Erste Beilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. Ss vom 14 Aprit 1938. S. 2.
Steh le, Vinzenz, 22 1. of, SM Standartenführert,
Kreis bauernführer, Bittelbronn über Haigerloch,
Empfinger Str. 132.
Stein, Ernst, 26. 4. 06, Gauobmann der DAF., Bochum, Pieperstr. 37.
Steinecke, Walter 7. 3. 88s, Maler und Graphiker, . (Lippe), Bismarckstr. 28.
Dr⸗Ing. Stellrecht, Helmut, 21. 12. 98, Ober⸗ gebietsführer, Berlin ⸗Frohnau, Sigismundkorso 65. Stiehr, Werner, 3. 5. 05, Kreisleiter, Bad Sege⸗ berg, Schillerstr. 15.
Stöhr (Frankfurt), Willi, 6. 11. 03, Gauamtsleiter, rankfurt / Main, Im Heidenfeld 18. . U töhr (SSchneidemühh, Franz, 19. 11. 79, Ober⸗
bürgermeister, Schneidemühl, Berliner Str. 7. .
Stollberg, Fritz, 25. 2 S8, SA-Brigadeführer,
Polizeipräsident, Leipzig C. 1, König-Johann⸗Str. 17.
Strang (Sachsen), Heinrich, 18. J. 966, Zentralkassen⸗
verwalter der NSKSO V., Berlin-Tempelhof, Berliner Straße 33 b. .
Straßmeyer, Karl, 30. 4. 97, SA.⸗Oberführer,
Krems a. d. Donau.
Straßweg, Alfred, 21. 5. 02, Gauamtsleiter, Wer⸗
melskirchen, Jahnstr. 58. .
Straubinger, Christian, 29. 6. 02, Bauarbeiter,
Salzburg, Alm bei Saalfelden.
Struve, Wilhelm, 9. 2. O1, Landesbauernführer,
Kiel, Holstenstr. 108.
Studentkowski, Werner, 20. 9. 03, Gauamts⸗
leiter, Oberregierungsrat, Dresden⸗A. 21, Ermelstr. 11
Sundermann, Erich, 10. 7. 08, Gebietsführer der HJ., Stuttgart, Eduard⸗Pfeiffer⸗Str. 27.
von Sybel, Heinrich, 28. 3. 85, Direktor des ehe⸗ maligen Reichslandbundes, Berlin ⸗Chaxlottenbhurg 2, Knesebeckstr. 75.
Dr. Teipel, Heinrich, 22. 3. 85, Gauamtsleiter, Landrat, Arnsberg (Westf.), Eichholzstr. 37. Teissenberger, Franz, 1903, Rayoninspektor, Wien
Te sch e, Georg, 28. 12. 91, Stellv. Gauleiter, Halle (Saale), Margaretenstr. 6. . Thiele (Bremen), Kurt, 29. 7. 96, Gauamtsleiter, Direktor der Städt. Kleinkreditanstalt in Bremen, Huchting (Bz. Bremen), Am See 17 (Haus Esche). Thiele (Hessen), Wilhelm, 10. 9. 97, Kreisleiter Bürgermeister, Dillenburg, Adolf⸗Hitler⸗Str. 3.
Dr. jur. h. 4. Thyssen, Fritz, 9. 11. 73, Preuß. Staatsrat, Ingenieur, Mülheim⸗Ruhr⸗Speldorf, Großenbaumer Str. 250.
Tiebel, Fritz, 6. 38. S9, Reichshauptstellenleiter,
Postamtmann, Neu⸗Babelsberg, Friedrich⸗Karl⸗Str. Nr. 9b.
Tittm ann, Fritz, 18. 7. gs, Reichs hauptamtsleiter, Schriftleiter, Treuenbrietzen. .
Traeg, Georg, 6. 4. 99, Stellv. Gauleiter, Augs⸗ burg, Neidhartstr. 9.
Triebel (Thüringen), Friedrich, 28. 7. 8S8, Gau⸗ amtsleiter, Gauobmann der DAF., Thür. Staatsrat, Gotha, Hermann⸗Göting⸗Str. 26.
