1938 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938. S. 2.

. ö 216 o . e , , , ,

. , ß K ' e) Verwaltungsrat (65 5) .. w bene gs schnßt ö, g) Befugnisse des Verwaltungsrats C D.. h) Befugnisse des Arbeitsausschusses (6 8). i) Geschäftsgang des Verwaltungsrats (6 9)... k) Geschäftsgang des Arbeitsausschusses (8 10 .. Abschnitt II: Angehörige der Anstalt (Anstaltsmitglieder und Versicherte 88 Unterabschnitt 1: Allgemeines G 11). 354. Unterabschnitt 2: Anstaltsmitglieder a) Pflichtmitglieder (6 1) . 11 B nige Mitglieder RJ e) Beginn und Ende der Mitgliedschaft 6 1). d) Vertragsmäßige Sichexung der Versorgung G 15) Unterabschnitt 3: Versicherte und Versicherungs verhältnis a) Pflichtversicherte (5 105... b) Freiwillig Versicherte (6 17)... e) Beginn des Versicherungsverhältnisses (5 18) d) Ende des Versicherungsverhältnisses (6 19). e) Weitetversicherung (5 20). f) Rechtsanspruch der Versicherten 6 21) .. Unterabschnitt 4: Beitrag a) Beitrag (8 22) dd b) Einzahlung der Beiträge (6 23). ) Rückgewähr von Beiträgen (6 24) 7 22 d) Wiederaufleben des Versicherungsverhältnisses (5 25) Abschnitt III: Versorgung (88 26 - 38). a) Voraussetzung der Versorgung. Wartezeit (6 26). b) Umfang der Versorgung (6 27) .... . e) Abtretungs verbot (6 2 d) Ruhegeld. Voraussetzungen G 299... e) . e,, f) Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffentl. Bezügen (58 31)... ö ö g) Sterbegeld (5 2) .... h) Witwengeld (6 33) . DJ / k Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge (5 35) Versorgungsverfahren. Antrag 6 36). 1 Auszahlung der Versorgungsbezüge (6 37)... Geiler fahren (6 3) JJ Abschnitt IV: Verfahren bei Streitigkeiten (88 39 410. 3) Gchieb gerne , ,,, b) Schiedsgerichtliches Verfahren (6 40 ..; Abschnitt V: Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen (88 a) Aufbringung und Verwendung der Mittel (6 4 b) Rechnungslegung (6 42)... c) Härteausgleich (6 43. d) Verfahren. Anordnungsrecht (6 44 . e) Auflösung der Anstalt G6 45). . f) Vollzugsvorschriften (6 46). g) Inkrafttreten der Satzung 6 47). h) Uebergangsbestimmungen (6 48).

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* 355 13 5 d * 9 3 2

e, eim e, en, o, e, e

Mit Genehmigung des Verwaltungsrats der Versorgungs⸗ anstalt deutscher Bühnen und ihrer Aufsichtsbehörde, des Bayer. Staatsministeriums des Innern, erlasse ich unter Zustimmung des Präsidenten der Reichstheaterkammer folgende

Satzung , der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. Vom 25. Februar 1938.

Abschnitt I: Aufbau der Anstalt. GS§ 1 bis 10. §1 Rechtsform. Sitz und Zweck der Anstalt.

() Die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Anstalt) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. .

(3 Die Anstalt hat den Zweck, den deutschen Bühnen⸗ schaffenden eine Alters und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung nach Maßgabe dieser Satzung und der Tarif⸗ ordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 wer⸗ öffentlicht am 15. November i937 im Reichsarbeitsblatt, Teil VI Seite 1680) im folgenden „Tarifordnung“ genannt zu ge⸗ währen. 8

Anstalts verwaltung. Vertretung. Geschäftsjahr.

(1 Die Anstalt wird unter Mitwirkung des Verwaltungs⸗ rats (3 5) von der Bayerischen Versicherungskammer verwaltet (Anstaltsverwaltung)⸗

(E) Die Versicherungskammer vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endigt am 31. August. Das Beitragsjahr ist gleich dem Geschäftsjahr.

5 3 Aufsicht.

(1) Die Aufsicht über die Anstalt wird vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister des Innern und in ihrem Auftrag durch den Bayerischen Staatsminister des Innern geführt. .

(2) Der Genehmigung der Aufssichtsbehörde bleiben insbeson⸗ dere vorbehalten:

a) die nr, , , . (vergl. S 4 Abs. Y); b) die Richtlinien für die Anlage des Anstaltsvermögens.

G) Falls die nach 5 4 Abs. 4 erforderlichen Waßnahmen zum Ausgleich eines versicherungsmathematischen Fehlbetrags

nicht getroffen werden, kann diese die Aufsichtsbehörde anordnen

und durchführen. 5 4 Satzung.

geregelt.

() Der Präsident der Versicherungskammer kann die Satzung

nach Anhören des , . und mit Genehmigung der im z 3 genannten Minister ändern. Mit Wirkung für bestehende

Versicherungsverhältnisse können die 55 22, 24, 26 bis 35 und 48

6 werden; unberührt bleiben jedoch bereits festgesetzte rsorgungsbezüge.

