1938 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Yteichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28 März 1938. S. 2.

AB ö5

Für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen sind fol⸗ gende Bestimmungen gewerbepolizeilicher Art zu beachten:; Für Dampfkesselanlagen, die vorwiegend dem Betrieb der Straßenbahn dienen, sind die „Kesselvorschriften der Deutschen Reichsbahn (Nr. M92)“ mit den für Privatbahnen gültigen Ergänzungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Im übrigen sind, soweit der Reichsverkehrsminister nicht anders bestimmt, die für die Anlagen der allgemeinen Wirt⸗ 6e gültigen gewerbepolizeilichen Vorschriften sinngemäß zu eachten. Wegen der Ueberwachung und der technischen Prüfungen vgl. AB 53 und 77. .

Bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, welche den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Ban und Betrieb der Straßenbahnen sowie die Unfallverhütungsvorschriften betreffen, haben die RBoB die Straßen⸗ und Klein⸗Bahn⸗ Berufsgenossenschaft zu beteiligen.

B. Einzelbestimmungen Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (68 1-3) Zu § 1

Grundforderung AB? Zu §S1 C)

Dem öffentlichen Verkehr dient ein Unternehmen, dessen Einrichtungen nach seiner Zweckbestimmung jedermann be⸗ nutzen kann. Die Anforderungen, die an ein dem öffentlichen Berkehr dienendes Unternehmen zu stellen find, ergeben fich allgemein aus dem Grundsatz der Volksgemeinschaft des nationalsozialiftischen Staates, im einzelnen insbesondere aus der Betriebspflicht (6 23 des Gesetzes über die Beförderung von Perfonen zu Lande, vom 6. Dezember 1937, PBef G), der Beförderungspflicht G8 3 und 17 des Gesetzes, den Vor⸗ schriften der BOStrab, namentlich des Abschnitts V, sowie aus der Eigenschaft des Unternehmens als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr G6 1 der Straßenverkehrs ⸗Ordnung StdO vom 13. November 1937).

ABS Zu §S1 C6)

Unter „Bau“ wird verstanden die Herstellung, Verände⸗ rung, Unterhaltung und Erneuerung von Bahnanlagen und Fahrzeugen. .

Zu den „Bahnanlagen“ gehören alle dem Betrieb der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden An⸗ lagen (Abschnitt II der BOStrab).

Die in 5 141 (8OStrab) genannten Anlagen gehören nur insoweit zu den Bahnanlagen, als sie vorwiegend dem Bahn⸗ betrieb dienen.

Zu den „Fahrzeugen“ im Sinne der BOStrab ge⸗ hören alle der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden Fahrzeuge soweit sie schienengebunden sind und mit Maschinenkraft bewegt werden (Abschnitt HI der BOStrab).

Zum „Betrieb“ gehören alle Maßnahmen und Ein⸗ richtungen, die der Fortbewegung der Fahrzeuge im Zug- und Rangierdienst dienen (Abschnitt IV der BOStrab) oder damit zusammenhängen (Abschnitte V und VI der BOStrab).

Zu 5 2 Bahnen besonderer Bauart AB 9 Zu §2 Die Ausführungsbestimmungen gelten auch für Bahnen besonderer Bauart, soweit in den ergänzenden Bestimmungen nicht ausdrücklich Abweichendes angeordnet wird.

AB 10 Zu gs?2 Die ergänzenden Bestimmungen werden für jede Bahn besonderer Bauart auf Vorschlag des Betriebsleiters vom RBvB im Benehmen mit der VAB aufgestellt und nach Genehmigung durch den Reichsverkehrsminister vom RBB erlassen. Sie sind in die Sonderbestimmungen (Teil III der Bau⸗ und Betriebsvorschriften) aufzunehmen. Soweit hier⸗ durch die im Teil II der Bau⸗ und Betriebs ⸗Vorschriften an⸗ gegebenen allgemeinen Ausführungsvorschristen entbehrlich

werden, kann deren Abdruck entfallen.

