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SErste Beilage
zum Deutschen Reichs anzeiger und Preuhischen Staats anzeiger
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 4.
AB 59 Zu § 15 E) Berlin, Montag, den 28. März
Die Abnutzungsgrenzen der Spurkränze und Radreifen und die Art ihrer Messung sind für die verschiedenen Ver⸗ hältnisse (z. B. Schienen- und Radreifenformen, Spurweiten, Fahrgeschwindigkeiten in der NStrab festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße in keinem Fall unterschritten werden:
Stärke der Spurkränze n. 8 mm Höhe der Spurkränze kJ 10 mm Stärke der Radreifen, soweit sie aufgeschrumpft sind,
bei Triebwagen und Lokomotiven
schließen und bei Dunkelheit gegen Blendung aus dem Wageninnern zu schützen. ; erner ist ein Blendschutz für den Fahrer gegen Sonnen⸗ strahlen vorzusehen; auch die Ausrüstung der Fahrer mit Sonnenbrillen oder Blendschirmen ist ausreichend. Die . dürfen bei neuen Wagen nicht nach außen auf⸗ chlagen. . Das Fenster vor dem Fahrerstand muß bei neuen Wagen mit Scheibenwischern oder ähnlich wirkenden Ein⸗ richtungen ausgerüstet sein. * AB 68 Zu § 20 (2) In die NStrab sind Muster für die Ausbildung der Fahrerstände aufzunehmen. Hierbei sind für neue Wagen⸗ typen Sitzgelegenheiten für den Fahrer anzustreben.
Zu § 21 Ausrüstung mit Warnungs⸗ und Verstän⸗ digungseinrichtun gen AB 69 Zu §21 () Als Vorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehr ist jeder Fahrerstand mit einer Läutevor⸗
richtung auszurüsten. Daneben kann namentlich für Ueber⸗ land⸗ und Vorortbahnen noch eine zusätzliche akustische Warn⸗
vorrichtung angebracht werden. Höhe von 2, 00 bis
triebsleiter untersucht' die Dienstverfehlungen der Betriebs⸗ bediensteten und macht dem Betriebsführer Vorschläge über Maßnahmen, die Ir nach Feststellung der dienstlichen Ver⸗ fehlungen für notwendig hält. AB 80 Zu 5 24 () Der Stellvertreter darf nur dann die Obliegenheiten des
Betriebsleiters übernehmen, wenn ihm die Betriebsleitung ausdrücklich vom Betriebsleiter übergeben worden ist.
Zu 5 26 Betriebsbedienstete AB 81 Zu § 265 (1)
Betriebsbedienstete sind nicht nur diejenigen Personen, die eine verantwortliche Tätigkeit im Fahrdienst oder Bahn⸗ hofsdienst ausüben, sondern auch diejenigen Bediensteten, die pei der Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge sowie in den Bahnelektrizitätswerken verantwortliche betrieb⸗ liche Arbeiten verrichten. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Bediensteten als Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, ebenso ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vor⸗ übergehend oder vertretungsweise ausgeführt wird.
AB 82 Zu § 25 ()
Vor Uebernahme in den Betriebsdienst ist der Anwärter durch einen Vertrauensarzt auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nach schweren Krankheiten ist eine erneute Untersuchung vor⸗ zunehmen, wenn es zweifelhaft ist, ob die Diensttauglichkeit wieder erlangt ist. Nach dem vierzigsten Lebensjahr ist alle fünf Jahre eine Nachprüfung über Hör⸗ und Sehvermögen (auch Farbtüchtigkeit, soweit diese für den Dienst des Be⸗ treffenden erforderlich ist) vorzunehmen. Die Nachprüfung kann vom Betriebsleiter oder einem Beauftvagten vorge⸗ nommen werden. Das Ergebnis der Untersuchung oder der Nachprüfung ist in den Personalakten zu vermerken.
AB 83 Zu 5§ 265 (60) . . Zur Tauglichkeit der Betriebsbediensteten gehört außer
Nr. 73 Amtlsiches.
