1937 / 258 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Nov 1937 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs« und Staatsanzeiger Nr. 258 vom 8. November 1937. S. 4.

L. 258 Erste Beilage zum Deutichen Reichs und Preutzlschen Staatsanzeiger. Verlin, Montag, den 8. November 1937

Gemeinden, die einen Stadtkreis im Sinne der Deut⸗ schen Gemeindeordnung bilden (vgl. S 11 Abs(. 1. der Durch⸗ führungsverordnung), müssen besondere Standes beamte be⸗ stellen. Der Leiter der Gemeinde ist durch die Fülle anderer Aufgaben an der Führung der Personenstandsgeschäfte ver⸗ hindert. ö

Die Bestellung zum Standesbeamten bedarf in jedem Falle der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Im Hinblick auf die neuen wichtigen Aufgaben, die den. Standes⸗ beamten durch die Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates und nicht zuletzt durch den vorliegenden Entwurf übertragen sind, ist es notwendig, daß nur solche Beamte be⸗ stellt werden, die sich zu diesem Amt besonders eignen. Die höhere Verwaltungsbehörde hat vor Erteilung der Zustim⸗ mung zu prüfen, ob die vorgeschlagene Person diesen An⸗ forderungen entspricht.

Stimmt die höhere Verwaltungsbehörde nicht zu, so muß die Gemeinde einen neuen Vorschlag einreichen. Kann die höhere Verwaltungsbehörde auch diesem Vorschlag nicht zu⸗ stimmen, so bestimmt sie, wen die Gemeinde zu bestellen hat.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann ihre Zustimmung zurücknehmen. Alsdann hat die Gemeinde eine andere Person vorzuschlagen.

Zu § 55: Die in 8 55 des Entwurfs für die Gemeinde⸗ beamten ausgesprochene Verpflichtung, das Amt eines Standesbeamten oder seines Stellvertreters zu übernehmen, bestand bisher im Rahmen des 5 6 Abs.?2 des Gesetzes von 1875.

Zu § 56: § 5ß6 des Entwurfs entspricht inhaltlich dem S3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes von 1875.

Zu § 57: Da die Erfüllung der Standesamtsgeschäfte Aufgabe der Gemeinden ist, haben die Gemeinden auch die persönlichen und sächlichen Kosten der Standesamts⸗ verwaltung zu tragen. Zum Ausgleich hierfür werden ihnen sämtliche einkommenden Gebühren zugewiesen.

Abs. 2 trifft eine notwendige Sonderregelung für den Fall, daß eine Gemeinde mit der Führung des Standesamts für mehrere Gemeinden beauftragt worden ist.

Zu S 58: 5 58 des Entwurfs ermächtigt den Reichs⸗ minister des Innern, für Gemeinden, die einem engeren Gemeindeverband angehören, eine besondere Regelung zu treffen (ogl. auch 5 120 der Deutschen Gemeindeordnung).

Zu § 59: Durch § 59 des Entwurfs wird die Dienst⸗ aufsicht einheitlich für das ganze Reichsgebiet der unteren und höheren Verwaltungsbehörde und in letzter Instanz dem Reichsminister des Innern übertragen.

Achter Abschnitt

Beweiskraft und Benutzung der Bücher

Zu § 60: 5 60 des Entwurfs, der dem § 15 Abs. 1 des Gesetzes von 1875 entspricht, regelt die Beweiskraft der Ein⸗ tragungen in den Standesbüchern. Die Eintragungen im ersten Teil des Familienbuchs, der an die Stelle des Heirats⸗ registers getreten ist, im Geburtenbuch und im Sterbebuch beweisen bei ordnungsmäßiger Führung der Bücher Heirat, beabꝛ ft urn dr ben, 1 dit Ver 9x. nig chte, d boxez. Mr B ven, zu dereil Ben rkündung die Bücher bestimmt ind, hat su zahlreichen Zweifeln Anlaß gegeben und ist des— halb im Entwurf vermieden worden. ö

Der Nachweis der Unrichtigkei kundeten Tat⸗ e , , chtigkeit der beurkundeten Tat In S8 15 Abs. 3 des Gesetzes von 1875 w be⸗ stimmt, daß nach freiem richterlichen Ermessen J ei, inwiesern durch Verstöße gegen die Vorschriften des Desetzes über die Art und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt werde. Es ist nicht mehr erforderlich, dies heute noch besonders auszusprechen.