Tripple r, Wilhelm, z. 8. gr. Ganamtskeiter StD —
Oberführer, Stadtrat, Dessau, Kiefernweg 22e. Trübenbach, Oskar. 29. 10. 00, Kreisleiter, Langensalza, Ziegelhofstr. 10. von Tschammer und Osten, Hans, 25. 10. 87, SA⸗=-Obergruppenführer, Obergebietsführer der HJ. Reichssportführer, Berlin⸗Charlottenburg 9, Reichs⸗ sportfeld, Haus des Deutschen Sports. . Türk, Richard, 28. 3. 03, Landwirt, Oberschreiber⸗ hau, Hermann⸗Görting⸗Str., Haus Baumert. Uber, Alwin, 24. 16. 84, Kreisbauernführer, Kauder über Jauer. Uebelhoer, Friedrich, 25. 9. 93, Kreisleiter, Ober⸗ bürgermeister, Naumburg (Saale), Luisenstr. 11 Dr. jur. Uiberreiter, Siegfried, 1908, SA.⸗ Gruppenführer, Steiermark. ö Ullmer, Adalbert, 26. 8. 96, Kreisleiter, Bürger⸗ meister, Buchen (Odenwald), Rathaus. von Ulrich, Eurt, 14. 4. 76, SA.⸗Obergruppen⸗ führer, Oberpräsident d. Prov. Sachsen, Preuß. Staats⸗ rat, Magdeburg, Oberpräsidium. ö Ummen, Hans, 2. 6. 94, Gaurichter, Münster (Westf. ), Burchardtstr. 10. . 9 Unger (Essen), Heinrich, 7. 2. 68, Stellv. Gauleiter, Kaufmann, Essen, Kaupenstr. 101. . Unger (Schwerin), Walter, 9. 2. 09, Gauamtsleiter, Schwerin (Meckl.), Obotritenring 141. Un ter st ab, Paul, 24. 4. 5, SA.⸗Brigadeführer, Lehrer, Bautzen, Schießplatz 2. ö Urban, Gotthard, 1. 3. 05, Reichshauptamtsleiter, Berlin⸗Zehlendorf, Hüninger Str. 28. Urstöger, Felix, 27. 5. 10, SA.-⸗Führer, Fleisch⸗ . berösterreich. Tr. Usadel, Georg, 14. 3. 00, Ministerialrat, Berlin W. 8, Unter den Linden 69 (Reichserziehungs⸗ ministerium). ö Utz, Georg, 14. 4. 01, SA.⸗Oberführer, Stuttgart, Herdweg 72. . . Vetter (Hagen), Heinrich, 10. 9.ß 90, Gauamtsleiter, DOberbürgermeister, Hagen (Westf.), Emster Str. 59. Vetter 6 Karl, 15. 4. 95, SS.⸗Standar⸗ tenführer, Bauer, Berlin SW. 11, Hafenplatz 23. Vielstich, Fritz, 15. 3. 995, SA. ⸗Brigadeführer, Marburg (Lahn), Bismarckstr. z. Dr.Ing. Vög ler, Albert, 8. 2. 77, Dortmund, Post⸗ fach 2
Bs gel, Hans, 9. 8. 87, Szl- Brigade führer, Polizei— präsident, Recklinghausen, Polizeipräsidium. Vogelsang, Werner, 27. 9. g5, Kreisleiter, Inge⸗
nieur, Schlettau ö. Talstr. 12, Post Talschlöß
chen über Annaberg
Vogt, Anton, 5. 8. 91, Gauamtsleiter, Stuttgart
Obertürkheim, Samoastr. 11. . Volm, Konrad, 22. 8. 97, Kreisleiter, Ubach über Herzogenrath (Kr. Aachen), Kirchberg 36.
Voß, Carl, 19. 8. , Kreisamtslefter, Wilhelms ⸗
Daven (Aldenburg), Post Schaar, Friedensstr. 78. Dr. Wacker, Otto, . 8. 99, SS.⸗Standarten führer,
Staatsminister, Berlin⸗ Zehlendorf, Champhausen·
straße 8.
Wäch ter, Werner, 9. 5. 02, Gauamtsleiter Landes stellenleiter des Reichsministeriums für Volksauf⸗
klärung und. Propaganda, Berlin-Dahlem, Habel⸗ schwerdter Allee 26. . f! ; Wagener (Hannover), Georg, 3 5. 98, NSKK. Gruppenführer, Hannover, Sallstr. 104. . Dr. Wagner (Darmstadt), Richard, 2. 12. 02, Gau⸗ amtsleiter, SS.⸗Standartenführer, Landesbauern⸗ führer, Landes bauernpräsident, Darmstadt, Am Wei⸗ denborn 7. k Dr. med. Wagner (München), Gerhard, 18. 8. 88, Hauptdienstleiter, Sanitäts⸗Gruppenführer, Reichs⸗ ärzteführer, Arzt, München 22, Kaulbachstr. 15. Erbprinz zu Waldeck und Pyrmont, Josias, 13. 5. 96, SS.⸗Obergruppenführer, Arolsen, Neues Schloß. Walter (Dresden), Hellmut, 2. 3. 08, Kreisleiter, SS- Obersturm führer, Dresden⸗A. 20, Cauerstr. 7. Walter (Düsseldorf), Karl, 283. 2. C1, Kreisleiter, Dipl.-Ing., Düsseldorf, Dortmunder Str. 9. von Walthausen, Georg, 19. 5. 95, NSKK.⸗ Gruppenführer, Elbing, Jungferndamm 15. Freiherr von Wangenheim, Alexander, III. 19. 72. Landwirt, Leiter der Bauernschule Gransee, Gransee (Mark), Bauernschule Kurmark. Weber (München), Christian, 25. 8. 83, Stadtrat, Kreistagspräsident, München 2j, Residenz Kaiserhof). We ber (Neunkirchen), Julius, 18. 7. O4, Kreisleiter, Völklingen, Barbarastr. 4. Wedderwille, Adolf, 25. 9. 95, Kreisleiter, Lage (Lippe), Bruchstr. 22. Wege, Kurt, 15. 9. 1, SS.⸗Brigadeführer, Berlin SW. 11, Kleinbeerenstr. 23. Wegener, Paul, 1. 10. (08, Stellv. Gauleiter, SA. Brigadeführer, Dipl.⸗Kolonialwirt, Berlin W. 35, Kur⸗ märkische Str. J. 1 Wehmeier, Fritz. 15. 11. 97, Gauamtsleiter, NS. Siedlung Wulften, Post Sutthausen über Osnabrück. Wehner, Nikolaus, 26. 2. 0, Kreisamtsleiter, Preu⸗ ßisch Holland, Crossener Str. 14. Weinreich, Hans, 5. 9. 96. SS-Gruppenführer, . der Technischen Nothilfe, Berlin⸗-Südende, Hüne⸗ eldstr. 6. . . We is, Martin, 22. 4. M7, SS.⸗Sturmbannführer, Nürnberg, Winzelbürgstr. 20. Weisflog, Kurt, 38. 12. O6, SA.⸗Standartenführer, Aue (Sa.), Bismarckstr. 7. J ĩ Weiß Gerlin), Rudolf, 31. 5. 99. SS. Oberführer, Amtsrat, Stettin⸗Neutorney, Feliz⸗Dahn⸗-Str. 7. Weiß (München), Wilhelm, 31. 3. 9, SA. ⸗Ober⸗ gruppenführer, Stellv. Hauptschriftleiter, Leiter des Reichsverbandes der deutschen Presse, Berlin SW. 68, Zimmerstr. 88. ö Weitzel, Fritz, 27. 4. 04, SS.⸗Obergruppenführer, Polizeipräsident, Preuß. Staatsrat, Düsseldorf, Polizei⸗ präsidium. Welter, Wilhelm, 4. 6. 98, Gauhauptstellenleiter, Stellt. Gauobmann der DAß., Schafbrücke (Saar), Grumbachtalweg 18. nr 4 R Wen dt, Martin, 18. 11. 86, Bauer, Zernitz Kr. Ost⸗ prignitz). , ö Benzl, Karl, 16. 10. 03, Gauamtsleiter, München 19, Arnulfstr. 214. . , . . Werkowitsch, Eugen, SA.⸗Gruppenführer, Major a. D., Wien. Werner, Wilhelm, 6. 6. 88, SS. Brigadeführer, Landwirt, Rittergut Falkenau (Kr. Grottkauf. We n , e, 03, Gauamtsleiter, Leipzig S. 3, Scheffelsftr. 53 1I.
