1938 / 73 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 2.

AB 125 Zu § 36 (2) b Für das Befahren von Kreuzungen zwischen Straßen⸗ bahnen und anderen Bahnen, die der BD nicht unterstehen, ist außer den in der AB 124 genannten Gesichtspunkten auch die Verkehrsdichte der kreuzenden Bahnen in Betracht zu ziehen. Bahnen des nicht öffentlichen Verkehrs (z. B. An⸗ schlußbahnen), welche durch Tore oder andere Sperrvorrich⸗ tungen gegen die Straße abgeschlossen sind, oder bei denen andere besondere Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vorgeschrieben sind, können von Straßenbahnen unter den gleichen Bedingungen wie von den anderen Straßenfahrzeugen gekreuzt werden. Betriebsruhe auf der gekreuzten Bahn ist durch die betriebsführende Stelle kenntlich zu machen.

Zu 537 Schieben der Züge AB 126 Zu §37

Wird ein Zug geschoben, so haben alle Schaffner der geschobenen Wagen das vordere Ende ihres Wagens zu be⸗ setzen und nach Anweisung des Bediensteten an der Zugspitze zu handeln. Beim vordersten Wagen darf der Schaffner auch dem Zuge vorangehen.

Der Fahrer hat auf seinem Triebwagen den in der Fahrtrichtung nach vorn gelegenen Fahrerstand einzunehmen, den Zug mit höchstens 10 Kmsh vorsichtig zu fahren und dabei sorgfältig auf die Signale der Bediensteten der vorderen Wagen zu achten.

Muß das Schieben auf längerer Strecke erfolgen, so kann bei übersichtlichen verkehrsschwachen Außenstraßen und auf besonderen und eigenen Bahnkörpern eine größere Ge⸗ schwindigkeit gefahren werden.

AB 127 Zu 537

Wird der Zug von der Spitze aus gesteuert, so gelten die Beschränkungen in AB 126 nicht.

Zu § 38 Stillstehende Fahrzeuge AB 128 Zu § 38

Bei haltenden Zügen sorgt der Fahrer durch die Ge⸗ brauchsbremse oder durch Anziehen und Feststellen der Hand⸗ bremse während der Dauer des Aufenthalts dafür, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen vermieden wird. Verläßt er den Wagen (z. B. an Endhaltestellen) auf kurze Zeit, so muß er nicht nur die Fahrzeuge feststellen, sondern auch die Be⸗ dienungshebel (für Fahrschalter, Bremse, Umschalter und dergl) an sich nehmen oder dem Schaffner übergeben, um ein unbefugtes Ingangsetzen zu verhindern. J

Vorübergehend aufgestellte Wagen (z. B. Verstärkungs⸗ wagen) sind durch Anziehen der Handbremsen, nötigenfalls durch Vorlegekeile zu sichern.

Auf Strecken mit starkem Gefälle sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vom Betriebsleiter von Fall zu Fall zu treffen.

Für abgestellte Fahrzeuge gilt das gleiche. Sie sind im übrigen so unterzubringen, daß sie Unbefugten nicht zugäng⸗

lich sind. AB 129 Zu 8 38 Soweit keine dienstliche Vorschrift entgegensteht, dürfen unter Aufsicht stehende Wagen von Fahrgästen besetzt werden.

Zu 5839 Güterzüge AB 130 Zu 5 39

Für den Betrieb mit Güterzügen sind u. a. zu regeln: Die Zusammensetzung der Züge, die Zugstärke, die Brems⸗ ausrüstung, die Fahrgeschwindigkeit, die Zugsignale und die Signale des Zugpersonals, etwaige Verkehrsbeschränkungen, die Beförderung von Güterzügen durch Dampflokomotiven, die Beförderung von Eisenbahnwagen in Güterzügen.

AB 131 Zu 5839 Die ergänzenden Bestimmungen sind vom Betriebsleiter unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufzu⸗ stellen, vom RBB (VAGB) zu genehmigen und in die Sonder⸗ vorschriften (Teil III der Bau⸗ und Betriebsvorschriften) aufzunehmen.

