Frei⸗ öl eine Bercinßheit icht ig han . hsgesetzblatt 1 liegt. In der Ausführungsve er deutschen Ehre Besonders hervorgehob eintrags zu vermerken l entehung' der 3 Gebirtsc 5 J , e . feet ee Tl, . verorbnungt z6 nchen neh, dende tg tft fler 9 h sei, daß auch die allgemein ent, Mutter aus dem Geburtseintrag des ; ö hte in Personenstandssachen zum Inkrafttreten des . werden, daß es bis Zur Zeit bef g. des Namens der Chegatten vermerkt w; , ö . 143 * 8 3 des Cheg nnd steht zwar die rechtliche Möglichkeit einer solch zu § 19: 5 19 läßt einem häufig geäußerten und auch ö . n ; . G éTugtèn Wunsche entsprechend zu, daß die höhere Ver⸗ eigener W uch 3
möiesen werden soll. in den gewiesen w erden soll, in den
: 1 . e ; sonenstandsgesetz 3
die
r Handlung noch mehr zum Bew ĩ . ußtsein gebracht sie anzuwendenden Heimatrecht die Ehe schli ö 3 ꝛ hließen dürfen mwlick auf die staatlichen Feiertage
werden. Die näh z ; ere Ausführung des 5 8d ö sverordnung wi ; Ublie ge wird bestimmt werden, c die Anzeige am folgenden Werktage erstattet wer— dee Geil e der flärungen ist selten schwer festzustellen, von welchem behörde für mehrere Gemeinden den Auftrag einer von idnen i Standesamtsdezi rte
(vgl. S5 45 ff. des E = kal l fes Cnäheurfs; itz dem bööhe ni . sprechend gerege . Mist dem bisherigen Recht ent— ieser Re , 3 . . en . , ist, um n nge ö , wird ferner die e , 3 bindenden Feststellng noch nicht. Es ist ssed. ner Wissen im Gesetz vorgesehenen (ache, bestimmt, daß für die nisses unter gugeun f . zur Vorlegung des 3 , . daß diesem erheblichen Mangel ä ö ltungsbehörde auch den Leitern privater Entbindungs⸗ Vorschrift in 3. zuständig sind die ihren . u. nur die Amtsgerichte gesundheitsgesetzes und , Bestimmungen des Ghe⸗ ö. nre hts in nächster Zukunft abgeholfen , inse amen und Krankenanstalten widerruflich gestatten eine Anzeigepflicht nur be] haben G 50 des En en , nm Ort eines Landgerichts regelt werden. Durchführungsverordnung ge⸗ d Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hi n, die in den Anstalten ersolgten Geburten schriftlich an⸗ früher genannte Person ni Instanz ist zur weiteren 994 In der oberlandesgerichtlichen Die Befreiungsbefugnis i aß die 8s 12 und 13 die Fälle, in dene rauf hingewies eigen. Die Anzeige kann nur von dem Leiter der Anstalt verhindert ist. , K durch die Verordnun ö Förderung der Rechtseinheit schon spricht dem 5 45 Ilbf 39 6 §5 5 Abs. 3 des Entwurfs ent— zum Heiratseintrag zu machen“ ist en ein Randverm im Falle der Verhinderung von seinem allgemeinen Ver⸗ Zu § 34: 5 34 des Entwurfs entspricht den S8 18 und 1 gerichte in ö die Zuständigkeit der Oberlaudes⸗ drücklich ausgenommen inn di des Gesetzes von 1875. Aus⸗ zählen. Selbstverstẽndlich müssen . 9. abschließend au er erstattet werden; sie allein trifft auch nur die Anzeige⸗ Für die Anzeige von Sterbefällen in , en . und der w ö. der freiwilligen Gerichtsbarkert der Beibringung des Chet , zur Befreiung von . die 88 46 ff. des Entwurfs) am ,, . Durch die Cinschaltung der höheren Verwaltungs- gleichen. Bestimn mut ugen gelten wie für die Anzeige von Se blatt 1 S. 251) besti g vom 23. März 1936 Reichsgefetz⸗ fugnis steht nach § 30 der 1 Nich eigen gnises. Diese Be⸗ ermerkt werden. r; tande des Eintr rde wird sichergestellt, daß nur zuverlässige Privat⸗ burten in Anstalten, JJ landes gerichte das ö daß nur noch zwei Dber.⸗ ren ,,, e. ö. , zum mit 3 s 14: Die s§5 14 und 16 des Entwurfs befass falten sich dieser erleichterten Form der Geburtsanmeldung z 966 i. e n , ne, entspricht inhaltlich dem München) zur E ericht und das Sberlandesgertcht und der höheren Verwal teichsminister des Innern it dem zweiten Teil des Blattes in fs befassen nen können. Abs. 2 des Gese ,,, J d) Di k berufen sind. ö Zu F 6: 86 des , mit jenem Teil, in dem der . 