1938 / 12 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938. S. 2.

tober, erstmalig am 15. Oktober 1938, zu melden. Die staat⸗ liche Darre in Wolfgang überprüft daraufhin die Erntemög⸗ lichkeiten und setzt die Pflückerlöhne nach den bei ihr bisher gebräuchlichen Sätzen fest. Die Kosten der Ernte einschl. der Aufsicht und die Kosten der Ausklengung sowie die durch die Verordnung festgesetzte Abgabe an den Waldbesitzer je 50 kg Zapfen gehen zu Lasten der zugelassenen Klenge.

Das Ernte- und Klengergebnis ist herkunftsweise ge⸗ trennt der staatlichen Darre in Wolfgang sofort nach Abschluß der Ernte bzw. der Darrung anzuzeigen. Bei der Anzeige des KLlengergebnisses ist die Reinheit und das Keimprozent des Saatgutes mit anzugeben. Ferner ist mitzuteilen, in welchem Maße die in Frage kommenden Waldbesitzer von dem ihnen nach 8 3 Abf. 2 der Verordnung vom 29. Sep⸗ tember 1937 zustehenden Vorkaufsrecht Gebrauch machen wollen. .

Soweit eine Klenge mehr als 750 kg Zapfen einer Her⸗ kunft geerntet hat, ist von ihr auf Anforderung der staatlichen Darre in Wolfgang eine bestimmte Menge an diese zur Ver⸗ gleichsdarrung in Lohn zu übersenden. Die Kosten der An⸗ fuhr der Zapfen und Rucksendung des Samens trägt die zu⸗— gelassene Klenge.

. af ae he Darre in Wolfgang hat jederzeit das Recht, das Ausklengen der Zapfen auf Kosten der zugelassenen Firma zu überwachen.

II. Die Verteilung des gewonnenen Saatgutes.

Der nach § 3 der Verordnung vorgesehene Verteilungs— schlüssel ist auf Grund der Umsätze der Klengen und Forst⸗ baumschulen an anerkanntem Lärchensaatgut in den Jahren 1935 37 von der staatlichen Darre in Wolfgang gemeinsam mit dem Leiter des Reichsverbandes der Forstpflanzenzüchter und Klenganstalten festzustellen. Als Umsätze sind zu er⸗ fassen:

1 fürdie Klengen: das an den unmittelbaren Verbraucher (Waldbesitzer) verbrauchte Saatgut,

2. für die Forstbaumschulen:

a) das an den unmittelbaren Verbraucher (Wald⸗ besitzer) verkaufte Saatgut, . b) das im eigenen Betrieb ausgesäte Saatgut. Für

Lohn- und Kostanzucht geliefertes Saatgut gilt dabei als im eigenen Betriebe ausgesät, soweit es nicht mengenmäßig von einer Klenganstalt als Umsatz an die Privatwaldbesitzer bereits ange⸗ geben ist.

Auf Grund dieses Verteilungsschlüssels wird die gesamte jͤhrliche Ernte an Lärchensamen einschließlich des nach der Regelung durch den Abschnitt 1 gewonnenen Saatgutes Nach Abzug der von den Waldbesitzern nach 5 3 Abs. 2 der Ver⸗ ordnung vom 29. September 1937 angekauften Mengen von

der staatlichen Darre in Wolfgang auf die beteiligten Klengen

und Forstbaumschulen verteilt. Dabei ist ein Preis von 85 25 des Festpreises zu zahlen. Ueber das den einzelnen Klengen und Forstbaumschulen zugewiesene Saatgut haben diese freies Verfügungsrecht im Rahmen der jeweils gültigen Verordnung zur Regelung des Forstsamen- und Forstpflanzenmarktes.

Berlin, den 14. Januar 1938.

Der Reichsforstmeister. J. A.: Exb.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnung zur Regelung des Forst⸗ samen⸗ und Forstpflanzenmarktes. Vom 17. Dezember 1937.

Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vier⸗ jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 Reichsgesetzbl. I S. 927) und auf Grund des 5 1 Ziffer 1 und der 35 2 und 5 des Gesetzes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst⸗ und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 Reichs⸗ gesetzbl. I S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan verordnet: J

Die Verordnung zur Regelung des Forstsamen⸗ und Forstpflanzenmarktes vom 30. September 1953 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 2. Oktober 1937) wird wie folgt geändert:

1

In 5 3 Absatz 1 Ziffer e ist das Wort „nichtstaatlichen“ zu streichen. 5 3 Absatz 1 Ziffer G hat nunmehr folgende Fassung: J

„der Handel mit Laubholzsämereien, Bs⸗ reien und Forstpflanzen zwischen den forstlichen Klenganstalten, den Forstpflanzenzüchtern und den Händlern im Wirtschaftszweig Forstsaatgut und Forstpflanzen,“.

