1938 / 72 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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vꝛeichs und Staatsanzeiger Nr. 22 vom 26. März 1938. S. 2. Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1938. S. 3.

1 .

Werkstoffen die Bekleidungswaren hergestellt sind, einheitlich u gestalten. Der mit der Verordnung zur Verhinderung von ö auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 30. 4. 1934 (RGBl. 1 S. 318) gemachte Versuch, die preis⸗ rechtliche Regelung für diese Bekleidungswaren tunlichst an die Preisvorschriften der Faserstoffverordnung als der Vor⸗ läuferin des Spinnstoffgesetzes un geg n, ist mißlungen, da die erstrebte Einheitlichkeit für die Preisbildung von Be⸗ kleidungswaren nicht erreicht worden ist.

Inzwischen sind durch die Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt⸗ schaft (Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937, RGBl. 1 S. 55355) die Verordnung zur Verhinderung von Preis⸗ steigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. 4. 19354 (RöGBl. J S. 318) und die zu dieser Verordnung er⸗ gangenen weiteren Verordnungen vom 14 11. 1934 (RꝭSBl. ] S. II62) und vom 4. 4. 1935 (RGBl. 1 S. 505) außer. Kraft gesetzt worden. Nach 5 1 der Verordnung über die Bildung don Preisen und Entgelten auf dem Gebiet der Lederwirt⸗ schaft vom 29. 4. 1937 (RGBl. 1 S. 5öß / S5) fallen in das Gebiet der Lederwirtschaft im Sinne dieser Verordnung alle Waren, für die die Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft zuständig ist. Für Bekleidungswaren aus Leder und Leder— hauben, Lederkappen und Ledermützen ist die Ueberwachungs⸗ stelle für Kleidung und verwandte Gebiete zuständig. .

Die rechtliche Grundlage 6. die Preisbildung dieser Lederbekleidungswaren bildet daher gegenwärtig nur die Ver⸗ ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 11. 1936 (KGBl. 1 S. 955) und die zu dieser Verordnung er⸗ gangenen Vorschriften.

B. Einzelheiten.

Zu §1:

Diese Vorschrift stellt den Grundsatz auf, daß die höchst⸗ ulässigen Preise für Ledermäntel, Lederjacken, Lederwesten, ederhosen und andere Bekleidungswaren aus Leder (Nr. 599

des stat. Warenverzeichnisses) sowie für Lederhauben, Leder⸗ kappen und Ledermützen (Nr. 541 des stat. Warenverzeich⸗ nisses) nach den Bestimmungen des 5 17 des Spinnstoff⸗ gesetzes vom 6. Dezember 1935 sowie der Verordnun über die Preisbildung in der Spinnstoffwirtschaft vom 9. Dezem⸗ ber 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1351) auf Grund der zu diesen Bestimmungen ergangenen und noch ergehenden Vorschriften zu bilden sind.

Die Preisbildung nach diesen Grundsätzen trägt den Be⸗ dürfnissen der Praxis Rechnung. Lederbekleidung und die sonst in der Verordnung genannten Waren aus Leder werden hauptsächlich von Betrieben hergestellt, die Bekleidungswaren auch aus anderen Werkstoffen hauptsächlich aus Spinn⸗ stoffen herstellen. Die bisherigen Vorschriften zwangen

diese Unternehmen, bei der 2 ihrer Waren ver⸗

schiedene gesetzliche Vorschriften zu beachten und die einzelnen Preisbildungsfaktoren (Roh- und Hilfsstoffkosten, 8. für Halbwaren, Kosten für Fertigwaren, Löhne, Fer⸗ tigungsgemeinkosten, Verwaltungs- und Vertriebskosten, Ver⸗ triebssonderkosten u. a. m) für diejenige Warengruppe, die preisrechtlich bestimmten Vorschriften unterlag, besonders zu erfassen. Eine ic ,, ,, mußte in all den Fällen, in denen gewisse betriebliche Kosten sich nur zusammengefaßt ermitteln lassen, zu Umschlüsselungen führen. iese Um⸗

i gn wurde, da ein einwandfreier Maßstab für die m

lüsselung meist fehlte, von den Unternehmungen nach Willkür vorgenommen.

Es ließ sich hinterher immer nur schwer feststellen, ob diese teils willkürlich, teils nach bestimmten Normen vorge⸗ nommene Umlegung der Kosten den wirtschaftlichen Ver⸗ hältnissen entsprach oder nicht. Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, erscheint es daher angezeigt, auch die Preisbildung ür Lederbekleidung und ähnliche Waren nach den Preisvor⸗ chriften in der Spinnstoffwirtschaft auszurichten.

Zu 51 Abs. 2 ist bestimmt, daß die für die Preisgestal⸗ tung in der Spinnstoffwirtschaft vorgesehenen Ausnahmen, die Einwirkung von Preisbindungen (gebundene Preise) auf die gesetzliche Regelung der Preise für diese Waren, die Mög- lichkeit der Festsetzung von Preisen durch die Ueberwachungs⸗ stelle sowie die Regelung der Lieferungsbedingungen und endlich die Strafvorschriften in der Spinnstoffwirtschaft An⸗ wendung finden. iese Regelung bedeutet sachlich nichts Neues, fondern bezweckt nur die sinngemäße Anwendung der sonst für die Spinnstoffwirtschaft geltenden Vorschriften auch für den Bereich dieser Waren.

