1938 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Laufende Nummer

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Im März 1938.

Vom 1. Oktober 1937 bis

31. März 1938

Dagegen: Im Marz 1937 .

Vom 1. Oktober 1936 bis

31. Mär 1937.

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Berlin,

aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zah Fabriken Verbrauchszucker in gro sse der deulschen Seehäsen und in Freibezirke gebrachten Mengen.

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den 22. April 1938.

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239 674

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162 763 081

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Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. eisten Fällen noch nicht verkauft ist.

Statistisches Reichsamt.

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8 289

116

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199

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Die Versteuerungszahlen stimmen

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Vetrieb der Zucker, Startezucer⸗ u

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Zuckerfabriten.

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Zeitabschnitt

I. Es sind verarbeitet worden:

II. Es sind gewonnen worden:

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m März 1938. n d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937 bis 31. März 1938 Vom 1. Okt. 1936 bis 31. März 1937

m März 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937

bis 31. März 19385 Vom 1. Okt. 1936

bis 31. März 1937

Im März 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937 bis 31. März 1938 Vom 1. Ott. 1936 bis 31. März 1937

Gesamte

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136 678 033 10550675

tos 483 1318 59 5711 85 953 Herstellung in Rohzuckerwert

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berechnet im März 1938. 21 588 dæ, vom 1. Oktober 1937 bis 31. Mär 1938: 21 736 441 da, dagegen vom 1. Oktober 1936 bis 31. Märj 1937: angegebenen Cinwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9: 10 umgerechnet.

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und Melasseentzuckerungsanstalten.

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. S3 vom 23 Aprit 1938. S. 3.

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Begründung

zum Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1987 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1338). Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.

Durch das Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) sind die obersten Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt worden, Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorgani⸗ sationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, n,. des Landes einzuziehen. Schon in diesem Gesetz ist gesagt, daß die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden

Rechte erlöschen. Für Grundftücke war jedoch abweichend be— stimmt worden, daß durch ihre Einziehung die an ihnen be⸗

stehenden Rechte nicht berührt werden; es konnte lediglich von der einziehenden Behörde ein solches Recht für erloschen erklärt werden, wenn mit der Hingabe des Gegenwertes eine Förde⸗ rung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt war. Zu⸗ gunsten der Gläubiger eines Vermögensträgers, dessen Ver⸗ mögen eingezogen worden war, hatte das Gesetz vom 26. Mai 1953 sich im 5 4 mit der Vorschrift begnügt, daß die Gläubiger zur Vermeidung von Härten aus dem eingezogenen Vermögen

befriedigt werden konnten.

„Durch das Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staats⸗ feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) sind die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Mai 1933 auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs⸗ und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks⸗ und staats⸗ feindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, ausge⸗ dehnt worden.

Die knappen Vorschriften dieser Gesetze über die Folgen einer Vermögenseinziehung, insbesondere aber das Bestehen⸗ bleiben der Rechte an eingezogenen Grundstücken und die ganz in das Ermessen der Behörden gestellte Befriedigung der per— sönlichen Gläubiger der früheren Vermögensträger haben sich auf die Dauer nicht durchweg als ausreichend erwiesen.

Mehr noch drängten jedoch die Fragen, die sich an die Auflösung der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerver= einigungen und an die Inbesitznahme ihrer Vermögen durch die Deutsche Arbeitsfront knüpfen, gebieterisch nach einer ge⸗ setzlichen Lösung und Regelung. Der Deutschen Arbeitsfront muß das rechtmäßige Eigentum an diesen Vermögen verschafft werden, was nicht anders als im Wege des Gesetzes möglich ist.

Zu den beiden Gruppen der eingezogenen staatsfeindlichen Vermögen und der Vermögen der früheren Arbeitgeber und Arbeitnehmervereinigungen tritt noch eine dritte, allerdings

an Bedeutung minder wichtige Gruppe von Vermögen, die

ihren früheren Trägern entzogen worden sind. Nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab⸗ erkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) können Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, der deutschen Staatsängehörigkeit

für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das ö die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben.

