Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 19358. S. 2.
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Ver ordnung über die Verficherung von Kraftfahrzeugen. Vom 14. Februar 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des. Vier⸗ jahresplans — Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung — vom 29. Oktober 1936 Reichsgesetzbl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier⸗ jahresplan folgendes verordnet:
§ 1.
Verträge über die Versicherung von Kraftfahrzeugen dürfen nur nach dem mit Zustimmung des Reichs kommissars für die Preisbildung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischen Staatsanzeiger bekanntzumachenden Einheitstarif für Kraftfahrzeugversicherungen abgeschlossen werden.
S 2.
Versicherungsverträge, die bei Inkrafttreten dieser Ver⸗ ordnung bereits abgeschlossen sind, müssen vom 1. April. 1938 ab, spätestens nach Ablauf des laufenden Versicherungsjahrs, auf die Beitragssätze des Einheitstarifs umgestellt werden. Mit diesem Zeitpunkt werden entgegenstehende Vereinbarun⸗ gen unwirksam.
8 3.
) Für Kraftfahrzeugversicherungen dürfen als Abschluß⸗ und Folgeprovisionen nur volkswirtschaftlich gerechtfertigte Provisionssätze vereinbart, angenommen oder gewährt werden.
() Für die hauptberufliche Tätigkeit bei Versicherungen dieser Art dürfen als Abschluß und Folgeprovision insgesamt höchstens 15 vom Hundert des Versicherungsbeitrags verein⸗ bart, angenommen oder gewährt werden. Falls General⸗ agenten neben ihrer Vermittlertätigkeit überdurchschnittliche Verwaltungs- und Organisationsarbeit für das Versicherungs⸗ unternehmen, dem sie vertraglich verpflichtet sind, zu leisten haben, dürfen für diese Tätigkeit weitere 5 vom Hundert ver— einbart, angenommen oder gewährt werden.
(G3) Organisations⸗ und sonstige Zuschüsse dürfen haupt⸗ beruflichen Verficherungsvermittlern nur bis zur Höhe der ihnen im Jahre 1937 im Durchschnitt gewährten Zuschüsse gezahlt werden.
8 4.
() Für die nebenberufliche Tätigkeit bei Versicherungen dieser Art dürfen als Provision höchstens 5 vom Hundert des Versicherungsbeitrags vereinbart, angenommen oder gewährt werden. Organisations⸗ und sonstige Zuschüsse dürfen neben⸗ beruflichen Versicherungsvermittlern nicht gezahlt werden.
(2) Das gleiche gilt für den Nachweis von Anschriften derjenigen, die ein Interesse am Abschluß solcher Versiche⸗ rungen haben, falls auf Grund dieses Nachweises ein Versiche⸗ rungsvertrag zustande kommt. .
535.
() Soweit für die hauptberufliche Vermittlung von Kraft⸗
fahrzeugversicherungen höhere Provisionssätze vereinbart sind,
treten ab 1. März 1938 die im 8 3 festgesetzten Höchstsätze an
deren Stelle. ES) Soweit zwischen Versiche Versicherungsvermittlern und n abgeschlossene Verträge einen 5 vom Hundert vorsehen, tritt ab J. März 1938 der im §4 festgesetzte Höchstsatz an deren Stelle.
8 6.
(i) Natürliche und juristische Personen und sonstige Per⸗ sonenvereinigungen, die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug bedarf herstellen, vertreiben, ausbessern oder deren Absatz finanzieren, dürfen, soweit im 8 11 nichts anderes bestimmt ist, für die Vermittlung und Verwaltung von Kraftfahrzeug⸗ versicherungen ein Entgelt nicht vereinbaren, fordern oder an⸗
nehmen.
(2) Das gleiche gilt für Personen, die in solchen Unter⸗ nehmungen tätig oder von den Leitern oder Inhabern solcher Unternehmungen wirtschaftlich abhängig sind oder mit diesen in ehelicher oder häuslicher Gemeinschaft leben.
(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
S§ 7.
(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Versicherungsvermittlungs⸗ und Verwaltungsver⸗ träge können bis 31. Mai 1938 mit vierteljährlicher Frist ge⸗ kündigt werden, soweit die Verträge durch die Vorschriften dieser Verordnung unmittelbar oder mittelbar berührt werden.
(E) Vereinbarte kürzere Kündigungsfristen werden hier⸗ von nicht betroffen. F 8.
