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Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 22. März 1938. S. 2.
p 14
ist im deutschen Waffengewerbe kein Platz mehr. 5 3 Ab. 5 bestimmt daher, daß die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller und die für die kaufmännische oder die technische Leitung des Betriebes in Aussicht genommenen Personen oder wenn einer von ihnen Jude ist. Diese e, gilt für das Herstellungs⸗ wie für das Handelsgewerbe (5 7 Abs. 2).
J. Die zur Zeit geltenden beschränkenden Bestimmungen über den Verkehr mit Hieb⸗ oder Stoßwaffen, besonders das Waffenmißbrauchgesetz vom 28. März 1931, werden aufgehoben. Für die Fortgeltung dieser Bestimmungen, die aus der Not⸗ verordnungszeit stammen, besteht heute kein praktisches Bedürs⸗ nis mehr. Der Entwurf verbietet lediglich den Verkauf von Hieb⸗ oder Stoßwaffen an Jugendliche (8 13) und erstreckt das ö Waffenverbot gegenüber ie hen und sicher⸗ zeitsgefährdenden Personen auch auf diese Waffen (G 23). Er übernimmt ferner aus systematischen Gründen das bisher im § 56 Abs. 2 Ziffer 8 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot des Handels im Umherziehen in das vorliegende Gesetz (5 9. Wegen der Einbeziehung dieser Waffen in das Gesetz bezeichnet es sich als Waffengesetz und nicht als Schußwaffengesetz.
Einzelheiten. Zu Abschnitt I.
Die Begriffsbestimmungen für Schußwaffen und Munition sowie für Hieb⸗ oder Stoßwaffen stimmen mit dem geltenden Recht überein. 5 1 enthält nur sprachliche Verbesserungen gegenüber dem 51 des Schußwaffengesetzes.
Zu Abschnitt II.
Die Vorschriften über die Erteilung der Erlaubnis für das Waffenherstellungsgewerbe und über die Rücknahme dieser Erlaubnis unterscheiden sich vom geltenden Recht wesentlich dadurch, daß, wie schon oben hervorgehoben worden ist, die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis fest um⸗ schrieben sind. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu 6 wird Bezug genommen. Im übrigen ist
6 den Bestimmungen dieses Abschnittes, die sich aus der Natur
er Sache ergeben, nichts zu bemerken.
Zu Abschnitt In.
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schuß⸗ waffen und Munition sollen dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Erteilung der Herstellungserlaubnis. 57 Abs. 3 stellt klar, daß die Herstellungserlaubnis die Handelserlaubnis mit umfaßt. Die S8 8, 9 entsprechen dem geltenden Recht mit 3. erwähnten Ausdehnung des 5 9 auf Hieb⸗ und Stoß⸗ waffen.
Eine wesentliche Neuerung bringt 5 10 für die Kenn⸗ zeichnung von Schußwaffen. Die seinerzeit aus kriminalpoli⸗ eilichen Gründen eingeführte Kennzeichnung der Schußwaffen en die Aufklärung von Verbrechen, die mit Schußwaffen be⸗ gangen werden, erleichtern. Zur Zeit ist diese Frage im §5 9 des Schußwaffengesetzes geregelt. Nach seiner Fassung genügt es, wenn die Waffe neben einer fortlaufenden Herstellungs⸗ nummer die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines Händlers trägt, während der Aufdruck des Herstellers nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies hat dazu geführt, daß in nicht unbeträchtlichem Umfange in Deutschland ausländische Waffen auf den Markt gekommen sind, die lediglich die Firma eines deutschen Waffenhändlers tragen, ohne daß es für den Käufer ersichtlich ist, daß es sich um ausländische Ware handelt. Dieser Zustand ist aus nationalen und aus wirtschaftlichen Gründen nicht länger tragbar. 5 10 des Entwurfs schreibt daher für alle Schußwaffen den Aufdruck des Herstellers zwin⸗ gend vor, und zwar auch für den Fall, daß es sich um aus⸗ ländische Hersteller handelt. Wollen auslandische Hersteller diese Vorschrift nicht beachten, so müssen sie auf den Absatz ihrer Waffen in Deutschland verzichten. Als Aufdruck ist außer einer fortlaufenden Herstellungsnummer die Firma des Her⸗ stellers vorgeschrieben. Der Ersatz des Firmenaufdrucks des Herstellers durch Aufdruck eines eingetragenen Warenzeichens ist nicht mehr für zulässig erklärt, da die Warenzeichen in der Regel dem Käufer unbekannt sein werden, dieser also aus dem Warenzeichen allein im allgemeinen nicht erkennen kann, ob es sich um eine inländische oder um eine ausländische Waffe handelt. In der Durchführungsverordnung wird bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen die einzelnen Teile von Schußwaffen im Wege der Heimarbeit angefertigt werden, als Hersteller im Sinne des 5 10 gilt, wer die so gefertigten Schuß⸗ waffenteile in seinem Betriebe zu fertigen Schußwaffen zu⸗ sammensetzt. Entsprechend dem geltenden Recht schreibt § 10 Abs. 2 vor, daß Schußwaffen, die nicht die Firma eines inlän⸗ dischen Herstellers tragen, außer den nach Abs. 1 vorgeschrie⸗ benen Angaben die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines im Inland wohnenden Händlers tragen müssen. Diese Vorschrift greift bei Waffen ausländischer Herkunft Platz. Um nicht den deutschen Waffenhändlern den Absatz solcher von ihnen bereits bezogenen Schußwaffen unmöglich zu machen, die noch nicht den Vorschriften des 8 19 über den Aufdruck des Her⸗ stellers entsprechen, enthält 8 30 eine Uebergangsfrist für das Inkrafttreten dieser Vorschrift.