Von allen Gebieten des bürgerlichen Rechts bedarf das
des Gemeinschaftslebens, von deren Kraft und Gesundheit Bestand und Wert der Volksgemeinschaft abhängt, im neuen Staat eine überragende Bedeutung gewonnen. Deshalb sind in verschiedenen Abschnitten des Familienrechts (Eheschei⸗ dungsrecht, Recht der unehelichen Kinder und der Anfechtung der Ehelichkeit) die Erneuerungsarbeiten bereits so weit ge⸗ ö daß ihr Abschluß in abfehbarer Zeit zu erhoffen sein wird.
Einzelfragen des Familienrechts werden auch dort, wo
an sich ein dringendes Bedürfnis nach einer Rechtsänderung
besteht, grundsätzlich so lange zurückzustellen sein, bis das größere Gebiet, zu dem sie gehören, einer abschließenden Neu⸗ regelung ge hrt werden kann. Denn nur in solchem 36. sammenhang wird eine vollständige, den Grundgedanken der gesamten Rechtserneuerung gut angepaßte Lösung derartiger Fragen zu finden sein. ;
Von dieser allgemein einzuhaltenden Regel müssen aber bei einzelnen praktisch besonders wichtigen gesetzgeberischen Problemen des Familienrechts Ausnahmen gemacht werden, teils weil ihre Lösung so dringlich geworden 1 daß sie keinen Aufschub mehr duldet, teils weil sie zu Gebieten gehören, an deren Gesamtreform in der nächsten Zeit noch nicht heran⸗ gegangen werden kann. ö
Ist somit eine Teillösung einiger weniger familienrecht⸗
licher Fragen unvermeidbar, fo muß es bei einzelnen der zu
treffenden Maßnahmen, damit ihre Bedeutung und Auswir⸗ kung mit genügender Klarheit erkennbar wird, in Kauf ge⸗ nommen werden, daß sie äußerlich noch als Anderungen oder Ergänzungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollzogen werden. Die Einfügung in spätere 5 die die umfassende Er⸗ neuerung der w Rechtsgebiete bringen werden, bleibt hierbei vorbehalten.
Zu Art. 1
oder von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömm—
9 b —
lingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat, ver⸗
2
Familienrecht am dringendsten einer Neugestaltung im nationalsozialistischen Geiste; hat doch die Famllie als Urzelle
Nach z i3i0 BGB ist die Ehe zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt oder verschwägert sind
sich dabei hauptsächlich um Fälle, in denen ein Mann eine ö Frau geheiratet hat, die in die Ehe eine aus einer früheren Ehe stammende oder vorehelich von einem Dritten erzeugte Tochter mitgebracht hat. Stirbt dann die Frau, nachdem die Tochter herangewachsen ist, so entwickelt sich in der Folgezeit häufig zwischen dieser und ihrem Stief⸗ vater eine leidenschaftliche Zuneigung. Nicht immer spiel dabei Leichtsinn der Beteiligten oder sittliche Minderwertigkeit mit; in nicht seltenen Fällen ist vielmehr das Verhalten der Beteiligten menschlich so begreiflich, daß ihr Wunsch, die Ehe miteinander einzugehen, berechtigt erscheint. Sind aus einem solchen Verhältnis bereits Kinder hervorgegangen, so dürfte es auch bevölkerungspolitisch erwün die Heirat ihrer Eltern ehelich wer stands, daß mangels einer Blutsverwänd in gerader Linie Verschwägerten auch er ihrer Verbindung nicht entgegenstehen, erscheint nicht nur ihnen selbst, sondern auch der Gesamtheit der Volksgenossen die Ausnahmelosigkeit des heutigen Eheverbots als eine schwere unbillige Härte. Um in solchen Fällen nach genauer des Einzelfalls die Ehe zu ermög⸗ lichen, sieht 5 1 daher die Ergänzung der Vorschriften des 35 1310 BGB durch einen neuen Abs. 4 vor, der bestimmt, daß Pexsonen, denen Befreiung von dem Ehehindernis der echten oder unechten Schwägerschaft erteilt ist, die Ehe mit⸗ einander eingehen, dürfen. Nach
jedoch nur dann nichtig, gerader Linie miteinande geschlossen wurde (65 1327, 1323 BGB). Wenn auch die Ehehindernisse des 5 1310 BGB grund⸗ sätzlich aufrechtzuerhalten sein werden, so ist doch für einige Fälle der Schwägerschaft die Möglichkeit einer Aufhebung des Verbots zu schaffen. Nicht selten führt nämlich das Ehe⸗ hindernis der S wägerschaft dazu, daß auch Ehen, die vom Standpunkt der Volksgemeinschaft als erwünscht angesehen werden können, nicht geschlossen werden dürfen. Es handelt
wesentlich ältere
Prüfung der ÜUmstände
Beger, Otts. s. 4 os, Biütrgermeister, Berlin Char lottenburg 9, Platanenallee 215. . 6 Wiebe, Eurt, 17. 3. 95, Gauamtsleiter, Gauobmann
der DAF., Hamburg-Harburg, Heimfelder Str. 62.
