13 . .
2 e ,
bezirk
Laufende Nummer
ODberfinanz⸗
Im Preßverfahren hergestellte
Anderer kristallisierter e Zucker Verbrauchs⸗
6 9 Abs. 2
Rübenzuckerabläußfe,
nicht im Preßverfahren hergestellte Rübensãäfte, andere Rübenzuckerlösungen
und
Rübensäfte¶ Mischungen dieser Erz eugnisse mit einem Reinheitsgrad
In den freien Verkehr übengeführter versteuerter Zucker )
Stãärke⸗ zucker⸗ sirup
zucker Ausf. Best.
von 70 — 95 vo
von mehr als 95 vd
Fester Stärke⸗ zucker
Auf die Erzeugnisse der Spalten
3 bis 9
entfallen
an Zuckersteuer
Anderer kristallisierter
Verbrauchs⸗
Zucker
zucker)
Im
Preßver fahren
hergestellte Rübensäfte 6 9 Abs. 2 Ausf. Best.
Rübenzuckerabläufe, nicht im Preßverfahren hergestellte Rübensäfte,
andere Rübenzuckerlösungen
un Mischungen dieser Erjeugnisse mit einem Reinheitsgrad
von mehr als 95 vh
Stärke⸗ zucker⸗
sirup
Stärke⸗ zucker
42
RM
;
w
6
8
19
— 8
— 2
Baden ; Gerin
Dresden Düsseldorf Hamburg Vannover Dessen 28 Kassel .. KFöln. .. Leipzig.
* SCO QM & πaCdsxæ o = 1
o 0 2 2 22
München. Nordmark Nürnberg
Dommern
Thüringen Weses⸗Ems . Westfalen. Württemberg Würzburg
Brandenburg .
Nagdeburg .
Ostpreußen .. ; ;
Schlesien ...
16 . 15 484 10020 72 698 951 114319 5 014 21
36 904 217 415 613 8
26 380 26 083 12437 67095 158164 b3 6h68 1386 10148 48 545 52270
61 — 85 ——
11g; 8 ? 82
21 50
3719
ö — — D 8
1113111 — 2
do *
348 503 1549 541 453 250 534 1581678 61 031 2454419 106215 443
S28 833 20910
9 022 526 3074
581 497 548 855 269 717 1475445 3349955 1127040 33 266 217501 1019539 1093545
,
ẽGllll
* *
ö
JI
JJ
4 1
1111111111551 1121111281
Im März 1938.
Vom 1. Oktober 1937 bis
31. März 1938
Dagegen: Im Marz 1937 .
Vom 1. Oktober 1936 bis
31. Mär 1937.
1056 135
6 647
400
789 to
6 796 daa
1143923 2 8o4
7 484 470 29 196
1151128 2 530
7h26 hbo 15 446
26 482
168 558
30 637
172 045
) Der
mit dem tatsächlichen Verbrauch schließlich der auf Zollage r, in die Zollausschlt
Berlin,
aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zah Fabriken Verbrauchszucker in gro sse der deulschen Seehäsen und in Freibezirke gebrachten Mengen.
nicht überein, weil die
den 22. April 1938.
53 120
314 735
35 507
239 674
len nachgewiesen. — ßem Umiange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den m
10015
66 323
1
5932
47 041
24 922 438
162 S60 690
24 gob ob
162 763 081
—
8 598
Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. eisten Fällen noch nicht verkauft ist. —
Statistisches Reichsamt.
2951 1963
8 289
116
724
199
697
— Die Versteuerungszahlen stimmen
a O ᷣü—“r r “ xx ldd x äy—ů— t —V—U—ä⸗—Qͥ—ß 2200 ———ii
Vetrieb der Zucker, Startezucer⸗ u
nd Riben astfabriken in Monat Mãärz 1938.
Zuckerfabriten.