(3) Die Satzung und ihre gener gen sind im Deutschen

Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die Aenderungen treten mit

dem Tage des Erscheinens des Reichs anzeigers in Kraft, soweit

nicht ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. 5 5 Verwaltungsrat.

(I) Der Verwaltungsrat besteht aus iundzwanzi Mit⸗ gliedern; für jedes Mitglied wird ein . en, n Il⸗

vertreter bestimmt.

h Die Angelegenheiten der Anstalt werden durch die Satzung

) Es berufen:

a) ein Mitglied und seine Stellvertreter der Reichsminister r w und Propaganda für die Reichs⸗

ater,

b) ein e,, und seine Stellvertreter der Reicharbeits⸗ minister,

c) fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter die Länder durch Vermittlung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, .

d) fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter der Deutsche Gemeindetag,

e) zehn Mitglieder und ihre Stellvertreter der Präsident der Reichstheaterkammer.

(8) Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stell vertreter beträgt fünf Jahre; soweit die berufende Stelle ein Mitglied oder einen Stellvertreter vorzeitig abberuft, oder ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus sonstigen Gründen dauernd ausscheidet, tritt

für die restliche Zeit der Amtsdauer der Stellvertreter ein, falls

die berufende Stelle nicht ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter beruft.

56 Arbeitsausschuß..

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte und für . Amtsdauer (3 5 Abs. 3) einen Arbeitsausschuß von sechs Mit⸗ gliedern. Hierzu tritt als weiteres Mitglied der Sonderbeauf⸗ tragte für soziale Fragen und Altersversorgung in der Reichs⸗ kulturkammer. Dieser kann für sich einen Stellvertreter entsenden.

§57 Befugnisse des Verwaltungsrats.

(I) Der Verwaltungsrat ist zu hören; a) bei Aenderungen der Satzung (6

bj bei Aufstellung von Richtlinien für die Anlage des

Anstalts vermögens;

e) zur versicherungstechnischen Bilanz G 41 Abs. ;

ch bei Maßnahmen zum Ausgleich eines versicherungs⸗ k Fehlbetrags (6 41 Abs. ;

e) bei Aufstellung von Grundsätzen über die Höhe der Auf⸗ wandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungs⸗ rats und des Arbeitsausschusses.

(2) Außerdem hat der Verwaltungsrat die Befugnis:

a) der Einsichtnahme in die Geschäftsführung, wozu er beauf⸗ tragte Mitglieder abordnen kann;

b) der Prüfung der Jahresrechnung:

e) die Beisitzer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter vorzuschlagen G6 39 Abs. 33.

8 8 Befugnisse des Arbeitsausschusses. (I) Der Arbeitsausschuß ist zu hören: a) vorberatend in allen Angelegenheiten, in denen der Ver⸗ waltungsrat ue i ist G7); b) bei Zulasfung freiwilliger Mitglieder (z 13 Abs. ); ch bei Zulassung freiwillig Versicherter G 17 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2; d) bei Gewährung freiwilliger Leistungen (85 38, 48); e) bei Erlaß von Vollzugsvorschriften G 46). () Die Anstaltsverwaltung kann den Arbeitsausschuß zu gut⸗ achtlichen Außerungen auch in anderen Fällen veranlassen.

58 9 Geschäftsgang des Verwaltungsrats.

(i) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens einmal einzu⸗ berufen, außerdem dann, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt der wenn es der Präsident ver Reichstheaterkammer ober mindestens sieben Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.

(2) Der Präsident der Versicherungskammer lädt unter Be⸗ kanntgabe der Tagesordnung die Verwaltungsratsmitglieder ki den Sitzungen ein und führt den Vorsitz. Die Aufsichtsbehörde Gs) sowie der Präsident der Reichstheaterkammer sind von der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3. Die Einladungen zur Verwaltungsratssitzung sollen möglichst vierzehn Tage vorher erfolgen, Bei Verwaltungsrats= sitzungen müssen mindestens zwölf Mitglieder anwesend sein. Ist ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglich sein Stellvertreter einzuladen.

(. Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten Ersatz der Reise⸗ kosten in der zweiten Wagenklasse sowie ein Tagegeld und ein Uebernachtungsgeld oder an dessen Stelle den Ersatz der Kosten der Schlafwagenkarte (Aufwandsentschädigung). Die Anstaltsver⸗ waltung bestimmt nach Anhören des Verwaltungsrats die Grund⸗ sätze über die Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Stellver⸗ treter haben nur dann Anspruch auf diese Vergütungen, wenn sie besonders eingeladen sind.

§5 10 Geschäftsgang des Arbeitsausschusses.

(. ) Der Arbeitsausschuß ist jeweils bei Bedarf, jährlich aber mindestens dreimal, von der Anstaltsberwaltung einzuberufen. Bei Sitzungen müssen mindestens vier Mitglieder anwesend seim

(2 Der Präsident der Versicherungs kammer oder sein Beauf⸗ tragter führt den Vorsitz.

(3) In geeigneten Fällen kann die Anstaltsverwaltung statt

der Einberufung des Arbeitsausschusses diesen schriftlich hören.

Auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ist jedoch eine mündliche Beratung herbeizuführen.

(ch Die Mitglieder des Arbeitsausschusses erhalten Aufwands⸗ entschädigung wie die Mitglieder des Verwaltungsrats (6 9 Abs. ).