Zu ss:

Dieser Hinweis ist erforderlich, damit nicht der Eindruck entsteht, daß der Preisbildungsprozeß für Lederbekleidung sich nur nach den Vorschriften des Spinnstoffgesetzes richtet und die Kontinuität des Preisbildungsprozesses für diese Waren nicht unterbrochen wurde.

Zu S3: ; Als allgemeine ,, im Sinne dieser Vorschrift sind die Runderlasse Nr. 65/87 vom 12. März 1957 und Nr. 182/37 vom 11. Dezember 1937 an⸗

zusehen. gu z *

Es erscheint zweckmäßig, die Verordnung erst 14 Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten zu 3 da sich die Unternehmungen dieses Wirtschaftszweiges auf diese Preis⸗ bildung entsprechend umstellen und die zulässigen Preisbil⸗ dungsfaktoren nach den neuen Vorschriften genau ermitteln müssen. Dies erfordert zumindest eine Zeit von 14 Tagen.

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Begründung

zum Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhättnissen über Wohnräume. ( Reichsgesetzbl. 1ẽ1 S. 306.)

Nach 5 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können Miet—

verhältnisse über Wohnräume, bei denen die Mietzeit nicht bestimmt ist, für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden, wenn der Mietzins nach Monaten bemessen ist. Ist der Mietzins nach längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalenderviertel⸗ jahres zulässig. Hiervon abweichende Vereinbarungen, welche die Kündigung erleichtern, sind zwar möglich, jedoch nur selten anzutreffen. Es ist im Gegenteil immer mehr zur Uebung geworden, die vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten der Beendigung von Mietverhältnissen einzuschränken. So wird auch bei Bemessung des Mietzinses nach Monaten häufig vereinbart, daß das Mietverhältnis nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres gekündigt werden könne; darüber hin⸗ aus findet sich vielfach in Mietverträgen die Bestimmung, daß eine Kündigung nur auf den 1. April oder den 1. Ol⸗ tober eines Jahres zulässig sein soll. Damit hat die Abding⸗ barkeit der gesetzlichen Kündigungsvorschriften zu einer weit⸗ gehenden Einengung der Kuündigungsmöglichkeiten geführt. Hieraus ergibt sich eine Zusammenballung der Nachfrage nach freien Wohnungen auf wenige Termine, in der Regel auch ein erhöhtes Angebot an freiwerdenden Wohnungen an diesen Terminen. Der Vermieter sieht hierin einen Vorteil, weil mit der Zahl der Wohnungsuchenden die Aussicht auf eine Weitervermietung der Wohnung wächst und er unter der Vielzahl von Bewerbern wählen kann; der Mieter emp⸗ findet einen Vorteil, weil bei einem größeren Angebot von reien Wohnungen die Aussicht auf Erlangung einer neuen Wohnung sicherer erscheint und eine größere Auswahl zur Verfügung steht. In Zeiten der Wohnungsknappheit er⸗ wächst für den Mieter aber die Gefahr, unter mehreren Be⸗ werbern von dem Vermieter zurückgewiesen zu werden und bis zum nächsten Hauptkündigungstermin oder noch länger ohne Unterkunft zu sein. .

Darüber hinaus hat sich die Regelung des Bürgerlichen

Gesetzbuchs und die durch sie begünstigte Entwicklung der Vertragspraxis ungünstig auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt. In erster Linie ist hiervon das Möbeltransportgewerbe be⸗ troffen. Durch die Zusammenballung der Umzüge auf wenige Wochen im Jahre ist ein geordneter Einsatz der Arbeitskräfte in diesem Gewerbe unmöglich geworden. Die einzelnen Be⸗ triebe sind außerstande, den gehäuften Arbeitsanfall während der Hauptumzugszeiten mit fachlich geschultem Personal zu bewältigen, und müssen deshalb ungelernte Aushilfskräfte einstellen, soweit solche bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage überhaupt zu erlangen sind. Nach Schluß der Umzugszeit werden biese Kräfte wieder frei; häufig muß sogar ein Teil der Facharbeiter entlassen werden, weil es in der langen . eit an Beschäftigungsmöglichkeiten fehlt. Die Fachkräfte müssen dann entiweder unfreiwillig feiern oder sich in einem berufsfremden Gewerbe aushilfsweise betätigen; häufig wandern sie auch dauernd aus dem erlernten Gewerbe ab und bleiben damit ihrem Beruf endgültig entzogen. Hinzu kommen der Mißbrauch der Arbeitskräfte durch unvermeid⸗ liche Ueberstundenleistungen und die immer größeren Schwierigkeiten bei der Heranbildung geeigneten Facharbeiter⸗ nachwuchses. J

Die plötzliche vorübergehende Arbeltsanhäufung beim n, , . Wohnungswechsel bringt außerdem, nament⸗ lich in den Großstädten, Gare fene, für zahlreiche Zweige

des Handwerks mit sich, die sich im wesentlichen in den gleichen Erscheinungen äußern wie bei dem Möbeltransportgewerbe.

