1938 / 14 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 14 vom 18. Januar 1938. S. 2.

Willen des Eigentümers nicht zurückbehalten, insbesondere an solchen Gegenständen ein Zurüͤckbehaltungs- oder Pfandrecht nicht ausüben.

8 14.

(1) Der Bühnenvermittler darf mit Kulturschaffenden oder Unternehmern (Veranstaltern) Abmachungen jeglicher Art, durch die der Kulturschaffende oder Unternehmer (Ver⸗ anstalter) verpflichtet oder angehalten wird, sich auch in späteren Fällen ausschließlich seiner Vermittlung zu bedienen (Alleinvertretung), nicht treffen.

() Absatz 1 gilt sowohl für Abmachungen, bei denen der Bühnenvermittler einem Kulturschaffenden die Vermittlung zu einer bestimmten Anzahl von Veranstaltungen zu einer bestimmten Vergütung gewährleistet, als auch sür solche Ab⸗ machungen, bei denen der Bühnenvermittler eine Gewähr für die Vermittlung des Kulturschaffenden nicht übernimmt.

8 15.

Der Bühnenvermittler ist verpflichtet, für seinen ge⸗ samten Geschäftsbetrieb Handels- oder Geschäftsbücher nach kaufmännischer Art zu führen. Er ist verpflichtet, von jedem abgesandten Geschäftsbrief eine Abschrift (Abdruck) zurück⸗ zubehalten und diese sowie die empfangenen Geschäftsbriefe geordnet zehn Jahre aufzubewahren.

§ 16.

Außer zur Führung von Handels- oder Geschäftsbüchern (8 15 ist der Bühnenvermittler verpflichtet, die vom Präsi⸗ denten der Reichstheaterkammer vorgeschriebenen Geschäfts⸗ bücher nach dessen Anweisung zu führen.

§ 17.

(I) Der Bühnenvermittler darf für den Abschluß von

ö nur Vordrucke nach dem vom Präsidenten der eichstheaterkammer vorgeschriebenen Muster verwenden

und muß sie ordnungsmäßig ausfüllen. Er ist verpflichtet,

von jedem von ihm vermittelten Vertrage eine Abschrift zu

1 und diese mindestens drei Jahre vom Ablauf des ertrages an aufzubewahren.

() Soweit Tarifordnungen bestehen (8 32 des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1939, darf der Bühnenvermittler in die Verträge zuungunsten der Kulturschaffenden keine von den Tarifordnungen abweichen⸗ den Bedingungen aufnehmen. Der Bühnenvermittler ist ver⸗ pflichtet, örtlich bestehende abweichende Vereinbarungen, die nicht in dem Tarifvertrage enthalten sind, in den Bühnen⸗ dienstvertrag aufzunehmen.

§ 18.

(1) Dem Bühnenvermittler ist untersagt:

a) andere Arbeitsvermittlung als die Bühnenvermittlung zu betreiben,

b) ein anderes Gewerbe als die Bühnenvermittlung zu betreiben oder sich daran zu beteiligen, insbesondere Theaterunternehmungen, Varietés, Zirkusse, Singspiel⸗ und Tanzunternehmungen oder ähnliche gewerbsmäßige oder nichtgewerbsmäßige Unternehmungen zu betreiben, sich an solchen Unternehmungen geschäftlich zu betei⸗ ligen, den Unternehmern (Veranstaltern) Darlehn zu gewähren oder mit ihnen in irgendeiner Art in ver⸗ tragliche Beziehungen zu treten, die die ordnungsmäßige Ausübung seiner Berufspflichten als Bühnenvermittler in Frage stellen, bei Theateraufführungen mitzuwirken,

Fachschulen, die Personen für einen späteren Kultur⸗ beruf ausbilden, zu betreiben oder sich an ihrem Be⸗ triebe zu beteiligen,

Räumlichkeiten, die ausschließlich oder vorwiegend zur Veranstaltung von Theateraufführungen verwendet werden, als Eigentum zu besitzen oder sich an der Ver⸗ wertung solcher Räumlichkeiten, die nicht sein Eigentum sind, zu beteiligen,

) Bühnenzeitschriften herauszugeben oder zu verlegen oder sich an der Herausgabe oder dem Verlage von Bühnenzeitschriften oder Druckschriften zu beteiligen, die sich mit der Kritik des öffentlichen Thegterwesens befassen oder in denen Ankündigungen oder Besprechun⸗ gen Aufnahme finden, die die Tätigkeit des Bühnenver⸗ mittlers, ein von ihm betriebenes Unternehmen oder die Leistungen eines Kulturschaffenden zum Gegenstand haben; die Herausgabe eigener Druckschriften, in denen mitteilungsmäßig Pressebesprechungen und Vorankündi⸗ gungen abgedruckt sind, wirs von dem Verbot jedoch nicht betroffen, sich an der öffentlichen Kritik von Theateraufführungen zu beteiligen, mit Personen, die unbefugt Bühnenvermittlung be⸗ treiben, oder mit ausländischen Bühnenvermittlern, die als unzuverlässig bekannt sind oder deren Unzuver⸗ lässigkeit den Umständen nach angenommen werden muß oder die vom Präsidenten der Reichsanstalt oder vom Präsidenten der Reichstheaterkammer als unzuver⸗ lässig bezeichnet werden, in Verbindung zu treten,

