1938 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Rieichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 29. März 1938. S. 2.

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schwerde in entsprechender Anwendung der fürsorge—⸗ rechtlichen Vorschriften zu.

F. Uberweisung der Reichsmittel.

Das Reichs- und Preußische Arbeitsministerium über⸗ weist die zur Zahlung der Reichszuschüsse bestimmten

Reichsmittel den Landesregierungen, dem Reichskom⸗ missar für das Saarland und den preußischen Regie⸗ rungspräsidenten in der bisherigen Weise. Die Mittel sind unverzüglich an die Bezirksfürsorgeverbände weiterzuleiten.

Das Reichs⸗ und Preußische Arbeitsministerium übersendet den genannten Stellen einen Plan für die Unterverteilung der Mittel auf ihre Bezirksfürsorge⸗ verbände, der nach der Zahl der Kleinrentner in den einzelnen Bezirksfürsorgeverbänden aufgestellt wird.

Die Landesregierungen, der Reichskommissar für das Saarland und die preußischen Regierungspräsi⸗ denten gleichen innerhalb ihres Bereichs den Mehr⸗ bedarf, der sich im Laufe des Rechnungsjahres bei ein⸗ zelnen Bezirksfürsorgeverbänden ergibt, durch Heran⸗ ziehung der bei anderen Bezirksfürsorgeverbänden vor⸗ handenen Überschüsse nach Möglichkeit aus. Den nach diesem Ausgleich noch verbleibenden Fehlbetrag oder Überschuß berücksichtigt das Reichs⸗ und Preußische Arbeitsministerium auf Grund der Abrechnungen je⸗ weils bei der nächsten ÜUberweisung von Reichsmitteln.

G. Bewirtschaftung der Reich s⸗ mittel durch die Bezirksfürsorge⸗ verbände.

17. Die Bezirksfürsorgeverbände bewirtschaften die für die Zahlung der Reichszuschüsse bestimmten Reichsmittel gesondert von anderen Mitteln. Die Reichsmittel wer⸗ den sogleich nach Eingang bei einem Sonderkonto „Reichszuschüsse für Kleinrentner“ vereinnahmt; sämt⸗ liche Einnahmen und Ausgaben werden nur bei diesem Sonderkonto gebucht.

H. Abrechnung.

Die Bezirksfürsorgeverbände übersenden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. April jeden Jahres ihrer Aufsichts behörde eine Nachweifung nach Muster A über die Verwendung der Reichsmittel in dem voraus⸗

22

gehenden Kalendervierteljahr. Der Nachweisung ist die

erforderliche Zahl von Durchschlägen beizufügen.

Auf Grund der Nachweifungen übersenden die Aufsichts behörden bis zun 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai jeden Jahres dem Reichs- und Preußischen Arbeitsministerium eine Zusammen⸗ stellung nach Muster B unter Beifügung je eines Durchschlags der von den Bezirkefürsorgeverbänden vorgelegten Nachweisungen. ö

Die Aufsichtsbehörden fordern die in ihrem Be⸗ reich für die ersten drei Abrechnungen notwendige Zahl von Vordrucken der Muster A und B bis zum 20. April 1938 bei der Reichsdruckerei in Berlin 8W 68, Oranien⸗ straße 94, an.

Die angegebenen Fristen für die Einreichung der Nachweisungen undder Zusammenstellungen sind pünktlich einzuhalten.

Die im Laufe des Rechnungsjahres bei der Bewirt⸗ schaftung der Reichsmittel aufgekommenen Guthaben⸗ insen sind in der jeweils am 15. April (1. Mai) kann Abrechnung dem vom Reich überwiesenen Be⸗ trage zuzurechnen.

Um alsbald einen genauen Überblick über die Aus⸗ gaben der einzelnen Bezirksfürsorgeverbände für die Zahlung der Reichszuschüsse zu erhalten, ist unabhängig

von der nach Nr. 18 am 15. Juli (L. August) 1938 fälligen ersten Abrechnung unter Verwendung der Muster A und B über den Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 1938 besonders zu berichten. Die Bezirksfürsorgeverbände übersenden diese Nach⸗ weisung zum 15. Juni 1938 ihrer Aufsichts behörde, die dem Reichs⸗ und Preußischen Arbeitsministerium die Zusammenstellung mit je einem Durchschlag der Nachweisungen spätestens bis zum 1. Juli 1938 vorlegt. .

