Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 291 vom 21. Dezember 1937. S. 2.
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gegangen. Der Raum zur Rechtsetzung durch die Länder ver⸗ engert sich mit der Erweiterung des Bereichs der Reichsgesetz⸗ gebung. Schon aus dissem Grunde kann darauf verzichtet werden, dem Reichsstatthalter die Gesetzgebung (im formalen Sinne) zu übertragen. Auf der anderen Seite aber wird auch in Hamburg sowohl auf dem Gebiet des Landesrechts wie bei der Ausführung der Reichsgesetze — gerade auch in der Uebergangszeit= — der Erlaß vielfacher Rechtsvorschriften not⸗ wendig sein. Abgesehen davon, daß auf die Initiative des Reichsstatthalters bei dieser Rechtsetzung nicht verzichtet wer⸗ den kann, wäre es nicht zu vertreten, wenn der Erlaß der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften bei der Reichsregie⸗ rung zentralisiert und das ohnehin schon umfangreiche Reichsgesetzblatt mit nur für Hamburg geltenden Rechts⸗ normen übermäßig angereichert würde. Deshalb eröffnet der Entwurf dem Reichsstatthalter ein allgemeines Verord⸗ nungsrecht, soweit nicht dem Erlaß von Rechtsverord⸗ nungen durch den Reichsstatthalter Reichsrecht entgegensteht. Dadurch, daß in die Rechtsverordnungen des Reichsstatt— halters sowohl die fachlich beteiligten Reichsminister wie der Reichsminister des Innern eingeschaltet werden, ist sicher⸗ gestellt, daß die Rechtsetzung durch den Reichsstatthalter im Verordnungswege im Einklang steht mit den Absichten der Reichsregierung und der sonstigen Rechtsetzung im Reich.
Das Verordnungsrecht des Reichsstatthalters wird auf kommunalem Gebiet durch das den Gemeinden allgemein eingeräumte Satzungsrecht ergänzt. ; .
b) Fällt sonach das im Reichsstatthaltergesetz vom 30. Ja⸗ nuar 1955 den Reichsstatthaltern übertragene Recht der Mit⸗ wirkung an der Landesgesetzgebung für Hamburg fort, indem es durch ein umfassendes Verordnungsrecht ersetzt wird, so bleiben im übrigen die aus dem Reichsstatthaltergesetz fließen⸗ den Zuständigkeiten des Reichsstatthalters in Hamburg unbe— rührt. Er hat insbesondere gegenüber sämtlichen Dienststellen, soweit ihr räumlicher Wirkungsbereich die Hansestadt Hamburg erfaßt, die im 5 2 des Reichsstatthaltergesetzes vorgesehenen Rechte.
Zu F 5: Im S8 2 sind die bisher durch die hamburgische Verwaltung für Land und Stadt einheitlich wahrgenommenen Aufgaben ausdrücklich aufgeführt, die der staatlichen Ver⸗ waltung zugeteilt werden. Damit ist umgekehrt bereits fest⸗ gelegt, daß alle übrigen Aufgaben der Gemeindeverwal-⸗ tung zuzuteilen sind. Offen bleibt hier nur die Frage, ob diese Aufgaben im gemeindlichen Bereich als Aufgaben der Selbst verwaltung oder als Auftragsange⸗ legenheiten durchgeführt werden sollen. Es empfiehlt sich nicht, diese Frage im Gesetz zu klären. Die hier notwendige Aufteilung erfolgt vielmehr zweckmäßig außerhalb des Gesetzes entweder durch den Reichsminister des Innern im Einver— nehmen mit den beteiligten Reichsministern oder durch den Reichsstatthalter mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und der beteiligten Reichsminister.
Zu § 6: §6 wiederholt zur Klarstellung des Aufbaues der Gemeindeverwaltung die allgemein schon im 5 1 Abs. 3 vorgesehene Regelung, daß der Reichsstatthalter neben den Geschäften der staatlichen Verwaltung auch die Ge— meindeverwaltung der Hansestadt Hamburg führt.
Sz 6Abs. 2 gibt dem Reichsstatthalter in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung als allgemeinen Vertreter einen Ersten Beigeordneten (Bürgermeister) bei, der, wie 87 ergibt, grundsätzlich die Stellung des Ersten Beigeordneten nach der Deutschen Gemeindeordnung hat. . Zu 5 7: Schon im 5 2 Abf. T des Gesetzes über Groß⸗ FPamöurg und andere Gebietsbereinigungen vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 91) ist festgelegt, daß die zum Land Hamburg hinzutretenden preußischen Gemeinden mit der Stadt Hamburg und den dem Lande Hamburg bereits ange— hörenden Gemeinden zu einer Gemeinde zusammen⸗ geschlossen werden sollen. Damit ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß die Verwaltung dieser Gemeinde sich nach den Vorschriften zu richten hat, die für alle deutschen Gemeinden gelten. 37 erklärt demgemäß die Deutsche Gemeindeordnung vom 39. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 49) auf die Hanse— stadt Hamburg für anwendbar. Die Anwendung dieses Ge— setzes begegnet grundsätzlich keinen Schwierigkeiten. Nur in einigen wenigen Punkten ist es erforderlich, Abweichungen vorzusehen. Diese Abweichungen werden zum Teil schon im Gesetzent wurf selbst festgelegt. Aus Zweckmäßigkeits⸗ gründen ist jedoch daneben die Möglichkeit offen gehalten, alls erforderlich, weitere Abweichungen in den Du rch⸗—
ührungsbestim mungen zu regeln.
