1938 / 74 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.30 Mn einschließlich M48 AM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1. 0 Med monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Mu, einzelne Beilagen 10 ch. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprech⸗ Sammel ⸗Nr.: 19 33 31.

SW 68, beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, ; ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetidruck (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdrudè (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. - Befristete Anzeigen müssen Tage

vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein. h

4 2. 5 . Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen mm breiten r . Petst⸗ Zeile 1,19 RM, ein . :

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Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf

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Nr. 74

Reichsbank girokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin

Perlin, Dienstag, den 29. März, abends

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Deutsche Ansiedlungs⸗ 1St. 21 E.RMv. St

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Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober.

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Erlaß über die Zahlung von Reichszuschüssen an Kleinrentner. Bestimmungen uͤber die Förderung von Kleingärten. Vom 22. März 1938. . Bekanntmachung zur Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoffzwecken vom 4. Juli 1930. . . Anordnung Nr. 15A der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen) vom 25. März 1938. Befanntmachung K P 56 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. März 1938 über Kurspreise für unedle Metalle. ö . Bekanntmachung über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J. Nr. 41.

Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. , 2 0 222 2 2 dd d e ee ee.

Amtliches. Deutsches Reich.

Ber anntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 5 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold ( GSoldmarł) lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. März 1935 für eine Unze ö 139 sh 11 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 29. März 19538 mit 1239 umgerechnet.. RM 86 6784, für ein Gramm Feingold demnach... Pence 53 93], in deutsche Währing umgerechnet.... RM 218677.

Berlin, den 29. März 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank.

, . Erlaß

g von Reichszuschüssen für Kleinrentner.

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preußi⸗ schen Minister des Innern und dem Herrn Reichsminister der Finanzen wird die Zweckbestimmung der Mittel, die bisher zur Beteiligung des Reichs an der Kleinrentnerfürsorge und

Kleinrentnerhilfe im Betrage von jährlich 28 250 000 RM

bereitgestellt worden sind, geändert.

BDiese Reichsmittel sind vom 1. April 1938 an aus⸗ schließlich zur Gewährung laufender Reichszuschüsse an die Kleinrentner bestimmt.

Für die Zahlung der Reichszuschüsse gilt folgendes:

A. Personen kreis. :

1. Den Reichszuschuß erhalten Kleinrentner im Sinne des I 14 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge oder des Gesetzes über Kleinrentnerhilfe (einschließlich der dazu ergangenen Verordnung vom * Dezember 1937 Reichsgesetzbl. ] S. 1415 —, wenn sie von den Bezirksfürsorgever⸗ bänden laufend in offener Fürsorge unterstützt werden. Kleinrentner in geschlossener Fürsorge (z. B. in Alters⸗ heimen oder in sonstigen Anstalten und Einrichtungen) erhalten den Reichszuschuß nur dann, wenn Art und Umfang der im einzelnen Fall gewährten. Anstaltsfür⸗ sorge eigene zusätzliche Ausgaben des Kleinrentners zur Verbesserung seiner Lebenshaltung rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung für die Gewährung des Reichs⸗ zuschusses vorliegt, entscheidet der Bezirksfürsorge⸗ verband. leinrentner, die nach 5 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (Reichs⸗ gesetzbl. J S. 1333) Juden sind oder als solche gelten, erhalten keinen Reichszuschuß. Dagegen wird der Reichszuschuß auch Mischlingen (6 2 der genannten Verordnung) gewährt. ̃ Folgende Gesichtspunkte sind zu beachten:

a) Wer als Kleinrentner im Sinne des 5 14 der Reichsgrundsätze oder des Kleinrentnerhilfegesetzes anzuerkennen ist, entscheidet, wie bisher, der Be⸗ zirksfürsorgeverband auf Grund der fürsorgerecht⸗ lichen Vorschriften. Durch die Einführung

des Reich szuschusses ändert sich an den Voraussetzungen für die An⸗ erkennung eines Hilfsbedürftigen als Kleinrentner nichts.

b) Die Zahlung des Reichs zuschusses ist auf Klein⸗ rentner beschränkt, die von einem Fürsorgeverband laufend unterstützt werden. Dabei gelten Miet⸗ beihilfen, soweit sie lediglich die bis Ende März 1933 gewährte Stundung oder Niederschlagung der Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) ersetzen sollen, nicht als laufende Unterstützung.