Mit den Erfordernissen eines geregelten Arbeitseinsatzes ist die starre Bindung der meisten Vermieter und Mieter an wenige Umzugstermine nicht zu vereinbaren. Aus einer Be⸗ seitigung dieser Bindungen werden nachteilige Einwirkungen auf den Wohnungsmarkt dann nicht zu befürchten sein, wenn es den Mietvertragsparteien auch künftig grundsätzlich frei⸗ steht, den ihnen für einen Wohnungswechsel geeignetsten Zeitpunkt frei zu wählen. Durch eine Auflockerung der gesetz⸗ lichen und vertraglich vereinbarten Kündigungstermine und die dadurch ermöglichte Verteilung der Umzüge über das ganze Jahr sollen die Nachteile der bisherigen Regelung und der durch sie begünstigten Uebung nach Möglichkeit beseitigt werden, ohne gleichzeitig die Vorzüge preiszugeben, die in der Zulassung längerer Kündigungsfristen liegen. Durch die Zu⸗ lassung der Kündigung auf andere als die bisher üblichen Termine werden Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungs⸗ markt lediglich zeitlich verteilt, in ihrem Verhältnis zuein⸗ ander aber kaum geändert.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ist fol⸗ gendes zu bemerken:

Zu 51.

Aus den dargelegten Gründen soll ein Mietverhältnis über Wohnräume tünftig in jedem Falle, in dem bisher nach Vertrag oder Gesetz eine Kündigung nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres oder eines laͤngeren kalendermäßig be⸗ stimmten Zeitabschnittes zulässig war, zum Schluß jedes Kalendermonats gekündigt werden können. Hiernach wird es jedem Vermieter oder Mieter, der einen Mietvertrag über Wohnräume auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hat, möglich sein, unter 12 verschiedenen, für die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommenden Terminen den ihm am geeignetsten erscheinenden auszuwählen. Die Kündigung für den Schluß eines Kalendervierteljahres bleibt also zulässig; die Abweichung von der bisherigen Rechtslage besteht darin, daß gegenüber einer Kündigung für das Ende eines beliebigen Monats kein Vertragsteil sich auf eine Vereinbarung berufen kann, nach der eine Kündigung nur für den Schluß eines bestimmten Monats ausgesprochen werden soll. .

Ein Mietvertrag über Wohnräume, der ohne Einhaltung der Schriftform auf längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen ist, fin nach S5 566, 580 BGB., von Anfang an als auf un⸗

estimmte Zeit geschlossen; er kann aber frühestens für den Schluß des ersten Mietjahres gekündigt werden. Ein Anlaß u einer Aenderung dieser bewährten Regelung besteht nicht.

ls Ausnahme von dem Grundsatz, daß auf unbestimmte Zeit laufende Mietverhältnisse in jedem Fall für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden können, ist deshalb die Vorschrift in 5 566 Satz 3 Halbsatz 2 aufrechterhalten.

Die Aufteilung der Kündigungstermine soll nicht zu einer Verkürzung der für das einzelne Mietverhältnis maßgebenden Kündigungsfrist führen. Die . oder gesetzlichen Bestimmungen über die Dauer der Kündigungsfrist werden deshalb ausdrücklich aufrechterhalten. Wie bisher ist auch künftig die Vereinbarung einer von der gesetzlichen . weichenden Kündigungsfrist zulässig, so daß auch für die Fälle, in denen bei Bemessung des Mietzinses nach Monaten eine längere als die gesetzliche Frist vereinbart ist, die Regelung dieses Gesetzes von Bedeutung werden wird. Der Beginn der Kündigungsfrist muß jedoch der neuen Regelung für die Fälle

*

angepaßt werden, in denen jetzt nicht mehr nur für das Enda eines Kalendervierteljahres oder eines längeren kalender⸗ mäßig bestimmten Zeitabschnitts, sondern für das Ende eines beliebigen Monats gekündigt werden kann. Mit dem Ende der Kündigungsfrist (3. h. dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses) muß sich auch ihr Beginn verschieben, während ihre Dauer unberührt bleibt. Deshalb kann die Kün⸗ digung, die bisher spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres hätte ausgesprochen werden müssen, künftig spätestens am dritten Werktag jedes Monats für das Ende des zweiten, 5 Monat nachfolgenden Monats aus⸗ gesprochen werden. Ist eine von der gesetzlichen Frist ab⸗ weichende kürzere oder längere Frist vereinbart, so muß zwischen der Kündigung und dem Zeitpunkt, für den sie aus⸗ gesprochen wird, mindestens ein der vereinbarten Frist ent⸗ sprechender Zeitraum liegen.