„Zu F§z 613 Nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes v müssen die Standesregister . ie 4 grdich und Auslagen jedermann zur Einsicht vorgelegt, und es mssen auf Verlangen beglaubigte Auszüge erteilt werden“ Die Deffentlichkeit“ der Register hat in manchen Fällen zu Mißbrauch Anlaß gegeben. Die Standesbeamten und Gerichte sind einer mißbräuchlichen Benutzung schon bisher nach Möglichkeit entgegengetreten. Es war? aher doch zu Prüfen, ob an dem Prinzip der Oeffentlichkeit überhaupt sestzuhalten sei. Im Entwurf ist die Frage verneint worden. Da der Umfang der Eintragungen in den Standesbüchern gegenüber dem geltenden Recht erweitert worden ist, ist das Bedürfnis für eine Einschränkung der Oeffentlichkeit noch stärker geworden. Nach dem Entwurf haben einen Anspruch auf Gestattung der Einsicht und Durchsicht und auf Erteilung vollständiger Abschriften nur die Behörden, die Dienststellen der NSDAP. und ihrer Gliederungen sowie Perfonen auf die sich die Eintragung bezieht, ferner deren Ehegatten Vor fahren und Abkönimlinge, Andere Personen misffen? ein be= rechtigtes Interesse glaubhaft machen. Im übrigen kann nur di Ausstellung standesamtlicher Urkunden, die' den in den S5 62 bis 64 des Entwurfs bezeichneten Inhalt haben, ver⸗

Urkunde nur der berichtigte Name. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus der Eintragung im Geburtenbuch ergibt, daß ein Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich ge⸗ worden ist. Es ist nicht erforderlich, daß in solchem Fall die Tatsache der unehelichen Geburt aus der Geburtsurkunde ersichtlich ist.

Sonstige Aenderungen der Eintragung (z. B. Annahme an Kindes Statt) müssen am Schlusse der Eintragung ver⸗ merkt werden.

Zu 8 66: 5 66 des Entwurfs regelt die Beweiskraft der beglaubigten Abschriften aus den Familienbüchern und der standesamtlichen Urkunden. Sie sollen grundsätzlich dieselbe Beweiskraft haben wie die Bücher selbst.

Neunter Wbschnitt. Strafbestimmungen.

Zu 8 67: § 67 des Entwurfs ist an die Stelle des 5 67 des Gesetzes von 1875 getreten. Nur ist dem Gedanken, daß das materielle Unrecht und nicht der mangelnde Nachweis be⸗ straft wird, Rechnung getragen.

Zu 8 68: Die Strafvorschrift des 3 68 des Entwurfs ist an die Stelle der entsprechenden Vorschriften in 5 68 Abs. 1 des Gesetzes von 1875 getreten.

Zu § 69: 8 69 des Entwurfs ist an die Stelle des 68 Abs. 3 des Gesetzes von 1875 getreten.

Zehnter Abschnitt. Schlußbestimmungen.

Zu 8 70, 71: Die erforderlichen Ueberleitungsvor⸗ schriften werden in der Ausführungsverordnung getroffen werden.

Es sei noch erwähnt, daß zahlreiche Bestimmungen des Gesetzes von 1875 in dem vorliegenden Entwurf nicht ent⸗ alten sind. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß ent⸗ 3 K für entbehrlich gehalten werden. Im Interesse der Entlastung des Gesetzes von Einzelheiten ist vorgesehen, sie, soweit erforderlich, in die Ausführungsver— ordnung aufzunehmen.

Anordnung zur Aenderung der Anordnung 5 der Ueberwachungsstelle für industrielle Fettversorgung vom 27. Dezember 1934 (Ver⸗ arbeitungsgenehmigung für die Lack⸗, Oelfarben⸗, Drucl⸗ farben⸗ Küitt⸗, Linoleu in⸗ Wachstuch⸗, Kunsttuch⸗, Ledertuch⸗, Kunstleder⸗ Linkrusta⸗ und Tapeten⸗Industrie).