Zu § 8: Die Zahl der Ratsherren ist in Anlehnung an das Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichs—⸗ hauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 957) auf 45 festgesetzt. Die Ueberschreitung der in der Deutschen Gemeindeordnung vorgesehenen Höchstzahl (36) ist bei der Größe der Hansestadt Hamburg ohne weiteres gerecht— ier g Dagegen empfiehlt es sich nicht, über die für die Haupt— tadt Berlin festgesetzte Zahl hinauszugehen.
Zu § 9: Der Entwurf sieht abweichend von dem Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin davon ab, die Gliederung des Stadtgebiets in Ver⸗ waltungsbezirke ausdrücklich festzulegen. Die Bildung derartiger Verwaltungsbezirke ist an fich ein geeignetes Mittel für die Dezentralisation der Verwaltung einer Großstadt; sie gibt auch reichere Möglichkeiten der Betätigung ehrenamtlicher Bürger in der Verwaltung. Trotzdem erscheint die Uebertra— gung des Berliner Vorbilds auf Hamburg nicht ohne weiteres angebracht, Abgesehen von dem erheblichen Größenunterschied beider Städte hat die Bildung der Verwaltungsbezirke in Berlin besondere, mit dem Werden der Reichshauptstadt zu⸗ sammenhängende Gründe, die in Hamburg nicht in gleicher Weise vorliegen. Ein praktisches Bedürfnis für eine Gebiets— untergliederung besteht deshalb in Hamburg in erster Linie 5 ür die zur Zeit noch vorwiegend ländlichen Gebietsteile
er Stadt.
Aus diesen Gründen ist im § 9 nur die Möglich⸗ keit einer Gliederung in Verwaltungsbezirke vorgesehen; fie soll durch die genehmigungspflichtige Hauptsatzung r die bei der Besonderheit des vorliegenden Falles zweckmäßig guch die Verwaltung der zur Zeit noch vorwiegend ländlichen Gebietsteile der Stadt regelt.
Zu § 109: a) Die Aufsicht über die Gemeindeange⸗ kegenheiten der Hansestadt Hamburg ist bereits im § 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 91) ge⸗ regelt. 5 10 Abs. 1 Satz 1 wiederholt aus Gründen der Uebersichtlichkeit diese Regelung. Daneben Überträgt 8 16 Abs. I Satz Z eine Reihe von Zuständigkeiten, die in der DG6O. gögenüber sonstigen Gemeinden dem Reichsstatthalter zuge⸗
—— 3 § 13: Zur Vermeidung von Zweifeln über die Anwend⸗
sprochen sind, auf den Reichsminister des Innern, da sie in der Ebene des Reichsstatthalters, der für Hamburg gleich⸗ zeitig die Gemeindeangelegenheiten führt, nicht belassen wer⸗ den können. Bei diesen Zuständigkeiten handelt es sich um die Verleihung oder Aenderung besonderer Bezeichnungen, um die Verleihung oder Aenderung des Gemeindenamens, um die Verleihung oder Aenderung von Wappen und Flaggen sowie um die Zuständigkeit zur Berufung der Beigeordneten der Hansestadt. . . V
b) Nach 5 10 Abs. 1 des Entwurfs liegt die Aufsicht über die Gemeindeangelegenheiten der Hansestadt Hamburg beim Reichsminister des Innern. Schon aus Gründen der De⸗ zentralisation ist es geboten, die Zentralinstanz von Beschwerden weniger bedeutsamer Art möglichst zu entlasten. Das wird durch die Vorschrift des 5 10 Abs. 2 in der Weise erreicht, daß an Stelle der Beschwerde gegen Ent⸗ scheidungen der Gemeindeverwaltung grundsätzlich der Ein⸗ spruch tritt, der nach dem Wesen dieses Rechtsbehelfs nicht an den Reichsminister des Innern, sondern nochmals an den Reichsstatthalter zu richten ist. Der Reichsstatthalter ist, da er an Stelle der Aufsichtsbehörde entscheidet, bei der Entscheidung über den Einspruch an die Weisungen der Aussichtsbehörde, d. i. des Reichsministers des Innern, gebunden. Durch dieses Weisungsrecht ist der Einfluß der Aufsichtsbehörde auf die Einspruchsentscheidungen sichergestellt.