Die Auflockerung der Kündigungstermine kann für Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, nur Bedeutung erlangen, wenn eine vorzeitige befristete Kündigung in Frage ko]mmt. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit ist eine vorzeitige befristete Kündigung (G6 565 Abs. 2 BGB, die auch hier im Falle der Verein⸗ barung sehr langer ö in Frage kommen kann, bereits nach Abf. 1 für den Schluß jedes Kalendermonats zu⸗ lässig. Es würde der inneren Berechtigung entbehren, wenn man im Gegensatz hierzu für Mietverhältnisse, die auf be—⸗ stimmte Zeit e c n sind, die bisherige gesetzliche Regel aufrechterhalten wollte, wonach in den Fällen der vorzeitigen Kündigung (68 549, 567, 569, 570, 10565 Abs. 2 BGB., 8 19 MSchcöh., S 55 a 3BG., §19 KO.) das Mietverhältnis immer nur mit dem Schluß eines Kalendervierteljahres endigen kann. Deshalb ist im 51 Abs. 3 beg nn, daß bei vorzeitiger Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Miet⸗ verhältnisses die Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die für die (vorzeitige Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags gelten. Sofern die Voraus⸗ setzungen sonst vorliegen, kann also künftig ein Mietverhältnis vorzeitig auf den Schluß eines Kalendermonats gekündigt

werden. An den Vorschriften über die Dauer der bei einer

vorzeitigen Kündigun einzuhaltenden Frist (G 565 Abs. 4 BGB.) ändert 55 nichts; für die Feststellung des Zeit⸗ punktes, von dem ab die Frist versäumt ist, sind die Vor— schriften in Abs. 2 Satz 2 maßgebend. ;

Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des 1 auf die

Fälle der 5 52 b, 52 e Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Buchst. a MechG. ist dadurch gewährleistet, daß durch 8 1 Abs. 1 die Kündi⸗ gungstermine gerade für die Fälle verlagert werden, in denen

„nach den bisher maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen?

des 5 565 Abs. 1 BGB. die Kündigung nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig ist. Die Vorschriften des 1 sind zwingenden Rechts. Sid

finden in gleicher Weise auf laufende wie auf künftige Miet⸗

verhältnisse über Wohnräume Anwendung.

Su 5 2. .

In der überwiegenden Mehrzahl der Formblattmietver⸗ träge, namentlich in den Großstädten, ist die Mietzeit in den Weise bestimmt, daß das Mietverhältnis zunächst für 3. bestimmte Zeit bestehen und, falls es nicht vor Ablauf diese Mietzeit gekündigt wird, sich jedesmal um einen bestimmten Zeitraum ein Vierteljahr, ein halbes Jahr, ein Jahr usw. verlängern soll. Auch der deutsche Einheitsmietvertrag sieht in 52 Abf. 1 eine derartige Vereinbarung vor. Bei der weiten Verbreitung, die Mietverträge mit dieser Klausel gefunden haben, würde die in 51 angeordnete Auflockerung der Kün⸗ digungstermine nicht zu dem beabsichtigten 9 führen, wenn sie nicht auch Vereinbarungen dieser Art erfaßte. Miet⸗ verträge mit einer Verlängerungsklausel lassen sich nur dann mit dem Interesse der Beteiligten an einer möglichst langen Bindung rechtfertigen, wenn eine Verlängerung in Frage kommt, die tatsächlich zu einer langfristigen Bindung führt, wenn also z. B. das Mietverhältnis jeweils für mindestens ein Jahr fortgesetzt werden soll. Soll sich das Mietverhältnis aber nur um einen kürzeren Zeitabschnitt verlängern, so ist im Ergebnis nur das erreicht, was bei Mietverhältnissen für unbestimmte Zeit mit der Vereinbarung einer viertel⸗ oder

halbjährlichen Kündigungsfrist oder mit dem Ausschluß der

Kündigung für bestimmte Termine erreicht wird, nämlich, daß das Mietverhältnis nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate beendigt werden kann. Deshalb soll im Sinne dieses Gesetzes jeder Mietvertrag über Wohnräume, in dem eine laufende kurzfristige Verlängerung vereinbart ist, von dem Ende der ursprünglichen Mietzeit ab als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten. Wird ein solches Miet⸗ verhältnis nach Ablauf der ursprünglichen Mietzeit mangels Kündigung fortgesetzt, so kann es von da ab von jedem Ver⸗ tragsteil für den Schluß eines beliebigen Monats, frühestens jedoch für den ersten Termin, gekündigt werden, für den eine Kündigung bei Beginn der Verlängerung der Mietzeit nach den Vorschriften des 51 zulässig ist. e

Zu 383.

Die Auflockerung der quartalsgebundenen Kündigungs⸗ termine und ihre Aufteilung auf sämtliche Kalendermonate oll grundsätzlich nur bei Mietverhältnissen über Wohnräume tattfinden. Sie auch auf Geschäftsräume oder gar auf Pacht⸗ berhältnisse über Geschäftsräume auszudehnen, besteht kein hinreichender Anlaß; eine solche Maßnahme wäre angesichts

der für Geschäftsräume gegenüber Wohnräumen ungleich

größeren Bedeutung fester Kündigungstermine auch bedenk⸗ lich. Nur bei den Geschäftsräumen, die Bestandteile einer Wohnung sind, bei denen also die Wohnräume gegenüber dem als Geschäftsräume benutzten Teil der Wohnung die über⸗ wiegende Bedeutung . ist eine Gleichstellung mit reinen ieh een gerechtfertigt. Umgekehrt muß aus den dar⸗ gelegten Erwägungen bei Wohnräumen, die ich Geschäfts⸗ räumen anschließen oder wegen ihres wirtschaftlichen Zu⸗ sammenhangs mit . zugleich mit solchen ver⸗ mietet sind, an den sesten gesetzlichen oder vertraglich ver⸗ einbarten Kündigungsterminen festgehalten werden.