Nadel holzsäme⸗

II.

S4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: . „(3) Großabnehmer, zu denen auch die Forstabteilun⸗ gen der Landesbauernschaften rechnen, erhalten bei Samenbestellungen im Werte von über 500 Reichs⸗ mark 3 vom Hundert, bei solchen im Werte von über 1000 Reichsmark 5 vom Hundert, bei Pflanzen⸗ bestellungen im Werte von über 500 Reichsmark 5 vom Hundert, bei solchen im Werte von über 1500 Reichsmark 10 vom Hundert Rabatt auf die festgesetzten Preise.“

III.

In der Anlage zu 53 werden bei JW GLAS nigra die

Spalten 8 und 9 wie folgt gefaßt: „3 j s Xx v 651100 4065 20/40 3050 10 / 380.“ II. In der Anlage zu 5 3 werden bei PINUsS silvestris die Spalten 4, 6 und 7 unter Ziffer 3 wie folgt gefaßt:

1189

3. Schlesien Tieslanb ste fer. 24, 265 Höhentiesr.-.- 32, 1 35

Berlin, den 17. Dezember 1937. Der Reichskommissar für die Preisbildung. J. V.: (Unterschrift.) Der Reichsforstmeister. J. A.: Hausmann.

Richtpreise für

Bekanntmachung KP 469

der Uberwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. Januar 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des §5 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.

unedle Metalle,

Deutscher Reichsanzeiger

Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Aluminium, nicht legiert (Klasse 12) ... Aluminiumlegierungen (Klasse IB)... ..

Hartblei (Antimonblei) (Klasse IB) .... , 22, Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA)

Messinglegierungen (Klasse RX) .. Rotgußlegierungen (Klasse 1XB) ..

Aluminium (Klassengruppe 1)

Rm 133, - bis 137 - 58, 61. *.

Blei (Klassengruppe 111I) Blei, nicht legiert (Klasse IIIA)

5 bis 22,25 35 , 24,6

Kupfer (Klassengruppe VIII)

... RM s, 76 bis 61, 26s

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X)

Bronzelegierungen (Klasse IX C)

Neusilberlegierungen (Klasse XD) .

Nickel, nicht legiert (Klasse TIIIA) ..

Feinzink (Klasse TIXA) .. Rohzink (Klasse XIXC)

Banka⸗Zinn in Blöcken Mischzinn (Klasse TXB) ..

Lötzinn (Klasse XXPD)

.. RM 42,75 bis 45,25 58,75 61,25 S3, *. S6, õ4, so, 57,

Nickel (Klassengruppe XIII)

. . RM 236, bis 246,

Zink (Klassengruppe XIX)

Rm 2e, 69 bis 469

18,50 , 20,50

o 5

Zinn (Klassengruppe XX)

Zinn, nicht legiert (Klasse RTXA) ..... . RM 232, bis 242, d 1 ,

2. Diese Bekanntmachun öffentlichung im Deutschen 1 Kra— , zeitig treten die Bekanntmachungen KP 466 bis KP 468 außer Kraft.

Berlin, den 14. Januar 1938.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

, je 100 kg Sn-Inhalt RM 20,25 bis 22,25 je 100 kg Re st⸗Inhalt RM 232, bis 242, je 100 kg Sn-⸗Inhalt NM 20,25 bis 22,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt.

tritt am Tage nach ihrer Ver⸗

eichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗

Bekanntmachung.

Die am 14. Januar 1938 ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesetzblatts, Teil Ü, enthält:

Fünfte Vexordnung über die Zulassung von Zahnärzten und Dentisten zur Tätigkeit bei den Krankenlaffen. Vom 12. Januar

1938.

Fünfte Bekanntmachung über die Eintragung von, verzins⸗ lichen Schatzanweisungen des Deutschen Reichs in das Reichsschuld⸗ buch. Vom 12. Januar 1938.

Umfang: 15 Bogen.

Verkaufspreis: 0,5 RM. Postversen⸗

dungsgebühren: 0, 96 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 9g6 200.