Zu Abschnitt IV.
F 11 enthält den schon im Allgemeinen Teil der Begrün⸗ dung behandelten Erwerbscheinzwang für Faustfeuerwaffen. Die im § 11 Abs. 3 unter a — vorgesehenen Ausnahmen von dem Erwerbscheinzwang entsprechen dem geltenden Recht. Die im 5 10 Abs. 3 Nr. 2 des bisherigen Schußwaffengesetzes vor⸗ 6 Gleichstellung der . und Freibezirke mit
em Ausland ist der Durchführungsverordnung vorbehalten worden, um das Gesetz nicht mit zu vielen Einzelheiten zu be⸗ lasten. Der Erwerb von Todes wegen ist von dem Erwerb⸗ scheinzwang gänzlich freigestellt worden G 11 Abs. 3 zu ch. Im geltenden Recht bestand für diesen Fall eine Anzeigepflicht, die sich aber als entbehrlich gezeigt hat. Im § 12 sind die Be⸗ hörden, Dienststellen und 1 aufgeführt, die von dem Erwerbscheinzwang freigestellt sind. Hier sind neu die Nrn. 3 bis 5, betreffend die vom Stellvertreter des Führers bestimm⸗ ten Dienststellen der NSDAP. und ihrer Gliederungen, die vom Reichsminister der Luftfahrt bestimmten Dienststellen des Luftschutzes und des Nationalsozialistischen Fliegerkorps sowie die vom Reichsminister des Innern bestimmten Dienst⸗ stellen der Technischen Nothilfe. Neu ist in dieser orm ferner die Nr. .
J Bisher durften Inhaber von affenscheinen und von Jahresjagdscheinen Schuß⸗ waffen auf Grund dieser Scheine nur erwerben, wenn auf dem Scheine die Erwerbsberechtigung vermerkt war. Diese Einschränkung soll künftig fortfallen. Die Inhaber von Waffenscheinen und von Jahresjagdscheinen sind bereits poli⸗ zeilich auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft worden. Es kann
ihnen daher zur Vermeidung von Belästigungen und zur Er⸗
sparung . Verwaltungsarbeit gestattet werden, auf
2 des ihnen erteilten Scheines Faustfeuerwaffen zu er⸗ erben. .
Das im § 13 enthaltene Verbot des entgeltlichen Waffen⸗
erwerbs durch Jugendliche ist bereits im Allgemeinen Teil der
Begründung behandelt worden.
Die Vorschriften des 5 14 über den zum Führen von Schußwaffen berechtigenden Waffenschein entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. An Aenderungen sind fol⸗ gende , , . Nach Abs. 1 bedarf eines Waffenscheines, wer „außerhalb seines Wohn⸗, Dienst⸗ oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besitztums“ eine Schußwaffe führt.