. Abschnitt II: Angehörige der Anstalt (Anmstalts mitglieder und Versicherte) (65 11 bis 25.

Unterabschnitt 1: Allgemeines. 514

(I) Der Anstalt gehören an:

a) die Rechtsträger der deutschen Theater und der ihnen nach

dieser Satzung gleichstehenden Unternehmungen Mitglieder);

b) 3 . und die ihnen Gleichgestellten (Ver⸗

icherte). .

() Die Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder freiwillige Mit⸗ 23. die Versicherten Pflichtversicherte oder freiwillig Ver⸗ icherte.

G) Pflichtmitglied ist jeder Rechtsträger eines ö Theagterunternehmer) im Deutschem Reich nach Maßgabe der Tarifordnung, soweit er nicht befreit ist.

. 4) Freiwilliges Mitglied ist ein nach 5 13 zugelassener Rechts⸗

räger. a9 Pflichtversichert ist jeder Bühnenschaffende im Sinne der

Tarifordnung, soweit er nicht von der Versicherungspflicht befreit

ist (Pflichtversicherte).

9 , versichert ist der nach 5 17 Versicherte (freiwillig ersicherter).

(7 Jeder Versicherte erhält über seine Zugehörigkeit, Anmel⸗ dung und Beitragsleistung zur Anstalt eine Versicherungskarte. Das Nähere über die Versicherungskarte, insbesondere über Um⸗ . und Aufrechnung, wird durch die Vollzugsvorschriften geregelt. .

Unterabschnitt 2: Anstaltsmitglieder. 5 10 Bflichtmitglieder. Die Pflichtmitglieder 6 14 Abs. 3, die vor dem Inkrgfttreten dieser Satzung der Anstalt noch nicht angehörten, haben sich nach

dem Inkrafttreten unverzüglich bei der Anstaltsverwaltung an⸗

zumelden. § 13 Freiwillige Mitglieder.

() Als . Mitglieder können von der Anstaltsverwal⸗ nhören des Arbeitsausschusses und des Präsidenten

tung nach der Reichstheaterkammer zugelassen werden: .

a) Rechtsträger von Theatern, die nicht Pflichtmitglieder sind;

b) Rechtsträger von

Verbindung stehen, wie Schauspielschulen, Opernschulen,

Musikschulen usmw., für die bei ihnen hauptberuflich ange⸗

stellten Lehrkräfte, soweit der Rechtsträger das Unter⸗

. selbst betreibt oder die Gewährleistung für die Ex- füllung der aus dieser Satzung entstehenden Verpflich⸗ tungen übernimmt.

() Als freiwilliges Mitglied ist ferner die Reichs theaterkammer . die von ihr Beschäftigten zugelassen, soweit sie diese zur Ver⸗ icherung anmeldet. ; ;

3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. 31

Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft beginnt:

a) für Pflichtmitglieder mit dem Tage der Betriebseröffnung, erstmals mit dem Zeitpunkt, den der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda nach der Tarifordnung als Beginn der ch e bestimmt;

b) für freiwillige Mitglieder mit dem vereinbarten Tage.

E) Die Mitgliedschaft endet: ; .

a) für Pflichkmitglleder mit dem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr unter die Tarifordnung fallen;;

b) für . Mitglieder durch Kündigung seitens des Mitglieds oder der Anstalt. ö

(3) Ein freiwilliges Mitglied kann ohne Angabe von Gründen

kündigen; die Kündigung ist jedoch erst nach einer Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluß eines in n , S 2Abs. 3)

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten

ulässig.

ĩ 9 Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied nur kün⸗ digen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als olcher gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied mit der ahl von Beiträgen für mehr als drei Monate ohne Stundung im Rückstande 9 ie Kündigung kann nur zum Ende eines fh e he. G2 Abs. 3) ausgesprochen werden. Gegen sie ist Beschwerde bei der Aufsichts⸗

behörde zulässig. 18

Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung. Jedes Anstaltsmitglied hat den Versicherten auf, die nach dieser Satzung eingegangene Versicherung schriftlich hig fn und ihn dabei auf seine ö zur Zahlung des Hälfte⸗ anteils der Beiträge aufmerksam zu machen.

Unterabschnitt 3: Versicherte und Versicherungsverhältnis. 516

Pflicht versicherte. (10 ö bei der Anstalt sind alle unter die Tarif⸗ ordnung fallenden Bühnenschaffenden, die a) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses frühestens jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens . Satzung, as 18. Lebensjahr vollendet und das 45. noch nicht über-

schritten haben; ; ; ö p) in einem späteren Zeitpunkt wieder von einem Bühnen

träger angestellt werden und im Zeitpunkt der Wieder⸗

anstellung das 45. Lebensjahr bereils vollendet haben, so⸗

weit sie bei der Anstalt schon , waren und das

i ,,, im Zeitpunkt der Wiederanstellung

6 Weiterversicherung forthesteht oder wieder auflebt 20); ö

c) am J. September 1937 das 45. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, wenn ihr Beschäftigungsderhältnis spätestens am 31. Dezember 1938 ö die Wartezeit gilt die Sonderbestimmung in

2 5. !