Die Versicherungsvermittler 16 mit den Versiche⸗ rungsnehmern Vergünstigungen oder Zuwendungen, die nicht im Versicherungsvertrag enthalten sind, nicht vereinbaren. Auch das Gewähren oder Annehmen solcher Vergünstigungen oder Zuwendungen ist verboten.
§ 9.
Handlungen, durch die unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Verordnung umgangen werden oder um⸗ gangen werden sollen, sind verboten. Als Umgehung gilt ins⸗ besondere die Gewährung und Annahme von Sonderver— gütungen oder Zuwendungen jeder Art.
g 10.
() Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung oder Ergänzung erlassenen Vorschrif⸗ ten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge⸗ fängnis- und Geldstrafe, letztere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekannt⸗ machung des Urteils verfügt werden.
(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.
(3) Die Bestimmungen des 54 Abs. 3 und des § 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 en m. 1S. 955) finden ent⸗ sprechende Anwendung. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen ist. Die Beschwerde kann sich auch gegen die 23 § 5 der Verordnung vom 26. November 1936 53. Maßnahmen richten. Ist jemand im gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs⸗
strafe festgesetzt worden, kann ihm die Preisüberwachungs⸗ stelle auferlegen, die Koften, die durch die Ermittlung der Zu⸗ widerhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führen⸗ den Stellen zu erstatten.
( Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 11.
() Natürlichen und juristischen Personen und Personen⸗
vereinigungen im Sinne des § 6 darf bis zum 31. Mai 1938 als Abschlußprovision ein Entgelt bis höchstens 10 vom Hun⸗ dert des Versicherungsbeitrags des ersten Versicherungsjahrs gewährt werden. E) Für die von ihnen bei Inkrafttreten dieser Verordnung verwalteten Versicherungsverträge darf ihnen bis zum Ablauf des laufenden Versicherüngsjahrs, spätestens bis 38. Februar 1939, eine Folgeprovision bis höchstens 10 vom Hundert ge⸗ währt werden.
g 12.
Die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgesetzbl. 1 S. 965) gilt nicht für die in und nach dieser Verordnung geregelten Entgelte.
8 13. Diese Verordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft.
Berlin, den 14. Februar 1938.
Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.
Tarif für Kraftfahrzeugversicherungen Ausgabe März 1938.
Inhaltsübersicht
Grundregeln .. ..... ...... .... J
sjaftpflicht⸗ und siaskotarif ...... ...... ..... Bestimmungen zum sjaftpflichttarif ..... ..... .... 16 Bestimmungen zum sjaskotarif ...... ...... K.
siraftrder, auch Fahrräder mit fiilfsmotor, auch Dermietung von sirafträdern 12/13
Personenwagen laußer Mietwagen, Droschken und Omnibufsen), auch dreirädrige und sombina⸗- tions fahrzeuge und finhänger 14 / 15 Personenmietwagen, Droschken und gelbstfahrerver mietwagen und fRnhänger dazu ... .... ...... 16/17
Omnibusse und Omnibusanhänger ...... a, , z
6üterfahrzeuge lohne genehmigten 6üterfernver- kehr), auch dreirädüige und siombinationsfahr=
.
. 22 23
2 411 1 * 9 ü gin ein 1 ö
, . 96 4 var 2 * 16 L. . 2 [ 4 2 1 1* * 6
Personenbeförderung auf 6üterfahrzeugen ..... ... 26s27 möbelfernverkehr und finhänger dazu ...... .... 2829 ß üterhraftverkehr für die Reichsbahn u. Anhg. dazu 30 / z Beschränkter 6üterfernverhehr und finhänger dazu 3233 Gonstiger Güterfernverkehr und fnhänger dazu .... 34 / 35 Sonderfahrzeuge und finhänger dazu ...... ...... 36/59 Benutzen fremder siraftfahrzeuge ..... ..... ...... 40
Fahrlehrer und Fahrschulen , siraftfahrzeug· sjandel und · jandwerk ...... ...... 44/48
Unfalltarif . .... . 4g = 57 Vorbemerkung .. ...... ...... ...... ö 49 I. Insassen- Unfallversicherung ...... .... ...... 0 / 3 Il. Beruf shraftfahret und Beifahrer 54 / 5 Ill. namentliche Versicherung sonstiger Personen .. 57
Bepäckversichetung ...... J .
bxundregeln
l. Inkrafttreten: Dieser mit Benehmigung des Reichshommissars für die Preisbildung aufgestellte Tarif gilt ab 1. März 1938.
nderungen des Tarifs werden durch be- zifferte Deckblätter bekanntgegeben, die auch den Tag des Inkrafttretens der nderung an- geben.
