* 1 / 1 3 8 . ö . z , ö . , . . 2 3
gewesen ist, und durch die Erwägung, da
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. . 26 J . . 3 . . 61 4 . K. . ü ö , . . 2 ; 5 ö 2 in, . w . w . . e ,, .
Erste Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Rr. ss vam 14. Arts 19388. e. J
dem kaum vorkommen. ein Fehler bei der Beurkundung des Vertrags vor der Be⸗ stätigung übersehen wird. Sind die materiellen Voraus— setzungen erfüllt und ist die Bestätigung nach der Prüfung durch den Richter erteilt, so darf die Wirksamkeit des Annahme⸗ verhältnisses nicht mehr von einem unbeachtet. gebliebenen und oft erst nach Jahren zum Vorschein kommenden Form⸗ fehler abhängen.
Um bei der besonderen Bedeutung, die die Annahme an Kindes Statt für die bevölkerungs⸗ und sozialpolitischen Ziele des nationalsozialistischen Staates hat, für alle künftigen Fälle sicherzustellen, daß die Verletzung einer bloßen Formworschrift nicht mehr zur unvermittelten Zerstörung eines einmal be⸗ gründeten Familienverhältnisses führen kann, ist in 5 10 die Vorschrift des 5 1756 BGB. dahin ergänzt, daß durch die rechtskräftige Bestätigung die Verletzung einer für die An⸗ nahme an Kindes Statt vorgeschriebenen Form geheilt wird. Hiernach soll künftig insbesondere jeder Fehler bei der gericht⸗ lichen oder notarischen Beurkundung des Annahmevertrags ohne Einfluß auf den Bestand des bestehenden Kindesannahme⸗ verhältnisses sein. In 511 ist Entsprechendes für die vertrag⸗ liche Aufhebung des Annahmeverhältnisses in der Weise be⸗ stimmt, daß in 3 1770 die Vorschrift des 5 1756 Abs. 1 mitauf⸗ geführt ist. .
Zu Art. 5
Nach 5 1768 BGB kann ein Kindesannahmeverhältnis nicht einseitig, sondern nur durch einen der gerichtlichen Be⸗ stätigung bedürftigen Vertrag gelöst werden. Aus dieser Regelung haben sich vielfach Schwierigkeiten ergeben, ins⸗ besondere wenn der Annehmende und das Kind verschiedenen Rassen angehören, wenn sich in der Person des Kindes schlechte Erbanlagen zeigen oder wenn der Annehmende oder das Kind einen unsittlichen, gemeinschaftsschädlichen Lebenswandel führt. In Fällen dieser Art sind die sittlichen Grundlagen, auf denen das Annahmeverhältnis beruht, meist völlig zerstört. Bei Rassenverschiedenheit der Beteiligten besteht an der Auf⸗ lösung des Annahmeverhältnisses sogar ein dringendes öffent⸗ liches Interesse; denn ein Kind deutschen Blutes, das in einer jüdischen Familie aufwächst, wird seinem Volkstum ent— fremdet und geht leicht infolge der artfremden Einflüsse, denen es ständig ausgesetzt ist, der Volksgemeinschaft völlig verloren. Stellt sich heraus, daß das angenommene Kind an einer Erb— krankheit leidet, so wird es häufig der Annehmende als uner— träglich empfinden, daß dieses Kind, dessen Anlagen eine Er⸗ ziehung zu einem für die Volksgemeinschaft wertvollen Mit— glied der Familie unmöglich machen, seinen Namen trägt. Auch wenn einer der durch das Annahmeverhältnis mitein— ander verbundenen Beteiligten einen verbrecherischen oder unsittlichen Lebenswandel führt, wird man von dem anderen Teil nicht erwarten dürfen, daß er sich auf die Dauer mit dem Forthestehen der Familienbindung zu ihm abfinden kann. In der Mehrzahl solcher Fälle wird gerade der Teil, in dessen Person der Grund für die Zerstörung des durch das An⸗ nahmeverhältnis begründeten Familienbandes vorliegt, nicht bereit sein, in die von dem anderen Teil gewünschte Auf⸗ lösung dieses Verhältnisses einzuwilligen. Der Entwurf sieht deshalb vor, daß ein Kindesannahmeverhältnis durch gericht⸗ liche Entscheidung dann aufgehoben werden kann, wenn wichtige Gründe in der Person eines Vertragsteils vorliegen, die die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Art. 5 noch folgendes zu bemerken:
Zu 5§ 12:
Die gerichtliche Aufhebung des Kindesannahmeverhält⸗ nisses soll nur zulässig sein, wenn der Aufhebungsgrund in der Person des Annehmenden oder des Kindes vorliegt. Die Aufhebung ist danach nicht zulässig, wenn der Grund, der seiner Natur nach die Aufhebung gerechtfertigt erscheinen ließe, nur bei einem Abkömmling des Kindes besteht, 3. B. wenn dieser Abkömmling an einer ihm von seiner leiblichen, nicht zugleich an Kindes Statt angenommenen Mutter über⸗ kommenen Erbkrankheit leidet oder wenn er einen schlechten Lebenswandel führt. Diese Einschränkung findet ihre Recht⸗ fertigung darin, daß eine teilweise Wiederaufhebung des durch die Kindesannahme geschaffenen Bandes sich mik dem Wesen der Annahme an Kindes Statt nicht verträgt; eine vollständige, auf alle durch die Kindesannahme miteinander verbundenen Personen sich erstreckende zwangsweise Auf⸗ hebung dieses Bandes aber läßt sich nicht schon deshalb sittlich rechtfertigen, weil ein dem Annehmenden ferner stehender Ab⸗ kömmling des Kindes die Erwartungen nicht erfüllt hat, von denen die beim Abschluß des Annahmevertrages Nächstbetei⸗ ligten ausgegangen sind.
Wenn andererseits auf der Seite des Annehmenden mehrere Personen vorhanden sind, wenn also ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen hat, e die Auf⸗ lösung des zwischen ihm und beiden Ehegatten beftehenden An⸗ nahmeverhältnisses auch dann ermöglicht werden, wenn der Aufhebungsgrund nur in der Person eines Ehegatten vor⸗ liegt. Diese Ausdehnung rechtfertigt sich durch die enge Ver⸗ bundenheit der Annehmenden, die gerade der Grund für die gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch beide Ehegatten durch die Auf⸗ hebung des Annahmeverhältnisses nur zu einem Ehegatten dem Boy des Kindes häufig nicht genügend Rechnung ge⸗ tragen ist. Ob die Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu beiden Ehegatten im Einzelfall gerechtfertigt ist, muß der Ent⸗ scheidung des Gerichts überlassen bleiben; nicht selten wird das Kind schon von sich aus an dem Annahmeverhältnis zu dem einen Ehegatten festhalten wollen, z. B. wenn die Ehe eschieden ist und deshalb nachteilige Auswirkungen der Auf⸗ . des Verhältnisses zu dem einen Ehegatten auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten voraussichtlich nicht zu erwarten sind. .
In allen Fällen, in denen ein Kindesannahmeverhältnis aufgehoben wird, soll die Aufhebung gegenüber allen Ab⸗ kömmlingen des Kindes wirken, auf die sich das Annahmever⸗ hältnis erstreckt hat (Abs. 3).
Zu 5 13:
Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses setzt einen Antrag voraus (6 123. Als Antragsberxechtigte kommen in Betracht die höhere Verwaltungsbehörde, der nnehmende, das Kind und die Abkömmlinge des Kindes, auf die sich die Wirkungen der Kindesannahme erstrecken.
Die Einschaltung der Verwaltungsbehörde ist für die
älle notwendig, in denen ein dringendes öffentliches ö an der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses be⸗
Ungleich größer ist die Gefahr, daß,
steht, aber der antragsberechtigte Vertragsteil von seinem Recht keinen Gebrauch macht, oder ein solcher antragsberech⸗ tigter Vertragsteil nicht mehr vorhanden ist. Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne, von dessen Borhandensein die höhere Verwaltungsbehörde ihr Eingreifen abhän ig machen soll, wird vor allem in den Fällen der k gegeben sein. Es kann aber u. a. auch dann vorliegen, wenn der Annehmende an einer Erbkrankheit leidet oder ein ver— brecherisches Leben führt und mit Rücksicht hierauf die weitere Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses vom Standpunkt der Volksgemeinschaft aus nicht mehr verantwortet werden kann. Die Entscheidung darüber, ob ein dringendes öffent⸗ liches Interesse vorliegt, trifft die Verwaltungsbehörde nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Der Antrag richtet sich gegen das Kind und den Annehmenden, gegebenenfalls auch gegen den Ehegatten des Annehmenden. Nach dem Tode des Annehmenden richtet sich der Antrag gegen das Kind allein, nach dem Tode des Kindes richtet er sich gegen den An— nehmenden und die Abkömmlinge des Kindes G8 15 Abs. H.