(Fortsetzung. )
K kö Welche Wegübergänge oder Teile der Bahn zu bewachen sind, nen 6 Vorschlag des Betriebsleiters die VAB RByGB) fest. ! ö ͤ . bewacht gelten nicht nur solche Wegübergänge, die von Bahnwärtern an Ort und Stelle bewacht werden, sondern auch die durch Schranken oder Warnlichter gesicherten Weg⸗
übergänge. Zu § A
Zugbildung AB 91 Zu § 27 !
Der zugführende Schaffner ist für richtige Zugbildung un ö a . die richtige Anbringung aller Signale verantwortlich.
AB 92 Zu 527 (1)
Im Sinne des Betriebsdienstes zählen auch einzelne Triebwagen als Züge. Züge, die aus mehreren Wagen usammengesetzt werden, sind so zu bilden daß stets ein Fahrer⸗ ar an die Spitze des Zuges kommt. Bei der Festsetzung der Zuglänge sind die Verkehrsverhältnisse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in Betracht zu ziehen, Die Zug⸗ lange darf bei Stadtverkehr höchstens drei, bei Vorortlinien höchstens vier Wagen betragen. Größere Zuglängen bedürfen der Genehmigung durch den RBvB (VAG).
AB 93 Zu S276) Am Schluß von Zügen für den öffentlichen Personen⸗
AB 115 Zu § 31 Weitere Signalvorschriften bei einzelnen Bahnbetrieben sind zulässig. Hierunter fallen auch Lichtsignale zwischen Schaffner und Fahrer. Für das in AB 112 unter c genannte Notsignal dürfen Lichtsignale nur als Zusatz zu den Schall⸗ signalen benutzt werden (ogl. AB 70). Bahnen, die Gemein⸗ schafts⸗ oder Durchgangsverkehr betreiben, haben eine ein⸗ heitliche Signalordnung einzuführen. AB 6 Zu 5 31
Alle Signale sind schnellstens zu befolgen und erforder⸗ lichenfalls weiterzugeben. Das Dienstpersonal darf Dritte nicht mit der Abgabe von Signalen beauftragen und muß Mißbrauch durch Dritte verhindern oder den Täter melden.
Zu § 32 Zielschilder AB 117 Zu 5§ 32 Zielschilder sollen das Endziel der jeweiligen Fahrt an⸗ geben. Für die Beschriftung gilt AB 72. Zu 5 33 Besetzung der Wagen AB 118 Zu § 33 Für die zulässige Besetzung der Wagen gilt folgendes: Auf den Plattformen: ö. Für jeden Stehplatz muß G20 m' benutzbare Bodenflãche vorhanden sein. Für den Fahrer sind zwei Stehplätze, für den Schaffner ein Stehplatz freizuhalten. Im Wageninnern:
Bei Längsbänken sind im Mittel 0438 m Breite je Fahr⸗
AB 103 Zu § 29 (0) . Das Zugpersonal muß bei der Uebernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein, Insbesondere darf es nicht unter. Wirkung von geistigen Getränken und Rausch⸗ giften stehen. Es hat auch den Vorbereitungs⸗ und Abschluß⸗ dienst gewissenhaft wahrzunehmen. Hierzu muß ihm eine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Schaffner und Bremser müssen mit der Bedienung der Triebfahrzeuge soweit vertraut sein, daß sie einen Zug im Be⸗ darfsfalle stillsetzen können. AB 104 Zu § 29 E)
Während des Fahrdienstes ist das gesamte Zugber sonal dem Schaffner des 6, „Zugführer“ dienstlich
unterstellt. AB 105 Zu 529 6)
Die Bedienung mehrerer Wagen durch einen Schaffner ist nur mit Genehmigung des RBöBrvB (VAB) zulässig.
