Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S. 2.
Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, können niedergeschlagen werden. Ist eine fällige Beitragsforderung der Reichsanstalt wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen G. B. Tod, Aus⸗ wanderung) nachweislich dauernd nicht einziehbar, so kann davon abgesehen werden, den Anspruch weiter zu verfolgen. Ist eine fällige Beitragsforderung der Reichsanstalt wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners vorüber⸗ gehend nicht einziehbar, so kann, soweit nicht Stundung nach 33 gewährt wird, einstweilen davon abgesehen werden, den Anspruch weiter zu verfolgen.
(2) Die Befugnisse aus Abs. 1 stehen der Einzugsstelle zu, wenn die Beiträge zur Reichsanstalt als Zuschläge zu Krankenkassenbeiträgen zu entrichten waren und die Einzugs⸗ stelle mit diesen Beiträgen ebenso verfährt. Zur Ausübung dieser Befugnisse bei Beiträgen zur Reichsanstalt bedarf die Einzugsstelle der Zustimmung des Präsidenten der Reichs⸗ anstalt oder der Dienststelle, die der Präsident bezeichnet, wenn es sich um Beiträge ein und desselben Schuldners von mehr als 5090 Reichsmark handelt, die sich auf mehr als 1 Monat beziehen. Ist die Einzugsstelle eine Ersatzkasse der Krankenversicherung, bedarf sie der Zustimmung, wert es sich um Beiträge ein und desselben Schuldners von n als 100 Reichsmark handelt. .
(G8) Im übrigen stehen die . aus Abs. 1 dem Präsidenten der Reichsanstalt oder der von ihm bezeichneten Dienststelle zu.
86
(I) Verletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der Ver⸗ pflichtungen, die ihr hinsichtlich der Beiträge zur Reichsanstalt nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung G5 145, 148, 159 und 156) und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften obliegen, so ist sie der Reichsanstalt schadensersatzpflichtig; die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Haftung für Vertrags⸗ verletzungen finden entsprechende Anwendung. Das gilt ins⸗ besondere, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge schuldhaft verspätet einzieht. .
() Im. Streitfalle entscheidet das nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (6 148 Abs. 2) zuständige Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversicherungsamt (Be⸗ schlußkammer).
§8 7
(I) Auf die Buchung der Beiträge zur Reichsanstalt bei den Krankenkassen nach 8 225 der Reichsversicherungsordnung, der See⸗Krankenkasse, den Ersatzkassen und der Reichsknapp—
(Vorderseite) Bezeichnung der Einzu gsstelle
Monatsabrechnung
über die Beiträge zur Reichs anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Das Beitragssoll des Vormonats beträgt Die Isteinnahme des Abrechnungsmonats beträgt: a) an Beiträgen
b) an Verzugszuschlägen und Ordnungsstrafen
Zusammen
Davon ab: Vergütung laut umstehender Rechnung
Dazu: Im Vormonat laut Abrechnung zu wenig abgeliefert
Abzulie fernder Betrag
Darauf sind abgeliefert:
Die Richtigkeit bescheinigt: Der Leiter
(Unterschrift)
An
Landesarbeitsamt das — in
Arbeitsamt
Begründung der Nichtablieferung:
schaft finden die Vorschriften, die für die Buchung der Bei⸗ träge zur Krankenversicherung gelten, entsprechende An⸗ wendung.
(I) Die Beiträge zur Reichsanstalt (Soll und Ist) sind in den Büchern (Karteien) der Einzugsstellen, in denen das Soll und Ist der eigenen Einnahmen gebucht wird, zu buchen, aber getrennt von diesen und so, daß sie jederzeit ohne weiteres selbständig zusammengezählt werden können.
8§8 8
() Die Einzugsstelle überweist die vereinnahmten Bei⸗ träge, auch die vorschußweise entrichteten, spätestens am dritten Tage nach ihrer Einzahlung oder Gutschrift derjenigen Stelle, die nach 5 147 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zum Empfang berechtigt ist. Der Vorsitzende des Landesarbeitsamts und mit seiner Er⸗ mächtigung der Vorsitzende des Arbeitsamts kann die Frist verlängern, jedoch nicht über den vierzehnten Tag hinaus. Solange die Einnahmen den Betrag von 100 Reichsmark nicht erreichen, kann die Ueberweisung unterbleiben, jedoch längstens bis zum Schlusse des Kalendermonats.