(2 Nicht pflichtversichert sind unter die Tarifordnung fallende Bühnenschaffende, soweit sie vom Sondertreuhänder der Arbeit nach Anhören des Präsidenten der Reichstheaterkammer von der Versicherungspflicht befreit werden.

§17 Freiwillig Versicherte.

(I) Freiwillig Versicherte 6 ;

a) bei einem Pflichtmitglied Beschäftigte, die nicht unter die Tarifordnung fallen, aber nach Abs. 2 zur Versicherung zugelassen werden, z. B. im reinen Verwaltungsdienst oder im rein technischen Dienst des Theaters Tätige;

b) bei einem freiwilligen Mitglied Beschäftigte, die von

; diesem zur Anstalt angemeldet und von der Anstaltsver⸗ waltung nach Abs. 2 zur Versichexung zugelassen werden;

c) bei einem Mitglied Beschäftigte über 45 Jahre, die na Abs. 3 e g werden;

d) die Weiterversicherten (5 20.

(2) Auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Anstaltsmitglied können nach Anhören des Arbeitsaus⸗ hh als , g . von der Anstaltsverwaltung bei

flicht⸗ oder freiwilligen Mitgliedern Beschäftigte im Sinne des Abs. 1 Buchst. a und ö zugelassen werden. Die , . ist aus⸗ eschlossen, wenn für die zur Versicherung Angemeldeten auf rund einer anderen Tarifordnung für öffentliche Verwaltungen und Betriebe eine Alters und Hinterbliebenenversorgung besteht. Die Zulassung ist ferner davon abhängig zu machen, daß nur ganze Grußpen von Beschäftigten, nicht einzelne Beschäftigte, zur Ver⸗ sicherung angemeldet werden. —ĩ

(G3) Auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Anstaltsmitglied können von der I r wenn als freiwillig Versicherte weiterhin bei Pflicht- oder freiwilligen Mit⸗ gliedern Beschäftigte zugelassen werden, die das 45. Lebensighr bereits vollendet haben und nicht pflichtversichert sind. Solche Zulassungen . davon abhängig zu machen, daß zum versicherungs⸗ technischen Ausgleich ein entsprechender Betrag geleistet wird (Ausgleichsbetrag); dieser wird von der Anstaltsverwaltun fest⸗ gesetzi. Soll der Ausgleichsbetrag nach Vereinbarung ruhegeld⸗ fähig sein (5 30), oder soll er auf die Wartezeit (6 26 ange; rechnet werden, so t er entsprechend höher zu bemessen. Die Anrechnung auf die Wartezeit ist auf höchstens fün Beitrags jahre

begrenzt. An Stelle der r tn eines Ausgleichsbetrags oder

eines Teils davon kann die Anstaltsverwaltung mit den Lr her er eine . Minderung der Versorgungsleistung vereinbaren. (i) Die freiwillig Versicherten haben die Rechte und Pflichten

der Pflichtversicherten, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes

bestimmt ist. 5 18 Beginn des Versicherungsverhältnisses. () Die Pflichtversicherung beginnt ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung ,. 2) mit dem ö. Beschäfti⸗ gungsverhältnisfes oder am ersten Tag des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres (6 16 Abs. 1 Buchst. a) folgenden Monats, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der san ) Das Mitglied ist verpflichtet, die nach 15 lichtversicher⸗ ten Finnen vier Wochen vom Beginn des Versicherungsperhält= nisses ab gerechnet der Anstaltsverwaltung schriftlich anzumelden.

RNeichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938. S. 3.

chulen, die mit dem Thegterwesen in

) Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt. id

Ende des Versicherungsverhältnisses.

(1) Das Versicherungsverhältnis endet:

a) wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, ohne von der Weiterversicherung Gebrauch zu machen; die Beendi⸗ gung des k ist vom Mitglied der Anstaltsverwaltung alsbald anzuzeigen;

b) wenn die Mitgliedschaft vor Eintritt des Versicherungs⸗ falles nach 5 141 Abs. ? Buchst. b durch Kündigung endet;

«e) wenn ein Weiterversicherter G6 20) das Versicherungsver⸗ hältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles kündigt; die Kündigung ist nur zum Sch e eines Geschäftsjahres (5 2 Abs. 3) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs⸗ frist und nur durch eingeschriebenen Brief zulässig;

d) wenn die Anstaltsverwaltung einem Weiterversicherten (6 20) vor Eintritt des Versicherungsfalles aus einem wich⸗ tigen Grunde kündigt; die , ist insbesondere zu⸗ läfsig, wenn der Weiterversicherte vor Erfüllung der Warte⸗ zeit innerhalb von fünf Jahren weder die ö noch eine mit dem Thegterwesen in Verbindung stehende sonstige Beschäftigung wieder aufgenommen hat. Die Kün⸗ gig ng kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (6 2 Abs. 9) ö werden;

e) wenn der iterversicherte mit Beiträgen für mehr als

zwölf Monate im Rückstand ist, ohne daß ihm auf Antrag

Stundung gewährt wurde.

(E) Das Versicherungsverhältnis endet auch dann, wenn ein

Weiterversicherter vor Ablauf der Wartezeit berufsunfähig wird.