AB 106 Zu 529 G) Für die Straßenbahnzüge sind vom Zugpersonal Fahrt⸗ berichte zu führen. Aus diesen müssen erkennbar sein: Die Namen des Zugpersonals, Fahrzeugnummer, besondere Vor⸗
kommnisse. ö. Zu 5 306
Bremsprobe und Bremsbedienung
AB 107 Zu § 30 () ö Die Prüfung der Bremseinrichtungen bei Betriebsbeginn hat auf ö. r , oder unmittelbar nach Verlassen des Hofes zu erfolgen. Sie ist mit allen vorhandenen Bremsarten vorzunehmen. Vor der Ausfahrt hat sich der Fahrer vom
bis 3 t Raddruck. 16 mm über 3 t Raddruck. J 18 mm bei allen übrigen Fahrzeugen.. 14 mm. Der Raddruck bezieht sich auf voll besetzte Wagen bzw. auf das Dienstgewicht der Lokomotiven. Die angegebenen Mindestmaße für die Höhe und Stärke
der Spurkränze und für die Stärke der Radreifen sind an den in der Skizze angegebenen Stellen zu messen.
Fahrtrichtungsanzeiger sind in einer 2, 39 im über SO anzuordnen.
AB 70 Zu § 271 (2)
Zur Verständigung des Zugpersonals untereinander
können Schall⸗ oder Lichtsignale verwendet werden. Für
Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schall⸗
A2 signalen vorhanden sein. r
P Zu 8 22 Beschriftung der Fahrzeuge. AB 71 Zu 5§ 22 () .
Ber eyrlzpum HB His AMhsmitte Ber Herrn] SS bis Ausmitte
Bei Radreifen, die durch eine Befestigungsnut unterhalb
der Benutzungsfläche oder sonstwie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der schwächsten Stelle vorhanden sein.
Zu § 16 Federung AB 60 Zu § 16 Die gute Federung soll sich bei neuen Wagen nicht nur auf die senkrechten und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräfte beziehen, so daß Stöße beim Anfahren und Bremsen vermieden werden.
Zu 5 17 Bahnräumer und Fangschutzvorrichtungen AB 61 Zu §17 Das am Anfang eines Zuges laufende Fahrzeug muß an der Kopfseite vor der ersten Achse mit einem über die ganze
Untergestellbreite reichenden Bahnräumer oder mit einer Fangschutzvorrichtung versehen sein. Bei Drehgestellwagen müssen die Bahnräumer an den Drehgestellen angebracht sein. Ihre Breite muß derjenigen des Drehgestells entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnräumer auch sogenannte Nuvschryer uunsrerchend, welche vie Räder einzeln umfassen.
Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschützer von Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen.
Die vor dem Bahnräumer oder vor der Fangschutzvor⸗ richtung liegenden Bauteile unter dem Wagenfußboden sind möglichst hoch zu legen.
818 Brem sen AB 62 Zu 518 (2)
Die Handbremsen oder die zu ihrer Bedienung vor⸗ gesehenen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurückschlagen der Handbremse verhütet wird. Das Lösen von Sperrvorrichtungen darf erst möglich ein, nachdem die Kurbel, das Handrad oder der Hebel wieder rtwas angezogen wurden.
AB 63 Zu 5 18 6)
Bei Geschwindigkeiten über 40 km / h dürfen die in 18 (G3) a und b erwähnten Ausnahmen nicht gemacht werden. AB 64 Zu 5 18 0h
Bei allen aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen⸗ den Zügen müssen ,, n n n. leeren Wagen und bei trockenen Rillenschienen auf gerader ebener Fahrbahn von Beginn der Bremsung ab mindestens folgende mittlere Bremsverzögerungen ergeben:
i d ,, O, S m / sa ö bei vorhandenen
, . bei neuen Wagen 1,5 „ Hierbei dürfen nur Bremsen verwendet werden, die von der Fahrleitung unabhängig sind.
Die Verzögerungen bis 1,0 m / ss müssen bei neuen Fahr⸗ zeugen von einer Bremse allein erreicht werden. Im übrigen ist die Mitbenutzung einer weiteren durchgehenden Bremse 63. B. . Schienenbremse) zulässig. Bei Kurzschlußbremsen kann die Handbremse am Schluß der Bremsung als Hilfe zum Feststellen der Fahrzeuge mit herangezogen werden.