Wiedemann, Fritz, 16. 8. 91, NS KK.⸗Brigade⸗ führer, Adjutant des Führers, Berlin⸗Grunewald,
Fontanestr. 13. Wiese, Heinrich, 22. 7. 966, SA. ⸗Standartenführer, Bauer, Eutin, Riemannstr. 94.
Wigand, Wilhelm, 2. 7. 5, Gauamtsleiter, Landrat, Luckau (Nd.⸗Laus.), Klingmüllerstr. 11. V
Vill ken s, Otls, zz. 16. G7, zi. Sberführer, Göttin.
gen, Rohnsweg 31.
Wil liken s, Werner, 8. 2. 93, SS-Gruppenführer, Staatssekretär, Preuß. Staatsrat, Berlin W. 8, Wil⸗
helmftr. Iz.
Dr. jur. Winkelnkemper, Toni, 18. 10. 05, Gau⸗ amtsleiter, Landesstellenleiter des Reichsministeriums . für Volksaufklärung und Propaganda, Köln-Lindenthal,
Kermeterstr. 17.
Winter, Ludwig, 16. 8. 94, Kreisleiter, Neustadt am Rübenberge, Haus der Deutschen Arbeit. Wintersteiger, Anton, 30. 4. 00, Ingenieur,
Salzburg, Landesregierung.
Wipper, Paul, 30. 10. 06, Kreisleiter, Cochem (Moseh. ; J Wockatz, Max, 25. g. 98, Kreisleiter, Hoyerswerda, Verlängerte Goethestraße.
Wohl 'leben, Heinz, 19. 5. O05, Gauobmann der
DAF, Berlin N. 24, Johannisstr. 14115.
Wa rf
adjutant des Reichsführers SS., Berlin⸗Lichterfelde, Leibstandartenweg 23. . . Wolkersdör fer, Haus, 19. 6. 93, Reichsamtsleiter, Fachamtsleiter der TDAF., SS. ⸗Oberführer, Berlin 3 19, Wallstr. 63.
Wollenberg, Karl, 30. 4. os, Kreisleiter, Berlin N. 65, Luxemburger Str. 34. .
Wo weries, Franz Hermann, 22. 6. 08, Schriftleiter, Berlin W. 35, Großadmiral⸗Prinz⸗Heinrich⸗Str. 12. von Woyrsch, Udo, 24. 7. 95, SS-⸗Obergruppen⸗ führer, Preuß. Staatsrat, Schwanowitz, Kr. Brieg (Bz. Breslau). —
Wülfing, Martin, 1. 12. 99, Gauamtsleiter, Ver⸗ lags buchhändler, Berlin⸗Südende, Oehlertstr. 14.
Wünning, Joachim, 1. 4. 68, Kreisbauernführer,
Kleinhelmsdorf über Zeitz. Wüurzbacher, Philipp, 26. 5. 98, SA.⸗Oberführer, Schwarzenbruck Nr. 2s, Post Ochenbruck b. Nürnberg. Wy socki, Lucian, 18. 1. 99, SA. ⸗Oberführer, Mül⸗ heim (Ruhr), Wilhelmstr. 16.
ahneisen, Lorenz, 31. 8. 9, Kreisleiter, SA⸗.⸗ Aberführer, Oberbürgermeister, Bamberg, Herzog⸗ Max⸗Str. 16.
Zapf, Hermann, 26. 3. 86, SA.⸗Brigadeführer,
Uelzen (Bz. Hann), SI. Brigade 660. Zech, Karl, 6. Z. 92, SS-Gruppenführer, Polizei⸗
Präsident a. D., Bln.⸗Schlachtensee, Dühringzeile 35 a.
. , SES Oberführer, Polizei⸗
Präsident, Aachen, Polizeipräsidium. Ziegler, Willy, 31. 7. 99, SA.⸗Brigadeführer, Heidelberg, Schillerstr. IJ.
Sichake⸗Papsdorf, Oskar, 12. 1. 02, Kreis-
leiter, Chemnitz, Dresdner Str. 38 Berlin, den 14. April 1938. Der Reichswahlleiter. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.
3
Begründung
zu dem Gesetz über die Aenderung und Er
gänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlose
n vom 12. Aprit 1g88 (RGI. I G. 3180).
boten, ohne daß eine Be
einer verbot widrig zwischen Verschwägerten geschlo enen Ehe durch nachträgliche 6 ö 9
rteilung der Befreiung geheilt.