2. Anwendungs- Der Tarif findet finwendung auf. siraftfahr= gebiet: zeugversicherungen, die im Deutschen Reich abgeschlossen werden.
Die Versicherung gilt für Europa. Wird weitergehender Rersicherungs schutz gewünscht: FRnfrage bei der Direktion.
3. 6eltungs- bereich:
4. Jahlungs- Die Beiträge des rarifs sind Jahresbeitrãge, weise: die jährlich im voraus zu entrichten sind.
Teilzahlungs· Die halb- oder viertelsährliche Teilzahlung er-
zuschläge: fordert, soweit bei einzeinen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, einen Zuschlag von 3 bzw. 5 vf.
Nnzuwendende Sonderbedingung:
(M) Als Versicherungsperiode im Sinns des §ꝰ9 des Reichsgeseszes über den Versiche- rungs vertrag vom 30. Mai 1908 gilt der Zeisraum eines Jahres. Gerät der Ver- sicherungs nehmer mit einer Zahlung in Verzug oder erlischf die Versicherung, so werden die noch ausstehenden Befräge sofort fällig. Auch noch nicht fällige Bei- srége des laufenden Mersicherungs jahres können gegen etwaige Schadenzahlungen aufgerechnet werden.
Der Mindestbetrag der einzelnen Teilzahlung
Mindestrate: ist Rn 5, —
Seite 1 des siraftfahrzeugtarifs 1935
Voraus- zahlung:
5. Steuer:
ß. Stillegung:
7. sjurztarif:
g. Mehrhelts nachlaßꝰ
Bei Vorauszahlung der Beiträge auf dig Jahre werden j0 oß, bei Dorauszahlung auf fünf Jahre 20 oß Nachlaß von der Dorauz= zahlung gewähri.
Die Versicherungssteuer beträgt für al zweige der sraftfahrzeugversicherung 5 uf vom jeweils zu entrichtenden Beitrag ein. schließlich etwaiger Geschäftsgebühren. Sie s für den 6esamtbetrag auf 5 Rpf. nach oben abzurunden.
Bei vorübergehender Stillegung des versichet. ten siraftfahrzeugs werden Beitragsvergin. stigungen nicht gewährt.
Cediglich wenn der Uersicherungsnehmer bzw der Dersicherte zum Mehr- oder Rrbeitsdien eingezogen oder zu einem Schulungskurs i einè der Ordensburgen einberufen wird, kam. auf Rntrag nachträglich der Beitrag ein.
geräumt werden, der nach dem Fßurztarf
sörundregel 7] für die zeit vom Beginn dez laufenden Dersicherungssahres bis zur Ztil. legung zu zahlen wäre.
Für kurzfristige Dersicherungen ist bei einer DVersicherungsdauer
bis zu 1 Woche 10 vß des Jahresbeitrag Z Dochen 15 J I monat 20 . 2 Monaten 30 . 40 16 50 16 . 60 ae 121 70 166 . . 80 . ö 90
über 8 Monate der volle Jahresbeitrag zu berechnen.
geite 2 des siraftfahrzeugtarifs 1938
Diese gtaffel gut auch für vorübergehendt Erweiterungen des PVersicherungsschutzes.
Der sich so ergebende Betrag kann, wenn es sich um eine Dersicherung von mindestens zwä monaten Dauer handelt, gegen einen Zuschlag von 3 oß in zwei Teilen, bzw. wenn die Der. sicherung auf mindestens vier Monate ab. gejchlossen ist, gegen einen zuschlag von 3 o in vier Teilen entrichtet werden.