3u 53 Au fsicht AB 11 Zu S3

Die Aufficht über Bau und Betrieb der Straßenbahnen ist in erster Linie Sache der RByB. Es ist jedoch notwendig und wünschenswert, daß die BAB in allen wesentlichen An⸗ ö beteiligt werden. Im einzelnen wird hierzu

lgendes bestimmt:

a) In Angelegenheiten der 88 5 bis 7, 12, 13, 14 Ci) und (2), 15 bis 19, 23 (, 26 (1) und (7), 30, 34, 37 BOStrab entscheidet der RByB allein;

b) in allen übrigen Angelegenheiten entscheiden die Aufsichtsbehörden in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend ist die meistbeteiligte Behörde, und zwar in der Regel: die technische AÄufsichtsbehörde in Angelegenheiten der 2, 4, 8, 10, id (Y, 20, 21, 22, 23 (45 und C3), 24, 35, 27 bis 29, 31 bis 33, 35, 36, 38 bis 40 BOStrab; die Verwaltungsaufsichtsbehörde in Angelegenheiten der S5 9, 11, 26 Gj, 41 bis 45, 47 BO Strab.

Im folgenden werden als Abkürzungen ver⸗ wendet: . (VAB) für RBoB im Benehmen mit der k für BAB im Benehmen mit dem vB.

) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen gibt der RBB der VAB Mitteilung von allen Angelegen⸗ heiten, die für diese von Bedeutung sind, ebenso um⸗

ö 6 die BAB 3 2 swischen den beid

i Meinungsverschi iten zwi n beiden Auffichtsbehörden ist die Entscheidung des Reichs⸗ verkehrsministers einzuholen. .

AB 12 Zu g3 Oertlich zuständig . . a) für die technische Aufficht der RByB, in dessen Be⸗ zirk der örtliche Betriebsleiter des Unternehmens seinen Sitz hat;

b) . die Verwaltungsaufsicht die Genehmigungs⸗ ehörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder der größte Teil des Unternehmens betrieben wird.

AB 13 Zu 83

Die auf Grund der BOStrab auszuübende Aussicht ist auf das für die vorschriftsmäßige Durchführung von Bau und Betrieb notwendige Maß zu beschränken. Bei ihrer Handhabung sollen die Auffichtsbehörden nicht nur auf die Sicherung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Intereffen bedacht, sondern zugleich Förderer und Berater der ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen sein. Die Unter⸗ nehmen haben ihrerseits die Tätigkeit der Aufficht durch Er⸗ teilung der erförderlichen Auskünfte in allen Fragen des Baues und Betriebs zu erleichtern. Innerhalb der hiernach gezogenen Grenzen haben die Unternehmen volle Bewegungs⸗ freiheit. Die Betriebsverantwortung trägt unbeschadet der behördlichen Befugnisse der Unternehmer.

Zu Abschnitt n

Bahnanlagen (CG§z 4 bis 14) AB 14 Zu I

Die Bahnanlagen sind, soweit sie nach 8 5 PBefG oder nach den Bestimmungen der BOStrab und den ABB OSStrab genehmigungspflichtig sind, vom RByB (VAGB) abzunehmen, bevor sie in Betrieb genommen werden. Verfügt ein Unter⸗ nehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RBoB (BAB) auf Antrag die Abnahme ganz oder teil⸗ weise übertragen werden. In diesen Fällen muß der Be⸗ triebsleiter dem RBoB und der BAB dor Inbetriebnahme

bestätigen, daß die abgenommenen Anlagen den genehmigten

Entwirfen entsprechen. Zu 5 4 Linien führung AB 15 Zu S406)

Die Linienführung ist als günstig für den Bahnbetrieb anzusehen, wenn sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft. Bei der Neuanlage von Straßenbahnen außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße find höhen⸗ gleiche Kreuzungen mit Reichsftraßen nicht zuläffig, mit an⸗ deren wichtigen Verkehrswegen möglichst zu vermeiden.

Die Linienführung ist als günftig für den Straßenver⸗ kehr anzusehen, wenn der Berkehr innerhalb des Verkehrs⸗ raums einer öffentlichen Straße nicht mehr als nach den Um⸗ ständen unvermeidbar behindert wird. Durch Einbahnstraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelaffenen Ver⸗ kehrsrichtung geführt werden. Ausweichgleise sollen nicht in Straßenkreuzungen angelegt werden. Wegen der vorhandenen Anlagen vgl. AB 3.

AB 16 Zu § 4 (2) Als „Verkehrsraum einer öffentlichen Straße“ ist der im

Zuge der Straße gelegene Raum anzusehen, der für den offentlichen Verkehr vorgesehen ist. Dabei ist für die seitliche Begrenzung dieses Raumes maßgebend, daß der Verkehr in

der vollen Breite dieses Raumes dem Straßenverkehr dient.