) Kleinrentner, die der Bezirksfürsorgeverhand wegen Fehlens der Hilfsbedürftigkeit nicht laufend unlerstützt, erhalten auch dann keinen Reichszu⸗ schuß, wenn ihr Einkommen geringer ist als der nach den Grundsätzen des Füuͤrsorgeverbandes in Frage kommende Ünterstützungsbetrag zu zug⸗ Li ch Reichszuschuß. .

d) Mit dem Reichszuschuß führt das Reich eine Sondermaßnahme für Kleinrentner ein, nachdem es den Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen sowie den Sozialrentnern in letzter Zeit durch den weiteren Ausbau der Reichsversicherung und Reichsversorgung weit⸗ gehende Hilfe geleistet hat. Ter Reichszuschuß ist daher ausschließlich für den Kreis der Klein⸗ rentner bestinimt, dagegen nicht für Personen, die in anderer Eigenschaft, z. B. als Kriegsbeschädigte oder Sozialrentner, ebenfalls in der gehobenen Fürsorge betreut werden.

Daher kommen Empfänger von Leistungen der Kriegsbeschädigten⸗ und Kriegshinterbliebenen⸗ fürsorge oder der Sozialrentnerfürsorge für die Gewährung des Reichszuschusses nur dann in Be⸗ tracht, wenn der Bezirksfürsorge verband einwand⸗ frei festgestellt hat, daß bei ihnen die besonde⸗ ven Voöraussetzungen für die Anerkennung als Kleinrentner nach dem Kleinrentnerhilfegesetz oder nach 5 14 der Reichsgrundsätze voll erfüllt sind.

Insbesondere ist vor jeder Neuanerkennung eines Kriegsbeschädigten oder Sozialrentners als Klein⸗ rentner im Sinne des 5 14 der Reichsgrundsätze gewissenhaft zu prüfen, ob die jetzige Hilfsbedürf⸗ ligkeit durch die in den Nachkriegsjahren einge⸗ tretene Geldentwertung verurfacht worden ist. Die Anerkennung eines Hilfsbedürftigen als

leinrentner ist in diesen Fällen stets dann abzu⸗ lehnen, wenn die Hilfsbedürftigkeit auf sonstigen persönlichen oder wirtschaftlichen Ursachen beruht, oder wenn das von der Geldentwertung betroffene Vermögen zu gering war, um überhaupt die Altersversorgung seines Eigentümers auf längere Zeit ausreichend sichern zu können.

Auch Hilfsbedürftige, die als Gleichgestellte im Sinne des 5 17 der Reichsgrundsätze unterstützt werden, sind keine Kleinrentner und erhalten da⸗ her ebenfalls keinen Reichszuschuß.

B. Höhe des Reichszuschusses.

5. Der Reichszuschuß beträgt für Kleinrentner ohne

mitunterstützte Angehörige A. in städtisch en Bezirksfürsorgeverbänden a) mit über 100 000 Einwohnern monatlich 12 RM, . b) mit 20 000 bis 100 000 Einwohnern monatlich 11 RM, * c) mit unter 20 000 Einwohnern monatlich . 10 RM, . B. in ländlichen Bezirksfürsorgeverbänden mo⸗ natlich 10 RM. . Lebt der Kleinrentner mit einem oder mehreren Empfängern öffentlicher Fürsorge, oder Arbeits⸗ losenunterstützung in Familien gemeinschaft (Gaushaltsgemeinschafth zusammen, so be⸗ trägt der Reichszuschuß in der Gruppe A, a) monatlich 16 RM, . . A, b) . 14.50 ö , A, e) , 13 ,. 9. 3 B , 13 ,

Leben mehrere Kleinrentner in Familiengemein⸗ schaft (Haushaltsgemeinschaft) zusammen, so wird der vorgenannte Reichszuschuß nur ein mal gezahlt.

6. Ich behalte mir vor, erforderlichenfalls die Höhe des Reichszuschusses für die Zeit nach dem 30. September 1938 neu festzusetzen. ö.

7.

sorgeverband gezahlt, der

CG. Zahlung des Reichs zuschusses.

Der Reichszuschuß wird von dem Bezirks für⸗ den Kleinrentner unterstützt. Wird ein Kleinrentner von einem Für⸗ sorgeverband vorläufig unterstützt, während ein anderer Fürsorgeverband endgültig fürsorgepflichtig ist, so wird der Reichszuschuß von dem vorläufig ver⸗ pflichteten Verbande gezahlt.