Karl, 18. 3 09, SS. Brlgabeführer, Chef⸗ .
in freiung von diesen Ehehindernissen zugelassen wird. Ein Verstoß gegen 5 1319 macht eine Ehe wenn sie zwischen Personen, die in r verwandt oder verschwägert sind,
6 sein, wenn diese durch en. Angesichts des Um tschaft zwischen den bbiologische Gründe
8.2 wird die Nichtigkeit
Erste Bettage zum Reichs. umd Slaatganzelger Nr. s88 vom 14. Aiprit 1938 K
— — 6 * ö 8 — —
— Zu Art. 2
Die Ehelichkeit eines Kindes kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (565 1591 ff.) nur von dem Ehe⸗ mann der Mutter und nur innerhalb eines Jahres, nachdem dieser die Geburt des Kindes erfahren hat, ,, den. Die Folge dieser Regelung ist die Unanfe htbarkeit der Ehelichkeit in allen Fällen, in denen der Mann die Anhalts⸗ punkte für die nichteheliche Abstammung des Kindes erst nach Ablauf dieser Jahresfrist gewonnen hat. In diesen ö zwingt ihn das Gesetz, das von ihm nicht erzeugte Kind dauernd als sein eheliches Kind gelten zu lassen. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist ist ö. die Vorschrift des 5 203 BGB für entsprechend anwendbar erklärt; eine höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift ist aber von der Recht⸗ sprechung bisher nicht darin erblickt worden, daß der Ehe⸗ mann der Mutter sich in einem Irrtum über die außerehe⸗ liche Erzeugung des in der Ehe geborenen Kindes befunden hat. Diese Regelung ist in ihren Ergebnissen mit heutiger . unvereinbar. Dies wird besonders deutlich dann, wenn sich erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist heraus⸗ stellt, daß das Kind von einem Manne stammt, der einer anderen Rasse als der Ehemann angehört oder der an einer Erbkrankheit leidet. Aber auch in weniger krassen Fällen zwingt die Bedeutung, die nach unserer heutigen Änschauung der blutmäßigen Abstammung eines Menschen zukommt, dazu, die Anfechtung der Ehelichkeit eines von dem Ehemann nicht erzeugten Kindes stets zu ermöglichen und damit den Weg für die Klarstellung der wirklichen Abstammung des Kindes frei zu machen. ö
Hierbei wird man freilich nicht soweit gehen dürfen, dem Ehemann ein unbefristetes Anfechtungsrecht einzuräu⸗ men. Sobald er die Umstände erfährt, aus denen er Schlüsse auf die nichteheliche Abstammung des Kindes zu ziehen ver⸗ mag, wird man ihm zumuten müssen, die zur Klarstellun der Abstammung erforderlichen Schritte so schnell als ee er g zu unternehmen und die Anfechtung der Ehelichkeit alsbald vorzunehmen. Einem Mann, der sich trotz Kenntnis solcher Umstände zunächst damit abgefunden hat, daß das Kind — sicher oder wahrscheinlich — nicht von ihm stammt und der es trotzdem als eheliches hat gelten lassen, kann es nicht für alle Zeit freistehen, sein Verhalten gegenüber dem Kinde und der Mutter zu ändern und die Nichtehelichkeit des Kindes vielleicht nach Jahren aus Gründen geltend zu machen, die mit dem
Interesse an der Klarstellung der Abstammung nicht oder nur
entfernt in Zusammenhang stehen. Deshalb soll auch künftig der Ehemann der Mutter die Ehelichkeit eines Kindes nur innerhalb eines Jahres anfechten können. Diese Frist soll jedoch erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehe⸗ lichkeit des Kindes sprechen.
Das Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit kann jedoch nicht allein in die Hand des Ehemannes der Mutter gelegt werden. Die Feststellung der Nichtehelichkeit eines als ehe⸗ lich geltenden Kindes dient zwar auch der Klarstellung des Familienstandes; vorwiegend hat sie aber den Zweck, die blut⸗ mäßige Abstammung des Kindes zu offenbaren. Sie soll verhindern, daß die Ehe zur Verschleierung der Herkunft eines Kindes mißbraucht wird, und die Ermittlung der wirklichen Abstammung des Kindes ermöglichen. Bei der Bedeutung, die der Rasse⸗ und Sippenzügehörigkeit eines Menschen nach nationalsozialistischer Auffassung zukommt, muß das Inter⸗
esse an einer möglichst frühzeitigen und endgültigen Fest⸗ legung des Familienstandes hinter das öffentliche Interefse
an einer Klarstellung der wirklichen Abstammung zurück—⸗ treten. Die Ehelichkeit eines Kindes muß deshalb auch dann angefochten werden können, wenn der zunächst anfechtungs—⸗ berechtigte Mann von seinem Anfechtungsrecht aus Gleich⸗ gültigkeit oder aus sonstigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat oder wenn er an der Anfechtung verhindert ist. Das Anfechtungsrecht soll in solchen Fällen dem Staats anwalt zustehen, der auch sonst in familienrechtlichen Streitig⸗ keiten das öffentliche Interesse zu vertreten hat und bisher schon im Anfechtungsprozeß des Mannes, wenn auch nur zur Verteidigung der Ehelichkeit, zur Mitwirkung berufen war.