(Y Verzögert eine Einzugsstelle die Abführung schuldhaft, so hat sie der Reichsanstalt Verzugszinsen zu zahlen. Die Verzugszinsen betragen 1 vom Hundert über dem Reichsbank⸗ diskont, die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.
(3) Bei Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entscheidet das nach dem Gesetz über Arbeits⸗ vermittlung und Arbeitslosenversicherung G 148 Abs. 2) zu⸗ ständige Versicherungsamt (Beschlußausschuß und auf . endgültig das Oberversicherungsamt (Beschluß⸗
mmer).
89 (I) Bei der Ablieferung der Beiträge dürfen zurück⸗ behalten werden:
1. die Vergütung, die die Einzugsstellen nach 5 165 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen⸗ versicherung zur Abgeltung der Kosten erhalten, die ihnen durch die Einziehung und Abführung der Bei⸗ träge zur Reichsanstalt und durch die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen / entstehen,
2. die Vergütung, die Orts⸗, Land⸗ und Innungskranken⸗ kassen nach dem Erlaß über die Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938 für ihre Mitwirkung bei der Er⸗ stattung der Arbeitsbuchanzeigen erhalten.
(Rückseite)
Rpf
Rpkt
wurden).
Rpf Rot
Es bleiben ....
Rpf
Rot
Rpf
Demnach Vergütung
Vormonats
wohnt.
der Landesarbeitsamts
von 0, 0. . RM zugebilligt.
Landesarbeits amt
Demnach Vergütung
II. Die Zahl der Krankenversicherungspflichtigen, zur Arbeitslosenversicherung frei waren und für die nach dem Gesetz Über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (5 85a Abs. 4, Satz 3) auf die Befreiungsanzeige verzichtet war.. Ve Die Summe III abzüglich der unter IV genannten Personenzahl
B. Regelvergütung für die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Reichs anste und die Bearbeitung der Befreiun gsanzei gen:
Nach Artikel 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen
vom 27. Dezember 1928 beträgt die Regelvergütung für jeden Kopf
der unter AV angegebenen Personenzahl 0,0. . RM.
unter A V angegebenen Personenzahl ( —
Demnach Erhöhung der Vergütung um
„Nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: Nach der Bescheinigung des Versicherungsamts vom J haben nach der letzten Volkszählung vor dem Berechnungs⸗ monat mehr als zwei Drittel der Einwohner des Einzugsstellen⸗ bezirks in Gemeinden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern ge⸗
Demnach Erhöhung der Vergütung um III. Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ver⸗
gütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928 in der Fassung Verordnung vom 22. Januar 1958 hat der Vorsitzende des
——
Demnach Erhöhung der Vergütung um
D. Ber gütung für die Mitwirkung bei ver Erstattung ver Arbeitsbuchanzei gen (nur bei Orts⸗, Land⸗ und Innungskrankenkassen): Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Verbindung von Arbeitsbuchanze igen und Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938 erhält die Krankenkasse für jeden Kopf der unter A III angegebenen Personenzahl eine Vergütung von 0,0. . RM.
() Diese Vergütungen dürfen für jeden Kal für den sie zu zahlen sind, vom 16. des Monats 3 Im gestellt werden. u z 10
Bis zum 15. jeden Monats hat die Einzugsstelle empfangs berechtigten Stelle eine Abrechnung über! dig gn einnahme des Vormonats nach Muster 1 in doppelter An
eitigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung wird un
er empfangsberechtigten Stelle nach Prüfung d lieferungen, e erf aber 3 Wochen nach . gesandt und dient als Kassenbeleg. ;
8 1
Spätestens 4 Wochen nach dem Abschluß der Jahr rechnung hat die Einzugsstelle der empfangs berechtigten Ein eine Jahresabrechnung nach Muster 2 in doppelter Mu fertigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung wird von empfangsberechtigten Stelle nach Kenntnisnahme, späteste aber 3 Wochen nach Eingang, zurückgesandt und ist von g Einzugsstelle aufzubewahren.
z 12
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für 3 hl, die wegen verspäteter Zahlung von Beiträgen ju eichsanstalt erhoben werden, und für Ordnungsstrafen, ; von einer Einzugsstelle oder einer Versicherungs behörde ba hängt werden und den Mitteln der Reichsanstalt zufliefn Diese Gelder sind im Aufteilungsbuch getrennt von M Beiträgen nachzuweisen.