(G3) Tritt der Versicherungsfall bei Versicherten an Bühnen

mit nicht ganzjähriger, aber mindestens siebenmonatiger Spielzeit⸗

während der spielfreien Zeit oder während Dienstzeiten ein, die der Versicherte nicht berufsmäßig in unmittelbarem Anschluß an das Versicherungsverhältnis im Arbeits- oder Wehrdienst zurücklegt, so gilt das Versicherungsverhältnis als nicht beendet. .

(ch Mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses er⸗ löschen die Anwartschaften auf Versorgung G 27.

§5 20 Weiterversicherung.

(I) Endet das Versicherungsverhältnis durch Ausscheiden eines

Versicherten aus dem Be ,, 6 19 Abs. 1 Buchst. a) oder durch Kündigung eines freiwilligen Mitgliedes (8 19 Abf. 1 Buchst. Pb), so kann sich der Versicherte, wenn er noch berufsfähig ist, freiwillig weiterversichern.

23 Will ein bisher Versicherter von dem Recht der Weiter⸗ versicherung Gebrauch machen, so hat er dies binnen sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Anstaltsver⸗ waltung schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung hat er sich zu e, e. die Beiträge ganz oder zur Hälfte (6 23 Abs. 5) aus dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen selbst zu leisten.

(G3) Bie Weiterversicherung ist nur zulässig:

a) wenn der Versicherte, der aus dem Beruf ausscheidet, die

; Wartezeit (5 26) erfüllt hat;

P) in sonstigen Fällen, wenn der Versicherte mindestens eine Spielzeit hindurch versichert war und wenn ö. sieben Monate Beiträge bezahlt wurden (6 26 Abs. 1 Satz 2).

( Ist der Weiterversicherte nicht imstande, die ihn treffenden Beiträge rechtzeitig zu leisten, so kann die Anstaltsverwaltung auf Antrag Stundung gewähren. Auch kann die Anstaltsverwal⸗ tung auf Antrag im Falle der Bedürftigkeit den Beitrag bis zu sechs Reichsmark im Monat ermäßigen.

(5) Der Weiterversicherte hat die Anstaltsverwaltung von einem Wohnort und seiner Tätigkeit in Kenntnis zu setzen und jede Aenderung mitzuteilen. . .

(6) Die J beginnt rückwirkend mit der Beendigung des Versicherungsberhältnisses (6 19). Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Beitragspflicht.

§5 21 Rechtsanspruch der Versicherten.

Die Versicherten und ihre Hinterbliebenen haben einen un⸗ 1 echtsanspruch auf Versorgung gegenüber der An⸗ stalt.

Unterabschnitt 4: Beitrag. § 22 Beitrag. . ö (I Als Beitrag sind für jeden Versicherten monatlich zu ent⸗ richten: a) acht v. 5. des Diensteinkommens, wenn er in der reichs⸗ 6 2 Angestellten⸗ oder Invalidenversicherung ver⸗ ichert ist; b) zwölf v. H. des Diensteinkommens in den übrigen Fällen. ud df he zum Diensteinkommen, die sich aus dem Familien⸗ stand ergeben, ferner Wohnungszuschüsse sowie Sustentations⸗ und Feriengagen und Gastspielbezüge sind bei der Berechnung des Diensteinkommens mit einzubeziehen. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Näheres bestimmen die Vollzugsvorschriften.

2) e sherie, fir, die der Be trag nur aht . betragt, find

berechtigt, den auf zwölf v. H. fehlenden Unterschiedsbetrag als Ergänzüngsbeitrag mit dem laufenden Beitrag ganz oder zur Hälfte selbst zu zahlen. .

(G3) Soweit das Diensteinkommen 1000 RM im Monat über⸗ steigt., bleibt es für die K . Ansatz.

(4 Die Beiträge der Weiterversicherten bemessen sich nach § 20 Abs. 2 und 4.

(53) Die Beiträge der Versicherten nach Abs. 1 mit Ausnahme der Beiträge der Weiterversicherten entfallen jeweils zur Hälfte auf das Anstaltsmitglied und den Versicherten. Das Anstaltsmit⸗

lied ist verpflichtet, den Beitragsanteil des Versicherten von den ienstbezügen einzubehalten.

(6) Ist der Versicherte auf Grund eines mit einem anderen Mitglied abgeschlossenen Anstellungsvertrages bereits versichert, so besteht eine Versicherungspflicht aus weiteren Anstellungsver⸗ trägen nur insoweit, als die bereits bestehende Versicherung die Einkommensgrenze nach Abs. 3 nicht erreicht.

(7) Die Beitragspflicht endet

a) vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beendigung des

Versicherungsverhältnisses (5 19); b) mit Eintritt des Versicherungsfalles.

§5 23 Einzahlung der Beiträge.

(64) Zahlungsort für die Beiträge ist die Kasse der Anstalts⸗ verwaltung. ö M Das Anstaltsmitglied hat monatlich die Beiträge der Ver⸗ ,, nach 56 6 Anwei u. der Anstaltsverwaltung abzu⸗ iefern und nach Schluß des Geschäfts jahres (6 2 Abs. 3) in einer Besoldungsliste einzeln nachzuweisen. Die Besoldungsliste ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Anstaltsverwaltung zu . G) Alle nicht durch ein Anstaltsmitglied Versicherten haben 6 Beitrag bis zum 10. des Monats if den abgelaufenen

onat unmittelbar an die Kasse der Anstaltsverwaltung auf ihre Gefahr und ihre Kosten einzubezahlen.