Berlin NW 40, den 15. Januar 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich. Bekanntmachung. Die am 14. Januar 1938 ausgegebene Nummer 2 des

Reichsgesetzblatts,

Teil II, enthält:

Bekanntmachung über eine deutsch⸗talienische Vereinbarung über die Leistung von Rechtshilfe in Verkehrsstrafsachen. Vom 31. Dezember 1937.

Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes. Vom 4. Januar 1938.

Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-siamesischen Freundschafts, Handels⸗ und Schiffahrts⸗

vertrags. Bekanntmachung

Vom 5. Jannar 1938.

zum internationalen Vom 11. Januar 1938.

abkommen (weitere Beitritte).

Umfang: n. Bogen.

Verkaufspreis: , 15 RM.

Betäubungsmittel⸗

Postversen⸗

dungsgebühren: 0,963 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin g6 200.

Berlin NW 40, den 15. Januar 1938.

Reichsverlagsamt.

Dr. Hubrich.

Preußen.

Amtlicher Gewinnplan

zur 51. Preußisch⸗Süddeutschen (277. Preußischen) Klassenlotterie.

00 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt: 67 660 180 Reichsmark.

Erste Klasse.

Ziehung am 22. und 23. April 1938 Gewinne Reichsmark 2 zu 100000 200 000 . 50 000 100000 3 25 000 50 000 J 10000 40 000 z, 5 000 30000 1 3000 30 000 206 2066 16 666 . 1000 50 000 S0 800 64 000 26 * 300 166 666 100 200 140 000 1400 100 140 0090 17524 60 1051440 20 000 Gewinne 2 035 440

Zweite Schluß der Erneuerung Klasse. Dienstag, 17. Mai 19538

Ziehung am 24. und 25. Mai 1938

Gewinne Reichsmark 2 zu 100 660 ** 260000 2 560666 166666 3 335606065 506 66 1.516066 16 669 . 5 066 36 hi 106 * 30696 zh 6h 20 3666 16 06606 50 , 1000 50 000 S6 506 hi Gh 260 5660 166 696 0h * 300 216666 1160 * 150 216 669 17524 90 1577160 20 000 Gewinne 2 701 160

Dritte Schluß der Erneuerung Vierte Schluß der Erneuerung

en. ff . Juni 1938 Klasse Mittwoch, 6. Juli 1933

Ziehung am 22. und 23. Juni 1938 Ziehung am 13. und 14. Juli 1938 Gewin Reichsmank Gewinne Reichsmark

. kö. 100 000 200 000 2 zu 100 600 200090

2 50 009 100 000 2 50 000 100000

2 25069 50 066 2 * 25000 50 Ch

15 190060 1 Gh 16 16066 190 6 i

z 5000 30 000 2 5000 30000

10 3000 30 000 19 3000 30 000

2h , 2069 160 hh 26 * 2660 10 66

50 1000 50 000 50 10900 50 00h

80 800 64 000 80 800 64 000

200 500 100 009 200 500 1000009

366 00 2856 660 706 5 10h 2656660

1165 ** 26 zit Cob 1 160 * 366 16 6

17524 120 2102880 17524 , 159 2 528 50

20 000 Gewinne 3 422 880 20000 Gewinne 4032600

Fünfte Klasse. Schluß der Erneuerung: Dienstag. 2. August 15.

3 ga, , , 6 22

Biebungetge: z ig iz; iz, Let, sz, z, kl Aist 1. ,', 5., 6., 7., 8., 9., 10. September 1938.

Hauptgewinne auf ein Doppellos: 3 Millionen Neichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark.

Gewinne 2 zu 1000000 Reichsmark 2 0000090 Reichsmark 2, 366 66 . Ohh 6 ; 2 30h Ooh ; hh 6hh , 2 2606 6hh 1 6h . 24106609 ; hh 60h ! 3 71135 6695 z 5 6 w 1.756669) ; 26060 666 . 6 * 5360666 . hh hoh ; 26 266666 - 1060660 -. 16h 10 669 . 1 006006 ! 2h * 5 695 ö 1 0 Ohh ö. 160 3 hh ; 1200 669 1666 * 2 90h . 2 hh Ohh ö 3 6696 16066 ö d h ih ö. 5 666 * 36h ( 2 50h 666 ö 10 26 :? zbh ; 3 hh . 2i5 õö5J4⸗ 156 ö z5 5 160 .

263 000 Gewsnne 55 158 100 Reichsmark

Die Gewinne sind einkommensteuerfrei!