Nnzuw endende Sonderbedingung:
(2) Als Versicherungsperiode gilt die verein. barte Versicherungsdauer. Serätf der Mer. sicherungsnehmer mit einer Zahlung in Verzug oder erlischt die Versicherung, sSᷣ werden die noch ausstehenden Beträg sofort ssllig. Auch noch nicht fällige Bei- sräge der saufenden Versicherungsperiod können gegen etwaige Schadenzahlungen
82
aulgerechnet werden.
siurzfristige Dersicherungen können einmalig verlängert werden gegen Zahlung eines Lei zahlungszuschlags von 3 vß und des Unter. schiedes jwischen dem ursprünglichen Beitrag und dem Beitrag, der füt die Gesamtlauf;tn gilt, die sich aus der Verlängerung ergibt.
für siraftfahrzeuge, die vorübergehend m Stelle des versicherten Fahrzeugs benutst wer den, wenn sich dieses zur fusbesserung i einer Werkstatt befindet, kann huizfristigt Dersicherung gegen zahlung des auf die be
antragte Zeit entfallenden finteils des Juhrer
beitrags gewährt werden. Seite 3 des sirastsahrztugtariss 1938
sjandelsgerichtlich eingetragene Firmen und Berwaltungsbehörden des Reichs, der Cända, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowit
das Nationalsozialistische Fliegerkorps erhͤl.
ten einen Mehrheitsnachlaß.
Der Mehrheitsnachlaß beträgt, wenn in ei
und derseiben Dersicherungsart nach den ßraftfahrzeugtarif
mehr als 15 Fahrzeuge versichert sind, 10 5
mehr als 30 Fahrzeuge versichert sind, 26 off
Bei der Ermittlung der dem Mehcheitsnath. laß zugrunde zu legenden 6elamtzahl da Fahrzeuge dürfen Krafträder, Sond erfahr— zeuge im sinne dieses Tarifs und Fnhängt nicht mitgezählt werden. Wenn aber trotzdtn ein Mehrheitsnachlaß in Frage kommt, b darf dieser auch auf die Beiträge für fi hänger gewährt werden, nicht aber auf di Beifräge für Sonderfahrzeuge.
Bei Unfall-Dersicherungen, die unabhäng von einem näher bezeichneten Fahrzeug sin ist der Berechnung des Nachlasses statt di zahl der Fahrzeuge die zahl der zu ba sichernden Personen zugrunde zu legen. Doraussetzung für den Mehrheitsnachlaß i
J. daß die Fahrzeuge Eigentum des Versic rungsnehmers sind,
2. daß die fahrzeuge vom Dersicherungsht mer voll auf eigene siosten unterhal werden,
3. daß die Fahrzeuge auf den Dersicherung nehmer zugelassen sind,
bzw. bei Unfall-Dersicherungen, die unabh
gig von einem näher bezeichneten Fahrjtt
sind, .
firmenrechtlichen oder Bienstverhältnis R Dersicherungsnehmer stehen.
eite 4 des siraftfahrzeugtarifs 19368
daß die versicherten Personen in ein
Reichs und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1938. S
J
g. Pollstãndiger Wegfall des versicherten Dagnisses bzw. Fahr- zeugwechsel:
10. görundsatz für die kinstufung:
RNußerdem gilt folgendes:
l. Dersicherungen mit Mehrheitsnachlaß dür=
n,. auf höchstens ein Jahr abgeschlossen
„Der Mehrheitsnachlaß darf auch gewä werden, wenn die Wagnisfe e. 4 denen Versicherern in eckung genommen werden. Huch in diesem Fall ann der Be= rechnung des Mehrheitsnachlaffes die Ge= samtzahl der Fahrzeuge des Versicherungs-⸗ nehmers bzw. die desamtzahl der versicher- ten Personen zugrunde gelegt werden.
Die beteiligten Dersicherer sind verpflichtet sich gegenseitig von . 9 Wagnis bestand Mitteilung zu machen, ohne daß es einer Finfrage bedarf.
Fnzuwendende Zgonderbedingung für Fjaft= pflicht und siasko- sowie e b, n fr fa 3 an bestimmte Fahrzeuge gebunden
Für den mil Rücksicht auf die gröhere An- zahl der Fahrzeuge , ,. n, nachlah gelten folgende Bestimmungen:
Voraussetzung füär den Nachlah ist, da für die Krafffahrzeuge eine . nach dem kKrafffahrzeugversicherungstarft besteht, dah sie Eigensum des Versiche- rungs nehmers sind, dah sie von ihm voll auf eigene Kossen unferhalien werden und dah sie auf ihn zugelassen sind.
Der Nachlah beirägi
bei mehr als 15 Fahrzeugen 10 vt, bei mehr als 30 Fahrzeugen 20 vi;
Craftrõder, Sonderfahrzeuge und An- hänger werden dabei nichs mitgezähst.