J. Besondere Bestim mungen für

ö das Land Ssterreich.

21. Die Einführung entsprechender Maßnahmen für die Kleinrentner im Lande Osterreich bleibt einem be⸗ sonderen Erlaß vorbehalten.

Berlin, den 25. März 1938.

Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.

19 ; Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten.

*

. Inhaltsverzeichnis.

Bedeutung des Kleingartenwesens, Allgemeine Grundsätze Ver RKleingärtu;̃;. K Planung der Kleingartenanlagen.... Kleingartengelände

Reichsdarlehen

2

1— J 9

10—12 i .. 13— 4 Träger, Bewilli rfahrens 15-24 Betreuung der Kleingärtner ö 25 Abgaben, Gebühren und Steuern . . 26 Schlußabrechnung . . 184 27 Anerkennungsbestimmungen «.. ö ; 28-29 Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.. . 30

Auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. II (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551) §§5 l, 22 der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 233), der Ausführungs⸗ verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein⸗ gärten vom 23. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 790) 15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. J S. 1) und des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs⸗ und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. S. 1225) wird folgendes bestimmt:

Bedeutung des Kleingartenwesens. Allgemeine Grundsätze.

1. () Nächst der Kleinsiedlung ist das Kleingartenwesen das wirksamste Mittel, der Verstädterung des deutschen Volkes entgegen zu arbeiten. Der Kleingarten ist eine not⸗ wendige Lebensgrundluge für die in einer Mietwohnung lebenden, erbgesunden, schaffenden deutschen Menschen. Er bietet Entspannung von der Berufsarbeit, läßt die Kinder in Licht und Sonne gesund heranwachsen und liefert in dem Wirtschaftsertrag einen nicht unwichtigen Teil zur Eigen⸗ versorgung der Familien und damit zur Ergänzung ihres Einkommens.

E Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist die über⸗ wiegend gartenbaumäßige, der . dienende Nutzung fremden Landes mit eigenen Kräften. Grundsätzlich ist der Kleingarten Teil einer Gesamtanlage, die gegen Ein⸗ wirkungen von außen eingefriedigt ist, jedoch durch Wege, die jedermann zugängig sind, auch den übrigen Volksgenossen die Möglichkeit gewähren soll, sich an dem Naturgeschehen zu er— freuen (Kleingartenparh.

2. (). Die Barkosten für die Herrichtung eines Klein⸗ sartens müssen so niedrig wie irgendmöglich sein, damit der leingarten den erhofften Wirtschaftsertrag sichert und jede eeignete Familie in seinen Besitz gelangen kann. weck ist darauf zu halten, daß zu 3. der Kleingärtner

bei Neuanlagen keine erheblich verteuernden Einrichtungen ge⸗ fordert werden, auch wenn diese den Anblick der Anlage sehr verschönern würden. Die Ausgestaltung der öffentlichen Durchgangswege muß, abgesehen von der Mitarbeit der Klein⸗ gärtner, auf Kosten anderer Stellen erfolgen.

EG) Ausgaben für nicht werbende Einrichtungen, z. B. 6. eine Laube, dürfen nur in bescheidenem Ausmaße ent⸗ tehen. Es muß den Kleingärtnern überlassen bleiben, sie besser auszuführen, sobald 6 wirtschaftlich hierzu in der Lage sind.

G) Damit die Kleingartenbewerber von Anfang an mit der Gartenanlage innerlich verbunden werden, ihren Arbeitswillen und Gemeinschaftsgeist bekunden und mit⸗ helfen, die Barkosten niedrig zu . sind sie verpflichtet, . notwendigen Arbeiten, soweit es angeht, im Wege der

elbst⸗ und achbarhilfe auszuführen. Soweit sie aus ge⸗ sundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen hierzu nicht in der Lage sind, sollen sie Ersatzleute tunlichst aus der eigenen Familie stellen; andernfalls müssen sie den Lohn

Zu diesem

Vom 22. März 1938.