i) Verträge der im 5 1 Absatz 1 Zifser 1 bezeichneten Art zu vermitteln oder Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachzuweisen, in denen Unternehmer (Ver⸗ anstalter) die dem Kulturschaffenden versprochene Ver⸗ gütung von vornherein durch bestimmte Abzüge (Ra— batt, Prozentabzüge usw.) kürzen,

mit Unternehmern (Veranstaltern) in geschäftliche Be⸗ ziehungen zu treten, von denen sie wissen oder den Um⸗ ständen nach annehmen müssen, daß sie für die An⸗ nahme oder Zulassung von Kulturschaffenden bei ihren Veranstaltungen Vergütungen oder andere Vorteile an⸗

nehmen, fordern oder sich versprechen lassen.

() Zur Ausübung einer sonstigen entgeltlichen oder un⸗ entgeltlichen Tätigkeit außer zur schriftstellerischen Betätigung bedarf der Bühnenvermitiler der vorherigen Genehmigung des

Präsidenten der Reichstheaterkammer.

G Die Ehefrau eines Bühnenvermittlers darf sich an der Führung und Verwaltung von Theatern oder der Veranstal⸗

tung von Theateraufführungen in keiner Weise beteiligen. 8 19.

Die näheren Bestimmungen über die Führung der Ge⸗ 8 n nn,, Fuhrun ö

schäftsbücher (6 16), die Verwendung von Vordrucken 3 17) und die Ausübung einer Nebentätigkeit (3 18 Abs. 2) trifft der Präsident der Reichstheaterkammer im Einvernehmen mit dem

einem festen Anstellungsverhältnis gegen feste Vergütung stehen.

nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und

IV. Besondere Vorschriften fũr Künstlersekretäre. 5 2B. () Künstlersekretäre der im 5 1 Absatz 2 bezeichneten Art sind gewerbsmäßige Bühnenvermittler. Für sie gelten daher die Vorschriften über die Durchführung der gewerbsmäßigen Bühnenvermittlung ohne Ausnahme. Insbesondere bedarf derjenige, der als Künstlersekretär tätig werden will, der Er⸗ laubnis des Präsidenten der Reichsanstalt nach den Vor⸗ schriften der 8 2 7. Bei der Antragstellung ist anzugeben, für welchen Künstler der Antragsteller tätig werden will. Ferner sind die genauen Anstellungsbedingungen mitzuteilen. (2) Der Bühnenvermittler, der als Künstlersekretär tätig ist, muß mit dem Kulturschaffenden, für den er tätig ist, in

Der Anstellungsvertrag muß schriftlich geschlossen sein und die Vergütung nach Art und Höhe genau bezeichnen. (3) Außer der festen Vergütung darf der Künstlersekretär für seine Tätigkeit keinerlei Vergütungen anderer Art, ins⸗ besondere keine Provision von der Vergütung, die dem von ihm vertretenen Künstler zukommt, annehmen oder sich ver⸗ sprechen lassen. Die Erstattung barer Auslagen G 21 Absatz 2, §z 23 wird hierdurch nicht berührt.

V. Gebühren. § 21. (1) Eine Gebühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag infolge der Tätigkeit des Vermittlers zustande kommt. (23 Soweit neben der Gebühr bare Auslagen zu erstatten find, ist eine schriftliche Abrechnung mit dem Auftraggeber nachzuweisen. 5 22

Gebühren dürfen nur nach Maßgabe der vom Präsi⸗ denten der Reichstheaterkammer erlassenen Gebührenordnung

erhoben werden. 23.

Neben den Gebühren dürfen Vergütungen anderer Art nicht erhoben werden. Die Erstattung barer Auslagen darf

nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber verwendet, und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind. Die Vereinbarung hat auf dem nach 5 17 Absatz J vorgeschriebenen Vertrags— vordruck zu erfolgen.

§ 24.

Die Gebührenordnung (6 223) erläßt der Präsident der Reichstheaterkammer im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Reichsanstalt. 8 25. Ein Abdruck der 85 21 —24 (Gebühren) nebst der vom Präsidenten der Reichstheaterkammer erlassenen Gebühren⸗ ordnung ist in den Geschäftsräumen des Bühnenvermittlers am Eingang an einer in das Auge fallenden Stelle aus⸗

zuhängen. ö vI. Aussicht.

§ 26. () Die Tätigkeit der Bühnenvermittler wird vom Präsi⸗ denten der Reichstheaterkammer überwacht. . (2) Die näheren Vorschriften über die Durchführung der Ueberwachung erläßt der Präsident der Reichstheaterkammer im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Reichsanstalt. (3) Das Aufsichtsrecht des Präsidenten der Reichsanstalt bleibt unberührt.