Diese Bestimmung der Oertlichkeiten war im § 15 Abs. 1 des
geltenden Schußwaffengesetzes in Anlehnung an die im § 123 St.⸗G.⸗B. enthaltenen örtlichen Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs etwas anders gefaßt. Die neue Faffung berücksichtigt die Vorschläge im Entwurf des Deutschen Straf⸗ gesetzbuchs. Die Höchstdauer des Waffenscheins soll von bisher ein Jahr auf künftig drei Jahrg verlängert werden (6 14 Abs. 3). Hierdurch werden die Polizeibehörden von über⸗ flüfsiger Verwaltungsarbeit entlastet und dem Inhaber die für die jährliche Neuausstellung zu entrichtenden Gebühren er⸗ spart. Es bleibt der e nr bebord! unbenommen, im Einzel⸗ . besonderen Gründen eine kürzere Geltungsdauer fest⸗ zusetzen.
Wie bisher sollen Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbscheins und eines Waffenscheins die Zuverlässig⸗ keit des Antragstellers und der Nachweis eines Bedürfnisses um Erwerb oder zum Führen von Schußwaffen sein G 15
bs. I). Die im § 15 Abs. 2 enthaltene beispielsweise Auf⸗ zählung der Fälle, in denen die Zuverlässigkeit des Antrag⸗ stellers zu verneinen ist, paßt das bisherige Recht an die heu⸗ tigen Verhältnisse an. — Als Höchstgebühr für die Erteilung eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins G 16 wird in der Durchführungsverordnung entsprechend dem gelten⸗ den Recht ein Betrag von 3, — RM festzusetzen sein. — 518 zählt die Personengruppen auf, die hinsichtlich der ihnen dienst⸗ lich gelieferten Schußwaffen keines Waffenerwerbscheins und keines Waffenscheins bedürfen, weil sie ohne weiteres kraft ihrer dienstlichen Tätigkeit als zum Waffenführen berechtigt er⸗ kennbar sind. Auch die im 5 19 aufgeführten, im öffentlichen Dienst verwendeten Personen sollen hinsichtlich der ihnen dienstlich gelieferten Schußwaffen keines Waffenerwerbscheins und keines Waffenscheins bedürfen. Da bei ihnen aber die Be⸗ fugnis zum Waffenführen nicht ohne weiteres ersichtlich ist, müssen . um gegebenenfalls ihr Recht zum Führen von Schußwaffen nachweisen zu können, eine von ihrer vorgesetzten Stelle ausgestellte Bescheinigung bei sich tragen, die den Waffen⸗ cchein ersetzi. Im einzelnen krägt die Aufzählung der Per⸗ onengruppen in den 5 18, 19, die gegenüber dem geltenden Recht beträchtlich erweitert ist, den heutigen dienstlichen Be⸗ dürfnissen Rechnung. 5 20 entspricht unter Anpassung des Wortlauts an die vorhergehenden Bestimmungen dem §5 19 Abs. 2 des bisherigen Schußwaffengesetzes; doch darf in einer hiernach ausgestelllen Bescheinigung das Recht zum Erwerb oder zum Führen nur für eine einzelne Schußwaffe ausge⸗ sprochen werden. — Ebenso wie im geltenden Recht soll der Jagdschein den Waffenschein für Jagd⸗ und Faustfeuerwaffen ersetzen (z 21). Da durch das Reichsjagdgesetz sichergestellt ist, daß der n, nur einwandfreien Personen ausgestellt wird, ist die bisher geltende Beschränkung, daß der Jagdschein einen Waffenschein nur „auf der Jagd, beim Jagdschutz und Uebungsschießen sowie auf den dazugehörigen Hin⸗ und Rück⸗ wegen“ ersetzt, fallen gelassen.
Durch das Gesetz über Aus⸗ und Einfuhr von Kriegs⸗ erät vom 6. November 1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1337) ist die us⸗ und Einfuhr von Kriegsgerät von besonderer Erlaubnis
abhängig gemacht. Da dieses Gesetz die Frage des nicht im Wege der Einfuhr ,, Erwerbes von Kriegsgerät nicht geregelt hat, ein solcher Erwerb aber nicht jedermann frei⸗ gegeben werden kann, enthält 5 22 des Entwurfs die in dieser Richtung namentlich deshalb erforderlich gewordenen Bestim⸗ mungen, weil der vorliegende Entwurf den Erwerbscheinzwang auf Faustfeuerwaffen n tn hat. 5 22 macht daher den Er⸗ werb von Kriegsgerät von der Erlaubnis des Oberkommandos * Wehrmacht oder der von ihm bestimmten Stellen ab⸗ ängig.
Das im 5 23 vorgesehene polizeiliche Waffenverbot gegen sicherheits gefährdende Elemente ist oben behandelt worden.