Vom 6. November 1937.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. Ss) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. Sep⸗ tember 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

Der § 1, Absatz 2, Satz 1 der Anordnung 5 vom * leer, e ect os feogckFer vie ot Y. Hege mbe? 1934) erhält die folgende Fassung:

„Einer Verarbeitungsgenehmigung bedarf nicht der letzte Verbraucher und ebenso nicht derjenige

Betrieb, der monatlich weniger als 100 kg O Fette verarbeitet.“ ö g Oele und

Berlin, den 6. November 1937.

Der Reichsbeauftragte für industrielle Fettversorgung. J. Rietdorf.

Die Inderziffer der Großhandels preise vom 3. November und im Monats durchschnitt Ottober 1937.

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Im einzelnen wirkte sich in der Indexziffer für g stoffe vor allem die monatliche Staffelung der Preis Brotgetreide, Weizenmehl und Futtergetreide aus; da haben sich die Preise für Schafe erhöht.

Die Steigerung der Indexziffer für Kohle ist hauñ lich durch den Fortfall der Sommerpreisabschläge . RN lausitzer Braunkohlenbriketts bedingt. An den Märkten Nichteisenmetalle haben die Preise für Kupfer, Blei, und die zugehörigen Halbfabrikate angezogen; die Zinn haben nachgegeben. An den Textilrohstoffmärkten lage Preise für ausländische Wolle, Baumwolle, Baumwoll Rohseide und Jute etwas niedriger als in der Vorwoche, der Gruppe 3 Düngemittel kommt die jahresze Staffelung der Stickstoffpreise zum Ausdruck.

Für den Monatsdurchschnitt Oktober! die Großhandelsindexziffer 105,9 03 vH.). Hauptgru Agrarstoffe 105,9 0,4 vH.) Kolonialwaren 04 vH. ), industrielle Rohstoffe und Halbwaren . 0,8 vH.) und industrielle Fertigwaren 125,9 (4 053

In der Indexziffer für pflanzliche Nahrungsmittel mit ᷣ. Heber nz zu den Preisen des neuen Zucken schaftsjahres die Preise für Verbrauchszucker zurückgega daneben lagen auch die Preise für Hopfen niedriger al Vormonat, während Roggen und Weizenmehl . im Reh der monatlichen Staffelung im Preis erhöht haben. An Schlachtviehmärkten sind vor allem die Preise für Schn Jahreszeitliche Staffelung) und Schafe zurückgegangen. der Gruppe Vieherzeugnisse kommt hauptsächlich die , ung der Preise für Kühlhauseier zum Ausdruck,

en i ern ch sind im Rahmen der monatlichen staffelung Preiserhöhungen für Futtergerste, Hafer und! eingetreten; daneben haben sich auch die Preise für Her höht, während Trockenschnitzel im Preis zurückgegangen

In der Indexziffer für Kolonialwaren wirkte sich n Preisabschwächungen für Tee, Pfeffer und Vanille vor die Ermäßigung der Preise für Margarineöle aus. Die] für Zigarettentabak haben etwas angezogen.

Die Erhöhung der Indexziffer für Kohle ist jahres; bedingt. An den Märkten der Nichteisenmetalle sind die ür Kupfer, Blei, Zink, Zinn und die zugehörigen irn zurückgegangen. Von den Textilien lagen ländische Wolle, Baumwolle, Baumwollgarn und Ro niedriger, Weichhanf und Jute etwas höher im Preis al Vormonat. In der Gruppe Häute und Leder ist neben el weiteren Rückgang der Preise für ausländische Rindst eine Abschwächung der Preise für Treibriemenleder z wähnen; für Unter- und Oberleder wurden zum Teil h Preiserhöhungen gemeldet. Bei den künstlichen Düngemi stand einem jahreszeitlichen Rückgang der Preise für Tho mehl (Inkrafttreten der Frühbezugsvergütung) eine zo zeitliche Erhöhung der Preise für Stickstoff und Kalidi mittel gegenüber. .

Unter den Fertigwaren haben sich die Preise für M Textilwaren und Lederschuhwerk zum Teil etwas erhöht,

Berlin, den 6. November 1937. Statistisches Reichsamt.