§ N. Der Bühnenvermittler ist verpflichtet, den Beauftragten des Präsidenten der Reichsanstalt und des Präsidenten der Reichstheaterkammer zur Durchführung der Aufsicht jederzeit die Einficht in den gesamten Geschäftsbetrieb und den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumen zu ge⸗ statten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere vor⸗ zulegen und jede über den Betrieb verlangte Auskunft wahr⸗ heitsgetreu zu erteilen. Die mit der Aufsicht beauftragten Personen haben sich auszuweisen. .

§ 28.

Die als Vertragsparteien in Frage kommenden Unter⸗ nehmer (Veranstalter) und Kulturschaffenden haben dem Präsidenten der Reichsanstalt und dem Präsidenten der Reichstheaterkammer und deren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Ueberwachung der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Bühnenvermittler von Bedeu⸗ tung sind 6. B. über den Abschluß der Verträge und die Beteiligung der beim Abschluß tätigen dritten Personen, über die Höhe der vereinbarten oder gezahlten Provisionen, Ersatz von Spesen und sonstigen Zuwendungen an Dritte). Die am Abschluß eines Vertrages Beteiligten sind auf Verlangen ins⸗ besondere zur Vorlegung der Verkräge und des Schriftwechsels über Vertragsangebote oder Abschlüsse an die Beauftragten des Präsidenten der Reichsanstalt verpflichtet.

VII. Schlußbestimmungen. 8 29

Für jeden Fall der Nichtbefolgung dieser Vorschriften

und der auf Grund dieser Vorschriften vom Präsidenten der

Reichstheaterkammer erlassenen Anordnungen wird hiermit die Festsetzung einer Ordnungsstrafe bis zu 150, RM an⸗

gedroht. § 30. Diese Vorschriften treten am 20. Januar 1938 in Kraft.

Berlin, den 17. Januar 1938.

Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Dr. Syrup.

2. Anordnung

Bom 18. Januar 1938.

zur Aenderung der Anordnung 6 der Reichsstelle für Milch⸗ erzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle (Verbot der Herstellung von Dorschlebertran⸗Emulsions⸗Mischfutter).

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J S. 816) in Ver⸗ bindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueber⸗ wachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934 wird mit Zu⸗ stimmung des Reichs- und Preußischen Ministers für Er⸗

IJ. F 2 erhält die folgende Fassung:

Lebertran zur Verabreichung an Tiere darf an den Verbraucher nur durch Apotheken und durch den sonstigen Arzneihandel sowie durch selbstdispensierende Tierärzte in handelsüblicher Qualität abgegeben werden.

Lebertran zur Verabreichung an Tiere darf im Umherziehen nicht feilgehalten und verkauft werden Das Aufsuchen von Bestellungen im Umherziehen oder durch Vertreter sowie die schriftliche Auftragswerbung sind gleichfalls verboten.

IU. Diese Anordung tritt mit dem auf die Veröffentlichun im Deutschen Reichsanzeiger folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 18. Januar 1938. Reichsstelle für Milcherzeugnisse, Oele und Fette als Ueberwachungsstelle. Der Reichsbeauftragte: Hübener.

Bekanntmachung KkP 470

der Überwachungsstelle für unedle Metalle

vom 17. Januar 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf— geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 469 vom 14. Januar 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII)

Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIIA) .. RM 60, 25 bis 6275 Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) Mesfinglegierungen (Klasse IA). .... . RM. 43,50 bis 46 Rotgußlegierungen (Klasse IB) .. 661 Bronzelegierungen (Klasse XC) .. Ü 8638311 Neusilberlegierungen (Klasse XD) .. , 66 Zinn (Klassengruppe XX)

Zinn, nicht legiert (Klasse TXA) ...... RM 236, bis 216 Banka⸗ginn in Blöcken.... q , 218, „2568,

Mischzinn (Klasse RTXB). .. . , 236, 2416 je 100 kg Sn-Inhalt

RM 20,25 bis 2226 je 100 kg Rest⸗Inhal RM 236, bis 246, je 160 kg Sn-Inhalt RM 20,25 bis 22.2 je 100 kg Rest⸗Inhast.

2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver— öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 17. Januar 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom, munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (Reichegesetzbl! S. 293), der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung de Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 Bren Gesetzsamml. S. 207), in Verbindung mit dem Gesetz über di Einziehung volls- und staatsfeindlichen Vermögens von 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) wird das im Grund buch von Bochum Band 9 Blatt Nr. 464, Flurbuchkartenblatz Flur Nr. 49, Parzelle Nr. 20496, Größe 43 a 78 dim, an den Namen der Volkshaus Hölkeskamp E Co. G. m b. S. zu Herne eingetragene Grundstück nebst aufstehende Wohnhütte in Bochum-⸗Stiepel unter Bestätigung der polize lichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, ver treten durch den Herrn Preußischen Minister des Innern! Berlin, eingezogen.

Diese eng wird mit der öffentlichen Bekannt machung wirksam.

Arnsberg, den 12. Januar 1938.