Ebenso wie im geltenden Recht wird die Einfuhr von Schußwaffen und Munition polizeilicher Kontrolle unterstellt 8 24. Zur Zeit gelten für die Einfuhr von Schußwaffen die⸗ selben Vöraussetzungen wie . den Erwerb im Inland (6 22 des Ec fe eres, er . des Erwerbschein⸗ ien für Langwaffen und für Munition hat eine Neufassung er bisherigen Vorschrift notwendig gemacht, die ohne Aende⸗ rung des materiellen Inhalts die Kontrolle formell dadurch anders gestaltet, daß die Einfuhr nicht mehr von der Vorlage eines zum Waffenerwerb berechtigenden Scheins, den es küns⸗ tig nur noch für Faustfeuerwaffen gibt, sondern von einer die Einfuhr gestattenden behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht wird. Das Ermessen der Polizeibehörde bei Erteilung dieser Erlaubnis soll nur negativ dahin beschränkt werden, daß die Erlaubnis zu versagen ist, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Einführenden Bedenken bestehen. Die schon bisher geltende Ausnahmevorschrift für Behörden und Gewerbetreibende ist unverändert übernommen. In der Durchführungsverordnung werden entsprechend den praktischen Bedürfnissen in gewissem Umfange Befreiungen von dieser Vorschrift, besonders für Schießsporttreibende, vorgesehen werden. — Die die Einfuhr von Faustfeuerwaffen verbietende Verordnung vom 12. Juni 1933 Reichsgesetzbl. 1 S. 367) soll einstweilen weiter in Kraft bleiben. — Durch § 24 Abs. 4 wird der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister des Innern Vorschriften zur Ueberwachung von Schußwaffen und Munition in den Zollausschüssen und Frei⸗ bezirken zu erlassen.
§z 25 dient der Bekämpfung des Wildererunwesens. Er übernimmt mit einigen Aenderungen die Vorschriften des 5 24 des be , , ,. Die Begriffsbestimmung der Nr. 1 des Abf. I ist den Bedürfnissen, die sich in der Praxis ergeben haben, angepaßt. Einem Wunsche der Waffenindustrie ent⸗
rechend will der Entwurf die Herstellung der hier bezeichneten ffen für die Ausfuhr zulassen. Vor Erlaß des Schußwaffen⸗ . es wurden in Deutschland hergestellte leicht zerlegbare en in nicht r, n,. r Menge ins Ausland ausge⸗ führt. Es besteht kein Bedenken dagegen, künftig wieder die Herstellung solcher Waffen zur Ausfuhr zuzulassen, wenn im Verwaltungswege Sicherheit dafür geschaffen wird, daß ihr
Absatz im Inland verhindert wird, damit die Interessen der deutschen Jagd nicht gefährdet werden. Einem Wunsche des Reichsjägermeisters entsprechend ist ferner im § 25 ein Verbot von Herstellung, Handel, , . und Besitz von Kleinkaliberpatronen mit Hohlspitzgeschoß aufgenommen wor⸗ den, da derartige Patronen, für die ein legales Bedürfnis nicht anzuerkennen ö durch ihre expansive Wirkung ein gefährliches Hilfsmittel der Wilderer sind.
Zu Abschnitt V.
Die 8 4 der 55§ 26, 27 entsprechen denen des geltenden Rechts unter Anpassung der Tatbestände an den vorliegenden Entwurf.
Zu Abschnitt VI.
