1938 / 68 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Westereg. Allalt M 1.1 106,õ B Westfälische Draht⸗ industrie Hamm 1.7 Wicküler⸗Küpper⸗ Brauerei Wilmersdf.⸗Rhein⸗ Terrain i Liqu. . Wintershall .... M S. Wißner Metall. Wrede Mälzerei ..

Halle Fettstedt. .. 1 9250 Ham bg.⸗Am. Packet

116, 5b G 107. 756 103 56 1136 B

Dresdner Vanl 116, 75h 6 Hallescher Vantverein 10gen B Samburger SHyp.⸗Bk. 49 103, 15b SübeckerComm.⸗B. M Suxemb. Intern. Bt. RM ver St. Mecklenburg. Depos.⸗ u. Wechselbank . ... 09h do Hyp. - u. Wechselb. Mecklenbg.⸗Strelitzer Hypothekenbank, j.: Meckl. red. un. Hyp. B. Meininger Hyp.⸗Bt.. Niederlausitzer Bank. Dldenbg. Landes bank (Spar- u. Leihbanh Plauener Bank Pommersche Bank... Reichs bank . 198 h

Tempelhofer Feld. ö Terrain Rudow⸗

Johannisthal. do. Südwesten i. . Thale Eisenhütte. . Thür. Elektr. u. Gas Thür. Gasgesellsch. Triumph⸗Werke .. v. Tuchersche Bran. Tuchfabrik Aachen Tüllfabrit Flöha M5

2. Sd Berl. Hagel⸗Assee. Co Einz.) do. do. Lit. B (2653 Einz.) (Hambg.⸗ Am. .) 11 J6 S6 Berlin. Feuer (vol zu loo RM) Hamburger Hoch⸗ do. do. (32983 . bahn Lit A... M 1026 9 Colonia, Feuer- u. Unf.⸗V. Köin Hamburg⸗ Südam. 100 K⸗Stilcke Dampfsch . 130, 5h Dresdner Allgem. Transport Hannov. Ueberldw. * (6299 Einz.) u. Straßenbahnen 118000 do. do. (267 3 Einz.) Hansa“ Dampf⸗ Frankona Rück⸗ u. Mitversicher. schiffahrts⸗Ges. . Sit. O u. D Hildesheim ⸗Peine Gladbacher Feuer⸗Versicher. Lit. A Hermes Kreditversicher. woll) Königsbg.⸗Cranz. M ö do. do. (E25 3 Einz. Kopenhagener Leipziger Feuer⸗Versich. Ser. 1 Da nipfer Lit. O M ö do. do. Ser. 2 Lausttzer Eisenb. .. ?! ö do. do. Ser. 3 Liegnitz⸗Rawitsch Magdeburger Fener⸗Vers. .. M Vorz. Lit. X . do. Hagelvers. (653 Einz.) Rheinische Hyp⸗Bankt 156, 5b 8. do. do. St. A. Lit. B ? do. o. 3284 Einz.) Rheinisch⸗Westfälische Luxemburg Prinz do. Sebens⸗Vers.⸗Hes. .... Bodencredit bank .. 144. 25b 6 Heinrich, 1 St. do. Rückversich. Ges. .... Sächsische Bank 10h 6 500 Fr. ; do. do. (Stücke 1900, soo) RM per Stüc ö do . Bodenereditanst. 5 Magdeburger Strb. ö 104,25 B „National“ Allg. V. A. G. Stettin F 10 sfrs. 2. Banken. Schleswig⸗Holst. Bl. o , õb Mecklbg. Fried.. Nordstern Allg. Versiche rung.. do. Chem. Charlb., Südd. Bodenereditbk. 1216 6 Pr.⸗Att. 10494 do. Lebens versich. Bank, j.: j. Pfeilring⸗ W. AG Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Janugr, ungar. Allg. Ereditb. do. St.⸗A. Lit. A 104. 15h Nordstern Lebenzbers. A.. G. 23673 Wusnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli. NM. St. zusoPengö Münchener Lokalb. 15, jb Schles. Feu er⸗Vers. (300 Æ-⸗St.) Niederlaus. Eisb. M 58. 256 do (253 Einz.)