Der Annehmende soll den Antrag in jedem Fall stellen können, in dem der Aufhebungsgrund in der Person des Kindes vorliegt. Dieser Antrag richtet sich gegen das Kind; die Abkömmlinge des Kindes brauchen nicht bezeichnet zu werden, da sich im Falle der Aufhebung die Wirkungen der Entscheidung kraft Gesetzes auf sie erstrecken 6 12 Abs. 3.
Liegt der Aufhebungsgrund in der Person des An— nehmenden vor, so ist das Kind und nach dem Tode des Kindes jeder seiner Abkömmlinge, auf die sich die Wirkungen der Kindesannahme erstrecken, antragsberechtigt; der Antrag richtet sich gegen den Annehmenden, im Falle des 12 Abs. ? auch gegen dessen Ehegatten.
Zu 8 14:
Entsprechend der für den Abschluß und die vertragliche Aufhebung des Kindesannahmevertrags geltenden Regelung G65 1750, 1771 Abs. ? BGGB) sollen der Annehmende, das Kind und die Abkömmlinge des Kindes den Antrag auf Auf— hebung des Annahmeverhältnisses nicht durch einen Vertreter stellen können. Um eine Aufhebung jedoch für minder— jährige, geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit be— schränkte Personen möglich zu machen, sind in Abs. 2 Aus— nahmen vorgesehen, die der Regelung in den S5 1750, 1751 BGB entsprechen.
Zu 5§ 15:
Hatte derjenige, der die Aufhebung eines Annahmever— hältnisses nach 8 12 beantragen konnte, bei Lebzeiten des an— deren Teils den Antrag nicht gestellt, so ist in der Regel anzu⸗ nehmen, daß er an dem Annahmeverhältnis festhalten wollte. Es lassen sich in solchen Fällen die schweren Folgen, die die nachträgliche Zerstörung des Annahmeverhältnisses für die von der Aufhebung Betroffenen haben kann, nicht recht⸗ fertigen. Mit Rücksicht hierauf sieht 5 15 Abs. J vor, daß der Annehmende, das Kind oder ein Abkömmling des Kindes den Aufhebungsantrag nur zu Lebzeiten des anderen Teils stellen kann. Ist ein solcher Antrag einmal gestellt, so soll allerdings der Tod eines Beteiligten den Fortgang des Verfahrens grundsätzlich nicht hindern, weil durch den Antrag der ernste Wille, das Annahmeverhältnis zur Auflösung zu bringen, unmißverständlich zum Ausdruck gekommen ist. Filt den Fall, daß der Annehmende vor Beendigung des Verfahrens stirbt, muß die Fortsetzung des Verfahrens schon wegen der erbrecht⸗ lichen Folgen der Entscheidung zugelassen werden. Mit dem Tode des Kindes, das Abkömmlinge nicht hinterläßt, sind im allgemeinen alle Wirkungen des Annahmeverhältnisses aus⸗ gelöscht; in einem solchen Falle soll der Aufhebungsantrag als zurückgenommen gelten, gleichgültig von wem er gestellt wurde. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall erforderlich, daß der Annehmende den Antrag gestellt hatte und zuerst er selbst und nach ihm auch das Kind stirbt. Denn da in diesem Falle das Kind, wenn das Annahmeverhältnis bestehen bliebe, Erbe des Annehmenden wäre, haben dessen sonstige Erben ein berechtigtes Interesse daran, das Verfahren gegen die Erben des Kindes fortsetzen zu dürfen.
Um aber den Fällen Rechnung zu tragen, in denen trotz des Todes des Kindes oder des Annehmenden ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Aufhebungsverfahrens besteht, soll die höhere Verwaltüngsbehörde den Aufhebungs⸗ antrag auch nach dem Tode aller . stellen können. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, kömmlinge, auf die sich das Annahmeverhältnis erstreckt, nicht hinterlassen hat. Die Entscheidung über die Zurücknahme des Antrags bleibt dabei in jedem Falle der Verwaltungsbehörde überlassen, auch dann, wenn während des Verfahrens das
Kind stirbt und Abkömmlinge, auf die sich das Annahme⸗
verhältnis erstreckt, nicht hinterläßt. .