9 für sie tätigen Arbeiters aus eigenen Mitteln laufend zahlen. 3. Nur ein dauernd ungefährdeter Besitz läßt den durch einen Kleingarten erstrebten Erfolg in vollem Umfange erreichen. Reichshilfe darf deshalb nur für solche Anlagen zugebilligt werden, die grundsätzlich auf die Dauer klein⸗ gärtnerisch bewirtschaftet werden können. Die mit Reichs⸗ mitteln geförderten Kleingartenanlagen dürfen einer anderen Zweckbestimmung nur mit Zustimmung des Reichsarbeits⸗ ministers zugeführt werden. Die Entscheidung des Reichs⸗ arbeitsministers ergeht im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ minister des Innern. Werden die Kleingärten auf nicht ge⸗ meindeeigenem Gelände errichtet, ist durch eine beschränkt , Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherzu⸗ 6 en, daß das Gelände nur kleingärtnerisch genutzt werden arf. Andernfalls sollen die mit Reichsmitteln geförderten Kleingärten als Heimstätten (Heimstättengartengebiete) aus⸗ gegeben werden (Reichsheimstättengesetz vom 25. November 1937, § 29). Der Kleingärtner.

4. (1) Der Kleingärtner und seine Familie müssen sich zur Bewirtschaftung eines Kleingartens eignen. Dies setzt doraus, daß sie Liebe zur Natur, den Wunsch nach boden⸗ verbundener Arbeit und Gemeinschaftsgeist besitzen, lebens⸗ tüchtig, tern und strebsam sind, mithin Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach⸗ kommen können. Ein infolge nicht erblicher Körperschäden (z. B. durch Kriegsverletzung) behinderter Bewerber kann ,, zugelassen werden, wenn seine Frau oder Fami⸗ ienangehörige die Arbeiten ordnungsmäßig ausführen können und wollen.

(2) Aus der Zahl der hiernach geeigneten Bewerber können alle ehrbaren Volksgenossen, die ebenso wie ihre Frauen deutsche Reichsangehörige, deutschen oder artver⸗ wandten Blutes, politisch n, und erbgesund i. aus⸗ gewählt werden. Bei der Auswahl sind die Anzahl der zum elterlichen 8 gehörigen minderjährigen Kinder und ungünstige Wohnverhältnisse ausschlaggebend zu bewerten.

5. Stets müssen die Bewerber für eine Anlage nach der Berufsangehörigkeit und nach sonstigen Umständen so ausge⸗ wählt werden, daß ein echtes Gemeinschaftsleben in der An⸗ lage gewährleistet ist.

6. (1) Neben Ehepaaren sind Witwen mit Kindern als Bewerber zugelassen. Wieweit darüber, hinaus Einzel⸗ personen mit versorgungsberechtigten Angehörigen oder Wirt⸗ . und Peraterinner einen Kleingarten erhalten ürfen, entscheidet der Verfahrensträger.

(Y Stirbt ein Kleingärtner oder wird er arbeitsunfähig, so ist der Pachtvertrag möglichst mit einem geeigneten Ange⸗ hörigen fortzusetzen, auch wenn dieser alleinsteht.

Planung der Kleingartenanlagen.

JI. Anlagen im Umfange von weniger als 20 Klein⸗ gärten sind zumeist , , und lassen in der Regel nicht zu, daß sich in ihnen der nötige n en fen,, ent⸗

wickelt. Sie sollen daher nicht mit Reichshilfe gefördert

werden.

8. (1) Kleingärten sind möglichst nahe bei den Woh⸗ nungen der Bewerber (Kinderwagenentfernung) zu errichten.

E) Die Kleingartenanlagen , . sich in das Stadtbild gut eingliedern; sie werden zweckmäßig als Teil der öffent⸗ lichen Grünflächen der Gemeinde vorgesehen. Im Rahmen größerer Anlagen können Kinderspielplätze und andere Ein⸗ richtungen, die der Gesamtheit der Kleingärtner dienen, vor⸗ gesehen werden. ;

9g. (1) Die Planung der Kleingärten und Lauben soll im Benehmen mit der zuständigen örtlichen Gliederung des

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Reichsbundes deutscher Kleingärtner EV. erfolgen. Diesen hat sich bereit erklärt, hierfür unentgeltlich Fachkräfte bereit⸗ zustellen. Die Bewilligungsbehörde kann sich vorbehalten, die Pläne zu genehmigen.