AB 65 Zu §18 (5)
Bei neuen Triebwagen soll mit der Handbremse allein
unter den in AB 64 genannten Voraussetzungen bei Ge⸗
schwindigkeiten bis zu 40 kmn/h eine mittlere Bremsver⸗ zögerung von mindestens 0,8 m / se erreicht werden.
Zu §5 19 Sandstreuung
. AB 66 Zu 519 . Wenn die , Sandbehälter für einen Tages⸗ dienst nicht ausreichen, sind Vorratsbehälter im Wagen oder an geeigneten Stellen der Strecke vorzusehen. ; Zu 5 20 Plattformverschlüsse . Ab 67 Zu § 20 E) Die Plattformen, die als Fahrerstand dienen, sind
bei mehr als 40 kmh
Als Bezeichnung des Unternehmens können auch Ge⸗ schäftszeichen oder Wappen gewählt werden, soweit dadurch die Eindeutigkeit der Anschrift nicht beeinträchtigt wird.
Die Anzahl der Sitz⸗ und Stehplätze braucht in jedem Raum nur einmal angeschrieben zu werden.
AB 72 Zu S 22 ()
Für die Anschriften sind klare Schriftzeichen anzuwenden, die in ihrer Größe dem Zweck der Anschriften angepaßt sind.
Zu § 23 Zulassung und Unter suchung AB 73 Zu § 23 (1)
Neue oder umgebaute Fahrzeugtypen werden durch den zuständigen RBB (VAGB) zugelassen. Die Zulassung besteht aus der Genehmigung der eingereichten Zeichnungen (Maß⸗ stab 1: 10 oder 1: 20) und der Baubeschreibung sowie aus der Abnahme des ersten Fahrzeugs der neuen Type. Verfügt ein Unternehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RByB auf Antrag die Abnahme auch des ersten Fahrzeugs übertragen werden. Der Betriebsleiter nimmt die weiteren Fahrzeuge der genehmigten Type ab und hat dem
zeuge der zugelassenen Type entsprechen. AB 74 Zu § 23 (1)
Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten Zu⸗ lassung, wenn die Aenderungen die Fahreigenschaften, das Fahrgestell, die Bremse oder die Fahrzeugumgrenzung be⸗ treffen. Im übrigen gelten auch für die umgebauten Fahr— zeuge die Vorschriften der AB 73.
AB 75 Zu § 23 (5) Außer den Hauptuntersuchungen sind Zwischenunter— suchungen vorzunehmen, die sich nur auf diejenigen Ein⸗ richtungen der Fahrzeuge zu erstrecken brauchen, von denen die Betriebssicherheit abhängt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung aller Bremsen, das Laufgestell, die elektrische Ausrüstung und die Abschlußvorrichtungen der Plattformen. Die Häufigkeit der Zwischenuntersuchungen richtet sich nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen. In der Regel soll eine Zwischenuntersuchung spätestens nach einem Jahr Yvor⸗ genommen werden. AB 76 Zu § 23 (2) Ueber alle ausgeführten Untersuchungen der einzelnen . sind ür i Aufzeichnungen zu führen. Die risten für die Untersuchungen sind vom Tage der Inbetrieb⸗ nahme nach der Untersuchung bis zum Tage der Außerdienst⸗ stellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen. Sie dürfen um die Zeiten etwaiger Abstellungen einschließlich der Zeiten für Ausbesserungen verlängert werden, wenn die . Ausbesserung jeweils zufammenhängend länger , 6. . ih Die ,,, Fristen wi zwei Hauptuntersuchungen insgesamt darf jedo höchstens ein Jahr betragen. ö . . . AB 77 Zu 5§ 23 (3 Für Dampffahrzeuge sind die Bestimmungen der Deut⸗ schen Reichsbahn sinngemäß anzuwenden. Die für diese Fahr⸗ zeuge vorgeschriebenen Dampfkesselprüfungen werden vom
Bauart gibt der RBB
Held von en R, .
ie erforder⸗
Zu Abschnitt I Bahnbetrieb (68 24 bis 40)
ö Zu 5 24
Betriebsleitung Der Betriebsleiter ist sowohl dem Unternehmen als a der Aufsicht gegenüber , rnehmen als auch ordnungsmäßi
haltung der Vorschriften, die sich aus der BOStrab und den r gr, ln ne hierzu ergeben.