Lospreis für jede Klasse in Reichsmark (RM): 1g 3, is. 6, stu. 12. 10 24, Doppellos 8. Lospreis für alle 5 Klassen in Reichsmark (RM: ö. /g 16, 14 = 50, 16. 60, 6 120, Doppellos 240.

Alltlgemeines.

J. Der Gewinnvlan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Rechtsverhältnis zwischen den Spielern und der Preußisch— Süddeutschen Staatslotterie, einer rechtsfähigen Anstalt mit dem Sitz in Berlin, maßgebend.

II. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnplan und seinen Bestimmungen abweichen, verpflichten die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie nicht.

III. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie, einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, auch kann er von den Einnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be— zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

§ 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen ( und I) von se 100 000, zusammen 800 000 Losen ausgegeben. Jedes Los trägt die Abteilungsbezeichnung Loder 11 und eine der Nummern von 1 hit 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen 1 und ll gelten als Doppellose“. Eingeteilt sind die Lose in ganze, Viertel und Achtellose, Die ganzen Lose sind nur mit der Abteilung 1 oder Il und mit der Nummer des Stückes bezeichnet, die Viertel außerdem mit A. B. C0. D. und die Achtel mit a. b. C. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch.Süddeutschen Staatslotterie und den gestempelten oder ge— druckten Namenszug des zuständigen Einnehmers, dem das Los um Verkauf überwiesen ist. Erst durch diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmerß auch nur teilweise fehlt, sind ungültig und begründen keinen Anspruch auf Erneuerung (6 6) oder Gewinnzahlung (8 11M).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staatk— lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß den gestempelten oder gedruckten Namenszug des Danziger Einnehmers tragen.

§ 2. Lospreis: J. Der Lospreis (Einsatz einschl. Schreib gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlose in jeder Klasse

se ganzes Los 24] Reichsmark je Viertellos 6 Reichsmark ö . Los 12 (RM) Achtellos 9 (RM)

b) für Kauflose (6 8)

der 2. Klasse der 3. Klasse der 4. Klasse der 5. Aase ie ganzes Los 483 RM 72 RM 96 RM 120 RM je halbes, 24 , 566 8 60 je Viertellos 12 , 18 . sa :. je Achtellods 6 , 3 . .

Für „Doppellose“' ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

II. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Losez bar zu entrichten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedruck ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein— nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein nehmer verkauft. Diese dürfen nur nach der Vorschrift des 8 1 aut⸗ gefertigte Lose ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Änteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namenk⸗ oder Anteilsvermerken auf den Losen jsowie von einem Gesellschaft⸗⸗ spiel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§z 4. Vorauszahlung und Verwahrung: I. Eine Vor, auszahlung der Einsätze für eine oder mehrere, Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die poraue ge ii Einsätze an, die Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach, tung planmäßiger Vorschriften (58 6, 11, 16) entbindet die Voraus zahlung nicht.

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Velklassen/ loses enthoben zu sein., fann es der Spieler gegen einen Gewahn; samschein auf weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen; der Cinnehmer wsrd dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Einsätze durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein—

Spieler die Frist oder

die Staatslotterie

Slaatslotterig versehene Gewinnlisten aus. .I. bis 4. Klasse erscheinen eiwa 7 Tage nach Beendigung der Ziehung,

ur Zablungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, so ist der Cin

.

Reich s⸗ und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938. S. 3.

ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (558 7 und 8) für die neue Klasse er⸗

mächtigt wirt; eine. Verzinlung von Gewinnen findet nicht Härten Welden gelühutsolche Hen hriamioe Sinlätze fir spätere Klassen vorausgejahlt (5 4 Ziffer 1), so weiden Quittung

und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ausgesertigt. Gegen Rückgabe des Gewahrsamscheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung' des Gin nehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahrten Lose verlangen.