9m Familienbuch, all Zu 8 20: 5 20 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem 3u 5 36: 8 36 des Entwurfs entspricht der gleichartigen mere en , nnn, n alnchst einheitlicher unter II ö des Entwurfs werden und 6. des Gesetzes von . entspricht inhaltlich den 8 48 . Familienangehörigen . Zusamme A des Gesetzes von 1875. ,, 3. kö . Der g. ð ; . e , ,. ö liche: — . . u g 7: Di ö 14 des E ; ird, J 6 36 icht muß die Angabe des Anzeigenden nachprüfen enn er an Reck g in Personenstandssachen sollen für die Ern . * : Die Ehe kann o s Entwurfs stellt zunä— ĩ 8 Zu 8 21: 8 21 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem r . ; i. 8 w , en ,. eidungen ausschlie die Amtsgerichte zuftändig seir ĩ a,, . einzelnen Vorschriften des Entwurfs i . ö . ihr y ö i iir ö. cgi . 17 Abs. 1 Des, Gele tzes von 186, Eine sachliche Aenderung . i n,. . k — 3 2 en, r, . ö zu bemerken: fs ist fol⸗ . fen, 7 n. . werden die Vor- und Familien damen . nir snsoweit vorgenommen, als in Zukunft auch wieder het 53 ö in nn nnng k . ö. . ) Elten 13 reliaiös 8 j 5 2 3 B . w s ͤ — Erster Abschnitt werden, . Geburt ö Wohnort, Ort und Tag . ,,, 4 . Zu § 7: 5 37 des Entwurfs ist an die Ste es 8 50 ö Siebenter A b schn ĩ tt. . ; Allgemeine Bestimmungen 8 ist Eintragung des hilf eier religiöses Bekenntnis. 3 i desen e V hrungen des Gefeßes von 183 getreten; Efuhrt ist die an e en , dr nnn n n,, Zu § 1: Der Standesbeamt i e den E In bei- angegebenen Gründ ekenntnisses ist aus den zu 51 ; . f icht gabe des religiösen Bekenntnisses des Verstorbenen ĩ Zu S 51: Die den Standesämtern obliegenden Aufgaben ergibt, seine bisherige . behalt, Bie sich aus Abs. 1 bleib ; Es werden ö K ; j 96 8 22: 862 des Entwurfs entspricht inhaltlich e, Eintragung seiner Eltern. sind Auftragsangelegenheiten der Gemeinden im Sinne des richtung von besonderen ,, Der Frage der Er⸗ hältnisse der , k einige persönliche Ber , . , , . ö, zur . Zu § 38: In das Sterbebuch soll ein Bermerk über die 5 2 Abs. 3 der Deutschen Gemeindeordnung. Da den rr. ö , Zun id: . urch die Cheschließ Staatz ange hörigke ba ehh ä Rr, D). nämlich ihn ,, er Vornanien des Kindes ist auf einen Monat ode zursache eingetragen werden, falls sie von einem für das meinden nur durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung In Abs. 2 werden für die bi ; zur Familie gelegt. Dur Theschließung wird die Grundl Einordnung. . ichsbürgerrecht und ihre rassisch ,, 22 d Deutsche Reich bestallten Arzt bescheinigt worden ist. Diese nach Anweisung übertragen werden können, ist das in 8 51 gerd ir reg er, H ., Bezeichnungen . . r , nn n, und würdige a der , Kö der Ehegatten fig 2 * ö entspricht inhaltlich dem Vorschrift ist neu. In den us führungs he timmungen 41 des 53 e,, . . eu ö „S ĩ ö en i ĩ alle ̃ eff fte K . . ö ; j er die Grundkrankhei ist, B 2: 53 52 des Entwurfs n ,,,, , Geburten buch, g n rl . ö ö anten di Be. gb die Terlgbten nach dem geniäß 6 965 , n, mn ,, , . Entwurfs entspricht inhaltlich dem ie ,,, den 8 des deere . . . ö die herigen ,, . 1 enrnstacht in liegt dem Minister des nnn JJ, J Ju? zi gröhlde; Entwurfs entspricht inhaltlich dem M Fbs nf ist ag sprochen, daß — was uch däöde Teil die Eheschli „ insoweit, als in sei ⸗ ᷣ ; ; 875. Regel war — grundsätzlich jede Gemeinde einen Standes- 1 g ß ö . b Anlegung und Fortführung d , K der Führung de n muß ö o ge eie 1. sind die Amtsgerichte ö binder 6 Z kann die höhere Verwaltungs⸗ ebenss wie das bisherige 6 urten buch und das Sterb Famili 9 des ist, w ; atsangehörigkeit nur dann einzukr . ; a 8 88 zuständig. Es ist nicht se . . erige Geburtsregi erbebuch milienbuchs wenn sie durch einen förmli einzutragen Zu 5 256: 8 25 des Entwurfs ist an die Stelle des 5 24 ihn ger ie, i re gh rere. n, ,, , , hre n ö. Beurtundung der Geburten und 5. Sterberegister Zu § 9: Die Frage, an . . ; kee. oder andere . Staatsange hörigkeils des Jese es von 1875 getreten; er enthält einige fachliche , , ö. , , , err re,, . k eine Gemeinde in mehrer Familienbuch nicht nur — wie i e dienen, werden geführt werden soll, ist in dem E rt das Familienbuch ngaben über das Reichsbürgerrecht en, dargetan is Lenderungen. Rach bisherigem Recht sollte der Geburtsein⸗ Aus diesem n, dn e ist 41 ea. . w an, 3 3u zz 6s, da: Die Standesbeamten und ihr Siemner register — die Gheschließu im früheren Heirats— Heiratsorts entschieden. Es Entwurf zugunsten des macht werden dürfen, we ) erden nur dann ge, Mag eines Findelkindes enthalten Angaben über Zeit, Ort zentrale Registrierungsstelle gef affen worden. 