1938 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1938. S. 2.

Korvettenkapitän Günther Schubert, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Legationsrat Dr. Hans Emil Schumburg, Offizierkreuz des, Königlich Italienischen St. Mauritius und Lazarus⸗Ordens.

Generalmajor Ernst Seifert, Großoffizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Hauptmann Erich von Selhe, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Kraftwagenführer Fritz Spors, Berlin, Königlich Bulga— rische Silberne Verdienstmedaille.

Kapitän zur See Werner Steffan, Komturkreuz 2. Klasse des Ordens der Weißen Rose von Finnland.

Major (E) Konrad von Steinhäuser, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Oberregierungsrat Werner Stephan, Komturkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Legationsrat Dr. Rudolf Graf Strachwitz, Kaiserlich Japanischer Orden des Heiligen Schatzes 3. Klasse.

Generalleutnant Hans Jürgen Stumpff, Großoffizierkreuz des Königlich Italienischen St. Mauritius- und Laza⸗ rus⸗Ordens.

Großbritannische Erinnerungsdenkmünze aus Anlaß der Krönung König Georgs VI. und der Königin Elisabeth.

Bürgermeister Dr. Karl Tempel, München, Komturkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Technischer Telegrapheninspektor Kurt Tschache, Berlin, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Regierungsvizepräsident Dr. Friedrich Vogeler, Saar— brücken, Offizierkreuz des Großherzoglich Luxembur⸗ gischen Ordens der Eichenkrone.

Korvettenkapitän Gerhard Wagner, Ordens der Krone von Italien.

Bankdirektor Dr. Kurt Weigelt, Berlin, Komturkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Oberst Dr. Eugen Weiß mann, Orden der Jugoslawischen Krone 3. Klasse. .

Ministerialdirektor Ernst Freiherr von Weizsäcker, Kreuz 1. Klasse des Königlich Ungarischen Verdienst⸗ ordens.

Flugkapitän bei der Deutschen Lufthansa Heinrich Wenig, Berlin, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Rumänien. ö Ritterkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Generalmajor Rudolf Wenninger, Kaiserlich Japanischer Orden der Aufgehenden Sonne 3. Klasse.

Oberstleutnant Friedrich Wilhelm Wichard, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Italien. .

Ministerialdirektor Richard Wien stein, Komturkreuz mit dem Stern des Königlich Ungarischen Verdienstordens.

Ibertelegrapheninspektor Karl Wilberg, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Italien. .

eferent Dr. Friedrich Willis, Offizierkreuz des Königlich Italienischen St. Mauritius und Lazarus⸗Ordens.

eneral, der Flieger Bodo von Witzendorff, Groß⸗ offizierkreuz des Ordens der Krone von Italien.

ortragender Legationsrat Gustav Wolf, Stern zum Komturkreuz des Königlich Ungarischen Verdienst⸗ ordens.

Ninisterialrat Gustav Adolf von Wulffen, Großoffizier— kreuz des Ordens der Krone von Italien.

Oberst a. D. Rudolf Ritter von Eylander, Komturkreuz des Ordens der Krone von Italien.

Gesandter Dr. Julius Graf von Zech⸗Burkersroda, Großkreuz des Königlich Niederländischen Ordens von Oranien⸗Nassau. 4

Flugkapitän bei der Deutschen Lufthansa A. G. Hans 39⸗ wina, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.

Offizierkreuz des

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Sypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 3. Januar 1938 . für eine Unze Feingold . 139 sh 5 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pfund vom 3. Ja⸗ ö nuar 1938 mit Reit 12455 umgerechnet RM S6 Hhen3. für ein Gramm Feingold demnach... Penge ö ? in deutsche Währung umgerechnet.. . . RM 278690.

Berlin, den 3. Januar 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnis⸗ scheinen.