Zu den PVorschriften des Artikels 2 ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken:
Zu 8 3:
Dem Umstand, daß nunmehr auch der Staatsanwalt als Anfechtungsberechtigter in Frage kommt, mußte durch eine Aenderung des 5 1593 BGB Rechnung getragen werden. Während bisher die Unehelichkeit eines Kindes außerhalb des Anfechtungsprozesses nur geltend gemacht werden konnte, wenn der Ehemann der Mutter die Ehelichkeit recht⸗ zeitig durch Erhebung der Anfechtungsklage oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angefochten hatte, oder wenn er vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben war, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben, muß künftig die
Geltendmachung der Unehelichkeit auch in den Fällen zu⸗
lässig sein, in denen der Staatsanwalt die Ehelichkeit in der angegebenen Weise angefochten hat. J Dagegen besteht kein zureichender Grund mehr, einem Dritten die Geltendmachung der Nichtehelichkeit auch dann zuzugestehen, wenn der anfechtungsberechtigte Ehemann vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben ist, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben. Bisher war eine solche Möglichkeit vor allem für diejenigen eröffnet, die im Falle der Nichtehelich⸗ keit des Kindes als gesetzliche Erben des Ehemannes in Frage kamen, damit sie die Unehelichkeit des als gesetzlichen Erben erster Ordnung berufenen ehelichen Kindes wenigstens dann geltend machen konnten, wenn es infolge des vorzeitigen Todes des Ehemannes ungewiß geblieben war, ob dieser die An⸗ fechtungsfrist verstreichen und das Kind endgültig als ehelich gelten lassen oder die Anfechtung aussprechen wollte. Infolge der Verlegung des Beginns der Anfechtungsfrist auf den Zeit⸗ punkt, in dem der Mann die uneheliche Abstammung' des Kindes erfährt, werden die Fälle, in denen der Mann stirbt,
bevor er sein Anfechtungsrecht verloren hat, künftig zwar
häufiger werden. Der vorzeitige Tod des anfechtungsberech⸗ tigten Mannes wird jedoch nicht mehr wie bisher unter allen
Umständen die Folge haben, daß die Ehelichkeit des Kindes
ein für allemal unangefochten bleibt. Denn gerade auch im Falle eines vorzeitigen Todes des Mannes wird künftig dem Staatsanwalt das Anfechtungsrecht zustehen, der von ihm immer dann Gebrauch machen soll, wenn die Feststellung der
Nichtehelichkeit im öffentlichen Interesse oder im Interesse
des Kindes liegt. Ein öffentliches Interesse wird nun nicht nur dann anzunehmen sein, wenn, wie 2. B. bejm Hinein
, rassenpolitischer oder erbbiologischer Gesichtspunkte, taatliche
elange unmittelbar berührt werden, sondern auch
dann, wenn die Weiterbehandlung des unehelichen Kindes als eines ehelichen die Interessen Dritter, z. B. der Erben des Mannes, in einer mit gesundem Rechtsdenken unvereinbaren Weise schädigen würde. Es besteht danach kein Bedürfnis mehr, die bisherige Vorschrift, wonach unter bestimmten Vor— aussetzungen auch Dritte die Nichtehelichkeit eines Kindes ,, machen können, weiter aufrechtzuerhalten. Für die
eseitigung dieser Vhrschrift spricht ferner die Ueberlegung, daß nur im Anfechtungsprozeß des Ehemannes oder des Staatsanwalts eine Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle ergehen kann und daß auch nur in diesen Prozessen die den besonderen Zwecken der Ehelichkeitsanfechtung angepaßten Verfahrensvorschriften des Statusprozesses zur Anwendung gelangen können.
. Zu § 4:
Die Aenderung des 5 1594 BGB bezweckt, dem Ehemann der Mutter in allen Fällen, in denen ein als chelich geltendes Kind in Wirklichkeit nicht ehelich ist, die Anfechtungsmöglich⸗ keit zu geben. Dies wird dadurch erreicht, daß die Jahresfrist, die bisher mit dem Zeitpunkt begann, in dem der Ehemann die Geburt des Kindes erfahren hat, künftig erst von dem Zeitpunkt ab laufen soll, in dem er die Umstände erfährt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Deshalb wird die Anfechtung durch den Ehemann künftig als verspätet nur dann zurückgewiesen werden können, wenn nicht dargetan wird, daß der Mann die Umstände, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, binnen Jahresfrist vor Erhebung der Anfechtungsklage oder vor Abgabe der Anfechtungserklärun gegenüber dem Nachlaßgericht erfahren hat. Frühestens so die Frist mit der Geburt des Kindes beginnen.
Zu 55: ; . Das Anfechtungsrecht soll dem Staatsanwalt zustehen, wenn der in erster Linie anfechtungsberechtigte Ehemann der Mutter von seinem Recht keinen Gebrauch machen will oder kann, Da die Umstände, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, von dem Mann häufig schon vor oder bei der Geburt des Kindes erkannt werden, wird in den meisten Fällen das befristete Anfechtungsrecht des Mannes mit K eines Jahres seit der Geburt des Kindes erloschen sein. Wollte man mit Rücksicht auf die Fälle, in denen die für die Nichtehelich⸗ keit sprechenden Umstände dem Mann erst später bekannt werden, die Anfechtung durch den Staatsanwalt erst nach einem entsprechenden langeren Zeitraum zulassen, so würden sich daraus für die Handhabung dieses vorwiegend im öffent⸗ lichen Interesse geschaffenen Anfechtungsrechts Schwierig keiten ergeben. Deshalb soll der Staatsanwalt die Ehelichkeit immer schon dann anfechten können, wenn seit der Geburt des Kindes ein Jahr verstrichen ist. Dem Staatsanwalt soll das An⸗ fechtungsrecht sofort zustehen, wenn der Ehemann der Mutter nicht mehr lebt, gleichgültig, ob er vor oder nach der Geburt des Kindes oder ob er innerhalb der Anfechtungsfrist oder nach Ablauf derselben gestorben ist, ferner wenn der Aufent⸗ halt des Mannes unbekannt ist.
