1938 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1938. S. 4.

§13 Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die darauf beruhenden Bestimmungen, Auflagen und Be⸗ dingungen fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

§ 14 Inkrafttreten. (d I. Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Anord— nungen außer Kraft: ö Deutscher Reichs⸗ vom und Preuß. Staatsanz. Nr. 1.10 1934 ö. 1. 19. 1934 . 3. 1935 1935 J 166 ö . 6. 1936 J. 10. 1936

26. 10. 1937

, 196 .

(2) Die auf Grund der obenbezeichneten Anordnungen bisher erteilten Bewilligungen behalten einschließlich der auf sie bezogenen Bedingungen und Auflagen ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Aspest. Jehle.

Anordnung Rr. 483

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3. Januar 1938.

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Ab⸗ satzes und Verbrauchs von Kautschukmischungen, Regenerat⸗ mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom I. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt— schaftsministers angeordnet:

35 Geltungsbereich.

1) Wer Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kaut⸗ schuklösungen oder Kautschukmilchmischungen beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder verbraucht, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

() Kautschukmischungen im Sinne dieser Anordnung sind unvulkanisierte Mischungen, zu deren Herstellung außer Füll⸗ und Zusatzstoffen aller Art Naturkautschuk, Guttapercha, Balata oder synthetisch« Kautschuk verwendet worden sind.

(3) Regeneratmischungen sind Mischungen, zu deren Her⸗ stellung außer Füll- und Zusatzstoffen aller Art Regenerat ver— wendet worden ist. .

() Kautschuklösungen sind Quellungen und Lösungen von Kautschuk und von Kautschukmischungen. .

(5) Kautschukmilchmischungen sind Gemische von Kaut— schukmilch mit organischen und anorganischen Stoffen.

82 Einkaufsregelung.

(1) Wer Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen im Inland oder. Ausland zur Verwendung im Inland erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufsbewilligung).

(2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Ein⸗ käufe sind der Ueberwachungsstelle auf besonderem Vordruck unverzüglich zu melden (Einkaufsmeldung).

(3) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Kautschuk⸗ und Regeneratmischungen oder 500 kg Kautschuklösungen und Kautschukmilchmischungen verbraucht (Kleinverbraucher), hat bei der Ueberwachungsstelle eine besondere Einkaufsbewilligung (Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher) zu beantragen. Diese Bewilligung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und be— rechtigt, die darin festgesetzte Menge monatlich einzukaufen.

(4) Bei Einkauf im Inland ist die Einkaufsbewilligung gleichzeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu⸗ händigen. Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Ein⸗ kaufsbewilligung nicht liefern.

§83 Verbrauchsregelung.

(I) Wer Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen verbraucht, bedarf dazu der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Verbrauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver— braucher, die im Besitz von Genehmigungen gemäß 4 oder 7 der Anordnung Nr. 31 vom 21. April 19536 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 92 vom 21. April 1936) sind, jedoch nur insoweit, als der Verbrauch von Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuk⸗ lösungen oder Kautschukmilchmischungen zur Herstellung solcher Waren stattfindet, die von einem Verbraucher in der Zeit vom 21. April 1935 bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung hergestellt worden sind.

§ 4

Verarbeitungsregelung.

(1) Verbraucher von Kautschukmischungen, Regenerat⸗ mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen dürfen nur diejenige Menge monatlich verarbeiten (Ver⸗ arbeitungsmenge), die die Ueberwachungsstelle durch schrift— lichen Bescheid zur Verarbeitung freigegeben hat (Ver⸗ arbeitungsbewilligung). Die Verarbeitung einer größeren als

der bewilligten Menge ist auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern entnommen werden kann.

(2) Kleinverbraucher dürfen nur die in der Einkaufs⸗ bewilligung für Kleinverbraucher festgesetzte Menge monatlich verarbeiten.