Die in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführten Sprengstofferlaubnisscheine werden für ungültig erklärt:

Muster, Aussteller

Nr., GR. = Gewerberat Jahr der BR. Bergrevier⸗ Ausstellung beamter

des Scheines

Name und Wohnort des Inhabers

1 3

Abendroth, Hermann, Görlitz, Jauernicker Str. 3. Böhling, Andreas, Wellerode, Kr. Kassel Borisch, F., Zeipau, , Eckhardt H., Löhnberg ... Ehemann, Rudolf, Goldberg (Schlesien), Obertor 5 Desgl. J Fritzen, Johann, Neumagen . Geldmacher, Albert, Essen⸗ Steele J Hochhäusler, H., Wetzlar .. Hoff,, Nikolaus, Peffingen, Kr] zitburg Horst, Paul, Herbede⸗R. d Isenberg, Artur, Neunkirchen, Fr. Siegen

A 880 / 19837 GR. Görlitz

12/1929 GR. Kassel Kreis

ö 3/1937 GR. Glogau 35/1935 GR. Wetzlar

411956 BR. Waldenburg 5/1936 desgl. 93 / gs? GR. Trier

3/1937 BR. Bochum 3 3711937 GR. Wetzy„lar

3771936 GR. Trier 4/1929 BR. Witten 5 1929 desgl.

BR. Aachen

3/1937

Muster, Aussteller 2. GR. Ge werberat Jahr der BR. Bergrevier⸗

Ausstellung beamter

des Scheines

Name und Wohnort des Inhabers

1 3

Janssen, P., Lawaldau, Kreis Grünberg (Schl ⸗⸗.

Kipping, Clemens, Brachbach Sieg) Kürbis, Erich, Berlin⸗Johan⸗ nisthal, Südost⸗Allee 191 Litz, R., Freirachdorf ... Mereien, Franz, Neidenbach . Micklinghoff, Franz, Herbern. Mühlenbein, Richard, Neuhof, Kr. Fulda

Müller, Berthold, Siershahn.

Müller, Oskar, Wiebelskirchen, Kr. Ottweiler

Plitt, Josef, Westherbede .

Sachtleben, H., Goslar ...

Schmitz, Peter, Herringen, Schachtstr. 2. .

Schuler, Johann Nikolaus, Palzem, Kr. Saarburg

Siebert, Willi, Siegburg (Sieg⸗ kreis)

Waskönig, August, Bochum⸗ Querenburg

Weber, Ludwig, Heeren⸗Werve

Wolf, Richard, Aschersleben 31936 BR. Magdeburg

Woll, Franz, Kohlscheid .. 1 B 111933 ! BR. Aachen

Zugleich für die Geheime Staatspolizei: Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. 8 g

A 13 / 1937 ) Glogau

B 105/1935 Neuwied 12/1936 15/1937 10/1932

11935

Neuruppin Limburg Trier Hamm

11934 Schmalkalden 3 / 1935 Diez

Saarbrücken Witten Goslar

108 / 1933 9/1936 3/1935

11928 Hamm

471927 Trier 28 / 1937 Bonn

6/1924 BR. Witten 111931 BR. Hamm

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Dezember 1937 werden auf Grund von § 5 Absatz 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 942) in Verbindung mit 8 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz⸗ steuergesetz vom 17. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 947) wie folgt festgesetzt:

Lfd. Nr. Staat Einheit

Aegypten

1 Pfund Argentinien 100

Papierpesos ( 44 Goldpesos) Belgien 100 Belga boo belg. Fres.) Brasilien 100 Milreis Bulgarien 100 Lewa Canada 1Dollar Dänemark 100 Kronen Danzig 100 Gulden Estland 100 Kronen Finnland 100 Mark Frantreich 100 Franes Griechenland 1090 Drachmen Großbritannien 1 Pfund Sterling Holland 100 Gulden Iran 100 Rials Island 100 Kronen Italien 100 Lire Japan 100 Jen Jugoslawien 100 Dinar Lettland 100 Lat Litauen 100 Litas Luxemburg 500 Frances Norwegen 100 Kronen Oesterreich 100 Schilling Polen 100 JIloty Portugal 100 Eskudos Rumänien 100 Lei Schweden 100 Kronen Schweiz 100 Franken Spanien 100 Peseten Tschechoslowakei 100 Kronen Türkei 1 Pfund Ungarn 100 Pengö

(bei Ausfuhr nach

Ungarn)

1Peso 1 Dollar

O O 0 Q , Q, do =

Uruguay Vereinigte Staaten von Amerita

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in

ü

Berlin . ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M.

Berlin, den 3. Januar 1938. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

——

Satzung des Deutschen Roten Kreuzes.

Vom 24. Dezember 1937.