2 Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückkehraufforderung des Reichs⸗

mpainisters des Innern nicht Folge leisten. Das Vermögen

eines solchen Reichsangehörigen kann vom Reichsminister des Innern beschlagnahmt, nach Aberkennung der deutschen Dtaatsangehbrigteit als dem Reich verfallen erklärt werden. Die Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 (RBl. ]

S. 538) hatte hierzu bestimmt, daß die Durchführung der auf

Grund der Vermögensbeschlagnahme und der Verfallerklärung erforderlichen Maßnahmen dem vom Reichsminister der Finanzen hierzu bestinimten Finanzamt obliege. Dem Reich verfallene Grundstücke sind auf Antrag des Finanzamts im Grundbuch auf den Namen des Reichs umzuschreiben. Ent⸗

sprechendes gilt für Forderungen, die im Reichsschuldbuch oder

im Schuldbuch eines deutschen Landes, einer deutschen Ge⸗ meinde oder eines deutschen Gemeindeverbandes eingetragen sind. Im Vergleich zu den eingezogenen staatsfeindlichen Ver⸗ mögen und den Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen handelt es sich bei der Verfall⸗ erklärung von Vermögen auf Grund einer Ausbürgerung um verhältnismäßig wenige Fälle, und ebenso stehen die dabei in Frage kommenden Vermögenswerte in keinerlei Verhältnis zu den umfangreichen Werten, um die es sich bei den staatsfeind⸗ lichen Vermögen und den Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗

und Arbeitnehmervereinigungen handelt. Infolgedessen haben ssich auch bei der Liquidierung dieser für verfallen erklärten

Vermögen keine wesentlichen Schwierigkeiten ergeben. Nach⸗ dem aber die beiden anderen Vermögenskomplexe in dem Ge⸗ setz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Ein—⸗ ziehung oder dem Uebergang von Vermögen umfassend geregelt werden, hätte es eine organische Lücke bedeutet, die auf Grund einer Ausbürgerung für verfallen erklärten Vermögen von

dieser Regelung auszunehmen.

Sowohl die Einziehung von Vermögen wegen ihrer

staatsfeindlichen Bestimmung als die Verfallerklärung des Ver⸗

mögens eines Ausgebürgerten als auch der Uebergang der Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerver⸗ einigungen auf die Deutsche Arbeitsfront hat ihren gemein⸗ samen Ürsprung in der nationalsozialistischen Umwälzung des Jahres 1933. Die Regelung aller Beziehungen, die sich an diese Vermögenseinziehung oder an diesen Vermögensüber⸗ ang knüpfen, kann daher grundsätzlich nur die gleiche sein.

1 Regelung erfolgt nunmehr für alle drei Vermögens⸗ komplexe (einheitlich in dem Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von

Vermögen.

Der erste Abschnitt des Gesetzes handelt von den auf Grund der Gesetze über die Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens vom 26. Mai 1933 und uber die Einziehung volks⸗

und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 von den

Ländern eingezogenen Vermögen, der zweite Abschnitt von

den auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Ein⸗

bürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗

Für die Ordnung der eingezogenen und übergegangenen Vermögen, für die Regelung der Beziehungen zwischen den früheren Vermögensträgern und ihren Gläubigern und zwischen den neuen Vermögensträgern (im ersten Abschnitt ist er das Land, im zweiten das Reich, im dritten die Ver⸗ mögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront) und den Gläubigern der früheren Vermögensträger sind vier Grund⸗ 6 maßgebend gewesen, an denen das Gesetz durchweg fest⸗ hält:

1. Es handelt sich nicht um einen Vermögensübergang oder um eine Rechtsnachfolge von dem früheren Ver⸗ mögensträger auf den neuen Vermögensträger. In der Hand des neuen Vermögensträgers entsteht viel⸗ mehr neues (originäres), nicht abgeleitetes (derivatives) Eigentum. .

„Infolgedessen haftet der neue Vermögensträger weder unbeschränkt noch beschränkt für Forderungen, die gegen den früheren Vermögensträger bestanden haben.

Es erlöschen vielmehr sowohl die Forderungen gegen den früheren Vermögensträger als auch die an ein⸗ . und übergehenden Gegenständen bestehenden techte.