(2) Die Lauben müssen sich dem Gesamtbild gut ein⸗ ordnen und zweckmäßig, dauerhaft und billig sein.

Kleingartengelände.

10. Wenn auch die Bodengüte bei Kleingartenland nicht entscheidend ist, so muß der Boden doch, wenigstens nach ent⸗ sprechenden Vorbereitungen, für den Anbau von Garten- früchten und Obst geeignet sein. Die Bodenverbesserung muß von den Kleingärtnern selbst durchzuführen sein, ohne daß sie hierdurch wirtschaftlich allzu stark belastet werden. Ebenso ist zu sichern, daß die Gärten mit billigem Wirtschaftswasser . werden können.

11. Ein Kleingarten soll 400 4m groß sein; er darf nicht kleiner sein als 300 gm.

12. Die Beschaffung des erforderlichen Geländes regelt sich nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften (Klein⸗ garten⸗ und Kleinpachtlandordnung vom 31. Juli 1919, 3 5, Reichsheimstättengesetz vom 25. November 1957, 5 28, Not⸗ verordnung vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. Il, § 11 in Verbindung mit 5 2 der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. Februar 1938).

Reichs darlehen. 13. (1) Folgende Reichsdarlehen können je Kleingarten gewährt werden: a) bis zu 120, —– RM für die Herrichtung und Einrichtung von neuen Kleingartenanlagen und n

b) bis zu 100, RM für den Erwerb von Land aus

Privatbesitz, das aa) für die Errichtung neuer Kleingartenanlagen verwendet werden soll, oder bb) bereits kleingärtnerisch genutzt wird, dessen weitere kleingärtnerische Verwendung aber gefährdet erscheint.

(2 Die Barlehen für die Herrichtung von Kleingarten⸗ anlagen sind zu versagen oder in entsprechend geringerer Höhe zuzusprechen, soweit die Bewerber aus eigenem Ver⸗— mögen die entstehenden Kosten decken können. Frühere Nuhungsberechtigte dürfen nur dann aus den Reichsmitteln entschädigt werden, wenn das Land sonst nicht zu beschaffen ist, die Änsprüche sich in angemessenen Grenzen halten und die Kleingärtner nicht über Gebühr belastet werden. .

14. Die Reichsdarlehen sind unverzinslich; sie sind in spätestens 20 Jahren zu tilgen. Die . beginnt am 1. Oktober des auf den Abschluß des Darlehnsvertrages . Jahres. Die Tilgungsbeträge sind von den Dar- ehnsnehmern halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zu entrichten. Die erste Zahlung hat in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld in den folgenden 197 Jahren in gleichbleibenden, auf volle Reichsmark abge⸗ rundeten Beträgen getilgt werden kann.

Bewilligungsbehörde des Verfahrens.

15. Träger der Vorhaben sind die Gemeinden oder Ge⸗ meindeverbände. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zu— stimmung des Reichsministers der Finanzen auf Antrag auch andere Stellen als Träger zulassen und dabei das Nähere regeln. ö 16. Bewerber um Kleingärten müssen bei der Gemeinde⸗ behörde oder der örtlichen Gliederung des gemeinnützigen Kleingartenunternehmens einen Fragebogen (Muster a) aus⸗ füllen, der Angaben über den amilienstand, Alter, Beruf, Reineinkommen, Zahl der Kinder, Gesundheitszustand der Familie des Bewerbers sowie über seine Wohnungsverhält⸗ nisfe enthält. Im Benehmen mit dem Kleingartenunter⸗ nehmen und gegebenenfalls dem besonders zugelassenen Träger (vgl. Nr. 15 Satz Y) stellt die Gemeindebehörde fest, welche Bewerber als geeignet anzusehen sind. .

17. Der Träger kann sich bei der Durchführung des Vorhabens der örtlich zuständigen , des Klein⸗ gartenunternehmens als Exfüllungsgehilfen bedienen. Auch wenn dies nicht geschieht, soll diese zu allen vorbereitenden und Ausführungsverhandlungen mitberatend herangezogen werden. Gebühren dürfen weder vom Träger noch von dem Kleingartenunternehmen für die Dr chf m der Maß⸗ nahme erhoben werden.

