Heutiger Voriger
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— Heutiger Voꝛiger
Tempelhofer Feld. jo D
Terrain Rudow⸗ Johannisthal . ..
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Thale Eisenhütte. .
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Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke .. 7
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Anion. F. chem. Pr. 3
Veltag, Velt. Ofen
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Verein. Altenburg.
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Maschinenfabhrik. 5 Wanderer⸗Werkte. . 8 Warstein. u. Hrzgl.
Schl.⸗Holst. Eisen 3 Vꝛasserw. Gelsent. . . 8
Wenderoth pharm., 4
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Westfälische Traht⸗ industrie Hamms s l
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Zuckerf. Kl. Wanzlb. jetzt: Rabbethge u.
Credit⸗Anstalt .... Badtsche Bank. . ... M Bank für Brau⸗Ind. .
do. Vereinsbank. . Berliner Handelsges. do. Kassen⸗Verein Braunschwg.⸗Hannov. Hypothekenbank ..
Commerz⸗u. Priv. ⸗Bk. Danziger Hypotheken⸗
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siedlungsges. A. G. M Deutsche Bank und
j: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank . .. Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank ...... Deutsche Golddiskont⸗ bant Gruppe B...
bank Berlin ......
Deutsche Überseeische Baut.
Hallescher Vankverein
Hamburger Hyp.⸗Vl.
Brauerei ..... M 6
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Giesecke A.⸗G. . . 6 do Rastenburg! 4
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Bayer. Hyp. u. Wechslb.
RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Bk., j.: Dtsche. An⸗
Dis conto⸗Gesellsch.,
Deutsche Hypotheken⸗
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2. Banken.
Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. (Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)
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Berl. Hagel⸗Assec. do. do. Lit. B (2693 Einz.) Verlin. Feuer (vol zu 100 RM) do. a. (38283 Einz.) Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln 109 4.⸗Stücke M
Dresdner Allgem. Transport (86295 Einz.)
do. do. (2s 7 3 Einz.) Frankona Rück⸗ n. Mitversicher. Lit. GO u. D
Gladbacher Feuer⸗Versicher. M Hermes Kreditversicher. (voll) d do. (253 Einz.
C703 Einz.) 1406
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do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. . . M do. Hagelvers. (565 5 Einz.) do. do. (3283 Einz.) do. Lebent⸗Vers.⸗Ges. .... do. NRückversich⸗⸗Ges. ..... do. do. (Stücke 1990, 800) National Allg. V. A. G. Stettin Nordstern Allg. Versicherung. do. Sebensversich. Bank, j.: Nordstern Lebensvers. A.-G. Schles. Fener⸗Vers. (200 A⸗sSt.) do. do. (25 3 Einz.) Stett. Rückversich. (100 R M⸗St. do. do. (300 RM⸗Zt.) Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A do. do. do. lz Transatlantische Gütervers. . . Union, Hagel⸗Versich. Weimar
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Bayerische Motoren-Werke 8 being, Julius Berger Tiefbau. . . Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett Bubiag)
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Buderus Eisenwerke ..... Charlottenburg. Wasserwrk.
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Deutsche Linoleum-Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig. . .... Dortmunder Union-Brau.
Eintracht Braunkohle .. Eisenbahn-Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....
J. G. Farbenindustrie ...
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Felten u. Guilleaume ....
Ges. f. elektr. Unternehm. — Ludw. Loewe u. Co. ...
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Hamburger Elektrizität. .. Harburger Gummi. . .....
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Mindest⸗ abschlüsse
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Gas Sil ill 3000 140,5 — 140 140,5— — Schubert u. Salzer ...... 3000 — — 155, 5—— Schuckert u. Co. ,, 3500 179— — — 179, 5— — - Schultheiß⸗Patzenhofer ... 3000 102- 101,5 b 102398 102,5 10223 — Siemens u. Halske . ...... 3500 213, 25-212— — 2I4 V3 215- — Stöhr u. Co.,, Kammgarn . 3000 — —— 139 138— — Stolberger Zinkhütte .. . .. 2000 — —— —— — Süddeutsche Zucker. . ..... 2000 — —— .