Das Deutsche Rote Kreuz gibt sich auf Grund des 8 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 2. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1330) die folgende, vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ kriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht sowie dem Stellvertreter des Führers durch Erlaß vom 24. De⸗ zember 1937 genehmigte Satzung:

§51 Gesetz

Die Rechtsverhältnisse des Deutschen Roten Kreuzes sind in ihren Grundzügen durch das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1330) ge⸗ regelt.

582

Internationales Rotes Kreuz

Das Deutsche Rote Kreuz ist unbeschadet seiner natio⸗ nalen Selbständigkeit ein Glied des Internationalen Roten

Kreuzes.

838 Schirmherr und Eid (I) Schirmherr des Deutschen Roten Kreuzes ist der

Führer und Reichskanzler.

(2) Die besondere Verbundenheit mit Führer und Reich

bekräftigen die führenden und die für den Einsatz bestimmten Männer und Frauen des Deutschen Roten Kreuzes mit fol⸗ gendem Eid:

„Ich schwöre Treue dem Führer des Deutschen Reiches

und Volkes, Adolf Hitler. Ich gelobe Gehorsam und Pflicht⸗ erfüllung in der Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes nach den Befehlen meiner Vorgesetzten. So wahr mir Gott helfe.

54 Aufgaben (1) Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit im amtlichen

Sanitätsdienst der Wehrmacht und im Sanitätsdienst des Luftschutzes. besondere

Es hat weiter unterstützend mitzuwirken ins⸗

1. bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen zu Lande und zu Wasser,

2. im Dienst an der Gesundheitspflege des deutschen Volkes, .

3. bei der Fürsorge für Kriegsgefangene und Kriegs⸗ geschädigte. .

(2) Das Deutsche Rote Kreuz kann im Ausland im

Rahmen seiner Zweckbestimmung Hilfe leisten.

§85 Wahrzeichen ; Das Deutsche Rote Kreuz gebraucht das Wahrzeichen des

Roten Kreuzes (im weißen Felde ein aufrechtes, freistehendes rotes . . unter 65 gleiche Arme je ein Sechstel länger als breit sind) gemäß dem Genfer Abkommen zur Ver⸗ besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (Reichsgesetzbl. 1934, Teil II S. 208).

586 Mitglieder .

(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können alle deutschen Männer und Frauen werden, die den in den Dienst⸗ vorschriften für das Deutsche Rote Krenz (6 9 Satz 1) ge⸗ stellten Bedingungen entsprechen. Die Dienstvorschtf sten ö. das Deutsche Rote . reg die Beendigung der Mitglied⸗ chaft im Deutschen Roten Kreuz.

ö. fg Die . verteilen sich auf die folgenden Unter⸗ gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes:

1. die männlichen und weiblichen Bereitschaften (DRK⸗ Bereitschaft (m., DRK⸗-Bereitschaft (w.), die für den Einsatz zur Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes bestimmt sind,

die Schwesternschaften G 14),

die Kreis⸗ und . (DRK⸗Kreis⸗ und

Ortsgemeinschaften), deren Aufgabe es insbesondere

ist, an den Grundlagen für die Tätigkeit des Deutschen

Roten Kreuzes mitzuschaffen. J

Das Personal des Präsidiums (6 8 A ; atz 3),

der ar, n. . Abs. 2), der Kreisstellen (6 12 Abs. 2)

und der sonstigen Dienstftellen des Deutschen Roten Kreuzes muß die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz besitzen.

87 Körperschaftsmitglieder Der Präsident kann zur Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz geeignete und hierzu bereite Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen als Körperschaftsmitglieder in das Deutsche Rote Kreuz aufnehmen. Er regelt von Fall zu Fall ihre Stellung im Deutschen Roten Kreuz. § 8 Präsident, geschäftsführender Präsident und Präsidium (1) Der Präsident führt das Deutsche Rote Kreuz in seiner Gesamtheit. Sein ständiger Stellvertreter ist der geschäfts⸗ führende Präsident. Die Dienststelle des Präsidenten führt die Bezeichnung ‚„Präsidium des Deutschen Roten. Kreuzes (2) Der Präsident gibt dem Präsidium eine Geschäftsord⸗ nung, durch die insbesondere für bestimmte Verwaltungs⸗ zweige des Deutschen Roten Kreuzes Aemter innerhalb des Präsidiums errichtet werden. Die Chefs dieser Aemter werden vom Präsidenten berufen und abberufen, der Chef des , Auslandsdienst im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

589 DRK⸗Dienstvorschriften und DRK⸗Verordnungsblatt

Der Präsident erläßt die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz (DRK⸗Dienstvorschriften) Er gibt seine allgemeinen Weisungen durch ein Verordnungsblatt des Deut⸗ schen Roten Kreuzes (DRK⸗Verordnungsblatt) bekannt.