Zu § 11. Die Einführung der ordnung für die Hansestadt Hamburg überörtliche Prüfung der Haushaltsrech⸗ nung und der Verwaltung erforderlich, da diese Prüfung wesentliche Voraussetzung der von der Nlufsichts⸗ behörde auszusprechenden Entlastung ist G 99 Abs, 2 DGO). Da das Prüfungswesen für die Gemeinden eine abschließende Regelung bisher noch nicht gefunden hat, empfiehlt es sich, die Prüfung vorläufig durch die gleiche Prüfungseinrichtung und nach den gleichen Vorschriften durchführen zu lassen wie für die Reichshauptstadt Berlin.
Zu 8 12: a) Die Vorschrift des Abs. 1 folgt aus der be⸗ sonderen Rechtsstellung der Hansestadt Hamburg (gl. 5 1 des Gesetzes und die Allgemeinbegründung oben zu 1 und ID. Da⸗ nach gehen auf die Gemeinde „Hansestadt Hamburg“ alle Ver⸗ mögensrechte und (pflichten des bisherigen Landes und der zur Einheitsgemeinde Hamburg zusammengeschlossenen Gemeinden (Gemeindeteile, Gemeindeverbände), ferner auch — soweit nichts anderes bestimmt wird — das Eigentum an den Grundstücken über, die in den bisher preußischen Gebietsteilen dem Lande Preußen gehörten (5 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1937 — Reichsgesetzbl. 1 S. 91 —. c
b) Da eine grundlegende Neuordnung der finanziellen Be⸗ ziehungen zwischen dem Reich und der Hansestadt Hamburg nur im Rahmen der endgültigen Neuregelung des Finanzausgleichs, die wiederum von der endgültigen Neugliederung des Reichs abhängt, möglich ist, muß die Hansestadt Hamburg auf dem Ge⸗ biet des Finanzausgleichs im Verhältnis zum Reich vorläufig noch wie bisher als „Land“ behandelt werden. Daraus folgt, daß die Hansestadt Hamburg nach wie vor die Einnahmen er— hält, die ihr nach dem derzeitigen Finanzausgleich als Land zu⸗ stehen. Da aber nach 5? des Gesetzes die staatlichen Aufgaben durch das Reich wahrgenommen werden, müssen diesem bis zur Neuregelung des Finanzausgleichs die hierdurch entstehen⸗ den Kosten von der Hansestadt Hamburg ersetzt werden (Abs. 3), soweit die Kosten nicht bisher schon vom Reich getragen werden.
Deutschen Gemeinde⸗ macht eine besondere
barkeit der Vorschriften des Kap. V des Gesetzes vom 30. Juni 1933 auf die gesamten beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bereich der hamburgischen Verwaltung tätigen Beamten wer⸗ den diese Bestimmungen ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Zu § 14: Im Interesse der Dezentralisation und zur Er⸗ möglichung der Initiative des Reichsstatthalters wird auch der Reichsstatthalter in die Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes (unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Reichsregierung beim Erlaß der einzelnen Durchführungs⸗- und Ergänzungsvorschriften) eingeschaltet. —
Zu § 15: Das Gesetz muß zum 1. April 1938 in Kraft gesetzt werden, da dies nach 5 15 des Groß⸗Hamburg⸗Gesetzes der späteste Termin ist, zu dem die Einheitsgemeinde Groß Hambung“ verwirklicht sein muß. Damit die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen schon frühzeitig ergehen und die Durchführungsvorschriften alsbald erlassen werden können, be⸗ darf es aber einer vorherigen Inkraftsetzung der diesbezüglichen Bestimmungen.
Verordnung
über Erwerbslosenunterstützung nach Wehr⸗ und Arbeitsdienst im Saarland.
Vom 13. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Verwaltung des Saarlandes vom 30. Januar 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 66) wird folgendes verordnet:
§1.
Die Verordnung, betreffend Neuregelung der Erwerbs⸗ losenfürsorge, vom 16. Juni 1933 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 266) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1934 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Säargeb. S. 257), der Anordnung vom 20. September 1935 (Amtsbl. d. Reichskomm. für die Rückgliederung des Saarlandes S. 225) und der Verordnung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. S. 935) wird, wie folgt, geändert:
1. Dem 5 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Erwerbslose, die aus dem aktiven deutschen Wehrdienst oder dem Reichsarbeitsdienst ausgeschieden sind, haben eine Wartezeit bis zur Erwerbslofenunter⸗ stützung nur dann zurückzulegen, wenn sie zwischen ihrem Ausscheiden und der Arbeitslosmeldung mehr als 13 zusammenhängende oder insgesamt 26 Wochen als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt waren.“
2. Im § 15 wird dem Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt:
„Hierbei wird diejenige . nicht mitgerechnet, während deren der Erwerbslose im aktiven deutschen Wehrdienst oder im Reichsarbeitsdienst gestanden hat.“
8 2.