§ 16 legt das Aufhebungsverfahren grundsätzlich in die Hand desselben Gerichts, das die Bestätigung erteilt hat und die Verhältnisse deshalb am besten übersieht. In Anlehnung an die Vorschrift in 5 46 FGG ist jedoch die Möglichkeit vor— gesehen, das Verfahren aus wichtigen Gründen, namentlich bei einer nach der Bestätigung des Annahmevertrags ein⸗ tretenden Aenderung der für die Zuständigkeit zunächst maß⸗ gebenden Umstände, an ein anderes Gericht abzugeben.
Zu 55 17 u. 18:
Wie die Bestätigung des Annahmevertrags muß auch die einseitige Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine An⸗ elegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein. Für das . sollen grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, die durch weitere Bestimmungen über die Beteiligung der höheren Verwaltungsbehörde und der von der Entscheidung betroffenen Personen ergänzt sind.
Zu S§ 19 u. 20:
Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Auf— hebungsantrag ist die sofortige Beschwerde vorgesehen. Die Beschwerdeberechtigten sind in 5 29 erschöpfend bezeichnet. Da ein öffentliches Interesse an der Aufhebung des Annahme⸗ verhältnisses auch in solchen Fällen bestehen kann, in denen der Antrag von einem Vertragsteil oder einem Abkömmling des Kindes gestellt war, soll die höhere Verwaltungsbehörde jede ablehnende Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde an— fechten können. Aus der Regelung der BVeschwerde berecht: un ergibt sich im Zusammenhang mit den Vorschriften in 1 Abs. 4 dieses Artikels und 5 16 FGG zugleich, wenn im Einzelfall die Entscheidung bekanntzumachen ist. J
daß das Kind Ab⸗
=
des Staates maßgebend sein läßt,
. Zu § 21:
Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt der des Annahmeverhältnisses und regelt die Folgen der Uuf⸗ hebung. Mit Rücksicht auf die erbrechtlichen Folgen eines vorzeitigen Todes des Annehmenden sollen die Wirkungen der . in einem solchen Falle als vor dem Erbfall eingetreten gelten. .
Zu Art. 6
Zu § 22:
Nach 51732 BGB kann ein Kind nicht für ehelich erklärt werden, dessen Eltern zur Zeit seiner Erzeugung miteinander in gerader Linie verwandt oder verschwägert waren. Nachdem infolge der durch Art. J vorgesehenen Anderung des § 1310 BGB künftig Befreiung vom Ehehindernis der Schwäger⸗ schaft erteilt werden kann, mußte folgerichtig auch die Mög⸗ lichkeit eröffnet werden, ein zwischen Verschwagerten erzeugtes uneheliches Kind zum ehelichen Kind seines Vaters zu er⸗ klären. Dabei ist besonders an die Fälle gedacht, in denen ein Kind erst nach Auflösung der die Schwägerschaft be—⸗ gründenden Ehe erzeugt wurde und die Kindeseltern die Ehe miteinander nicht oder nicht mehr eingehen können. Wie trotz des Vorliegens dieser Voraussetzungen eine Chelichkeits⸗ erklärung im Einzelfall häufig abzulehnen sein wird, vor allem, wenn die Eltern des Kindes auf Befreiung vom Ehe⸗ hindernis der Schwägerschaft nicht würden rechnen können, so darf doch in anderen Fällen, in denen eine Befreiung vom Ehehindernis der Schwägerschaft unbedenklich erteilt werden könnte, die Ehelichkeitserklärung nicht ausgeschlossen sein. 5 173. BGB war deshalb und im Hinblick auf die Vorschrift in § 23 aufzuheben. .
Zu § 23:
Die Neufassung des 5 1735 BGB beruht auf den gleichen Erwägungen, wie sie für die Anderung des 5 1753 (oben Art, 4) maßgebend waren. Während jedoch durch die Be⸗ stätigung des Kindesannahmevertrags nur Mängel der Form geheilt werden sollen, wird der Ehelichkeitserklärüng die Kraft beigelegt, jedem Mangel, der bei ihrer Vollziehung nicht be⸗ achtet worden ist, zu heilen. Die Fassung der Vorschrift läßt keinen Zweifel darüber, daß auch künftig vor jeder Ehe⸗ lichkeitserklärung geprüft werden muß, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und daß der Antrag abzulehnen ist, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt. Die Vor⸗ schrift hat hauptsächlich Bedeutung für die Fälle, in denen das Fehlen eines gesetzlichen Erfordernisses irrtümlich über⸗ sehen ist. Die weitgehende heilende Wirkung der Ehelichkeits⸗ erklärung rechtfertigt sich aus der besonderen Natur dieses staatlichen o n eg Es handelt sich um einen Gnaden⸗ erweis, dessen Kraft aus ihm selbst entspringt und dessen Wirkung, sobald er endgültig ist, nicht mehr dadurch beein⸗ trächtigt werden kann, daß das Vorhandensein einer seiner Voraussetzungen zu Unrecht angenommen worden ist.