5 10 Präsidialrat (1) Zur Beratenden Mitwirkung für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes wird ein Präsidialrat bestellt. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten berufen und abberufen. Er tritt auf Einladung fi Präsidenten zusammen. Seine Sitzungen leitet der Präsident.

. 3) Der Reichsminister des Innern, der Stellvertreter des Führers, der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht sowie die Reichsminister des Auswärtigen und der Luftfahrt sind zu den Sitzungen des Präsidialrates einzu⸗ laden.

§11

DRK⸗Landesführer

h Die Landesführer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK⸗Landesführer) werden vom Präsidenten im Einver⸗ nehmen mit den Gauleitern der NSDAP. berufen und ab⸗ berufen. Sie sind dem Präsidenten unterstellt und führen nach seinen Weisungen das Deutsche Rote Kreuz in ihrem örtlichen Bereich. ö . ;

(EY) Die Dienststellen der Landesführer führen die Be⸗ zeichnung „Deutsches Rotes Kreuz⸗Landesstelle“ mit einem den örtlichen Bereich kennzeichnenden Zusatz, den der Präsi⸗ dent bestimmt.

(3) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht die Grenzen des örtlichen Bereichs der Landesführer und den Sitz ihrer Landesstellen.

...

1

,

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 32. Januar 1938. S. 3.

§812 DR⸗Kreis führer

Die Kreisführer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK— Treisführer) werden vom Präsidenten auf Vorschlag der Landesführer im Einvernehmen mit den Gauleitern der NSDAP. berufen und abberufen. Sie sind den Landesführern unterstellt und führen nach deren Weisungen das Deutsche Rote Kreuz in den Stadt- und Landkreisen als ihrem örtlichen Bereich.

(2) Die Dienststellen der Kreisführer führen die Bezeich⸗ nung „Deutsches Rotes Kreuz-Krelsstelle“ mit dem Namen des Stadt- oder Landkreises als Zusatz. Die Kreisstelle eines Landkreises ist am Sitz der Verwaltung des Landkreises ein⸗ zurichten.

(G3. Der Präsident kann den örtlichen Bereich eines Kreisführers abweichend von den Grenzen eines Stadt⸗ oder Landkreises festsetzen. Er bestimmt den Sitz der Dienststelle dieses Kreisführers und den ihren örtlichen Bereich kennzeich⸗ nenden Zusatz zu ihrer Bezeichnung.

§513 Regelung der Führung durch DR K⸗Landes⸗- und Kreisführer Der Präsident regelt die Führung des Deutschen Roten Lreuzes durch die Landesführer und die Kreisführer in den Tienstvorschriften i das Deutsche Rote Kreuz und durch Weisungen im Verordnungsblatt des Deutschen Roten Kreuzes. § 14 Schwesternschaften

. Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sind seine berufstätigen für den Einsatz bestimmten Kräfte. Sie gliedern sich in die vom Präsidenten bestimmten Schwestern⸗ schaften. Jede Schwesternschaft hat ein Mutterhaus. Die Schwesternschaften führen die Bezeichnung „Deutsches Rotes Kreuz⸗Schwesternschaft“ mit dem vom ö bestimmten Namen des Mutterhauses als Zusatz. Die Oberinnen und die Vorsitzenden der Schwesternschaften werden vom Präsidenten

berufen und abberufen. (2 Das Nähere über die Schwesternschaften, insbesondere ihre Unterstellung unter den Präsidenten und die Landesführer, regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz

§15 Anstalten

() Das Deutsche Rote Kreuz unterhält Anstalten, ins⸗ besondere Krankenanstalten, Kliniken, Entbindungsheime und für Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes bestimmte Alters⸗ und Erholungsheime. Ihre Leiter werden von dem Präsidenten berufen und abberufen. Im übrigen unterstehen die Leiter der Anstalten, soweit der Präsident nichts anderes bestimmt, den Landesführern.

