1938 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 May 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Wagner n. Co. Maschinenfabrik. Wanderer⸗Werte. . Warstein. u. Hrzgl.

Schl. ⸗Holst. Eisen Wasserwerke Gelsen⸗ kirchen Wenderott pharm. erschen⸗Weißenf. Braun tohlen . . .. Westdeutsche Kauf⸗

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Commerz⸗ u. Priv. - Bt. Danziger Hypotheken⸗ bank i. Danz. Guld. M Deutsch⸗Asiatische Bk. RM per St. Deutsche Ansiedlungs⸗ Vl. , j.: Dtsche. An⸗ siedlungsges. A. G. M Deutsche Bank und Disconto⸗Gesellsch., j.: Deutsche Bank. Deutsche Central⸗ bodenkreditbank ... Deutsche Effecten⸗ u. Wechselbank Deutsche Golddiskont⸗ bank Gruppe B. .. Deutsche Hypotheken⸗ bank Berlin

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2. Banken.

Zinstermin der Bankaktien ist der 1. Januar. Ungar. Allg. Creditb, Ausnahme: Bank für Brau⸗Industrie 1. Juli.)

Westereg. Alkalt 1.1 109, 5h 6 industrie Hamm 1.7 143, 5b

Wintershall ... R 11346 liz Seh e

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Albingia! do.

4. Versicherungen. RM p. Stüc.

Geschäftsjahr: 1. Januar, jedoch Albingia: 1. Oktober.

Aachen u. Münchener Feuer. .. 10205 Aachener Rückversicherung. ... Vers. Lit. A

do. Lit. C Allianz u. Stuttg. Ver. Vers. . 2896 6 do. Sebensv.⸗Bt. 2409

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Berl. Hagel⸗Assec. (703 Einz.) do. do. Lit. B (2693 Einz.) Bersin. Feuer (ꝛvyolh zu 100 RM) do. do. (32983 Einz.) Colonia, Feuer⸗ u. Unf.⸗V. Köln 100 4K⸗Stücke V

Dresdner Allgem. Tranzport (36283 Einz.)

do. do. (2697 4 Einz.) Fran kona Nůück⸗ u. Mitversicher. Lit. O u. D

Gladbacher Feuer⸗Versicher. M Hermes Kreditversicher. (voll) do. do. (254 Einz. Seipziger Feuer⸗Versich. Ser. do. do. Ser. 2 do. do. Ser. 3 Magdeburger Feuer⸗Vers. .. M do. Hagelvers. (65 3 Einz.) do. do. (8294 Einz.)

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2.35 MM einschließlich o 48 Mut Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstebheler bei der Anzeigenstelle 1.90 M6 monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle 8W 68. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 Cu, einzelne Beilagen 10 l'. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich

Anzeigenvreis für den Raum einer fünfgespaltenen b5 mm breiten Petit ⸗Jeile 1.109 Gν, Heile 53 4. = AUngeigen nimmit an die An ger fi. I. 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge ö.

ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Fetidruck (einmal unterstrichen) oder dur hervorgehoben werden sollen. - Befristete Anzeigen müssen Tage vor dem Einrückungstermin bel der Anzeigenstell? eingegangen sein.

etit erlin . auf einseitig nem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere

einer dreigespaltenen 92 mm breiten

Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande)

Nr. 101

Reichsbantgirokonto Nr. 1913

des Portos abgegeben. Fernsprech⸗Sammel⸗Nr.: 19 33 33.

bei der Reichsbank in Verlin

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

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Allgemeine Elektricitäts⸗ Gesellschaft

Aschaffenburger Zellstoff ..

Bayerische Motoren⸗Werke J. P. Bemberg Julius Berger Tiefbau. . . Berlin. Kraft u. Licht Gr. A Berliner Maschinenbau. . . Braunk. u. Brikett (Bubiag) Bremer Wollkämmerei ... Buderus Eisenwerke Charlottenburger Wasser⸗ werke Chem. von Heyden Continentale Gummiwerke

Daimler⸗Benz . . Deutsch⸗Atlant. Telegr. . .. Deutsche Cont. Gas Dessau Deutsche Erdöl

Deutsche Linoleum⸗Werke. Deutsche Telephon u. Kabel Deutsche Waffen⸗ u. Munit. Deutscher Eisenhandel .... Christian Dierig Dortmunder Union-⸗Brau.

Eintracht Braunkohle .... Eisenbahn⸗Verkehrsmittel. Elektrizitäts⸗Lieferungsges. Elektr. Werke Schlesien. .. Elektrische Licht und Kraft Engelhardt⸗Brauerei .....

J. G. Farbenindustrie ...

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Ges. f. elektr. Unternehm. Ludw. Loewe u. Co. ... Goldschmidt ..... ....

mburger Elektrizität. .. arburger Gummi. ...... arpener Bergbau .. ..... oesch⸗KölnNeuessen .....

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Ilse Bergbau . Ilse Bergbau, Genußsch. . Gebrüder Junghans .....

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Kokswerke u. Chem. Fbken

Vhhmeher u. Co. ...... Laurahütte Leopoldgrube . ...

Mannesmannröhrenwerke. Mansfeld A.⸗G. f. Bergbau Maximilianshütte J. Metallgesellschaft. ..... ...

Niederlausitzer Kohle. . ... Orenstein u. Koppel. . ....

Rhein. Braunkohle u. Brikett Rheinische Elektrizitätsw. . Rheinische Stahlwerke. . . . Rheinisch⸗Westfäl. Elektriz. Rheinmetall ⸗Borsig .... Rütgerswerke.. ... ......

Salzdetfurth Kali. . ...... Schlesische Elektrizität und

Has Lit; . Schubert u. Salzer ...... Schuckert u. Co. Elektr. . .. Schultheiss⸗Patzenhofer, j.:

Schultheiss⸗Brauerei. . . .

Siemens u. Halske

Stöhr u. Co., Kamnigarn. Stolberger Zinthütte Süddeutsche Zucker. . .....

Thüringer Gasgesellsch. . ..

Vereinigte Stahlwerke ... C. J. Vogel, Draht u. Kabel

Wasserwerke Gelsenkirchen Westdeutsche Kaufhof

Westerregeln Alkali ...... Wintershall ....

Zellstoff Waldhof ... .....

Bank für Brau⸗Industrie . Neichsban ..

A.-G. für Verkehrswesen. Allgem. Lokalb. u. Kraftw. Deutsche Reichsbahn Vz.⸗A. Hamburg⸗Amerita Packetf. Hamburg⸗Südam. Dampf. „Hansa“ Dampfsschiff ..... Norddeutscher Lloyd ..... Otavi Minen u. Eisenbahn

Fortlaufende Notierungen.

Mindest⸗ abschlüsse

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——

öffentlichung im Deutschen

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. .

Bekanntmachung K P 528 der Ueberwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Mai 1938 über Kurspreise für unedle

Metalle. .

Begründung des Gesetzes über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen.

Zeitungsverbot. J

Bekanntmachungen über die Ausgabe des Reichsgesetzblatts, Teil J. Nr. 70 und 71 und Teil Il, Nr. 18.

Handelsteil in der Ersten Beilage.

ö Amtliches.

Deut siches Reich.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß 5 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur

Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und

sonstigen Ansprüchen, die auf Jeingold (Goldmarh

. lauten (Reichsgesetzbl. 1 S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 3. Mai 1938 . für eine i , J U140 ich 6 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel-

kurs für ein englisches Pfund vom 3. Mai . 1938 mit RM 125,42 umgerechnet.. RM 866295, . ein Gramm Feingold demnach... Pence 53 8203, n deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.786520.

Berlin, den 3. Mai 1933.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung KP 528

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 2. Mai 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des 5 3 der Anordnung 34 der Uber⸗ wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreise festgesetzt:

Aluminium (Klassengruppe 1) Aluminium, nicht legiert (Klasse 1 A)... . RM 133, bis 137, Aluminiumlegierungen (Klasse 1 B).... , 58. 61.

Blei (Klassengruppe 1II) Blei, nicht legiert (Klasse IIIA)... .. . RM 17,50 bis 19,50 Hartblei (Antimonblei) (Klasse II B).... , 20 , 22,

Kupfer (Klassengruppe VIII) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A).... RM 54,25 bis 56,76

. Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X)

Messinglegierungen (Klasse IX A).... .. RM 38,75 bis 41, 25 Rotgußlegierungen (Klasse Xx B).... , 82,75 , 56, 25 Bronzele gierungen (Klasse x C5.. . 75— 178, Neusilberle gierungen (Klasse X D).... , S076 , 83, s

Nickel (Klassengruppe XIII) Nickel, nicht legiert (Klasse XIII A).... . RM 2z36, bis 246,

Zink (Klassengruppe XIX) Feinzink (Klasse TRIX Apꝰ..... . . . . RM is, 75 bis 20,75 Rohzink (Klasse Ix C). 14765 16,765

Zinn (Klassengruppe XX) . inn, nicht legiert (Klasse RX A).... . . RM 1956, bis 205, ka⸗Zinn in Blöck „207, - 217,

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RM 17,50 bis 19,50 je 100 kg Rest⸗In halt RM 195, ( bis z05,—

Lötzinn (Klasse Tx P)... ...... . * je 100 kg Sn⸗Inhalt

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2. Diese Bekguntmachung tritt am Tage nach ihrer Ver⸗ n leichsanzeiger in Kraft. Gleich⸗ zeitig treten die Bekanntmachungen KP 518 bis KP 5237 außer Kraft. . . Berlin, den 2. Mai 1938. Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

schutzes Bedenken, da sie die

je 100 leg Sn⸗Inhalt

Berlin, Dienstag, den 3. Mai, abends

O

Postscheckkonto: Berlin 41821 1938

Begründung

des Gesetzes über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Zugendschutzgesetz) . Reichsgesetzbl. 1 S. 437.

I. Allgemeine Erläuterung. 1. Geschichtliche Entwicklung.

Die Arbeiterschutzgesetzgebung nahm ihren Ausgang von der Erkenntnis der schweren gesundheitlichen Schädigungen, denen die industrielle Arbeiterschaft mit fortschreitender Ent⸗ wicklung des Fabrikbetriebes ausgesetzt war. Noch zu Beginn des neunzehnten Jahrhunderts war in Deutschland ent⸗ sprechend der herrschenden liberalistischen Lehre, die Eingriffe des Staates in die Gewerbetätigkeit grundsätzlich ablehnte, ein gesetzlicher Arbeiterschutz unbekannt. Aber bereits in den zwanziger Jahren machte sich in den preußischen Industrie⸗ bezirken die schädigenden Einflüsse der Fabrikarbeit auf den Gesundheitszustand der in den Fabriken zahlreich beschäftigten Kinder in so starkem Maße bemerkbar, daß ein Einschreiten des Staates durch Beschränkung der Kinderarbeit in den Fabriken dringend notwendig wurde. Am 9. März 1839 wurde das „Preußische Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ erlassen. Der Arbeiterschutz begann also in Deutschland, wie in allen Ländern, mit dem Schutze der Kinder.

, Das Regulativ verbot die Fabrikarbeit der Kinder unter neun Jahren und beschränkte die Arbeit der Jugendlichen unter sechzehn Jahren auf zehn Tagesstunden. Die Nacht⸗ arbeit wurde von einundzwanzig bis fünf Uhr, die Sonntags⸗ arbeit gänzlich untersagt. Im Jahre 1853 wurde der Jugend⸗

lichenschutz wesentlich verbessert; das Schutzalter für die Fabrikarbeit wurde von neun auf zwölf Jahre erhöht. Die

Arbeitszeit der Kinder zwischen zwölf und vierzehn Jahren wurde auf sechs Stunden herabgesetzt, die Nachtarbeit zwischen

zwanzigeinhalb und fünfeinhalb Uhr verboten; während der

Arbeit wurden Pflichtpausen vorgeschrieben. Nachdem die

meisten deutschen Einzelstaaten dem Beispiele Preußens

gefolgt waren, wurden die bisher getrennten Arbeiterschutz⸗ bestimmungen im Jahre 1869 in einer Gewerbeordnung zu⸗

sammengefaßt, die noch heute, allerdings in stark abgeänderter Form, als Gewerbeordnung für das Deutsche Reich besteht. Die weitere Entwicklung des Arbeiterschutzes und somit auch

des Schutzes der Kinder und Jugendlichen vollzog sich zunächst

nur zögernd. Während das Anwachsen der deutschen Industrie

und die damit verbundene Zunahme der Zahl der Jugend⸗

lichen und weiblichen Arbeiter im Jahre 1878 zwar zu einem

verstärkten Schutz der Arbeiterinnen und zur obligatorischen

Einführung der Gewerbeaufsicht führten, wurde der Schutz der

Jugendlichen nur unwesentlich verbessert. Die damalige

Regierung trug gegen eine starke Erweiterung des Arbeiter⸗

Wettbewerbsfähigkeit der

Industrie dadurch bedroht fühlte. Wesentliche Verbesserungen brachte jedoch das sogenannte Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni

1891, das neben weiteren Beschränkungen der Beschäftigung

von jugendlichen Arbeitern in Fabriken (68 135, 136) allge⸗ meine Schutzvorschriften über Sonn⸗ und Feiertagsarbeit und eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Bestimmungen über Fabrikarbeiter, insbesondere durch Einbeziehung der Werkstätten mit Motorbetrieb vorsah. ;

Die folgenden Jahrzehnte bis zum Ausbruch des Welt⸗ krieges brachte neben der Härch nn ng des Arbeiterschutz⸗ gesetzes vom 1. Juni 1891 durch Erlaß der erforderlichen Aus⸗ führungsverordnungen eine weitere Vertiefung und Fort⸗ bildung des Arbeiterschutzes durch die Novellen zur Gewerbe⸗ ordnung vom 30. Juni 1900, vom 28. Dezember 1908 und vom 27. Dezember 1911. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Beseitigung des unsicheren , der Fabrik durch die Novelle von 1908, welche die bisher nur auf Fabriken anzuwendenden Vorschriften über die Beschäftigung von

jugendlichen Arbeitern auf alle Betriebe, also auch auf die Betriebe des Handwerkes ausdehnte, in denen in der

egel zehn Arbeiter beschäftigt wurden, und somit den Kreis der Jugendlichen, denen der Schutz dieser Vorschriften zugute kam, wesentlich erweiterte. Ausgeschlossen waren jedoch auch weiter⸗ hin von diesem Schutz die jugendlichen Arbeiter in den kleineren Betrieben, in der Land⸗ und Forstwirtschaft ein⸗ schließlich der Nebengewerbe und, von Einzelvorschriften abge⸗

fehen, die Handelsangestellten. Die Schutzvorschriften für

gewerblich beschäftigte Kinder wurden im Jahre 1903 er⸗

weitert und in einem 1 Gesetz, dem

heute noch einnimmt.

auszubilden.

inderschutzgesetz vom 30. März 1903, zusammengefaßt.

Dies war der Stand des Arbeiterschutzes für Kinder und Jugendliche, den er bis zum Kriege einnahm und zum Teil

Nachdem die Kriegszeit eine Auflockerung des Arbeiter⸗ schutzes notwendig gemacht hatte, brachte das Jahr 1918 nicht nur eine Wiederherstellung des Schutzes im früheren Umfang, sondern auch eine Ausdehnung des Schutzes weit über die ehemaligen Grenzen hinaus. Durch die Demobilmachungs⸗ verordnungen über die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeiter vom 23. November / 17. Dezember 1918 (RGBl. S. 133411436) und der Angestellten vom 18. März 1919 (RGBl. S. 315) wurde für alle gewerblichen Arbeiter und für alle Angestellten ohne Unterschied des Alters und des Geschlechtes die acht⸗ stündige Arbeitszeit verbindlich festgelegt. Hierdurch trat selbst⸗ tätig auch für die jugendlichen Arbeiter an die Stelle des bisher für sie geltenden Zehnstundentages der Achtstundentag. Zugleich ergab sich eine Ausdehnung des Geltungsbereiches der Arbeiterschutzbestimmungen; denn die Arbeitszeitregelung ist nicht auf die Betriebe mit mindestens zehn Arbeitern sowie die gleichgestellten Betriebe beschränkt, sondern gilt für alle Betriebe ohne Rücksicht auf die Zahl der Beschäftigten. Abgesehen von den Bestimmungen über die Dauer der Arbeitszeit wurden aber die übrigen Vorschriften der Gewerbe⸗ ordnung über den Schutz der jugendlichen Arbeiter durch die Demobilmachungsverordnung für gewerbliche Arbeiter nicht berührt. Ihre Geltung blieb also auf die von der Gewerbe⸗ ordnung erfaßten jugendlichen Arbeiter beschränkt. Es handelt sich hierbei insbesondere um das Verbot der Beschäftigung von Arbeiterinnen nach fünf Uhr nachmittags am Sonnabend And an Vorabenden der Feiertage, um das Verbot der Beschäfti⸗ gung jugendlicher Arbeiter während der Nachtzeit und um die Gewährung einer ununterbrochenen arbeitsfreien Zeit von elf Stunden.

Die Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten vom 18. März 1919 brachte neben der Ein⸗ führung des Achtstundentages zwar auch Vorschriften über die Regelung der Pausen sowie die Vorschrift über die Ge⸗ währung einer ununterbrochenen arbeitsfreien Zeit von mindestens elf Stunden, dagegen keine Einschränkung der Nachtarbeit für jugendliche Angestellte.

Durch das Uebereinandergreifen der Arbeitszeitverord⸗ nungen und der Gewerbeordnung war der Jugendlichenschutz sehr unübersichtlich geworden. Der in den Arbeitszeitverord⸗ nungen vorgesehene allgemeine Schutz ging zum Teil weiter als der in der Gewerbeordnung vorgesehene besondere Schutz der Jugendlichen. Einzelne Vorschriften dieses besonderen Schutzes, z. B. die Vorschriften über die Pausen der Jugend⸗ lichen, setzen das Vorhandensein einer längeren als der acht⸗ stündigen Arbeitszeit voraus und sind daher überholt. Auch die getrennte Regelung des Kinderschutzes teils in der Ge⸗ werbeordnung, teils im Kinderschutzgesetz hat sich als wenig glücklich erwiesen. Wenn auch die Arbeitszeitordnung in der

assung der Verordnung vom 26. Juli 1934 eine Zusammen⸗ assung der Bestimmungen der Arbeitszeitverordnungen und der Vorschriften der Gewerbeordnung über den Schutz der Arbeiterinnen und Jugendlichen gebracht hat, so war es doch nicht möglich, lediglich durch eine Neufassung ohne Gesetzes⸗ änderungen ein übersichtliches und einheitliches Arbeitsschutz⸗ recht für die jugendlichen Arbeiter zu schaffen. Auch mußten die Bestimmungen des Kinderschutzgesetzes neben der Arbeits⸗ zeitordnung aufrechterhalten werden. Eine zusammenfassende und e ne Neuregelung des Schutzes der Jugendlichen, einschließlich der jugendlichen Angestellten, und der Kinder erscheint daher geboten. .

Aber auch in materieller Hinsicht bedarf der Arbeitsschutz der Jugendlichen dringend der Verbesserung. Der Staat hat die Pflicht, allen berufstätigen Jugendlichen einen Arbeits⸗ schutz zuteil werden zu lasfen, der ihrer organischen Ent⸗ wicklung gerecht wird und den Jugendlichen die Möglichkeit gewährt, sich zu körperlich gesunden sowie beruflich und taatspolitisch zur höchsten Leistung befähigten Volksgenossen

2. Geltungsbereich. Der im Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit

der Jugendlichen vorgesehene Geltungsbereich ist nicht mehr,

wie die besonderen Schutzvorschriften des Titels VII der Gewerbeordnung, auf Betriebe von einer bestimmten Größe oder Art beschränkt, sondern erstreckt sich unter Loslösung von dem Betriebsbegriff ganz allgemein. auf die Beschäftigung der Kinder und Jugendlichen in einem Lehr⸗ oder Arbeitsver⸗ hältnis und mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeits⸗

leistung in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis ähnlich sind;

so wird z. B. auch die Beschäftigung als Volontär als Be⸗