Zu 5§ 24:
Die Vorschrift bringt den gegenüber der umfassenden heilenden Wirkung einer Ehelichkeitserklärung notwendigen Ausgleich für den Fall, daß sich später herausstellt, daß das für ehelich erklärte Kind nicht von dem Antragsteller erzeugt ist. Die Bestimmung des jetzt geltenden 5 1735 BGB, wonach es auf die Wirksamkeit der ö, ohne Einfluß ist, wenn der Antragsteller nicht der Erzeuger bes Kindes ist, entspricht in ihrer Auswirkung nicht der nationalsozialistischen Auffassung von der Bedeutung der blutmäßigen Abstammung eines Menschen. Stellt sich heraus, daß ein für ehelich erklärtes Kind nicht von dem Manne abstammt, als dessen eheliches Kind es infolge der Ehelichkeitserklärung anzusehen ist, so muß die Wiederauflösung des den wahren Abstammungsverhältnissen nicht entsprechenden Kindesverhältnisses ermöglicht werden. Wegen der Bedeutung, die diese Entscheidung für die davon Betroffenen hat, soll fie dem Reichsminister der Justiz zu⸗ stehen. Entsprechend der Vorschrift in 5 1737 BGB soll sich die Zurücknahme der Ehelichkeitserklärung auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstrecken. Solange solche Ab⸗ kömmlinge vorhanden sind, soll die Zurücknahme zulässig bleiben. Mit der Zurücknahme verliert das Kind die recht⸗ liche Stellung eines ehelichen Kindes. Es wird wieder un— ehelich. Die Mutter erlangt jedoch die Personensorge nur dann wieder, wenn sie dem Kind Unterhalt zu gewähren hat (vgl. S 1738 BGB). Ist das Kind noch minderjährig, so soll es zur Eingehung einer Ehe nicht mehr der Einwilligung der Mutter bedürfen, wie dies in 5 1305 Abs. 1 Satz 3 BGBeauch für den Fall dorgeschrieben ist, daß der Vater des für ehelich erklärten minderjährigen Kindes gestorben ist.
Zu Art. 7 Die Staatspraxis, namentlich der letzten Jahre, hat ge⸗
zeigt, . die für die Rechtsstellüng der Staakenlosen maß⸗
gebende Regelung des Art. 29 EGBäöB in zahlreichen Fällen nicht den praktischen Bedürfnissen entspricht. Dies gilt namentlich für solche Staatenlose, die schon seit Jahren, vlel⸗ leicht seit Jahrzehnten, außerhalb ihres früheren Heimat⸗
landes leben oder von diesem ausgebürgert worden sind, oder
haben, der nicht mehr be⸗ seine Stelle getretene Staat
betrachtet. Viel zweck⸗ Regelung, die das Recht in dem der Staaten⸗ lose in persönlicher und wirtschaftlicher „Hinsicht seinen Schwerpunkt hat. Da der Begriff des „Wohnsitzes“ in den einzelnen Rechtsordnungen eine verschiebene Bedeutung hat und sich an ihn zahlreiche Streitfragen knüpfen, soll kůnftig
die einem Staat angehört steht und für den der an sich nicht als Nachfolgestaat entsprechender erscheint eine
für die Nechtsstellung der Staatenlosen an den Begriff des
gewöhnlichen Aufenthalts“ angeknüpft werden. Denn an seinem gewöhnlichen Aufenthalt hat der Staatenlose in aller Regel den Mittelpunkt seiner persönlichen und wirt chaft⸗ lichen Beziehungen. In zahlreichen Ländern ist die Rechts⸗ stellung der Staatenlosen bereits unter diesen Gesichtspunkten geregelt. Auch die Sechste Haager Privatrechtskonfe⸗ renz von 1923 hat für Staatenlose allgemein das Gesetz des gewöhnlichen Aufenthaltsorts als maßgebende Kollisionsnorm vorgeschlagen. Der Art. 29 EGBGG wird deshalb dahin geändert, daß die für Staatenlose, die auch früher einem Staat nicht angehört haben, bereits geltende Regelung auf alle Staatenlose ohne Unterschied Anwenhung finden soll. Danach wird z. B. auch die Anwendbarkeit der deutschen Gesetze auf die Fälle gewährleistet, in denen der Staatenlose, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Scheidung der Ehe klagt.