Vereiisbt. Hamburg. ö do. . Allgemeine Deutsche J Westdeutsche Boden⸗ Norddtsch. Llohd .. ö 79h Stett. Rückversich. M0 R M⸗St. Credit⸗Anstalt .... 1059 kreditanstalt 124b Nordh.⸗Werniger. . ; 63, 76h do. do. (300 RM⸗St.) Vadische Ban Pennsylvanig. .. .. = Thuringia Vers.⸗Ges. Erfurt A Bank für Bran⸗Ind. . 1 St. = 50 Dollar do. do. do. 6 Prignitzer Eb. Pr. A. 1226. Transatlantische Gütervers. .. do Harzer Port⸗ do. Vereinsbank. . 111.250 6 111, 2560 Rinteln⸗Stadt⸗ Union, Hagel⸗Versich. Weimar land⸗Cement. . . . Berliner Haudelsges. 13006 1306 6 3. Verkehr. hagen Lit. A... 10h do Metallwaren do. Kassen⸗Verein 82h B0b . . do. Lit. B Haller Braunschwg.⸗Hannov. Aachener Kleinb. M o] ! . Rostocker Straßenb. ö * do Stahlwerke ... Hypothekenbank .. . Alt. G. f. Verkehrsw. 6 134, 756 Strausberg⸗Herzf. ! in h ö do. Trikot fab. Voi . Allg. Lolalbahn u. ; . Züdd. Eisen bahn. ; w Kolonialwerte.

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Zeiß Ikon Zeitzer Eisengieß. u. J 6 Zellstoff Waldhof. . 6/1 Zuckerf. Kl. Wanzlb. jetzt: Rabbethge u. Giesecke A.⸗G. .. 6 do. Rasten burg! 4

Anion. F. chem. Pr.

Veltag. Velt. Ofen n. Keramik... N Verein. Altenburg. 2 Spielt. . . o. Bautzner Pa⸗ piersahrit g]. Seb 114, 5b

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Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petst⸗ Zeile 1,10 RM, einer dreigespaltenen 92 mm breiten n Zeile 1,85 M4. Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 6s, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, . Worte etwa durch Fettdruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 MM einschließlich 043 RM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Mc monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Gr, einzelne Beilagen 10 Hol. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich ö des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

Znwait des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr beige⸗ fügten Liste.

Bekanntmachung über die Zulassung zum Betriebe der Bau⸗ wesen⸗ und Maschinen⸗Betriebsunterbrechungs⸗Uersicherung.

Begründung zum Waffengesetz vom 18. März 1938.

do. Deni sche n ictel⸗ 154, 5h

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do. Glanz stoff⸗ Fabriken

do. Gumbinner Maschinenfabr. .. Bayer. Hyp. u. Wechslb.

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Kraftwerke Am sterd.⸗Rotterd Mäofl Baltimore and Ohio ö Vochum⸗Gelsenk. St 0 . 6 Brandenbg. Städte⸗ Deutsche Ansiedlungs⸗ ͤ bahn. . .... 8. A .

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siedlungsges. A. G. M 3 Czakath.⸗Agram Deutsche Bank und Pr.-A. i. GoldGld.

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Betrieb Deut sche Reichsbahn ( 73 gar. V.⸗A. S. 1-5, Inh. Zert. d. Reichs⸗ pk. Gr. 5. 1-4) 8. A-D

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burger Eisenb. ..

Commerz⸗ u. Priv.⸗- Vl. Danziger Hypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St.

Neichshankgirolonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

do. Ultramariufab. Vietoria⸗Werke ... C. J. Vogel Draht⸗

1. Kabelmerke .. 6

Poftscheckkonto: Berlin 41821 1938

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Wagner u. Co. Maschinenfabrik. Wanderer⸗Werte. Warstein. u. Hrzgl. Schl.⸗Holst. Eisen Wasserwerke Gelsen⸗ kirchen Wenderoth pharm. Werschen⸗Weißenf. Braun kohlen Westdeutsche Kauf⸗

Begründung zum Waffengesetz vom 18. März 1938 (RNeichsgesetzbl. 1 S. 265).

ist dafür gesorgt, daß unzuverlässigen Elementen auch der Besitz solcher Waffen entzogen werden kann. 3. Wenn der Entwurf somit den K auf

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cher⸗

itspolizeilichen Gründen eine allgemeine Beschränkung für

4. Versicherungen. RM p. Stüc.

Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Ottober.