Thüringer Gasgesellsch. . . . 3000 — — —
Vereinigte Stahlwerke ... 3000 1144 113,5 113530113, 25b 11433 114,25b
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Westdeutsche Kaufhof. . ... 3000 613g - 60, 75-60 73- — 6IL M63— — Westerregeln Alkali ...... 3000 113,5 — — 114, 5—— Wintershall ...... ..... 2000 134,25— — — 135, 20-135, 59 — Zellstoff Waldhof ...... 3000 152, 25-152— — 152, 70— —
Bank für Brau⸗Industrie . 3000 134,75 — — — —
Reichsbank... ..... ...... 3000 212, 75-211 v3 b 212, 5-212, 25-
A -G. für Verkehrswesen . 5000 134,5 134 b 134,5 134,70 — Allgem. Lokalb. u. Kraftw. 3000 , , ,, Deutsche Reichsbahn Vz- A. 3000 12953 - 129553 b 1296565 — Hamburg⸗Amerita Packetf. 3000 S2 s- 83 ß — — 82— — Hamburg⸗Südam, Dampf. 3000 w K „Hansa“ , ., — 3000 134, 5-133, 75— — 1332134 B Norddeutscher Lloyd ..... 3000 S4, 5— — S3, 74 — —
Otavi Minen u. Eisenbahn 50 St.
Nr. 15
Deutscher Reichsanzeiger r Etaatsanzeiger.
Preußische
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post
monatlich 2,30 MM einschließlich , 48 RA Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1, 90 eM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8w 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Ge, einzelne Beilagen 10 Val. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel-⸗Nr.: 19 33 33.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petst · Zeile 1.109 RA, einer dreigespallenen 92 mm breiten 9 Zeile i,85 GM. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle
I' 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. = Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
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druckreif einzusenden, insbesondere
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Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
Berlin, Mittwoch, den 19. Januar, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1 9 3 8
Snhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Pegründung zum Gesetz über die Versicherung der Artisten vom 13. Januar 1938.
Beanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen iber den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Velanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen⸗ und Gepäckverkehr beige⸗ fügten Liste.
Befanntmachung KP 471 der Ueberwachungsstelle fi unedle Metalle vom 18. Januar 1938 über Kurspreise für unedle Metalle.
Anordnung des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Artikels 15 der Ersten Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 9. Februar 1935.
Preußen.
Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
gemäß S 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmarł) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 19. Januar 1935 für eine Unze w , . in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 19. Ja⸗ nuar 1938 mit Räöt 12 35 umgerechnet — RM S6 7420, für ein Gramm Feingold demnach... — Pens dd dbb, in deutsche Währung umgerechnet. . . . — RM 2,8882.
Berlin, den 19. Januar 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
Begründung
zum Gesetz über die Versicherung der Artisten vom 13. Januar 1938.
Artisten stehen nach der Reichsversicherungsordnung sz 5th unter dem Schutze der Unfallversicherung, aber nicht unter dem der Kranken- oder Angestelltenversicherung.
Zwar werden Varietés, Spezialitäten-Theater und ähn⸗
liche Unternehmungen, in denen Artisten aufzutreten pflegen, regelmäßig als „Bühnen“ anzusehen sein. Nach der Reichsverficherungsordnung § 165 Abs. 1 Nr. 4 und nach dem Angestelltenversicherungsgesetz 8 1 Abs. 1 Nr. 5 sind aber nur „Bühnenmitglieder“ kranken⸗ und angestelltenversiche⸗ ungspflichtig. Von einem Bühnenmitglied kann, wie das frühere Sberschiedsgericht für Angestelltenversicherung in einer Entscheidung vom 9. November 1917 („Die Ange⸗ stelltenversicherung“, Amtliche Nachrichten der Reichsversiche⸗ rungsanstalt für Angestellte 1918 S. 90 Nr. 278) ausgeführt hat, nur gesprochen werden, „wenn eine Person sich in den sesten Stamm des Personals der Bühne für voraussichtlich längere Zeit derartig einordnet, . sie von dem Bühnen⸗ leiter oder seinen Vertretern zu wechselnder Verwendung in den Fächern herangezogen werden kann, für die sie ausge⸗ bildet und angenommen worden ist“. Diese Voraussetzungen treffen auf Artisten regelmäßig nicht zu. Sie gehen meist nur Engagements für eine kurze, meist wenige Wochen dauernde Zeit ein, nach deren Ablauf sie sich in eine andere Stadt begeben. Während der Dauer ihrer Tätigkeit können ie auch nicht beliebig verwendet werden, sondern haben ediglich eine bestimmte Vorführung zu leisten, bei deren Ausgestaltung sie im wesentlichen selbständig sind. Das Ver⸗ tragsverhältnis der Artisten trägt also überwiegend die Kenn⸗ zeichen des Werk- und nicht die des Dienstvertrags. . Aus diesen Gründen hat das frühere Oberschiedsgericht ; Angestelltenversicherung in der oben erwähnten Entschei⸗ ung die Angestelltenversicherungspflicht und das. Reichsver⸗ sicherungsamt (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1921 S. 187 Nr. 2807) die Krankenversicherungspflicht der Artisten verneint. .
Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß die wirtschaftliche Lage der Artisten, gerade weil sie immer nur auf, kurze Zeit und an wechselnden Orten tätig sind, wirtschaftlich ungün⸗ stiger ist als die der Bühnenmitglieder, die regelmäßig durch len längeren Vertrag verpflichtet und dadurch gegen die Wechselfälle des Lebens besser gefichert sind. Deshalb sieht
der Entwurf die Einbeziehung der Artisten in die Kranken⸗ und die Angestelltenversicherung vor.
Der Begriff „Artisten. wird nach 3 165 a Abs. durch die Zugehörigkeit zur Reichstheaterkammer, Fachschaft Artistik, bestimmt. Unter die neuen Vorschriften fallen also alle Personen, die nach der Ersten Verordnung zur Durch⸗ führung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 5 4 (Reichsgesetzbl. 1 S. 797) hauptberuflich zur Aus⸗ übung des Berufs als Artisten berechtigt sind, soweit nicht der Präsident der Reichskulturkammer etwas anderes be⸗ stimmen wird.
Im einzelnen wird zu den Vorschriften des Entwurfs noch folgendes bemerkt:
Zu S8§ 1, 2.
wer Gruppen von Selbständigen sind nach der Reichs⸗ versicherungsordnung 5 1665 krankenversicherungspflichtig,
a) nach 8 165 Abs. 1 Nr. 5 die selbständigen Lehrer und
Erzieher,
b) nach 8 165 Abs. 1 Nr. 6 die Hausgewerbtreibenden.
Zu a) Voraussetzung der Versicherung für die Lehrer und Erzieher ist nach ö 2 Satz 1, „daß ze gegen Entgelt (8 160) beschäftigt werden“. Die Lehrer und Erzieher, die 16 wechselnde Auftraggeber tätig sind, stehen nicht eigent⸗ ich in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Reichs⸗ versicherung“, sondern sie sind als selbständige Unternehmer anzusehen. Gleichwohl hat sie das Reichsversicherungsamt (Amtliche Nachrichten für Reichsversicherung 1915 S. 579 Nr. 2046) für krankenversicherungspflichtig erklärt, weil in der Begründung zum Entwurf des Invalidenversicherungs⸗ gesetzes der Wunsch des Gesetzgebers zum Ausdruck gekommen ist, erh Lehrer und Erzieher unter den Schutz der Reichs— versicherung zu stellen.
Zu b) Die Hausgewerbtreibenden sind nach der Reichs⸗ versicherungsordnung 8 162 selbständige Unternehmer; als ihr Arbeitgeber gilt jedoch, wer die Arbeit unmittelbar an sie vergibt.
Der Entwurf nimmt diese beiden Gruppen von Selb⸗ ständigen aus 5 165 heraus und vereinigt sie mit den Artisten in einer lediglich für Selbständige geltenden neuen Vorschrift. Auf diese Weise wird der 5 165 auf solche Personen beschränkt, die als Gefolgschaftsmitglieder tätig sind, auf die also die Voraussetzung des Abs. 3 zutrifft, „daß sie gegen Entgelt be⸗ schäftigt werden“.