8 13 Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Krnß Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Einziehung der Beiträge zt Reichsanstalt fur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung vom 12. August 1930 (Reichsgesetzll. S. 436) mit den Aenderungen nach den Verordnung vom 11. September 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 490) in 19. März 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 389),
von der Zweiten Verordnung über Rechnungsführn in der Krankenversicherung in der Fassung der Drittg Verordnung . Namens vom 18. Februar 19 (Reichsgesetzbl. 1 S. 246), 8 162 Abs. 8.
(Großes Staatssiegel) Berlin, den 9. Februar 1938.
Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
Berechnung der Vergütung
A. Maßgebende Personenzahlen:
Am Schlusse des Vormonats betrug: IJ. Die Zahl der krankenversicherungspflichtigen Mitglieder.... II. Die Zahl der nichtkrankenversiche rungspflichtigen Arbeitnehmer, für die Beiträge zur Reichsanstalt entrid! * den = HI. Die Summe von 1 (gahl der trantenversicht * lit⸗ glieder) und IJ (Zahl der nichtkrankenv. . , n Arbeitnehmer, für die Beiträge zur R chsanel enctichtet
die von der Pflicht
G Erhöhung der Regelvergütung für die Einziehung und Abführun der Beiträge zur Reichsanstalt und die Bearbeitung der Befreiun gsanzeigen (nur bei Orts⸗, Land⸗ und Innungskrankenkassen); J. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: Die Gesamtzahl der zur Krankenversicherung oder zur Reichs- anstalt beitragspflichtigen Arbeitgeber betrug am Schlusse bes
also mehr als ein Fünftel der
5
x 0, oos NM M
26 0, 005 RM 8 RM
durch Verfügung vom
k der Einzugsstelle für jeden Kopf der unter A HII angegebenen Personenzahl eine Vergütung
x O, 0. . RM 4 RM
x 0, o.. M=. .
Arbeitsamt
( Dienstste mpel)
(Unterschrift)
Gesamtvergütung === RM
Die Richtigkeit bescheiniht: den Der Leiter
ünterschriftj
) Bei der erstmaligen Berechnung beizufügen.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S.
3.
I gejeichnung der Einzu ge stelle 1,
Jahresabrechnung
je Beiträge zur Reichs anstalt für Arbeits vermittlun iber die und Arbeitslosenversicherung ö
Das Beitragssoll des Ge schäfts jahres 6 beträgt ach Lusweis des Einnahmebuches beträgt die Isteinnahme des Jahres a) an Beiträgen p) an Verzugszuschlägen und Ord⸗ nungsstrafen
Zusammen Davon ab: Vergütung Demnach waren abzulie fern Abgelie fert sind Es bleiben noch abzuliefern An Rückständen sind verblieben: a) aus dem Abrechnungsjahr b) aus früheren Jahren Zusammen
Die Richtigkeit bescheinigt: Der Leiter
uünterschrifij n
das Landesarbeitsamt
a Arbeitsamt
Landesarbeitsamts
Der Vorsitzende des Arbeitsamts
KJ
Verordnung
ber die Regelung der Preise und Handelsspannen im Geschäfts verkehr mit ö und landwirtschaftlichen eräten.
Vom 10. Februar 1938.
Zur Senkung der Preise für Landmaschinen und land⸗ wirtschaftliche Geräte wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 927) mit Zustimmung des Beauf⸗ tragten für den Vierjahresplan verordnet:
§1.
(1) Im Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und land⸗ wirtschaftlichen Geräten dürfen auf die durch Hersteller und Einführer festgesetzten Bruttolistenpreise Landmaschinenhänd⸗ lern je nach den einzelnen Arten von Maschinen und Geräten außer den in Absatz 2 genannten Vergünstigungen höchstens folgende Nachlässe gewährt werden:
1. Beregnungsanlagen. 2. Melenmagen . 3. Großdreschmaschinen über 4000 kg. Kraftpflüge und Ackerschlepper . Pflüge und Bodenbearbeitungsgeräte Walzen und Schleifen r Kart. Kultur⸗, Kart. u. Rübenerntemaschin g. Kleindreschmaschinen bis 1500 kg... Mitteldreschmaschinen über 1590 = 4000 kg. Saatgutreiniger und Getreidebeizapparate für fort laufenden Betrieb J Sortiermaschinen für Knollenfrüchte Strohpressen und Strohbinder ttete·-, . Sä⸗ und Drillmaschinen . . . Düngerstreuer en ö veiferaufzüge Mähmaschinen * Kartoffel⸗ und Rübenwaschmaschinen. Pflanzenspritzen für Here, u, Motorbe Getreidebeizapparate für Handbetrieb. Getreidereinigungsmaschinen . Pflanzenspritzen für Handbetrieb . Maisbearbeitungsmaschinen * Eggen und Federzinkengrubber⸗ 1 1 1
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ö . Spindelpressen und Obstmühlen.