(Gortsetzung in der Zweiten Beilage,)
Zweite Beilage
um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. s
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Zu Art. 8
§z 26 verschafft der in Art.? vorgesehenen Anderung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit Anwendbar⸗ keit auch für die . besonders wichtigen Fälle, in denen es sich um die Klarstellung der Abstammung eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Kindes handelt. Häufig hat der Ehemann der Mutter allerdings schon länger als ein Jahr vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Kenntnis von den Umständen, aus denen sich die Unehelichkeit eines solchen Kindes ergibt. Sofern er diese Kenntnis erst erlangt hat, nachdem er die nach bisherigem Recht bestehende Anfechtungs⸗ möglichkeit verloren hatte, muß ihm diese Möglichkeit neu eröffnet werden. Darüber hinaus muß ihm das Anfechtungs⸗ recht auch dann zustehen, wenn er die entscheidenden Tat⸗ 6. en erst so kurz vor dem Ablauf der früheren Anfechtungs⸗ rist erfahren hat, daß ihre Einhaltung schwierig war.
Ist von einem Dritten in einem beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren die Unehelichkeit eines Kindes mit Rücksicht darauf geltend gemacht, daß der bisher allein anfechtungsberechtigte Ehemann, ohne sein Anfechtungsrecht berloren zu haben, gestorben ist, so soll auf ein solches Ver⸗ fahren die AKinderung des 5 1593 BGG ohne Einfluß sein G 26 Abs. 3. .
Perlin, Donnerstag, den 14. April
193
lichkeit eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Kindes anzufechten, im Zeitpunkt der Gesetzänderung noch nicht erloschen ist oder wieder auflebt, soll zu Lebzeiten des Mannes der Staatsanwalt von seinem Anfechtungsrecht frühestens nach Ablauf eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Gebrauch machen. In allen anderen Fällen,
tigten Mannes im Zeitpunkt der Gesetzesänderung unbekannt ist, kann der Staatsanwalt die Ehelichkeit alsbald anfechten. Um die Anfechtung der Ehelichkeit auch in den Fällen zu
tungsfrist versäumt oder das Kind vor Erhebung der Klage
den Urteils insoweit beseitigt (ö 28). Schließlich ist für die Fälle, in denen im Zeitpunkt der Gesetzesänderung eine An— fechtungsklage des Ehemanns in der Revisionsinstanz an⸗ hängig ist, zugelassen, daß der Kläger in dieser Instanz solche
worden sind (8 29.
Die Vorschriften des Art. 4 über die heilende Wirkung der Bestätigung sollen auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestätigten Verträge über die Annahme an
Kindes Statt oder über die Aufhebung eines Annahmever—
Sofern das Recht des Ehemanns der Mutter, die Ehe⸗
vor allem dann, wenn der Aufenthalt des anfechtungsberech—⸗
ermöglichen, in denen eine Anfechtungsklage früher deshalb nicht zum Erfolg geführt hat, weil der Ehemann die Anfech⸗
anerkannt hatte, ist die Rechtskraftwirkung des klageabweisen—
Tatsachen neu vorbringen kann, die erst durch die Gesetzes⸗ änderung für den Erfolg der Anfechtungsklage erheblich ge⸗
hältnisses Anwendung finden. Eine entsprechende Vorschrift enthält 5 31 für Ehelichkeitserklärungen, die vor dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind. Die Vorschriften über die gerichtliche Aufhebung des Annahme⸗ verhältnisses und über die Zurücknahme der Ehelichkeits⸗ erklärung werden auf die vor dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes bestätigten Kindesannahmeverträge und ausgesprochenen Ehelichkeits erklärungen für anwendbar erklärt.