In der Verordnung zur Durchführung der Verordnung, be⸗ treffend Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge, vom 29. Funi 1933 (Amtsbl. d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 284 in der Fassung der Verordnungen vom 11. Juni 1934 (Amtsbl.
1936 (Reichsgesetzbl. J S. 935) erhält Artikel 2 Abs. 2 Nr. 3
folgende Fassung:
„3. im aktiven deutschen Wehrdienst oder im Reichs arbeitsdienst gestanden hat; die Fristen verlängern sich dann im Höchstfall auf 6 Jahre.“
8 3.
(I) Erwerbslose Arbeiter und Angestellte im Saarlande, die nach Erfüllung der aktiven 6 in Ehren aus dem aktiven deutschen Wehrdienst ausgeschieden sind und eine Arbeitnehmertätigkeit im Sinne des § 6 der saarlän— dischen Verordnung, betreffend Neuregelung der Erwerbs. losenfürsorge und des Artikels 2 der Verordnung zur Durch⸗ ührung dieser Verordnung innerhalb der dort bezeichneten
rist nicht ausgeübt haben, erhalten Erwerbslosenunter— ten unter denselben Voraussetzungen und in der gleichen eise, wie wenn sie eine solche Arbeitnehmertätigkeit aus— geübt hätten. (2) Der Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1 ist er— . . die Unterstützung für insgesamt 26 Wochen ge— währt ist. (3) Abs. 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf erwerbslose Arbeiter und Angestellte, die nach Erfüllung der Dienstpflicht in Ehren aus dem Reichsarbeitsdienst güsge— schieden sind, sofern sie nicht im Anschluß an ö. Ausscheiden aus dem Reichsarbeitsdienst zum aktiven Wehrdienst einbe— rufen werden. (4 Ausführungsvorschriften erläßt der Reichsarbeits— minister im Einvernehmen mit dem Reichskriegsminister, für Arbeitsmänner im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern. § 4. Es treten in Kraft: 1. die s5 1 und W dieser Verordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 1935, 2. 5 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 1937.
(Großes Reichssiegeh Berlin, den 13. Dezember 1937.
Der Reichsarbeitsminister. d n
Der Reichsminister des Innern. J. V: P fundt mer.
Vierte Anordnung
über die Beschränkung der Herstellung von Zinkwalz⸗ erzeugnissen.
Vom 21. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs— kartellen vom 15. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. 1 S. 488 —
ordne ich an: 851
(I) Bis zum 31. Dezember 1938 ist es verboten,
a) neue Unternehmungen zur Herstellung von Zink— walzerzeugnissen zu errichten, b) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen zur Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen zu erweitern, o) den Geschäftsbetrieb bestehender Ünternehmungen auf die Herstellung von Zinkwalzerzeugnissen zu erweitern, q) Betriebsstätten zur Herstellung von Zinkwalzerzeug— nissen, die länger als 6 Monate ununterbrochen still— gelegen haben, wieder in Betrieb zu setzen. (X Als Zinkwalzerzeugnisse (Absatz i) gelten Zinkbleche, Zinkplatten, Zinkbänder von mindestens 5 mm Breite, soweil diese Erzeugnisse mindestens 96 z Zink enthalten.
8§82 Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschränkungen des 5 1 zu bewilligen und die Anordnung jederz eit aufu⸗ heben. Ausnahmebewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.
83 Wer einer Vorschrift des 51 oder Auflagen (6 2 Satz?) zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen Zwang nach Maß— abe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschriften ange⸗ halten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ord— nungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungs— strafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt.
4 Diese Anordnung tritt ö 1. Januar 1938 in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1937. Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J B Dr dne.
Vierte Anordnung
über die Beschränkung der Herstellung von gepreßten und gewalzten Bleifabrikaten.
Vom 21. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangt— kartellen vom 15. Juli 1933 — Reichsgesetzbl. 1 S. 483 — ordne ich an: 81
(I) Bis zum 31. Dezember 1938 ist es verboten,
a) neue Unternehmungen zur Herstellung von gepreßten und gewalzten Bleifabrikaten zu errichten,
b) den Geschäftsbetrieb bestehender Unternehmungen ab die . von gepreßten und gewalzten Blei— fabrikaten zu erweitern,
e) die Leistungsfähigkeit bestehender Unternehmungen zur Herstellung von gepreßten und gewalzten Blei— abrikaten zu erweitern,
d) Betriebsstätten zur . von gepreßten um gewalzten Bleifabrikaten, die länger als Monf . stillgelegen haben, wieder in Betrie
u setzen.