So ist z B. eine Straßenbahn auch dann als innerhalb des

Verkehrsraums einer Straße liegend anzusehen, wenn ste „au

befonderem Bahntörper / in die Straßen fahrbahn eingefügt

ist. Wenn der . Bahnkörper an einer Straßenseite verläuft, so wird die Straßenbahn auch dam als innerhalb des Verkehrsraums der Straße liegend anzusehen fein, wenn B. ein Gehweg oder Radfahrweg noch jenseits der Straßen⸗ ahn angeordnet ist, der Verkehr auf diesen Wegen aber als ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße angesehen werden kann.

Außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, wenn sie unabhängig von der Straße „auf eigenem Bahnkörper“ verlaufen.

AB 171 Zu §8 4 (6)

„Ortslage“ ist der Teil eines Gemeindebezirks, der in 6 oder offener Bauweise mit Wohnhäusern, . ichen oder öffentlichen Bauten bereits bedeckt ist oder eine solche Bebauung vorgesehen ist, ohne daß es eines sammenhangs dieser Bebauung bedarf.

Zu 8 5 Spurweite AB 18 Zu 55 06h Neue Straßenbahnen sind in der Geraden mit folgenden Grundmaßen der Spurweite auszuführen: . Regelspur 1,435 m oder Meterspur 1,009 m. Andere Spurweiten sind nur bei Erweiterung oder Verände⸗

rung vorhandener andersspuriger Bahn strecken zulässig

AB 19 Zu S5 G)

In Gleisbögen ist erforderlichenfalls eine der Bauart 4 Fahrzeuge entsprechende Erweiterung der Spur vorzu⸗ ehen. Gleisbögen find zu beachten:

Achsanordnung, Art der Führung der Räder, Form der Spurkränze, Berhältnis von Spurkranz zu Rillenbreite, Rad⸗ durchmesser, Spurweite, Schienenform.

Die Spurerweiterung infolge des Betriebs muß so be⸗ grenzt sein, daß die Räder bei ungünstigfter Stellung noch mindestens auf der halben Schienenkopfbreite laufen.

Verengungen der Spurweite müssen so begrenzt fein, daß

ahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreifen diese Gleis⸗ kellen gefahrlos durchfahren können.

AB 20 Zu 85 6) Grenzmaße gemäß 5 5 (2) werden durch den Betriebs⸗ leiter festgesetzt. Zu 5 6

leis anlage

AB 21 Zu S (I) und SE) Ab 22 Zu 8 6 (h

Im allgemeimen gelten sowohl für Gleise, die jedermann ün alfe übrigan Gleise die AB 22

inglich find, als auch für Jür Ausnahmen bei Gleisen, die nicht jedermann

zugänglich sind, ist Ach 28 zu beachten.

Vie Gleisachsen müssen so gelegt sein, daß die Abstände der am weitesten ausladenden Teile der Fahrzeuge beiderseits

von festen Gegenständen mindestens betragen

0,0 m Ausladung nicht berücksichtigt zu werden.

Bei der Festsetznng der Maße für Spurerweiterungen kn

die nicht jedermann können, darf ohne besondere . Gleise angewendet werden, die in Betriebs

bei Neuanlagen 9,50 m, bei vorhandenen Anlagen O, 40 m. r In Höhen bis 0,80 m über Schienenoberkante (SO) 161 die Abstände um 0, 0 i und in Höhen von 2, 80 m und meh über SO um 0, 10 m geringer sein als oben angegeben. Der Abstand zwischen Fahrtrichtungsanzeigern und

festen Teilen darf die obigen Maße um 0,10 m unterschreiten.

Von den Randsteinen der Gehwege und Haltestellen⸗ inseln muß die Gleisachse einen solchen Abstand haben, daß die am weitesten ausladenden Teile der Schienen fahrzeuge bis 090 m Höhe über SO nicht über die Vorderkante der

Randsteine hinausragen.

Im übrigen gilt: 1. Für Neuanlagen:

a) Bei Masten, die sich zwischen zwei Gleisen befinden, beträgt der Mindestabstand 9,40 m;

b) der RBoB kann Ausnahmen zulassen, wenn je . den vorliegenden Unständen die erforderlich Sicherheit gewahrt bleibt;

e) bei Durchfahrten in Tunneln und . und bei Stützmauern sind ausreichende Nischen die Streckenbediensteten vorzusehen.