Bis zu 15 Fahrzeugen wird ein Nachlah nicht gewährt.
Belte 5 des straftfahrzeugtarifs 1936
Je nachdem die Anzahl der nach der vorstehenden Bestimmung für die Nach- lehgewöhrung in Betracht kommenden Fahrzeuge die angegebenen Grenzen überschreitet oder sie nicht mehr er- reicht, erhöht bzw. vermindert sich der Nachlah oder er fällt weg. Dies gilt für neu hinzukommende Fahrzeuge sofort, für die übrigen mit Beginn des nächsten Versicherungs jahres.
nzuwendende Sonderbedingung für Unfall- ersicherungen, die unabhängig von einem näher bezeichneten Fahrzeug sind (5):
Für den mit Rücksicht 3uf die gröhere An- zahl der versicherten Personen gewährten Mehrheitsnachlah gelten folgende Bestim- mungen:
Voraussetzung für den Nachlah ist, dah für die betreffenden Personen eine Mer-
sicherung lediglich gegen Kraftfahrzeug- Unfälle besteht, und dah sie in einem sirmenrechflichen oder Dienstverhältnis zum Versicherungs nehmer stehen.
Der Nachlah beträgt
bei mehr als 15 Personen 10 vhi., bei mehr als 30 Personen 20 vb.
Bis zu 15 Personen wird ein Nachlah nicht gewährt.
Je nachdem clie Anzahl der nach der vorssehenden Bestimmung für die Nach- lahge währung in Betracht kommenden Personen d¶sse angegebenen Grenzen überschreiset oder sie nicht mehr er- reichf, erhöht bꝛw. vermindert sich der Nachlah oder er fällt weg. Dies gilt für neu hinzukommende Personen sofort, für die übrigen mit Beginn des näch- sten Versicherungs jahres.
Seite 686 des sßraftfahrzeugtariss 183s
Bei vollständigem Wegfall des verlicherten Wagnisses ist der Beitrag des laufenden Der- sicherungsjahres verfallen; noch ausstehende ceilzahlungen sind also grundsätzlich ein- zuziehen.
Wenn die Dersicherung auf ein anderes Fahr- zeug, das an die Stelle des bisherigen tritt, übertragen wird, so kann der Teil des Bei- trags angerechnet werden, der auf die Zeit vom Dersicherungsbeginn für das Ersatzfahr⸗ zeug bis zum Ende des laufenden ʒahlungs abschnittes entfällt. Dabei ist nach sjaftpflicht, sßiasko und Unfall zu trennen, d. h. es kann beispielsweise ein unverbrauchter sᷣiaskobei- trag nut wieder auf eine neue sijaskoversiche· rung angerechnet werden. Der anzurechnende Betrag darf den neuen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
Die vorstehenden Bestimmungen für Fahrzeug. wechsel finden sinngemäß finwendung auf die Unfallversicherung namentlich bezeichneter Personen.
Maßgeblich für die kinstufung der Fahrzeuge, el in Hinsicht auf die Rrt des Fahr- zeugs als auch nach Brems ps, fijubraum oder zulässiger Belastung, sind die kEintragun= gen im siraftfahrzeugschein, behelfsweise im siraftfahrzeugbrief. Bei der Eintragung Zug maschine n ist weiterhin zu prüfen, ob es sich um eine Jugmaschine im Sinne des Tarifs oder um einen Zgattelschlepper handelt.
Ergibt der siraftfahrzeugschein eine doppelte Derwendungsmöglichkeit, lo richtet sich der Beitrag nach dem höher einzustufenden Wagnis.
Bei Fahrzeugen mit siompressor lz. B. Mer- tedes 10d /i Ps isr der Berechnung die untere der beiden PS-ahlen zugrunde zu legen.
gelte 7 des Kraft fahrzeugtariss 1938
Wenn der siraftfahrzeugschein oder der sraft=
fahrzeugbrief die erforderliche Rngabe ir
Brems-Ps nicht enthält, sind diese nach dem
angegebenen sjubraum dem von der Fach-
, heraus- Fahrzeugoerzeichnis zu
der Brems- PS“ zu , 2
II. Sonder- Die im Tarif enthaltenen 8 ĩ n ond erbed bedingungen: sind ein verbindlicher Bestandteil ,
Jur besonderen Beachtung !