18. (1) Bewilligungsbehörden sind:

J. in Preußen:

a) die Regierungspräsidenten, by der Verbandspräsident des Ruhrkohlenbezirk in Essen, ö c) der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin in Berlin; II. in Bayern: die Regierungen; III. in den übrigen Ländern: die für die Kleinsiedlung zuständigen obersten Landes⸗ behörden; IV. im Saarland: . ö der Reichskommissar für das Saarland in Saarbrücken.

(2) Das Württembergische Itfflenministerium kann die Bewilligung der Reichsdarlehen und die Anerkennung von Kleingartenborhaben (vgl. Nrn. 28 und 29 der Württem⸗ bergischen Landeskreditanstalt in Stuttgart, das Badische Innenministerium die gleichen Zuständigkeiten der Badischen Danbesrredllanstalt für Wohnüngebau in Karlsruhe über— tragen. 1 .

g Um das Verfahren zu erleichtern und zu beschleu⸗ nigen, werden den Bewilligungsbehörden übertragen

a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister auf dem

Gebiet? des“ Kleingartenwesens nach der Not= verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktoben 19351, Vierter Teil, Kapitel II, 85 10 bis 15 in Ver⸗ bindung mit 82 der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 36. Februar 1938 zustehen, mit der Maßgabe, dasf sich der Reichsarbeitsminister

die Entscheidung über Enteignungen vorbehält, bei

Träger, und Gang

Siedlungs verbandes

denen die Entschäbigung in wiederkehrenden Leistungen gewährt werden soll,

b) die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. 1 de Ausführungsverordnung zur ö und Be reitstellung von Kleingärten vom 23 Dezember 1931 15. Januar 1937 als Kleingartenvorhaben im Sinn der Notverordnung vom 6. Oktober 1951 anzuerkennen.

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Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 29. März 1938. S. 3.

Reichsmitteln (Muster b) der Bewilligungsbehörde vor.

zu. Es bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der Bewilligungs⸗

(4 Soweit für das Aufgabengebiet des Kleingarten⸗ wesens andere Behörden zuständig sind, sind diese bei den Entscheidungen der Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

19. (1) Der Träger legt den Antrag auf Bewilligung von

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und ent⸗ scheidet im Rahmen der Vorschriften in eigener uständig⸗ keit und Verantwortung nach den vorhandenen Reichsmitteln. Besonders förderungswürdige, aber nicht den Bestimmungen entsprechende Anträge sind dem Reichsarbeitsminister zur grundsätzlichen Entscheidung vorzulegen.

(3) Ueber die Bewilligung von Reichsdarlehen erteilt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid (Muster c). Dieser kann unter Bedingungen oder mit . erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist der Deutschen Bau⸗ und Boden⸗ bank A.-G. durch Uebersendung einer Abschrift des Bewilli⸗ gungsbescheides unmittelbar anzuzeigen. Gleichzeitig ist dem Reichsarbeitsminister Abschrift des Bescheides zu übersenden.

20. (1) Die Bewilligung der Darlehen gilt zugleich als Anerkennung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. 1 S. 790.

15. Januar 1957 (RNeichsgesetzbl. 1 S. 17.

(2) Ueber die Reichsdarlehen hat die Bewilligungs⸗ behörde genaue Nachweisungen zu führen.

21. 4) Die weitere Durchführung des Vorhabens obliegt dem Träger. Die Bewilligungsbehörde hat die Durchführung laufend gewissenhaft zu überwachen. Neben dem in erster Reihe verantwortlichen Träger hat sie dafür einzustehen, daß das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt wird, und daß die bestehenden Bestimmungen beachtet werden.

(2) Der Reichsarbeitsminister behält sich die Befugnis vor, die Surchführung nach jeder Richtung nachzuprüfen ünd, soweit erforderlich, einzugreifen, namentlich bestimmungs⸗ widrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern, nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten durch die Deutsche Bau⸗ und Bodenbank A—⸗G. auszusetzen, bis die beanstan⸗ deten Mängel behoben sind.