65 . gepreßte und gewalzte Bleifabrikate im Sin
dieser Anordnung gelten Bleirohre, Bleitrapse, Bleibleche un
roöfilblei. Prof 82 J Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Beschräm,
d. Regierungskomm. d. Saargeb. S. 258) und vom 29. Oktober
kungen des 1 zu bewilligen und die Anordnung jederzät
193 (Deukscher Reichsanzeiger Nr. 128 vom' 8. Juni 1937)
rteilenden allgemeinen Einkau ; u zugrunde gelegt: fsgenehmigungen werden
75 U 22 . * 533 des halbjährlichen Normalbedarfs für die Gruppe PF . mit der erforderlichen Elastizitäͤt, wie sie nur die innige 0K des halbjährlichen Normalbedarfs für die übrigen im
Bescheides über ns jedem Kalendermonat 13 3.
bedarfs ei — j j l, ö oder zur Lohnveredelung in Auftrag zu je
Reich õ⸗
aufzuheben. Ausnahmebewilligungen können mi ö gungen oder Auflagen ,. .
. 53 Wer einer Vorschrift des 5 1 oder Auflagen 2 Satz 2 zuwiderhandelt, kann durch polizeilichen . 966 genß! gabe der Landesgesetze zur Beachtung der Vorschriften ange⸗ halten werden. Er wird vom Kartellgericht mit einer Ord— nungsstrafe bestraft, wenn ich es beantrage. Die Ordnungs⸗ strafe wird in Geld festgesetzt; ihre Höhe ist unbegrenzt. * 8 ö! Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Berlin, den 21. Dezember 1937.
Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.
Zweite Anordnung zur Marktregelung auf dem Gebiete der Herstellung von Metallguß. Vom 18. Dezember 1937.
Auf Grund des Gesetzes über die Erricht : von Zwangskartellen vom 15. Juli . 3 J S. 186 . ordne ich an: ö J Der §]7 meiner „Anordnung zur Marktregelun Gebiete der Herstellung von Metallguß⸗ , Hen gem ö. H Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ ö 20 er ö * . gf ö. r vom 12. September 1936) erhält folgende „Der Anschluß nach § 1 verliert mit 30. Juni 1938 seine Wirkung.“ J
Berlin, den 18. Dezember 1937.
Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. J. V.: Dr. Posse.
Bekanntmachung, betreffend ulafsungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig: 1 44 632 vom 5. Februar 1937. „Reineke Fuchs“ a Teil, (unterlegte Jdenltsche Sprach? / Verfalllag⸗ 16. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 46357 vom 2. Oktober 1937. Mit nenem Haupttitel: „Reineke Fuchs“ (unterlegte deutsche Sprache). 2. ö 2. 5 26. Februar 1937. Tal (unterlegte deutsche Sprache). Ver ; 16. Oktober 1937. nl . R 146 falt 2. Oktober 1937. Mit neuem Haupttitel: „Reineke Fuchs (unterlegte deutsche Sprache). 3. Nr. 46 070 vom 27. August 1937. „Siemens — die Welt der Elektrotechnik“ Verfalltag: 9. Oktober 1937. Gültig nur Nr. 45 395 vom 2b. September 1957 4. Lr 13 73 vom 26. Oktober 1937. „Unsere deutsche k . Schmalfilm. Verfalltag: . . . ültig nur Nr. 46 370 vom Nr. 45 vom 1. Dezember 1932 und eu = vermerkt dom. 13. Dezember 1935. H — die Ostsee“. Verfalltag: 26. Oktober 1937 Gültig nur Nr. 46 453 vom 12. Oktober 1937. 6. Nr. 32 657 vom 3. Dezember 1932 und Neuzulassungs⸗ vermerk vom 13. Dezember 1935 „Deutsche Meere“ . Die Nordsee“. Verfalltag: 26. Oktober 1957. Gültig nur Nr. 46 454 vom 127 Oktober 1937. 7. Nr, 35.171 vom 1. Dezember 1933. „Bayerische . . bis zu den Alpen. Ver— ag: 26. Oktober 1937. Gülti ö . Gültig nur Nr. 46 455 ir. 45 591 vom 17. Juni 1937. Vorspann: „Patrio⸗ ten“. Verfalltag: 4. November J ülh Nr. 46 553 vom 1 Oktober 1937. . 9. Ur. 45 655 vom 36. Juni 1937. Sohn, der Herr Minister“. Verfalltag: 4. November 1937. Gültig nur Nr. 45 554 vom 21. Oktober 1937. 10. Jer. 45 703 vom 6. Juli 1937. Vorspann: „Wenn Frauen schweigen“. Verfalltag: 4. November 1937. Gültig nur Nr. 46 558 vom 21! Oktober 1937. 1I. Nr. 38 498 vom II. Februar 1935. „Im Vande der Dolomiten“. Verfalltag: 5. November 1937. Gültig nur Nr. 46564 vom 27. Oktober 1937. 12. Nr. 42 287 vom 24. April 1936. „Der Kampf um den Rhein“ (Schmalfilmy. Verfalltag: 14. November 1937. Gültig nur Nr. 46 634 vom 30. Oktober 1937.