Hbgaben aus der Provision an den Dersicherungs · nehmer durch Vermittler oder Makler sind nach 5 81 Rbs. 2 D. f. 6. in Verbindung mit den Verfügungen des Reichs aufsichtsamts für Privatversicherung vom 11. und 12. März 1934 verboten und gemäß 5 140 bl. 4 D. H. 6. strafbar.
Nach der Verordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über die Dersicherung von siraftfahrzeugen vom 14. Februar 19358 macht sich auch der Versicherungs- nehmer strafbar, der Dergünstigungen oder Zuwendungen
annimmt.
Seite 6 des sraftsahrzeugtarifs 1938
sjaftpflicht⸗
und
siaskoversicherung
(Unfal ge bepãchversicherung siehe Seite 58.
Seite 9 des sraftfahrzeugtariss 1936
Bestimmungen zum sjastpflichttari
JI. Dechungssummen in and erer Jusammenstellung dürfen nur ver⸗ einbart werden, wenn sie über Rin 50b ooo / zo ooo / 20 ooo hinausgehen und wenn ein besonderer zuschlag dafür er- hoben wird.
II. Bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung des Versicherungs- nehmers in sjöhe von
R 50 wird ein Nachlaß von 10 P . n 13 * 300 X n. n n 25 500 2
44
o, k gewährt. Selbstbeteiligungen in anderer sjöhe dürfen nicht vereinbart werden. Nnzuwendende Sonderbedingung:
(o) Der Versicherungs nehmer haf an jedem Hasspflicht- schaden einen Betrag von RM - selbst zu tragen.
zeite 10 des siraftfahrzeugtarifs 1938
Bestimmungen zum siaskotarif
XI. Dersicherung gegen Brand und Entwendung nur im sjeimat- einstelltaum bei ruhendem Motor lsiaskodeckungsart i die själfte der Beiträge nach Spalte 5.
XII. Nicht gewährt wird
sias ko- Dollversicherung mit anderen Selbstbeteiligungen als im Tarif angegeben,
siasko- Vollversicherung unter Husschluß der Brand und Entwendungsgefahr,
Versicherung gegen Brand allein,
Dersicherung gegen Entwendung allein.
XIII. Bei siasko-Dollversicherungen mit Felbstbeteiligung an- zuwendende gonderbedingung:
(13) Der Versicherungs nehmer haf an jedem Kasko- schaden — auer an Schäden durch Brand und Ent- wendung — einen Betrag von RM selbst zu tragen.
Sind mehrere fahrzeuge versichert, so gilt dis Selbstbeteiligung für jedes Fahrzeug.
Seite 11 des straftfahrzeugtarifs 19398
sirafträder, ohne und mit Beiwagen und HNnhänger lauch Fahrräder mit fiilfsmotor)
Ter sonenschãden Zach schãden Dermõgenschãden
sennzĩffer
his 100 cem sjubraum, über 1090 bis 290 cem subraum, über 200 ccm fjubraum.
Die fjaftpflichtgefahr für die Zeit, während der der Beiwagen oder Anhänger nicht mit dem siraftrad ver- bunden ist, ist beitragsfrei eingeschlossen.
2 —
ßirafttãder, die gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet werden:
Bei fibschluß einer fiaftpflichtversicherung nach sienn⸗
ziffer 9g anzuwendende Sonderbedingung:
(20) Hastpilichtansprüche des Meters und der !- zonen, denen der Mieter das Fahrzeug ü- löht, gegen den Mermieser und gegen Fahrer sind von der Versicherung ausge- schlossen.
Bei Rbschluß einer Kaskoversicherung nach sienn-
ziffer 0g anzuwendende Sonderbedingung:
(21) Eine Unterschlegung des Kraftfahrzeugs durch den Mieter oder durch Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläht, isi von der Ver- sicherung ausgeschlossen.
Seite 12 des staftfahrzeugtarifs 1938
tpfli del han n ng . nm ee h as ho · Dollversicherung
Io ooo il. Ent- mlt mit mit 10 900 wen ˖· 500 300, — . ohne
4 000 dung Selb stbeteiligung k 2 9
16 5 — 25 25 10 — 40 460 15 360 50
Mindestens 75 oß 3zuschlag zu den Beitragen nach ,, 01
Zelte 15 des sitaftfahrzeugtariss 1936
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