22. Nach Eingang des Bewilligungsbescheides wird zwischen der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank A⸗G. in Berlin und dem Träger ein Bank⸗Träger⸗Vertrag (Muster q) abge⸗ schlossen. Hierzu bedürfen die Gemeinden. (Gemein de⸗ verbände) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist rechtzeitig nachzusuchen und beschleunigt zu erteilen.

23. (1) Die Reichsdarlehen werden wie folgt ausgezahlt:

a) Bei Gewährung eines Darlehns für die Herrichtung

und Einrichtung einer Kleingartenanlage (Nr. 13

Abs. 1 a)

60 v. H. nach Abschluß des Bank⸗Träger⸗Vertrages, wenn die Bewilligungsbehörde bescheinigt, daß das Gelände auf die Dauer für klein⸗ gärtnerische Nutzung gesichert und die un⸗ mitelbare Inangriffnahme und Durchführung der erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist,

40 v. H. auf Grund einer Bescheinigung der Bewilli⸗ zungsbehörde, daß die Kleingarten angelegt u und der Restbetrag noch benötigt wird, um die Kosten zu decken.

b) Bei Gewährung eines Darlehns für den Landerwerb 4 Nr. 14 Ahr 1) aa) bei Erwerb von neuem Kleingartenland 60 v. H. nach Abschluß des Bank⸗Träger⸗Ver⸗ trages, wenn die Bewilligungsbehörde bescheinigt, daß das Gelände erworben, die dauernde kleingärtnerische Nutzung gesichert und die unmittelbare Inan⸗ riffnahme und Durchführung der er⸗ . Arbeiten gewährleistet ist, auf Grund einer Bescheinigung der Bewilligungsbehörde, daß die Klein⸗ ö sind, der Träger als igentümer des Geländes im Grund⸗ buch eingetragen ist und der Restbetrag noch benötigt wird, um die Kosten zu decken.

bb) bei Erwerb bereits kleingärtnerisch genutzten, aber 4 Landes ; in voller Höhe nach Abschluß des Bank⸗

Träger⸗Vertrages auf Grund ei

Bescheinigung der Bewilligun behörde, daß der Träger das klein⸗ gärtnerisch genutzte Land erworben hat und als Eigentümer im Grund⸗

Puch eingetragen ist,

(2) Soweit die Reichsdarlehen nach Abs. 1 in Teilen ausgezahlt werden, sind sie einem für diesen Zweck einzu⸗ richtenden Sonderkonto zuzuführen, über das der Träger nur für das Vorhaben verfügen darf. Die auf dem Sonderkonto anfallenden Zinsen sind für das Vorhaben zu verwenden.

24. (1) Die Zahlungen sind von dem Träger durch Ver⸗ mittlung der Bewilligungsbehörde bei der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG. zu beantragen.

E) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, be⸗ cheinigt, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen erfüllt ind und leitet sie der Deutschen Bau⸗ und Bodenbank AG.

behörde überlassen, ob sie die Bescheinigung auf Grund eigener Prüfung oder auf Grund der Prüfung einer nach⸗ geordneten unbeteiligten Behörde erteilt.

Betreuung der Kleingärtner.

26. (I). Das Kleingartenland 1 vorwiegend obst⸗ und gartenbaulich zu nutzen. Um dementsprechend eine ordnungs⸗ mäßige Bewirischaftung der Kleingärten zu sichern, ist eine sorgfältige Betreuung, Fach⸗ und Wirtschaftsberatung der Kleingärtner erforderlich. „E) Aufgabe der Fach- und Wirtschaftsberatung ist es, dafür zu sorgen, daß die Kleingärtnerfamilien nicht nur theoretisch, sondern vor allem praltisch über die gartenbauliche Nutzung ihres Landes und das Halten von Kleintieren mit dem Ziele unterwiesen werden, sie zur , . eigen⸗ gedanklichen Durchführung aller erforderlichen Arbeiten mit geringen Baraufwendungen zu befähigen. . G) Damit die einheitliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner in der vorgesehenen Weise gesichert wird, sind die mit Hilfe der Reichsmittel eingerichteten oder erworbenen

Kleingartenanlagen der zuständigen Gliederung des Reichs⸗ bundes deutscher Kleingärtner EV. als Zwischenpächter zu

überlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

Gebühren und Steuern.