Kleinrentner, die beim Inkrafttreten dieser Maßnahme

Der Reichszuschuß wird für

laufend unterstützt werden, erhalten den Reichszuschuß mit Wirkung vom 1. April 1938. . Kleinrentner, denen der Bezirksfürsorgeverband erst später eine laufende Unterstützung bewilligt, er⸗ halten den Reichszuschuß von dem auf die Bewilligung der Unterstützung folgenden Monat an. jeden Monat im voraus gezahlt. Die Zahlung für mehrere Monate im voraus ist unzulässig. . Für den Monat April 1938 wird der Reichszuschuß erst Ende April zusammen mit dem Reichszuschuß für den Monat Mai 1938 ausgezahlt, weil die Reichs⸗ mittel den auszahlenden Stellen nach den haushalts⸗ rechtlichen Vorschriften nicht vor Beginn des neuen Haushaltsjahres überwiesen werden dürfen.

Der Reichszuschuß wird in der Regel gle ichzeitig

mit dem Un terstützungsbetrage des Be⸗ zirksfürsorgeverbandes gezahlt. Die pünktliche Zah⸗ lung des Reichszuschusses darf dadurch nicht verzögert werden. ; : Nach Abschnitt III des ersten Durchführungs⸗ erlasses vom 23. August 1934 zum Kleinrentnerhilfe⸗ gesetz sind den Kleinrentnern ihre Bezüge, so weit irgendmöglich, durch die P o st zu überweisen.

Ber der Zahlung wird auf dem Postabschnitt der Be⸗

trag des Reichszuschusses getrennt von dem Unterstützungsbetrag angegeben.

Werden die Bezüge nicht durch die Post, sondern auf anderem Wege ausgezahlt, so übermittelt der Be⸗ zirksfürsorgeverband dem Kleinrentner eine Auf⸗ stellung, in der die Höhe des Reichszuschusses besonders angegeben ist.

Die Gewährung des Reichszuschusses wird mit Ablauf

des Monats eingestellt, in dem die Voraussetzungen für seine Zahlung (5. B. die laufende Unterstützung des Kleinrentners durch den Fürsorgeverband) weggefallen sind.

PD. Verhältnis des Reichszuschusses zu den eigenen Leistungen des Bezirks⸗ fürsorgeverbandes.

Der Reichszuschuß gehört nicht zu den Leistungen der

öffentlichen Fürsorge, sondern wird neben ihnen gewährt.

Die Vorschriften der Fürsorgepflichtverordnung, insbesondere die 8 14, 21 a, 23, 25, 25 a, gelten nicht

für den Reichszuschuß.

„Durch die neue Regelung soll sich nach dem Willen der

Reichsregierung das bisherige Einkommen des Klein—⸗ rentners um den vollen Betrag des Reichszuschusses er⸗ höhen. Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigteit und bei der Entscheidung über Art und Umfang der Für⸗ bleibt daher der Reichszuschuß cußer Ansatz.

Der Bezirksfürsorgeverband darf hiernach die ihm nach wie vor gesetzlich obliegenden Leistungen der Kleinrentnerfürsorge und Kleinrentnerhilfe nicht im Hinblick auf den Reichszuschuß vermindern. Soweit die Bezirksfürsorgeverbände bisher ihre Aufwendungen für die Kleinrentner aus den laufend überwiesenen Reichsmitteln gedeckt haben, haben sie künftig ent⸗ . eigene Mittel einzusetzen. Unzulässig ist ins⸗

esondere die Verminderung der Fürsorgeleistungen für

Kleinrentner durch Kürzung von Richtsätzen oder Auf dem Wege einer verschärften Heranziehung von Fa⸗ milienangehörigen des Kleinrentners zu Unterhalts⸗ leistungen oder durch Herabsetzung oder Ableh⸗ nung von Mietzuschüssen oder sonstigen Leistungen aller Art, die nach Lage des einzelnen Falles auch über die richtsatzmäßigen Leistungen hinaus laufend oder als Sonderbeihilfen zu gewähren sind.

E. Aufsicht und Beschwerde.

Die Aufsichtsbehörden der Bezirksfürsorgeverbände

führen auch die Aufsicht über deren Maßnahmen zur Durchführung dieses Erlasses. 9

Gegen die Ablehnung der Gewährung des Reichs⸗ zuschusses steht dem Antragsteller Einspruch und Be⸗