2. Für vorhandene Anlagen:

a) Der Betriebsleiter darf eine bestehende Unter schreitung der vorgeschriebenen Maße nur weiter bestehen lasfen, wenn Abänderungen auf Schwierigkeiten stoßen und dafür gesorgt ist, daß dis Stelle bei der Annäherung der Straßen

ahnwagen für den Durchgang gesperrt ist (Verbots⸗ schilder), oder wenn auf andere Weise für möglichsta Verminderung der Unfallgefahr Sorge getragen wird (Verschließen der erf und Türen, Schall warnsignale, Warnanstrich, Ermäßigung der Ge⸗ d, , . und ähnliches). Dies gilt sowohl fün ie gerade Strecke als auch für are der!

b) Bei Unterschreitungen sollen die Abstände auf beiden Seiten des Fahrzeugs ungefähr gleich fein.

Durch Warnanstrich sind alle Stellen zu kennzeichnen, an denen der für vorhandene Anlagen vorgeschriebene Mindest⸗ abstand nicht eingehalten ist. .

AB 23 Zu §6 (10)

Der Gleisabstand, d. h. die Entfernung der Achsen zweien benachbarter Gleise, muß so groß gewählt werden, daß dia Entfernung der am weitesten ausladenden Teile der Fahr⸗ zeuge voneinander mindestens 940 m beträgt.

Dieses Maß darf in Gleisbögen bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen bis auf 0, 10 m ermäßigt werden.

Bei Feststellung der am meisten ausladenden Teile brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger bis zu

Im übrigen gilt:

1. Bei Neuanlagen sind Ausnahmen nur mit Genehml⸗ gung des RByB zulässig;

2. bei vorhandenen Anlagen kann der Betriebsleiter eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebenen Maße dann weiterhin belassen, wenn Verbesserun⸗ gen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. In allen Fällen muß eine gegenseitige Berührung der Fahr⸗— zeuge auch unter Berücksichtigung der Abnutzung von Fahrzeugen und Gleisen und der während der Fahrt auftretenden Schwankungen der Fahrzeuge (Feder⸗ spiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt auch är die Fahrtrichtungsanzeiger. Ist eine solche bau liche Anordnung nicht durchführbar, so ist ein gleich zeitiges Befahren der beiden Gleise an der betreffen den Stelle zu verbieten. ö.

AB 24 Zu 86 C) r

Werden bei bestehenden Anlagen, bei denen gemäß

AB 22 und 23 eine Unterschreitung der allgemein vorn,

geschriebenen Abstände zugelaffen ist, Aenderungen aus

geführt, so sind die Abstände nach Mäglichkeit zu vergrößern.

Eine Verringerung der Abstände ist nur mit Genehmigung des RBB zulässig.

AB 25 Zu 86 6)

Beim Stapeln von Gegenständen neben den Gleisen ist ein Mindestabstand von (G,.56 m einzuhalten. Bei vorüber ehendem Stapeln für Straßen⸗ und Bauarbeiten darf das verringert werden, wenn ausreichende Sicherheits maß⸗ ] nahmen getroffen werden. AB 26 Zu 56 C) ĩ— Bei Meffungen an vorhandenen Anlagen müffen die vor⸗ geschriebenen tände bei den Fahrzeugtypen mit den ungänstigsten Ausschlägen vorhanden sein. Bei der Meffung 6. tatfãchliche r e , e Fahrzeugs maßgebend, 3 5 daß Zuschkäge für seitliche Spiele nicht mehr zu machen sinde AB 27 Zu S 6 (1 u. 2) . In die RStrab sind Maßzeichnungen für die Fahrzeug; begrenzung sowie Vorschriften über die Abhängigkeiten, wischen diesen und dem lichten Raum aufzunehmen. Wegen 39 Mindestmaße für die lichte Höhe vgl. AB 56 zu III. AB 28 Zu 5 6 E) . Die Bestimmung, daß die Mindestabstände von 266 gaͤnglich find, unterschritten werden nur auf solcht ahnhöfen, Gleis! anschlüssen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. liegen

und mit geringer Geschwindigkeit oder unter sonstigen Sicher,

heits maßnahmen befahren werden. Bei derartigen Anlagen ist die sonst lassene Einschränkung der Abstande in Höher

. bei Laderampen die vorgeschriebenen Maße nicht eingehalten werden, müssen in ui,, dee, von je 10 m 2 stiege (Steigeisen oder ähnlich eingelassene Stufen) angeordne werden. ö Bei neuen Hallen sind geringere lichte Abstände al! O 50 m beiderseits zwischen Tor und Fahrzeug nicht zulässig;

Wird die Bestimmung in 6 6) auf Gleise aügeiwender die auf besonderem oder auf eigenem Bahnkörper 2. unt von den r, mit den sanst im Bahnnetz üblichen Ge schwindigkeiten befahren werden, so sind die erforderliche GSicherheltsmaßnahmen auf Vorschlag des Betriebsleiters vo RBG festzůulegen.

von O,. 30 bis 0, 89 m über SO nicht zuläffig.