(3) Die Verarbeitung von Kautschukmischungen zur Er⸗ neuerung ganzer Laufflächen von Kraftfahrzeugdecken (Rund⸗ erneuerung) ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle zulässig (Runderneuerungsbe⸗ willigung).

(4) Die einem Verbraucher zur Verarbeitung freige⸗ gebenen Mengen dürfen außerhalb des Betriebes des Ver⸗ brauchers nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle verarbeitet werden.

§85 Verarbeitungsmenge.

(1) Die Verarbeitungsmenge wird jeweils für einen Monat in nach Warengruppen gestaffelten Hundertsätzen einer im Monatsdurchschnitt des Jahres 1936 (XVergleichszeit) für Inlandszwecke verarbeiteten Menge (Grundmenge) festgesetzt und schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ergeht jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats.

(2) Als Grundmenge im Sinne des Abs. 1 gilt die Menge Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen, die von der . stelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in der Vergleichs⸗ zeit jeweils festgesetzt und schriftlich mitgeteilt wird.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kleinverbraucher.

(4 Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grund⸗ menge und Verarheitungsmenge in Abweichung von den Be⸗ stimmungen der Absätze 1 und 2 festsetzen. Sie kann insbe⸗ sondere die Verarbeitungsmenge erhöhen oder , wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Verbrauchers von der in dem betreffenden Herstellungszweig erzielten Durchschnittsgüte wesentlich abweicht.

(5) Vorgriffe auf einen späteren als den in der Ver⸗ arbeitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind nicht zu⸗ lässig. Soweit die Verarbeitungsmenge jedoch in dem in der Verarbeitungsbewilligung vorgesehenen Monat nicht ver— arbeitet wird, darf sie bis zur Höhe von 25 * auf den folgen⸗ den Monat übertragen werden.

86 Ausfuhr.

(14) Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösun⸗ gen oder Kautschukmilchmischungen zusätzlich zur Verarbeitung freigeben.

(2) Zur Ausfuhr erworbene, abweichend von den Be— stimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte Kautschuk⸗ mischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. Unterbleibt jedoch die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Solche nicht ausgeführten Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilch⸗ mischungen dürfen nur mit ausdrücklicher vorheriger Zu⸗

stimmung der Ueberwachungsstelle im Inland in den Verkehr

gebracht werden. 87 Bewilligungen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewilligungen sind nicht übertragbar und jederzeit widerruflich. Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

88 Verkaufsregelung.

(1) Die Ueberwachungsstelle kann zur Sicherstellung vor⸗ dringlichen Bedarfs allgemeine Bestimmungen über den Absatz von Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuk⸗ lösungen oder Kautschukmilchmischungen treffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Kautschukmischun⸗ gen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschuk⸗ milchmischungen im Inland darf nicht von einer zusätzlichen Gegenleistung oder von Verpflichtungen zur Abnahme anderer Waren abhängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Verpflichtung zur Ausfuhr.

89 Meldepflicht.

Nachfolgende Meldungen sind auf besonderen Vordrucken zu erstatten von:

a) Verarbeitern von Kautschukmischungen, Regenerat⸗ mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilch⸗ mischungen

bis zum 5. jeden Monats Zu⸗ und Abgang im vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände am Ende des vorhergehenden Monats;

b) Verarbeitern von Kautschukmischungen, die im Besitz einer Runderneuerungsbewilligung (G 4, Abs. 2) sind unbeschadet der Meldepflicht zu a *

bis zum 5. jeden Monats die im vorhergehenden Monat vorgenommenen Runderneuerungen;

c) Herstellern von Kautschukmischungen, Regenerat⸗

mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilch⸗

mischungen bis zum 10. jeden Monats die im vorhergehen⸗ den Monat an Verbraucher gelieferten Mengen; d) Herstellern von Kautschukmischungen, die für Vul⸗ kanisieranstalten bestimmt sind (Werkstättenmateriah unbeschadet der Meldepflicht zu 9 bis zum 10. jeden Monats Zu⸗ und Abgang im

vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände

am Ende des vorhergehenden Monats.