. Zu 5 4.

Nach g 1 des Reichsmietengesetzes hat die Berufung auf dle gesetzliche Miete die Wirkung, daß diese Miete von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nach 8 56ö BGH. zuläfsig fein würde, an die Stelle des vereinbarten Miet⸗ inses tritt und daß der Vertrag auf Verlangen des anderen

eiles als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Umgekehrt wirkt die im Falle einer 2 oder lande rech chen Lockerung des Reichsmietengesetzes gemäß 8 22a Nr.

Abs. 2 dieses Gesetzes zulässige Berufung auf die vereinbarte oder die angemessene Miete von dem ersten Termin ab, auf den das Mietverhältnis nach 5 565 BGB. gekündigt werden könnte. Mit Rücksicht auf die Auflockerung der Kündigungs⸗ termine können Unzuträglichkeiten entstehen, wenn die für die Beendigung des Mietverhältnisses und die für den Eintritt der Wirkungen einer Berufung auf die gesetzliche oder ver⸗ tragliche Miete maßgebenden Termine nicht übereinstimmen. Deshalb sollen in den Fällen der 85 1 und 2 a Nr. 1 Abs. 2 des Reichsmietengesetzes die Wirkungen einer Berufung auf die gesetzliche oder auf die vertragliche oder angemessene Miete auch dann mit dem Schluß jedes Kalendermonats ein⸗ treten können, wenn sie bisher nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres herbeigeführt werden konnten.

Bei Räumen, die unter Mieterschutz stehen, ist nach 5 5 Abs. 1 des Mieterschutzgesetzes ein ö für den . aufzuheben, für den eine zur Zeit der Klage⸗ erhebung ausgesprochene Kündigung nach dem Vertrag oder beim Mangel einer Vertragsbestimmung nach 5 565 BGB. zulässig sein oder an dem die vereinbarte Mietzeit ablaufen würbe. Soweit hiernach ein Mietverhältnis nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres aufgehoben werden könnte, muß die Aufhebung bei Räumen, die von der Ver⸗ lagerung der Kündigungstermine betroffen werden, künftig 8 den Schluß jedes Kalendermonats zugelassen werden.

as gleiche muß für den Fall gelten, daß der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses durch Zustellung eines Kündigungsschreibens verlangt 6 1 Abs. 1 MSchG.). Ferner . die durch 51 dieses Gesetzes herbeigeführten Aenderungen

es 8 565 BGB. bei Mietverhältnissen für bestimmte Zeit von Bedeutung, wenn der Vermieter oder der Mieter das Mietverhältnis nach Ablauf der Mietzeit nicht fortsetzen will und sich deshalb vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf die Beendigung des Miet⸗ verhältnisses berufen muß (6 11 MSch G..

Zu 5§5.

Es wird klargestellt, daß sich das Ende der Mietzeit bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zum bisher zulässigen Termin gekündigten Mietverhältnis nach den bisherigen Vor⸗ . bestimmt. Für Räume, die unter Mieterschutz tehen, ist in Abs. 2 eine entsprechende Regelung getroffen.

(Veröffentlicht vom Reichsminister der Justiz.)

Bekanntmachung.

Auf Grund der uns vom Herrn Reichs⸗ und Preußischen Wirtschaftsminister ausgesprochenen Ermächtigung erteilen

wir der Alliance Assurance Company, Limited, London, die

beantragte Zulassung zum Betriebe der verbundenen Feuer⸗ Einbruchdiebstahl⸗ und . . erung von Hausrat im Gebiete des Deutschen Reichs.

Berlin, den 23. März 1938. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. J. V.:: Dr. Schneider.

Bekanntmachung. 1

Das Preisprogramm des Ostelbischen Braunkohlen⸗

Syndikats für Briketts zu Hausbrandzwecken (zuletzt veröffent⸗ licht im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 30 vom 29. Dezember

1951) ändert sich wie folgt: a) Niederlausitzer Gruppe. Briketts im

kleinen Industrie⸗

format

; RM für Hausbrandzwecke

vom 16. September bis einschließlich 1 vom 16. April bis 31. August. 13,50 vom 1. September bis einschließlich 15. September * 2 14 2 2 * 2 13,00 13,90 In Groß⸗Berlin gelten folgende Preise: für die Monate Oktober bis ein⸗ schließ lich wr 1869 für die Monate Mai bis einschließlich , . 13,50 für den Monat September... . 18,00 13,90 Der Verkauf erfolgt auf Frachtgrundlage Senftenberg. Für Groß⸗Verlin werden die obengenannten Preise ab Werk berechnet, zuzüglich eines . von RM 5,50 je Tonne für Fracht, Anschluß⸗ und Werkzu ührungsgebühren. b) Für die Frankfurter, Forster und Görlitzer . können für Briketts Frankopreise berechnet werden, die den jeweiligen Frankopreisen der Niederlausitzer Gruppe, berechnet auf der Frachtgrundlage Senftenberg, entsprechen. .

II.