/
Zeitabschnitt
I. Es sind verarbeitet worden:
II. Es sind gewonnen worden:
Rübenzuckerabläufe
⸗ hie Ver⸗
rohe im
rvon wurden entzuckert
Rohzucker
brauchs.
ben Rüben!) ae,
ganzen
sch
der Aus⸗
dung
mittels
des Stron⸗ tianver⸗ fahrens
ei⸗
aller Art
Verbrauchszucker
Kristall⸗ zucker
granu⸗ lierter Zucker
Kandis
Platten⸗, Stangen⸗ und Würfel⸗ zucker
und Krümel zucker
Stücken⸗
ge⸗ mahlene Raffi⸗ nade
4
ge⸗ mahlener Melis
flüssige Raffinade,
nvertzucker und sonstiger Verbrauchszucker
3
Rübenzuckerabläufe
mit einem
Reinheitsgrade von
weniger als I0 vy
m März 1938. n d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937 bis 31. März 1938 Vom 1. Okt. 1936 bis 31. März 1937
m März 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937
bis 31. März 19385 Vom 1. Okt. 1936
bis 31. März 1937
Im März 1938. In d. Vormonaten Vom 1. Okt. 1937 bis 31. März 1938 Vom 1. Ott. 1936 bis 31. März 1937
Gesamte
17777 019 4z. Bei dieser Berechnung sind die unter 1
— ——— ——
3
*
cc obl 136 678 633] 675 663
136 678 0332 751 054 os 483 1432 zos 672
6386 33 126
39 512
2450 2 a6 735 2
29 179 29
25 7761 24 oi3 24
1415996 6 184 525 7599 621 6 650 899
4818 6b 0865
70 903
60 177
73 375 346 083
419 458
4105355
11204 99 211
110 415
75 825 372 812
448 637
— 1491147 136 678 0338 S59 528
136 678 033 10550675
tos 483 1318 59 5711 85 953 Herstellung in Rohzuckerwert
434 568
2628 2457 — 3218 29 357 32 575
26 470
1.8 ucer fabriken mit Rübenverarbeitung.
450 729
179
o13
a in
768 72 607
343 455 396 416 062 408 og
3.
72 607 343 455
416 062
408 ogs
11948 13 450 243
13 462 191 1 278 913
e rien
34 110295
11059
7 620
Zucke
11982 13 461 268
13 473 250
5700617 574591 4 409 886
194 659 1105229 1299 888 1è 184510
1 286533
45294
5 594 396 2 oꝛ0 686
berechnet im März 1938. 21 588 dæ, vom 1. Oktober 1937 bis 31. Mär 1938: 21 736 441 da, dagegen vom 1. Oktober 1936 bis 31. Märj 1937: angegebenen Cinwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9: 10 umgerechnet.
4ꝛ1 107
364 202 1557021
1921 223
1599579
rfabriktken
239 953 6 80h 846 2 125 906
7045 799 2493 087
367181
2979 568 885
571 864
11597 54319
65 916 68 on!]
ü ber
11597 54319
65 96
77 530
9 525
624
467
3 234 21 082 24 316 26 187
haupt
3234 21 706
24910
26 654
328 871 624 331 988
282 539
441 893 561 293
531 312
122 517 770 764
S93 281 813 851
3117 3
(1. und 2.).
Stärke zuckerfabriken und Rübensaftfabriken.
285 o8!
63 209 245 573 1 817 163
308 7822 055 422
294 297
1 3 638
234 6h21
1184251
238 259
897 045
10 482
6 466 782 4272 368 054 105 462 z 487 786 065 2 378 536 103 557
9 216 7127941 921 244 71823
und Melasseentzuckerungsanstalten.
119 09 53 133 235 i? 1 gt gs
302 2961 269 357
299 884 1145726
1445610
1219 408
310366 3 513 780
3 824 146
3 140 652
20 326 22975
zu 2z4
123 788 126 532
oz o5?
95
2649
2744
733 12 552
13 285 11 627
2089 9615
11704
11204
2822 22 167
22 831
o 1do 77!
* 13 991 005
12935513 h 629 064 28 498
6 924 577332 583
1361882 15 Sᷣ0l l22s 763
24 989 16 8652 894
66 369 9 871 948
9 938 317 7850 228
4085
26 587
4085
32 848
26763
9366 9566
10 250
783 2 9j
3 357
763 12160
12 923
12 165
1915.
58 271 4 158 338
216 609 3 250 173 11h 597 441 694 o? 291 496799 173 868 606652 1773 9g00
3746 972
m
In den Stärkezuckerfabriken sind
—
In den Rübensaftfabriken ) sind
verarbeitet worden
gewonn
en worden
verarbeitet worden
—
gewonnen
worden
eitabschnitt in den
feuchte
Kartoffelstärke
Betrieben
erzeugte
trockene
ange kaufte
feuchte trockene
feuchte
Maisstärke
trockene
andere zucker haltige Stoffe
Stärke⸗ zucker in fester Form
Stärke⸗ zucker⸗ siruy
Zucker⸗ farbe
Stãrke⸗
zucker⸗ abläufe
rohe Rüben
DJ
Stoffe
etrocknete ckerrüben⸗ schnitzel
und andere
Rübensäfte mit einem Reinheits⸗ grade von
42
42
7a bis Oh vh
Y) Ein⸗
6 3 . ö 2 ö ö. 6 2 7 6 a — . . ;;; ; . kö
ö .
Reichs ⸗ und Staatsanzeiger Nr. S3 vom 23 Aprit 1938. S. 3.
3 — . * 1
. .
4
26 ö . , ö 9 1
ö 2 * 2 5 . K ö . . . . . i,,
Begründung
zum Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1987 (Reichsgesetzbl. 1 S. 1338). Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.
Durch das Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) sind die obersten Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt worden, Sachen und Rechte der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorgani⸗ sationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, n,. des Landes einzuziehen. Schon in diesem Gesetz ist gesagt, daß die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden
Rechte erlöschen. Für Grundftücke war jedoch abweichend be— stimmt worden, daß durch ihre Einziehung die an ihnen be⸗
stehenden Rechte nicht berührt werden; es konnte lediglich von der einziehenden Behörde ein solches Recht für erloschen erklärt werden, wenn mit der Hingabe des Gegenwertes eine Förde⸗ rung kommunistischer Bestrebungen beabsichtigt war. Zu⸗ gunsten der Gläubiger eines Vermögensträgers, dessen Ver⸗ mögen eingezogen worden war, hatte das Gesetz vom 26. Mai 1953 sich im 5 4 mit der Vorschrift begnügt, daß die Gläubiger zur Vermeidung von Härten aus dem eingezogenen Vermögen
befriedigt werden konnten.
„Durch das Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staats⸗ feindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) sind die Vorschriften des Gesetzes vom 26. Mai 1933 auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs⸗ und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer oder anderer, nach Feststellung des Reichsministers des Innern volks⸗ und staats⸗ feindlicher Bestrebungen gebraucht oder bestimmt sind, ausge⸗ dehnt worden.
Die knappen Vorschriften dieser Gesetze über die Folgen einer Vermögenseinziehung, insbesondere aber das Bestehen⸗ bleiben der Rechte an eingezogenen Grundstücken und die ganz in das Ermessen der Behörden gestellte Befriedigung der per— sönlichen Gläubiger der früheren Vermögensträger haben sich auf die Dauer nicht durchweg als ausreichend erwiesen.
Mehr noch drängten jedoch die Fragen, die sich an die Auflösung der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerver= einigungen und an die Inbesitznahme ihrer Vermögen durch die Deutsche Arbeitsfront knüpfen, gebieterisch nach einer ge⸗ setzlichen Lösung und Regelung. Der Deutschen Arbeitsfront muß das rechtmäßige Eigentum an diesen Vermögen verschafft werden, was nicht anders als im Wege des Gesetzes möglich ist.
Zu den beiden Gruppen der eingezogenen staatsfeindlichen Vermögen und der Vermögen der früheren Arbeitgeber und Arbeitnehmervereinigungen tritt noch eine dritte, allerdings
an Bedeutung minder wichtige Gruppe von Vermögen, die
ihren früheren Trägern entzogen worden sind. Nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab⸗ erkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) können Reichsangehörige, die sich im Ausland aufhalten, der deutschen Staatsängehörigkeit
für verlustig erklärt werden, sofern sie durch ein Verhalten, das ö — die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben.
2 Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückkehraufforderung des Reichs⸗
mpainisters des Innern nicht Folge leisten. Das Vermögen
eines solchen Reichsangehörigen kann vom Reichsminister des Innern beschlagnahmt, nach Aberkennung der deutschen Dtaatsangehbrigteit als dem Reich verfallen erklärt werden. Die Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 (RBl. ]
S. 538) hatte hierzu bestimmt, daß die Durchführung der auf
Grund der Vermögensbeschlagnahme und der Verfallerklärung erforderlichen Maßnahmen dem vom Reichsminister der Finanzen hierzu bestinimten Finanzamt obliege. Dem Reich verfallene Grundstücke sind auf Antrag des Finanzamts im Grundbuch auf den Namen des Reichs umzuschreiben. Ent⸗
sprechendes gilt für Forderungen, die im Reichsschuldbuch oder
im Schuldbuch eines deutschen Landes, einer deutschen Ge⸗ meinde oder eines deutschen Gemeindeverbandes eingetragen sind. Im Vergleich zu den eingezogenen staatsfeindlichen Ver⸗ mögen und den Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen handelt es sich bei der Verfall⸗ erklärung von Vermögen auf Grund einer Ausbürgerung um verhältnismäßig wenige Fälle, und ebenso stehen die dabei in Frage kommenden Vermögenswerte in keinerlei Verhältnis zu den umfangreichen Werten, um die es sich bei den staatsfeind⸗ lichen Vermögen und den Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗
und Arbeitnehmervereinigungen handelt. Infolgedessen haben ssich auch bei der Liquidierung dieser für verfallen erklärten
Vermögen keine wesentlichen Schwierigkeiten ergeben. Nach⸗ dem aber die beiden anderen Vermögenskomplexe in dem Ge⸗ setz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Ein—⸗ ziehung oder dem Uebergang von Vermögen umfassend geregelt werden, hätte es eine organische Lücke bedeutet, die auf Grund einer Ausbürgerung für verfallen erklärten Vermögen von
dieser Regelung auszunehmen.
Sowohl die Einziehung von Vermögen wegen ihrer
staatsfeindlichen Bestimmung als die Verfallerklärung des Ver⸗
mögens eines Ausgebürgerten als auch der Uebergang der Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmerver⸗ einigungen auf die Deutsche Arbeitsfront hat ihren gemein⸗ samen Ürsprung in der nationalsozialistischen Umwälzung des Jahres 1933. Die Regelung aller Beziehungen, die sich an diese Vermögenseinziehung oder an diesen Vermögensüber⸗ ang knüpfen, kann daher grundsätzlich nur die gleiche sein.
1 Regelung erfolgt nunmehr für alle drei Vermögens⸗ komplexe (einheitlich in dem Gesetz über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von
Vermögen.
Der erste Abschnitt des Gesetzes handelt von den auf Grund der Gesetze über die Einziehung kommunistischen Ver⸗ mögens vom 26. Mai 1933 und uber die Einziehung volks⸗
und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 von den
Ländern eingezogenen Vermögen, der zweite Abschnitt von
den auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Ein⸗
bürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗
Für die Ordnung der eingezogenen und übergegangenen Vermögen, für die Regelung der Beziehungen zwischen den früheren Vermögensträgern und ihren Gläubigern und zwischen den neuen Vermögensträgern (im ersten Abschnitt ist er das Land, im zweiten das Reich, im dritten die Ver⸗ mögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront) und den Gläubigern der früheren Vermögensträger sind vier Grund⸗ 6 maßgebend gewesen, an denen das Gesetz durchweg fest⸗ hält:
1. Es handelt sich nicht um einen Vermögensübergang oder um eine Rechtsnachfolge von dem früheren Ver⸗ mögensträger auf den neuen Vermögensträger. In der Hand des neuen Vermögensträgers entsteht viel⸗ mehr neues (originäres), nicht abgeleitetes (derivatives) Eigentum. .
„Infolgedessen haftet der neue Vermögensträger weder unbeschränkt noch beschränkt für Forderungen, die gegen den früheren Vermögensträger bestanden haben.
Es erlöschen vielmehr sowohl die Forderungen gegen den früheren Vermögensträger als auch die an ein⸗ . und übergehenden Gegenständen bestehenden techte.
Wer durch das Erlöschen einer ihm zustehenden For⸗ derung oder eines anderen ihm zustehenden Rechts oder sonst durch Beschlagnahme, Einziehung, Verfall⸗ erklärung oder Uebergang eines Vermögens einen Vermögensnachteil erleidet, kann eine Entschädigung bekommen
Diese Grundsätze sind im ersten Abschnitt des Gefetzes in den 8§ 1, 2, 5 und 6 enthalten. Nach § 1 haftet das Land nicht für die Forderungen, die gegen den früheren Träger von Sachen und Rechten entstanden sind, die auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 oder des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 eingezogen worden sind. Diese Bestimmung entspricht dem auf Grund der beiden genannten Gesetze bereits geltenden Recht. S 18 wiederholt sie für das Reich hinsichtlich der For⸗ derungen, die gegen einen Ausgebürgerten bestehen, dessen Vermögen auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats⸗ angehörigkeit vom 14. Juli 1933 beschlagnahmt oder dem Reich für verfallen erklärt worden ist. Nach 5 25 haftet ebenso die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront grundsätzlich nicht für Forderungen gegen Vermögensträger, in deren Vermögen sie eingewiesen ist. Warum und in welchem Umfang hier von diesem Grundsatz Ausnahmen ge⸗ macht werden mußten, ist an späterer Stelle ausgeführt.
Nach §2 gelten Rechte, die an eingezogenen Gegen⸗
ständen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entschädigungs⸗ esetzes noch . mit der Einziehung als erloschen. 2
estimmung weicht von t als nunmehr auch Rechte an eingezogenen Grundstücken als erloschen gelten. Die Schwere eines solchen Eingriffs ist nicht zu verkennen; sie war aber, wenn man eine wirkliche General⸗ bereinigung erreichen wollte, unvermeidbar. Die einge⸗ zogenen Grundstücke mußten ihrer früheren Zweckbestimmung fast durchweg entzogen werden; ihr Wert hat während der Zeit der Beschlagnahme, ihre Ertragsfähigkeit nach erfolgter Einziehung dadurch gelitten, daß sie vielfach nicht wirtschaft⸗ lich verwertet werden konnten. Ebenso wie ein Pfand⸗ recht erlischt auch ein an eingezogenen Gegenständen bestehendes Sicherungseigentum, das wirtschaftlich dem⸗ selben Zweck zu dienen pflegt und durch das lediglich der Besitzübergang auf den Gläubiger umgangen werden soll. Rechte an eingezogenen Gegenständen und Sicherungseigentum erlöschen aber selbstverständlich nicht (8 2 Abf. 3, wenn die eingezogenen Gegenstände bereits weiterveräußert worden sind; in diesem Falle hat ja der Er⸗ werber den Gegenstand mit der Belastung erworben. Dem §z 2Wentspricht der 5 19 für das Vermögen eines Ausge⸗ bürgerten und der § 26 für Gegenstände, die die Vermögens⸗ verwaltung der Deutschen Arbeitsfront erwirbt, hier wieder mit einer Einschränkung, deren Gründe unten in besonderem Zusammenhang noch dargelegt werden.
Wenn die sämtlichen Anteile einer Gesellschaft im Wege der Einziehung in das Eigentum eines Landes übergegangen sind, so haftet die Gesellschaft nicht für Rechtsverbindlichkeiten aue der Zeit vor der Einziehung, und ebenso gelten die an
eingezogenen Gegenständen solcher Gesellschaften bestehenden Rechte Dritter als erloschen (5 3); d. h. eine solche Gesell⸗ schaft wird U ihrer Haftung genau so behandelt wie ein Verein, dessen Vermögen eingezogen worden ist.
Uber solche Vereine bringt 5 4 die Bestimmung, daß sie, wenn ihr Vermögen eingezogen worden ist, als aufgelöst gelten, und eine Liquidation, für die kein Raum wäre, nicht stattfindet. Die Bestimmung erklärt sich daraus, daß viel⸗ fach das Vermögen von Vereinen, insbesondere von nicht rechtsfähigen Vereinen, eingezogen worden ist, ohne daß die . des Vereins ausgesprochen worden ist. So sind 3. B. viele kommunistische und marxistische Organisationen formal niemals aufgelöst worden. Die Bestimmung bedeutet also lediglich eine nachträgliche rechtliche Klarstellung.
Nach § 5 gelten die Forderungen gegen solche Vereine usw. mit der Einziehung des Vermögens als erloschen. Das wurde von der Wen ha und Rechtsprechung überwiegend bereits angenommen, da eine Forderung gegen einen Verein, der aufgelöst und dessen Vermögen eingezogen worden ist, nicht mehr realisierbar ist. Wenn es an einem Schuldner fehlt, kann auch keine Forderung mehr bestehen. Immerhin war diese Auffassung nicht unbestritten; sie wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Neu ist dagegen, daß auch , erlöschen, die gegen Vereinsmitglieder oder Gesellschafter persönlich bestehen. Das lag im Inter⸗
tion dem bisherigen Recht insofern äb,
akzessorischen Charakters auch die für die Forderun be⸗ stehende Bürgschaft. Es war notwendig, das ausdrücklich zu sagen, nachdem die Rechtsprechung der Gerichte geschwankt hat.
Nach § 28 gelten die Bestimmungen des § 5 auch für Forderungen gegen ki früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeit⸗ nehmervereinigungen und gegen ihre Mitglieder sowie für die für solche Forderungen bestehenden Bürgschaften. Alle diese Forderungen erlöschen ebenfalls. Dagegen ist im § 21 (Vermögen des Ausgebürgerten) der 8 5 nicht für ent⸗ sprechend anwendbar erklärt; der Ausgebürgerte haftet also selbstverständlich für Forderungen, die gegen ihn bestehen, weiter. Er kann ja neues Vermögen erwerben.
Wer infolge des Erlöschens seiner Forderung, seines sonstigen Rechts oder überhaupt infolge der Beschlagnahme oder Einziehung von Sachen und Rechten, die auf Grund der Gesetze vom 26. Mai 1933 und 14. Juli 1933 erfolgt ist, einen Vermögensnachteil erleidet, kann eine Entschädigung bekommen (5 66. Es kann eine Entschädigung gewährt werden; der Geschädigte hat also keinen Rechtsanspruch.
In bestimmten Fällen darf eine Entschädigung nicht ge⸗ währt werden, nämlich:
1. demjenigen, dessen Vermögen wegen seiner staatsfeind⸗ lichen Betätigung beschlagnahmt oder eingezogen wor⸗ den ist; er soll ja gerade durch die Einziehung bestraft werden. Ebenfo (6 20 Satz ?) kann der Ausge⸗ bürgerte keine Entschädigung für die Verfallerklärung seines Vermögens verlangen;
demjenigen, der im Zusammenhang mit der Be⸗ gründung oder dem Erwerb des nach dem Entschädi⸗ gungsgesetz erlöschenden Rechts kommunistische Be⸗ strebungen vorsätzlich oder fahrlässig oder sonstige marxistische oder andere, nach Feststellung des Reichs⸗ ministers des Innern volks⸗ und staatsfeindliche Be⸗ strebungen vorsätzlich gefördert hat. Die Ent⸗ schädigung ist nur verwirkt, wenn bei der Begründung oder dem Erwerb — z. B. der nunmehr erloschenen Forderung — kommunistische, marxistische oder andere volks⸗ und staatsfeindliche Bestrebungen gefördert worden sind (z. B. durch die Hingabe eines Darlehens für den Ankauf marxistischer Literatur), nicht schon wenn überhaupt der Geschädigte der kommunistischen oder marxistischen Partei angehangen hat. Handelt es sich um kommunistische Bestrebungen, so genügt für die Ablehnung einer Entschädigung bereits ihre fahr⸗ lässige Förderung; handelt es sich um marxistische oder andere volks⸗ und staatsfeindliche Bestrebungen, so bewirkt nur ihre vorsätzliche Förderung den Weg⸗ fall der Entschädigung.
Von diesen Bestimmungen enthält, soweit es sich um marxistische Bestrebungen handelt, der 5 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 wieder drei Ausnahmen. Trotz vorsätzlicher Förderung . Bestrebungen kann eine Entschädigung gewährt
erden:
1. wenn der Geschädigte der Aufsicht oder Anweisungs⸗ gewalt des Staates unterstand. Hier ist hauptsächlich an Gemeinden, Hypothekenbanken usw. gedacht, die nicht jetzt Schaden erleiden sollen, weil sie z. B. früher
— — unter dem Druck ihrer Aufsichtsbehörde etwa auf sozialdemokratische Parteihäuser oder auf Häuser der Freien Gewerkschaften Hypotheken gegeben haben;
2. wenn der Geschädigte bedürftig ist, d. h. wenn ohne die Gewährung einer Entschädigung sein Lebensunterhalt oder sein wirtschaftliches Fortkommen gefährdet wäre, oder wenn er der Entschädigung zur Erfüllung der ihm kraft des Gesetzes obliegenden Unterhaltungspflichten bedarf;
3. wenn überwiegende Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses für die Gewährung einer Entschädigung sprechen.
Dieselben Bestimmungen gelten, wenn der Vermögens⸗ nachteil im Zusammenhang mit dem Uebergang der Ver⸗ mögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereini⸗ gungen auf die Deutsche Arbeitsfront (68 27, 28) oder mit der
erfallerklärung des Vermögens eines Ausgebürgerten ein⸗ getreten ist (68 20, 21); im letzteren Fall wird auch demjenigen eine Entschädigung nicht gewährt, der den Ausgebürgerten bei der Schädigung der deutschen Belange (z. B. durch Ueber⸗ mittlung falscher Nachrichten) wissentlich unterstützt hat (6 23).
Handelt es sich um staatsfeindliches Vermögen, so wird die Entschädigung aus Mitteln des Landes, das das Ver⸗ mögen eingezogen hat, gezahlt, handelt es sich um das Ver⸗ mögen eines Ausgebürgerten, aus den Mitteln des Reichs, dem das Vermögen für verfallen erklärt worden ist. Ent⸗ schädigungen auf Grund des Uebergangs der Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen auf die Deutsche Arbeitsfront sind aus ihren Mitteln zu gewähren.
Die Gewährung der Entschädigung hat einen Antrag zur Voraussetzung, der von dem Geschädigten fristgemäß und schriftlich unter Angabe des Grundes an die zuständige Fest⸗ stellungsbehörde zu stellen ist. Die Frist ist für Anträge, die sich auf eingezogene staatsfeindliche Vermögen und auf dem Reich für verfallen erklärte Vermögen beziehen, auf den 31. März 1938 (65 7, 21), für Anträge, die sich auf das Ge⸗ werkschaftsvermögen beziehen, auf den 30. September 1938 festgesetzt (6 29), weil im letzteren Fall — vgl. S 24 Abs. 4 — am 30. Juni 1938 erst die Vermögensträger zweifelsfrei fest⸗ stehen, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen ist. Bei Fristversäumnis ist der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung abzu⸗ weisen; bei unverschuldeter Versäumnis ist der Antrag auch noch nachträglich zuzulassen, sofern er noch innerhalb der am 31. März 1939 ablaufenden Ausschlußfrist gestellt ist G 11).
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt sodann in einem Feststellungsberfahren vor Feststellungsbehörden G O.
Da einzelne Länder die Liquidierung des eingezogenen staatsfeindlichen Vermögens entweder überhaupt oder für be⸗ stimmte Vermögenskomplexe im wesentlichen bereits durch⸗ geführt haben, gibt, um zu vermeiden, daß diese bereits ab⸗ geschlossenen Verfahren jetzt durch das Entschädigungsgesetz
neu aufgerollt werden, 8 8 Abs. ? dem Reichsminister des Innern die Möglichkeit, anzuordnen, daß für bestimmte Ver⸗ mögen oder in bestimmten Bezirken keine Feststellungsver⸗ fahren stattfinden. Feststellungsbehörden sind: 1. für Anträge, die sich auf eingezogene staatsfeindliche Vermögen beziehen,
mn
7113 299394 306 507 287 408
esse der Generalbereinigung. Im anderen Falle hätte man den Gläubiger gezwungen, zunächst die Klage gegen den Schuldner, d. h. womöglich gegen alle Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins, anzustrengen, die in den meisten Fällen wohl fruchtlos bleibende Zwangsvollstreckung zu ver⸗ suchen und dann den Entschädigungsantrag zu stellen. So⸗ weit eine Forderung erlischt, erlischt auf Grund ihres
angehörigkeit vom 14. Juli 1933 dem Reich für . er⸗ klärten Vermögen, der dritte Abschnitt von den Vermögen der früheren Arbeitgeber⸗ und Arbeitnehmervereinigungen. Dabei konnte man i fn. der gleichartigen Regelung dieser drei Vermögenskomplexe damit begnügen, im zweiten Abschnitt G 21) und im dritten Abschnitt (6 28) weitgehend auf die Vorschriften des ersten Abschnitts zu verweisen.
.
19897 S4 153 104059 99 168
1576 46905 47 581
23 807
2666 11677
49352 316 733 366 085 240 829
78301 41 5665
28 579 167 641
25 205 176 696 201 901 122771
10976 63 740 74716 46 382
1556 5444
2876 15 244
37 895 1329299 1367185 1298 862
n mr, eee, n den Vormonaten.. .. Vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938. 196 220 49301 14343 7000 13 120
Vom 1. Sttober 156 big 3I. Mär, J53?. .. . 163 za 23 9 14 15 or, mr agz
) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind bei den Rübensaftfabriken nachgewiesen. . Berlin, den XQ. April 1988. ö Statistisches Reichs amt.