§ 10 Nachweispflicht.

Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buchmäßig und durch Unterlagen nachweis— bar sein.

§ 11

Freigrenze.

Wer nicht mehr als 100 kg Kautschuklösungen und Kaut⸗ schukmilchmischungen verarbeitet, unterliegt nicht den Be⸗ stimmungen dieser Anordnung (Freigrenze).

§ 12 Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die darauf beruhenden Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen fallen unter die Strafvorschriften der 85 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 769.

813 Inkrafttreten.

(I) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Anordnungen

außer Kraft: Deutscher Reichs⸗

und Preuß. Staatsanz. Nr. vom 31. 21. 4. 1936 ) 92 21. 4. 1936 34 25. 6. 1936 9 147 27. 6. 1936

(2) Die auf Grund der obenbezeichneten Anordnungen bisher erteilten Bewilligungen behalten einschließlich der auf fie bezogenen Bedingungen und Auflagen ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Aspbest. Jehle.

Nr. vom

Anordnung Nr. 44

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Aspbest vom 3. Januar 1938.

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Ab⸗

satzes und Verbrauchs von Gummiabfaällen, Altgum mi, Hart⸗

gummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat sowie der daraus hergestellten Waren.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr dom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. S16) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 Reichs⸗ gesetzbl. JI S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:

§ 1 Geltungsbereich.

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl, Regenerat sowie daraus hergestellte Waren beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder verbraucht, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(E) Als Gummiabfälle gelten die bei der Verarbeitung oder Bearbeitung von Kautschuk (Naturkautschuk, Gutta⸗ percha, Balata oder synthetischem Kautschuk) entstehenden vulkanisierten Abfälle.

(3) Altgummi sind für ihren ursprünglichen Ver⸗ wendungszweck unbrauchbar gewordene, teilweise oder aus⸗ schließlich aus Kautschuk hergestellte Waren, soweit sie zur

Zuständigkeit der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und

Asbest gehören. .

(h Regenerat ist der aus Gummiabfällen oder Alt⸗ gummi im Wege der Replastizierung oder Regenerierung wiedergewonnene Werkstoff.

(5) Als Waren im Sinne dieser Anordnung gelten Halb⸗ oder Fertigwaren, die ohne Verwendung von Kautschuk teil⸗ weise oder ausschließlich aus Gummianbfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat herge⸗ stellt sind, soweit sie zur Zuständigkeit der Ueberwachungs⸗ stelle für Kautschuk und Asbest gehören.

82 Einkaufsregelung.

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat im Ausland erwirbt, be⸗ darf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zu⸗ stimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufsbewilligung).

(2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Einkäufe im Ausland sind der Ueberwachungsstelle auf be⸗ sonderem Vordruck unverzüglich nach Eingang der Ware zu melden (Einkaufsmeldung).

§83 Verbrauchs regelung.

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat verbraucht, bedarf dazu der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueber⸗ wachungsstelle (Verbrauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver⸗ braucher, die im Besitz von Genehmigungen gemäß § 6 der Anordnung Nr. 35 vom 10. Juli 1936 (Deutscher Reichs⸗ anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 159 vom 11. Juli 1936) sind, jedoch nur insoweit, als der Verbrauch von Gummi⸗ abfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat zur Herstellung solcher Waren stattfindet, die von einem Verbraucher in der Zeit bis zum Inkraft⸗ treten dieser Anordnung hergestellt worden sind.

§ 4 Verarbeitungsregelung.

Die Verbrauchsbewilligung berechtigt, die darin fest⸗ gesetzt! Menge im eigenen Betrieb zu verarbeiten. Eine Verarbeitung außerhalb des eigenen Betriebes ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungs⸗ stelle zulässig.

r 1 Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32. Fünf Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),

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zum Deutschen Reichsa

Nr.