Berlin, den 20. Dezember 1937. Der Leiter der Filmprüfstelle. d Bü Dr. Baemeister.
„Reineke Fuchs“,
Vorspann: „Mein
Bekanntmachung
der Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft (Allgemeine Einkaufsgenehnigungen für das 1. 6 ah 1
Vom 20. Dezember 1937. Gemäß z 18 Absatz 1 der Anordnung 34 vom J. Juni
chaf⸗ und Ziegenfelle),
§ 17 Ab * pmg Der Aufsatz befaßt sich weiter mit dem Wert richtiger Zu⸗ ĩ s ung 34 genannten Gruppen. sammenarbeit, 69 das verantwortungsbewußte deuts 6 3 § 2. nehmertum schon zeitig erkannt hat. „Ich verzeichne mit
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zeichnung auch noch die Firmen
Die neue Folge „Der Vier jahres plan.
der Ministerpräsident Hermann Gör undi mn führungen wirtschafts⸗ und a , , 9 grun säthliche Aus⸗ wende macht. schafts, und sozialpositischer Kürt zu Jahres⸗
Sachlichkeit zum Wefen des Wirtschafte lidl ö. t un . . ,. irschaftenß, eben g gehören, mie die es lünstlerischen Schaffens. Jedoch bon den Aufgaben her, di der Wirtschaft als dienendem Glied den hz 5 , . her, die sind, von Pen Hell * ied der Vollsgemeinschaft gestellt
bunden sind esamtwirts
Genug rn ng ö. enntnis in der Wirtschaft immer mehr an R unterscheide ich allexdings schayf .
die mehr oder weniger gruppenegoistischen Interessen dient, unð
Dienst an einem größeren Ganzen und dabei doch in eigener Ver—
Bekanntmachung Kp 453
der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 20. Dezember 1937, betr. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf
15. Dezember 1937) und KB 457 vom 16
. k 6. Dezemb 37 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 291 vom 17. . ö. festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:
ö ö. Klassen gruppe 111) ni egiert (Klasse IIA) ..... 50 bi 5 dartblei (Antimonbiei) Riaffe n J 3 J. 0
234, — 2. 244, — je 100 kg Sn⸗Inhait RM 18,50 bis 20,50
. bis 244, — je g Sn⸗Inhalt RM, 18, 65 bis 20 50 je 100 kg Rest⸗Inhalt.
e , Diese Bekanntmachung tritt am Ta öffentlichung im Deutschen Rei . 1 , n Ver⸗
Berlin, den 20. Dezember 1937.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
— —— Nichtamtliches. Bertehrsmeßen.
Großer Erfolg der Reichsbahnschau auf der Internationalen Ausstellung Paris 1937. 40 Preise.
Abseits vom Zentrum der Nationalen ĩ ; . t . al. avillo Eiffelturm, im Invalidenbahnhof. war n hh, ö . ö. Internationalen Ausstellung Paris 1937 die Internationale af i nf ig gerfr bai, Dort hatte auch die Deutsche Reichs⸗ Gleisen und in einer Galerie Spitzenleistungen 8 deutschen Eisenbahntechnik zu ammengestellt i n, n. . 2 J . gef ellt, soweit der verhältnis em Gesamtergebnis der Preiszuerkennung an D 1 . ri T e nusfteltnmn 63 die auf . gc e . usßzeichnungen würdig zur Seite. Nicht weni eg e en . Auszei hnung, die eg g mer c, . oldene und 2 Silberne Medaillen fielen in unächst ist der Deutschen Reichsbahn elbst für di ⸗ . . k 9 . . 1 zit reis entfiel auf die Reichsbahndirekti li . 9. Darstellung der Bauarbeiten der e in . ⸗ ei oldene Medaillen waren der Lohn für die beiden Reichs⸗ ahnfilme „Um das blaue Band der Sch , , Berlin“. ie AEG, die mit ihrer elektrischen Lokomotive (B ĩ 6 . ͤ aureihe E 18) ö ,, ö 46 Preise und ein Ehrendiplom er⸗ . Bremseinrichtungen sowie die ereinigung mit ihrem Schnellzuaw ü , . hnellzugwagen 1. und 2. Klasse (3B 4ü)
wagen A.-G. Kiel, MAR und die Ausstellungs i Werte, Kiel, Hiunihsldt. Denz gin l r ehe gmschastz tf she hee euer feilen g g, ee t, Daimler-Benz und MAR jeweils für
und Staatsanzeiger Nr. 294 vom 21. Dezember 1937.