(“) Das Nähere über die Anstalten regeln die Dienstvor⸗ schriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§16 Einrichtungen

( IN Das Deutsche Rote Kreuz unterhält dem Bereitschafts⸗ dienst dienende Einrichtungen, insbesondere das Hauptlager, sonstige Lager, Unfallhilfsstellen, Fachschulen für Führer und Unterführer, Heime für die Bereitschaften. Soweit die Einrich⸗ tungen dem gesamten Deutschen Roten Kreuz dienen, werden ihre Leiter von dem Präsidenten berufen und abberufen. Die Leiter dieser Einrichtungen sind dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Die Leiter der übrigen Einrichtungen werden von den Landesführern oder den Kreisführern berufen, je nachdem sie dem Deutschen Roten Kreuz im örtlichen Bereich eines Landes- oder Kreisführers dienen. Sie unterstehen dem Landes⸗ oder Kreisführer, der sie berufen hat.

(2) Das Nähere über die Einrichtungen regeln die Dienst⸗ vorschriften für das Deutsche Rote Kreuz und die von den Lei— tern der Einrichtungen zu erlassenden Dienstanweisungen, die je nach dem Unterstellungsverhältnis der Präsident, der Landes⸗ führer oder der Kreisführer genehmigt.

. §17 Vertretungsmacht

() Der Präsident und der geschäftsführende Präsident ver⸗ treten das Deutsche Rote Kreuz gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Landesführer, die Kreisführer, die Oberinnen der Schwesternschaften, die Leiter der Anstalten und Einrichtungen sind neben den im Abs. 1 genannten Vertretern die besonderen Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes bei allen Rechtsgeschäf⸗ ten, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

(3). Der Präsident und der geschäftsführende Präsident haben die ausschließliche Vertretungsmacht für folgende Rechts⸗ geschäfte:

1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Rech—

ten an Grundstücken, Belastung von Grundstücken,

2. . von Darlehen und Uebernahme von Bürg—

aften,

3. Dienstverträge mit hauptberuflich tätigen Kräften in ge⸗ hobener Stellung nach näherer Bestimmung der Ge⸗ schäftsordnung für das Präsidium.

4. Veräußerung von Vermögenswerten innerhalb der in der Geschäftsordnung für das Präsidium bestimmten Grenzen.

4 . Bauvorhaben genehmigt der Präsident. Das Nähere

regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§18 . Ehrenamtliche Arbeit Die Arbeit im Deutschen Roten Kreuz ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die hauptberuflich im Deutschen Roten Kreuz, insbesondere seinen Dienststellen, Anstalten und Einrichtungen tätigen Kräfte, sowie die Schwestern erhalten Bezüge nach Maß⸗ gabe des Haushaltsplans und der Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz. Die Tarife für die Schwestern sind im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zu regeln.

819 Finanzgebarung Für die ,, des Deutschen Roten Kreuzes gilt

ordnung für das Deutsche Rote Kreuz, die der Reichsminister des Innern genehmigt. §8 20 Abzeichen und Siegel

(I Das Deutsche Rote Kreuz gebraucht im Schriftverkehr und für seine Abzeichen das Wahrzeichen des Roten Kreuzes (G 5) in folgender Form: Das Wahrzeichen wird von den Fän⸗ gen eines Adlers mit geschlossenen Flügeln und nach rechts ge⸗ wendetem Kopf gehalten, der auf der Brust ein Hakenkreuz trägt.

(Y. Das Siegel des Deutschen Roten Kreuzes zeigt das Wahrzeichen des Roten Kreuzes in der in Abs. 1 beschriebenen Form mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Um— schrist. Für seine Gestaltung und Beschriftung ist das beigefügte Muster maßgebend. Welche Stellen das Siegel führen, bestim⸗ men die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

§ 21 Uebergangszeit

Während einer Uebergangsseit, deren Ende der Präsident mit Zustimmung des Reichsministers des Innern festsetzt, wer—⸗ den die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes im örtlichen Bereich der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederun—⸗ gen sowie die Schwesternschaften, Anstalten und Einrichtungen von den bisherigen Führern und Führerinnen, den Oberinnen und den Leitern der Anstalten und Einrichtungen nach den bis— her geltenden Vorschriften geführt. Für die Finanzgebarung und die Vertretungsmacht im örtlichen Bereich der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederungen gelten während der Uebergangszeit die bisherigen Vorschriften. Für die im 5 17 Abs. 1 Eatz 3 genannten Rechtsgeschäfte haben jedoch der Präsi⸗ dent und , ,, . Präsident schon während der Uebergangszeit die ausschließliche Vertretungsmacht. . ö

8 2 aM Mbh. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft. Berlin, den 24. Dezember 1937.