§5 24

Rückgewähr von Beiträgen.

() Endet das Versicherungsverhältnis 6 19), so hat der Ver⸗ sicherte Anspruch auf Rückgewähr, die auf Antrag ausgezahlt wird, (E) Als Rückgewähr werden nach Zurücklegung

*

die .

.

von mindestens 16 Beitragsjahren (5 26 20 12 2 , ; 3

4

1

v v. v 9 v

5 0 0 96. * 1 26 1 60 von allen für ihn geleisteten Beiträgen ausgezahlt.

(3) Der Antrag auf Auszahlung der Rückgewähr muß inner⸗

Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beendigung des , bei der Anstaltsverwaltung gestellt erden. (H. Die Auszahlung der Rückgewähr ist von der Zustimmung des Präsidenten der Reichstheaterkammer abhängig. G) Die Rückgewähr kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn ein neues Versicherungsverhältnis beginnt.

25

Wiederaufleben des Versicherungsverhälnisses. MWird ein nach 3 19 ausgeschiedener Versicherter auf Grund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses wieder versichert, so lebt das frühere Versicherungsverhältnis mit den bei seinem Erlöschen begründeten Anwartschaften wieder auf, sofern die Rückgewähr s 24 oder die ihr nach den früheren Satzungen gleichgestellte Ab⸗ . nicht ausgezahlt oder innerhalb einer Frist von sechs Ronaten nach Beginn des neuen Versicherungsvemrhältnisses wieder eingezahlt worden ist, Die Anstaltsverwaltung kann in besonderen Fällen die Frist verlängern.

Abschnitt III: Versorgung Gs 26 b is 38) § 26 Voraussetzung der Versorgung. Wartezeit.

(1) Der Anspruch des Versicherten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgung nach Maßgabe der 27 bis 385 besteht nach Zu⸗ rücklegung einer Wartezeit von zehn Beitragsjahren 6 2 Abs. 3

Satz Y. Hierbei gelten für Bühnenschaffende nicht ganzjährige Spielzeiten als volles Beitragsjahr, wenn für mindestens sieben

Monate Beiträge geleistet wurden.

C Dienstzeiten, die ein Versicherter während des Laufs der Wartezeit nach Abs. 1 auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehrdienst zurücklegt, werden auf die Wartezeit angerechnet. ö

(G3) Eine Zeit, während der Berufsunfähigkeit im Sinne des § 29 Abs. Z besteht, wird auf die Wartezeit nicht angerechnet.

((h Der Anspruch auf Sterbegeld besteht bereits nach einer Beitragsleistung für sechs volle Monate.

(5) In den Fällen des 16 Abs. 1 Buchst. e gilt die Wartezeit auch vor Ablauf der zehn Jahre als erfüllt, wenn vom Beginn der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochene Beiträge entrichtet wurden.

§ 27 Umfang der Ver sorgung.

( Die Anstalt gewährt Ruhegeld (65 29 bis 31, 48 Abs. 2) und im Falle des Todes des Versicherten als Hinterbliebenen⸗ fr n. Sterbegeld (5 32), Witwengeld (6 33) und Waisen⸗ ge ;

(3 Für Tanzgruppenmitglieder gelten die besonderen Bestim⸗ mungen der 27 Abs. 6 und 48 Abs. 3. Tanzgruppenmitglieder im Sinne dieser Satzung sind auch Solo⸗ und Vorstandsmitglieder der Tanzgruppen.

§ 28

Abtretungsverbot.

Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nach dieser Satzung können weder abgetreten noch verpfändet werden.

5 29 Ruhegeld. Voraussetzungen.

(419 Ruhegeld erhält ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt und dessen Versicherungsverhältnis noch nicht geendet hat, wenn er

a) zur Ausübung seines Berufes dauernd unfähig (berufs⸗ unfähig) ist oder

b) nur vorübergehend berufsunfähig ist, wenn die Berufs⸗ unfähigkeit ununterbrochen 25 Wochen gedauert hat, oder

c) das 65. Lebensjahr vollendet hat.

& Als . gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähig⸗ keit infolge von Krankheit oder Schwäche seiner körperlichen oder nr, Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körper⸗ ich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. G) Wer zur Ausübung seines bisherigen Berufes dauernd un⸗ fähig ist, aber nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 für eine andere Tätigkeit innerhalb der für ihn in Betracht kommenden Berufsgruppen noch als berufsfähig zu erachten ist, erhält, wenn er die ihm zumutbare anderweitige Tätigkeit nicht erlangen kann, Ruhegeld

a) bis zur Dauer von drei Jahren, wenn er für fünfzehn Beitragsjahre 5 86 Abs. 1 wenn auch uf ununter⸗ brochen, Beiträge geleistet hat;

b) auf die Dauer der Arbeitslosigkeit, höchstens aber sechs Jahre lang, wenn er für zwanzig Beitragsjahre 5 26 Abl 1 wenn auch nicht ununterbrochen, iträge ge⸗ leistet hat.