Zu §5 40 Betriebsunfälle und⸗störungen AB 132 Zu § 40 (0)

Bei Unfällen haben die Bediensteten auf schnellstem Wege (vgl. auch AB 38 zu 8 an die vom Betriebsleiter bestimmte Dienststelle Meldung zu erstatten. Den Bediensteten ist bekanntzugeben, welche Meldestelle für sie in Frage kommt.

Die Bediensteten sind über den Ort und den Gebrauch der für die Meldungen vorgesehenen Fernsprecher zu unter⸗

weisen. AB 133 Zu § 40 (0)

Zur Hilfeleistung bei Unfällen sind die erforderlichen Geräte usw. bereitzuhalten. Die zu ihrer Beförderung an die Unfallstelle dienenden Hilfsgerätewagen oder anderen Fahrzeuge müssen stets fahrbereit sein.

AB 14 Zu § 40 (23)

Bei geringfügigen Vorkommnissen kann von einer Unter⸗

suchung abgesehen werden.

AB 135 Zu § 40 68) b Meldung ist vom Betriebsleiter nicht zu erstatten, wenn es sich bei der strafbaren Handlung nur um eine Uebertretung

handelt. Zu Abschnitt V Bestimmungen über das Betreten und die Benutzung der Bahn G 41-45) AB 136 zu V

Durch die Bestimmungen des Abschnitts V sollen Gefähr⸗ dungen, Behinderungen oder Schädigungen der Anlagen, der Fahrzeuge und des Betriebs der Bahn nach Möglichkeit aus⸗ geschlossen werden.

Zu 5 41

Betreten der Bahnanlagen

AB 137 Zu 5 41 (6) Als verbotenes Betreten oder . einer Bahn⸗ anlage im Sinne des 5 41 (1) Satz 2 ist es auch anzusehen,

wenn Schranken oder andere Einfriedigungen eigenmächtig geöffnet oder überschritten werden.

AB 1338 Zu 5 41 E) und G)

Die Ausweise nach 5 41 (2) sollen von der vorgesetzten Dienststelle der Berechtigten, die besonderen Berechtigungs⸗ ausweise nach 5 41 G) vom Unternehmer ausgestellt sein. Die Ausweise sind auf Verlangen den zustaäͤndigen Bahn⸗ bediensteten oder Polizeibeamten auszuhändigen.

Zu § 42

Verkehrsregelung an Uebergängen AB 139 Zu § 42 (1) a

Für die Verkehrsregelung an den in 5 42 (1) a bezeich⸗ neten Uebergängen ist 8 13 der StVO zu beachten.

AB 140 Zu 5 4 (1) b

Die Vorschrift, daß die Wegeübergänge für herannahende Schienenfahrzeuge freizumachen sind, gilt bei Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper allgemein; nur die in 5 42 (1) b 2. Satz genannten Wegübergänge sind hierbei ausgenommen. In der Regel wird die Vorfahrt solcher Straßenbahnen nach §S 11 (1) BOMStrab durch Warnkreuze angezeigt (ogl. AB 46, wegen der Ausnahmen AB 479.

AB 141 Zu 42 6)

Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten be⸗ nutzt werden. ö . AB 142 Zu § 42 (2)

Um Beschädigungen der Bahnanlagen zu vermeiden, müssen Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere schwere Gegenstände über Wegübergänge, die nicht straßenmäßig be⸗ festigt sind, getragen oder auf Fahrzeugen hinübergeschafft werden. Straßenlokomotiven, Dampfpflüge und Dampf⸗ walzen dürfen solche Wegübergänge nur nach vorheriger An⸗ zeige an den Betriebsleiter und unter Verwendung hoͤlzerner oder eiserner Unterlagen benutzen.

Zu § 43 Verhalten der Fahrgäste

AB 143 Zu § 43 (2)

Fahrgäste, die den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten keine Folge leisten, haben nach Aufforderung der Bahn⸗ bediensteten das Schienenfahrzeug zu verlassen.