AB 79 Zu 5 24 (5) . Dem verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stell⸗ vertreter sind vom Bahnunternehmer alle Befugnisse einzu⸗ räumen, die zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des ihm unterstellten Bahnbetriebs notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebliche Beteiligung bei der Auswahl, der Be⸗
mindestens nach vorn durch Fenster als Wetterschutz abzu⸗
den technischen und persönlichen Fähigkeiten auch Pflicht⸗ bewußtsein, Zuverlässigkeit und Nüchternheit. AB 84 Zu § 26 (0) . Die Betriebsbediensteten müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbediensteter
kleidung, tragen. Tragen von Dienstkleidung vorschreiben.
RBrB ausgeführt. Für sonstige Fahrzeuge , ,
verantwortlich für die sichere und ige Durchführung des Betriebs und für die Ein⸗
Druck der Preußischen
ausgebildet werden. Vor B keit sind sie einer Prüfung in ihrem Dienstzweige durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten zu unterziehen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis, aus dem hervorgeht, für welche Dienstverrichtung sie befähigt sind. Soll ihre verantwortliche Tätigkeit im Betriebsdienst oder bei den Unterhaltungs⸗ arbeiten später auf weitere Dienstverrichtungen ausgedehnt werden, so ist hierfür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.
Aufsichts und Lehrbedienstete müssen besonders sorg⸗ fältig nach ihrer Eignung ausgesucht werden.
AB 85 Zu 5§ 25 (2) Die Personalakten sollen in erster Linie für die Beur⸗
Nachweis über die Ausbildung, Dienstnummer und Dienst⸗ eintritt. Die Personalakten müssen alle disziplinarischen und gerichtlichen Bestrafungen enthalten. Vermerke über Be⸗ strafungen wegen Dienstverfehlungen können nach fünf Jahren gelöscht werden. AB 86 Zu § 25 63)
Dienstanweisungen, die für die Betriebsbediensteten im Außendienst bestimmt sind, sollen alle Einzelheiten der Dienst⸗ handhabung enthalten. Art und Umfang der Dienstanweisung richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs. Der Betriebsleiter erläßt die Dienstanweisungen. Sie sind dem RBvB und, soweit sie gleichzeitig den Verkehr betreffen, auch der VAB vorzulegen. Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht.
AB 87 Zu § 25 (3) Bei der Beschäftigung der Bediensteten im Betriebsdienst sind außer den Vorschriften der BOStrab auch die zur Wah⸗ rung von Sicherheit und Ordnung gegebenen Bestimmungen der Tarifordnungen, der Dienstordnung und der Arbeitszeit⸗ verordnung zu beachten. Die Dienstschicht (Arbeitszeit, Pausen und Wendezeit) soll so bemessen sein, daß eine die Betriebs⸗ sicherheit gefährdende Inanspruchnahme der Bediensteten aus⸗ geschlossen ist. Den Bediensteten sollen ausreichende Ruhe⸗ zeiten und Dienstbefreiungen (dienstfreie Tage) gewährt werden.
AB 88 Zu § 25 6) Im Fahrdienst beschäftigte Bedienstete müssen Dienst⸗ Aushilfsbedienstete mindestens eine Dienstmütze r Betriebsleiter kann auch in anderen Fällen das
Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warn⸗ kleidung tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.
Zu § 26
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung
der Bahn AB 89 Zu §5 26 (9
der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der
Die Zeitpunkte Den mit der Ueberwachung beauftragten
Betriebsleiter.
Bediensteten hat er nach Bedarf Dienstanweisungen zu geben.
Zortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.