Aachen u. Münchener Feuer. .. 10400 1093560 Aachener Rückversicherung. . .. Albingia“ Vers. Lit. A do. do. Lit. 0 Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. . 261 2826 do. do. Leben sv.⸗Bt. 235b

j: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗

bodenkreditbank ... Deutsche Effecten⸗ u.

Wechselbank Deutsche Golddiskont⸗

bank Gruppe B. .. Deutsche Hypotheken⸗

bank Berlin do. . Deutsche Uberseeische Div. Ber. j. i gs 7M ö Vank

Aiigemeines.

Grundlage des geltenden Waffenrechts ist das Gesetz über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928, dessen Be⸗ ee, . ö 16h stimmungen in der Notverordnungszeit durch eine Reihe er⸗ r e ür beschränkt, so enthält er anderseits aus

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Deutsche Anl. Ausl. Schein. einschl. /, Ablösungsschd.

59, Gelsenkirchen Bergwerk RM 1936

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5o/ Mitteld. Stahl RM 36 5o/ Vereinigte Stahl RM⸗ Anleihe . 4, o, do. do.

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Accumulatoren⸗Fabrik. .. Allg. Elektricitäts⸗Gesellsch. Aschaffenburger Zellstoff

Bayerische Motoren⸗Werke 3. P. Vemberg. Julius Berger Tiefbau.. Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau... Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei Buderus Eisenwerke Charlottenburg. Wasserwrk. Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

Dainiler⸗Benz

Demag ö Deutsch⸗Atlant. Telegr... Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl . Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen u. Munit. Deutscher Eisenhandel . Christian Dierig Dortmunder Union⸗Brau.

Eintracht Braunkohle. Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. . . Elektrische Licht und Kraft Engel hardt⸗Brauerei

J. G. Farbenindustrie

eldmühle Papier.... elten u. Guilleaume ....

Ges. f. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co. ... Th. Goldschmidt

amburger Elektrizität. .. arburger Gummi. ...... arpener Bergbau .. ..... oesch⸗ Köln Neuessen .....

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Kokswerke u. Chem. Fbken

Lahmeyer u. Co. .... ..... Laurahütte .... ..... ..... Leopoldgrube ...... ......

Mannes mannröhrenwerke. Mansfeld A. ⸗G. f. Bergbau Maximilianshütte. . . ..... Metallgesellschaft. ... ....

Niederlausitzer Kohle Orenstein u. Koppel. ....

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . .. Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Ahein metall ⸗Borsig .... Rütgerswerke . ....

Salzdetfurth Kali Schlesische Elektrizität und Gas Sit. B ö Schubert u. Salzer Schuckert u. Co. Elektr. .. Schultheiss⸗Patzenhofer, j.: Schultheiss⸗Brauerei ...

Siemens u. Halske

Stöhr u. Co,, Kammgarn. Stolberger Zinkhütte Süddeussche Zucker. ......

Thüringer Gasgesellsch. . .. Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen Wesideutsche Kaufhof. .... Westerregeln Alkali ...... Wintershall . ...... ......

Zellstoff Waldhof ......

Bank für Brau⸗Industrie . Reichsbank .... ....

A.⸗G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz. A. 8, , amburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfschiff ..... Norddeutscher Lloyd Otavi Minen u. Eisenbahn

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Heutiger

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213, 25-213, 756-

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198, 20-198, 5-198, 265 -

Entscheidungen auf Grund der 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933.

Anordnung V Pr. 3 zur Aenderung der Anordnung V Pr. 1 der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Preis⸗ regelung für Borsten japanischen und mandschurischen Ur⸗ sprungs). Vom 21. März 1938. ͤ

Anordnung V Pr. 4 der Ueberwachungsstelle für Waren ver⸗ schiedener Art (Preisregelung für ausländische Borsten). Vom 21. März 1938.

Bekanntmachung KP 503 der Ueberwachungsstelle für unedle

Metalle vom 21. März 1938 über Kurspreise für unedle Metalle.