AB 144 Zu 5 43 (25)

Der Unternehmer hat auf Grund des 5 483 (2) „Anord⸗ nungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge“ zu erlassen. Sie müssen namentlich folgende Bestimmungen enthalten:

1. Mit dem Fahrer dürfen während der Fahrt keine Unterhaltungen geführt werden;

die Außentüren oder r f der Schienenfahrzeuge dürfen während der Fahrt nicht eigenmächtig geöffnet werden;

die Trittbretter in Bewegung befindlicher Fahrzeuge dürfen nicht betreten werden;

Fahrgäste dürfen auf ein vom Schaffner als „besetzt“ gekennzeichnetes Fahrzeug nicht aufsteigen oder arin verweilen;

die Fahrgäste dürfen nur auf der hierzu bestimmten Wagenseite ein⸗ oder aussteigen;

in Personenfahrzeugen darf der freie Durchgang nicht durch Gepäckstücke oder andere hinderliche Gegenstände beeinträchtigt werden;

Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nicht verun⸗

reinigt werden; das 5 sowie das Mitbringen brennender

Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur in den Wagen oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher bezeichnet sind;

9. Bestimmungen über das Mitführen von Hunden in Personenwagen.

Um die Einhaltung der Vorschrift unter 7. zu erleichtern, ki in den Personenwagen oder an den verkehrsreichen Halte⸗ tellen im innerstädtischen Verkehr Behälter zum Abwerfen benutzter Fahrscheine anzubringen.

Im übrigen gelten für das Verhalten der Fahrgäste die Bestimmungen des 5 36 StVO, der lautet:

8 36

(I) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Halte⸗ stelleninseln nicht vorhanden, am äußersten Rande

der . zu erwarten.

(9) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf⸗ und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten.

() Es ist untersagt, aus den öffentlichen Verkehrs⸗ mitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu

lassen. AB 145 Zu § 43 (23)

In die Anordnungen nach AB 144 ist der Hinweis auf⸗ zunehmen, daß sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind und daß Zuwiderhandlungen nach 5 41 PBefG mit Geld⸗ strafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft werden. Die Anordnungen hat der Unternehmer in der in § 26 Durch V. PBefG vorgesehenen Weise zur veröffentlichen.

Die K . bei der Prüfung der von dem Unternehmer zur Genehmigung vorgelegten Anordnun⸗

en insbesondere darauf zu achten, daß sich die Anordnungen

in dem durch 5 43 BOsStrab gezogenen Rahmen halten, d. h. daß sie sich nur auf das Verhalten der Fahrgäste bei der Be⸗ nutzung der Bahnanlagen und Fahrgäste beziehen müssen. Für Vorschriften anderer Art bietet 5 453 (3) keine Handhabe. Weiterhin ist darauf zu achten, daß sich die Vorschriften auf das zur Sicherung und Ordnung des Bahnbetriebs notwen⸗ dige Maß beschränken.

A 146 Zu 5 43 ()

Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen Be⸗ , über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung er Bahnanlagen gelten solange weiter, bis die in AB 141 vorgesehenen Anordnungen des Unternehmers erlassen sind.

AB 147 Zu g 43 (2)

Anordnungen der WAB (RBvB) oder des Unternehmers, die das Verhalten der Fahrgäste während der Benutzung der Fahrzeuge betreffen, insbesondere die in AB 144 genannten Anordnungen sind in den Wagen mitzuführen und den Fahr⸗ gästen auf Verlangen vorzulegen.

AB 148 Zu § 43 (2) X Die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten sind befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn ihre zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Bahn⸗ betriebs ergehenden Anordnungen ohne diesen Zwang nicht durchgeführt werden können.

Zu § 44 Ausschluß von der Beförderung AB 149 Zu § 44 (0)

Gefangene dürfen nur in besonderen Schienenfahrzeugen oder besonderen Abteilen befördert werden.