55. Ziehungen: L. Es werden 2 Ziehungsräder benutzt, das Nummernrad und das Gewinnrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Losnummerröllchen mit den auf— gedruckten Nummern 1 bis 400 900, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen ( und II) tragen, in das Nummernrad ein— geschüttet. Vor Beginn der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn— röllchen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewinnplan aufweist. in das Gewinnrad eingeschüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1000 000 Reichsmark, an dessen Stelle am letzten Ziehungstage der Schlußklasse vor Zie hungs⸗ beginn ein zusätzliches Röllchen mit einem Gewinn von 368 Reichs⸗ mark 3 ) in das, Gewinnrad geworfen wird. Das Ginfschftten und. Mischen der Röllchen sowie die Ziehungen geschehen öffentlich im Ziehungssaal, der Staatelotterie in Berlin. 1. Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein Röllchen ent' nommen und die aufgedruckte Nummer verlesen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad ein Röllchen entnommen und der aufgedruckte Ge— winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab⸗ teilungen 1 und 11 derienige gleich hohe Gewinn, der dem gleich zeitig aus. dem Gewinnrad entnommenen Röllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so viele Nummern und Gewinne ge— zogen, als planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (L und 1) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeschüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurückbleibenden Nummern sind Rieten. III. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Ausschluß des Rechtsweges der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staats? sptterie und auf Beschwerde gegen seinen Entscheid endgültig der Preußische Finanzminister.

86. Erneuerung der Klassenlose: J. Jedes Klassenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in' dieser Klasse nicht gejogen, so gewährt es Anspruch auf ein Los gleicher Rummer der neuen Klasse Neulos) gegen Zahlung des Einsatzes Klassenlospreis o. S. 2 La) für die neue Klasse. Für ein nicht gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klaffe bei dem zu ständigen Einnehmer GS D spätestens am letzten Erneuerungstag bis is Uhr ein Reulos zunbeziehen; hierbei ist das Vorklasfenlos vor? zulegen und der Finsatz für das Neulos zu ent— richte u; das Vorklassenlos wird gleichzeitig von dem Lotterieeinnehmer durch teilweife Abtrennung seines Namenszuges entwertet. Der jeweilige letzte Erneuerungstag ist auf den Tosen und a uf dem amtlichen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der . erfüllt er eines der bezeichneten

Erfordernisse nicht, so verliert er seinen An spruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klassenlose können als Kauflose (S 8) Fofort anderweit verkauft werden. JI. Erhält ein Spieler infolge Verwechslung der Nummern durch den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlich ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich gespielte Los⸗ nummer wieder zugeteilt werden, sobald der Umtausch möglich ist. Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der perwechlelten Nummern nur Anspruch auf den Gewinn, der auf die tatsächlich in ihrem Besitz befindlichen Lofe entfällt. Die Spieler sind verpflichtet, die verwechselten Losnummern zum Umtausch an den Einnehmer zurückzureichen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer hei Erneuerung der Lose den Umtausch von sich aus vornehmen. Ist eine von den verwechselten Losnummern bereits gejogen, so erhält der ursprüngliche Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis (; 2). III. Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußif Süddeutschen Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. Auf Verlangen des Einnehmers hat der Spieler das Gegenteil nachzuweisen.

5 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 6. Klasse gejogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos (8 8) erwerben, soweit solche bei den Einnehmern noch verfügbar find.

8. Kauflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5. Klasse er⸗ worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nachgezahlt werden (siehe 5 2). Auch Ersatzlose, die an Stelle ge—⸗ jogener Lose vom Spieler erworben werden, um fich am Splsel weiler zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterigeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersatz⸗ loses dem Spieler auszuhändigen.

S 9. . Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der Schluß llasse zu je 1 000 000 Reichsmark fallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen 1 und II, die am letzten Ziehungstage der Schlußklasse mit dem eisten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Ez erhält demnach das Los, das am letzten, Ziehungstage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in' jeder der Abteilungen J und II anstatt des Gewinns von 300 Reichsmark einen der ? Hauptgewinne von 1 000 000 Reichsmark (55 h.

I1I0. Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt mit ihrem Stempel und mit der gedruckten des Piäsidenten der Preußisch-Süddeutschen Die Gewinnlisten der

Namens unterschrift

zder dieser Klassen, und die Gewinnliste der H. Klasse erscheint etwa

10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten

können nach dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen werden. Bei Bezahlung des Bezugspreises und der Auslagen (siehe

6) können sie auch von den Lotterieeinnehmern bezogen werden,

lange deren Vorrat reicht. Für die Richtigkeit der amtlichen Ge⸗

winnlisten, nicht aber für die privaten Gewinnsisten, Zeitunge⸗

meldungen und sonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis,

übernimmt die Staatsklotterie die Gewähr.