Der Regierungspräsident. 8 , .

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Französische Botschafter Andrs Frangos Pon cet hat Berlin am 12. 8d. M. verlassen. Während in, Abwesenheit führt Botschaftssekretär La mare die Geschäs der Botschaft.

Der , ,. Botschafter Dr. Tien⸗Fong Cheng h Berlin am 15. d. M. verlassen. Während seiner Abwese nh. führt Botschaftsrat Beue Tann die Geschäfte der Botsch

Lötzinn (Klasse TRXRD)...... .

Der Litauische Gesandte Dr. Jurgis Sa ulys ist ma Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtsch̃ wieder übernommen.

Kunst und Wiössenß ech aft.

Spielplan der Berliner Staatstheater Mittwoch, den 19. Januar.

n der Neuinszenierung: CavalꝛUaleria gu Musikal. Leitung: Schüler. Begin

Staatsoper: cana / Bajazzo.

20 Uhr.

Schauspielhaus: Das Käthchen von Heilbronn bo Heinrich von Kleist. Beginn: 191 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus: Die Kameliendame bo

A. Dumas Sohn. Beginn: 20 Uhr.

In Verdis „Rigoletto“ in der Staatsoper am Donner t den 20. Januar, singen die Hauptrollen: Maria Cebotari,

Präsidenten der Reichsanstalt.

nährung und Landwirtschaft angeordnet:

Berglund, Helge Roswaenge und Heinrich Schlusnus.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 14 vom 18. Januar 1938. S. 3.

Handelstei..

Ausftellung der deutschen Messen. Prof. Hunke über deutsche Messepolitit.

In den Ausstellungsräumen des Reichsfremdenverkehrsver— bandes im Columbushaus in Berlin wurde am Montag die von den Messeämtern der Städte Breslau, Köln, Königsberg, Leipzig und dem Reichsfremdenverkehrsverband veranstaltete Ausstellung „Die Deutschen Messen“ die vom 18. Januar bis 26. Februar d. J. läuft, eröffnet. Die Ausstellung gibt einen anschaulichen Ueberblick über die Leistungen der deutschen Messen seit dem Um⸗ bruch und über die Aufgaben und Ziele, die ihnen durch die nationalsozialistische Messepolitik leistungsmäßig gestellt sind. Vor allem werden die Verkehrsbeziehungen der einzelnen Messen an Hand anschaulichen Bildmaterials dargestellt, die ihnen ihre volks⸗ wirtschaftliche Bedeutung im einzelnen geben.

Ministeriglrat Prof. Dr. Hunke, Vizepräsident des Werbe⸗ rats der deutschen Wirtschaft, kennzeichnete mit knappen Worten die nationalsozialistische Messepolitik und insbesondere ihre bis— herigen Erfolge und ihre weiteren Ziele. Er führte u. a. aus, daß es vor dem Jahre 1933 eine deutsche Messepolitik nicht ge— geben habe und daß sich aus der Politik als der Gestalterin und

Führerin von Kräften, die in der Gemeinschaft Platz haben, erst auch eine deutsche Messepolitik ergeben habe. Die Messen und Ausstellungen seien eine Funktion der Volkswirtschaft und dazu berufen, mit der Aufwendung eines Minimums an Kraft ein Optimum an Erfolgen in wirtschaftlicher Hinsicht zu erreichen. Dem Rückgang der Messe- und Ausstellungsveranstaltungen, die in den letzten vier Jahren der Zahl nach von 634 auf 191 zurück⸗ gegangen seien. entspreche die Zunahme ihrer Kraft und ihrer Wirksamkeit. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Stand— mieten hätten sich dabei von 1934 auf 1935 verdoppelt, die Aus⸗ stellungsbesucher hätten eine erhebliche Zunahme erfahren und alle Fabrikanten seien mit den auf den Veranstaltungen erzielten Er⸗ gebnissen zufrieden. Es sei also festzustellen, daß trotz vielseitiger Schwierigkeiten die deutschen Messen und Ausstellungen durch den von ihnen genommenen Aufschwung wieder gesund geworden seien. Sie seien aber nur dann berechtigt, wenn sie nicht nur wirtschaft⸗ lich, sondern auch kulturell und politisch einem Bedürfnis ent⸗

Urteile des Reichsfinanzhofs.

Voraussetzungen für die Anwendung des Schach telprivilegs.

Auch in das Körperschaftstenergesetz vom 16. 10. 1934 ist, wie in der „Deutschen Steuer-Zeitung“ ausgeführt wind, das sogenannte Schachtelprivileg übernommen worden, das folgende Vergünstigung bei Beteiligungen vorsieht: Wenn eine un⸗ beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nachträglich seit Be⸗ ginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen an dem Grund⸗ oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in Form von Aktien, Kuxen oder Anteilen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist, so bleiben die auf die Beteiligung entfallenden Cewinnanteile jeder Art für die Körperschaftsteuer außer Ansatz. Die Vergünstigung kommt nur für solche Aktién, Kuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Einkommens maßgebenden Schlußstichtag gehört haben.