Der Staatsanwalt soll die Ehelichkeit eines Kindes nur anfechten, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im Inter⸗ esse des Kindes liegt. Fälle, in denen keine dieser Voraus⸗ setzungen vorliegt, werden selten sein. Wenn die Ermittlungen, die der Staatsanwalt ansustellen häben wird, bevor er sich über die Erklärung der Än fechtung schlüssig wird, deutliche Anhaltspunkte für die nichteheliche Abstammung eines als ehelich geltenden Kindes ergeben, wird ein öffentliches Inter—⸗ esse an der Klarstellung der Abstammung stets bestehen, wenn diese Klarstellung aus erb⸗ und rassepflegerischen Gründen notwendig wird. Die Anfechtung hat der Staatsanwalt zu Lebzeiten des Kindes durch Anfechtungsklage, nach dem Tode des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht G6 1597 BGB) vorzunehmen.
: Zu §S6:
Die Anerkennung der ehelichen Vaterschaft (G6 1590 BGB) konnte dazu mißbraucht werden, die wirkliche Abstammung des Kindes im ausdrücklichen oder stillschweigenden Ein⸗ vernehmen mit der Mutter zu verschleiern. Schon aus diesem Grunde kann künftig die Anerkennung der ehelichen Vater— schaft nicht mehr die endgültige und unwiderlegliche Ver—⸗ mutung für die eheliche Absttammung des Kindes, wie dies sz 1598 Abs. 1 BGG vorsah, begründen. Die Vorschriften der s; 1596 Abs. 2. 1598, 1599 BGB, die an die Anerkennung der Vaterschaft bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, waren des- halb aufzuheben. Die Tatsache, daß der Ehemann der Mutter das Kind anerkannt hat, bringt demnach in ukunft das Anfechtungsrecht nicht zum Erköschen. Die Bedeutung der Anerkennungserklärung ist im Anfechtungsprozeß nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung zu beurteilen.
Zu §7: Die Neuregelung der Vorschriften über die Anfechtung
der Ehelichkeit soll gewährleisten, daß [t die uneheliche Abstammung eines als ehelich gellenden Kindes in allen Fällen klargestellt werden kann, in denen diese Klarstellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes liegt.
Wenn bis zur endgültigen Neugestaltung der Vorschriften
über die eheliche und uneheliche Abstammung an dem bis⸗
herigen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit in Familien⸗ standsachen grundsätzlich festgehalten wird, so läßt sich dies für eine nur kurz bemessene Uebergangszeit dann rechtfer⸗ tigen, wenn die 5. für die Anfechtungsklage des Ehe⸗ mannes geltenden Verfahrensvorschriften in einer Weise ausgestaltet werden, die alle die Klarstellung der Abstam— mung erschwerenden Bindungen des Gerichts und der Pro⸗ zeßbeteiligten beseitigt. Deshalb sind alle Hindernisse prozessu⸗ aler Art, die bisher der Berücksichtigung ehelichkeitsfeindlicher Tatsachen und Beweismittel entgegenstanden, aus dem Wege geräumt. FInsbesondere kann das Gericht in dem Rechtsftreit über die Anfechtungsklage des Mannes oder des Staatsan— walts künftig abweichend von 3 641 Abs. 1, 5 622 Abs. 1 ZRBO auch von Amts wegen Beweise jeder Art anordnen und nach Anhörung der Parteien auch solche . be⸗ rücksichtigen, die nicht vorgebracht sind, einerlei, o sich ihre Berücksichtigung zugunsten oder zu ungunsten der Ehelichkeit des Kindes auswirkt. Ferner ist die Anwendung der Vor⸗ schriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Lare en oder über die Echtheit von Urkunden, der Vor⸗ schriften über den Verzicht auf die Beeidigung und über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses ausgeschlossen. Da
der Staatsanwalt im Anfechtungsprozeß des Ehemannes 2 wie vor zur Mitwirkung berufen ist, ergibt sich aus 3 641
Abs. 1 3PO in Vbdg. mit 5 607 38 daß er hierbei auch ehelichkeitsfeindliche Tatsachen und Beweismittel beibringen kann, folgt aus 57 dieses Gesetzes.
Zu 88:
Nach Art. 18 EGBGB ist die eheliche Abstammung eines Kindes nach den deutschen Gesetzen nur dann zu beur⸗ teilen, wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuletzt Deutscher war. Ist der Ehemann der Mutter zu der hiernach maßgebenden Zeit Angehöriger eines fremden Staates, so richtet sich die Anfechtung der Ehe⸗ lichkeit eines Kindes, das nach dem Personalstatut des Ehe⸗ mannes als sein eheliches Kind gilt, auch dann nach diesem Recht, wenn die Mutter des Kindes nicht oder nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Mannes teilt. Ist in solchen Fällen die Mutter Deutsche, etwa weil sie nach Scheidung der Ehe, die sie mit dem fremden Staatsangehörigen eingegangen war, einen Reichsangehörigen geheiratet hat oder weil sie als ehe⸗ malige Deutsche oder mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum in Deutschland eingebürgert worden ist, so ergeben sich aus der Anwendung des für die eheliche Ab⸗ stammung ihres Kindes maßgebenden Personalstatuts des Ehemannes häufig besondere Schwierigkeiten, deren Behebung um so dringender ist, als sich vielfach der Ehemann um das Schicksal des Kindes nicht kümmert. Häufig läßt der fremde Staatsangehörige, der als ehelicher Vater eines solchen Kindes gilt, die nach seinem Personalstatut maßgebende Anfechtungs⸗ frist aus Teilnahmslosigkeit gegenüber dem Kind verstreichen. Oft ist der Aufenthalt des anfechtungsberechtigten Mannes sogar unbekannt. Besonders deutlich treten die Mängel der bisherigen Lösung dann hervor, wenn die Mutter nach jahre⸗ langem Getrenntleben und nach Auflösung ihrer früheren Ehe den Erzeuger ihres Kindes geheiratet hat und das Kind durch die nachfolgende Ehe seiner natüxlichen Eltern nicht legitimiert werden kann, weil seine Ehelichkeit unangefochten geblieben ist. Mit Rücksicht auf diese mit der deutschen Auf⸗ fassung von der Bedeutung der Rassen⸗ und Sippenzugehörig⸗ keit eines Menschen unvereinbaren Folgen der bedingungs⸗ losen Anwendung des Rechts des Ehemannes soll für die Anfechtung der Ehelichkeit deutsches Recht auch dann in Frage kommen, wenn die Mutter die Reichsangehörigkeit besitzt oder im Zeitpunkt ihres Todes besessen hat. Wegen der Folgen, die eine erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit für die Rechts⸗ stellung des Kindes, namentlich in seinen Beziehungen zur Familie des Ehemannes der Mutter und zu seinem bisherigen Heimatstaat, haben kann, soll die Anwendung der deutschen Gesetze, wenn nur die Mutter Reichsangehörige ist, auf die Fälle beschränkt sein, in denen das Kind im Zeitpunkt der Anfechtung nach seinem bisherigen Heimatrecht noch minder⸗ jährig ist oder, falls es gestorben ist, noch minderjährig wäre. Für die Anfechtungsklage gegen das Kind ist in Anlehnung an die Vorschrift in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die An⸗ wendung deutschen Rechts bei der Ehescheidung vom 24. Ja⸗ nuar 19835 (RGBl. 1 S. 48) für diese Fälle ein besonderer Gerichtsstand geschaffen. Entsprechend ist in Abs. 3 das Nach⸗ laßgericht bestimmt, bei dem im Falle der Anfechtung nach dem Tode des Kindes die Anfechtungserklärung abzugeben ist.