Durch 5 32 werden gegenüber einem früheren, die Schei⸗ dung eines Staatenlosen abweisenden Urteil — auch gegen⸗ über einem im Inland anzuerkennenden ausländischen Urteil — die Vorschriften des deutschen Rechts über die Rechtskraft insoweit beseitigt, als das in dem ersten Rechtsstreit ange⸗ wandte fremde Recht die Scheidung der fraglichen Ehe dem Bande nach grundsätzlich nicht zuließ und die Klage deshalb abgewiesen wurde. Dadurch wird es dem Staatenlosen er⸗ möglicht, Tatsachen, die ihm bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des ersten Urteils bekannt waren, zur Begrün⸗ dung der neuen Klage geltend zu machen, ohne Rücksicht darauf, ob sie früher schon vorgebracht waren oder nicht.
Die Vorschrift des 5 33 ermächtigt den Reichsminister der Fustiz, Durchführungs⸗ und Ergänzungsbestimmungen zu er⸗ 66 und das bestehende Recht an das neue Gesetz anzu⸗ assen.
j Veröffentlicht vom Reichs justizministerium.)
Nachweisung über Vranntweinerzeugung
und Branntweinabsatz im 2. Viertel des Betriebs jahres 1937/
38
* — 6
ö k
5h 365 J
J
Im 2. Vierteljahr
sind hergestellt entfallen auf
ablie serungsfreien, an die Reichs—⸗ monopolverwaltung ah gelieferten Branntwein (Ges. S 76 Abs. 2)
n ö. abliefe⸗ rungs⸗
pflichtigen
Eigen · Monopol. ju.
bren⸗ bren⸗
Von der in Spalte 1' angegebenen Menge
ablieferungsfreien Branntwein
Von dem ablieferungspflichtigen Branntwein (Spalte 4) find hergestellt in
landwirtschaftlichen Biennereien
sonstigen zuft.
Melasse⸗ hefe⸗ a) 6) bren⸗
sonstigen Bren⸗
sjammen b) da von
Erzeugung von Stoff⸗ besitzern
Brannt⸗ a)
nereien ; ; J wein im aanzen
nereien
a) b davon aus im ganzen
aug bren⸗
anderen Stoffen
nereien nereien
Erzeugung nereien von Stoff ⸗ Kartoffeln
besitzern
Bestände der Reichsmonopol⸗ verwaltung an unverarbeitetem
Branntwein aus dem
am Beginne Ausland
des ⸗ ein⸗
Viertel jahrs .
Zugang
an sonstigem Branntwein
Gesamt⸗ beschlag⸗ zugang nahmt
geführt P
I
Hektoliter Weingeist
1329 329
211 480 : 540 809
1301988 5 294 1403
22 047 1829
. . 78 079 eee 16133
1307 282
211 480 42 509 11 P 1561 282
16
17 1.
.
Abgang
Bestände der
Abgesetzt gegen Cr rung .
9. davon für:
. . a) b) c)
m Trink⸗ g Riech⸗ u. anzen = ,, ganz brannt ö Schönheits⸗
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4) e)
Essenzen
des hesonderen ermäßigten Verkauspreises für: des des
Essig ⸗ Treib⸗ brannt⸗ stoff. wein spiritus⸗ preises preises
Heilmittel Riech⸗ vorwieg. und im zum Schön⸗ . . ganz äußerl. heits⸗ ö Gebrauche mittel
voll⸗
sonstige Zwecke
ver⸗ gällt
des allgemeinen ermäßigten
Verkauspreises
ur unvoll⸗
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ständig Jällung außer im zur Essig⸗ bereitung) und Holzgeist⸗ des branntwein
Reichs⸗ ., Ln Schlusse verwaltung des an unber⸗· Vierteljahrs arbeitetem waren in
Branntwein ; a nnn, Eigenlagern vorhanden
des Gesamt⸗ Ausfuhr⸗ abgang ganzen
Vierteljahrs
Sektoliter Weingeist
150 873 33 543 184 416 172817 8447
e Berlin, den 18. April 1938.
1 10999 3751 9 853 32 003 351 678 116243
217 g5ꝛ . 111 Reichs monopolamt.
gli2 5565
l Wolf.