Die Anwendung des Schachtelprivilegs setzt eine Vermögens⸗ beteiligung voraus, bei der nicht der Besitz der betreffenden Ur⸗ kunde maßgebend ist, sondern ein solches Rechtsverhältnis, kraft dessen die Ansprüche der Gesellschaft als eigene auf der Beteili⸗ gung beruhende geltend gemacht werden können. Das ist nur dann der Fall, wenn die Erwerbsgesellschaft die Aktien als Eigen⸗ tümer besitzt oder doch zumindest wie ein Eigentümer über sie verfügen kann. Ein rechtswirksamer obligatorischer Anspruch

auf Ueberlassung der Aktien genügt nicht, und zwar auch dann

nicht, wenn zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers die Aktien für diesen hinterlegt sind. Das Recht zum Bezug der auf die Aktien usw. entfallenden Gewinnanteile rechtfertigt die An⸗ wendung der Schachtelvergünstigung dann nicht, wenn es auf einer besonderen Vereinbarung der Beteiligten, nicht aber auf eigenen durch die Beteiligung bedingten Rechten beruht (Urteil des RFH. vom 13. 4. 1937 1A 30436; RStBl. 1937 S. 758).

sprächen. So seien denn die Messen auch in ihrer Eigenschaft als Ausdruck der künstlerischen . . ug 26 Eil 6. Können wieder deutsch geworden. Schließlich 9 sie aber nicht nur ein Mittel der Wirtschaft und der Kunst, sondern auch Sinn- bild der deutschen Volkswirtschaft, der Volksgemeinschaft, der neuen Wirtschaftsgesinnung, die in Wahrheit ünd Klarheit der Leistung ihre. Richtlinie für das Wirtschaften sehe. Auf dies Weise seien die deutschen Messen auf ihre Aufgaben als Instru⸗ mente der nationalsozialistischen Volkswirtschaft immer mehr aus— gerichtet und damit auch in den Dienst des Vierjahresplanes ge⸗ treten. Die kürzlich erlassene Bekanntmachung des Werberats der deutschen Wirtschaft, die eine Genehmigungspflicht für Teilnahme an ausländischen Messen und Ausstellungen vorschreibt, bezeichnete Prof. Dr. Hunke als einen Schlußstein der deutschen Messepolitik. Vier Jahre Arbeit praktischer nationalsozialistischer Messepolitik hätten so eine Grundlage geschaffen, auf der nunmehr ein gesun⸗ der Leistungswettbewerb der einzelnen deutschen Messen vor sich gehen könne. Auch hierbei habe der Grundsatz zu gelten: Gleicher Start für alle, Rang nach Können.

Die Eröffnung der Ausstellung nahm Präsident Staats—⸗ minister a. D. Hermann Esser vor. Er wies auf die engen Beziehungen zwischen dem Fremdenverkehr und den deutschen Messen sowie der Messepolitik hin und auf die stark gestiegenen Zahlen ausländischer Besucher. Wenn auf der Leipziger Früh⸗ jahrsmesse 1937 nicht weniger als 31 684 ausländische Einkäufer erschienen seien, so sei zu bedenken, daß es sich bei diesen um wirt⸗ schaftlich erfahrene, also qualifizierte Beobachter und Besucher Deutschlands gehandelt habe, die es zu betreuen gelte. Im ganzen kämen jährlich rund 100 000 Ausländer zum Besuch der dentschen Messen nach Deutschland. Die Betreuung dieses Berufsverkehrs sei eine wichtige Aufgabe, und sie könne am besten gelöst werden durch gründliche Zusammenarbeit der Veranstalter der deutschen Messen mit dem Fremdenverkehrsverband. Auch im Ausland be— mühe man sich sehr um diesen Fremdenverkehr anläßlich der Messen und Ausstellungen und mache große Anstrengungen, die ausländischen Besucher in jeder Hinsicht gastlich zu erfassen. Der Werbekraft der deutschen technischen Leistungen, die niemand im Auslande bestreiten könne, müsse die Werbekraft der deutschen

Gastlichkeit und der Schönheit der Messestädte entsprechen.

Sreianteile als Kapitalertrag.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs stellt die Gewährung von Freianteilen seitens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (von Freiaktien seitens einer Aktiengesell— schaft)h an ihre Gesellschafter eine einkommensteuerpflichtige Ge— winnausschüttung dar.

Es ist in der Praxis der Weg gewählt worden, daß eine Kapitalgesellschaft bei der Kapitalerhöhung neu geschaffene Ge— sellschaftsanteile von vornherein selbst übernahm. Dieser Tat⸗ bestand ist steuerlich so zu beurteilen, als ob die Gesellschaft erst den Gesellschaftern den Gewinn zur Erfüllung ihrer Einzahlungs⸗ pflicht der sie sich nicht entziehen konnten zur Verfügung gestellt (ausgeschüttet) hätte und als ob die Gesellschafter sodann mit Hilfe dieser Einkünfte ihrer Einzahlungspflicht nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile genügt hätten. Das Zufließen von Kapitaleinkommen, das die Einkommensteuerpflicht auslöst, wurde aus dem gleichen Grund bejaht, der zur Besteuerung der Freiaktien und Freianteile geführt hat (Urteil des Reichsfinanz⸗ hofs vom 17. 7. 1935 VI A 43435, RStBl. 1935 S. 1447).