S. 3.
ker e r hem ge me ine Voith Heidenheim) mit dem Flüssig⸗ , , Voith Schneider mit dem Schiffsantrieb, die Ver— ö. gien isenbahn-Signalwerke mit ihren Sicherungsanlagen und San in. Deuta mit Krauß⸗Maffei für die Einrichtungen der , ,, . der Dieselloksmotiven. Mit dem Ehrendiplom en n r ge ng der AB 4 ü von Pintsch und die Geschwindig⸗ . . der Vereinigten Eisenbahn⸗Signal⸗ g in eutg bedacht. Goldene Medaillen erhielten die Aus—= J n gen ein schaften Linke⸗Hofmann, Wumag und Westwaggon er r reh e e. 6 4ü, Schaltbau Hannover, Pintsch, Gesell⸗ , . ertrische Zugbeleuchtung und Fahrzeugbeleuchtungs⸗ . . die Beleuchtung des AB 4ü, Pintsch, Hagenuk, Siemengs— , 3 . , Heizungsregelung des . . Hi benutz, Fung, Krauß⸗-Maffei, Orenstei e SSG war ffopf für Kleinlokomotiven, . , . mee n es 6 1 ü, zalbot für einen Selbstentladewagen (,, bach und Brown Boveri, Daimler-Benz, Triebwagen G., Kiel, und die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Werke, Hum— boldt Deutz, Daimler⸗ Benz und MAN für je einen Motor Die beiden Silhernen Medaillen wurden schließlich der ven ; ö 6. . in Bochum für die Kühlanlagen der Diesellokomotiven no der Herzog⸗Industrie⸗Ofenbau für die automatische Heizungs- regelung der Diesellokomoffve zuerkannt. K
Alles in allem ein Ergebnis, auf die die Deutsche Reichsbahn
und die mit ihr verbunden? Industrie stolz sein können.
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Sonder stempel zu der Großen Antibolschewiftischen Austellung DBolfchewismus ohne Maske.
Die anläßlich der Großen Antibolschewistis Auss Die : zen Antibolschewistischen 2 el gel Hewi nnn ohne Maske“ bei dem n l O . eichstag geführten 3 Sonderstempel erhalten infolge Verlänge⸗ fung der Dauer der Ausstellung vom 20. 12. 1937 ab die ent—⸗ n. geänderte Inschrift. „Berlin⸗Reichstag Große Anti⸗ ö , Ausstellung Bolschewismus ohne Maske 6. 11. 37 . . ;
. Weihnachts⸗ und Neujahrsgesprãche 3. . ,. Besitzungen in Ueber see.
us Anlaß des Weihnachtsfestes und des Jahreswechsels . vom 3 Dezember bis 4. Januar 1938 ö Shri che gndien Ceylon, Kanada, Kenya, Neuseeland, Nord⸗ und 9. rhodesia, der Südafrikanischen Union und Südwestafrika 4 . chts⸗ und Neu ja hrsgespräche zu ermäßigter . ö zugelgssen. Die Gesprächs dauer ist nicht beschränkt. . solche ö nehmen die zuständigen Ver—
lungs⸗ Fernämter entgegen, die ü Hebüh
sonstige Einzelheiten gern . k
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Postsendungen nach fran zõsischen und britischen J Kolonien.
In, Deutschland herausgegebene und von den Verlegern r , versandte Zeitungen und Zeitschriften kö ig oft h Guyana jetzt zur ermäßigten Drucksachengebühr von ö. pf. für je 190 g eingeliefert werden. Zur gleichen Gebühr ö auch Bücher, Druckhefte und Musiknoken verfandt werden; k ist jedoch Voraussetzung, daß sie — abgesehen vom Auf⸗ ruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern ? = keinerlei An⸗ kündigungen oder Anpreisungen enthalten. .
Hugelassen sind ferner nach der Goldküste Wa i uge renproben mi ginn, .. Call Solche , . auf . orderseite mit dem grünen Zollzettel Zoll⸗Douane) beklebt sein; . ihm sind die Art, das Reingewicht und der Wert der in der en g enthaltenen Waren muster genau anzugeben. ö icht mehr zugelassen sind nach Französisch Guyang Ge⸗ I e Tete bei Briefen und Warenproben mit zollpflichtigem
Staatsoper: La T raviata.
Stan ft gans Wissen chat.
Spielplan der Berliner Staatstheater Mittwoch, den 22. Dezember.
üer: Genn Musikal. Leitung: Schüler. Be—
Schauspielhaus: Mi chael Kramer von Gerhart Hauptmann.
Beginn: 20 Uhr.