Briketts im Hausbrand und großen Industrie format RM

13.60 19866

14,50

1450

Diese Preisänderung tritt für das Geschäftsjahr 1938/39

in Kraft. . II. Der Herr Reichskommissar für die Preisbildung hat mit Erlaß vom 23. März 1933 Tgb⸗Nr. V 21 1190 der vorstehenden Preisänderung zugestimmt.

Berlin, den 25. März 1938.

Aktiengesellschaft Reichskohlenverband. Dr. Lintl. Teßmar.

Betanntmachung.

Die am 25. März 1938 ausgegebene Nummer 38 des Neichsgesetzblatts, Teil I, enthält: . des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung der Deutschen Film⸗Akademie. Vom 18. März 1938. Gesetz über die Auflockerung der J,, , . bei Mietverhältnissen über Wohnräume. Vom 24. März 1938. Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff⸗ zwecken. Vom 23. J, 1938. Verordnung über die Preisbildung für Lederbekleidung. Vom

23. März 1938.

Verordnung über die Eingliederung der r, chen

Bundesfinanzverwaltung in die Reichsfinanzverwaltung. om

24. März 1938. Verordnung über die . des Reichsautobahnrechts

im Lande Oesterreich. Vom 24. März 1938.

Umfang: y Bogen. Verkaufspreis: 0, 5 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0b RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 26. März 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 9 des Reichsarbeitsblatts vom 25. März 1938 Teil Amtlicher Teil hat folgenden Inhalt; 1. Allgemeines. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Gesetz über die Wiedervereinigung Oester⸗ reichs mit dem Deutschen Reich. Vom 13. März 1938. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Vereidigung der Be⸗ amten des Landes Oesterreich. Vom 15. März 1938. Erster Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Einführung deut⸗ scher Reichsgesetze in Oesterreich Vom 15. März 1938. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung des Reichs⸗ 6 sters in Oesterreich. Vom 15. März 19838. Erlaß des

ührers und Reichskanzlers über die Oesterreichische Landesregie⸗ rung. Vom 15. März 1938. Verordnung zum 6e über die Wiedervereinigung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich. Vom 16. März 1958. Verordnung über die Einführung der Reichs⸗ markwähvung im Lande Oesterreich. Vom 17. März 1938. Zweiter ö des Führers und Reichskanzlers über die Ein⸗ führung deutscher Reichsgesetze in Oesterreich. Vom 17. März 1958. Zweite Verordnung zum Gesetz über die Wiedervereini⸗ gung Oesterreichs mit dem Deutschen Reich. Vom 18. März 1938. Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreich. Vom 19. n, , Erste Verordnung zur Durch⸗ führung und Ergänzung des Gesetzes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen. Vom 11. März 1938. Siebente Da , unn, bestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Kinder⸗ beihilfen an kinderreiche Familien (Siebente KFB DB). Vom 13. März 1938. III. Sozialverfassung, Arbeitsrecht, Lohnpolitik. Gesetze, Verordnungen, Erlasse; Anor ö. betr. Entgeltbelege in der Heimarbeit der in Industriezweigen des Treuhänderbezirks Westfalen Beschäftigten, für die kein Sondertreuhänder der Heim⸗ arbeit bestellt ö Siedlungswesen, Wohnungs⸗ wesen und Stäbtebau. Gesetze, Verbrdnungen, Erlasse: Preußen. ,,, des Wortlauts der Verordnung über die Ein⸗ wirkung der Kleinsiedlung auf die Fürsorgebelastung kreis⸗ angehöriger Gemeinden. Vom 10. Februar 1938.

Aus ber Beriwaltung.

Bildung leistungssfähiger Provinzen im östlichen Raum.

Zur Bildung leistungsfähiger Provinzen im östlichen Raume hat das Preußische Staatsministerium ein Gesetz über die Ge⸗ bietsbereinigungen in den östlichen preußischen Provinzen er⸗ lassen, das * den Führer und Reichskanzler durch den Preußi⸗ schen Ministerpräsidenten Göring im Namen des Reichs verkündet worden ist. Die Provinzen Oberschlesien und Niederschlesien wer⸗ den wieder zu einer Provinz Schlesien vereinigt. Amtssitz des Oberpräsidenten ist Breslau. Die Provinz Grenzmark Posen⸗ Westpreußen wird mit der Provinz Branden , nn, jedoch werden der Landkreis Fraustadt und vom Landkreis Bomst zehn

eingegliedert. Es handelt sich um die Gemeinden: Bruchdorf, Fleißwiese, Friedendorf, Kreutz, Ostlinde, Ostweide, Pfalzdorf, Ruden, Schönforst, Schwenten. Der Landkreis Bomst wird auf⸗ gelöst. In Schneidemühl wird eine Zweigstelle des Oberpräsi⸗ denten Verwaltung des Provinzialverbandes Brandenburg) ge⸗ bildet. In der Provinz Brandenburg wird ein Regierungsbezirk Grenzmark Posen⸗Westpreußen errichtet. Er . aus dem Stadtkreis Schneidemühl und den Landkreisen Deutsch Krone, Flatow, Schlochau sowie dem Netzekreise, den bisher zum Regie⸗ rungsbezirk Frankfurt a. O. gehörenden Laudkreisen Arnswalde, Friedeberg und Soldin, den Landkreisen Dramburg und Neu Stettin, die aus der Provinz Pommern aus⸗ und in die Provinz e, . werden. Amtssitz des Regierungspräsi⸗ denten des Regierungsbezirks Grenzmark osen⸗Westpreußen ist Schneidemühl. Die Landkreise Meseritz und Schwerin werden dem Regierungsbezirk Frankfurt a. O. zugeteilt, die Landkreise Greifen⸗ berg und Regenwalde (bisher Regierungsbezirk Stettin) dem Re⸗ 6 Köslin. Der Amtssitz des Oberpräsidenten der