Wer durch das Erlöschen einer ihm zustehenden For⸗ derung oder eines anderen ihm zustehenden Rechts oder sonst durch Beschlagnahme, Einziehung, Verfall⸗ erklärung oder Uebergang eines Vermögens einen Vermögensnachteil erleidet, kann eine Entschädigung bekommen

Diese Grundsätze sind im ersten Abschnitt des Gefetzes in den 1, 2, 5 und 6 enthalten. Nach § 1 haftet das Land nicht für die Forderungen, die gegen den früheren Träger von Sachen und Rechten entstanden sind, die auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 oder des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 eingezogen worden sind. Diese Bestimmung entspricht dem auf Grund der beiden genannten Gesetze bereits geltenden Recht. S 18 wiederholt sie für das Reich hinsichtlich der For⸗ derungen, die gegen einen Ausgebürgerten bestehen, dessen Vermögen auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 beschlagnahmt oder dem Reich für verfallen erklärt worden ist. Nach 5 25 haftet ebenso die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront grundsätzlich nicht für Forderungen gegen Vermögensträger, in deren Vermögen sie eingewiesen ist. Warum und in welchem Umfang hier von diesem Grundsatz Ausnahmen ge⸗ macht werden mußten, ist an späterer Stelle ausgeführt.

Nach §2 gelten Rechte, die an eingezogenen Gegen⸗

ständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschädigungs⸗ esetzes noch . mit der Einziehung als erloschen. 2

estimmung weicht von t als nunmehr auch Rechte an eingezogenen Grundstücken als erloschen gelten. Die Schwere eines solchen Eingriffs ist nicht zu verkennen; sie war aber, wenn man eine wirkliche General⸗ bereinigung erreichen wollte, unvermeidbar. Die einge⸗ zogenen Grundstücke mußten ihrer früheren Zweckbestimmung fast durchweg entzogen werden; ihr Wert hat während der Zeit der Beschlagnahme, ihre Ertragsfähigkeit nach erfolgter Einziehung dadurch gelitten, daß sie vielfach nicht wirtschaft⸗ lich verwertet werden konnten. Ebenso wie ein Pfand⸗ recht erlischt auch ein an eingezogenen Gegenständen bestehendes Sicherungseigentum, das wirtschaftlich dem⸗ selben Zweck zu dienen pflegt und durch das lediglich der Besitzübergang auf den Gläubiger umgangen werden soll. Rechte an eingezogenen Gegenständen und Sicherungseigentum erlöschen aber selbstverständlich nicht (8 2 Abf. 3, wenn die eingezogenen Gegenstände bereits weiterveräußert worden sind; in diesem Falle hat ja der Er⸗ werber den Gegenstand mit der Belastung erworben. Dem §z 2Wentspricht der 5 19 für das Vermögen eines Ausge⸗ bürgerten und der § 26 für Gegenstände, die die Vermögens⸗ verwaltung der Deutschen Arbeitsfront erwirbt, hier wieder mit einer Einschränkung, deren Gründe unten in besonderem Zusammenhang noch dargelegt werden.

Wenn die sämtlichen Anteile einer Gesellschaft im Wege der Einziehung in das Eigentum eines Landes übergegangen sind, so haftet die Gesellschaft nicht für Rechtsverbindlichkeiten aue der Zeit vor der Einziehung, und ebenso gelten die an

eingezogenen Gegenständen solcher Gesellschaften bestehenden Rechte Dritter als erloschen (5 3); d. h. eine solche Gesell⸗ schaft wird U ihrer Haftung genau so behandelt wie ein Verein, dessen Vermögen eingezogen worden ist.

Uber solche Vereine bringt 5 4 die Bestimmung, daß sie, wenn ihr Vermögen eingezogen worden ist, als aufgelöst gelten, und eine Liquidation, für die kein Raum wäre, nicht stattfindet. Die Bestimmung erklärt sich daraus, daß viel⸗ fach das Vermögen von Vereinen, insbesondere von nicht rechtsfähigen Vereinen, eingezogen worden ist, ohne daß die . des Vereins ausgesprochen worden ist. So sind 3. B. viele kommunistische und marxistische Organisationen formal niemals aufgelöst worden. Die Bestimmung bedeutet also lediglich eine nachträgliche rechtliche Klarstellung.

Nach § 5 gelten die Forderungen gegen solche Vereine usw. mit der Einziehung des Vermögens als erloschen. Das wurde von der Wen ha und Rechtsprechung überwiegend bereits angenommen, da eine Forderung gegen einen Verein, der aufgelöst und dessen Vermögen eingezogen worden ist, nicht mehr realisierbar ist. Wenn es an einem Schuldner fehlt, kann auch keine Forderung mehr bestehen. Immerhin war diese Auffassung nicht unbestritten; sie wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Neu ist dagegen, daß auch , erlöschen, die gegen Vereinsmitglieder oder Gesellschafter persönlich bestehen. Das lag im Inter⸗

tion dem bisherigen Recht insofern äb,

akzessorischen Charakters auch die für die Forderun be⸗ stehende Bürgschaft. Es war notwendig, das ausdrücklich zu sagen, nachdem die Rechtsprechung der Gerichte geschwankt hat.

Nach § 28 gelten die Bestimmungen des § 5 auch für Forderungen gegen ki früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeit⸗ nehmervereinigungen und gegen ihre Mitglieder sowie für die für solche Forderungen bestehenden Bürgschaften. Alle diese Forderungen erlöschen ebenfalls. Dagegen ist im § 21 (Vermögen des Ausgebürgerten) der 8 5 nicht für ent⸗ sprechend anwendbar erklärt; der Ausgebürgerte haftet also selbstverständlich für Forderungen, die gegen ihn bestehen, weiter. Er kann ja neues Vermögen erwerben.

Wer infolge des Erlöschens seiner Forderung, seines sonstigen Rechts oder überhaupt infolge der Beschlagnahme oder Einziehung von Sachen und Rechten, die auf Grund der Gesetze vom 26. Mai 1933 und 14. Juli 1933 erfolgt ist, einen Vermögensnachteil erleidet, kann eine Entschädigung bekommen (5 66. Es kann eine Entschädigung gewährt werden; der Geschädigte hat also keinen Rechtsanspruch.

In bestimmten Fällen darf eine Entschädigung nicht ge⸗ währt werden, nämlich:

1. demjenigen, dessen Vermögen wegen seiner staatsfeind⸗ lichen Betätigung beschlagnahmt oder eingezogen wor⸗ den ist; er soll ja gerade durch die Einziehung bestraft werden. Ebenfo (6 20 Satz ?) kann der Ausge⸗ bürgerte keine Entschädigung für die Verfallerklärung seines Vermögens verlangen;

demjenigen, der im Zusammenhang mit der Be⸗ gründung oder dem Erwerb des nach dem Entschädi⸗ gungsgesetz erlöschenden Rechts kommunistische Be⸗ strebungen vorsätzlich oder fahrlässig oder sonstige marxistische oder andere, nach Feststellung des Reichs⸗ ministers des Innern volks⸗ und staatsfeindliche Be⸗ strebungen vorsätzlich gefördert hat. Die Ent⸗ schädigung ist nur verwirkt, wenn bei der Begründung oder dem Erwerb z. B. der nunmehr erloschenen Forderung kommunistische, marxistische oder andere volks⸗ und staatsfeindliche Bestrebungen gefördert worden sind (z. B. durch die Hingabe eines Darlehens für den Ankauf marxistischer Literatur), nicht schon wenn überhaupt der Geschädigte der kommunistischen oder marxistischen Partei angehangen hat. Handelt es sich um kommunistische Bestrebungen, so genügt für die Ablehnung einer Entschädigung bereits ihre fahr⸗ lässige Förderung; handelt es sich um marxistische oder andere volks⸗ und staatsfeindliche Bestrebungen, so bewirkt nur ihre vorsätzliche Förderung den Weg⸗ fall der Entschädigung.

Von diesen Bestimmungen enthält, soweit es sich um marxistische Bestrebungen handelt, der 5 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder drei Ausnahmen. Trotz vorsätzlicher Förderung . Bestrebungen kann eine Entschädigung gewährt

erden:

1. wenn der Geschädigte der Aufsicht oder Anweisungs⸗ gewalt des Staates unterstand. Hier ist hauptsächlich an Gemeinden, Hypothekenbanken usw. gedacht, die nicht jetzt Schaden erleiden sollen, weil sie z. B. früher

unter dem Druck ihrer Aufsichtsbehörde etwa auf sozialdemokratische Parteihäuser oder auf Häuser der Freien Gewerkschaften Hypotheken gegeben haben;

2. wenn der Geschädigte bedürftig ist, d. h. wenn ohne die Gewährung einer Entschädigung sein Lebensunterhalt oder sein wirtschaftliches Fortkommen gefährdet wäre, oder wenn er der Entschädigung zur Erfüllung der ihm kraft des Gesetzes obliegenden Unterhaltungspflichten bedarf;

3. wenn überwiegende Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses für die Gewährung einer Entschädigung sprechen.