Schvot⸗, Quetsch⸗ und Mahlmühlen Rübenschneider, Kart. Quetsch⸗Oelkuchenbre Strohschneider I n Brennholzsägen . 1
(2) Neben diesen Höchstnachlässen dürfen Skonti und zusätzliche Vergütungen für Frühbezug und für Frachtkosten , werden. Diese dürfen , nicht gegenüber dem isherigen Stand 6 neu eingeführt oder in ihrer Hand⸗ habung verändert werden.
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§ 2.
Den Firmen und Personen, die im Kalenderjahr 1936 einen Umsatz in den im 51 Absatz 1 genannten Erzeugnissen von RM 15000, — auf eigene ,, n. Gefahr nicht erreicht haben, jedoch regelmäßig mit J, und landwirtschaftlichen Geräten handeln, 2 von Herstellern, Einführern und Verteilern lediglich ein Nachlaß von 50 der im 5 1 Abs. 1 6 Nachlässe eingeräumt werden. S 1Abs. 2 bleibt unberührt.
8 3.
(1) Den Firmen und Personen, die regelmäßig Verkäufe von Landmaschinen und arb rn h fikfge 2 . fremde Rechnung vermitteln, mit Ausnahme der im Absatz 3 . Firmen und Personen, darf höchstens eine Provi⸗ ion eingeräumt werden, die mindestens 15 v. H. (gerechnet dom Bruttolistenpreis) unter den im 1 Absatz 1 genannten Vachlässe liegt. Das gleiche gilt für die im g 2 genannten Firmen und Personen.
C Den von § 1 erfaßten Landmaschinenhändlern darf für Verkäufe, die sie lediglich vermitteln, höchstens eine Provision gewährt werden, die um 3 v. H. (gerechnet vom Bruttolistenpreis) unter den im 5 1 Absatz 1 genannten Nach⸗ lässen liegt.
(3) Den Firmen und Personen, die auf Grund eines Ver⸗ trages ständig damit betraut sind, in einem bestimmten Be⸗ zirk Verkäufe von Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten zwischen Herstellern oder Einführern einerseits und Händlern und Einkaufsgenossenschaften andererseits zu ver— mitteln, darf hierfür eine Provision höchstens in der bisher gewährten prozentualen Höhe eingeräumt werden.
8 4.
Soweit Vertragsbestimmungen den Vorschriften der S8 1 bis 3 widersprechen, treten die nach den in Betracht kommen⸗ den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Bestimmungen an ihre Stelle. Dies gilt auch für laufende Kaufverträge, es . denn, daß die verkaufte Ware schon vor dem Inkrafttreten
ieser Verordnung von dem Verkäufer angesandt worden ist.
§ 5.
() Die z. Z. gültigen Bruttolistenpreise für die im 8 1
Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind von den Herstellern soweit herabzusetzen, daß die sich für die Hersteller aus den F§ 1 bis 3 ergebenden Ersparnisse den Verbrauchern voll zugute kommen, jedoch mindestens um 5 v. H. (2) Für Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte, für die Bruttolistenpreise der Hersteller nicht bestehen, muß ein Bruttolistenpreis in entsprechender Anwendung der Be⸗ stimmungen des Absatzes 1 festgesetzt werden.
§ 6.
([) Dem Verbraucher ist der vom Hersteller festgesetzte neueste Bruttolistenpreis zu ö . ö
(2) Preiserhöhungen dürfen 2. Verbraucher nicht ein⸗ treten. Als eine Preiserhöhung ist es auch anzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden.
(3) Die den von den 88 1 bis 3 erfaßten Firmen und Personen bisher gewährten Nachlässe und Provisionen dürfen gegenüber dem bisherigen Stand nicht erhöht werden. Sind die bisher einer der in 85 1 und 3 genannten Firmen und Personen gewährten Höchstnachlässe oder . auf Grund der Vorschriften der 85 1 und 3 herabzusetzen, darf der Hersteller alle anderen bisher von ihm gewährten Nach⸗ lässe und Provisionen in demselben Maß herabsetzen. Soweit die bisher gewährten Nachlässe und Provisionen die in den S§ 1 und 3 festgesetzten Höchstnachlässe und ⸗provisionen nicht e n, haben, dürfen sie um nicht mehr als die Hälfte der Bruttolistenpreissenkung herabgesetzt werden. Unter dem hierbei sich ergebenden niedrigsten Satz für Nachlässe und Provisionen darf die Herabsetzung auch in allen anderen Fällen nicht vorgenommen werden. Für die Fälle, in denen sich nach diesen Vorschriften eine Erhöhung des Einstands⸗ preises ergibt, erteile ich hiermit auf Grund des § 3 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 955) eine Ausnahme⸗ bewilligung. 8
Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung
oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anorda nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen.