rovinz Brandenburg wird nach Frankfurt a. O. verlegt, Die gebietliche Neuregelung tritt für Schlesien am 1. April 1938, im übrigen am 1. Sktober 1938 in Kraft. Aus dem rtlaut des Gesetzes, der in der Preußischen Gesetzsammlung vom 22. März 1938, Nr. 6, veröffentlicht ist, ergeben sich die weiteren Einzelheiten

Gemeinden in die Provinz Schlesien, Regierungsbezirk .

für das Inkrafttreten und die Kegelung von Uebergangsfragen.

Kun st nd Wisfenmsehaft. Spielplan der Berliner Staatstheater

in der Zeit vom 27. März bis 4. April.

Staatsoper.

Sonntag, 27. März: In der Neuinszenierung: FIsold e. Musikal. Leitung: en ef.

Trist an und Beginn: 19 Uhr.

Rembrandt van Rijn. Musikalische Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. . Dienstag, 29. März: Ariadne au h Naxos. Musikalische Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Musikal.

Mittwoch, 30. März. Orpheus und Eurydike. Heger. Beginn; 20 Uhr. 1. März. In der Neuinszenierung: Die , gen Musikal. Leitung: Schüler.

Donnerstag, Weiber von Wind sor. Musikalische Leitung: Heger. Manon.

Montag, 28. März:

Beginn: 20 Uhr. Freitag, J. April: Rigolet to. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, 2. April: In der Neuinszenierung: Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 20 Uhr. Sonntag, 3. April: Der Rosenkavalie r. Musikal. Leitung Schüler. Beginn: 197 Uhr. Montag, 4. April: Ein Maskenball. Musikal. Leitung Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Staatliches Schauspielhaus.

Sonnig 5 März: Frau Warrens Gewerbe. Beginnt r

hr.

JJ Der Sturz des Minister s. Beginnt T.

. März: Der Sturz des Minister s. Beginnt r

itte. . Rar Frau Warrens Gewerbe. Beginn r

J 31. März: Frau Warrens Gewerbe. Beginn

se.

Freitag, 1. April. Das Käthchen von Heilbronn. Be⸗ n. 1935 Uhr.

Sonnabend, 2. April; Das Käthchen von Heilbronn. Beginn: 1995 Uhr.

Sonntag, 3. April: Egmont. Beginn: 20 Uhr.

w Der Sturz des Ministers.

ö.

Beginn?

Staatstheater Kleines Haus.

Sonntag, 27. Märzu Das Leben ist schön. Beginn: 20 Uhr. Montag. 28. März: Der tolle Tag Gigaros Hochzeit). Be⸗

ginn: 20 Uhr. Der tolle Tag Gigaros Hochzeit).

Dienstag, 29. März:

Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, 30. März: Das Leben ist schön. Beginn: 20 Uhr.

Donnerstag, 31. März-: Das Leben ist schön. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, 1. April. Das Konzert. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, 2. April: Das Leben ist schön. Beginn; 20 Uhr.

Sonntag, 3. April: Ich heiße Lülfj. Beginn; 20 Uhr.

Montag, 4. April: er tolle Tag (Figaros Hochzeit). Be⸗ ginn: 20 Uhr.

Filmschau.

Die litergrische Kunstform der Novelle ins Filmische zu über⸗ setzen, ist oft keine leichte Aufgabe. Die Geschichte des Films zeigt uns nehen vielen Erfolgen auch manche Fehlschläge. Beim Film „Yvette, der gestern im Glorig⸗Palast seine Mer fh erlebte, ist das Experiment geglückt. Mehr noch: Der Regie W 76 gang Liebeneiners ist es vorbildlich gelungen, den Stimmungs⸗

ehalt der Novelle Maupassant's voll erblühen zu lassen, ihr Tempo und ihre Dichte zu wahren. Und auch im Film sprüht wie in Maupassants Novellen der Esprit, der unserem westlichen Nachbarvolk so viel Bewunderung eingetragen. So folgt man stets gefesselt der Geschichte, der Courtisane Oktavia Obardi und ihrer Tochter Mette im Paris der achtziger Jahre in einem Milieu, das äußerlich glänzend, innen aber faul und wurmstichig ist. In dieser Welt des Scheins und der Dekadenz sind 1 Menschen, die innerlich sauber sind und sich selbst treu bleiben, der junge Ingenieur Servigny und Wette; sie fassen eine tiefe Neigung zueinander. Als aber Wette den wahren Beruf der Mutter entdeckt, will sie sich lieber auslöschen als in Schande leben. Ihr Selbstmordversuch führt Servigny, der fälsch⸗ lich geglaubt hatte, Anlaß zum Zweifel an ihr zu haben, für immer mit ihr zusammen.