Von den Uebergangsbestimmungen des Abschnitts VI hat besondere praktische Bedeutung der 5 29 Abs. 1. Die Gewerbe⸗ treibenden, die nach den Vorschriften des Schußwaffengesetzes die Genehmigung zum Gewerbebetriebe erhalten haben, sollen uunächst in der Lage bleiben, ihr Gewerbe fortzusetzen. Sie 2 jedoch der ö Behörde nachzuweisen, daß die von dem neuen Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung in ihrer Person erfüllt sind. Ist dies der Fall, so bedürfen sie keiner neuen Erlaubnis. Andernfalls ist die ihnen erteilte Genehmigung bis zum 31. März 1939 zu widerrufen. Waffenhersteller, die im übrigen die Voraus⸗ setzungen des 5 3 Abs. 2 bis 5 erfüllen, brauchen ihre fachliche Eignung nicht mehr nachzuweisen, wenn sie beim Inkrafttreten des Gesetzes ihr Gewerbe unünterbrochen mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben. Für Waffenhändler erübrigte sich die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift, da in der Durch⸗ , bestimmt werden soll, daß eine mindestens
reijährige Beschäftigung im Waffenhandel als Nachweis der achlichen Eignung für das Waffenhandelsgewerbe gilt. Bei
affenhändlern ist ferner bis zum 31. März 1939 ein Wider⸗ ruf der auf Grund des fen n e fre, erteilten Handels⸗ genehmigung in den an, ür zulassig erklärt, in denen ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung dieser Genehmigung ört⸗ lich nicht besteht. Hierdurch soll fuͤr die Zukunft der gegen⸗ wärtig vielfach zu beobachtende Mißstand beseitigt werden, daß Geschäftsleute, deren regelmäßiger Geschäftsbetrieb auf den Verkauf anderer Waren gerichtet ist, die Erlaubnis zum Waffen handel befitzen, obwöhl örtlich hierfür kein Bedürsnis besteht, da für den Vertrieb von Schußwaffen und Munition . fachlich hierfür geeignete Gewerbetreibende vorhanden ind. —
Bisher bedurften einzelne Gewerbetreibende deshalb keinen Genehmigung zum Gewerbebetrieb, weil sie nur Waffen her⸗ stellten, die nach 5 1 der Ausführungsverordnung zum Schuß⸗ wa ,. vom 13. Juli 1928 den Vorschriften des Schuß⸗ waffengesetzes nicht unterlagen. Es ist beabsichtigt, in der Durchführungsverordnung, abweichend von dem geltenden Recht, außer den Druckluftwaffen keine Schußwaffen allgemein von den Vorschriften des Waffengesetzes freizustellen. Es sollen vielmehr gewisse Schußwaffen lediglich von den Vorschriften über die Kennzeichnungspflicht nach 5 10, über den Erwerb⸗ schein und über den Waffenschein ausgenommen werden. Da⸗ gegen sollen mit Ausnahme der Druckluftwaffen sämtliche 6 den übrigen Vorschriften des Gesetzes unterliegen, insbesondere also auch den Vorschriften über Herstellung und Handel. Wer also z. B. bisher deshalb keiner Herstellungs⸗ genehmigung bedurfte, weil er lediglich Schreckschußwaffen her⸗ i bedarf vom Inkrafttreten des Gesetzes ab zur Fort⸗ ührung seines Gewerbebetriebes der Erlaubnis nach 8 3 des ee Die erforderliche Uebergangsbestimmung enthalten in . ĩ 3. an 5 30 des Schußwaffengesetzes die Absätze 2 und 3
8 . .
F 30 enthält im Abs. 1 die schon oben erwähnte Ueber⸗
eng fit für das Inkrafttreten der Vorschriften des 5 19 üben ie Kennzeichnung der Schußwaffen. Diese Frist gilt sowohl für diejenigen Schußwaffen, deren Kennzeichnung nach 9 des früheren Schußwaffengesetzes mit der jetzt im 5 10 vorgeschrie⸗ benen Kennzeichnung nicht übereinstimmt, als auch für solchs Schußwaffen, die bisher deshalb nicht gekennzeichnet zu werden brauchten, weil sie gemäß § 1 der Ausführungsverordnung zu dem früheren Schußwaffengesetz dessen Vorschriften und damit auch der Kennzeichnungspflicht seines 59 nicht unterlagen. Bei den letztbezeichneten Schußwaffen wird es auch nach Ablauf der im 5 30 Abs. 1 bestimmten Frist nicht immer möglich sein, sie gemäß § 10 dieses Gesetzes mit Firma des Herstellers und fort⸗ laufender Herstellungs nummer zu bezeichnen. Diese Mäöglich⸗ keit ist nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn zu diesem Zeit⸗ punkt nicht mehr feststellbar ist, wer die Schußwaffe hergestellt hat, oder wenn inzwischen die Firma des Herstellers erloschen ist, so daß die Schußwaffe nicht mehr mit einer Herstellungs⸗ nummer gekennzeichnet werden kann. . diese älteren Schuß⸗ waffen ef ner. 8 30 Abs. 2 in Abweichung von den normalen Vorschriften des 3 10 eine Kennzeichnung dahin, daß die An⸗
be der Firma oder des eingetragenen Warenzeichens eines im Inlande wohnenden Händlers auf der Waffe genügt.