Anordnung Nr. 19 der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen

vom 19. März 1938. Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J. Nr. 31 und 32. ;

Amtliches. Deutsches Reich. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 5 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonftigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 22. März 1938 für eine Unze 1 140 sh 2 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel

kurs für ein englisches Pfund vom 22. März 1938 mit RM iz, 38 umgerechnet. . RM 86,7632, für ein Gramm Feingold demnach !.. Penge 54/0775, in deutsche Währung umgerechnet. ... RM 2, 78960.

Berlin, den 22. März 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank.

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2. Bekanntmachung

zu der dem Internationalen Uebereinkommen über den Eisen⸗ bahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr beigefügten Liste.

ie Liste der Eisenbahnstrecken, Kraftwagen⸗ und Schiffahrtslinien, auf die das Internationale Ueberein⸗ kommen über den Eisenbahn⸗Personen⸗ und Gepäckverkehr (JüP) Anwendung findet (Deutscher Reichs⸗ und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 37 vom 13. Februar 1938), wird mit so⸗ fortiger Wirkung wie folgt geändert: ö * Abschnitt „Deutschland“ ist unter A die folgende z, 21. Lübeck-Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft (Direktion in Lübeck zu streichen. n Die Streichung ist für die Beteiligung dieser Strecke am JuP ohne Bedeutung, da die Strecke in das Eigentum des eutschen Reichs übergeführt und in die Deutsche Reichsbahn eingegliedert worden ist.

Berlin, den 21. März 1938.

Der Reichsverkehrsminister. J. A.: (Unterschriftz.

Betanntmachung. ö. Der Herr Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister hat

durch Erlaß vom 2. März 1938 die von der The Liverpool & London & Globe Insurance Company Limited, Liverpool, be⸗

antragte Zulassung zum Betriebe der Bauwesen⸗ und Ma⸗ . im Gebiete des eutschen Reichs erteist. .

Berlin, den 17. März 1938. ö Das Reichsaufsichtsamt für Privatversiche rung. J. Vm Dr. Schneider. .

——

gänzender Vorschriften verschärft worden sind. Das deutsche Wassengeiwerbe das bekanntlich durch die Vorschriften des Ver⸗ sailler Diktats in eine überaus bedrängte wirtschaftliche Lage geraten war, ist in der ihm noch verbliebenen Bewegungs⸗ freiheit durch diese aus polizeilichen Rücksichten erlassenen ge⸗ setzlichen Vorschriften weiter eingeschränkt worden. Es hat sich daher seit langem bemüht, auf eine Milderung der von ihm als besonders drückend empfundenen Bestimmungen hinzu⸗ wirken. Die , , der innerpolitischen Lage hat es jetzt gestattet, das geltende Waffenrecht nach der Richtung durch⸗ zuprüfen, welche Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Interesse des deutschen Waffengewerbes ver⸗ tretbar sind, ohne daß eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eintreten kann. Denn Voraussetzung füe jede Lockerung des geltenden Waffenrechts muß es sein, daß die Polizeibehörden in der Lage bleiben, den Erwerb und den Besitz von Schußwaffen durch unzuverlässige, besonders auch durch staatsfeindliche Elemente rücksichtslos zu verhindern.

Das Ergebnis dieser Prüfung bildet der vorliegende Ent⸗ wurf, der mit Lockerungen des geltenden Waffenrechts Vor⸗ schriften gegen den Waffenbesitz von Personen verbindet, die sich staatsfeindlich betätigt haben, oder durch die eine Gefähr⸗ dung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist. Wenn der Besitz von Waffen durch solche Personen nach Mög- lichkeit unterbunden wird, ist es vertretbar und angemessen, für die staatstreue Bevölkerung Er⸗ leichterungen in den bisherigen einschränkenden Be⸗ stimmungen eintreten zu lassen, die nicht nur der Allgemein⸗ heit, sondern vorzugsweise auch dem Waffengewerbe und der in ihm beschäftigten Arbeiterschaft zugutekommen und geeignet sind, deren wirtschaftliche Lage zu verbessern.