AB 150 Zu § 44 (0) Tiere und Sachen dürfen in Personenfahrzeugen nur in einem solchen Umfange mitgeführt werden, in dem sie nach Art, Größe und Verpackung bequem untergebracht werden

können. AB 151 Zu § 44 () und ()

Die Entscheidung darüber, ob Personen, Tiere oder Sachen die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Be⸗ triebs gefährden, trifft während des Fahrdienstes der Schaffner nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen Sachen zu überzeugen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zuwiderhandlung gegen § 44 der BOStrab vermuten lassen.

AB 152 Zu § 44 (3)

Schußbereite Waffen sind solche Waffen, in deren Lauf sich ein Geschoß befindet. Personen, die amtlich zur Führung einer Schußwaffe befugt sind, sind nur die in 85 18 und 19 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 265) bezeichneten. Andere 1 dürfen in Schienenfahrzeugen oder Warteräumen weder schußbereite Waffen noch solche ge⸗ ladene Schußwaffen mitführen, bei denen Ladung gleich Schuß⸗ bereitschaft nach obiger Begriffsbestimmung ist.

Soweit nicht die Uniform als genügender Ausweis an⸗ gesehen werden kann, ist der Schaffner berechtigt, einen Aus⸗ weis über das Recht zum Tragen der Waffe zu verlangen.

Zu 5 45 Zuwiderhandlungen AB 153 Zu § 45

Zu widerhandlungen gegen die Bestimmungen der 58§ 41 bis 4 BOStrab sind von der Polizeibehörde zu verfolgen.

Zu Abschnitt VI Schlußbestimmungen (68 46 - 50)

Zu § 46 Anordnungen AB 154 Zu § 46

Die Zuständigkeit für den Erlaß der Anordnungen regelt 16 sinngemäß nach den Ausführungsbestimmungen zu 93

Strab. Zu § 47 Hilf spolizeibeamte AB 155 Zu § 47 Die Ernennung von Bahnbediensteten zu Hilfspolizei⸗ beamten darf nur bei nachgewiesenem Bedürfnis erfolgen. In erster Linie kommen für die Ernennung Aufsichtsbeamte der Bahn und einzelne ausgewählte Leute des Fahrpersonals in Frage. Ein Bedürfnis ist namentlich anzuerkennen, wenn die Bahn Strecken durchfährt, auf denen die schnelle Heran⸗ ziehung von Polizeibeamten auf Schwierigkeiten stößt. Bei der Auswahl ist auf Unbescholtenheit, Besonnenheit und sicheres Auftreten besonderer Wert zu legen.

. AB 156 Zu § 47 Bei Ausübung des Dienstes müssen die zu Hilfspolizei⸗ beamten ernannten Bahnbediensteten mit einem Ausweis über ihre Eigenschaft als Hilfspolizeibeamten versehen sein. Sie können außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Sie haben sich den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern gegen⸗

über auszuweisen. AB 157 Zu 5 47

Die Zuständigkeit der zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bahn⸗

anlagen des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind, und

3. alle Maßnahmen, die zur sicheren und ordnungs⸗ mäßigen Handhabung der für den Bahnbetrieb geltenden Gesetze und Verordnungen erforderlich sind.

AB 1658 Zu g 47 ö 63 die 8 spolizeibeamten gilt die „Dienstanweisung ür die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Straßenbahn— ediensteten“. Zu § 49 Ausnahmen AB 159 Zu §49

Anträge auf Ausnahmen und Abweichungen sind an die nach AB 11 und 12 zu g 3 zuständige Aufsichts behörde zu

richten. Zu § 50 Inkrafttreten AB 160 Zu 50 Durch die BOStrab und die Ausführungsbestimmungen

dazu werden die baulichen und betrieblichen Verhãltnisse er Straßenbahnen erschöpfend geregelt. Die bisherigen Länder⸗ vorschriften werden daher vom 1. April 1938 ab in vollem Umfange gegenstandslos, soweit sie den Bau und Betrieb der Straßenbahnen und die dazu erlassenen Ordnungsvorschriften betreffen, und soweit der Reichsverkehrsminister für die Uebergangszeit nichts anderes bestimmt.