Fraglich konnte, wie es in der „Deutschen Steuer⸗Zeitung“ heißt, sein, ob Freiaktien (für Freianteile gilt Entsprechendes) auch dann als Kapitalertrag anzusehen sind, wenn sich heraus⸗ gestellt hat, daß die früher bei der Aktiengesellschaft vorgenom⸗ mene Kapitalzusammenlegung zu scharf gewesen sei und es sich bei der Ausgabe der Freiaktien nur darum gehandelt habe, diese Kapitalzusammenlegung teilweise rückgängig zu machen, so daß die Kapitalzusammenlegung das Einkommen des Aktionärs nicht berühre. Der Reichsfinanzhof entschied, daß Freiaktien als Er⸗ trag der Vermögensanlage des Aktionärs gelten, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie die Gesellschaft die Mittel zur Ausgabe der Freiaktien beschafft und wie die Gesellschaft oder die Gesellschafter sich den Vorgang denken; daß durch die Ausgabe von Freiaktien eine Kapitalzusammenlegung teilweise rückgängig gemacht werden soll, ist insofern bedeutungslos, als der Wert der Freiaktien als Ertrag der Beteiligung an dem zusammengelegten Kapital anzu⸗ sprechen ist (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. 11. 1936 VI A 737136 RStBl. 1937 S. 97).

Wirt schaft des Auslandes.

Schweizerisch⸗1lettische Wirtschaftsverhandlungen abgeschlossen.

Bern, 17. Januar. Zwischen einer schweizerischen und einer lettischen Delegation fanden in der vergangenen Woche in Bern Verhandlungen statt über die Anpassung des bestehenden Wirt⸗ schaftsvertrages vom 4. Dezember 1934 an die heutigen Verhält⸗ nisse. Es wurde in allen Punkten eine Verständigung erzielt, von der man sich eine Erweiterung des bereits im abgelaufenen Jahre wesentlich gesteigerten gegenseitigen Warenaustausches ver⸗ richt, Einfuhr und Ausfuhr hielten sich bis jetzt ziemlich die Waage.

Ungarns Außenhandel im Dezember und im Jahre 1937.

Budapest, 17. Januar. Nach Angaben des Statistischen Zentralamts betrug der Wert der , n Einfuhr im De⸗ zember 46, Mill. Pengö gegenüber 39,3 Mill. Pengö im gleichen Monat des Vorjahres und die Ausfuhr 62,8 (51). Mill. Pengö, daß die Handelsbilanz des Monats Dezember mit einem Aus⸗ uhrüberschuß von 15,9 (157) Mill. Pengö abschloß. Für das Unze, Jahr 1937 stellt sich die Einfuhr auf 476 (i. V. 436,5) Mill. Fengö, die Ausfuhr auf 60i, (504,4 Mill. Pengö, so daß die Handelsbilanz des Jahres 1937 einen Ausfuhrüberschuß von 125,1 (67,9) Mill. Pengö aufweist. .

Auf der Einfuhrseite zeigen sich im Jahre 1937 gegenüber dem vorangegangenen . insbesondere bei rohem und be⸗ arbeitetem Holz, Rohmetallen, Rohleder, Rohöl und Papierstoff, wesentliche Steigerungen, während die Einfuhr von Mais, Roh⸗ volle und Film zurückgegangen ist. Auf der Exportseite stieg der Versand von Mais, Roggen, Rindern, Maschinen und Eisen⸗ varen. Demgegenüber weist die Ausfuhr von Weizen, frischem 6 a Obst sowie Eisenbahnwagen einen wesentlichen Rück⸗ gang auf.

Ausbau des bulgarischen Verkehrswesens. . Sofia, 17. Januar. Vor der Presse äußerte sich der bulga⸗ Iische Verkehrsminister Jowoff über die Bauvorhaben seines Ressorts während des Jahres 1938. Für den Ausbau des Eisen⸗

ahnnetzes und Verbesserungen in' allen Dienstzweigen seines

Ministeriums sind für die Bauperiode 1938 insgesamt rund 320 Mill. Lewa vorgesehen. Als erste Aufgabe für 1938 wird die Fertigstellung der begonnenen neuen Eisenbahnstrecken bezeichnet. Daneben soll das rollende Material, besonders der Güterwagen— park, vergrößert werden, namentlich durch Beschaffung von Spezialwaggons für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Ein weiterer sehr wichtiger Punkt des Neubauprogramms ist die Fortführung der bulgarischen Eisenbahnlinien bis zur griechi— chen Grenze. Vorgesehen ist auch ein verstärkter Ausbau des elephon⸗ und Telegraphennetzes nebst Anlage der erforderlichen Gebäude. Eine große Anzahl von Dörfern und Kurorten soll Telephon- und Telegraphenanlagen erhalten. Für diese Erweite— rung des Fernsprechverkehrs ist eine Bauzeit von insgesamt e , . vorgesehen. Mit den Arbeiten soll sofort begonnen erden.