Der geschäftsführende Präsident des Deutschen Roten Kreuzes

Dr. Grawitz ⸗Brigadeführer

Anordnung Nr. 42

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3. Januar 1938.

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Absatzes und Verbrauchs von Kautschuk oder k ;

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. , S. S16) in der e, der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I, S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1954 Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§51

Geltungshereich.

() Wer Kautschuk oder Kautschukwaren be chafft, verteilt, lagert, absetzt oder verbraucht, unterliegt dest ö nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Als Kautschuk im Sinne dieser Anord l

(2) eser Anordnung gelten Naturkautschuk, Guttapercha, Balata und . Kautschuk.

G3) Naturkautschuk sind naturflüssige und konzentrierte Kautschukmilch und der durch Aufbereitung von Kautschukmilch gewonnene Rohkautschuk in jeder Form.

( Synthetischer Kautschuk sind feste und flüssige Kunst⸗ toffe, die in der Verarbeitung, insbesondere i c, ö. Vulkanisierfähigkeit, dem Naturkautschuk im wesentlichen ent⸗ sprechen.

(5) Als Kautschukwaren im Sinne dieser Anordnung gelten Halb⸗ und Fertigwaren, die teilweise oder ausschließlich aus Kautschuk oder unvulkanisierten Kautschukabfällen her⸗ gestellt sind, soweit sie zur Zuständigkeit der Ueberwachungs⸗ stelle für Kautschuk und Asbeft gehören.

§ 2 Einkaufsregelung.

(1) Wer Kautschuk im Inland oder Ausland zur Ver⸗ wendung im Inland erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungs⸗ stelle (Einkaufsbewilligung).

(2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Ein⸗ käufe sind der Ueberwachungsstelle auf besonderem Vordruck unverzüglich zu melden (Einkaufsmeldung).

G6) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Kautschuk ver— braucht leinverbraucher) hat bei der Ueberwachungsstelle eine besondere Einkaufsbewilligung (Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher) zu beantragen. Diese Bewilligung gilt je— weils für ein Kalenderjahr und berechtigt, die darin festgesetzte Menge monatlich einzukaufen.

„( Bei Einkauf im Inland ist die Einkaufsbewilligung gleichzeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu⸗ händigen.

65) Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Einkaufs⸗ bewilligung nicht liefern. Bei Verkauf an Kleinverbraucher ist vom Verkäufer die gelieferte Menge in der Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher einzutragen.

5 3 Verbrauchs regelung.

( ) Wer Kautschuk verbraucht, bedarf dazu der ausdrück— lichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Ver⸗ brauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver— braucher, die im Besitz von Genehmigungen gemäß 8 2 der An— ordnung Nr. 23 vom 16. März 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 19 . März 1935) oder gemäß 2 der Anordnung Nr. 27 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 154 vom 5. Juli 1935) oder die als Kleinver? braucher im Besitz einer Genehmigung gemäß 2 und 5 der Anordnung Nr. 18 (Deutscher Reslchsaͤnz. und Preuß. Staats⸗

das Beiträge⸗ esetz vom 24. März 1934 (RGBl. 1 S. 235) sinn⸗ gemäß. Das Nähere regelt der Pin bert in einer Haushalts⸗

anz. Nr. 27 vom 14. November 1934) sind, jedoch nur inso⸗

weit, als der Verbrauch von Kautschuk zur Herstellung solcher Kautschukwaren stattfindet, die von einem Verbraucher in der Zeit vom 9. Mai 1934 bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung hergestellt worden sind.

§ 4 Verarbeitungsregelung.

(1) Verbraucher von Kautschuk dürfen nur diejenige Menge monatlich verarbeiten (Verarbeitungsmenge), die die Ueberwachungsstelle durch schriftlichen Bescheid zur Ver— arbeitung freigegeben hat (Verarbeitungsbewilligung). Die Verarbeitung einer größeren als der freigegebenen Menge ist auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern ent— nommen werden kann.