Verantwortlich:
für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:
Präsident Dr. Schlange in Potsdam;
für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: , Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Schöneberg. .
Druckerei⸗ und Verlags⸗AUktien esellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. . ; ge
Fünf Beilagen
messung und dem Einsatz des Betriebspersonals. Der Be⸗
leinschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).
eginn ihrer selbständigen Tätig⸗
teilung der ö J ger n 3 h ; Sie müssen daher dem Betriebsleiter ständig zugänglich sei JJ Ber ohe ehen liche Schw ier cechenn , nn Zuname, Geburtstag, GeburlZort. friiherer Beruf, Zeugnihr⸗ abschriften, polizeiliches Führungszeugnis, Militärverhältnijon
,
wenn es der Betriebsleiter zugelassen hat.
verkehr dürfen Güterwagen und Arbeitswagen des Bahn⸗ betriebs, die den Bremsvorschriften in 527 63) entsprechen, nur angehängt werden, wenn sie sich ihrer Bauart nach dazu eignen und die Sicherheit des Zugbetriebs hierdurch nicht beeinträch⸗ tigt wird. Post⸗ und Gepäckwagen, die diesen Bedingungen ent⸗ sprechen, können außer am Schluß auch an anderer Stelle in die Züge eingestellt werden.
. AB 94 Zu 527 6) . ahrzeuge ohne Bremse dürfen nur angehängt werden, . ö . um leichte, einachsige Fahrzeuge handelt, und
. AB 95 Zu S 2768) Arbeitswagen müssen als solche deutlich erkennbar sein und dürfen nicht von Fahrgästen benutzt werden.
Zu Z zs Zug signale AB 96 Zu § 28 (01)
Die Unterkante der Stirnlampe des Zuges ist bei vor⸗ handenen Wagen nicht höher als 120 m über SO, bei neuen Wagen nicht höher als 100 m über SO anzuordnen. Die Lanipe muß bei Dunkelheit eine derartige Beleuchtung der Gleiszone ergeben, daß auf Länge des Notbremsweges Menschen oder Gegenstände in der Bahnzone noch deutlich
erkennbar sind. AB 97 Zu 5 28 (101) . Die AB 96 ist bei neuen Wagen sofort, bei vorhandenen Wagen innerhalb von Fristen durchzuführen, die der RBB
AG) festsetzt. Va V) festsetz AG 93 Zu 5 28 (1)
Ausreichend beleuchtete Straßen sind solche, bei denen die Forderungen nach AB 96 letzter Satz erfüllt sind. AB 99 Zu § 28 (1) Für die Stirnlampen ist die Wattzahl nicht begrenzt. Ihre Leuchtwirkung darf im Straßenverkehr die für Kraft⸗ fahrzeuge zugelassene nicht überschreiten. Es müssen also Lampen, die stärker leuchten, auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Fahrer abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, ins⸗ besondere die Rücksicht 7 entgegenkommende Verkehrsteil⸗ nehmer es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Fußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen mar⸗ schieren. Dagegen ist stets abzublenden, wenn eine Straßen⸗ bahn, die im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt, vor einer höhengleichen Kreuzung mit einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper hält. . Die Stirnlampen brauchen keine deutlich ausgeprägte Lichtzone aufzuweisen. AB 100 Zu § 28 E) Für die Rückstrahler gelten die Bestimmungen über „Be⸗= half e und Prüfung von Rückstrahlern“ nach Anlage 2 der StB O. Die Rückstrahler sind nicht höher als 1,00. m über SO anzubringen und dürfen keine größere Leuchtfläche als 150 em⸗ haben. Neue . sind mit Schlußlichtern auszurüsten. Diese sollen nicht höher als 1U25 m über SO angebracht werden. ; . ö. Die wirksame K eines Schlußlichts darf höch⸗ stens 20 em- groß sein. Lichtsammelnde Linsen oder Spiegel nd nicht zulaͤssig. Für Straßenbahnen auf eigenem Bahn⸗ körper kann der RBB Lampen mit größerer Leuchtfläche und stärkerer Lichtwirkung zulassen, soweil hierdurch nicht die Sicherheit einer benachbarten Eisenbahn beeinträchtigt wird.