Durch den vorliegenden Entwurf wird das Waffenrecht einheitlich für das Reich neu geordnet. Der Erlaß weiter⸗ gehender . Beschränkungen ist daher grundsätzlich . mehr zulässig. Abweichend von 5 29 des geltenden Schuß⸗ waffengesetzes spricht der Entwurf dies nicht ausdrücklich aus, da nach der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 Landesgesetze allgemein der Zustimmung des zuständigen Reichsministers bedürfen. Es ist beabsichtigt, nach Erlaß des vorliegenden Gesetzes den Ländern mitzuteilen, daß Landes gesetze 2 dem Gebiete des Waffenrechts künftig nicht zulässig und daß Rechtsverordnungen gemäß 8 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Februar 1934 dem Reichsminister des Innern vor Erlaß vorzulegen sind. Der Erlaß solcher landes rechtlichen Verordnungen kann unter Umständen noch zweck⸗ mäßig sein, um den Besitz von Waffen durch Zigeuner ode y nach Zigeunerart umherziehende Personen allgemein zu ver⸗ bieten, bis durch ein Reichszigeunergesetz auch diese Materie reichs rechtlich geregelt sein wird.
Zur Herbeiführung eines einheitlichen Rechtszustandes be⸗ stimmt 8 89 des Entwurfs das Außerkrafttreten weitergehenden landesrechtlicher Beschränkungen hinsichtlich des Verkehrs mit Hieb⸗ oder Stoßwaffen, läßt aber auch hier eine Ausnahme hinsichtlich der * euner zu. Für den Verkehr mit Schußwaffen und Munition bedurfte es einer solchen Bestimmung nicht, auf diesem Gebiete landesrechtliche Beschränkungen schon nach f 29 des geltenden Schußwaffengesetzes unzulässig waren und
rüher bestehende außer Kraft getreten sind.
(GBeröffentlicht vom Reicht und Preußischen Ministerium des Innern.)
—
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 22. März 1938. S. 8.
ö
33 1 6 z . . . .
Entscheidungen
auf Grund der 88 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nativnalen Symbole vom 19. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 285).
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
— Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde ber Entscheidung
2
3 1
5 6
dHolzkästchen, Broschen u. dgl. mit Hakenkreuz
verwendet wird
Streifen
Notenheft mit Aufdruck „Lieder für die deutsche Jugend nach Ge⸗ dichten von Wolfgang Hubertus, Musik von Georg Bühl“
Brieftaschen, Photoalben, Geldbörsen mit Abbildungen des Ehren⸗ tempels, des Braunen Hauses und der Feldherrnhalle in München
Waren verschiedener Art, bei denen als Warenzeichen die Odalsruhne
Postkarten mit dem Bild des Führers mit SA. im Hintergrund
Schokoladenpackung „Wittekind“ mit einem schwarz⸗weiß⸗roten
Un zulãͤssig.
Fa. G. Bühl
Friedrich Lamberty (Werkgemeinschaft junger Handwerker)
Fa. Wilhelm Kauth, Offenbach a. M., Louisenstraße 81
„Epg“ Aktiengesellschaft, Bln. Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1
Fa. Photo⸗Harren Nürnberg Inh. Karl Harren
Barmeier u. Flachmann Schokoladenfabrik
Buchen i. O.
Offenbach a. M. Berlin Nürnberg Herford
Naumburg ( Saale)
20. November 1937 Nr. 165773
3. Dezember 1937 PV I6 / 7 M
22. Dezember 1937
14. Oktober 1937 IV 7J020 E35 18. Dezember 1937 Nr. 2275 b 126 265. November 1936
20/2 Nr. 32
Bad. Landeskommissär Mannheim
Oberbürgermeister Naumburg (Saale) Polizeidirektion Offenbach a. M.
Polizeipräsident Berlin Regierung von Oberfranken und
Mittelfranken, Ansbach Oberbürgermeister Herford
Berichtigung zur Veröffentlichung von Entscheidungen auf Grund der s§ 2 und 4 des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole im Reichsministerialblatt Nr. 1 vom J. 1. 19868 Seite 2 unten Nr. 8 und im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 2 vom 4. 1. 19388 Seite 1 unter Nr. 8.
Die mitgenannte Firma Schokoladenfabrik W. Jähnigen E Söhne in Freital ist in Wegfall zu stellen, da sie die bezeichneten Schokoladenmünzen nicht herstellt.
7. Zigarrenkistendeckel, der die Aufschrift „Alte Garde“ und darüber —
Fa. Menger u. Co.
mittelst Brandplatte eingeprägt — drei friderizianische Grena⸗ diere zeigt, die auf der Schulter an Stelle des Gewehres eine
große Zigarre tragen Berlin, den 12. März 1938.