(2) Kleinverbraucher dürfen nur die in der Einkaufs⸗ bewilligung für Kleinverbraucher festgesetzte Menge monatlich verarbeiten.

(3) Die einem Verbraucher zur Verarbeitung freigegebene Menge darf außerhalb des eigenen Betriebes nur mit aus⸗ drücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle verarbeitet werden.

§55

Verarbeitungsmenge.

(1) Die Verarbeitungsͥ menge wird jeweils für einen Monat in nach Warengruppen gestaffelten Hundertsätzen einer im Monatsdurchschnitt des Jahres 1936 (Vergleichszeit) für Inlandszwecke verarbeiteten Menge (Grundmenge) fest— gesetzt und schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ergeht je— weils bis zum 15. des vorhergehenden Monats.

(2) Als Grundmenge im Sinne des Absatzes 1 gilt die Menge Kautschuk, die von der Ueberwachungsstelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in der Vergleichszeit jeweils fest— gesetzt und schriftlich mitgeteilt wird.

G) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kleinverbraucher.

(4 Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grund⸗ menge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Be⸗ stimmungen der Absätze 1 und 2festsetzen. Sie kann insbeson⸗ dere die Verarbeitungsmenge erhöhen oder herabsetzen, wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Verarbeiters von der in dem betreffenden Herstellungszweig erzielten Durch⸗ schnittsgüte wesentlich abweicht.

(5) Vorgriffe auf einen späteren als den in der Ver⸗ arbeitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind nicht zu⸗ lässig. Soweit die Verarbeitungsmenge jedoch in dem in der Verarbeitungsbewilligung vorgesehenen Monat nicht ver⸗ arbeitet wird darf sie bis zur Höhe von 25 vH auf den fol⸗ genden Monat übertragen werden. .

86 Ausfuhr.

(I) Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle Kaut⸗ schuk zusätzlich zur Verarbeitung freigeben.

(2) Zur Ausfuhr erworbene, abweichend von den Be⸗ stimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte Kautschuk⸗ waren dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. Unter— bleibt jedoch die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Solche nicht ausgeführten Kautschukwaren dürfen nur mit ausdrück⸗ licher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle im Inland in den Verkehr gebracht werden.

§57 Handel.

(I) Wer mit Kraftfahrzeugreifen handelt, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis der Ueberwachungsstelle (Handels⸗ zulassung).

(2) Händler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anordnung den Handel mit Kraftfahrzeugreifen gewerbs⸗ mäßig betreiben, können ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung über ihre Zulassung fortsetzen, wenn sie die Erlaubnis inner halb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Anordnung nach⸗—

suchen. 88

Bewilligungen und Zulassungen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewilligungen und ulassungen sind nicht übertragbar und jederzeit wider—⸗ ruflich. Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

§9

Lagerung. Kautschuk muß sorgfältig gelagert werden. Die Ueber— wachungsstelle kann für die Lagerung nähere Bestimmungen

treffen. § 10

Verkaufzregelung.

. (N) Die Ueberwachungsstelle kann zur Sicherstellung vor⸗ dringlichen Bedarfs allgemeine Bestimmungen über den Ab⸗ satz von Kautschukwaren treffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Kautschukwaren im Inland darf nicht von einer zusaͤtzlichen Gegenleistung oder von Verpflichtungen zur Abnahme anderer Waren ab hängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Ver⸗ pflichtung zur Ausfuhr.

§11 Meldepflicht.

Nachfolgende Meldungen sind auf besonderen Vordrucken

zu erstatten von

a) Verarbeitern und Händlern von Kautschuk bis zum 5. jeden Monats Zu⸗ und Abgang im vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände am Ende des vorher⸗ gehenden Monats, bis zum 20. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres der Umsatz im vorhergehen⸗ den Kalendervierteljahr;

b) Herstellern von Bereifungen unbeschadet der Melde— pflicht zu a bis zum 15. jeden Monats die Lager⸗ bestände am Ende des vorhergehenden Monats und ge⸗ trennt die im vorhergehenden Monat für Inland und Ausland hergestellten Fahrrad- Gespannwagen⸗, Flug⸗ zeug⸗, Vollgummi⸗ und Kraftfahrzeugluftreifen.

8 12 Nachweispflicht.

Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buchmäßig und durch Unterlagen nachweis⸗

bar sein.