Finnlands Außenhandel 1937.

Helsinki, 17. Januar. Nach dem vorläufigen Jahresergebnis des finnischen Außenhandels 1937 ergab der Dezember 1937 (1936) eine Einfuhr von 76,2 (599,7) Mill. Fmk. und eine Ausfuhr von 797 (601,4) Mill. Fmk. Der Ausfuhrüberschuß im Dezember be⸗ trug somit 26,85 (22) Mill. Fmk. Die finnische Gesamteinfuhr erreichte 1937 (1936) eine Höhe von 9276,9 (6369) Mill. Fmk. und die Ausfuhr eine solche von 9367,s (7222.6) Mill. Fmk. Der Gesamtausfuhrüberschuß betrug somit 1937 90,9 (1936 853,6) Mill. Fmk. Sämtliche Einfuhrgruppen, mit Ausnahme derjenigen für Viehfutter, zeigen erhöhte Wertzifsern. Insgesamt stieg die ge⸗ samte Einfuhr wertmäßig gegenüber dem Vorjahre um nicht . als 59K? „ß. Gleichzeitig stieg der Ausfuhrwert um

Deutschland, Großbritannien und USA. im schwedischen Außenhandel.

Stockholm, 17. Januar. Aus der jetzt vorliegenden Ueber⸗ sicht über die Verteilung des schwedischen Außenhandels nach Ländern bis zum November vorigen Jahres ergibt sich, daß sich vor allem die Handelsverbindungen auch mit dem Deutschen Reich weiter günstig entwickelt haben. In der genannten Zeit stellte sich die schwedische Einfuhr aus Deutschland auf 136,4 Mill. Kr.

Berliner Börse am 18. Januar.

Aktien überwiegend freundlicher, Renten ruhig.

Bei der seit Jahresbeginn anhaltend ziemlich stabilen und nach oben gerichteten Tendenz der Aktienmärkte pflegen vorüber— gehende Kurseinbußen meist schon sehr bald eine Korrektur zu erfahren,. Das Angebot bleibt eben unter dem anhaltend leb— haften Bedarf immmer wieder zurück, so daß ein etwaiger Kurs— druck nur ganz vorübergehend in Erscheinung tritt. Auch heute konnten die meisten Papiere des variablen Aktienmarktes die gestrigen Verluste z. T. und nicht selten auch in voller Höhe wieder wettmachen. Die freundliche Grundstimmung erhielt eine besondere Stütze durch den vollen Erfolg, der der jüngsten Reichs— emission, für die die Zeichnungsfrist heute abläuft, beschieden wurde. Ein Endergebnis steht naturgemäß noch nicht fest doch glaubt man, daß der ursprünglich vorgesehene Betrag über⸗ schritten worden ist. . .

Dor M * 6 1 R f fas

Der Montanmarkt hatte, soweit Notierungen erfolgten fast ausnahmslos Besserungen aufzuweisen, wobei Hoesch mit 31 und Ver Stahlwerke mit 4 die Führung hatten. Lediglich Rheinstahl gaben bei einem Angebot von nur 6009 RM um 1 23 nach. Bei den Braunkohlenwerken bildeten Rhein. Braun, eine Ausnahme mit 25 bei sonst festeren Notierungen: Eintracht ö , Ilse Genuß 4 5, Deutsche Erdöl 4 3. Auch chemische Papiere waren befestigt, so Kokswerke um 1, von Heyden um 5 und Farben um * (ä16175). Lebhaftere Nachfrage zeigte sich am 14 der Versorgungswerte, was aber über 199 hinausgehende Besserungen nicht zur Folge hatte. AEG. waren nach der vor— übergehenden Einbuße wieder um 3 erholt, da man den auf— getretenen Pessimismus hinsichtlich der Dividenden bemessung für übertrieben hält. An den übrigen Märkten gingen die Kursver— änderungen um M bis 1 nach beiden Seiten nicht hinaus. Ausnahmen bildeten Zellstoff Waldhof mit 3 Demag mit N z und Reichsbank mit 4 536 3.

; Von Schiffahrtswerten erschienen Hamb. Süd. mit Plusplus— Notiz. Die Kurstaxe bewegte sich bei 13554 nach einem letzten Kassakurs von 132. ( ; 35m Verlauf blieben die Umsätze am Aktienmarkt zwar weiter ziemlich klein, doch behauptete sich eine freundliche Grundtendenz. Die meisten Werte konnten die Anfangsnotiz um Prozentbruch⸗ teile überschreiten. Daimler, Kokswerke und AEG. gewannen gegen den Anfang je Rü, Klöckner , Ver. Stahlwerke v. 33.