8 8. . Ich behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen oder anzuordnen und Liefe⸗ rungs⸗ und Zahlungsbedingungen festzusetzen.
§ 9.
(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe in un= begrenzter Höhe bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straf⸗— bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein, der Strafantrag kann zurückgenommen werden.
(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird der Strafantrag zurückgenommen, so können die nach der Ersten Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Be— fugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi⸗ ö Staatsanzeiger Nr. 291) dafür . Stellen gegen
ie Unternehmungen und gegen die schuldigen Personen Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe festsetzen.
(4 Daneben kann die Schließung von Betrieben, in denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung des Be⸗ triebes von Auflagen abhängig gemacht werden. Auch kann den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiet, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt oder die weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht werden—
8 10.
Die Verordnung tritt am 15. März 1938 in Kraft und am 1. September 1938 außer Kraft.
Berlin, den 10. Februar 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.
Preußen.
Die Forstmeisterstelle beim Forsteinrichtungsamt in Allenstein ist zum 1. April 1938 zu besetzen. Bewerbungsa frist: 1. März 1938.
Nichtamtliches.
Kengnast nnd Wisfems chaft. Spielplan der Berliner Staatstheater
Dienstag, den 15. Februar. Staatsoper: In der Neuinszenierung: Mignon. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus; Der Sturz des Ministers. von E. W. Möller. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater — Kleines Haus: Lauter Lügen. Komödig von Schweikart. Beginn: 20 Uhr.
Musikal Schauspiel
Der bekannte englische Dirigent Sir Themas Beecham erscheint in dieser Spielzeit wiederum am Pult der Berliner Staatsoper. Er wird am 18. und 26. Februar „Die Zauberflöte und am 23. Februar und 2. März „Othello“ dirigieren.
Germaine Lubin, eine der bekanntesten Wagner Darstellerinnen der französischen Bühne, singt in der Aufführung der „Walküre“ in der Staatsoper am Sonntag, dem 20. Fe⸗ bruar, die „Sieglinde“ in deutscher Sprache.
Handelsteil.
Die Beschäftigungslage in der Eisen⸗ verarbeitung.
Weiterhin großer Facharbeiterbedarf.
Wie die Wirtschaftsgruppe Werkstoffverfeinerung und ver⸗ wandte Eisenindustriezweige dem DH D über die Lage der ver⸗ schiedenen in dieser Wirtschaftsgruppe zusammengeschlossenen Industrien mitteilt, haben sich im Januar bemerkenswerte Ver⸗ aͤnderungen in der Zahl der Gefolgschaftsmitglieder nicht ergeben. Der Inlandsabsatz der meisten Firmen ist nach wie vor einzig und allein von den Liese run g' moglichteiten abhängig. Zahlen über die Höhe der Inlandsaufträge haben daher nnr einen bedingten Wert. In bezug auf die Preisentwicklung sind die Verhãältnisse auf dem Inlandsmarkt unverändert ,, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß die Gestehungskosten zum Teil . gestiegen sind. Die Meinungen über die Entwicklung des ren⸗ exporks sind uneinheitlich. Der Preisstand für. Ausfuhrwaren ist mit Ausnahme von Preissenkungen am fan e Mart im wesentlichen unverändert geblieben. In den mei ten Industrie⸗ zweigen und Ländern ist der Preisauftrieb, der sich noch im De⸗ ember bemerkbar machte, abgestoppt worden. Zum Teil wirken f Preiserhöhungen, die bereits im Vorjahre eintraten, erst jetzt aus, da die ausläͤndischen Abnehmer ihre Zurückhaltung bei der Erteilung neuer Aufträge zu den erhöhten Preisen erst neuerdings aufgaben. In verschiedenen Industvien macht sich bei den einzelnen Erzeugnissen ein ziemlich starker zettbewerb ausländischer Firmen bemerkbar, die hierzu eine verhältnismäßig leichte Möglichkeit
ben, weil sie nicht nur billiger, ,, erheblich kurz⸗ . er liefern können als die deutschen Firmen. Teilweise ist der . an Facharbeitern noch immer verhältnismäßig grof Der Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses wird nach wie vor große Aufmerksamkeit geschenkt.