Erste Beilage

Berlin, Montag, den 3. Januar

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1938

Amtliches. Deutsches Reich.

Fortsetzung.)

85 Meldepflicht.

69 Wer insgesamt mehr als 500 kg Gummiabfälle, Alt— gummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat für sich oder andere lagert oder mehr als 500 kg monatlich verarbeitet, hat dies unverzüglich bei der Ueberwachungs⸗ stelle anzumelden.

(2) Lagerhalter und Verarbeiter haben bis zum 5. jeden

Monats Zu⸗ und Abgang im vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände am Ende des vorhergehenden Monats auf besonderem Vordruck zu melden. Die Meldung ist auch dann zu erstatten, wenn in den nachfolgenden Monaten weniger als 500 kg gelagert oder verarbeitet werden.

§8 6 Buchführungspflicht.

((I) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder verbraucht, hat über Käufe und Verkäufe Buch zu führen.

(“) Aus der Buchführung müssen ersichtlich sein:

Ort und Tag des Geschäftsabschlusses, Tag des Wareneingangs oder Warenausgangs, Mengen und Warensorten, Einkaufs⸗ oder Verkaufspreis, Fracht⸗ und Nebenkosten, Name, und Anschrift des Käufers oder Ver— käufers. 57

Nachweispflicht.

Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buchmäßig und durch Unterlagen nachweis— bar sein.

§8 8

Vernichtungsverbot.

(1) Die Vernichtung von Gummiabfällen, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder grundsätzlich verboten.

(2) Die Ueberwachungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

§ 9 Handel.

Wer mit Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat handelt, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis der Ueberwachungsstelle (Handels- zulassung). Die Zulassungen zum Handel gemäß 8 5 der Anordnung Nr. 35 vom 16. Juli 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 159 vom 11. Juli 1936) ver⸗ lieren am 31. März 1538 ihre Gültigkeit.

§10 Bewilligungen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Be— willigungen sind nicht übertragbar und jederzeit widerruf⸗ lich. Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

§ 11

Lagerung.

Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weich⸗ gummimehl oder Regenerat müssen sorgfältig gelagert werden. Die Ueberwachungsstelle kann für die Lagerung nähere Bestimmungen treffen.

§ 12 Verkaufsregelung.

( ). Die Ueberwachungsstelle kann zur Sicherstellung vor⸗ dringlichen Bedarfs allgemeine Bestimmungen' über den Ab— satz von Gumiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weich— , Regenerat oder daraus hergestellten Waren reffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat im Inland 96 nicht von einer zusätzlichen Gegenleistung oder von Verpflichtungen zur Abnahme anderer Waren ab— hängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Ver⸗ pflichtung zur Ausfuhr.

Altgummi, Regenerat ist

§13 Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die dar— auf beruhenden Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen fallen unter die Strafvorschriften der 55 10, 1215 der Ver⸗ ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. Slö6) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 769).

§ 14 Inkrafttreten.

() Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent lichung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Anordnungen

außer Kraft:

Deutscher Reichs⸗ Nr. vom und Preuß. Staatsanz. Nr. vom 35 10. 7. 1936 . 159 11. 7. 1936 5 . 3 6. 1. 1937

(2) Soweit vorstehend nicht ein anderes bestimmt ist, behalten die auf Grund der obenbezeichneten Anordnungen bisher erteilten n einschließlich der auf sie be⸗ zogenen Bedingungen und Auflagen ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. Jehle.

Anordnung Nr. 45

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3. Januar 1938.

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, La erung, des Ab⸗ satzes und Verbrauchs von Asbest und Asbestwaren.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 14. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. S816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 7617 in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher

5 * y n. . 846 ö . Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom

J. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt⸗ schaftsministers angeordnet: §1

Geltungsbereich.