V

Bahnen erfordert, sind nach Anordnung des Betriebsleiters weitere Signale und Kennzeichen anzuwenden.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28 März 1938. S. 3.

2 / 3 J ' —— 63 28 .

ö ö *. ( * *

. 4

w , n n,. ö 2. p . *

ö AB 29 Zu §56 Gleisenden sind Kw und besonderem Bahnkörper sowie auf Betriebshöfen, Anschlußgleisen, Umladebahnhöäöfen, Werkstätten oder dergl. gegen Ablaufen der Fahrzeuge zu sichern, z. B. durch befestigte Vorlagen, Prellböcke usw. Die Sicherungen dürfen den Verkehr nicht behindern oder

gefährden. . AB 30 Zu S6 G)

Bei abgenutzten Schienen, die in die Straßenfahrbahn eingebettet sind, soll die Rillenbreite in der Geraden 40 mm, in Gleisbögen 60 mm nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des RByB zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoch muß die Rillen⸗ erweiterung fo begrenzt sein, daß die Fahrzeuge diese Gleis⸗ stellen gefahrlos durchfahren können.

3u §7 Gleisneigung und Gleisbögen

AB 31 Zu §7a Die Längsneigung für Reibungsbahnen soll 1: 10 nicht überschreiten. Der RBB kann Ausnahmen zulassen. Am Ende der Gefällstrecken find nach Möglichkeit gerade Strecken mit geringem Gefälle anzuordnen; Gleisbögen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Ueberhöhung haben.

AB 32 Zu §57b Der Gleishalbmesser soll mindestens 20 in betragen. Der RBoB kann Ausnahmen zulassen.

AB 33 Zu 8 7e

Das Maß der Ueberhöhung in Gleisbögen ergibt sich

aus folgenden Formeln: 2

Für Regelspar aus h— J16 . in em; Höchftmaß 1 en,

2 ür Meterspur aus h 0,8 ö. in em; Höchstmaß 10 em. R

Hierbei bedeutet V die in dem Bogen zugelassene größte Geschwindigkeit in km / h, R den Bogenhalbmesser in m.

Von einer Ueberhöhung kann abgesehen werden bei Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h nach Anordnung des Be⸗ triebsleiters, bei höheren Geschwindigkeiten nur mit Ge⸗ nehmigung des RBvB. Ueberhöhungen, die im Straßen⸗ profil fo unausgeglichene Höhenunterschiede bewirken, daß sie von Kraftfahrzeugen mit den sonst auf der betreffenden Straßenstrecke statthaften Geschwindigkeiten nicht mehr stoß⸗ frei befahren werden können, bilden eine unzulässige Ver⸗ änderung der Straße.

Bei Gleisen auf eigenem Bahnkörper sollen die Ueber⸗

höhungen so bemessen werden, daß keine Einschränkung der

sonst zugelassenen Geschwindigkeit erforderlich wird.

AB 34 Zu §7 Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke sind zwischen Geraden und Bögen sowie zwischen Bögen mit verschiedenen Halbmessern Uebergangsbögen einzuschalten. Diese Vorschrift gilt nicht für Weichen.

n. As 35 Zu 57 ,

leer Überhöhten Schiene soll eine Ueberhöhungsrampe an⸗

. 2 geordnet werden. Nähere

Strab aufzunehmen.

3u 5 8

Signale, Kennzeichen und Nachrichten⸗

. mittel

AB 36 Zu S8 C)

Alle für eine Straßenbahn gültigen Signale und Kenn— zeichen sind unter Angabe von Bedeutung, Anwendungsart und Form (auch Farbe und Klangarth vom Betriebsleiter festzulegen und in eine Signalordnung aufzunehmen, Diese ist als Anhang zu Teil III den Bau- und Betriebsvorschriften beizufügen, nachdem fie der RByB (BAB) genehmigt hat.