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Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten.

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

1. Nr. 37215 vom 14. September 1934. „Schloß Hu⸗ bertus“ Verfalltag: 25. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 258 vom 11. Januar 1938.

Nr. 46 617 vom 28. Oktober 1937. „Das geht jeden an“ Verfalltag: 25. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 287 vom 11. Januar 1938.

Nr. 37 305 vom 4. Oktober 1934. „Filmurkunden von Deutschlands Eroberung der Luft“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 229 vom 12. Januar 1938. . .

Nr. 37 563 vom 18. Oktober 1934. „Vorsicht im Straßenverkehr“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Ja⸗ nuar 1938. Gültig nur Nr. 47 230 vom 12. Januar 1938.

Nr. 42 5890 vom 4. Juni 1936. „Wunderwelt des Teiches“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 233 vom 12. Januar 1938.

Nr. 35 699 vom 13. Februar 1954. „Stoßtrupp 1917“ Verfalltag: 29. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 296 vom 15. Januar 1938.

Nr. 36 883 vom 4. August 1934. „Bei den Glasmachern im Bayerischen Wald“ Verfalltag: 28. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 201 vom 30. Dezember 1937.

Nr. 37 31 vom 21. September 1934. „Meister Loh⸗ gerber“ Verfalltag: 31. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 354 vom 17. Januar 1938.

Nr. 43117 vom 15. August 1936. „Die Arbeit der Weinlese“ (Schmalfilm) Verfalltag: 1. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 365 vom 18. Januar 1938. Mit neuem Haupttitel: Von der Rebe zum Glas“ (Die Arbeit der Weinlese) (Schmalfilm).

Nr. 43 35090 vom 10. September 1936. „Hongkong“

Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 398 vom 20. Januar 1938. e Nr. 37 353 vom 1. Oktober 1934. „Die Großstadt in Zahlen“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 4. Februar 1938.

Gültig nur Nr. 47 379 vom 21. Januar 1938.

Nr. 36999 vom 25. August 1934. „Griechisches Meer“ Verfalltag: 5. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 400 vom 22. Januar 1938.

Nr. 37548 vom 15. Oktober 1934. „Die schwarze Schwester“ Verfalltag: 25. Januar 1938. Gültig nur Nr. 47 243 vom 11. Januar 1938. Mit neuem Haupt⸗ titel ‚„Tokosile“ (Die he ge Schwester).

Nr. 36 934 vom 16. August 1934. „Frithjofs Heimat“ Verfalltag: 2. Februar 1938. Gültig nur Nr. 36 934 vom 16. August 1934 mit Ausfertigungsdatum vom 19. Januar 1938.

Nr. 43 889 vom 6. November 1936. „Hortobagy“ (Ein⸗ kopierte deutsche Titel und mit einem von einem Un⸗ garn deutsch gesprochenen Vorwort) Verfalltag: 25. Ja⸗ nuar 1938. Gültig nur Nr. 43 889 vom 6. November 1936 mit Ausfertigungsdatum vom 11. Januar 1938.

Nr. 37 301 vom 4. Oktober 1934. „Hochstraßen der Luft“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 227 vom 25. Januar 1938.

Nr. 4181 Mü. vom 4. Januar 1934. „Deutscher fliege“ Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 362 vom 25. Januar 1938.

Nr. 34 051 vom 5. Juli 1933. „Das geistige Wort von Hand zu Hand“ Verfalltag: 9. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 434 vom 26. Januar 1938.

„Nr. 44445 vom 8. Januar 1937. „Sonnenschein Wetterschlag“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 10. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 453 vom 27. Januar 1938.

Nr. 44 522 vom 19. Januar 1937. „Sonnenschein

Wetterschlag“ Verfalltag: 10. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 4·ę3 vom 27. Januar 1938.

Nr. 36 495 vom 9. Mai 1934. „Boots⸗Manöver“ Ver⸗ falltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 373 vom 20. Januar 1938.