Im 6 . . . 23. solgendes hervorzuheben: e rk st o erfeineru : D
. . verfeinerten afl sfei nach dem Ausland hat sich gehalten, dagegen ist das Hereinkommen neuer Auslandsaufträge wesentlich zurückgegangen. Hinsichtlich des Preisstandes schweben im Augenblick für Teile dieser Branche Verhandlungen mit aus⸗ ländischen Herstellern. Das Inlandsgeschäft ist nach wie vor leb⸗ haft, jedoch, soweit der private Inlandsbedarf in Frage kommt ahr eingeengt. Drahtwerke: Die Auftrag Seingänge auf dem Inlandsmarkt sind befriedigend und halten sich auf der Höhe des Vorjahres. Mit fortschreitender Jahreszeit ist eine Steigerung der Aufträge zu erwarten. Auf dem Inlandsmarkt ist in den
letzten Monaten ein Rückgang der Geschäfte zu verzeichnen, dem ,,. Preisabschläge bisher noch nicht Cel i Stahl. blech⸗-Schaufeln und Spaten: Der Beschäftigungsgrad auf dem Inlandsmarkt war im letzten Monat sehr lebhaft. Den Export weist dagegen einen empfindlichen Rückgang auf. Es ist mit weiterem vorsichtigem Disponieren der Kundschaft zu rechnen, Sensen: Das Geschäft auf dem Inlandsmarkt ist im Verhältnis zum Vorjahre zurückgegangen; dagegen hat sich das Auslands⸗ geschäft im großen und ganzen gehalten. Für Breitwaren wickelt sich das Inlandsgeschäft norma ab. Auf den kontinentalen Märkten ist indessen der Wettbewerb auf der Grundlage dern zunehmenden Eigenerzeugung stark spürbar. Bau b es ch läge Die Beschäftigung ist anhaltend gut, mit Ausnahme derjenigen Gesenkschmieden, bie hauptsächlich . ö arbeiten. Auf dem Exportmarkt ist die Lage uneinheitlich, außerdem sind saisonbedingt ewisse Störungen eingetreten. Schrauben Nieten und. Feen dr Im allgemeinen . der gute Geschäftsgang an Durch veybesserte Materialbeschaffung haben sich auch die Absatz⸗ verhältnisse gebessert; allerdings ist es noch ‚, n, . Lücken in den Lagern der Abnehmenschaft zu füllen. Nicht voll. ausgenutzt ist die Industrie der Hersteller von berbauschrauben. In der Ausfuhr werden Absatzstörungen gemeldet. Ketten! Die ausreichende Beschäftigung hält bel dem Großteil der Ketten⸗ industrie an, insbesondere ist dies der Fall für Handelsketten. Dig anf in schweren Ketten ist unverändert geblieben, die mitt! leren und leichten Ketten sind indessen erheblichen n on, unterworfen. Bei Achsen it die Lage befriedigend. In den
eder⸗In du strie liegen starke Lieferungsverzögerungen vor,
s Inlandsgeschäft in , hat sich rückläufig entwickelt. Die Ausfuhr von Achsen und Federn konnte im großen und ganzen gesteigert werden, adeln: Der Absatz auf dent Binnenmarkt hat sich gegenüber dem Vormonat . Dies liegt zum Teil an zu großen Eindeckungen der Abnehmen Auch der Exportumsatz weist in Nadeln gewisse Verschlechterungen aus. Lüdenfcheider Artikel: Der Inlandsabsatz ist als ehalten anzusehen. Dagegen hat der Exportumsatz nachgelasse He n mn, mg g e nee m r me eh; Der Absatz auf dem Ing landsmarkt hat sich gehalten. Der Eingang der Exportauftrage isz unregelmäßig und hat nachgelassen. Es wird in dieser Industrig immer noch äber den Mangel an wirklichen Facharbeitern gekla Dekorations materialien: Hier haben sich die Umsa iffern im Inland gehalten, wähvend das Eortgeschäft eine il laß auf der ganzen Linie kg, Die im Ausland erzielt Preise sind unzureichend. Eine nderung der Verhãltnisse ist Augenblick nicht zu erwarten. Auch diese Industrie klagt über de Mangel an jugendlichen Arbeitskräften.