Die Signalordnung muß außer den in AB 37 an— geführten ortsfesten Signalen auch die im Betriebsdienst vborgeschriebenen Signale, Zugsignale G 28 BSStrab) Signale des Zugpersonals (6 31 BOStrab) usw. enthalten.

Soweit Signale und Kennzeichen der Eisenbahn⸗Signal⸗ ordnung angewendet werden, sind diese ohne Veränderung in die Signalordnung der Straßenbahn aufzunehmen.

AB 37 Zu S8 () Bei allen Straßenbahnen sollen für die nachstehend ge⸗ nannten Zwecke Signale oder Kennzeichen vorhanden sein:

a) ö von Haltestellen für den öffentlichen Verkehr,

b) Bezeichnung von Haltestellen für Zwecke des Be⸗ triebs (3wangshaltestellen), .

e) Kennzeichnung von elektrischen Weichen, die vom fahrenden Zuge gestellt werden, 9

d) Bezeichnung von vorsichtig zu befahrenden Strecken⸗ abschnitten (3. B. Langsamfahrt an Baustellemn), so⸗ weit nicht das Zugpersonal auf andere Weise unter⸗ richtet wird,

e) Kennzeichnung der Unterschreitung, der nach 5 6 . festgelegten Mindestabstände (rotweißer Anstrich),

9 . und Sicherung der Zugfolge, soweit es die Bekriebsverhältnisse, insbesondere bei eingleisigen Strecken, erforderlich machen, J

g) Kenntlichmachung von besonderen Einrichtungen in

Angaben hierüber sind in die

den Stromzuführungsanlagen, soweit es der Umfang

der Anlagen erfordert. i Bei Bahnabschnitten auf „eigenem Bahnkörper“ treten hinzu:

h) Kennzeichnung von Wegübergängen,

h w der Stellen, an welchen die Warn⸗ vorrichtungen der Züge zu betätigen sind,

k) Kennzeichnung der Stelle, bis zu der zusammen⸗ laufende Gleise e. werden dürfen, .

D Kennzeichnung der Stellung von Weichen, die mit mehr als 40 kmsh gegen die Spitze befahren werden und weder 6 noch vom Fahrsignal ab⸗ hängig sind. ;

Soweit es die Sicherheit des Betriebs bei den einzelnen

zuholen.

AG 38 Zu 8 80)

Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung zwischen Strecke und Betriebsleitung können auch nichtbahneigene Fern⸗ sprechstellen genügen, wenn deren Benutzung für die Dauer der Betriebszeit sichergestellt ist.

Die Nachrichtenmittel sollen unter anderem das rasche Herbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen.

Wegen der Verwendung besonderer Nachrichtenmittel , und Fernschreiber) zur Regelung der Zugfolge

gl. -

AB 39 Zu 80h Die Abschnitte auf eigenem Bahnkörper, auf denen Si⸗ gnale und Kennzeichen der Eisenbahn⸗Signalordnung an⸗

gewendet werden, sind in die Sonderbestimmungen (Teil III der Bau⸗ und Betriebsvorschriften) der betreffenden Bahn auf⸗

zunehmen. 3u 5 9

Haltestellen AB 40 Zu S9

Haltestellen für den Verkehr sind nach Möglichkeit vor den Straßenkreuzungen anzulegen und, soweit angängig, mit den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen.

Haltestellen mit starkem Verkehr können als Doppelhalte⸗ stellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen aus⸗ gebildet werden.

Bei der Anlage von Haltestelleninseln ist zu beachten, daß für den übrigen Straßenverkehr ein ausreichender Verkehrs⸗ raum verbleibt. Die Haltestelleninseln sollen möglichst nicht schmäler als 1,50 m sein.

Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in Gefällen von 1: 20 und mehr nur dann an⸗

elegt werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine andere ösung billigerweise nicht zulassen.

AB 41 Zu S9 (9) Die vom Reichsverkehrsminister festgesetzten einheitlichen Haltestellenzeichen und die hierzu gehörigen Zusatzschilder sind in die NStrab aufzunehmen.

Zu § 10 Kreuzungen mit Bahnen AB 42 Zu 510 (3) Die Bestimmung gilt sowohl für neue als auch für vor⸗ handene Kreuzungen.

enehmigt sind, müssen auch die vorhandenen Kreuzungen den jeweils gültigen Bestimmungen der BO. entsprechen.