Dieser Film läuft auf feinen Zahnrädern, und was ihn so wertvoll macht, ist, daß er auch das, was zwischen den Zeilen und jenseits des gesprochenen Worts liegt, spürbar macht. Das war das Verdienst der Regie und der darstellerischen Kräfte, die ein ausgefeiltes Kammerspiel von gleichbleibender Höhe boten. Die reife Kunst von ih e Dorsch wußte das lockere Leben Oktavia Obardis, das dennoch des tragischen Untertons nicht entbehrt, überzeugend zu gestalten. Oktavias Geliebter, Bankier Saval, war Johannes Riemann, der sich in überlegener Haltung mit geistoollen Sarkasmen über seine Umwelt und sich lustig machte. Sein Freund Servigny Albert Matter stock männlich und anständig ohne Kompromisse. Ruth Hellbergs

vette Obardi bot eine Leistung von großer Eindringlichkeit und Innerlichkeit; sie vor allem war der Gewinn dieses Abends. In einigen köstlichen Episodenrollen noch Albert 6 Gustav Waldau und Paul Bildt.

Im Vorprogramm lief ein Tobis⸗Kulturfilm von der Reichs⸗ autobahn „Schnelle Straßen“. Als breite er n Bänder schmiegen sich die Straßen des Führers der deutschen . ein und legen wie kein anderes Bauwerk Zeugnis ab vom Auf⸗ stieg und vom Aufbauwillen des Dritten Reichs. Am Beispiel der Strecke zwischen Schleiz und Bayreuth die alte Reil ref bietet hier besonders geeignete Vergleichsmöglichkeiten wurde dargetan, welche gewaltigen Vorzüge die Autobahnen an Wirt⸗ schaftlichkeit, Sicherheit und Schnelligkeit gegenüber dem alten Straßennetz besitzen. Der Film fand mit seinen ausgezeichneten

Aufnahmen und seinem instruktiven Material mit Recht 6 Anklang. Rudolf Lantzsch.

Handelsteil.

Freudige Mitarbeit der österreichischen Sparkassen am Aufbauwerk des Führers

3 Mrd. Schilling Spareinlagenbeftand.

Anläßlich einer Pressebesprechung über den Jahresbericht der deutschen Sparkassen⸗ und Girozentralen für 1937, an der auch der Direktor der Girovereinigung der Sparkassen, Wien, Dr. Ferry Schmidt, teilnahm, niere n, auf die guten und freundschaft⸗ lichen Beziehungen hin, die die , n und deutschen Spar⸗ lassen seit längerer Zeit verbinden. n auf dem im re 1925 in Köln abgehaltenen Allgemeinen Sparkassentag hätten die dort vertretenen österreichischen Sparkassen den f äußert, als ö 3 Mitglied in den Verband der tschen Sparkassen aufgenommen zu werden, welchem Wunsche seinerzeit h entsprochen worden . In der olg hätten die öster⸗ reichischen Sparkassen auch stets an den deutschen Tagungen, Een in Essen 1957, teilgenommen. Im Zuge der erhebenden

reignisse der letzten Wochen und der damit Hand in Hand ehenden Eingliederung der österreichischen in die deutsche Wirt⸗ chaft soll nunmehr für die österreichischen Sparkassen die Voraus⸗ etzu ge he fen werden, als ordentliches itglied in den

eutschen Sparkassen⸗ und Giroverband aufgenommen zu werden.

Die österreichischen Sparkassen könnten, so führte Dr. Schmidt u. a. weiter aus, auf eine 120jährige Tradition zurückblicken. Mit großer Freude würden sie sich nunmehr nach der vollzogenen Ver⸗ einigung Desterreichs mit dem Reich zur Mitarbeit eingliedern in das . Aufbauwerk des Führers Adolf Hitler. Im österreichischen Sparkassenverband waren Ende 1937 insgesamt 197 Sparkassen vereinigt, deren Einlagenbestand rd. 1.38 Mrd. Schilling oder rd, 13 Mrd. RM betragen hat, Damit entfielen weit mehr als 50 8. der gesamten österveichischen Spareinlagen, die mit rd. 3 Mrd. Schilling zu beziffern seien, auf den Spar⸗ kassenverband. Der Spareinlagenzuflut . sich 1937 nicht gleichmäßig entwickelt; während z. in Wien ein Zugang zu . war, wurde in der Steiermark eine gewisse Stagnation beobachtet. Dr. Schmidt gäb in diesem Zusammenhang der Hoffnung Ausdruck, daß entsprechend der . 5 1 im deutschen Sparwesen nunmehr auch sterreich teilnehme werde an dem , . erwarteten Aufblühen der oͤster⸗ reichischen Wirtschaft. Als Zeichen der Verbundenheit zwischen den deutschen und österreichischen Sparkassen und als Ausdruck tiefster Dankbarkeit für das vom * wer vollzogene Werk sei von beiden Verbänden gemeinsam der Volksspende Adolf⸗Hitler= Danl ein Betrag von 000 RM ee . worden, der je zur Hälfte getragen werde.