511. Gewinnzahlung: J. Nun der rechtmäßige Besitz des vor Ziehung bezahlten Losses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinnloses hat erst nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtliche Gewinnliste (5 10) zugrunde ju legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen UÜebergabe des Gewinn— loses zur Leistung verpflichtet. Das Gewinnlos muß daher innerhalb der im Sz 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer (6 1) zur Einlösung vorgelegt und übergeben werden. Ein anderer Ein⸗ ehmer ist nicht berechtigt, den Gewinn auszuzahlen. II. Zu einer Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nicht verpflichtet. Sie jst aber befugt, die Gewinnzahlung ein stweilen aus netzen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Verfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber lann sie alle Rechte geltend machen, die dem Cinnehmer aus dem Verkauß des Loses gegen den Inhaber zustehen. 1II. Hat ein deutsches Gericht 'der eine deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber

eine vorschriftsmäßig zugestellte einssweilige Verfügung,

fügung, Zahlungssperre oder Entscheidung von dem Gericht oder der Vermasltungshehörde wieder aufgehoben Eder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht durch rechtskräftige Entjcheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. JV. Vermag der Einnehmer nach Ablauf von zwei Wochen (1Abs. I) einen Gewinn von 1660 Reichs⸗ mark und darüber nicht sogleich zu zahlen, so kann sich der In— haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und fie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 100 060 Reichsmark und darüber zahlt die Staatslotterie kasse aus. Wenn gegen die Auszahlung feine Bedenken bestehen, wird die Stgatelotterie dem Losin haber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Post übermitteln lassen.

Sl. Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne sind unter Abjug von 26 vH bar zahlbar. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler, auf Verlangen über den ihm hiernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 3. Januar 1935 zustehenden Gewinnbetrag bei Der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

813. Abhanden gekommene Lose: J. Das Abhanden— kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerichtliche Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer (61) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses schrijtlich in deutscher Sprache anzuzeigen. II. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. III. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Abiauf der hierfür vorgesehenen Fristen (88 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, so wird dem Verlustanmelder vorausgesetzt, daß gegen, seine Berechtigung, keine Bedenken bestehen das Neulos ausgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent— richtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des z 14 II. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescheinigung übergeben, fo hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, auch Vor⸗ namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesitzers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Lofes zur Vermei— dung des Verlustes seines Anspruchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglich anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus⸗ zuhändigen, falls dieser die planmäßigen Bedingungen (6 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist 6 11 1IIPH, daß er zur Verfügung über das Les nicht berechtigt ist. Bie Staatslofterie ist in einem solchen Fall auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedoch ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so. daß der Verlustanmelder während Dieser Frist gegen den Eigenbesitzer im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutschen Gerichts über die Zahlung erwirken und zuftellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden Neulos oder Gewinn von der Staats lotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht durch Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlustanmelder tatsächlich empfangsberechtigt ist. NI. Uebrigens haftet die Preußisch⸗Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nicht für Rachteile, die ihnen bei Außer⸗ achtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

16 14 Verfallzeit der Gewinne: J. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4 Monaten nach dem letzten Ziehungs⸗ tag der Klasse, in der das Los gezogen worden ist. II. Wird is zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (5 13), so er⸗ lischt der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge⸗ winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner⸗ halb des weiteren Monats bei Meidung des Verluftes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

§185. Ein Anspruch auf Verabfolgung von Losen bestimmter Nummern zur. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Die Staatslotterie behält sich vor, zur Anpassung des Losever— kaufs an den Bedarf einzelne Losabschnitte aller Losnummern, so⸗ weit sie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.

§8 16. Postgebühren: Im Geschäftsberkehr mit dem Ein— nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen. Ebenso trägt der Spieler alle Postgebühren, die bei Auszahlung der Gewinne durch die Staatslotterie entstehen.

Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten (8 10 durch die Post gewünscht, jo haben, die Spieler ohne Rückficht' auf die Zahl der in der Einnahme gespielten Lose für jede Klasfe einen Pauschal— betrag von 029 RM im Orteverkehr und O, 360 RM im Fernverkehr zu entrichten, durch den der Kauspreis für die Gewinnlisfen und die Postgebühren im gewöhnlichen Geschästsverkehr mit dem Spieler ab⸗ gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt werden.

Die Pestgebühren für Einschreib⸗ und Nachnahmesendungen, die n n n men, Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen.

Berlin W 35, Margaretenstr. 6, den 3. Januar 1938.

Der Präsident der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. v. Dazur.

Nichtamtliches.

Vertehhrstvesen.

Reichsbahn⸗Verkehrsprobleme der nächften Zukunft.