Die neue Regelung entspricht der des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes, das die als Gefolgschaftsmitglieder tätigen Lehrer und Erzieher durch 51 Abs. 1 Nr. 6 und die selbständi⸗ gen Lehrer und Erzieher durch 5 4 Nr. 2 für versicherungs⸗ pflichtig erklärt. Die Fassung des neuen 8 165 a Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung ftimmt mit der des 5 4 Nr. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes überein.
Unter beide Vorschriften fallen solche selbständige Lehrer und Erzieher nicht, die selbst Angestellte beschäftigen. In⸗ folgedessen sind die Inhaber von Lehranstalten regelmäßig weder kranken⸗ noch angestelltenversicherungspflichtig, weil eine Lehranstalt nicht wohl ohne Lehrkräfte betrieben werden
kann. Zu 8§ 3.
Die Beitragsentrichtung für selbständige Lehrer und Er⸗ zieher sowie für Artisten bedarf einer besonderen Regelung. Da die selbständigen Lehrer und Erzieher für wechselnde Auftraggeber tätig sind, empfiehlt es sich, nach dem Vorbild des S 154 des Angestelltenversicherungsgesetzes zu bestimmen, daß die Lehrer und Erzieher selbst die Pflichten der Arbeit⸗ geber zu erfüllen haben. . J Dagegen kann die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten für die Artisten den Unternehmen übertragen werden, in denen die artistischen Leistungen zur Schau gestellt oder vorgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen durch Vertrag mit einer einzigen Person eine ganze Gruppe zu artistischen Leistungen verpflichtet hat. In solchen Fällen muß das Unternehmen die Arbeitgeberpflichten erfüllen, auch wenn es mit den einzelnen Mitgliedern der Gruppe nicht in unmittelbarer vertraglicher Beziehung steht. Auf diese Weise wird die Beitragsentrichtung besser gesichert, als wenn sie den, ständig ihren Aufenthaltsort wechselnden Artisten selbst überlassen bliebe. . Es muß auch die Möglichkeit geschaffen werden, die Krankenversicherung der Artisten im ganzen Reichsgebiet ein⸗ heitlich an einer einzigen Stelle zusammenzufassen, um die sich aus dem häufigen Aufenthalts wechsel ergebenden Schwierigkeiten zu vermeiden; das Nähere muß einer Durch⸗ sührungsverordnung vorbehalten bleiben. Der neue Abschnitt Vla schließt sich an den Abschnitt „VI. Hausgewerbe“ an, entsprechend der durch den neuen
§z 165 a vorgezeichneten Reihenfolge der drei Gruppen von Selbständigen.
Zu S5 4, 5.
Da die Artisten nach dem neuen 5 4 Nr. 3 des Ange⸗ stelltenversicherungsgesetzes den Angestellten gleichstehen, gelten für sie auch die Borschriften über die allgemeinen Vor⸗ aussetzungen der Versicherüngspflicht sinngemäß. Artisten sind also nur dann angestelltenversicherungspflichtig, wenn ihr Verdienst aus der Artistentätigkeit und aus einer etwa sonst noch ausgeübten angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit 200 RM jährlich nicht übersteigt. Sie werden ferner nicht von der Angestelltenversicherungspflicht erfaßt, wenn sie beim Eintritt in die versicherungspflichtige Be—⸗ schäftigung das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, und sie können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie zu dieser Zeit das 50. Lebensjahr vollendet
haben. Zu § 6. Durch die Einbeziehung der selbständig tätigen Artisten in die Kranken- und die Angestelltenversicherung würde diese Personengruppe infolge der Fassung des 8 69 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ohne weiteres auch der Arbeitslosenversicherung unterstellt, wenn diese Rechtsfolge nicht durch eine Sondervorschrift ausge⸗ schlossen würde. Die Einbeziehung selbständiger Artisten in die Arbeits⸗ losenversicherung ist nicht beabsichtigt. Es wäre zwar denlbar, wenn auch schwierig, selbständige Berufstätige zu Beiträgen
