Deutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.
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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 RK einschließlich 0,18 RM. Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle l, 0 QAM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8sW 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 oy, einzelne Beilagen 10 e. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich
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s Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten
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des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel-Nr.: 19 3333.
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Nr. 19
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. =
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Berlin, Montag, den 24. Januar, abends
Postscheckkonto: Berlin 41821 1938
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.
Verleihung von Auszeichnungen für Lebensrettung.
Betanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Anordnung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers über die Auskunfts-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen.
Bekanntmachungen des Reichsführers J und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Inland.
Sechste Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art. Vom 20. Januar 1938. nordnung über die Errichtung von Putzlappen⸗ und Putztuch⸗ wäschereien sowie von Putzwollaufbereitungsanlagen. Vom 20. Januar 1938.
Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 19. Januar 1938.
Preußen. rnennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches. Deutsches Reich.
Verleihung von Auszeichnungen fr Lebensrettung.
Der Führer und Reichskanzler hat folgenden Rettern, die
ich am 11. Juni 1937 bei dem ÜUberschwemmungsunglück in Edesheim in der Pfalz um die Erxrettung von Angehörigen es Jungmädelbundes im BDM. aus Lebensgefahr verdient emacht haben, die Rettungsmedaille am Bande verliehen: dem Winzertagner Johann Josef Anzlinger in Hainfeld,
dem Bademeister Walter Czirnik in Edesheim,
der Katharina Czirnik in Edesheim,
dem Gerichtsreferendar Walter Hoffmann in Edesheim,
der Johanna Elisabeth Jung in Rhodt,
dem Metzger und Winzer Bruno Minges in Flem⸗ lingen,
u Hilfsarbeiter Heinrich Adolf Rei nemuth in Edesheim,
dem Lehrer Thomas Zettler in Rhodt.
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dekanntmachung über den Londoner Goldpreis
emäß 8 1 der Verordnung vom 10. Ottober 1931 zur enderung der Wertberechnung von Hypotheken und onstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 24. Januar 1938 für eine Unze he old „ — 139 sh 71 d., in e n . Wäã unn nach 9. Berliner , ʒ urs für ein englisches Plfund vom 24. Ja⸗ nuan 1938 mit h 2425 umgerechnet — RM 8557420. für ein Gramm Feingold demnach .. . — Penge h 365, in deutsche Währung umgerechnet.. .. — RM 278882.
Berlin, den 24. Januar 1938.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
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ö Q Se, = e ro,
Anordnung. An
e Reichs wirtschaftskammer Berlin.
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier⸗ ähresplanes vom 18. re mn fz (Reichsgesetzbl. 1936 6. Ss in Verbindung mit S5 4 Abs. 4 und 16 des Gesetzes r Förderung der Energlewirtschaft (Energiewirtschafts⸗ 'setz vom 153. Dezember 1535 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1451 ff.) rdne ich folgendes an: .
Die in den Sz 3 und 4 Abs. 1 des Energiewirtschafts⸗ 'setzes bestimmte Auskunfts-, Mitteilungs⸗ und Anzeige- flicht der Energieversorgungsunternehmen und das in §S 4 bs. 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes festgesetzt. Be⸗ nstandungs⸗ und Untersagungsrecht des Reichswirischa f ts⸗ inisters findet Anwendung auch auf Unternehmen und Be⸗ iebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, wenn hre Stromerzeugungsanlagen eine installierte Leistung von
insgesamt mehr als 500 kw oder ihre Gaserzeugungs— anlagen eine Leistungsfähigkeit von insgesamt mehr als 2000000 W /h besitzen oder durch eine Erweiterung erreichen. —
Die Anzeige ist in fünffacher Ausfertigung über den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Berlin W ä 5b, Rankestr. 1, an mich zu erstatten. Die Mitteilungspflicht nach 5 5 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wird hierdurch nicht berührt.
Der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, den ich mit der Vorbereitung meiner Entscheidungen beauftrage, wird ermächtigt, von den von der Anzeigepflicht betroffenen Unter⸗ nehmen und Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies fur einer ordnungsmäßigen Prüfung der Anzeigen erforder⸗ ich ist.
Die J. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 26. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 930) hebe ich mit Wirkung vom 25. Januar 1938 auf.
Die Anordnung tritt mit dem 25. Januar 1938 in Kraft.
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Göring, Preußischer Ministerpräsident, zugleich als Beauftragter für den Vierjahresplan.
Bekanntmachung über das Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des §1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Inlande die Verbreitung des in Warschau im Verlag Wy⸗ dawnictwo Ligi Morskiej i Kolonialnej 1937 erschienenen Buches .
„Abe cadlo Gdanskie“ von St. Zalewski verboten.
Berlin, den 20. Januar 1938.
Der Reichsführer 85 und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J At Klein.