(4 Der Anspruch auf Ruhegeld beginnt am ersten Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für rung des Ruhegeldes 3 sind. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit beginnt der uh g auf Versorgung mit 2 der 27. Woche. In beiden Fällen beginnt der Anspruch auf Ruhegeld jedoch frühestens am ersten Tage des Monats, in dem der Antrag auf Ruhegeld bei der Anstaltsveywaltung einläuft.

6) Der Anspruch er hu heg ü erlischt mit dem inf des Monats, in dem der Versorguüngsberechtigte wieder berufsfähig wird oder stirbt. .

(6) Für Tanzgruppenmitglieder 6 A Abs. 2) gelten folgende besondere Bestimmungen:

a) ein Tanzgruppenmitglied, das den Bühnenberuf vor Voll⸗ endung des 149. Lebensjahres ö. erhält an Stelle der in dieser ö geregelten Versorgung eine Abfindung in ö. der gesamten eingezahlten Beiträge zuzüglich einer

insvergütung von jährlich vier v. H.;

b) ein Tanzgruppenmitglied, das diesen Beruf über das 40. Lebensjahr hinaus ausübt, erhält die allgemeine Ver⸗ sorgung nach Maßgabe dieser Satzung;

e) ein Tanzgruppenmitglied, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres . wird und den Bühnen⸗ beruf bis zum Eintritt der ,,,, nicht aufge⸗ . hatte, erhält ebenfalls die allgemeine Versorgung nach

aßgabe dieser Satzung. Ist die Wartezeit nicht erfüllt, so erhält es die Abfindung nach Buchst. a.

389 ; Höhe des Ruhegeldes.

() Das jährliche Ruhegeld beträgt fünfzehn v. H. der für den Versicherten h. zum Eintritt des gl i e ade insgesamt entrichteten Beiträge, mindestens aber 600 RM.

) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht, solange und soweit das Ruhegeld mit Zurechnung eines durch neue Erwerbstätigkeit ge⸗ wonnenen Einkommens das Einkommen übersteigt, das der Ver⸗ sicherte in den letzten drei J,. vor Einweisung des Ruhegeldes aus * Berufstätigkeit durchschnittlich bezogen hatte. Dies gilt jedo . solche Ruhegeldempfänger, die wegen Vollendung des 65. nsjahres Ruhegeld beziehen, nur insoiveit, als das Ein⸗ kommen aus einer dauernden Buͤhnentätigkeit herrührt.

(3) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht

a) mit dem Eintritt des Ruhegeldempfängers in ein Beamten⸗ oder Beschäftigungsverhältnis bei einer öffentlichen Ver⸗ waltung oder einem öffentlich Betrieb. Gelegenheits⸗ einnahmen aus vorübergehender Wiederaufnahme der Berufstätigkeit eines Versorgungsberechtigten in einer öffentlichen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb führen nicht zum ichen wenn sie sich innerhalb der Grenzen des Abs. 2 ,. ;

b) solange der Ruhegeldempfänger den Anordnungen der An⸗ staltsverwaltun 3 44) nicht nachkommt, z. B. sich einer angeordneten Untersuchung nicht unterzieht oder eine ge⸗ ft erte Lebensbescheinigung G 44 Satz 3) nicht vorlegt;

c) solange der Ruhegeldempfänger eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat verbüßt oder in Sicherungsver⸗

wahrung ist;

q) solange ein ie , . Ruhegeldempfänger sich ohne Genehmigung des Präfidenten der Reichstheaterkammer im Auslande aufhält;

e) solange der Ruhegeldempfänger sich in staatsfeindlichem

inne betätigt.

(ch Für den Monat, in dem das Ruhen der laufenden Leistungen eintritt, werden diese noch voll bezahlt.

(5) In berücksichtigenswerten Fällen kann Angehörigen des Ruhegeldempfängers, die einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen diesen haben, jederzeit widerruflich eine Zuwendung bis zur Höhe der ruhenden Leistung von der Anstaltsverwaltung be⸗ willigt und gezahlt werden. *

6) Mit Ausnahme des in Abs. 3 Buchst. e bezeichneten Falles kann nach Wegfall der das Ruhen der laufenden Leistungen ver= anlassenden Gründe die Leistung für die Zeit des Ruhens bis zum vollen Betrage nachbewilligt werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

§ 31

Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen

öffentlichen Bezügen.

() Der Jahresbetrag des Ruhegeldes darf zusammen mit laufenden Bezügen, die öffentliche Verwaltungen oder Betriebe mit Rücksicht auf ein früheres Beamten⸗, Soldaten⸗ oder Gefolg⸗ schaftsverhältnis des Ruhegeldempfängers oder des Ehemannes der Ruhegeldempfängerin gewähren (Gehalt oder andere Dienst⸗ bezüge, Wartegeld, Gnadenvierteljahr, Ruhegehalt, ruhegehalts⸗ ähnliche Leistungen, Uebergangsgebührnisse, Hinterbliebenen⸗ bezüge usw.), und mit Renten aus der Reichsversicherung S0 v. H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres 75 v. SH. des höchsten beitragspflichtigen Jahresdiensteinkommens nicht übersteigen. Um den etwa übersteigenden Betrag ist das Ruhe⸗ geld zu kürzen. . . .