Dieselben Bestimmungen gelten, wenn der Vermögens⸗ nachteil im Zusammenhang mit dem Uebergang der Ver⸗ mögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereini⸗ gungen auf die Deutsche Arbeitsfront (68 27, 28) oder mit der

erfallerklärung des Vermögens eines Ausgebürgerten ein⸗ getreten ist (68 20, 21); im letzteren Fall wird auch demjenigen eine Entschädigung nicht gewährt, der den Ausgebürgerten bei der Schädigung der deutschen Belange (z. B. durch Ueber⸗ mittlung falscher Nachrichten) wissentlich unterstützt hat (6 23).

Handelt es sich um staatsfeindliches Vermögen, so wird die Entschädigung aus Mitteln des Landes, das das Ver⸗ mögen eingezogen hat, gezahlt, handelt es sich um das Ver⸗ mögen eines Ausgebürgerten, aus den Mitteln des Reichs, dem das Vermögen für verfallen erklärt worden ist. Ent⸗ schädigungen auf Grund des Uebergangs der Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen auf die Deutsche Arbeitsfront sind aus ihren Mitteln zu gewähren.

Die Gewährung der Entschädigung hat einen Antrag zur Voraussetzung, der von dem Geschädigten fristgemäß und schriftlich unter Angabe des Grundes an die zuständige Fest⸗ stellungsbehörde zu stellen ist. Die Frist ist für Anträge, die sich auf eingezogene staatsfeindliche Vermögen und auf dem Reich für verfallen erklärte Vermögen beziehen, auf den 31. März 1938 (65 7, 21), für Anträge, die sich auf das Ge⸗ werkschaftsvermögen beziehen, auf den 30. September 1938 festgesetzt (6 29), weil im letzteren Fall vgl. S 24 Abs. 4 am 30. Juni 1938 erst die Vermögensträger zweifelsfrei fest⸗ stehen, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen ist. Bei Fristversäumnis ist der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung abzu⸗ weisen; bei unverschuldeter Versäumnis ist der Antrag auch noch nachträglich zuzulassen, sofern er noch innerhalb der am 31. März 1939 ablaufenden Ausschlußfrist gestellt ist G 11).

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt sodann in einem Feststellungsberfahren vor Feststellungsbehörden G O.

Da einzelne Länder die Liquidierung des eingezogenen staatsfeindlichen Vermögens entweder überhaupt oder für be⸗ stimmte Vermögenskomplexe im wesentlichen bereits durch⸗ geführt haben, gibt, um zu vermeiden, daß diese bereits ab⸗ geschlossenen Verfahren jetzt durch das Entschädigungsgesetz

neu aufgerollt werden, 8 8 Abs. ? dem Reichsminister des Innern die Möglichkeit, anzuordnen, daß für bestimmte Ver⸗ mögen oder in bestimmten Bezirken keine Feststellungsver⸗ fahren stattfinden. Feststellungsbehörden sind: 1. für Anträge, die sich auf eingezogene staatsfeindliche Vermögen beziehen,

mn

7113 299394 306 507 287 408

esse der Generalbereinigung. Im anderen Falle hätte man den Gläubiger gezwungen, zunächst die Klage gegen den Schuldner, d. h. womöglich gegen alle Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins, anzustrengen, die in den meisten Fällen wohl fruchtlos bleibende Zwangsvollstreckung zu ver⸗ suchen und dann den Entschädigungsantrag zu stellen. So⸗ weit eine Forderung erlischt, erlischt auf Grund ihres

angehörigkeit vom 14. Juli 1933 dem Reich für . er⸗ klärten Vermögen, der dritte Abschnitt von den Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen. Dabei konnte man i fn. der gleichartigen Regelung dieser drei Vermögenskomplexe damit begnügen, im zweiten Abschnitt G 21) und im dritten Abschnitt (6 28) weitgehend auf die Vorschriften des ersten Abschnitts zu verweisen.

.

19897 S4 153 104059 99 168

1576 46905 47 581

23 807

2666 11677

49352 316 733 366 085 240 829

78301 41 5665

28 579 167 641

25 205 176 696 201 901 122771

10976 63 740 74716 46 382

1556 5444

2876 15 244

37 895 1329299 1367185 1298 862

n mr, eee, n den Vormonaten.. .. Vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938. 196 220 49301 14343 7000 13 120

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) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind bei den Rübensaftfabriken nachgewiesen. . Berlin, den XQ. April 1988. ö Statistisches Reichs amt.