( ) Wer Aspbest oder Asbestwaren beschafft, verteilt, lagert, absetzt oder verbraucht, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

2 Als Asbest im Sinne dieser Anordnung gelten Natur— asbest und synthetischer Asbest. fai (3) Naturasbest sind Asbestgestein, Rohasbest und Aspbest⸗ asern.

(4 Asbestfasern sind Fasern, die durch Be- oder Ver— arbeitung von Aspbestgestein, Rohasbest oder Asbestwaren entstehen.

G) Synthetischer Asbest sind Kunststoffe, die in ihren Eigenschaften und in ihrer Verarbeitung im wesentlichen dem Naturasbest entsprechen.

(6) Als Asbestwaren im Sinne dieser Anordnung gelten Salb⸗ und Fertigwaren, die teilweise oder ausschließlich aus Asbest hergestellt sind, soweit sie zur Zuständigkeit der Ueber— wachungsstelle für Kautschuk und Asbest gehören.

582 Einkaufsregelung.

( I Wer Asbest im Inland oder Ausland zur Verwendung im Inland erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrück' lichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Ein⸗ kaufsbewilligung).

Cx Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Ein—⸗ kãufe sind der Ueberwachungsstelle auf besonderem Vordruck unverzüglich nach Eingang der Ware zu melden Einkaufs⸗ meldung).

(3) Wer im Monat nicht mehr als 1600 kg Asbest ver⸗ braucht (Kleinverbaucher), hat bei der Ueberwachungsstelle eine besondere Einkaufsbewilligung (Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher) zu beantragen. Diese Bewilligung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und berechtigt, die darin fest— gefetzte Menge einzukaufen.

(4 Bei Einkauf im Inland ist die Einkaufsbewilligung gleichzeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu⸗ händigen.

6) Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Ein— kaufsbewilligung nicht liefern. Bei Verkauf an Kleinver— braucher ist die gelieferte Menge von dem Verkäufer in der Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher einzutragen.

83 Verbrauchsregelung.

(1) Wer Asbest und Aspbestgespinste, letztere zur Her⸗ stellung von Asbestwaren, verbraucht, bedarf dazu der aus⸗ drücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Verbrauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver— braucher, die im Besitz von Genehmigungen gemäß 5 1 der Anordnung Nr. 20 vom 29. November 1934 (Deutscher Reichs—⸗ anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 279 vom 29. November 1934) sind, jedoch nur insoweit, als der Ver— brauch von Asbest zur Herstellung solcher Asbestwaren statt⸗ findet, die von einem Verbraucher in der Zeit vom 29. August 1934 bis zum Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung hergestellt worden sind.

8 4

Verarbeitungsregelung.

(1) Verbraucher von Asbest dürfen nur diejenige Menge monatlich verarbeiten (Verarbeitungsmenge), die ihnen die Ueberwachungsstelle durch schriftlichen Bescheid zur Ver⸗ arbeitung freigegeben hat Verarbeitungsbewilligung).

(E) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Asbest ver⸗ braucht, darf nur ein Zwölftel der in der Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher festgesetzten Jahresmenge monatlich verarbeiten.

(3) Verbraucher von Aspbestgespinst zur Herstellung von Asbestwaren dürfen nur diejenige Menge monatlich ver⸗ arbeiten (Verarbeitungsmenge), die ihnen die Ueberwachungs— stelle durch schriftlichen Bescheid zur Verarbeitung freigegeben hat (Verarbeitungsbewilligung).

(4) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Asbestgespinst zur Herstellung von Asbestwaren verbraucht, bedarf keiner Verarbeitungsbewilligung.

(5) Die Verarbeitung einer größeren als der frei— gegebenen Menge ist auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern entnommen werden kann.