(*) Zu den laufenden Bezügen gemäß Abs. 4 gehören auch Beschädigten⸗ und Dienstzeitrenten nach dem Reichs versorgungs⸗ gesetz, dem Altrentnergesetz, dem Kriegs personenschädengesetz, dem Besatzungspersonenschädengesetz, dem Wehrmachtsversorgungsgesetz, dem Gesetz über die vorläufige Reichsarbeitsdienstversorgung, den früheren Militärversorgungsgesetzen, den Polizeiversorgungs⸗ gesetzen und dem Reichsgesetz über die Versorgung der Kampfe für die nationale Erhebung. .

(3) Die anzurechnenden Bezüge sind mit dem Betrage in Ans satz zu bringen, mit dem sie zahlbar sind. Beschädigtenrenten aus ben in Abs. 2 aufgeführten Versorgungsgesetzen sind jedoch nur mit der Hälfte ihres Betrages anzusetzen. =. .

( Enthalten die vorstehend bezeichneten Bezüge Kinder⸗ zulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansatz.

5) Würde nach Abf. J bis 4 das Ruhegeld des Versorgungs⸗ berechtigten mit einem laufenden Bezuge im Sinne des Abs. 1

und 2 bis zu 10 RM wöchentlich auf weniger als 209 RM jährlich, bis zu 15 RM wöchentlich auf weniger als 19 RM jährli bis zu 20 RM wöchentlich auf weniger als 280 RM jährlich, bis zu 25 RM wöchentlich auf weniger als 3099 RM 3 h kürzen fein, so unterbleibt die Kürzung unter die bezeichnete eträge. J. (6 Ruhegeldberechtigte, die die deutsche Reichs angehörigkeit nicht besitzen und ihren Wohnsitz im Deutschen Reich aufgeben können fuͤr ihre Ansprüche einschließlich etwaiger später ent⸗ stehender Ansprüche ihrer Hinterbliebenen mit dem dreifachen Jahresbetrag des Ruhegeldes abgefunden werden.

§ 32 Sterbegeld.

() Das Sterbegeld wird in Höhe der letzten zwei beitrag; pflichtigen Monatsbezüge oder, falls dem Verstorbenen Ruhegeld zustand, in Höhe der beiden letzten Monatsbezüge dieses Ruhe⸗ zeldes gewährt; es beträgt mindestens 306 RM, höchsteng 1000 RM.

(3) Anspyuch auf Sterbegeld hat, wer für die Kosten der Be stattung aufkommt, unter diefer Voraussetzung in erster Linie dig Witwe und die Kinder des Verstorbenen.

(3) Die Anstaltsverwaltung bestimmt unter Ausschluß des Rechtsweges ültig gegen Vorlage des Kostennachweises, an wen und in welcher Höhe das Sterbegeld auszubezahlen ist.

§ 33 Witwengeld.

(1) Das Witwengeld beträgt 50 v. H. des Ruhegeldes, das dem Versicherten zustand oder zugestanden hätte, wenn er am Tage seines Todes dauernd berufsunfähig geworden wäre, mindestens aber 360 RM . ;

(Y Anspruch auf Witwengeld hat die Ehefrau eines Ver=

sicherten, wenn die Ehe bis zu seinem Tode bestanden hat.

() Der Anspruch auf Witwengeld beginnt am Todestage des Versicherten, falls er noch nicht Ruhegeld bezogen hatte, andern⸗ falls nach Ablauf des Sterbemonats. .

( Der Auspruch auf Witwengeld erlischt mit dem Ablauk des Monats, in dem die Witwe sich wieder verheiratet oder stirbt.

(5) Der bezugsberechtigten Wilwe kann im Falle der Wieder⸗ verheiratung auf Antrag eine Zuwendung bis zum dreifachen Jahresbetrag des Witwengeldes . werden. Der Antrag auf diese Zuwendung muß innerhalb Jahresfrist nach der Wieder⸗ verehelichung bei der Anstaltsverwaltung eingereicht werden.

(6) Ein Anspruch auf Witwengeld ist ausgeschlossen:

a) wenn die Ehe mit dem Versicherten erst nach Eintritt der dauernden K des Versicherten oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ge⸗ 6hipf en worden ist. Stirbt der Versicherte innerhalb von

rei Monaten nach der Eheschließung und ist die Annahme gerechtfertigt, daß mit der Ehes . allein oder über⸗ wiegend. der Zweck verfolgt wurde, der Witwe den Bezug des Witwengeldes zu verschaffen, so erhält die Witwe kein Witwengeld; ; .

b) wenn die Witwe den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt hat. .

() Treffen die Voraussetzungen für die Zahlung von Witwen eld mit den Voraussetzungen für die Zahlung von Ruhegeld zu⸗ ammen, so ist ausschließlich die . Rente zu gewähren.

(8s) Für das Ruhen des Anspruches auf Witwengeld finden S8 385 und 31 sinngemäß Anwendung. Der Anspruch auf n eld ruht außerdem, solange die Berechtigte den von ihr geforderte

ge hr, der Nichtwiederverheiratung nicht führt. .

() Das Witwengeld darf mit den der Witwe aus der en

versicherung zustehenden Rentenbezügen 60 v. S. des Betra es nicht

überfleigen, den das Ruhegeld des Ehemanns nach § JI nicht