— — —— —C— —— — ;
Bekanntmachung KP 518
der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 13. April 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreise
festgesetzt:
Aluminium (Klassengruppe I) Aluminium, nicht legiert (Klasse 1 A).... RM 133, — bis 137, — Aluminiumle gierungen (Klasse 1 B).. ..., 68, — 61, —
2 Blei (Klassengruppe 111) Blei, nicht legiert (Klasse UI A).... . . RM ig, 2s bis 21,25 Hartblei (Antimonblei) (Klasse II B) .... A, 78 283,75
Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse Vir A) ... . RM 56,765 bis 58, 25
Kupferlegierun gen (Klassengruppe 1X) Messinglegierungen (Klasse IX A).. RM 40, — bis 42,50 Rotgußlegierungen ie f IRB). 54,15 , 57,25 Bronzelegierungen (Klasse R C5. 718,50 „ 81,50 Neusilberlegierungen (Klasse I D).. 52,265 , 5475
Ricel ( Alassen gruppe XIII) Nickel, nicht legiert (Klasse irt A. .... RM 236, — bis 246, —
Sint (Rlassengruppe XIX) einzink 7 l A). .... . RM 20,0 bis 22, 80 ohzink (Klasse XTX CO)... .. ..... 16,0 , 18,50
Zinn (Klassen gruppe XX)
Inn nicht legiert (Klasse TX A..... RM 214, — bis 224, — anka⸗Zinn in Blöcken 9 9 9 8 1. 226, — 21 236, — Mischzinn (Klasse RX B) ...... 214, — „ 224. — t je 100 lig Sm⸗Inhalt
11 . . e kg Re st⸗ Inhalt e Sn⸗Inhalt RM ig, 25 bis hr ie 100 k Rest⸗ Inhalt.
on mn mn ,,,
D Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig tritt die Bekanntmachung KP 51s außer Kraft.
Berlin, den 13. April 1938.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.
Bet anntmachung )
betreffend die Voraussetzungen für den waggonweisen Bezug von Brennstoffen.
In Ausführung der Vorschriften der S§ 50 und 64 der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Gesetz über, die Regelung Ser Kohleniwirtschaft Reichsgesetzbl. S. 1449) wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des eichswirtschaftsministers über die Wahrnehmung der Aufgaͤben des Reichskohlenrates vom 22. April 1933 (ab⸗ gedruckt im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger vom 24. April 1933 Nr. 95) bestimmt, daß die vor⸗ rf. Bekanntmachung vom 6. April 1937 Gweröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Ur. 78 vom 7. April 1937) * für das laufende Jaͤhr Geltung hat mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Jahres⸗ zahl 1957 die Jahreszahl 1938 tritt.
Berlin, den 14. April 1939.
Reichskohlenrat. Bennhold, Geschäftsführer.
) Betrifft nicht das Land Oesterreich.
— —
Bekanntmachung. Die am 18. April 1938 ausgegebene Nummer 55 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält: Erlaß des
Maßnahmen in Stadt der Reichsparteitage Rürnberg. Vom 1 . Hat chsp 9 g. Vo
ah e, und Reichskanzlers über städtebauliche
Gesetz über die Aenderung und Ergänzung familienrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellun 6 s * ö. . Rechtsstellung der Staatenlosen. Vom W„Vergrdnung über die Landesversicherungsanstalt der Hanse— . , 9. . 1938. . 6
Erste Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vor— schriften im Lande Oesterreich. Vom R. 3 1938. g
Umfang: 1 Bogen Verkaufspreis: 0,15 RM Vostversen⸗ dungsgebühren: 007 RM für ein Stück bei Vorein endung au unser e n,, Berlin 96 200. t . Berlin NW, den 14. April 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu brich.
. Betkanntmachung. Die am 13. April 1938 ausgegebene Nummer 16 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
Bekanntmachung über das Zweite Ergänzungsabkommen zum deutsch⸗polnischen Abkommen über den gegenseiki = ver . 0 le, . ö. en gegenseitigen Eisenbahn an m n . ö , . 5 Postversen⸗
hren: O, ür ein Stück bei Voreinsend unser Postscheckkonto: Berlin g 200. .
Berlin NW 40, den 14. April 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hu b ri ch.
e , m.
—
Preußen.
Bekanntmachung.
Das Einschütten und Mischen der 109 000 Losnummer— röllchen für die 51. Breußisch⸗Siddentsche Klassenlotterie und der 10 000 Gewinnröllchen für die 1. Klasse dieser Lotterie erfolgt am Donnerstag, dem 21. April 1938, 9 Uhr, öffent⸗ lich im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Berlin W 35, Margarethenstr. 6. Am Einschüttungstage um 9 Uhr kann sich jeder Spieler persönlich oder durch einen Beauftragten die von ihm gespielte Losnummer vorzeigen lassen und davon überzeugen, daß seine Losnummer in das Nummernrad *.
r
langt. Beauftragte, die diese Na prüfung für die Spi gewerbsmãßig bestten werden nicht zugelassen. g