Walldorf (Baden)
12. Januar 1938
Bad. Landes kommissär Mannheim Nr. 186
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
J. A.: Gutterer.
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Anordnung V Pr. 3
zur Aenderung der Anordnung V Pr. 1 der Ueberwachungs⸗ stelle für Waren verschiedener Art (Preisregelung für Borsten japanischen und mandschurischen Ursprungs).
Vom 21. März 1938.
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Aus⸗ führungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung vom 16. August 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 884) wird mit Ein⸗ willigung des Reichskommissars für die Preisbildung an⸗ geordnet: 81
I 1 Absatz 1 der Anordnung V Pr. 1 (Preisregelung für Borsten chinesischen und indischen Ursprungs) vom 27. Ok⸗ tober 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. 2438 vom 27. Oktober 1937) erhält folgende
Fassung: . J
„Für Borsten der stat. Nr. 151 a chinesischen,
indischen, japanischen und mandschurischen Ursprungs werden für den inländischen Geschäftsverkehr von der Ueberwachungsstelle für alle Handelsstufen Höchstpreise festgesetzt. Die Höchstpreise können für die verschiedenen Verwendungszwecke der Borsten (z. B. Export⸗ oder
Inlandsverwendung) verschieden bemessen werden.“
82 Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im 2 Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kra
Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann.
Anordnung V Pr. 4
der Ueberwachungsstelle für Waren verschiedener Art (Preisregelung für ausländische Borsten).
Vom 21. März 1938.
Auf Grund des Artikels 2. Absatz 1 und 2 der Ersten Ausführungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung vom 10. August 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 884) wird mit Ein⸗ willigung des Reichskommissars für die Preisbildung an⸗ geordnet: ,
81
Für Borsten der stat. Nr. 151 a ausländischer Herkunft mit Ausnahme von Borsten chinesischen, indischen, i und mandschurischen i g, und Borsten 5 er Her⸗ kunft darf im inländischen Geschäftsverkehr höchstens der Preis gefordert, versprochen oder gewährt werden, der sich aus den Bestimmungen der S§ 2 bis 8 ergibt.
82 Der höchstzulässige Verkaufspreis setzt sich zusammen aus dem Einstandspreis (G 3) und den Kosten und Gewinnauf⸗ schlägen (8 H. 868
Der Einstandspreis ist der Einkaufspreis zuzüglich der Bezugskosten (Zoll, Ausgleichssteuer, Ueberwachungsstellen⸗ gebühren, Bankspesen, Desinfektionskosten, Versicherung und y, , i, , gerechtfertigte Beförderungskosten) und der nachweisbar entstehenden Kosten für Sortieren und Bündeln.
8 4 Die Kosten und Gewinnaufschläge des Einführers dürfen insgesamt bei a) in England, Frankreich oder Belgien zugerichteten Borsten 16 *, b) à Borsten aus anderen Ländern 20 3, c) Rohborsten, die im Inland sortiert und gebündelt werden, 25 3. betragen. Die Kosten und Gewinnaufschläge jedes weiteren Händ⸗ lers (3 5 dürfen insgesamt 9 3 betragen.
8 5 Beim Verkauf an einen Händler ermäßigt sich der Preis (6 2) um mindestens 7 2.
die die Ware nachweisbar zur Ausführung von Exportauf⸗ trägen benötigen.
holl. Kolonialtabakes zu
Die 8 Ermäßigung ist Verarbeitern zu gewähren,
J Bei der Feststellung der Einstandspreise (5 8) können Mischpreise (Durchschnittspreise) errechnet werden.
8 17
Bei Inanspruchnahme eines Zahlungszieles dürfen für
. auf die gemäß 5 2 berechneten Preise höchstens v. H. für drei Monate berechnet werden.
§8 8 Bei Frankolieferungen darf der Preis um die nachweis⸗ bar entstandenen Frachtkosten erhöht werden.
8 9
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter
die Strafvorschriften des . 4 der Verordnung über Preisbil⸗
dung i ausländische Waren vom 15. Juli 1937 (Reichs⸗ gesetzbl. I S. 881 / 82). 1 1
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent⸗ lichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger in Kraft.
Berlin, den A. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann.
Bekanntmachung KP 503
der Aberwachungsstelle für unedle Metalle vom 21. März 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗ geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 50? vom 18. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 66 vom 19. März 1938) festgesetzten Kurspreise die fol⸗ genden Kurspreise festgesetzt:
Blei (Klassengruppe II) Blei, nicht legiert (Klasse IIA)... RM 2025 bis 22,26 Hartblei (Antimonblei) (Klasse III B;... , WX,15 „ 24,76
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗
öffentlichung im Deutschen Keichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Anordnung Nr. 19
der Ueberwachungsstelle für Tabal, Bremen, vom 19. März 1938.