an die Arbeitslosenversicherung heranzuziehen; dagegen läßt
sich der Tatbestand der Arbeitslosigkeit bei der Eigenart selbständiger Berufstätigkeit nicht so erfassen, daß er
zur Grundlage von Leistungen der Arbeitslosenversiche⸗ rung gemacht werden könnte. Dementsprechend bestimmt jetzt auch ABAVG. 8 89a, daß als arbeitslos nur au-
gesehen werden kann, wer berufsmäßig überwiegend als „Arbeitnehmer“ tätig zu sein pflegt, aber vorübergehend nicht
in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Hereinnahme selbständiger Artisten in die Arbeitslosenversicherung hätte also nur zur Folge, daß diese Personen zwar nunmehr Beiträge zu dieser Versicherung zu entrichten hätten, Leistungen aus ihr aber niemals beziehen könnten. Ein derartiges Ergebnis muß natürlich vermieden werden. . . In den Kreisen der Artisten selbst wird die Frage ebenso beurteilt. Man wünscht dort mit Recht die Einbeziehung der selbständigen Berufsangehörigen in die Kranken- und die Angestelltenversicherung, nicht aber in die Arbeitslosenver⸗ sicherung. ‚. . Hierzu bedarf es der Änderung des ABAVG. 5 69, die in 86 des Entwurfs vorgesehen ist. Durch diese Anderung wird die Arbeitslosenversicherung allgemein auf solche Per⸗ onen beschränkt, die als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt werden. Damit bleiben nicht nur die selbständigen Artisten von der Arbeitslosenversicherung frei, sondern es. wird von ihr auch die andere Gruppe selbständig erwerbstätiger Per⸗ sonen befreit, die ihr bisher unterlag, nämlich die sel bstän⸗ digen Lehrer und Erzieher. Da diese Personengruppe nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts als kranken⸗ versicherungspflichtig angesehen wird, unterliegt sie nach geltendem Recht auch der Pflicht zur Arbeitslosenversiche⸗ rung, soweit ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 3606 RM nicht übersteigt. Da indessen die selbständigen Lehrer und Erzieher wegen der bereits erwähnten Vorschrift des A AVG. § 89a Arbeitslosenunterstützung nicht beziehen können, hat der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsver⸗ mittlung und Arbeitslosenversicherung auf Auregung der Reichsmusikkammer mit. Zustimmung des Reichs- und Preußischen Arbeitsministeriums durch Rundschreiben vom g. August 1936 — III 7137/99 — die selbständigen Musik⸗ lehrer und ihre Arbeitgeber von den Beiträgen zur Arbeits⸗ losenversicherung freigestellt. Dieser Zustand soll durch die neue Fassung des ABAVG. 5 69 jetzt zum Gesetz erhoben werden. ; . Nicht berührt wird durch 6 des Entwurfs die Stellung der Hausgewerbtreibenden in der Arbeitslosenversicherung. Ihre Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bestimmt sich nach RVAVG. 535 756 Abf. 1 und den auf Grund des AVAXLG. S5 756 Abs. 2 und 1162 ergangenen Verordnungen über die Arbeitslosenversicherung von Hausgewerbtreibenden und Heimarbeitern vom 18. Oktober 1930 Reichsarbeitsbl. S. I 227 und vom 19. März 1932 (Reichsarbeitsbl. S. 1 47) letztere mit den Änderungen nach den Verordnungen dom 27. Juni 1932 Reichsarbeitsbl. S. ] 131), vom 37. Sep tember 1932 (Reichsarbeitsbl. S. ] 211), vom 23. März 1933 (Reichsarbeitsbl. S. I 92), vom 2. Oktober 1933 Reichs⸗ äarbeitsbl. S. 1246) und vom 21. März 1934 Reichsarbeitsbl. S. 1 625. Unbeschadet dieser Sonderregelung für die Arbeits⸗ losenversicherung der Hausgewerbtreibenden gelten sie ebenso wie die Heimarbeiter nach AVAVG. § 206 a als Arbeit⸗ nehmer im Sinne des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschrift bleibt in Kraft. (Veröffentlicht vom Reichsarbeitsministerium.)