AB 43 Zu 510 (3 a

Zur Genehmigung neuer Kreuzungen zwischen zwei Straßenbahnen, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, ist der RByB ermächtigt. Solche Kreuzungen sollen namentlich den nach⸗ stehenden Bestimmungen entsprechen:

1. Die Kreuzung soll entweder durch Weichenverbin⸗ dungen r gen parallel laufenden Gleisen einer emeinsamen Haltestelle durchgeführt werden, oder

. mtglichst senkrecht schneiden.

Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durch⸗ zubilden, daß einerseits genügende Sicherheit gegen Entgleisen vorhanden ist, andrerseits Stöße beim NUeberfahren der Kreuzungsstelle nach Möglichkeit vermieden werden. In die NStrab sind nähere An⸗

aben über die technische Durchbildung der Schienen⸗ reuzungen aufzunehmen.

„Bei höhengleichen Kreuzungen zwischen Straßen⸗ bahnen, die beide auf eigenem Bahnkörper liegen, soll an der Kreuzungsstelle entweder eine gemein⸗ ame Haltestelle gemäß Ziffer 1 oder für beide

hnen je eine Haltestelle angelegt werden. Dabei muß mindestens eine der Haltestellen eine Zwangs⸗ altestelle . Bei starkem Verkehr oder unüber⸗ chtlichen Kreuzungen sollen von einander abhängige ckungssignale vorhanden sein, die die Fahrt über die Kreuzungsstelle nur für jeweils eine Strecke freigeben.

AB 44 Zu §S10 GG) b Höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen mit an⸗

deren Schienenbahnen, die der BO nicht unterstehen, bedürfen bis auf weiteres der Genehmigung des Reichsverkehrs⸗

ministers. AB 45 Zu § 106) Wenn bei vorhandenen Kreuzungen der in 5 19 (63) genannten Art im Laufe der Zeit Aenderungen der baulichen

oder betrieblichen Verhältnisse eintreten, welche die Sicherheit

des Betriebs wesentlich berühren, so hat der Betriebsleiter die Regelung des neuen Zustandes zu veranlassen und die Genehmigung des RBoB VAG) zu seinen Vorschlägen ein⸗

Zu 5 11 Wegübergänge AB 46 Zu S 11h . Die Warnkreuze zeigen die Vorfahrt der Straßenbahn an und sind deshalb nur an den Wegübergängen aufzustellen,

an denen die Straßenbahn gemäß 8 4 (M) b erster Satz der

BOStrab die Vorfahrt hat. Der Standort der Warnkreuze ist dort zu wählen, wo andere Berkehrsteilnehmer halten müssen, wenn sich ein Zug nähert. ;

Warnkreuze müssen in Form und Farbe den durch die BO gegebenen Vorschriften entsprechen.

Warnlichter müssen den vom Reichsverkehrsminister er⸗

lassenen Borschriften entsprechen. AB 47 zu § 11 G) 1

Als Wegübergänge, an denen von der VMB (RBB) Ausnahmen zugelassen werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht, z. B. Fußwege, Privatwege, Interessentenwege, Wirtschaftswege, Waldwege.

Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen können von der BAB (RBoB) nach Lage der örtlichen Verhältnisse verlangt werden, insbesondere bei unübersichtlichen und verkehrs⸗ reichen Wegübergängen, die von der Straßenbahn mit mehr als 40 kmsn 1 werden, sowie bei Wegübergängen, an denen die Straßenbahn von einer Reichsstraße oder einem

Soweit nicht besondere Ausnahmen

anderen wichtigen Verkehrsweg gekreuzt wird. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsweise in 9.

hörbare Warnsignale,

seitliche Schutzwehren,

Warnzäune oder Pfosten,

Warnlichter,

Schranken,

Ankündigungsbaken.

Zu 5 12 Oberbau AB 48 Zu §12 Die größte senkrechte Beanspruchung des Oberbaus er⸗ gibt sich im allgemeinen aus dem 1 bis 2fachen größten ruhenden Raddruck der Fahrzeuge. Nähere Angaben hier⸗ über sowie über die Ausführung des Oberbaus SSchienen⸗ profile, Schienenstöße, Weichen, Kreuzungen usw. sind in die NStrab aufzunehmen. Zu 5 13

Brücken

AB 49 Zu § 13 (1) . Brücken, die lediglich dem Straßenbahnverkehr dienen sind nach den für Brücken der Deutschen Reichsbahn gůltigen Vorschriften zu berechnen und zu bauen. Wenn sich bei Be⸗ nutzung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in einzelnen Bauteilen wesentlich höhere Kräfte ergeben als bei der für Straßenbrücken üblichen Berechnungs- und Be⸗ lastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nach den Reichs⸗

bahnvorschriften zu bemessen.