Gegen Börsenschluß ergaben sich kaum noch nennnswerte Veränderungen. Im allgemeinen blieb das Kursniveau gut ge⸗ , . Für Hamburg Süd war auch eine Kassanotiz nich ich, da der verhältnismäßig kleine Be obwohl ein Kurs von 13

B

1, Meininger 38 35

h

ebenfalls unv.

Am Kassarentenmarkt waren auch heute wieder kleine An⸗ lagekäufe festzustellen, die in Einzelfällen zu Repartierungen führten, so u. a. bei Deutsche Central Boden Emission JJ. Von Stadtanleihen fielen 2ßzer Dresden mit und 26er Altenburg mit 4 ½ 3 auf.

Besonderxes Intexresse fanden Neubesitzanleihen, bei denen sich nach der gestern bekanntgegebenen Anordnung eine weitgehende Angleichung an den in der Anordnung vorgefehenen Rückkaufs— kurs von 281 9 vollzog. Dabei stiegen Neue Anhalter um 3 auf 28, Neue Hamburger um 1 auf 28, während Neue Dekosama um 4 auf 29 nachgaben. Ostpreußen mußten heute nochmals aus— gesetzt werden, da diese Neubesitzanleihe bekanntlich noch sehr hoch im Kurse stand. Morgen soll eine Notierung versucht werden. Von Industrieobligationen sind Krupp Treibstoff mit 4 36 35, Feldmühle dagegen mit (10 und Aschinger mit * zu er— wähnen.

Am Geldmarkt ermäßigten sich die Blankotagesgeldsätze auf 231 bis 3 5935. . ;

Bei der amtlichen Berliner isennotierung stellte sich das engl. Pfund auf 12,42 (12, t Dollar auf 2.486 (2, 485), der Frane auf 8,30 (8,20), der w. Franken auf 57,19 (57,38) und der holl. Gulden auf 138,40

gegenüber 352,? Mill. Kr. in dem entsprechenden Zeitraum des

Jahres 1936, während sich die schwedische Ausfuhr nach Deutsch— land gleichzeitig auf 273,5 Mill. Kr. erhöhte gegen 218,1 Mill. Kr. Schwedens Einfuhr aus Großbritannien zeigt eine Erhöhung auf 363,8 Mill. Kr. gegen 281,7 Mill. Kr., die schwedische Ausfuhr nach dort stieg auf 25,7 Mill. Kr. gegen 336,3 Mill. Kr. Ebenso weisen die schwedischen Handelsbeziehungen zu dem dritten großen Partner, den Vereinigten Stagten von Amerika, eine bemerkens⸗ werte Intensivierung auf. Schwedens Einfuhr aus den Ver⸗ einigten Staaten betrug bis zum November 1937 bzw. 1936 284,9 Mill. Kr. gegen 198,4 Mill. Kr., während die Ausfuhr nach dort auf 200,3 Mill. Kr. gegen 167,4 Mill. Kr. stieg.

GChilenische äußere Anleihen.

Die Ständige Kommission zur Wahrung der Interessen deut— scher Besitzer ausländischer Wertpapiere, Berlin, teilt mit: Im Jahre 1938 sollen wiederum zwei Coupons der chilenischen äußeren Anleihen zusammen eingelöst werden, und zwar mit O0, 86 25. Dementsprechend gelangen zur Einlösung von der 414 25 Chilenischen Goldanleihe von 1889 die Coupons per 2. Januar und 1. Juli 1934, von der 5 33 Chilenischen Staats⸗ anleihe von 1896 die Coupons per 1. Januar und 1. Juli 1934, von der 595 Chilenischen Staatsanleihe von 1910 die Coupons per 1. Dezember 1933 und 1. Juni 1934, von der 5 35 Chilenischen Staatsanleihe von 1911, Serie J, die Coupons per 15. Januar und 15. Juli 1934, von der Serie II derselben Anleihe die Coupons per 1. November 1933 und 1. Mai 1934 und von den 5 * Goldpfandbriefen der Caja de Crédito Hipotecario Santiago de Chile von 1912 die Coupons per 15. August 1933 und 15. Fe⸗ bruar 1934. Die Annahme des Einlösungsangebots hat zur Folge, daß die betreffenden Stücke nach Auffassung der chilenischen Regierung der durch das chilenische Gesetz vom 31. Januar 1935 einseitig eingeführten Regelung endgültig unterworfen werden. Die Ständige Kommission kann den Stückeinhabern anch jetzt noch nicht empfehlen, die vorgeschlagene weitere teilweise Zahlung anzunehmen.

Devisenbewirtschaftung.

Kapital⸗ und sonftiger Zahlungsverkehr mit Italien.

Der Leiter der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung hat unter Aufhebung des bisher geltenden Runderlasses 124.37 D. St . Ue. St,. die Bestimmungen für den Kapital⸗ und sonstigen Zah— lungz verkehr mit Italien unter Berücksichtigung der durch die Vereinbarungen vom 18. Dezember 1937 bedingten Aenderungen durch Runderlaß 6/38 D. St. Ue. St. vom 14. Januar 1938 neu

bekanntgegeben.

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