26. (1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung der Bereitstellung von Kleingärten dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vor⸗ genommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körper⸗ schaften befreit. .

(EY) Die Gebühren⸗ und Steuerfreiheit ist durch die zu⸗ ständige Behörde ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn der Träger versichert, daß ein bestimmtes Vorhaben als Bereitstellung von Kleingärten im Sinne der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. II in der sich aus der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 26. 2. 1938 ergebenden Fassung und der Ausführungsver⸗ ordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein⸗ gärten vom 23. 12. 1931.15. 1. 1937 anzusehen ist, und daß der Antrag oder die Handlung, für welche die Befreiung von Gebühren oder Steuern in Änspruch genommen wird, zur Durchführung des Vorhabens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

Schluß abrechnung.

27. () Spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zahlung des gesamten Reichsdarlehens ist von dem Träger über das durchgeführte Vorhaben eine Schlußab⸗ rechnung aufzustellen und zur Nachprüfung durch die Bewilli⸗ gungsbehörde bereitzuhalten. Der Träger hat die Fertig- stellung der Schlußabrechnung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Abrechnung muß alle für das Vorhaben ent⸗ standenen Ausgaben in übersichtlicher Form nachweisen. Für

alle Ausgaben müssen ordnungsmäßige Rechnungsbelege vor⸗

handen sein.

() Die Schlußabrechnungen sind von dem Träger auf⸗ zubewahren und der Bewilligungsbehörde, dem Reichsarbeits⸗ minister, dem Rechnungshof des Deutschen Reichs oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen..

(3) Die Bewilligungsbehörde hat sich durch Prüfung Gewißheit über die ordnungsmäßige Verwendung zu ver⸗

schaffen. Anerkennungsbestimmungen.

28. Auch Kleingärten, für die keine Reichsdarlehen in Anspruch genommen sind, können von der Bewilligungs⸗ behörde als Kleingartenvorhaben im Sinne der Notver⸗ ordnung vom 6. Oktober 1951 anerkannt werden. Dies hat zur Folge, daß für sie die Vergünstigungen und Erleichte⸗ rungen steuerlicher und sonstiger Art, z. B. bei der Land⸗ beschaffung (ogl. Nr. 19) gelten, die den mit Reichsdarlehen geförderten Kleingärten zustehen.

29. Anträge auf Anerkennung von Kleingartenvorhaben sind der Gemeindebehörde vorzulegen, die sie mit ihrer Stellung an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten hat. Diese prüft, ob das Vorhaben im wesentlichen so durchgeführt wird, daß es mit Reichsmitteln gefördert werden könnte, und stellt zutreffenden falls einen Anerkennungsbescheid mit der in Nr. 26 Abf. 2 vorgesehenen Versicherung aus.

Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

30. (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft und ersetzen die entsprechenden bisherigen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften der Nr. 25 gelten sinngemäß auch kr die rückliegenden mit Reichsdarlehen geförderten Vor⸗ aben.

Berlin, den 22. März 1938.

Der Reichs⸗ und Preußische Arbeitsminister. J. A.: Dr. Knoll.

Bekanntmachung

PVekordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff⸗ cken vom 4. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. 1930 1 S. 199).

Die Bekanntmachung vom 13. September 1937 V 7153 8 1823 Ia erhält mit Wirkung vom 1. April 1938 folgende Fassung: I. Spiritusbezug 54 der Verordnung:

Die Spiritusbezugscheine sind bei der Reichs monopolver⸗ waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14ñ15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Treibstoffspiritusmenge Bar⸗ zahlung erfolgt, nach den bei der Reichs monopolverwaltung ki Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu eisten.

Soweit der Inhaber eines Spiritusbezugscheines nach 8 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spiritus⸗ bezugschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner⸗ halb 14 Tagen, gerechnet vom Ausstellungstag des Bezug⸗ . bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stun⸗

ung gelten die Bezugsbedingungen der Reichsmonopolver⸗ waltung.

Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugscheins die volle Menge ö nicht be⸗ stellt, so ist der Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Beantragung des Bezugsscheins der Preis bar bezahlt, so . für die nichtbezogene Menge der Einlösungsbetrag er⸗ tattet. *

II. Bestim mungen zu S? der Verordnung:

1. Der von der Reichsmonopolverwaltung für Brannt⸗ wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, fweit diese nicht im Einzelfall Ausnahmen a zu fertigen Kraft⸗ stoffen der folgenden ,

10 Gew. Treibstoffspiritus,

Restmenge Benzin.

Dem Benzin können bis zu 19 Gew.-. Benzol beigemischt sein. Bei höheren Beimischungen von Benzol ist der Zusatz von Treibstoffspiritus unzu⸗

lässig (vergl. auch Anordnung Nr. 15a der Ueber⸗

1 für Mineralöl vom 29. März

. J. .

2. Die Kraftstoffe dürfen sich bei Temperaturen bis zu 830 nicht entmischen.

etzung zu verarbeiten:

worden.

Bei 3 gabe von 0, cem Wasser zu 100 cem Kraft⸗ stoff bei 55 C darf keine Trübung auftreten.

„Die Kraftstoffe dürfen nur für motorische Zwecke ab⸗ gegeben und verkauft werden.

Eine nachträgliche Aenderung in der Zusammensetzung der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.

Berlin, den 29. März 1938.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

Anordnung Nr. 15 A

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Kraftspiritus zu Kraftstoffen.

Vom 29. März 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichgesetzbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom J. September 1934 wird mit der Zustimmung des Reichs⸗ wirtschaftsministers angeordnet:

8§1 § 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 15 vom 20, September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats⸗ anzeiger Nr. T4 vom 29. September 1937) erhält folgende

Fassung: ; „Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 19 Gew.- dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstverbrauch verwandt werden, wenn der fertige Kraftstoff 10 Gew⸗. Kraftspiritus enthält. Die Zusammensetzung der Kraftstoffe regelt sich nach den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für

Branntwein.“ z

2

Diese Anordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. Berlin, den 29. März 1938.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachung KP 506

der Üüberwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. März 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 83 der Anordnung 34 der ÜUber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden für die nachstehend auf⸗— geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung Khb 505 vom 23. März 1938 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938) festgesetzten Kurspreise die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse Vl A).... RM 54, bis 5b, 50

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X)

Messingle gierungen (Klasse RA) ..... RM 39,25 bis 41,715

Rotgußlegierungen (Klasse XB) .. . , 54, 56,50

Bronzelegierungen (Klasse ICG) .. w

Neufsilberle gierungen (Klasse xD)... , 51,25 53,75 Zint (Klassengruppe XIX)

Feinzink (Klasse XIX A) RM 20,75 bis 22, 75 Rohzink (Klasse XIX C) 16,5 18,76 Zinn (Klassengruppe XX) ginn, nicht legiert (Klasse RX A).... . RM 228, bis 238, - Banka⸗Zinn in Blöcken „240, 260, Mischzinn (Klasse RTX B).... „228, 238,

je 100 kg Sn⸗Inhalt RM 19, 25 bis 21,25 je 100 Kg Re st⸗Inhalt RM 228, bis 288, - je 100 kg Sn-⸗Inhalt RM 19, 25 bis 21,25 je 100 kg Rest⸗Inhalt. 2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. März 1938.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Lötzinn (Klasse TX D)

Bekanntmachung.

Die am 28. 3. 1938 ausgegebene Nummer 41 des Reichs⸗ gesetzblatts, Teil J, enthält:

Verordnung über die Aufhebung des Ortsgerichts in Freien⸗ diez. Vom 26. März 1938.

Verordnung zur Aenderung der Sechsten Verordnung zur Abwehr des kw,, , (Verhütung der Verschleppung im Inland). Vom 26. März 1938. .

Zweite Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreich. Vom 27. März 1938.

Umfang: z' Bogen. Verkaufspreis: 9, 15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,08 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. März 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.

Preußen.

Der bisher kommissarische Landrat des Siegkreises in Siegburg, Weisheit, ist endgültig zum Landrat ernannt

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Der Herr Preußische Ministerpräsident hat namens des Preuzischen Staatsministeriums die Regierungsbaumeisten a. D. Professor Johannes Krüger in e, drr! burg und Professor Fritz Schopohl in Berlin⸗Dahlem zu . Mitgliedern der Akademie des Bauwesens ernannt.