Ren,
Die Erb⸗ und Rassenforschung hat in den letzten Jahren Verfahren entwickelt, aus deren Ergebnissen für die Abstam⸗ mung eines Wenschen weitgehend Schlüsse gezogen werden können. Die Frage, wieweit Parteien und Zeugen verpflich⸗ tet sind, sich solchen Verfahren zu unterwerfen, hat immer wieder zu Zweifeln Anlaß gegeben und bedarf deshalb wegen ihrer besonderen Bedeutung für familienrechtliche Streitig⸗ keiten einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber. In Art. 3 ist in Anlehnung an das Vorbild des 5 81a St PD. nunmehr auch für das Gebiet des Zivilprozesses bestimmt, daß sich Parteien und Zeugen erb⸗ und rassenkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen haben. Die Pflicht, die Ent⸗ nahme von Blutproben zu dulden, ist mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Zuverläfsigkeit der Blutgruppenbestimmung und die Möglichkeit, mit ihrer Hilfe einen bestimmten Mann eindeutig von der Vaterschaft zu einem Kinde auszuschließen, besonders hervorgehoben. Um zu verhindern, daß die den Parteien und Zeugen nunmehr auferlegten Pflichten zu eigen⸗ nützigen Zwecken mißbraucht werden, soll die Unterwerfung und Duldungspflicht nur in familienrechtlichen Streitigkeiten und nur insoweit Platz greifen, als die Untersuchung zum Nachweis der Abstammung erforderlich ist. Als familienrecht⸗ liche Streitigkeit i. S. dieser Vorschrift ist auch ein Rechts⸗ streit über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft und über den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes anzusehen.
Zu Art. 4 Nach 5 1754 Abs. 1 BGB. tritt der Kindesannahmevertrag« mit der rechtskräftigen Bestätigung in Kraft. Obwohl die Bestätigung ein staatlicher Hoheitsakt ist, wird — abgesehen
von den in 5 1755 BGB. erwähnten Fällen — nach geltendem
Recht das Annahmeverhältnis nicht begründet, wenn der Vor— mundschaftsrichter das Fehlen einer vom Gesetz erforderten Voraussetzung der Kindesannahme übersehen hat. Stellt sich nachträglich, vielleicht nach vielen Jahren oder nach dem Tode eines Beteiligten, heraus, daß ein gesetzliches Erfordernis der Kindesannghme in Wirklichkeit nicht erfüllt war, so hat nach geltendem Recht trotz der Bestätigung ein Eltern- und Kindes“ verhältnis rechtlich niemals bestanden. Hierdurch wird ge⸗ waltsam in ein Lebensverhältnis eingegriffen, das durch den Ausspruch eines staatlichen Organs anerkannt worden war
*
und auf dessen dauernden Bestand alle Beteiligten verkraut
hatten. Besonders das Kind wird durch das unerwartete Her⸗ vortreten eines solchen Fehlers schmerzlichen Erschütterungen ausgesetzt. Die uneheliche Mutter oder die natürlichen Eltern können erneut Rechte an dem Kind geltend machen, auf die sie bei Abschluß des Annahmevertrages verzichtet hatten. Mög⸗ licherweise ergeben sich schwierige und für die Existenz der Beteiligten vernichtende erbrechtliche Streitigkeiten. Häufig wird jede Möglichkeit, das fehlende Erfordernis nachzuholen oder das Annahmeverhältnis wenigstens für die garn, wirk⸗ sam zu begründen, verschlossen sein.
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen eines wirksamen
Kindesannahmeverhältnisses gehören solche materiellrechtlicher
wie förmlicher Art. Das Fehlen einer materiellen Voraus- setzung darf auch durch die Beftätigung des Annahmevertrags nicht geheilt werden; andernfalls würde der Annahmevertrag seines vertraglichen Charakters, an dem festzuhalten ist, ent⸗
kleidet werden. Daß ein Annahmevertrag trotz eines materiell⸗
rechtlichen Mangels versehentlich bestätigt wird, dürfte außer