Staatstheater — Kleines Haus: Die Kameliendam e von
Göring zur Jahreswende. Soeben erscheint die neue Folge „Der Vierjahresplan“, in
Der Ministerpräsident stellt u. a. fest, daß Nüchternheit und und Ueberschwang des Gefühls zum Wesen
die der Staat der Wirtschaft ic.
f: lamm ein höherer, Lin politischer und ethischer in die Wirt⸗ wird folgenbes bekanntgemacht: ft. In r. Zusammenhang e n er . ‚. 51 . . ger , nin, . c des einzelnen Unter⸗ Kö ; ĩ ehmers, d er und die Einsicht des Arbeiters mü Den für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1938 zu 9 den h g Betrieb gerichtet sein! zen ee g g,
nd. Gefolgschaft des Betriebes in echter Arbeitsgemei r e beitsgemeinschaft ver⸗ werden dauerhafte Leistungssteigerungen 1 und
aftlich notwendige oder erwünschte Betriebsum⸗
nteilnahme am Werk verleiht, vorgenommen werden können.
) roßer ermann Göring aus, „daß diese ö
so ih. H
aum gewinnt. Dabei
nen Ansätzen echter Gemeinschaftsarbeit, die von vornherein als
Berlin, den 20. D antwortung aufgenonimen und durchgeführt wird. Nie wä ĩ ö . ezember ö. krohn . die wir bereits ö. Ablauf des ersten i Der Reichsbeauftragte für Lederwirtschaft. es Vierjahresßlanes zu verzeichnen aben, . worden, hätten
Steinbeck.
sich nicht auch in diesem Jahre schon der deut werker, Bauer und Unternehmer sowie alle in Frage kommenden
che Arbeiter, Hand⸗
Organisgtionen mit größtem Eifer und Nachdruck für das Gelingen dieses großen
Planes eingesetzt. leine Zeit. sicherhe die vorhandenen Kräfte noch besser und noch geordneter um Einsatz zu bringen. In verstärkter Einheit und Geschlossen⸗
* . ontgegenführen. sahresplan verlangt eine ebenso kristallklare s bei
1 9. ) — e 5Husan en « e ler ,, s Zusammenarbeit aller ir schaft zu tragen haben. ie Organisation nach anderen Gesichtspunktei gerichte . erde fn g en sichtspunkten ausgerichtet war, Vir tschafts führung so organisieren, daß für alle kein Leerlauf und vor allen Dingen kein
aber nicht nur voraus, da Rorgen und Nöte der Wirtschaft kennt und abzu k wichtiger noch ist, daß sie wirkliche Führung ausübt und der n n,, , an fetten, Aufgaben zuweist, die den . ̃ ⸗ 26 . sozialen und gesamtwirtf i Ziele 5 ö 9. gese rtschaftlichen Zielen des far fein, daß auch sie selbst letztlich nur Y er Erfüllung der ihr übertragenen . . k . Ueberschüssen auf den einzelnen Gewinn- und Verlust⸗ nehmerischen Geschicklichkeit die Plussald d wieder in Minus an ie Plussalden bald wieder in Minus= es als ihre höchste Aufgabe ansehen, alles daranzusetzen, daß die
A. Dumas Sohn. Beginn: 20 Uhr.
aus eigenem Antriebe jeweils in ihrem Bereich Aus ⸗ 5 . . 7 ö
. . . auf Lorbeeren ist indes noch
8 imenden Jahr gilt es, mit der gleichen Ziel⸗
eit wird die oberste Wirtschaftsführung das Werk fortsetzen und Die klare Zielsetzung im Vier— oberste Verantwortung für die deutsche Hemmnisse, die hier bestanden, weil Ich werde in diesen Wochen die staatliche
ü. Zukunft hier Doppellauf mehr ent⸗
ehen kann. Ich bin mir mit dem Reich s wirtschaft ; min i g ö neuen Reichswirt 3 ster arüber einig, daß das schaftsmin ister
Reichswirtschaftsministerium als verant⸗
wortliches Exekutiborgan die Aufgaben des Vierjahresplanes aus—⸗ . und so die reibungslose Durchführung des 6 wird. Und zwar nicht bürokratisch im üblen Sinne . ant g. ö . . jenem Vergntwortungsbewußt⸗ en,. auch von den Männern der Wirtschaft und ; Organisation verlange. y,,
neue durchpulst und durchglüht werden bon ftstr . . ih urch h dem Kraftstrom, der
Planes ge⸗
Daß diese noch immer wieder aufs großen Aufgaben befähigt, dafür trägt aftsführung die Verantwortung. Das seht die staatliche . die
tellen sich bemüht.
taatliche Wirts
prechen. Die Wirtschaft muß sich
darüber Gemeinschaftsaufgaben lebt und nicht Werden jene nicht erfüllt, so werden sich trotz aller unter⸗
Die staatliche Wirtschaftsführung aber muß
.