Die wichtigsten Aenderungen, die der Entwurf gegenüber dem geltenden Recht bringt, sind folgende:

1. Der selbstverständliche Grundsatz, daß Feinde von Volk und Staat und sonstige sicherheitsgefährdende Elemente nicht im Besitz von Waffen sein dürfen, soll in der Weise durchgesetzt werden, daß die Polizei befugt ist, solchen Personen Erwerb, Besitz und Führen von Waffen und Munition zu verbieten und Waffen und Munition, die sich im Besitz einer solchen Person befinden, entschädigungslos einzuziehen (G 23). Die all⸗ gemeine Fassung dieser Vorschrift macht Sonderbestimmungen, wie sie im geltenden Recht für den 96 von Schußwaffen durch bestimmte Personen und für den Besitz von sogenannten Waffenlagern bestehen, entbehrlich.

2. Es ist vielfach gewünscht worden, den Erwerb von Schußwaffen nicht mehr wie im geltenden Recht, das den Er⸗ werb nur auf Grund eines von der Polizei ausgestellten Waffenerwerbscheins gestattet, von einer besonderen Erlaubnis abhängig zu machen, sondern ihn frei zuzulassen. Der Entwurf hat diesem Wunsche nur zu einem Teil entsprechen können. Es ist vom Standpunkt der öffentlichen Sicherheit aus nicht vertretbar, jedem ohne weiteres die Möglichkeit zu geben, Schußwaffen aller Art zu erwerben. Die Polizei muß vielmehr eine Kontrolle darüber ausüben können, daß leicht zu hand⸗ habende und versteckt mitzuführende Schußwaffen nur in die Hände . Personen kommen, die zuverlässig sind und die ein Bedürfnis zum Erwerbe nachweisen. Dagegen sind ge⸗ wisse Erleichterungen gegenüber dem geltenden Recht ange⸗ bracht. Schon jetzt unterliegen dem sogenannten Erwerbschein⸗

zwang wertvolle Langwaffen, insbesondere Jagdwaffen, nicht (S 1a der Ausführungsverordnung zum Schußwaffengesetz in der Fassung der Verordnung vom 2. Juni 1932, Reichsgesetz⸗ blatt 1 S. 253). Es erscheint vertretbar, diese schon bestehenden Erleichterungen dahin zu erweitern, daß dem Erwerbschein⸗ zwang künftig nur noch Faustfeuerwaffen (Pistolen und Re⸗ volver) unterliegen. Einer Erwerbserlaubnis bedarf es künftig nur noch für diejenigen Langwaffen, die unter den Begriff des Kriegsgerätes im Sinne des Gesetzes über die Aus⸗ und Ein⸗ fuhr von Kriegsgerät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. S. 1337) und der dazu erlassenen Bekauntmachungen des

ern, , ., für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung fallen.

Der Erwerb dieser Waffen wie von Kriegsgerät überhaupt ist nur mit Erlaubnis des Oberkommandos der Wehrmacht oder der von diesem bestimmten Stellen zulässig (6 22 des Ent⸗ wurfs). Dagegen können die übrigen Langwaffen, besonders also Jagdwaffen, Sportwaffen, Scheibenbüchsen, Kleinkaliber⸗ büchsen u. a. künftig ohne besondere Erlaubnis erworben

werden. Durch das oben erwähnte Waffenbesitzverbot des 5 25

den entgeltlichen Erwerb von Waffen durch Jugendliche. Im Interesse der Ertüchtigung der deutschen Jugend ist es selbst⸗ verständlich, daß diese frühzeitig lernt, mit Schußwaffen um⸗ zugehen. Ein allgemeines Verbot des Ueberlassens von Schuß⸗ waffen an Jugendliche konnte daher nicht in Erwägung gezogen werden. Aus demselben Grunde wäre auch ein Besitzverbot gegen Jugendliche praktisch undurchführbar. Es muß vielmehr Aufgabe der Eltern und Erzieher sein, dafür zu sorgen, daß Schußwaffen nicht in die Hand von Kindern kommen, und daß Jugendliche lernen, jedes unvorsichtige Hantieren mit Schuß⸗ waffen zu vermeiden. Wohl aber muß durch gesetzliche Vor⸗ schrift verhindert werden, daß Jugendliche in der Lage sind, sich unbeaufsichtigt Waffen zu kaufen. Der Entwurf verbietet daher grundsätzlich das entgeltliche Ueberlassen von Waffen aller Art und von Munition an Jugendliche unter 18 Jahren (8 13). Da sich dieses Verbot auf das entgeltliche Ueberlassen beschränkt, wird hierdurch die schießsportliche Ertüchtigung der Jugend nicht beeinträchtigt. Es ist ferner beabsichtigt, in der Durchführungsverordnung Druckluftwaffen mit einem Kaliber bis zu 7 mm von den meisten Bestimmungen des Gesetzes frei⸗ zustellen, so daß für diese harmlosen Waffen das Verbot des F 13 nicht gelten wird. Anderfeits soll nicht mehr zugelassen werden, daß Jugendliche Schreckschuß⸗ und Gaspistolen kaufen dürfen, da eine Reihe von Fällen bekanntgeworden ist, in denen Jugendliche durch leichtsinniges Umgehen mit diesen Waffen Kameraden schwer verletzt haben.