(6) Die einem Verbraucher zur Verarbeitung freigegebene Menge darf außerhalb des eigenen Betriebes nur mit aus-. drücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle

verarbeitet werden. 85 Verarbeitungsmenge. (DM). Die Verarbeitungsmenge wird jeweils für einen

Monat in nach Warengruppen gestaffelten Hundertsätzen einer

im Monatsdurchschnitt des Jahres 1936 (Vergleichszeit) für Inlandszwecke verarbeiteten Menge (Grundmenge) festgesetzt und schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ergeht jeweils dis zum 15. des vorhergehenden Monats.

(E) Als Grundmenge im Sinne des Abs. 1 gilt diejenige Menge Asbest oder Asbestgespinst, die von der Ueberwachungs stelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in der Vergleichs zeit jeweils festgesetzt und schriftlich mitgeteilt wird.

G) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2Wgelten nicht für Verbraucher, die im Monat nicht mehr als 100 Eg Asbest

oder Asbestgespins Asbestwaren ver⸗ brauchen.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grundmenge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festsetzen. Sie kann insbesondere die Verarbeitungsmenge erhöhen oder herab⸗— setzen, wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Ver⸗ arbeiters von der in dem betreffenden Herstellungszweig erzielten Durchschnittsgüte wesentlich abweicht.

(5) Vorgriffe auf einen späteren, als den in der Ver— arbeitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind nicht zulässig. Soweit die Verarbeitungsmenge jedoch in dem in der Verarbeitungsbewilligung vorgesehenen Monat nicht ver— arbeitet wird, darf sie bis zur Höhe von 25 v. 5. auf den nachfolgenden Monat übertragen werden. ‚.

§S86 Aus fuhr.

„(fi) Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle Asbest und Asbestgespinste zur Herstellung von Asbestwaren zusätzlich zur Verarbeitung freigeben.

E) Zur Ausfuhr erworbene, abweichend von den Be— stimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte Asbestwaren dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. Unterbleibt jedoch die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. ich

zur Herstellung von

Solche 1 ausgeführten Asbestwaren dürfen nur mit ausdrücklicher vor— heriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle im In! ir den Verkehr gebracht werden.

§8 7 Bewilligungen. Die auf Grund dieser Anordnung erteilte sind nicht übertragbar und jederzeit wi an Bedingungen und Auflagen geknüpft

Asbest muß sorgfälti wachungsstelle kann für die Lag treffen. 589 Verkaufsregelung.

(I) Die Ueberwachungsstelle k dringlichen Bedarfs allgemeine Absatz von Asbestwaren treffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Asbestwaren ir Inland darf nicht von einer zusätzlichen Gege von Verpflichtungen zur Abnahme anderer W gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist zur Ausfuhr.

Nachfolgende Meldungen sin zu erstatten von:

am Ende des bis

S 11 Nachweispflicht. Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buchmäßig oder durch Unterlagen nach weisbar sein.

Zuwiderhandlunger darauf beruhenden r ** an,. Stra er 88 1 14. Sep⸗ . ö S816) in der Fassung de 3 . 2 . J (Reichsgesetzbl. 1 S. 2 S 13 u. ? Inkrafttreten. tordnung tritt mit Ausnahme 73 2 T Abs. 3 am Tage chun Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 19 vom 13 Nove: 21 72827 28 23 2 J 1934 (Dtsch. Reichsanzeiger und Preußischer Staarsanzeige z 27 Mone m = * * r ! Nr. 270 vom 14. November 1934) außer Kraft.

12 2 = P 2 N . . 1 . dJ. S NDieser Anordnung tritt am

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8 2 Die auf Grund der oben bezeichneten Ano 8 . * 1 ö! en Bewilligungen bebalten einsch 2 ö . . a n a. sie bezogenen Bedingungen und Auflagen ibre

5 MiNerryrf auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte

Bekanntmachung KP 459 der Uberwachungsstelle für unedle Metalle

vom 31. Dezember 1937. betr. Kurspreise für unedle Metalle 1. Auf Grund des § ? . wachungsstelle für unedle Me Richtpreise für unedle Met

Nr. 171 vom X. Juli 1885) werden