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Bekanntmachung über das Verbot einer ausländischen Druckschrift.
Im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks⸗ aufklärung und Propaganda wird auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf, weiteres im Inlande die Verbreitung des im Verlag „Freie Schweiz“, Basel, erscheinenden Buches
„Die neuen Menschenrechte“ von Ernst Fischer verboten.
Berlin, den 19. Januar 1938.
Der Reichsführer S und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. J. A. Dr. Be st.
Sechste Verordnung
über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art.
Vom 20. Januar 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Aenderung des Reichsmieten⸗ gesetzes und des Mieterschutzgesetzes vom 18. April 1936 Reichsgesetzbl. 1 S. 371), Artikel II, wird verordnet:
§ 1.
In folgenden Gemeinden bedarf die Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art, z. B. in Fabrikräume, Lagerräume, Werkstätten, Diensträume oder Geschäftsräume, der Genehmigung der Gemeinde:
1. Preußen: Regierungsbezirk Köslin: In der Stadt Köslin, Regierungsbezirk Potsdam: In den Städten Perleberg und Rathenow, Regierungsbezirk Frankfurt a. O.: In der Stadt Schwiebus, . Regierungsbezirk Liegnitz In der Stadt Bunzlau,
Regierungsbezirk Magdeburg: In den Städten Calbe und Salzwedel, ⸗ Regierungsbezirk Merseburg: In der Gemeinde Pieste⸗ ritz,
Regierungsbezirk Hannover: In der Stadt Neustadt a. Rbg.,
Regierungsbezirk Arnsberg: In den Gemeinden Plettenberg⸗Land und Ohle.
Bayern: In der Hauptstadt der Bewegung München, in der Stadt Kempten und in der Gemeinde Bayerisch-Eisen⸗ stein.
Thüringen: In der Stadt Saalfeld a. Saale.
4. Anhalt: . In den Städten Köthen und Zerbst.
5. Bremen: .
In der Stadtgemeinde und dem Landgebiet Bremen sowie in der Stadt Vegesack.
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Für die Genehmigung gelten folgende Grundsätze:
1. Eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Wohnungen ohne bauliche Aenderungen für andere als Wohnzwecke verwendet werden.
„Die Genehmigung kann mit der Auflage gegeben werden, daß für den beanspruchten Raum neuer Wohn⸗ raum geschaffen oder der Gemeinde ein entsprechender Geldbetrag gezahlt wird. Bei der Bemessung der Höhe dieses Geldbetrages ist nicht lediglich von den Kosten der Herstellung einer gleichartigen Wohnung auszu⸗ gehen, vielmehr sind die Herstellungskosten einer Woh⸗ nung zugrunde zu legen, für die in der betreffenden Gemeinde ein besonderes Bedürfnis besteht, und die zur Unterbringung von minderbemittelten Familien ge⸗ eignet ist. Die gezahlten Geldbeträge sind für diese Zwecke zu verwenden.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine offenbare Unwirtschaftlichkeit des Hauses vorliegt, namentlich, wenn die Räume längere Zeit leergestanden haben oder zu einem Mietzins vermietet sind, der erheblich unter der gesetzlichen Miete, oder bei Räumen, für die das Reichsmietengesetz nicht gilt, erheblich unter einem der gesetzlichen Miete entsprechenden Mietzins liegt. Eine Unwirtschaftlichkeit des Hauses ist immer dann anzu⸗ nehmen, wenn bereits aus Billigkeitsgründen die auf Grund des Gesetzes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken erhobene Steuer erlassen ist oder wenn eine Erhöhung der Einnahmen zur Ab⸗ wendung einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver— steigerung erforderlich ist.
.Die Genehmigung ist zu erteilen, falls der Wohnraum für Zwecke der Wehrmacht in Anspruch genommen werden soll. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme don Wohnraum durch die Nationalsozialistifche Deutsche Arbeiterpartei einschl, ihrer Gliederungen und durch die NS—⸗Volkswohlfahrt e. V. sowie die Dienststellen des Reichsarbeitsdienstes, sofern der Reichsschatzmeister der NSDAP., oder für die Dienststellen des Reichs⸗ arbeitsdienstes der Reichsarbeitsführer bescheinigt, daß eine derartige Inanspruchnahme unvermeidbar ist.
(Großes Reichssiegel.) Berlin, den 20. Januar 1938. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
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Anordnung über die Errichtung von Putzlappen⸗ und Putztuchwäschereien sowie von r er n g Vom 20. Januar 1938.
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von Zwangs— 6 vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. 6 163 8 n: §1
Bis zum 31. Dezember 1939 bedarf die Errichtung von Putzlappen⸗ und Putztuchwäschereien sowie von i , anlagen für Putzwolle meiner Einwilligung.
§8 2
Die Einwilligung kann mit Bedi versehen . 9 it Bedingungen oder Auflagen