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1984 (Reichsgesetzbl. I S. 8i) in der rn der Verordnung vom 28. Fun 1937 Reichsgesetzbl.
„I6i) in Verbindung mit der Verordnung über die Errich- tung von Ueberwachüngsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
§1 Der gemäß § 2 der Anordnung Nr. 9 (Deutscher Reichs⸗ anzeiger Rr. 14 vom 17. Januar 1936) für die Verarbeitung igarren, . oder Stumpen innerhalb eines Monats freigegebene Verarbeitungswert wird unter Aufhebung der Anordnung Nr. 18 mit Wirkung vom 1. Februar 1938 wie folgt herabgesetzt:
a) Für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Ja⸗ nuar 1938 im Durchschnitt bis zu 0,0 RM je Kilo⸗ gramm ihrer für die Verarbeitung zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen innerhalb eines Monats frei⸗
egebenen Menge Rohtabak (Verarbeitungsmenge nach
. J der Anordnung Nr. 5) betrug, auf 82 * des am 31. Dezember 193 tungswertes,
b) für Betriebe, deren w,, ,. am 15. Ja⸗ nuar 1938 im Durchschnitt mehr als 0, 0 RM je Kilo⸗ gramm bis zu 060 RM je Kilogramm ihrer zuge⸗
in Geltung gewesenen Verarbei⸗
teilten Verarbeitungsmenge betrug, auf 77 * des am 31. Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbei⸗ tungswertes, jedoch nicht unter , 36 RM je Kilogramm der zugeteilten Verarbeitungsmenge,
e) für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Ja⸗ nuar 1938 im Durchschnitt mehr als (0,60 RM je Kilogramm ihrer zugeteilten Verarbeitungsmenge be⸗ trug, auf 72 . des am 31. Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbeitungswertes, jedoch nicht unter ö,5l1 RM je Kilogramm der zugeteilten Verarbei⸗
tungsmenge. 82
Der nach 8 1 festgesetzte Verarbeitungswert wird für die Firmen von der Ueberwachungsstelle für Tabak festgestellt und den Firmen mitgeteilt.
Bremen, den 19. März 1938. Bernhard.
Bekanntmachung.
Die am 21. März 1938 ausgegebene Nummer 31 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält:
Waffengesetz. Vom 18. März 1938.
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes. Vom 19. März 1938.
Re fuhr n ggbestimmungen zu § 9 Abs. 2 2 und § 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des affengesetzes. Vom 21. März 1938.
Umfang: 173 Bogen. Verkaufspreis: 030 RM. Postversen! dungsgebühren: 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 22. März 1938.
Reichs verlagsamt. Dr. Hu brich.
Bekanntmachung.
Die am 2. März 1938 ausgegebene Nummer 32 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält: Gesetz über die Bildung von Hauptvermessungsabteilungen. Vom 18. März 1938. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes zur Bekämpfung den Dasselfliege. Vom 18. März 1935. ünfte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Be- kämpfun , . om 23. 4 1938. chste Verordnung zur Abwehr des Kartoffelläfers (Ver⸗ hütung der Verschleppung im Inland). Vom 23. Februar 1988. ang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Poswwersen- ann , 6k RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200. ⸗ Berlin MW 40, den 22. März 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Königlich ö Gesandte Döme Szt s jah hat Berlin am 19. d. M. verlassen. Während seiner Ab⸗= wesenheit führt Legationsrat von Ghyezy die Geschãfte der Gesandtschaft.
ius der Bertwalting.
Neuorganisation für die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Reichs.
Die Beschaffung einheitlicher gewässerkundlicher Grundlagen für die großen wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Reiches kann nur dann . . ig durchgeführt werden, wenn die gewässer⸗ kundlichen Anstalten in die Lage versetzt sind, innerhalb der Reichs⸗
renzen die Erforschung des Abflußvorganges in gien, gr bieten zu betreiben. Durch einen Ründerlaß des Reichs ernährungs⸗ und des Reichsverkehrsministers werden daher bisher nach 13 Grengen Ffestgelegten Arbeitsgobiete eingeteilt, u . werden mit Wi vom 1. 22 1938 6 gewiesen: der Landesstelle für Gewässerkunde in München
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