4. Nach bisherigem Recht unterliegt Munition dem Er⸗ werbscheinzwang nur insoweit, als es sich um Patronen mit Mantelgeschoß und um Kugelpatronen für Faustfeuerwaffen handelt (8 12 Abs. 2 der Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1928, Reichsgesetzbl. J1 S. 198). Der Entwurf hat auch diese Beschränkung fallen gelassen und für den Erwerb von Munition allgemein keinen Erwerbscheinzwang mehr vorgesehen.

5. Wenn der Entwurf somit für den Erwerb von Schuß⸗ waffen und Munition Erleichterungen bringt, so muß doch das Führen von Schußwaffen in der Oeffentlichkeit auch weiterhin von polizeilicher Erlaubnis abhängen. Denn wenn es jeder⸗ mann erlaubt wäre, eine schußbereite oder leicht schußbereit zu machende Waffe in der Oeffentlichkeit zu führen, so würde dar⸗ aus eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord⸗ nung erwachsen, da dann viele Personen schon aus Leichtsinn von der Schußwaffe einen unzulässigen Gebrauch machen würden. Der Entwurf hält daher an dem Erfordernis eines polizeilich ausgestellten Waffenscheins für das Führen von Schußwaffen in der Oeffentlichkeit fest (5 14). Eine Erleichte⸗ rung gegenüber dem geltenden Recht tritt dadurch ein, daß der Waffenschein künftig in der Regel auf drei Jahre ausgestellt werden soll, während bisher seine Höchstgeltungsdauer nur ein Jahr betrug.

6. Der e hält an der Erlaubnispflicht für Waffen⸗ herstellung und Waffenhandel fest. Es ist selbstverständlich, daß das Waffengewerbe einer scharfen Kontrolle durch den Staat unterliegen muß. Im bisherigen Recht fehlte es an einer ge⸗ nauen Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Er⸗ laubnis zum Gewerbebetriebe erteilt werden durfte. Hieraus haben sich in der Praxis zahlreiche Unzuträglichkeiten ergeben, namentlich dadurch, daß Personen, die keine fachliche Eignung besaßen, die Waffenhandelserlaubnis erhielten. Staatlichen Notwendigkeiten und dem Wunsche des Waffengewerbes selbst nach seiner Reinhaltung von ungeeigneten Elementen entspricht es, wenn der Entwurf die Voraussetzungen für die Erlaubnis⸗

eriteilung genau umschreibt. Die Erteilung der Erlaubnis für

das Waffenherstellungs⸗ und das Waffenhandelsgewerbe soll

künftig nur zulässig sein, wenn der Gewerbetreibende die

deutsche Staalsangehörigkeit besitzt und im Reichsgebiet einen festen Wohnsitz hat G 3 Abs. 2, 87 Abs. 2). Um den handels⸗

vertraglichen Abmachungen mit ausländischen Staaten Rech⸗

nung zu tragen, ist die Bewilligung von Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen (6 3 Abs. 3). Die Erlaubnis darf erner nur erteilt werden, wenn der Gewerbetreibende und die ö die kaufmännische und technische Leitung des Betriebes in lussicht genommenen Personen die für das Gewerbe erforder⸗ liche persoͤnliche Zuverläfsigkeit und wenn der Gewerbetreibende oder der technische Leiter seines Betriebes die für das Gewerbe erforderliche fachliche Eignung besitzen 6 3 ick 4. 7 Abs. 2). In der Durchführungsverordnung wird im einzelnen bestimmt werden, unter welchen Voranssetzungen persönliche Zu⸗ verlassigkeit und fachliche Eignung zu bejahen sind. Für Juden