6 3 ad hee ee, auch der Festftellung pes e. beurkundet; es dient vielmehr Buch, am jeweiligen Wo war nicht tunlich, das Familien. nicht zweifelhaft sein . Hesiß des NReichs bürgerrech 5 Unmstände des Auffindens, über die Besc affenheil und Bierter Abschnitt teeter werden ih , 6 9 mm, , e. der einzelnen Famili erwandtschaftlichen Zusammenhangs lassen. Die Folge ein hnort der Ehegatten führen zu Einordnung der Eh n. Auch die Feststellung der rassischen W Kennzeichen der bei dem Kinde vorgefundenen Kleider ⸗ . . * Der Leiter der Gemeind; ist nicht mehr kraft Gesedez in de. ergeben sich aus bene ,. Die näheren Gin e he g. bei einem . . a; Regelung wäre e s. keine Mehrarbeit . bedeutet für den Standesbeamter md sonsligen Gegenstände, die ee rl en Merkmale des Beurkundung des Personenstandes in besouderen Fällen 1 eng 8 4 Abf. J . . e n, r ,. 5 14 und 15 des Entwurfs. hätte „wandern müssen. ahn ther, aiich das Familienbuch zu ermittein, obe ö. e n, jetzt feststellen muß, un wess, sein vermutliches Alter, sein geruch. die n, , n § 41: Eine dem 8 A1 des ,, . en n ö 3 . n inde nach Zweiter Abschnitt . . kh gebracht, auch die 5 manche Nach“ schutzgesetzes oder der hierzu . , , im Sinne des Blu, Ui oder Person, bei welcher das Kind untergebracht ist, 366 3h. . . ,, e . e. Für jeden Sed m bert muß ein Standes beamter In zan, rer nn Baues J , wd ,,, de 6 Personenstandsgesetz vom 6. Febr ; . hab geben, in denen die Chegatten nicht 4 5 ) Zu 8 16: 5e 15 des Entwurfs st ; . a f. ö. noch eingetragen iv des G dheitsamts fest⸗ Zu § 42: Für die Beurkundung der Standesfälle von In kreisangehörigen Gemeinden im Sinne der Deutschen r Entwicklung des E ebruar 1875 wird, vo ; en. Wahrscheinlich . enselben Ehegatten mit stellt die Verbindung der iltungsbehörde nach Anhörung des esundheitsamts fes ung ; r , , m. ö g. des Einz von die Auffindung des Familienb wäre in späterer Zeit auch die Vo mit ihren Nachfahren her. Es sind ei : gesetzte vermutliche Ort und Tag der Geburt, die Vornamen Soldaten und von Standesfällen, die sich 6 der See eder in Gemeindeordnung (ogl. 8 11 Abs. 2 der Durchführungsver⸗ ienbuchs häufig recht schmerig geh gan rnamen sowie Ort un e , ,. i , ,. und der Familienname des Kindes. Gewiß sind auch die der in ereignet haben, sind besondere Vorschriften erforder⸗ ordnung), die einen Standesanitsbezirkl bilden, soll in der . en Kinder der Ehegatten er gemein, übrigen bisher einzutragenden Umstände für eine spätere Fest⸗ lich, s erscheint zweckmäßig, die Einzelheiten nicht im Regel der Bürgermeister zum Standesbeamten und sein all⸗ 1 ; Es (Gesetz, sondern in einer besonderen Verordnung zu regeln. gemeiner Vertreter zu seinem Stellvertreter bestellt werden. Besondere Standesbeamte können nur mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bestellt werden.
Beurkundung der elmenschen ausgehend ö f g der Geburten, da gehend, zunächst die w dann die Beurkundung der Eh vesen. Es war ferner nicht; . e⸗ lichen Wohnsitz der icht zweckmäßig, etwa den ersten' ehe⸗ veibli und der ĩ ; tz von weiblichen Abkömmlingen. Die n ,, stellung des Personenstandes des k. , . gn ern nn e sshen smsnsr den r Tepe den jt, diese Umstände in das Geburtenbu 3: Es ist bisher als Sesetzes worden, daß keine Stelle bestimmt war, welche außerhalb des
Ehegatten als Führun gsort zu bestimmen. ff ⸗ t Zuverlässigkelst der Eintragungen wird dadurch sichergestell ö night i. die Tatsache, daß es sich um in — zutragen und damit auf die Tatsache, es sich ei