AB 106 Zu 5 28 (1) und (3)
Stillstehende oder abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen find durch Beleuchtung des Wageninnern oder durch Schlußlichter bzw. eine Notbeleuchtung an den Stirnwänden kenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrzeuge durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.
Zu 5 29 Zugpersonal AB 102 Zu Ss 29 () Zum Zugpersonal sind außer den Fahrern und Schaff⸗
Die besonderen
richtigen Arbeiten des Sandstreuers und davon zu überzeugen, daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist.
AB 108 Zu 5 30 (6h Anweisungen für die Bremsprobe und Bremsbedienung auf Straßen mit starkem Gefälle gibt
der
III der Vau⸗ und Be⸗ fügbar sein
gast und 010 m für Sitztiefe ab Wagenwand, bei Querbänken
ab Mitte Rückwand zu rechnen. . Bei der dann noch verbleibenden zusammenhängenden
Bodenfläche im Gang muß für jeden Stehplatz 0 25 m' ver-
Betriebsleiter. Sie sind in den Teil triebsvorschriften aufzunhmen.
Erweist sich ausnahmsweise
Handbremse der Beiwagen
ziehen. Zu §5 31 Signale des Zugpers AB 110 Zu 5 31 (6h
zu geben.
die dienstlich vorgeschriebenen Signale Abgabe von Signalen ist untersagt. Beim Schieben von Wagen oder R
AB 11 Zu § 31 (h
geben, wenn das Fahrzeug die bisheri 3. B. wenn es in eine das Gleis seine bisherige Lage sich einer Fahrbahnkante nähert, so äberschneidung entsteht und ein Fahrzeug könnte.
unter Aenderung ihrer bisher kehrsraum der Straße einmündet oder i
die nachstehenden Signale zu geben: Signal:
a) Abfahren weit
Bei halt von Der Fah
b) Halten
c) Notsignal . und mehr
Hierbei bedeutet C einen Schlag oder
Diese Signale dürfen vorgesehenen Einrichtungen
fahrenden Wagens weiterzugeben. Der ein
sahrer. Signal ist von jedem r nachfolgenden Wagens weiterzugeben. Beiwagen haben alsdann unverzüglich
nern auch die etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.
zuziehen.
AB 109 Zu § 30 E)
die 3 6. der .
ehenden Bremfen oder der Handbremse nicht als ausreichend,
ehen der Fahrer den . . 9 iwa er zu verständigen, daß sie nach Bedarf
. zu ö haben. Ein betriebs⸗
unsicherer Zug ist sobald als möglich aus dem Betrieb zu
Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden. Diese
t der Fahrer durch Fuß⸗ oder Handglocke oder dergleichen . 3 5 kö Ortsteile können Schall⸗
signale von größerer Tonstärke benutzt werden. Es zu geben.
Signale von dem Bediensteten zu geben, der sich auf der jeweils vordersten Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht.
Das Signal für ,, ist vom Fahrer zu 1
itenstraße einbiegen will, ferner wenn zur Fahrbahnachse ändert oder
Bei Bahnen auf eigenem Bahnkörper ist die Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger im allgemeinen nur dann erforder⸗ lich, wenn die Straßenbahn neben der Straße herläuft und bisherigen Fahrtrichtung in den Ver
AB 112 Zu § 31 (2) Zur Verständigung des Fahrers sind von den Schaffnern
Abfahren oder — so⸗
* urchfahren
Mitbenutzung des Sand⸗ streuers zum Halten zu bringen.
AB 113 Zu 5 31 E) nicht mit den für Warnsignale (vgl. AB 110 gegeben werden. Sie sind von jedem Schaffner an den . des voraus⸗
Signal seines Schaffners (Zugführers) abfahren.