AB 50 Zu § 13 (h)

Die Straßenbahnen haben dem Eigentümer fremder Brücken zur Nachprüfung der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen über die größten Achsdrücke nebst Achsabständen ihrer schwersten Züge einzureichen und um Bestätigung der ausreichenden Tragfähigkeit zu ersuchen. Reicht die Tragfähig⸗ keit für die größten Verkehrslasten nicht aus, so find die höchstzulässigen Belastungen festzulegen.

AB 51 Zu § 13 () Bei eigenen Brücken haben die Straßenbahnen die stati⸗

schen Berechnungen für den Brückenbau von einem unbe⸗ teiligten Sachverständigen nachprüfen und bescheinigen zu

lassen. . AB 52 Zu § 13 (2 u. 3)

Eigene Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in die nach § 13 G) vorgeschriebenen Brückenbücher einzutragen; hierfür soll . . . als Anhalt dienen. Alle Unter⸗ agen über Berechnung und Nachprüfungen sind ältig aufzubewahren. ĩ JJ

Zu 5 14

Stromerzeugungs- Stromverteilungs-— Werkstätten⸗ und Leitungsanlagen AB 53 Zu § 14060)

Die Einhaltung der VWDE⸗Vorschriften wird durch de RBoB überwacht. ö schrif 2

Die Durchführung der Kesselvorschriften (K *), sowwel es sich um Dampfkessel der Werkstätten und ähnlicher An⸗ lagen handelt, sowie die Durchführung der sonstigen gewerbe polizeilichen Vorschriften (z. B. für Aufzüge, Azetylengas⸗ anlagen, für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und explosiven Stoffen, für die Verwendung giftiger Farben) werden vom RBB überwacht.

Die vorgeschriebenen technischen Prüfungen der über wachungspflichtigen Anlagen werden vom RBoB ausgeführt, Er kann sie den für die Anlagen der allgemeinen Wirtschaft bestellten technischen Ueberwachungsstellen übertragen.

AB 54 Zu §14 6) .

Zu der Oberleitung gehören neben den Fahr⸗ und Ab⸗ spanndrähten fämtliche für die Stromzuführung notwendigen Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, Blitz⸗ ableiter usw., ferner Signaleinrichtungen und Kennzeichen, soweit sie an den Oberleitungen befestigt werden müssen. Wenn eine gütliche Einigung über die Anbringung oder Er⸗ richtung nicht erzielt werden kann, beantragt die Straßen⸗ bahn die Entscheidung der Polizeibehörde. Diese bestimmt, ob das Anbringen oder Errichten zu dulden ist, sowie ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Die Ent⸗ scheidung der Polizeibehörde ergeht erforderlichenfalls nach Anhören des RBB (BAB).

Zu Abschnitt III

Fahrzeuge (68 15 bis 23) AB 55 Zu III Die Fahrzeuge müfssen so beschaffen sein, daß sie auf den ür sie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Ge⸗ chwindigkeiten ohne Gefahr bewegt werden können.

AB 56 Zu II

Die Höhenmaße neuer oder umgebauter Fahrzeuge müssen so gewählt sein, daß Bauwerke mit einer lichten Höhg von 4.50 m ohne Schwierigkeiten durchfahren werden können. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Reichs verkehrsminifters. 4

AB 57 Zu III ö

Wenn es erforderlich ist, zum Kuppeln zwischen dig Fahrzeuge zu treten, so. müssen die Fahrzeuge so gebaut sein, daß auch bei völlig eingedrückten Stoßvorrichtungen zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahr zeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch genügender Abstand bleibt. Dieser soll betragen bis 1 m über Schienenoberkantè mindestens 300 mm, darüber hinaus mindestens 400 mm gemessen im geraden Gleise in der Richtung der Wagenachse

Der Schutz für den Ankuppler soll eine größte Breit von 500 mm nicht überschreiten.

Im Betrieb ständig miteinander verbundene Wagen

gelten als ein Fahrzeug. Ju § 15 Räder und Radstand AB 58 Zu § 15 Für die bearbeiteten Radreifen der Trieb- und 24 wagen find Regelmaße aufzustellen und in die NStrab auf zunehmen.