Vor, der Gesellschaft der Kaufleute zu Hamburg e. V. sprach Ministerialdirektor Treibe vom Reichsverkehrsministerium über das Thema „Reichsbahn-Verkehrsprobleme der nächsten Zukunft“. Die Fragen der Reichsbahn hängen eng mit den Wirtschafts⸗ problemen zusammen. Vierjahresplan, Aufrüstung und Neugestal— tung der vier Großstädte Berlin, Hamburg, München und RNürn— berg drücken der künftigen Gestaltung der Reichsbahnprobleme ihren Stempel auf. Zunächst gab der Vortragende ein Bild der gegenwärtigen Leistungen und finanziellen Stellung der Reichs— bahn, um von diesem ausgehend die zukünftige Entwicklung zu charakterisiexen. Vorsichtige Tarifpolitik und sparsame Wirtschast stehen als Leitstern über den wirtschaftlichen Ueberlegungen der Reichsbahn. Die bewährte Seehafenpolitik wird fortgesetzt. Das Beschaffungsprogramm des Güterwagen- und Personenwagenparks und der Lokomotiven wird im 3 mit der Besserung der Rohstofflage in den nächsten Jahren stehen. Eine enge Arbeits gemeinschaft der Reichsbahn mit den Nahverkehrsmitteln wird an— gestrebt. Die Zusammenarbeit mit anderen Verkehrsträgern wird

nehmer verpflichtet, die Zahlung ss lange auszusetzen, bis die Ver—

von der Reichsbahn weiter gepflegt.

Aus der Bertwaltung.

Leistungsbericht der Reichsleitung des Arbeits⸗ dien tes. Nachdem der Führer und Reichskanzler durch Erlaß vom 26. September 195d, dem Reichsarbeitsdienst als Aufgabe die Sicherung der Ernährungsfreiheit und der Rohstoffgewinnung in Deutschland gestellt und der Beauftragte für den Vierjahresplan, Jermann Göring, erklärt hatte, der RAD. werde in seinem großen Reichs meliorationsprogramm an erster Stelle stehen, zog die Reichsleitung des Arbeitsdienstes umgehend die notwendigen organisatorischen Folgerungen. Als Richtschnur für alle Arbeiten wurde festgelegt: Bevorzugung der Maßnahmen, durch die eine Steigerung der unentbehrlich len landwirtschaftlichen Erzeugnisse schnell erreicht werden kann. Die hierzu erforderlichen Aufgaben hat der RAD. im vergangenen Jahre tatkräftig in Angriff ge⸗ nommen. Das Wesen dieser Arbeiten bedingt es, daß nicht schon nach einigen Monaten mit großem Zahlenmaterial aufgewartet werden kann. Um aber einen Ueberblick über die Leistung des RAD. zu geben, hat die Reichsleitung, Amt für Arbeitsplanung, einen Bericht „Das Werk des Reichsarbeitsdienstes“ herausgegeben. Generalarbeitsführer Tholens teilt einleitend mit, daß der Mehrertrag deutschen Bodens durch den zweijährigen Einsatz der Arbeitsmänner in den Haushaltsjahren 1935 und i936 (afss hi 3. März 1937) jährlich 30 Millionen Reichsmark beträgt. Interessant sind die Einzelheiten dieser Ergebnisse. Für rd. 2ßz1 000 ha ungenügend entwässertes Kulturland und z. T. völlig versumpftes Gedland wurde zweckvolle Entwässerung geschaffen. Rund 83 000 ha Land wurden durch Deiche usw. regelmäßig wiederkehrenden Hochwassern entzogen. Auf rd. 30 00 ha Land wurden Bodenarbeiten wie Rodung, Einebnen und Umbrechen ausgeführt. Ferner wurden rd. 51 06690 ha durch Flurbereinigung zusammengefaßt und durch Wege erschlossen. Außerdem wurde für rd. 137 0095 ha schlecht zugängliches Kulturland der Neubau und die Verbesserung von 2100 kim Wegen vorgenommen. Die ins— gesamt durch Forstarbeiten bearbeitete Flache beträgt für die Berichtszeit 107000 ha. Für etwa 12006 Siedlerstellen wurden Vorarbeiten wie Wegebauten, Aushub der Baugruben zur Er⸗ richtung neuer Bauernhöfe oder Heimstättensiedlungen ausgeführt. 159 Abteilungen wurden im Katastrophenschutz eingesetzts Nicht zuletzt ist die Erntenothilfe hervorzuheben, in der der RAD. allein 1937 zusammen 4,1 Millionen Tagewerke leistete. Durch diese Erntenothilfe wurden schätzungsweife 60 Millionen Reichsmark Werte erhalten, denn der Arbeitsdienst wird zur Bergung der Ernte nur eingesetzt, wenn tatsächlich ein Notstand vorliegt. Vor⸗ sichtige Berechnungen haben übrigens ergeben, daß sich durch ein großzügig durchgeführtes Landeskulturwerk innerhalb der deut⸗ schen Reichsgrenzen insgesamt eine Steigerung der Erträge er— zielen läßt, die einer Vergrößerung Deutschlands um ein Gebiet vom Flächenumfang Bayerns und Württembergs zusammen⸗ genommen gleichkommt.