AB 114 Zu § 31 (3) Das in AB 112 unter e angegebene Notsignal dient auch ur Verständigung des Triebivagenschaffners durch den 3 Es ist anzuwenden, wenn der
icht mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kann. 3 / . Ei ffn sofort an den Schaffner des
o nals a
sind nur Unnötige
ückwärtsfahren sind b ahrtrichtung ändert,
daß eine Schräg⸗ eingeklemmt werden
hn überquert.
Bedeutung:
—
ulässi n ul n Haltesten
nächster Haltestelle en oder Widerruf a
Zug ist vom rer schnellstens unter
einen kurzen Ton.
rer darf nur auf
Fa
Fahrer seinen Zug Das
Die Schaffner der
Für die Beförderung von Kindern und Schülern ist eine entsprechend höhere Besetzung zulässig. Für die Benutzer der Stehplätze müssen — be onders an den AÄusgangstüren — genügend Haltegriffe oder Haltesäulen vorhanden sein.
Zu § 34
Zugfolge
. AB 119 Zu § 34
Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nach dem Dienst⸗ ahr , , Züge müssen auf der Fahrt in solchen Abständen voneinander bleiben, daß keiner auf den vorausfahrenden auf⸗ läuft, auch wenn dieser plötzlich hält. Bei eingleisigen Strecken sollen die Kreuzungen in planmäßig bestimmten Ausweichen erfolgen. Weitergehende Bestimmungen für die Sicherung und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nachrichtenmittel — namentlich auf eingleisigen Strecken — sind, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, vom Betriebsleiter zu treffen; sie bedürfen der Genehmigung des RBB.
Zu § 35 Fahrgeschwindigkeit
J AB 120 Zu § 35
Die Höchstgeschwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die an keiner Stelle und zu keiner Zeit überschritten werden darf. Sie wird auf Vorschlag des Betriebsleiters für das Streckennetz oder für Teile des Netzes vom RByB (VAG) festgesetzt. Die Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit hat nach technischen Ge⸗ sichtspunften, namentlich nach den Streckenverhältnissen sowie dem Zustand der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erfolgen. Durch Versuchsfahrten ist festzustellen, ob die beantragte Höchst⸗
eschwindigkeit für die in Frage kommenden Strecken und . ohne Gefahr zugelassen werden kann. AB 121 Zu 8§ 35
Die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten auf den ein⸗ zelnen Streckenabschnitten sind vom Betriebsleiter unter eigener Verantwortung festzusetzen. Dabei sind sie von der Verkehrspolizeibehörde in Ausführung der Straßenverkehrs- Srdnung getroffenen Bestimmungen zu beachten. Einer Ge⸗ nehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht. Die festgesetzten zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten sind dem RBB und der VMB mitzuteilen.
AB 122 Zu 535 In die NStrab sind Angaben über die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten in Gleisbögen aufzunehmen.
Zu 5 36 Befahren von Bahnkreuzungen AB 123 Zu § 36 (0) Die Vorschriften für das Befahren einer höhengleichen Kreuzung zwischen einer Straßenbahn und einer der BO unter⸗ stellten Bahn richten sich, wenn die Straßenbahn außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, nach BO §z 68 (1) und (2, wenn die Straßenbahn innerhalb des Ver⸗
kehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, nach BO 5 68 68) ö. den hierzu erlassenen Anordnungen des Reichs verkehrs⸗
ministers. AB 124 Zu 5 36 (23)
Bei der Entscheidung über das Vorrecht gemäß 5 36 (E) sind hinsichtlich der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und der . gleichzuerachtenden Bahnen, solange sie noch nicht in die
O einbezogen sind, die Anordnungen in AB 133 sinngemäß zu beachten. Im übrigen, 9. B. bei Privatanschlußbahnen, Grubenanschlußbahnen, Werkbahnen, sind bei der Entscheidung des 5 36 C) folgende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Im allgemeinen geht die Bahn des Fernverkehrs vor der des Nah⸗2 verkehrs, die schnellere vor der langsameren, die des Personen⸗ verkehrs vor der des Güterverkehrs, die des öffentlichen Ver⸗
die Handbremsen an⸗
kehrs vor der des privaten Verkehrs.