Nr. 35 417 vom 4. Januar 1934. „Vogelzug auf Helgo⸗ land“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 385 vom 20. Januar 1938.

Nr. 35 274 vom 16. Dezember 1933. „Elfenbein im Odenwald“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 387 vom 20. Januar 1938.

Nr. 36 406 vom 9. Mai 1934. „Der Helgoländer Hummer“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 388 vom 20. Januar 1938.

Nr. 36 404 vom 9. Mai 1934. „Dienst an Bord eines Ozeanriesen“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 3900 vom 20. Januar 1938.

Nr. 45 527 vom J. Juni 1937. „Singendes Volk“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 380 vom 20. Januar 1938.

Nr. 44 815 vom 22. Februar 1937. „Eine Akademie kämpft mit“ Verfalltag: 27. Januar 1938. Gültig nur Nr. 44 815 vom 22. Februar 1937. Mit neuem Haupt⸗ titel „In Sachsens 13. Januar 1938.

28. Nr. 42 206 vom 14. April 1936. „Hochstraßen in der Luft“ Verfalltag: 4. Februar 1938. Gültig nur Nr. 42 2066 vom 14. April 1936 mit Ausfertigungs⸗ datum vom 21. Januar 1938.

29. Nr. 36098 vom 3. April 1934. „Eine wilde Jagd“ Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nr. I6 098 vom 3. April 1934. Mit Ausfettigungsdatum vom 25. Januar 1938.

Berlin, den 25. März 19988.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Der Herr Reichs und Preußische Arbeitsminister hat

mit Erlaß vom 3. März 19838 1a Nr. 2388ñ'38 auf Grund des § 637 Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungs⸗ ordnung in Verbindung mit 5 2 Absatz ? des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 (Reichs⸗ gesetzbl. 1 S. 89) folgende Beschlüsse über Aenderung der Be⸗ zirke von Berußssgenossenschaften genehmigt: ah die Beschlüsse des Leiters der Berufsgenossenschaft Oldenburger Landwirte und des Leiters der Hannover⸗ schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über

erghauptstadt“ und Vermerk vom

ine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang des Stadtkreises Wilhelmshaven von der Hannoverschen landwirtschaft⸗ lichen Berufsgenossenschaft auf die Berufsgenossenschaft . Landwirte mit Wirkung vom 1. April 1937 ab; .

die Beschlüsssse des Leiters der Mecklenburgischen land⸗ wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Schleswig⸗Holsteinischen landwirtschaftlichen Be⸗ rufsgenossenschast über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang der Gemeinden Schattin und Utecht von der Schleswig⸗ Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Mecklenburgische landwirtschaftliche Berufs⸗ enossenschaft und der Gemeinden Hammer, Mann⸗ . Panten, Horst, Walksfelde und Domhof Ratze⸗ burg von der Mecklenburgischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Schleswig⸗Holsteinische

landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Wirkung

vom 1. Januar 1938 ab;

e) die Beschlüsse des Leiters der Pommerschen landwirt⸗

schaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Mecklenburgischen landwirtschaftlichen Berufsgenossen⸗ schaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufs⸗ genossenschaften, und zwar durch den Uebergang der Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin von der Pommerschen landwirtschaftlichen Berufs⸗ genossenschaft auf die Mecklenburgische landwirtschaft⸗ 133 mit Wirkung vom 1. Januar 938 ab;

die Beschlüsse des Leiters der Schleswig⸗-Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufs⸗ genossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang des Stadtkreises Cuxhaven und der Gemeinden Berensch und Arensch, Gudendorf, Holte und Spangen, Oxstedt und Sahlenburg von der Schleswig-Holsteini⸗ schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Hannoversche landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und des Stadtkreises Harburg⸗Wilhelmsburg sowie der Gemeinden Cranz, Altenwerder, Finkenwerder, Fisch⸗ beck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönne⸗ burg, Sinstorf und der rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over von der Hannoverschen landwirt⸗ schaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Schleswig⸗ Holsteinische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab; e) die Beschlüsse des Leiters der Brandenburgischen land⸗

wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Mecklenburgischen landwirtschaftlichen Berufs⸗ enossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Her den g ten. und zwar durch den Uebergang der Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Gutsbezirks Groß⸗Menow, des Dabelow⸗Sees und des Kornow⸗Sees von der Brandenburgischen landwirt⸗ schaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Mecklenbur⸗ gische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und der Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, der Gemeinde Netzeband mit Dovensee, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schönberg mit Doßkrug und des Glanz⸗ Sees, ferner der bisher zur Gemeinde Dabelow (in Mecklenburg) gehörigen Insel im Brückentin⸗See von der ecklenburgischen landwirtschaftlichen Berufs⸗ genoössenschaft auf die Brandenburgische landwirtschaft⸗ ö H mit Wirkung vom 1. Januar 938 ab;

h die Beschlüsse des Leiters der Hannoverschen Bau⸗

gewerks⸗Berufsgenossenschaft und des Leiters der Hamburgischen Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossen⸗ schaften, und zwar durch den Uebergang des Stadt⸗ kreifes Harburg⸗Wilhelmsburg, der Gemeinden Cranz, Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuen⸗ . Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf und er rechts der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over von der Hannoverschen . schaft auf die Hamburgische Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft und der Stadt Cuxhaven sowie der Ge⸗ meinden Berensch und Arensch, Gudendorf, Holte und Spangen, Oxstedt und Sahlenburg von der Hamburgi⸗ schen Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft auf die Hanno⸗ versche Baugewerks⸗Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab;

) die Beschlüsse des Leiters der Nordöstlichen Bau⸗

ewerks⸗Berufsgenossenschaft und des Leiters der Ham⸗ e en, Bau K über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und war durch den Uebergang der Gemeinde Rossow mit

ossow Gut, der Gemeinde Netzeband mit Dovensee, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schönberg mit Doßkrug, des Glanz⸗Sees und der bisher zur Ge⸗ meinde Dabelow (in Mecklenburg) gehörenden 6 im Brückentin⸗See von der Hamburgischen u⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaft auf die Nordöstliche Bau⸗

werks ⸗Berufsgenossenschaft und der Gemeinden rn, Rottmannshagen und Zettemin, der Quas⸗ linermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Gutsbezirks Groß⸗Menow, des Dabelow⸗Sees und des Kornow⸗ Sees von der Nordöstlichen Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft auf die Hamburgische Baugewerks⸗Be⸗ i en slenschaft mit Wirkung vom 1. Januar

ab;

h) die Beschlüsse des Leiters der Nordöstlichen Eisen⸗ und

Stahl⸗Berufsgenossenschaft und des Leiters der Nord⸗ westlichen Eisen⸗ und , über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossens .. und zwar durch den Uebergang der Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, der Gemeinde Netzeband mit Doven⸗ see, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schön⸗ berg mit Doßkrug, des Glanz-Sees, . der bisher ur Gemeinde Dabelow (in Mecklen 2. gehörenden

nsel im Brückentin⸗See von der Nordwestlichen Eisen⸗

und w auf die Nordöstliche

Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaft und der Ge⸗ meinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin, der

Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 3.

Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Guts⸗v bezirks Groß⸗Menow, des Dabelow⸗Sees und des Kornow⸗Sees von der Nordöstlichen Eisen⸗ und Stahl⸗ Berufsgenossenschaft auf die Nordwestliche Eisen⸗ und Stahl⸗Berussgenossenschaft vom 1. Januar 1938 ab;

i) die Beschlüsse des Leiters der Nordwestlichen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaft und des Leiters der Mitteldeutschen Eisen⸗Berufsgenossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang des Teiles des ehemaligen Landkreises Ilfeld (Reg.⸗Bez. Hildesheim, Provinz Hannover), der in den Landkreis Grafschaft Hohenstein (Reg. Bez. Erfurt, Provinz Sachsen) eingegliedert ist, von der Nordwestlichen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufs⸗ genossenschaft auf die Mitteldeutsche Eisen⸗Berufs⸗ genossenschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab;

k) die Beschlüsse des Leiters der Nordwestlichen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaft und des Leiters der Süddeutschen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossen⸗ schaften, und zwar durch Uebergang der Gemeinden Eimelrod und Höringhausen von der Süddeutschen Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaft auf die Nord⸗ westliche Eisen⸗ und Stahl⸗Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab;