Bekanntmachung.

Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemein widrigen Verhaltens. Vom 5. J k ( i ö i , ö 36 . des Wehrdienstverhält der noch nicht erfaßten Wehrpflichtigen der Geburtsjahrgän bis . . ö 1937. - m.

erordnung über die Neugestaltung der Reichshaupt Berlin. Vom 5. November fer ee ! .

n 5 Bogen. Verkaufspreis: 9,5 RM. Postve dungsgebühren: 0,93 RM für ein Stück bei Voreinsendung unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 8. November 1937. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Preußen.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch, Rauhfu und Stroh aus Holland, Luxemburg und Belgien. Auf Grund des 8] des Viehseuchengesetzes vom 26. 1909 Meichsgesetzbl. S. 519) bestimme ich für das Preuß Staatsgebiet folgendes:

§51

Die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch, R futter und Stroh aus Holland, Luxemburg und Beh sowie über diese Länder ist verboten.

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Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unterlie

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Die am 6. November 1937 ausgegebene Nummer 12

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langt werden.

Zu S8§ 62, 63, 64: Die standesamtlicher Se⸗ burtsurkunden, k ,, wie bereits zu 5 E61 des Entwurfs ausgeführt, in Zukunft nicht mehr Abschriften der Eintragungen in ben Stanbeg! büchern und nicht mehr in der heute üblichen Protokollform gehalten sein. Die Urkunden werden nur den wesentlichen

8 ; Inhalt der Eintragungen wiedergeben. So wird die Gebus urkunde etwa lauten: ö

1* —— 2

den Strafbestimmungen der S5 74ff. des Viehseuchengese

883 Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihr eröff lichung in Kraft. z age ihrer Veröff

Berlin, den 5. November 1937.

Der Reichs⸗ und Preußische Minister des Innern. J. A.: Dr. Weber.

324 745 y 163 51, 1653 354, 163 118)

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Hessische Landes⸗Hypothekenbank ......

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wertbeständige Anlagen Aktiengesellschaft, Berlin

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lbank Girbzentrale

Landeskreditkasse Kassel

„Geburtsurkunde ö Karl Theodor Anton Schulze ist in Berlin am 23. September 1961 geboren. Vater ist der Regierungsrat Karl Eduard Schulze in Berlin, evangelisch. Mutter ist die Ehefrau Karoline Henriette . Schulze geb. Schmidt in Berlin, katholisch. es n eder ne, ergibt sich im einzelnen aus den Monat“ September. 8 62 bis 64 des Entwurfs. i , . . Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den ür den He ü i : H . ,, Ur⸗ 8. November auf 105,9 e eber, . js . ,,,, ö 6 ,,, ; a9ung in der Vorwoche (195,3 wenig verändert. Die Indexzifsern der ĩ ö . käennlehr'sesh nm ckie lenden ächten nlolch, Wack en; Hanbitenben ain, ührersehssertichk,? Werd gM. Dru der Preutziszn Kernzeit nd wäefszas. Attlengeselst= . . , , ,,, n. 96,5 (unverändert), industrielle Rohfloffe und e n n, , Tatsachen in. r vermerlen. Ist etwa der Halbwaren 94,5 (unverändert industri ; ; Name berichtigt worden, so erscheint in der standesamtlichen ] 126,0 k k leinschl . ö delsregisterbeilage ; e ralhandelsregisterbeilage!

Württ. Landeskommunalbank .

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113, Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Zweiten Beila 135,8 3 Seite 2 *

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AuZu ßerdem: Bayerische Landwirtschaftsbank e. G. m. b. H. 15)

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Verantwortlich:

Landeskommuna gische Kredit⸗ und Hypothekenbank

gische Baukasse Aktiengesellschaft. fälzische Wirtschaftsbank, Gemeinnützige Aktiengesellschaft.

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Umschuldungsverband deutscher Gemeinden Deutsche Boden⸗Kultur⸗Aktiengesellschaft, Berlin

Deutsche Rentenbank

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Braunschweig⸗Hannoversche Hypothekenbank .

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Lübecker Hypothekenbank A.⸗G. Süddeutsche Bodenereditbank

Thüringen und Anhalt eee ,

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