RNeichsdarlehen auch an Private.

Der Reichsarbeitsminister hat verfügt, daß Reichsdarlehen für den Volkswohnungsbau in besonderen Fällen auch an private Bauherren gegeben werden können. Tie Bewilligungsbehörden sind gleichzeitig ermächtigt worden, in Fällen, in denen für den Bau von Volkswohnungen ein gemeinnütziges Wohnungsunter⸗ nehmen nicht zur Verfugung steht und eine Gemeinde den Bau nicht finanzieren kann, die Weitergabe der Reichsdarlehen auch an nicht gemeinnützige Wohnungsunternehmen zuzulassen. Vor der Genehmigung hat die Bewilligungsbehörde die Wirtschaftslage des Unternehmens zu prüfen und eine gutachtliche Aeußerung des Verbandes, dem das Unternehmen angeschlossen ist, einzuholen.

Sernsprechdienst mit Aegypten.

Mit Wirkung vom 8. Januar 1938 ist im Fernsprechdienst mit Aegypten, Irak, Palästina und Syrien die Gebühr für Ge⸗ spräche an Sonnabenden um A RM je Einheit herabgesetzt worden. Derartige Gespräche bis zu drei Minuten Dauer kosten mithin mit Aegypten 41 RM, mit dem Irak 52 RM, mit Paläftina 46 RM und mit Syrien 48 RM.

Kinn st und Wien ch aft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 16. bis 24. Januar.

Staatsoper. Sonntag, den 16. Januar. An Stelle: Die Barbering / Der Dreispitz:

La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 17. Januar. Ein Maskenball. Mußikalische Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 18. Januar: In der Neuinszenierung: Tristan und IJsolde. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 19 Uhr.

Mittwoch, den 19. Januar. In der Neuinszenierung: Caval⸗ leria rusticana / Bajazzo. Musikalische Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Donnerstag, den 20. Januar: Heger. Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 21. Januar. In der Neuinszenierung: Musikal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 22. Fanuar. Neuinszenierung: Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 19 uhr. Sonntag, den 23. Januar. Die Macht des Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 24. Januar. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Schauspielhaus. Sonntag, den 16. Januar. Das Käthchen von Seil⸗ bronn. Beginn: 191 Uhr. Montag, den 17. Januar. Der Gigant. Beginn: 20 Uhr. Dienstag., den 18. Januar. Maria Stuart. Beginn; 20 Ühr. Mittwoch, den 19. Januar. Das Käthchen von Seil⸗ bronn. Beginn: 191 Uhr. Donnerstag, den 26. Januar. Hamlet. Beginn: 1935 Uhr. erte; den 21. Januar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 22. Januar. Das Käthchen von Heil bronn. Beginn: 1915 Uhr. Sonntag, den 23. Januar. Das bronn. Beginn: 1915 Uhr. Montag, den 24. Januar. Det Gigant. Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus.

Rigolett o. Musikal. Leitung: Mignon. Lohengrin.

Schicksals.

Käthchen von Heil

Sonntag, den 16. Januar. Die Kameliendame. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 17. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 18. Januar. Wut r Lügen. Beginn: W Uhr.

Mittwoch, den 19. Januar. Die Kameliendame. Beginn: 20 Uhr.

Donnerstag, den 20. Januar. Ich heiße Lülf! Beginn: 20 Uhr.

Weng den 21. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 20 Uhr. , . den 22. Januar. Emilia Galotti. Beginn: 5 .

20 Uhr. en, 96 23. Januar. Emilia Galotti. Beginn: 2 .

Montag, den 24. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 20 Uhr.

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