I) die Beschlüsse des Leiters der Westdeutschen Binnen⸗ schiffahrts⸗Berufsgenossenschaft und des Leiters der Norddeutschen Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossen⸗ schaften, und zwar durch den Uebergang des Gebiets des früheren Landkreises Hadeln, der mit dem früheren Landkreis Neuhaus a. d. Oste zu dem neu gebildeten Landkreis „Land Hadeln“ vereinigt worden ist, des Gebiets des früheren Landkreises Zeven, der mit dem früheren Landkreis Bremervörde zu dem Land⸗ kreis „Bremervörde“ vereinigt worden ist, und der in der Provinz Sachsen liegenden Braun⸗ schweigischen Exklave Calvörde von der Westdeutschen Binnenschiffahrts⸗Berufsgenossenschaft auf die Nord⸗ deutsche Binnenschiffahrts⸗Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab.

Berlin, den 22. März 1938. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung für Unfallversicherung. Dr. Schäffer.

Die Indexziffer der Sroßhandelspreise vom 23. März 1938.

1913 100 Ver⸗ Indexgr uppen 1933 änderung

16. Mär; 23. Mär; in vd

. 2igrarstoffe. 1. Pflanzliche Nahrungsmittel. 116,8 116,9 . 2. Schlachtvieh .... .. 86, 86, 3. Viehberzeugnisse .... 111,6 111,6 . gn ger mit ee . 107,7 107,7 Agrarstoffe zusammen ... 105,6 105,7 5. Kolonialwaren 89,6 89,6 II. Industrielle Rohstoffe

und Halbwaren. Tohle 197 1145 Eisenrohstoffe und Eisen ... 103,8 163,8 Metalle (außer Eisen)́. ... 50, 6 51,5 Textilien . 80, 79,9 10. . 1 74,3 74,2 11. Chemikalien) ..... 191,7 161,B7 12. Künstliche Düngemittel... 57,6 57,6 13. Kraftöle und Schmierstoffe .. 105,2 105,2 14. Tan chu. 39.0 40,0 15. Papierhalbwaren und Papier. 103,4 103,4 16. Baustoffe . 118,8 118,8 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 94,4 94,4

IRR. Industrielle JZertig⸗ .

waren. 17. Produktionsmittel. ..... 113,0 113,0 . mne, 135,B7 135,6 Industrielle Fertigwaren zu⸗ , 126,0 125,9 Gesamtindepꝝ ..... 105,R8 105,8

)Monatsdurchschnitt Februar.

Die Indexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 23. März, wie in der Vorwoche, auf 106,68 (1913 100. Die Indexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 105, ( 01 vo), Kolonialwaren 89,6 (unverändert), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 94‚4 (unverändert) und industrielle Fertigwaren 125,9 (- 0,1 vY).

Im einzelnen haben an den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halbwaren die Preise der Nichteisenmetalle Kupfer, Blei, Zink, Zinn angezogen, während die Preise für Baumwolle und Rohjute sowie für ausländische Rindshäute etwas niedriger als in der Vorwoche lagen. In der Index⸗ ziffer für Kautschuk wirkte sich die ab 21. März in Kraft ge⸗ tretene Erhöhung des Einfuhrzolls für Rohkautschuk aus.

Berlin, den 26. März 1938. Statistisches Reichsamt.

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Anordnung B 17

der Neberwachungsstellen für Baumwolle und für Seide,

Kunstseide und Zellwolle. Vom 24. März 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgesetzbl. J1 S. 816) in der in der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761 in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle . Seide, Kunstseide und . vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und Preu⸗ ßischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom J. November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet: